Unsere Arbeitskreise

In den Arbeitskreisen werden themenspezifisch Fragestellungen des Wirtschaftsrechts bearbeitet, die Mitglieder können sich hier beständig einbringen und Erfahrungen austauschen, Veranstaltungen initiieren und Beiträge für die WiJ erstellen. Arbeitskreise werden themenspezifisch auch in die Abgabe von Stellungnahmen der WisteV zu Gesetzesvorhaben der Bundesregierung eingebunden.

Was bei der Organisation von WisteV-Veranstaltungen zu beachten ist, finden Sie im Veranstaltungs-Leitfaden:

Vorstellung der Arbeitskreise

Arbeitsstrafrecht

Das Arbeitsstrafrecht ist ein Dauerbrenner des Wirtschaftsstrafrechts. Es handelt sich um eine dynamische Materie, die durch diverse Gesetzesänderungen, die zunehmende Schaffung neuer Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestände sowie die Verschärfung der Sanktionspraxis stetige Aufmerksamkeit erfordert. Zu nennen sei aus jüngster Zeit etwa die Einführung des Mindestlohns, die Reformen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie die Novellierung des Datenschutzrechts mit Einführung der DSGVO.

Gegenstand des Arbeitsstrafrechts sind Delikte mit Bezug zum Arbeitsverhältnis/-markt. Zu Arbeitsstrafrecht zählen daher unter anderem folgende Deliktgruppen:

  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerhinterziehung,
  • Tatbestände im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung/Schwarzarbeit,
  • Tatbestände im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz,
  • Tatbestände im Zusammenhang mit Arbeitnehmerdatenschutz,
  • Tatbestände im Zusammenhang mit Geheimnisverrat,
  • Tatbestände im Zusammenhang mit Mobbing,
  • Delikte gegen Betriebsverfassungsorgane.

Die Vielschichtigkeit der dem Arbeitsstrafrecht unterfallenden weiteren strafrechtlichen Kern- und Nebengebiete wurde jüngst zudem auch an der sehr öffentlich geführten #MeToo-Debatte deutlich.

Der Arbeitskreis Arbeitsstrafrecht hat das Ziel, den interdisziplinären Austausch und Wissenstransfer zwischen Angehörigen von Justiz, Verwaltung und Lehre sowie Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern zu aktuellen Fragestellungen im vorgenannten Kontext zu fördern.

Ansprechpartner:in des AK Arbeitsstrafrecht

Dr. Michelle Wiesner-Lameth LL.M., CFE

Dr. Manuel Lorenz

Im Wirtschaftsstrafrecht hat es in den letzten Jahren eine Hinwendung von der rein strafprozessualen Ebene zu einem präventiven bzw. unternehmensbezogenen Ansatz gegeben. Angestoßen durch die Rechtslage im anglo-amerikanischen Raum hat sich die Einführung und Unterhaltung von Compliance-Systemen insbesondere in  börsennotierten Unternehmen eingebürgert und es wird erwartet, dass auch der Mittelstand zunehmend Compliance-Systeme implementieren wird. Aus dem Compliance-Gedanken heraus hat sich auch die Tendenz verstärkt, unternehmensbezogene Straftaten unternehmensintern aufzuklären und zivilrechtlich zu verfolgen.  Prominente Beispiele hierfür sind etwa die Fälle Siemens und MAN.

Die Bereiche Compliance, Fraud und Investigation bilden vor diesem Hintergrund ein nahezu klassisches Feld der Betätigung für WisteV, da allgemein anerkannt ist, dass man mit dem rein strafrechtlichen „Werkzeugkasten“ hier nicht weiterkommt und es auf das Zusammenwirken sowohl mit anderen Rechtsgebieten, wie bspw. dem Zivil-, Datenschutz- und Steuerrecht, aber auch internationalen Rechtskreisen und anderen Disziplinen, wie der Betriebswirtschaftslehre ankommt. In diesem Zusammenhang möchte der Arbeitskreis mit Veranstaltungen und Publikationen einen Beitrag zur Rechtsentwicklung leisten.

Schwerpunktthemen sind die rechtlichen, praktischen und technischen Gesichtspunkte von Internal Investigations.

