Steuerliche Nachforderungen und Steuerstrafverfahren aufgrund § 25f UStG

Vortragsveranstaltung
Mittwoch, 1. Juli 2026,
17:00 Uhr bis 18:30 Uhr beim Fortbildungsinstitut der Rechtsanwaltskammer Stuttgart & Online
HYBRID-VERANSTALTUNG
Die sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH ist seit 2020 in § 25f UStG gesetzlich verankert. Seitdem nehmen nicht nur steuerliche, sondern auch strafrechtliche Ermittlungen zu – mit verheerenden Folgen. Steuerliche Nachforderungen erreichen in umsatzstarken Branchen schnell mehrere Millionen Euro. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das oftmals das wirtschaftliche Ende, für Geschäftsführer und andere Verantwortliche unvermittelt Untersuchungshaft und eine drohende mehrjährige Haftstrafe, wenn sich die auf § 25f UStG gestützten Vorwürfe der Umsatzsteuerhinterziehung bestätigen.
In der Praxis bestehen erhebliche Unsicherheiten bei der Anwendung des § 25f UStG. Steuerforderungen werden auf dieser Grundlage gegen deutsche Unternehmen festgesetzt, wenn Anhaltspunkte für deren Einbindung in Umsatzsteuerkarussellgeschäfte vorliegen. Ob die Voraussetzungen des § 25f Abs. 1 UStG letztlich vorliegen und damit die Steuerforderungen sowie die steuerstrafrechtlichen Vorwürfe berechtigt sind, ist zumeist nur in langwierigen Verfahren zu klären.
Steuerstrafverteidigung bedeutet hier zunächst Rettung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens. Das erfordert einstweiligen finanzgerichtlichen Rechtschutz gegen die Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden in Millionenhöhe. Bei Scheitern bedarf es einer engen Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter, um den Steueranspruch als Grundlage der strafrechtlichen Vorwürfe außerstrafrechtlich zu beseitigen. Im Strafverfahren sieht sich der Verteidiger nicht selten der Europäischen Staatsanwaltschaft gegenüber.
Anhand mehrerer aktueller Verfahren soll ein Überblick über die besonderen Problembereiche im praktischen Umgang mit § 25f UStG sowohl im Besteuerungs- als auch im Strafverfahren gegeben werden.
Die Teilnahme ist kostenlos. Eine Teilnahmebescheinigung nach § 15 FAO wird ausgestellt.
Rückfragen an: geschaeftsstelle@wistev.de
Mit spannenden Beiträgen von

RAin Dr. Alexandra Schmitz
Kanzlei Dr. Schmitz, Stuttgart
Priv.-Doz. Dr. Sebastian Bürger LL.M.
Kanzlei QUEDENFELD FÜLLSACK & Partner, Stuttgart
Programm
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260701-Steuerliche Nachforderungen
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