Dr. Matthias Brockhaus

Tagungsbericht zur WisteV-wistra-Neujahrstagung vom 20./21.01.2012 in Frankfurt a.M.

Tagungsbericht zur WisteV-wistra-Neujahrstagungvom 20./21.01.2012 in Frankfurt a.M.

Die gemeinsam von der WisteV und der wistra organsierte Neujahrstagung fand dieses Jahr erneut unter regem Interesse statt. Es ist sicherlich zu früh, von einer „Tradition“ zu sprechen die Tatsache, dass die dritte WisteV-wistra-Jahrestagung in Folge bereits Wochen zuvor ausgebucht war und ca. 120 Teilnehmer zählte, lässt aber erwarten, dass sich diese Veranstaltung als feste Größe neben dem bereits bestehenden Tagungsangebot etablieren wird. Dafür spricht auch, dass sich die diesjährige WisteV-wistra-Neujahrstagung, die unter dem Tagungstitel „Moloch Wirtschaftsstrafrecht – Staatliche Wirtschaftslenkung durch die und auf Kosten der Justiz?“ stand, erneut ausschließlich auf wirtschaftsstrafrechtliche Themen sowie deren interdisziplinäre Schnittstellen konzentriert hat und aufgrund dieser Fokussierung ein „Alleinstellungsmerkmal“ in der Tagungslandschaft ausweist.

Eingeführt wurde die Tagung mit einem kurzen Vortrag von Salditt, der sich mit der der Tagung zugrundeliegenden Begrifflichkeit „Moloch“ grundlegend auseinandersetzte, die – wie der Duden formuliert – eine „grausame Macht“ umschreibt, die „immer wieder neue Opfer fordert und alles zu verschlingen droht“.

Es folgte ein Vortrag des Philosophen und Ökonomen Kliemt. Unter dem Arbeitstitel „Zur Strafempfindlichkeit des homo oeconomicus“ führte Kliemt in den ersten Themenblock ein, der unter dem Titel „Unsichtbare Hand des Marktes oder starker Arm des Gesetzes“ stand. Homo oeconomicus bezeichnet bekanntermaßen – vereinfacht gesprochen – einen (fiktiven) Akteur, der eigeninteressiert und rational handelt, seinen eigenen Nutzen maximiert, auf veränderliche Restriktionen reagiert, feststehende Präferenzen hat und über vollständige Informationen verfügt. Es sei zweifelhaft, dass der Mensch überhaupt als homo oeconomicus agiere, hiergegen sprächen schon empirische Untersuchungen. Kritisch beleuchte wurde ferner die verbreitete Vorstellung, dass sich die Strafgesetzgebung an der Strafempfindlichkeit des homo oeconomicus auszurichten habe.

Diesem wirtschaftsphilosophischen Eingangsvortrag folgte Theile mit einem Referat, in dem er sich mit der systemtheoretischen Frage einer „rationalen Gesetzgebung im Wirtschaftsstrafrecht“ auseinandersetzte. Einer „rationalen“ Gesetzgebung widerspreche etwa die gesetzliche Regelung zum „Deal“. Insgesamt sei festzuhalten, dass es im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts außerordentlich schwierig sei, unter dem Aspekt des Ausgleichs unterschiedlicher Interessenlagen eine adäquate Normierung zu erreichen. Eine „große Lösung“ sei in diesen Bereich von der Gesetzgebung jedenfalls nicht zu erwarten.

Der Themenblock wurde mit einem Vortrag von Korte abgeschlossen, der aus Sicht eines in der Bundesministerialverwaltung tätigen Praktikers einen Überblick über die „EU-rechtlichen Rahmenbedingungen der nationalen Gesetzgebung im Wirtschaftsstrafrecht“ gab. Korte wies auf die vielfältigen, teils unüberlegten und verfassungsmäßig bedenklichen strafrechtlichen Aktivitäten auf europäischer Ebene hin. Exemplarisch ließe sich dies an den Extensionstendenzen im Bereich der Vermögensabschöpfung belegen. Insgesamt sei die (ernüchternde) Tendenz zu erkennen, dass Strafrechtspolitik auf europäischer Ebene als ein Mittel zur Konjunkturbelebung angesehen werde.

