Dr. Marius Haak, Joshua Pawel LL.M.

Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

Im vergangenen Jahrzehnt rückte die Bekämpfung der Umweltkriminalität auch mit den Mitteln des Strafrechts zunehmend in den Fokus. Dies kommt sicherlich nicht von ungefähr. Wurden sie in grauer Vergangenheit regelmäßig noch als „Kavaliersdelikte“ abgetan, haben sich Umweltstraftaten auf internationaler Ebene zwischenzeitlich zum drittgrößten Kriminalitätssektor „gemausert“.[1] Hiermit nahm auch die Kritik an der seit 2008 bestehenden EU-Richtlinie[2] zur Bekämpfung von Umweltkriminalität zu.[3] Moniert wurde u. a. eine lückenhafte strafrechtliche Durchsetzung des Umweltschutzes durch die Mitgliedstaaten.[4] Als Reaktion präsentierte die EU-Kommission im Dezember 2021 einen neuen Richtlinienvorschlag zur Verschärfung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt.[5] Der folgende Beitrag setzt sich mit den wesentlichen Vorschriften der am 20. Mai 2024 in Kraft getretenen Richtlinie und ihren Auswirkungen auf das deutsche Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht auseinander.

A. Wesentliche Vorschriften der Umwelt-Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung

Art. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG („Umwelt-Richtlinie“)[6] ruft das hehre Ziel der Sicherstellung eines „wirksameren Umweltschutz[es]“ aus. Erreicht werden soll dieses Ziel durch die Festlegung EU-weiter (Mindest-)Rahmenbedingungen für Umweltstraftatbestände und Sanktionen („Klimafolgen(straf)recht“[7]) und die Definition von (Compliance-)Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Umweltkriminalität („Klimapräventions-(straf)recht“[8]). Wenngleich die Richtlinie die Mitgliedstaaten dabei allein im Hinblick auf das von ihr verfolgte Ziel bindet, die Art und Weise der Zielerreichung bzw. Umsetzung indes den nationalen Gesetzgebern überlassen bleibt, sind ihre Auswirkungen auf das nationale (Umwelt-)Strafrecht und dessen Durchsetzung durchaus nicht unerheblich. So wird durch die Umwelt-Richtlinie nicht weniger als ein Wandel von dem bestehenden Umweltstrafrecht hin zu einem erweiterten Klimastrafrecht eingeläutet.[9]

I. Straftaten, Begehungsformen und Verantwortlichkeiten

Diese Auswirkungen machen sich zunächst bei der Anzahl der mit Kriminalstrafe zu belegenden Handlungen bemerkbar.[10] Während die Vorgängerrichtlinie ursprünglich „nur“ neun strafbare Handlungen gegenüber der Umwelt vorsah, haben nun 20 solcher Handlungen Einzug in die Umwelt-Richtlinie gefunden. In der Konsequenz wird der deutsche Gesetzgeber in die Pflicht genommen, das bestehende, im Wesentlichen in §§ 324 ff. StGB[11] geregelte, umweltstrafrechtliche Regelungsregime – in Teilen –anzupassen und um einige weitere Straftatbestände zu ergänzen.

Art. 3 Abs. 2 enthält einen – gemäß Art. 3 Abs. 5 nicht abschließenden[12] – durchaus umfangreichen[13] – Katalog künftig zu ahndender Umweltstraftaten:

 

Bereits in der Vorgängerrichtlinie enthaltene (und teilweise überarbeitete) Straftatbestände.Neu hinzugekommene Straftatbestände.
1.      Luft-, Boden- und Wasserverschmutzung bzw. Ökosystemschädigung (lit. a);

2.      Sammlung, Beförderung und Behandlung von speziellen Abfällen, inkl. der betrieblichen Überwachung, der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und der Handlungen von Händlern und Maklern (lit. f);

3.      Verbringung von Abfällen (lit. g);

4.      Betreiben oder Schließen von umweltgefährdenden Anlagen (lit. j);

5.      Herstellung, Erzeugung, Verarbeitung etc. von radioaktivem Material (lit. l);

6.      Tötung, Zerstörung, Entnahme, Besitz, Verkauf oder anbieten zum Verkauf von geschützten wildlebenden geschützten Tier- und Pflanzenarten (lit. n);

7.      Handel und Einfuhr von (Teilen oder Erzeugnissen) von geschützten Tier- und Pflanzenarten (lit. o);

8.      Erhebliche Schädigung des Lebensraumes einer besonders geschützten Tierart oder erhebliche Störung solcher Tierarten (lit. q);

9.      Herstellung, Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung oder Freisetzung ozonabbauender Stoffe bzw. Erzeugnissen die solche Stoffe enthalten (lit. s).

