Satzung

§ 1 NAME, SITZ, BEGINN
1.1 Der Verein führt den Namen Wirtschaftsstrafrechtliche Vereinigung e.V.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 ZIELSETZUNG
2.1 Der Verein hat den Zweck und das Ziel die wissenschaftliche Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts im weiteren Sinne zu fördern, insbesondere auch bezüglich (i) des so genannten Nebenstrafrechts, (ii) des Ordnungswidrigkeitenrechts, (iii) der Compliance, (iv) des Rechts der (aufsichtsrechtlich) sanktionsbewehrten staatlichen
Regulierung wirtschaftlicher Tätigkeit (zusammen „Schwerpunktrechtsgebiete“) mit den jeweiligen Überschneidungen zu
anderen Rechts- und Tätigkeitsgebieten (z.B. Asset Tracing and Recovery u.ä.) und den jeweiligen rechtshilferechtlichen, völkerrechtlichen und europarechtlichen Bezügen.
2.2 Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch folgende Mittel:
(i) Aus- und Fortbildung von Juristen, insbesondere durch wissenschaftliche Fortbildungsveranstaltungen oder die Vermittlung
von Praktika
(ii) Stellungnahmen zu Gesetzgebungs- und sonstigen rechtspolitischen Vorhaben, insbesondere durch begründete Äußerungen gegenüber den zuständigen Stellen
(iii) Zusammenarbeit mit anderen, insbesondere in den Schwerpunktrechtsgebieten tätigen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Verbänden, Organisationen und Institutionen, etwa durch die Veranstaltung von gemeinsamen Kolloquien
(iv) Veranstaltungen zu den Schwerpunktrechtsgebieten sowie zu allen damit im Zusammenhang stehenden aktuellen (und auch rechtspolitischen) Themen, insbesondere etwa durch wissenschaftliche Kolloquien, Forschungsreihen
(v) Information der Öffentlichkeit über die Arbeit des Vereins,
(vi) wissenschaftliche Veröffentlichungen, insbesondere die Veröffentlichung einer (Online-)Zeitschrift, in den Schwerpunktrechtsgebieten,
(vii) Förderung des wissenschaftlichen juristischen Nachwuchses, insbesondere durch die Vergabe von Stipendien, Mentorenprogramme
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Vereinigungen an, insbesondere mit solchen, die vergleichbare Ziele verfolgen.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
3.1.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
3.1.2 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein.
3.2 Ehrenmitglied des Vereins kann jeder werden, der die Zielsetzung des Vereins zu fördern bereit ist.
3.3.1 Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheiden die Sprecher und der Schatzmeister. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dieser dem Vorstand zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, bei einer Ablehnung Gründe bekannt zugeben.
3.3.2 Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
4.1 Die Mitgliedschaft endet
(i) mit dem Tod des Mitgliedes,
(ii) durch freiwilligen Austritt,
(iii) durch Streichung in der Mitgliederliste,
(iv) durch Ausschluss aus dem Verein.
4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4.4 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet über die Berufung die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE
5.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5.2 Ehrenmitglieder und Studenten sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind
(i) der Vorstand,
(ii) die Mitgliederversammlung,
(iii) der wissenschaftliche Beirat (für den Fall seiner Einrichtung).

§ 8 DER VORSTAND
8.1.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern, nämlich zwei Sprechern, dem Schatzmeister und gegebenenfalls den Koordinatoren.
8.1.2 Der Vorstand kann in seinem Aufgabenbereich für einzelne Tätigkeiten Beauftragte ernennen.
8.2 Jedes ordentliche Mitglied kann zum Vorstand bestellt werden.
8.3 Die Sprecher und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils einzeln. Im Übrigen wird der Vorstand durch zwei Vorstände gemeinsam vertreten.
8.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

§ 9 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
9.1 In der Mitgliederversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
9.2 Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich, in Textform oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
9.3 Die Mitgliederversammlung wird von einem Sprecher, bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
9.4 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. In den beiden letzten Fällen ist zur Beschlussfassung die Abgabe mindestens der Hälfte der Stimmen der Mitglieder des Vereins notwendig.
9.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
(i) Ort und Zeit der Versammlung,
(ii) Person des Versammlungsleiters,
(iii) Zahl der erschienenen Mitglieder,
(iv) Tagesordnung,
(v) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 10 WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT
10.1 Auf Beschluss des Vorstands kann für den Verein ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden, in dem sowohl Praktiker als auch Wissenschaftler vertreten sein sollen.
10.2 Der Wissenschaftliche Beirat berät den Verein bei der Erreichung des Vereinszwecks, insbesondere bei wissenschaftlichen Publikationen.

§ 11 AUSSCHÜSSE
11.1 Der Vorstand kann für die Bearbeitung und Prüfung besonderer Fragen und Aufgabengebiete Ausschüsse einsetzen.
11.2 Die Leitung der Ausschüsse übernimmt ein Mitglied des Vorstandes oder, soweit erforderlich, ein Beauftragter jeweils aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Vorstandes.

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Sprecher die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V. bzw. dessen Rechtsnachfolgerin oder – wenn diese nicht mehr besteht – an eine sonst für vergleichbare Aufgaben zuständige, gemeinnützig tätige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  • Satzung der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV)
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