Angestoßen durch die Rechtslage im anglo-amerikanischen Raum hat sich die Einführung und Unterhaltung von Compliance-Systemen insbesondere in börsennotierten Unternehmen eingebürgert und es wird erwartet, dass auch der Mittelstand zunehmend Compliance-Systeme implementieren wird. Aus dem Compliance-Gedanken heraus hat sich auch die Tendenz verstärkt, unternehmensbezogene Straftaten unternehmensintern aufzuklären und zivilrechtlich zu verfolgen. Prominente Beispiele hierfür sind etwa die Fälle Siemens und MAN. Die Bereiche Compliance, Fraud und Investigation bilden vor diesem Hintergrund ein nahezu klassisches Feld der Betätigung für WisteV, da allgemein anerkannt ist, dass man mit dem rein strafrechtlichen „Werkzeugkasten“ hier nicht weiterkommt und es auf das Zusammenwirken sowohl mit anderen Rechtsgebieten, wie bspw. dem Zivil-, Datenschutz- und Steuerrecht, aber auch internationalen Rechtskreisen und anderen Disziplinen, wie der Betriebswirtschaftslehre ankommt. In diesem Zusammenhang möchte der Arbeitskreis mit Veranstaltungen und Publikationen einen Beitrag zur Rechtsentwicklung leisten.

Schwerpunktthemen sind die rechtlichen, praktischen und technischen Gesichtspunkte von Internal Investigations.

Ansprechpartner des AK Compliance, Fraud, Investigation

Dr. Laura Harandt-Wüst

Insolvenzstrafrecht

Im Insolvenzstrafrecht treffen verschiedene Disziplinen aufeinander. Hier genügt es nicht, Tatbestände des materiellen Rechts zu kennen und sich sicher durch das Verfahrensrecht bewegen zu können. Ohne durchaus vertiefte Kenntnisse der einschlägigen Teile des Insolvenz-, Handels- und Gesellschafts-, mittlerweile auch des Europarechts lassen sich die teilweise sehr komplexen Rechtsfragen nicht beantworten. Intrikate Probleme lauern zudem im Tatsächlichen. Hier sind betriebswirtschaftliche Aspekte ebenso in den Blick zu nehmen wie die praktische Tätigkeit von Bewertungssachverständigen. Der berufsübergreifende Diskurs ist dabei bestens geeignet, einerseits Unklarheiten zu identifizieren und andererseits Lösungsansätze zu erarbeiten.

In den Jahren seit 2008 steht das Insolvenzrecht unter dem Eindruck der Banken- und der nachfolgenden Finanzkrise. Der Gesetzgeber hat Banken und andere systemrelevante Einrichtungen durch massi-ve rechtliche Eingriffe und mit hohem finanziellen Aufwand vor dem Eintritt der Insolvenz bewahrt und bemüht sich mit vergleichbaren Mitteln um die Verhinderung der Insolvenz von Staaten. Die mittelbare Folge der Änderungen in den Rechtsgebieten, welche die Grundlagen des Insolvenzstrafrechts bilden, besteht in der teilweisen oder vollständigen Unanwendbarkeit des Insolvenzstrafrechts. Das wirft Fragen nach dem Insolvenz- und Insolvenzstrafrecht im Rechtssystem auf und verlangt nach einer Standortbestimmung über das Tagesgeschäft hinaus.

Der Arbeitskreis Insolvenzstrafrecht soll ein Forum für einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch aller mit der Insolvenz professionell Befassten sein und Gelegenheit zu offener Diskussion und freiem Diskurs bieten.

Ansprechpartner des AK Insolvenzstrafrecht

Christof Püschel

Raimund Weyand

IT- und Datenschutzstrafrecht

Die Bedeutung des IT- und Datenschutzstrafrechts nimmt stetig zu. Grund hierfür ist die stetig fortschreitende Digitalisierung aller Lebensbereiche. Mit dieser Verbreitung geht auch naturgemäß eine wachsende Berührung mit dem Strafrecht einher.

Das IT- und Datenschutzstrafrecht ist längst Teil des Wirtschaftsstrafrechts. Das Management von IT bezogenen Prozessen nimmt in nahezu allen Unternehmen einen mittlerweile großen Raum ein. Die durch die stetig steigende Bedrohungslage für die Informationssicherheit und IT-Sicherheit führt außerdem dazu, dass die IT-Compliance als Baustein von einer wirksamen Compliance immer wichtiger wird. Angesichts der Verzahnung von IT-, Datenschutz- und IT-Sicherheitsrecht ist ein komplexes Dickicht regulatorischer Vorschriften entstanden, das auf Grundlage umfangreicher Sachverhalte auch eine Herausforderung für Wirtschaftsstrafverfahren darstellt. Häufig geht es hier um (insbesondere technisch) komplexe und umfangreiche Sachverhalte, was auch ein wesentliches Merkmal von Wirtschaftsstrafverfahren darstellt.