10.   Inverkehrbringen umweltschädlicher Erzeugnisse (lit. b);

11.   Herstellung, Inverkehrbringen etc. von gefährlichen Stoffen (lit. c);

12.   Herstellung, Verwendung etc. von Quecksilber (lit. d);

13.   Durchführung bestimmter Projekte ohne Genehmigung (lit. e);

14.   Recycling von Schiffen (lit. h);

15.   Errichten, Betreiben und Abbauen von Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen (lit. k);

16.   Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser (lit. m);

17.   Inverkehrbringen, Bereitstellen oder Ausführen von illegal geschlagenen Hölzern (lit. p);

18.   Verbringen, Haltung, Zucht, Freisetzen etc. invasiver Tierarten (lit. r).

19.   Herstellung, Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung oder Freisetzung fluorierter Treibhausgase (lit. t).

Gemäß Art. 4 sollen die Anstiftung oder die Beihilfe zu jeglicher Umweltstraftat strafbar sein. Eine Versuchsstrafbarkeit, die in der Vorgängerrichtlinie noch nicht vorgesehen war, soll nunmehr lediglich bei den Umweltdelikten des Art. 3 Abs. 2 lit. e), lit. h), lit. n) und lit. q) ausscheiden. Erwägungsgrund 7 stellt im Übrigen klar, dass aktives Tun und Unterlassen im Anwendungsbereich der Umwelt-Richtlinie gleichermaßen geahndet werden sollen.

1. Einfluss auf das deutsche Umweltstrafrecht – Alles neu?

Es ist beileibe nicht so, dass die bisherige Regelungsdichte im Umweltstrafrecht als dünn bezeichnet werden könnte. Maßgeblich vorangetrieben durch die Bestrebungen des EU-Gesetzgebers finden sich inzwischen an unterschiedlichster Stelle im deutschen Kern- und Nebenstrafrecht Strafvorschriften, die einzelne Aspekte der Umweltrichtlinie – teils gar in Gänze – adressieren.

Zu den wesentlichen Bestimmungen zählen u. a. der Tatbestand des Freisetzens ionisierender Strahlen gemäß § 311 StGB, aber auch und insbesondere die Straftatbestände der Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigung (§§ 324, 324a, 325 StGB), der Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Abfällen (§ 326 StGB), die Strafvorschriften der §§ 18a, 18b AbfVerbrG, das unerlaubte Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB), der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Stoffen (§ 328 StGB) und die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329 StGB), die Straftatbestände der §§ 27 ChemG, 13 ChemVerbotsV sowie die Strafvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 71, 71a BNatSchG).

Der umfangreiche Katalog des Art. 3 Abs. 2 lit. a) bis t) wird den Gesetzgeber nichtsdestotrotz vor einige Herausforderungen stellen:

Unter Strafe gestellt sein soll künftig gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a die vorsätzliche oder zumindest „grob fahrlässige“ (vgl. Art. 3 Abs. 4) Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien oder Stoffen, Energie oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen. Insofern dürfte sich der Gesetzgeber zwar nicht gezwungen sehen, grundlegenden Gesetzesänderungen vorzunehmen. Gleichwohl wird sich ein punktueller Ergänzungsbedarf insoweit ergeben, als Art. 3 Abs. 2 lit. a als Tathandlung auch das Einbringen von „Energie“ genügen lässt.[14] Darüber hinaus sieht Art. 3 Abs. 2 lit. a vor, dass die Tathandlungen erhebliche Schäden an einem Ökosystem[15] verursachen oder hierzu jedenfalls geeignet sein müssen.