In der abendlichen Podiumsdiskussion, die von Jahn (FAZ) moderiert wurde, wurden die verfahrensrechtlichen Perspektiven und typischen Probleme bei der praktischen Bewältigung von Wirtschaftsstrafverfahren erörtert. Rönnau wies darauf hin, dass sich die Bedeutung der Hauptverhandlung „verflüchtige“ und somit rechtsdogmatische Fragen in den Hintergrund treten würden. Folge sei, dass eine ganze Rechtskultur „kaputt“ gehe. Gleichwohl wurde – etwa von Ignor – hervorgehoben, dass die Kommunikation aufgrund der hohen Komplexität wirtschaftsstrafrechtlicher, kaum „handelbarer“ Verfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten notwendig und vernünftig sei. Kritiker aus dem Podium hingegen wiesen darauf hin, dass auch (komplexe) Wirtschaftsstrafverfahren streitig und konfrontativ durchgeführt werden müssten, sofern dies erforderlich sei.

Der zweite Themenblock „Wirtschaftsstrafrecht als Strafrecht sui generis“ begann mit einem Vortrag von Nuzinger, der der Frage nachging, ob es bereits faktisch einen besonderen Allgemeinen Teil des Wirtschaftsstrafrechts gebe. Er vertrat – exemplarisch etwa anhand der Irrtums- sowie der Kausalitätslehre (Stichwort: Gremienentscheidungen) – die These, dass der herkömmliche Allgemeine Teil im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts neu gedacht werden müsse. Diese Auffassung fand im Podium Befürworter, so wies ein Teilnehmer darauf hin, dass die Vorsatzlehre im Wirtschaftsstrafrecht längst überholt sei. Vielmehr sei zu beobachten, dass in der Rechtswirklichkeit eine „weit gefasste Möglichkeitstheorie“ zum Nachweis des (bedingten) Vorsatzes ausreiche.

Im Anschluss beleuchtete Temming die Theorie und Praxis der Strafzumessung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Nach Auswertung amtlicher Strafverfolgungsstatistiken und eigener berufsbezogener Erfahrungen sei festzustellen, dass Wirtschaftsstrafkammern im Verhältnis zu allgemeinen Strafkammern, deren Verfahren in Ermangelung spezifischer wirtschafsrechtlicher Kenntnisse nicht übernommen worden seien, deutlich milder sanktionieren würden. Insbesondere im Bereich des Steuerstrafrechts seien überraschend niedrige Strafen festzustellen. Von einem „Moloch Wirtschaftsstrafrecht“ könne mithin kaum gesprochen werden.

In einem sich anschließenden Referat befasste sich Gercke mit den Nebenfolgen von Wirtschaftsstrafverfahren. Gercke zeigte auf, dass strafrechtliche Nebenfolgen etwa gewerberechtlicher, arbeitsrechtlicher oder allgemein zivilrechtlicher Art besonders gravierend für die Betroffenen sein können. In besonderer Weise biete das Wirtschaftsverwaltungsrecht ein scharfes Sanktionsinstrument, so dass sich die Frage stelle, ob die gravierenden Folgen den Resozialisierungsgedanken der Kriminalstrafe konterkarieren würden.

Im dritten und letzten Tagungsblock („Der Jahresabschluss als Grundlage kaufmännischer und strafrechtlicher Entscheidungen – exemplarische Betrachtung einer zentralen Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Strafecht“) gab Graf von Kanitz eine Übersicht über die Grenzen zulässiger Bilanzpolitik und Sachverhaltsgestaltung in der deutschen handelsrechtlichen Rechnungslegung. Hierbei ging er der Grundfrage nach, wann eine Bilanz unrichtig wird.