Es gibt kein „Internetstrafgesetzbuch“, in dem alle passenden Tatbestände aufgelistet wären. Vielmehr sind die entsprechenden Normen in unterschiedlichen Gesetzen zu finden. Prominentestes Beispiel dürften die Strafnormen im Bundesdatenschutzgesetz sowie in den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen sein. Aber auch im Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) sind Strafvorschriften vorhanden.

Einen wesentlichen Teil des Datenschutzstrafrechts macht das Datenschutzsanktionenrecht aus. Mit der noch jungen Datenschutzgrundverordnung ist ein neues rechtliches Gefüge geschaffen worden, das es ermöglicht, erhebliche Bußgelder gegen Unternehmen zu verhängen. Das Datenschutzrecht hat damit seine sprichwörtlichen Zähne erhalten und kann nicht mehr als bloßer „Papiertiger“ abgetan werden. Auch aufgrund des europarechtlichen Einschlags dieses Rechtsgebiets sind eine Vielzahl von Rechtsfragen noch ungeklärt. Der Arbeitskreis wird sich auch der Lösungen dieser Rechtsfragen widmen.

Darüber hinaus hat der Arbeitskreis IT- und Datenschutzstrafrecht das Ziel, dieses sich stetig verändernde komplexe Rechtsgebiet im Austausch mit Wissenschaft und Praxis navigierbar zu machen.

Ansprechpartner des AK IT- und Datenschutzstrafrecht

Dr. Saleh Ihwas

Dr. Eren Basar

Kapitalmarktstrafrecht

Das Kapitalmarktstrafrecht ist eine junge, dafür aber umso dynamischere Disziplin innerhalb der Strafrechtswissenschaft und Strafrechtspraxis. Geprägt wird dieses Rechtsgebiete durch einen überaus aktiven europäischen und nationalen Gesetzgeber, der in atemberaubendem Tempo Novellierungen der bestehenden Kapitalmarktgesetze vornimmt. Ob in diesem gesetzgeberischen Reigen den kapitalmarktrechtlichen Strafnormen immer die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt wird, darf bezweifelt werden. Beklagt wird ferner zu Recht, dass sich die Rechtssprache und die Gesetzessystematik in diesem Bereich weit von einer allgemeinen Verständlichkeit entfernt haben.

War das Kapitalmarktstrafrecht ursprünglich aufgrund der Schnittstelle zwischen nationalem und europäischem Recht sowie zwischen Aktienrecht, Börsenrecht, Wertpapierrecht und Strafrecht vornehmlich von rechtsdogmatischem Interesse, hat sich der Blick auf dieses Rechtsgebiet spätestens mit der Finanzmarktkrise grundlegend gewandelt: Das Kapitalmarktstrafrecht ist in der Rechtspraxis angekommen. So ist in den letzten Jahren ein deutlicher Anstieg der Verfolgungspraxis der Ermittlungsbehörden zu bemerken, deren Ausgangspunkt (fast) immer die Marktaufsicht der BaFin ist und die zunehmend die Strafgerichte mit kontroversen Ergebnissen beschäftigt. Gleichwohl liegen bislang noch vergleichsweise wenige Urteile vor. Die Rechtspraxis ist deshalb in besonderem Maße darauf angewiesen, die wissenschaftliche Diskussion aufzunehmen, weil ausgetretene Pfade in diesem Rechtsgebiet noch kaum vorzufinden sind. Darin liegt aus unserer Sicht der besondere Reiz des Kapitalmarktstrafrechts.

Der Arbeitskreis Kapitalmarktstrafrecht will den Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen den mit dem Kapitalmarktstrafrecht beschäftigten Berufsgruppen fördern. Angestrebt wird ferner die Beteiligung an der wissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskussion.

Ansprechpartner des AK Kapitalmarkstrafrecht

Dr. Philipp Gehrmann

Dr. André-M. Szesny LL.M.

Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht

Korruption spielt nur eine untergeordnete Rolle in Deutschland – oder? Die Praxis der Ermittlungs- und Finanzbehörden ergibt ein anderes Bild.