Die Umwelt-Richtlinie setzt allerdings nur Mindeststandards, sodass der nationale Gesetzgeber durchaus auf die Umsetzung von Merkmalen mit tatbestandsbegrenzender Funktion verzichten kann. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Merkmal der erheblichen Schädigung eines Ökosystems bzw. Schädigungseignung Eingang in die Tatbestände der §§ 324 ff. StGB findet. Ebenso gut denkbar erscheint, dass der Gesetzgeber hierauf verzichtet, die Richtlinie insofern „überschießend“ umgesetzt wird.

Demgegenüber wird der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 lit. b i. V. m. Art. 3 Abs. 4 gesteigerten Aufwand entfalten müssen.[16] Strafbar soll danach das vorsätzliche oder zumindest grob fahrlässige Inverkehrbringen von Erzeugnissen sein, sofern gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung zum Schutz der Umwelt verstoßen wird und die Verwendung des Erzeugnisses in einem größeren Umfang zumindest dazu geeignet ist, den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden u. a. hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder an einem Ökosystem zu verursachen. Die Regelung des EU-Gesetzgebers geht damit weit über den Tatbestand der Luftverunreinigung gemäß § 325 StGB hinaus.[17] Es handelt sich vielmehr um einen produktstrafrechtlichen abstrakten Gefährdungstatbestand, der sogar weiter als die zivilrechtliche Produkthaftung ist, die die bloße Gefährdung von Leib oder Leben nicht erfasst.[18] Zu Recht wurde daher bereits im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens kritisiert, dass die Regelung die Trennlinien zwischen dem Produkt- und dem Umweltstrafrecht verschwimmen lässt.[19] So wies auch der Bundesrat explizit darauf hin, dass Art. 3 Abs. 2 lit. b im Widerspruch zu dem deutschen Regelungsansatz steht, der auf eine allgemeine Strafvorschrift zur Produktverantwortlichkeit und zur Verursachung bloßer Gefährdungen von Leib und Leben verzichtet.[20]

Auch mit Blick auf die Regelung des Art. 3 Abs. 2 lit. e wird der Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert. Danach soll die Durchführung bestimmter Projekte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2011/92/EU[21] ohne Vorliegen der erforderlichen Genehmigung strafbar sein, sofern die Projektdurchführung zumindest dazu geeignet ist, der Umwelt erheblichen Schaden zuzufügen. Problematisch ist insofern, dass Art. 1 Abs. 2 lit. a dieser Richtlinie bereits „die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen“ als „Projekt“ definiert. Damit geht Art. 3 Abs. 2 lit. e über den Regelungsgehalt der §§ 325, 325a, 327, 329 StGB hinaus, die den „Betrieb“ und nicht schon die „Errichtung“ einer Anlage verlangen.[22]

Ferner dürfte der Gesetzgeber der Praxis des sog. Beachings[23] künftig einen eigenen Straftatbestand widmen müssen. Denn Art. 3 Abs. 2 lit. h sieht vor, dass das Recycling von Schiffen im Rahmen des Anwendungsbereichs der EU-Schiffsrecycling-Verordnung[24] künftig strafbar sein soll, wenn die betreffende Handlung den in Art. 6 Abs. 2 lit. a der Schiffsrecycling-Verordnung aufgeführten Anforderungen widerspricht.

Ebenfalls Anpassungsbedarf lösen die Vorgaben der Umwelt-Richtlinie zur Strafbarkeit u. a. der Tötung, Zerstörung und Entnahme von wildlebenden geschützten Tier- und Pflanzenarten (Art. 3 Abs. 2 lit. n) aus. So sehen die §§ 71, 71a BNatSchG bereits jetzt Straftatbestände vor, die sich auf den verbotswidrigen Umgang mit Tieren (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG) oder Pflanzen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) einer streng bzw. besonders streng geschützten Art beziehen. Bis dato nimmt § 7 Abs. 1 Nr. 13 lit. b und Nr. 14 lit. b) BNatSchG lediglich Anhang IV der Richtlinie 92/43EWG[25] („FFH-Richtlinie“) in Bezug. Art. 3 Abs. 2 lit. n verweist hingegen weitergehend auch auf Anhang V der FFH-Richtlinie. Darüber hinaus referenziert Art. 3 Abs. 2 lit. n nunmehr auf Art. 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie[26], was zu einer Ausdehnung der Strafbarkeit auf sämtliche wild lebenden Vogelarten, die in Europa heimisch sind, führt.[27]

Darüber hinaus wird der nationale Gesetzgeber auch mit Blick auf die weiteren Tatbestände der Umwelt-Richtlinie, darunter die Regelungen zur Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser (Art. 3 Abs. 2 lit. m), dem Inverkehrbringen, Bereitstellen oder Ausführen von illegal geschlagenen Hölzern (Art. 3 Abs. 2 lit. p) und dem Umgang mit fluorierten Treibhausgasen (Art. 3 Abs. 2 lit. t), tätig werden müssen.