Waßmer schloss sich dieser Thematik mit einem Vortrag an und stellte überblickhaft die Berührungs- und Reibungspunkte zwischen Bilanz- und Strafrecht dar. Zugleich wies er darauf hin, dass die gerichtspraktische Bedeutung des Bilanzstrafrechts gering sei.

Der Themenblock wurde sodann beendet mit einem Bericht von Jung Yoo, der einen Überblick aus Sicht der BaFin über die Praxis des Bilanzkontrollverfahrens („Enforcement-Verfahren“) gab.

Die inhaltlich sehr anspruchsvolle Veranstaltung hat aufgezeigt, dass unabhängig von der Bewertung der Angemessenheit strafrechtlicher Sanktionierungen, die „grausame Macht“ des Wirtschaftsstrafverfahrens omnipräsent ist: Sie zeigt sich in einer ausufernden, für die Betroffenen kaum noch zu überblickenden und nachvollziehbaren Gesetzgebung (zunehmend auch auf europäischer Ebene) und Verfahrensführung der Ermittlungsbehörden, überlangen und komplexen Strafverfahren, erheblichen finanziellen (Folge-) Risiken und immateriellem Schäden für betroffene Einzelpersonen und Unternehmen. Auch wenn diese Erkenntnis sicherlich nicht neu ist, hat die Tagung dazu beigetragen, die „Macht, die alles zu verschlingen droht“ vertiefend zu analysieren und aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht aufzuzeigen. Aus Sicht des in der Praxis tätigen Verteidigers oder Unternehmervertreters bleibt die Erkenntnis, dass gerade die „Macht“ Wirtschaftsstrafrecht durch die beschriebene „Überfrachtung“ immer schwerfälliger wird. Die sich hieraus ergebenden Gestaltungsspielräume gilt es zu nutzen.

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Tagungsbericht zur WisteV-wistra-Neujahrstagung
vom 20./21.01.2012 in Frankfurt a.M.

Die gemeinsam von der WisteV und der wistra organsierte Neujahrstagung fand dieses Jahr erneut unter regem Interesse statt. Es ist sicherlich zu früh, von einer „Tradition“ zu sprechen die Tatsache, dass die dritte WisteV-wistra-Jahrestagung in Folge bereits Wochen zuvor ausgebucht war und ca. 120 Teilnehmer zählte, lässt aber erwarten, dass sich diese Veranstaltung als feste Größe neben dem bereits bestehenden Tagungsangebot etablieren wird. Dafür spricht auch, dass sich die diesjährige WisteV-wistra-Neujahrstagung, die unter dem Tagungstitel „Moloch Wirtschaftsstrafrecht – Staatliche Wirtschaftslenkung durch die und auf Kosten der Justiz?“ stand, erneut ausschließlich auf wirtschaftsstrafrechtliche Themen sowie deren interdisziplinäre Schnittstellen konzentriert hat und aufgrund dieser Fokussierung ein „Alleinstellungsmerkmal“ in der Tagungslandschaft ausweist.

Eingeführt wurde die Tagung mit einem kurzen Vortrag von Salditt, der sich mit der der Tagung zugrundeliegenden Begrifflichkeit „Moloch“ grundlegend auseinandersetzte, die – wie der Duden formuliert – eine „grausame Macht“ umschreibt, die „immer wieder neue Opfer fordert und alles zu verschlingen droht“.

Es folgte ein Vortrag des Philosophen und Ökonomen Kliemt. Unter dem Arbeitstitel „Zur Strafempfindlichkeit des homo oeconomicus“ führte Kliemt in den ersten Themenblock ein, der unter dem Titel „Unsichtbare Hand des Marktes oder starker Arm des Gesetzes“ stand. Homo oeconomicus bezeichnet bekanntermaßen – vereinfacht gesprochen – einen (fiktiven) Akteur, der eigeninteressiert und rational handelt, seinen eigenen Nutzen maximiert, auf veränderliche Restriktionen reagiert, feststehende Präferenzen hat und über vollständige Informationen verfügt. Es sei zweifelhaft, dass der Mensch überhaupt als homo oeconomicus agiere, hiergegen sprächen schon empirische Untersuchungen. Kritisch beleuchte wurde ferner die verbreitete Vorstellung, dass sich die Strafgesetzgebung an der Strafempfindlichkeit des homo oeconomicus auszurichten habe.