Im September 2021 veröffentlichte das BKA das Bundeslagebild Korruption 2020. Danach hat sich die Zahl der polizeilich registrierten Korruptionsstraftaten auf dem erhöhten Vorjahrsniveau stabilisiert. Sie liegt damit nur knapp über dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre. Auffällig ist aber, dass sich der registrierte Gesamtschaden nahezu verdoppelt hat und die Fallzahlen bei den Straftatbeständen der Bestechlichkeit (§332 StGB) und Bestechung (§334 StGB) stark angestiegen sind. Sie befinden sich auf Rekordniveau seit 2016. Ursächlich für diese hohen Zahlen waren umfangreiche Ermittlungsverfahren. Ferner sind die Fallzahlen bei Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§299a StGB) derart angestiegen, dass sie den bisherigen Höchststand erreicht haben.

Klar ist: Nur ein Teil der Korruptionsstraftaten wird polizeilich bekannt und das Dunkelfeld ist groß. Neben dem materiellen Schaden untergraben Korruptionsstraftaten das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Staates und in die Integrität des Wirtschaftslebens. Umso wichtiger sind u.a. Compliance-Strukturen in Behörden und Unternehmen.

Der Arbeitskreis Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht hat das Ziel, den Austausch und Wissenstransfer zwischen Angehörigen von Justiz, Verwaltung und Lehre sowie Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zu aktuellen Fragestellungen im vorgenannten Kontext zu fördern.

Ansprechpartner:in des AK Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht

Leonie Linke, LL.M.

Medizin- und Arztsstrafrecht

Die Gesundheitswirtschaft ist einer der wesentlichen Treiber der gesamten deutschen Wirtschaft im Hinblick auf ihren Beitrag zur Bruttowertschöpfung und zur Beschäftigung. Nicht zuletzt auch deshalb hat sich das Arztstrafrecht hat sich von der klassischen strafrechtlichen Aufarbeitung von Behandlungsfehlern hin zu einem umfassenden Wirtschaftsstrafrecht der Medizin entwickelt:

Das komplizierte Feld des ärztlichen Abrechnungswesens ist nicht nur Stoff für unterschiedliche Auslegungsdiskussionen zwischen Experten; eine solche Diskussion endet nicht selten in einem Betrugsvorwurf gegenüber den abrechnenden Leistungserbringern. Typisierte Abrechnungsvorgänge lassen dann bei Staatsanwaltschaften schnell eine Vielzahl von Verfahren entstehen. Fragwürdige Abrechnungsvereinbarungen, z.B. von medizin-technischen Firmen, können in kürzester Zeit eine dreistellige Anzahl von Ermittlungsverfahren zur Folge haben.

Noch schneller und größer dreht sich das Rad der Ermittlungstätigkeit, seitdem die Delikte der Vorteilsannahme und Bestechung bei den zahlreichen Ärzten im öffentlichen Dienst entdeckt worden sind. Die kritische Untersuchung von Gepflogenheiten von Pharmafirmen oder Lieferanten medizinischen Bedarfs kann dazu führen, dass nahezu flächendeckend in der Bundesrepublik Verfahren geführt werden. Was mit Ärzten begann, erstreckt sich mittlerweile auf die gesamte Welt der Medizin, vom Umgang der Apotheker mit Kunden und Medikamenten bis hin zum Organisationsmanagement eines Krankenhauses.

Der Arbeitskreis Medizin- und Arztstrafrecht steht allen Berufsgruppen offen und hat das Ziel, den Austausch und Wissenstransfer zwischen den Angehörigen der unterschiedlichen am Gesundheitswesen beteiligten Professionen zu fördern.

Ansprechpartner:in des AK Medizinstrafrecht

Kathie Schröder

Prof. Dr. Michael Tsambikakis

Steuerstrafrecht

„Das Netz wird enger“ – mit dieser Aussage fassen manche die jüngeren Entwicklungen im Steuerstrafrecht zusammen. Tatsächlich zeigt sich, dass Steuersünder zunehmend intensiver verfolgt und steuerunehrliches Verhalten schärfer sanktioniert werden. Steuerhinterziehung war noch nie ein Kavaliersdelikt. Nicht zuletzt durch ein Urteil des BGH aus dem Dezember 2008, durch das sich die Strafverfolgungsbehörden teilweise in der Möglichkeit der Verhängung von Geld- und Bewährungsstrafen eingeschränkt sehen, haben sich die Sanktionsrisiken jedoch merklich verschärft.