Hervorzuheben ist schließlich die Regelung des Art. 3 Abs. 3 der Umweltrichtlinie. Als „qualifizierte Straftaten“ sollen danach Handlungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 anzusehen sein, durch die ein besonderes Ökosystem[28], ein besonderer Lebensraum oder die Luft-, Boden- oder Wasserqualität zerstört bzw. irreversibel oder dauerhaft großflächig und erheblich geschädigt wird.[29] In Umsetzung dieser Vorgaben könnte der Gesetzgeber gesonderte Qualifikationstatbestände schaffen.[30] Ebenso denkbar erscheint, dass Art. 3 Abs. 3 in Gestalt eines besonders schweren Falles einer Umweltstraftat Eingang in das nationale Recht findet, etwa in § 330 StGB.[31]

2. Verwaltungsakzessorietät und Rechtswidrigkeitsdefinition

Der EU-Gesetzgeber verlangt für die Verwirklichung sämtlicher Umweltstraftatbestände das Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie stellt dabei klar, dass eine Handlung primär dann rechtswidrig ist, wenn sie

  • gegen solches Unionsrecht verstößt, das zur Verwirklichung eines der in Art. 191 Abs. AEUV genannten Ziele der EU-Umweltpolitik beiträgt;
  • gegen nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates oder Beschlüsse einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates verstößt, die diesem Unionsrecht Wirkung verleihen.

Weitergehend bestimmt Erwägungsgrund 10, dass eine Handlung selbst dann rechtswidrig sein soll, wenn sie zwar auf Grundlage einer von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellten Genehmigung vorgenommen wird, die Genehmigung aber

  • auf betrügerische Weise,
  • durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde[32] oder
  • offensichtlich gegen einschlägige materiellrechtliche Voraussetzungen verstößt.

An letztgenannter Stelle geht die Richtlinie über § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB hinaus, da bereits jede offensichtliche materielle Rechtswidrigkeit dazu führen soll, dass eine tatbestandsausschließende Wirkung der Genehmigung ausscheidet. Hingegen wird nach derzeitiger Rechtslage allein nichtigen Verwaltungsakten i. S. d. § 44 VwVfG diese Wirkung abgesprochen.[33] Dabei sind die Anforderungen an die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gemäß § 44 VwVfG strenger. Denn verlangt wird ein besonders schwerwiegender und gleichsam offensichtlicher Fehler.

Darüber hinaus soll Rechtswidrigkeit vorliegen, wenn die sich aus einer Genehmigung ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

3. Begehungsformen

Die Mehrzahl der in der Richtlinie bezeichneten Handlungen soll sowohl bei (bedingt[34]) vorsätzlicher als auch bei grob fahrlässiger Begehungsweise strafbar sein (Art. 3 Abs. 4). Der durch den Richtliniengeber verwendete Terminus der „groben Fahrlässigkeit“ dürfte der im deutschen Strafrecht angelegten „Leichtfertigkeit“ entsprechen.

Die Umweltstraftaten der §§ 324 ff. StGB pönalisieren indes sogar die „einfache“ Fahrlässigkeit. Hier geht das deutsche Strafrecht somit über die Anforderungen der Umwelt-Richtlinie hinaus. Ob der deutsche Gesetzgeber diese Linie beibehalten und auch bei den neu zu schaffenden Straftatbeständen fahrlässige und nicht nur leichtfertige Begehungsweisen unter Strafe stellen wird, bleibt abzuwarten. Vor dem Hintergrund der erheblichen Ausweitung der Strafbarkeit im Bereich der Umweltkriminalität und des damit verbundenen erhöhten Risikos, gerade im unternehmerischen Bereich den objektiven Tatbestand eines der genannten Delikte zu erfüllen, wäre eine maßvolle Umsetzung der Richtlinie auf subjektiver Tatbestandsebene wünschenswert.