Diesem wirtschaftsphilosophischen Eingangsvortrag folgte Theile mit einem Referat, in dem er sich mit der systemtheoretischen Frage einer „rationalen Gesetzgebung im Wirtschaftsstrafrecht“ auseinandersetzte. Einer „rationalen“ Gesetzgebung widerspreche etwa die gesetzliche Regelung zum „Deal“. Insgesamt sei festzuhalten, dass es im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts außerordentlich schwierig sei, unter dem Aspekt des Ausgleichs unterschiedlicher Interessenlagen eine adäquate Normierung zu erreichen. Eine „große Lösung“ sei in diesen Bereich von der Gesetzgebung jedenfalls nicht zu erwarten.

Der Themenblock wurde mit einem Vortrag von Korte abgeschlossen, der aus Sicht eines in der Bundesministerialverwaltung tätigen Praktikers einen Überblick über die „EU-rechtlichen Rahmenbedingungen der nationalen Gesetzgebung im Wirtschaftsstrafrecht“ gab. Korte wies auf die vielfältigen, teils unüberlegten und verfassungsmäßig bedenklichen strafrechtlichen Aktivitäten auf europäischer Ebene hin. Exemplarisch ließe sich dies an den Extensionstendenzen im Bereich der Vermögensabschöpfung belegen. Insgesamt sei die (ernüchternde) Tendenz zu erkennen, dass Strafrechtspolitik auf europäischer Ebene als ein Mittel zur Konjunkturbelebung angesehen werde.

In der abendlichen Podiumsdiskussion, die von Jahn (FAZ) moderiert wurde, wurden die verfahrensrechtlichen Perspektiven und typischen Probleme bei der praktischen Bewältigung von Wirtschaftsstrafverfahren erörtert. Rönnau wies darauf hin, dass sich die Bedeutung der Hauptverhandlung „verflüchtige“ und somit rechtsdogmatische Fragen in den Hintergrund treten würden. Folge sei, dass eine ganze Rechtskultur „kaputt“ gehe. Gleichwohl wurde – etwa von Ignor – hervorgehoben, dass die Kommunikation aufgrund der hohen Komplexität wirtschaftsstrafrechtlicher, kaum „handelbarer“ Verfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten notwendig und vernünftig sei. Kritiker aus dem Podium hingegen wiesen darauf hin, dass auch (komplexe) Wirtschaftsstrafverfahren streitig und konfrontativ durchgeführt werden müssten, sofern dies erforderlich sei.

Der zweite Themenblock „Wirtschaftsstrafrecht als Strafrecht sui generis“ begann mit einem Vortrag von Nuzinger, der der Frage nachging, ob es bereits faktisch einen besonderen Allgemeinen Teil des Wirtschaftsstrafrechts gebe. Er vertrat – exemplarisch etwa anhand der Irrtums- sowie der Kausalitätslehre (Stichwort: Gremienentscheidungen) – die These, dass der herkömmliche Allgemeine Teil im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts neu gedacht werden müsse. Diese Auffassung fand im Podium Befürworter, so wies ein Teilnehmer darauf hin, dass die Vorsatzlehre im Wirtschaftsstrafrecht längst überholt sei. Vielmehr sei zu beobachten, dass in der Rechtswirklichkeit eine „weit gefasste Möglichkeitstheorie“ zum Nachweis des (bedingten) Vorsatzes ausreiche.