Das Steuerstrafrecht ist eine Querschnittsmaterie. Die anwendbaren Strafgesetze müssen durch die zum Teil hochkomplexen Vorschriften des materiellen Steuerrechts ausgefüllt werden. Insbesondere das Steuerrecht ist jedoch stetigem Wandel unterworfen und die Auslegung mancher Vorschriften ist auch unter Fachleuten umstritten. Für das Strafverfahren folgt hieraus eine besondere Brisanz für natürliche Personen sowie für Unternehmen, die im Falle steuerunehrlichen Verhaltens ihrer Mitarbeiter ebenfalls über das Institut der Verbandsgeldbuße sanktioniert werden können.

Der Arbeitskreis Steuerstrafrecht steht Angehörigen aller Berufsgruppen offen und hat das Ziel, den Austausch und Wissenstransfer zwischen Angehörigen von Justiz, Verwaltung und Lehre sowie Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern zu fördern. Vorträge und Publikationen zu aktuellen rechtlichen Fragen sind in Planung.

Ansprechpartnerin des AK Steuerstrafrecht

Dr. Alexandra Schmitz

Stefanie Schott

Strafverfahrensrecht

Eine sachgerechte Beratung und Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen erfordert nicht nur fundierte Kenntnisse der jeweils in Rede stehenden materiell-rechtlichen (Straf-)Vorschriften, sondern ebenso die Beherrschung der einschlägigen strafprozessualen Normen. Wesentliche Eingriffsbefugnisse der Ermittlungsbehörden sind nach wie vor in der StPO geregelt bzw. werden von anderen (z.T. nicht strafrechtlichen) Vorschriften in Bezug genommen. Für das Wirtschaftsstrafrecht sind dabei die Durchsuchung und Beschlagnahme sowie die Maßnahmen zur Vermögensabschöpfung von besonderer Bedeutung.

Die Arbeitsgemeinschaft Strafverfahrensrecht will ihren Blick jedoch nicht auf diese oder andere typische wirtschaftsstrafrechtliche Themen – wie z.B. das Akteneinsichtsrecht oder die Betreuung von Zeugen – verengen. Vielmehr ist es unser Ziel, neben der Vertiefung dieser Spezialthemen zugleich einen möglichst tiefen Einblick in neuere Entwicklungen des Strafverfahrensrechts zu vermitteln. Denn mitunter endet die Verteidigung nicht im Ermittlungsverfahren, sondern erst im Gerichtssaal. In diesem Fall ist das  „allgemeine“ Prozessrechts notwendiges Handwerkszeug für alle Verfahrensbeteiligten.

Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist nicht nur die Vermittlung von Fachkenntnissen, sondern  auch der Austausch zwischen den am Strafverfahren beteiligten Praktikern einerseits und der Wissenschaft andererseits.

Ansprechpartner des AK Strafverfahrensrecht

Dr. Andreas Grözinger

Unternehmensstrafrecht

Die buß- und strafrechtliche Haftung von Unternehmen hat in den letzten Jahren einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren. Staatsanwaltschaften und (Regulierungs-)Behörden verhängen zunehmend Bußgelder gegen Unternehmen. Zugleich hat die Debatte um die Einführung einer „echten“ Unternehmensstrafe neue Dynamik erhalten.

Demzufolge befasst sich der Arbeitskreis mit dem Unternehmensstrafrecht im weitesten Sinne. Aufmerksamkeit finden zum einen die Rechtsanwendungsfragen, welche die de lege lata existierenden parastrafrechtlichen Haftungsregeln der §§ 30, 130 OWiG aufwerfen. Zudem werden genuin strafrechtliche Normen wie die §§ 73 ff. StGB und Rechtsfiguren wie die Geschäftsherrenhaftung als Teil des bereits heute geltenden Unternehmensstrafrechts in die gemeinsamen Überlegungen einbezogen. Zum anderen thematisiert der Arbeitskreis de lege ferenda die kriminalpolitischen und dogmatischen Aspekte einer echten Unternehmensstrafe, deren Einführung in Deutschland gegenwärtig intensiv diskutiert wird.

Der Arbeitskreis wird zu beiden Themengebieten Veranstaltungen durchführen, in denen auch Repräsentanten ausländischer Rechtsordnungen ihre praktischen Erfahrungen mit der Unternehmensstrafe schildern werden. Näheres dazu erfahren Sie alsbald auf dieser Seite.

Ansprechpartner des AK Unternehmensstrafrecht

RiLG Florian Schmid