4. Verantwortlichkeiten

Neben natürlichen sollen auch juristische Personen für Umweltstraftaten verantwortlich gemacht werden können (Art. 6). Die Straftat muss dabei von einer Person, die eine leitende Stellung innerhalb dieser juristischen Person innehat, zugunsten der juristischen Person begangen worden sein (Art. 6 Abs. 1). Auch Aufsichtspflichtverletzungen von Leitungspersonen sollen geahndet werden können (Art. 6 Abs. 2). Diese Anforderungen der Umwelt-Richtlinie dürfte Deutschland durch die Normentrias der §§ 9, 30, 130 OWiG erfüllen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Umsetzung der Umwelt-Richtlinie und weiterer Richtlinien, die eine Verschärfung und Harmonisierung des Strafrechts in den EU-Mitgliedstaaten zum Ziel haben, mittelfristig die Diskussion um ein deutsches Verbandssanktionenrecht erneut anfeuern wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der von der Umwelt-Richtlinie vorgesehenen Sanktionen für juristische Personen (vgl. hierzu sogleich unter Abschnitt A. II. 2.).

II. Sanktionen und Maßnahmen

Nicht nur auf Ebene der Tatbestände, auch auf Rechtsfolgenebene wird die Richtlinie Auswirkungen auf das nationale Recht zeitigen. Getragen von dem Abschreckungsgedanken sollen die im Falle der Begehung von Umweltstraftaten drohenden Sanktionen erheblich verschärft werden. Die Umweltrichtlinie unterscheidet dabei – wie bereits die Vorgängerrichtlinie – zwischen den gegenüber natürlichen (Art. 5) und juristischen Personen (Art. 7) zu verhängenden Sanktionen, wobei die Vorgängerrichtlinie keine konkreten (Mindest-)Sanktionen vorsah.[35]

1. Sanktionen gegen natürliche Personen

Art. 5 Abs. 2 legt für die in Art. 3 Abs. 2 bis 4 enumerativ aufgeführten Umweltstraftaten Mindest-Höchstfreiheitsstrafen von drei, fünf, acht bzw. zehn Jahren fest.

Dem deutschen (Umwelt-)Strafrecht sind diese Sanktionsstufen indes fremd. Vielmehr sieht es üblicherweise Freiheitsstrafen von bis zu einem, zwei, drei, fünf oder zehn Jahren vor. Es dürfte daher naheliegen, dass – will der Gesetzgeber die bisherige Strafrahmensystematik des StGB nicht durchbrechen[36] – er die für Straftaten gemäß Art. 3 Abs. 3 vorgesehene Mindest-Höchststrafe von acht Jahren überschießend (zehn Jahre) umsetzt.

Neben den obligatorischen „Primärsanktionen“ sollen die Mitgliedstaaten gem. Art. 5 Abs. 3 – optional – sicherstellen, dass verschiedene zusätzliche strafrechtliche oder außerstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. Neben Geldstrafen oder Geldbußen zählen dazu etwa der Verlust der Amtsfähigkeit, das Verbot in bestimmten Unternehmen Leitungspositionen einzunehmen und die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen.

Darüber hinaus sollen natürlichen Personen verpflichtet werden können, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen oder bei irreversiblen Schäden eine Entschädigung zu zahlen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen soll gar ein „Naming and Shaming“ in der Form möglich sein, dass gerichtliche Entscheidungen unter Nennung personenbezogener Daten veröffentlich werden.[37] Der deutsche Gesetzgeber wird daher ggf. eine Regelung zur Veröffentlichung von Informationen aus Gerichtsverfahren zu treffen haben.

Nach Maßgabe der Umwelt-Richtlinie müssen die vorgenannten optionalen Sanktionen nicht zwingend durch das Tatgericht selbst verhängt werden. Vielmehr lässt es Erwägungsgrund 42 genügen, dass eine andere zuständige Behörde unterrichtet wird und sodann im Einklang mit den nationalen Verfahrensvorschriften tätig wird.[38]

Schließlich sieht Art. 10 der Richtlinie die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen vor. Dabei sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit in Betracht ziehen, eingezogene Vermögensgegenstände „zur Finanzierung der Wiederherstellung der Umwelt, zur Behebung von Schäden oder zum Ausgleich von Umweltschäden im Einklang mit dem nationalen Recht zu verwenden“, also zweckgerichtet.