Im Anschluss beleuchtete Temming die Theorie und Praxis der Strafzumessung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Nach Auswertung amtlicher Strafverfolgungsstatistiken und eigener berufsbezogener Erfahrungen sei festzustellen, dass Wirtschaftsstrafkammern im Verhältnis zu allgemeinen Strafkammern, deren Verfahren in Ermangelung spezifischer wirtschafsrechtlicher Kenntnisse nicht übernommen worden seien, deutlich milder sanktionieren würden. Insbesondere im Bereich des Steuerstrafrechts seien überraschend niedrige Strafen festzustellen. Von einem „Moloch Wirtschaftsstrafrecht“ könne mithin kaum gesprochen werden.

In einem sich anschließenden Referat befasste sich Gercke mit den Nebenfolgen von Wirtschaftsstrafverfahren. Gercke zeigte auf, dass strafrechtliche Nebenfolgen etwa gewerberechtlicher, arbeitsrechtlicher oder allgemein zivilrechtlicher Art besonders gravierend für die Betroffenen sein können. In besonderer Weise biete das Wirtschaftsverwaltungsrecht ein scharfes Sanktionsinstrument, so dass sich die Frage stelle, ob die gravierenden Folgen den Resozialisierungsgedanken der Kriminalstrafe konterkarieren würden.

Im dritten und letzten Tagungsblock („Der Jahresabschluss als Grundlage kaufmännischer und strafrechtlicher Entscheidungen – exemplarische Betrachtung einer zentralen Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Strafecht“) gab Graf von Kanitz eine Übersicht über die Grenzen zulässiger Bilanzpolitik und Sachverhaltsgestaltung in der deutschen handelsrechtlichen Rechnungslegung. Hierbei ging er der Grundfrage nach, wann eine Bilanz unrichtig wird.

Waßmer schloss sich dieser Thematik mit einem Vortrag an und stellte überblickhaft die Berührungs- und Reibungspunkte zwischen Bilanz- und Strafrecht dar. Zugleich wies er darauf hin, dass die gerichtspraktische Bedeutung des Bilanzstrafrechts gering sei.

Der Themenblock wurde sodann beendet mit einem Bericht von Jung Yoo, der einen Überblick aus Sicht der BaFin über die Praxis des Bilanzkontrollverfahrens („Enforcement-Verfahren“) gab.

Die inhaltlich sehr anspruchsvolle Veranstaltung hat aufgezeigt, dass unabhängig von der Bewertung der Angemessenheit strafrechtlicher Sanktionierungen, die „grausame Macht“ des Wirtschaftsstrafverfahrens omnipräsent ist: Sie zeigt sich in einer ausufernden, für die Betroffenen kaum noch zu überblickenden und nachvollziehbaren Gesetzgebung (zunehmend auch auf europäischer Ebene) und Verfahrensführung der Ermittlungsbehörden, überlangen und komplexen Strafverfahren, erheblichen finanziellen (Folge-) Risiken und immateriellem Schäden für betroffene Einzelpersonen und Unternehmen. Auch wenn diese Erkenntnis sicherlich nicht neu ist, hat die Tagung dazu beigetragen, die „Macht, die alles zu verschlingen droht“ vertiefend zu analysieren und aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht aufzuzeigen. Aus Sicht des in der Praxis tätigen Verteidigers oder Unternehmervertreters bleibt die Erkenntnis, dass gerade die „Macht“ Wirtschaftsstrafrecht durch die beschriebene „Überfrachtung“ immer schwerfälliger wird. Die sich hieraus ergebenden Gestaltungsspielräume gilt es zu nutzen.

Autorinnen und Autoren

  • Dr. Matthias Brockhaus
    Dr. Matthias Brockhaus ist Partner und Fachanwalt für Strafrecht in der ausschließlich auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei VBB Rechtsanwälte. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verteidigung von Individualpersonen und Unternehmen in allen Bereichen des Wirtschafts-, Steuer- und Medizinstrafrechts sowie der Compliance-Beratung. Er ist überwiegend am Standort Essen tätig. Für die WisteV ist er als Regionalleiter Westen aktiv. Daneben ist er alsehrenamtlicher Anwaltsrichter in der 2. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf tätig.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung