Vermögensabschöpfung

Einfach und zielgerichtet

Vortrags- und Diskussionsveranstaltung

Montag, 18.05.2026
11:00 bis 13:00 Uhr
ONLINE

Die Vermögensabschöpfung ist aus dem Strafprozess nicht mehr wegzudenken. Aber gelingt sie auch zielgenau und auf einfache Weise? Die Reform 2017 erweckte sie einerseits aus ihrem „Dornröschenschlaf“, andererseits fordern vielfältige neue Konstellationen die Praxis heraus. Die von den Tatgerichten getroffenen Entscheidungen werden häufig vom Bundesgerichtshof korrigiert. Das Echo in der Literatur ist zwiespältig. Wenn überhaupt ein Konsens erreicht wurde, dann im Unbehagen an der aktuellen Situation.

WisteV hatte sich 2022 vorgenommen, in einer Arbeitsgruppe die „roten Fäden“ zu beschreiben, die das Gesetz durchziehen. Dies gelang nur teilweise. WisteV wollte es allerdings nicht bei bloßer Kritik belassen, sondern konstruktive Vorschläge erarbeiten. An einigen Stellen zeigte sich Bedarf, gesetzlich nachzujustieren. Ideen, die wesentlichen Grundgedanken der Reform 2017 systematischer zu formulieren, versprechen zudem die Förderung des vor 10 Jahren ebenfalls erstrebten Ziels forensischer Erleichterung.

WisteV stellt nun einen ausformulierten Rahmen zu einfacher und zielgenauer Abschöpfung „in den rauhen Wind“ der öffentlichen Diskussion:

  • Zusammenfassung der Einziehungstatbestände der § 73 und § 74 StGB.
  • Identischer Umfang für gegenständliche und wertmäßige Einziehung.
  • Klare Abgrenzung zum „transitorischen Besitz“ als bloßer Transferhilfe.
  • Keine Einziehung an sich legaler Transfers unter strafbaren Umständen.
  • Auf Antrag der Verteidigung zwingende Entscheidung über die Einziehung erst nach Rechtskraft des Schuldspruchs.
  • Differenzierung zwischen Gegenstand und Wert allein auf der Ebene der Vollstreckung.
  • Keine Suche mehr nach dem richtigen Sicherungsinstrument: Einheitliche strafprozessuale Verfügungssperre statt Beschlagnahme oder Vermögensarrest.
  • Sicherung gemäß gebundenem Ermessen unter Abwägung beispielhaft angeführter Interessen der Strafverfolgung und der Betroffenen.
  • Verbesserter Grundrechtschutz im Fall der Sicherung bei einem Dritten.
  • Konzentration der Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft auf Gruppenkriminalität unter Schaffung einer Darlegungslast Betroffener, falls allein schon die Kriterien des § 437 StPO eine Einziehung rechtfertigen würden.

Mit spannenden Beiträgen von …

Dr. Alexander Paradissis

Sprecher der Wistev, verte Rechtsanwälte, Köln

Folker Bittmann

Leiter der AG Vermögensabschöpfung, verte Rechtsanwälte, Köln

LMR Martin Reinhard

Bayerisches Staatsministerium der Justiz, München

LOStA Dr. Gunnar Greier

Generalstaatsanwaltschaft Köln

RiOLG Albert Spitzer Spitzer

Oberlandesgericht Jena

Dr. Lenard Wengenroth Wengenroth

Krause & Kollegen, Berlin

Programm

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Veranstaltungsanmeldung

Die Teilnahme ist kostenlos. Eine Teilnahmebescheinigung nach § 15 FAO wird ausgestellt.

Rückfragen an: geschaeftsstelle@wistev.de