2. Sanktionen gegen juristische Personen

Auch im Hinblick auf die gegen juristische Personen zu verhängenden Sanktionen unterscheidet der Richtliniengeber in Art. 7 Abs. 2 zwischen optionalen und zwingenden Rechtsfolgen.[39]

Optional sind danach u. a. der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen (lit. b), das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit (lit. d), die gerichtlich angeordnete Auflösung der Gesellschaft (gesellschaftsrechtliche „Todesstrafe“ (lit. g) und die Pflicht zur Einrichtung eines Umwelt-Compliance-Management-Systems (lit. i).[40] Dass der deutsche Gesetzgeber diese optionalen Sanktionen vollumfänglich umsetzen wird, ist zwar nicht überwiegend wahrscheinlich, aber auch nicht ausgeschlossen, insbesondere wenn es einen neuen Anlauf zu einem Verbandssanktionengesetz geben sollte. Denn auch dort war in einem ersten Entwurf noch die Verbandsauflösung angelegt.

Zwingende Rechtsfolge ist hingegen die Verhängung einer Unternehmensgeldbuße. Für bestimmte schwere Straftaten sieht Art. 7 Abs. 3 lit. a) dabei die Verhängung einer Mindest-Höchstgeldbuße von fünf Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes oder einem Betrag in Höhe von EUR 40 Mio. vor. Für weniger gravierende Umweltstraftaten darf das Höchstmaß der Geldbuße drei Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes oder einen Betrag in Höhe von EUR 24 Mio. nicht unterschreiten (Art. 7 Abs. 3 lit. b). Es soll dabei auf das Geschäftsjahr, dass der Straftat oder der gerichtlichen (Sanktions- )Entscheidung vorausgeht, abgestellt werden.[41]

Vor diesem Hintergrund ist der deutsche Gesetzgeber gezwungen, das bisherige System der Bußgeldbemessung gemäß § 30 Abs. 2 OWiG anzupassen. Denn danach beträgt die Geldbuße im Falle einer vorsätzlichen Straftat im Grundsatz maximal EUR 10 Mio. Auch sieht § 30 OWiG nicht die Verhängung einer umsatzbezogenen (Unternehmens-)Geldbuße vor.[42] Entweder muss der deutsche Gesetzgeber daher die Möglichkeit eröffnen, mit dem Sanktionsteil einer Geldbuße den Schwellenwert von EUR 40 Mio. erreichen zu können. Voraussetzung dafür wäre eine Erhöhung des Bußgeldrahmens des § 30 Abs. 2 OWiG. Alternativ könnte der Gesetzgeber § 30 OWiG dergestalt anpassen, dass ein prozentual am Unternehmensumsatz zu bemessendes Bußgeld verhängt werden kann, sofern andere Normen auf diese Vorschrift referenzieren.

3. Sanktionszumessung

Art. 8 benennt schließlich Umstände, die bei der Sanktionszumessung strafschärfend berücksichtigt werden sollen, darunter die Zerstörung eines Ökosystems (lit. a) oder die Begehung einer Umweltstraftat durch einen Amtsträger (lit. d). Hingegen wurden der Schutzstatus betroffener Lebewesen oder deren Lebensräume entgegen einem Vorschlag des World Wide Fund (WWF) ebenso wenig als strafschärfender Faktor berücksichtigt, wie die Konvergenz mit weiteren Straftatbeständen.[43]

Spiegelbildlich zu Art. 8 listet Art. 9 mildernde Umstände auf, wozu die freiwillige Wiederherstellung der Umwelt, die tätige Reue und die Aufklärungshilfe zählen.

III. Erhöhung der Abschreckungswirkung durch effektivere Aufdeckung

Neben den materiell-rechtlichen Änderungen sieht die Umwelt-Richtlinie eine Stärkung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden sowie ihrer Ermittlungsmaßnahmen vor, um die Aufklärungsdichte und damit die Abschreckung erhöhen zu können.[44]

Durch Art. 13 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, verhältnismäßige und wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung zu stellen, wobei hiervon auch solche umfasst sein können, die bei der Verfolgung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden. Namentlich sollen dies laut Erwägungsgrund 53 „Instrumente für die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, kontrollierte Lieferungen, die Überwachung von Kontobewegungen oder andere Finanzermittlungen“ sein. Da etwa der Katalog des § 100a StPO die Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 ff. StGB) bisher nicht umfasst und eine Telekommunikationsüberwachung in diesem Deliktsfeld daher aktuell nicht möglich ist, wird die Umwelt-Richtlinie auch eine Anpassung der Strafprozessordnung nach sich ziehen.

IV. Beteiligung von Umweltorganisationen an Strafverfahren

Art. 15 sieht vor, dass neben Opfern von Umweltstraftaten u. a. auch Umweltorganisationen (NGOs) „angemessene Verfahrensrechte“ in Strafverfahren eingeräumt werden sollen. Die betroffene Öffentlichkeit soll zudem über den Verfahrensstand unterrichtet werden.

Zwar löste die Regelung des Art. 15 über die Beteiligung der Öffentlichkeit in Strafverfahren bereits im Zuge des EU-Gesetzgebungsverfahrens erhebliche Bedenken – u. a. beim Bundesrat –[45] aus. Denn nach der Vorschrift sollten ursprünglich neben den durch eine Umweltstraftat verletzten Personen auch Umwelt-NGOs weitreichende Verfahrensrechte eingeräumt werden. Diese Bedenken dürften allerdings mit Blick auf das deutsche Strafverfahrensrecht zwischenzeitlich ausgeräumt sein. Denn der finale Richtlinientext sieht vor, dass Umwelt-NGOs nur dann „angemessene Verfahrensrechte“ einzuräumen sind, „sofern derartige Verfahrensrechte für die betroffene Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat in Verfahren wegen anderer Straftaten bestehen“.[46] Da eine solche Beteiligung in Deutschland nicht vorgesehen ist, dürfte eine Anpassung der strafverfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa des § 395 StPO) nicht notwendig sein.

 B. Fazit und Ausblick

Die Bekämpfung der Umweltkriminalität unterlag in Deutschland bisher einem stetigen Wandel. Exemplarisch ist hierfür die Entwicklung in Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2004 wurde die Stabsstelle Umwelt- und Verbraucherschutzkriminalität im NRW-Umweltministerium von der damaligen Landesregierung gegründet. 2017 wurde sie, nach einem Regierungswechsel, aufgelöst. Die Hintergründe der Auflösung waren später sogar Gegenstand des Untersuchungsausschusses „Hackerangriff/Stabstelle“ (PUA II) im nordrhein-westfälischen Landtag und eines Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers. Im November 2023 erfolgte dann die „Rolle rückwärts“: Es wurde bei der Staatsanwaltschaft Dortmund die Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität (ZeUK NRW) eingerichtet, die sich herausgehobenen Fällen der Abfallkriminalität und anderen schwerwiegenden Formen der Umweltkriminalität widmen soll. Zudem ist seit Januar 2024 die beim LKA NRW angesiedelte Vernetzungsstelle zur verstärkten Bekämpfung von Umweltverbrechen (VStUK) aktiv. Schon die Pressemitteilung zur Eröffnung der ZeUK NRW verdeutlicht dabei,[47] dass auch die Umwelt-Richtlinie einen nicht unerheblichen Anteil an der Gründung dieser Strafverfolgungsinstitutionen hatte.

Im Ergebnis zeigt die Umwelt-Richtlinie die wachsende Bedeutung der Bekämpfung, Verfolgung und Sanktionierung von Umweltstraftaten in den EU-Mitgliedstaaten. Diese haben zur Überführung der Vorgaben in nationales Recht nunmehr zwei Jahre Zeit. Auch wenn abzuwarten bleibt, wie der deutsche Gesetzgeber hierbei konkret vorgehen wird, lässt sich festhalten, dass durch die weitreichenden Straftatbestände und die erheblichen strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen eine effektive Umwelt-Compliance auch für Unternehmen außerhalb traditionell umweltsensibler Branchen immer wichtiger wird.

Damit Leitungspersonen und Mitarbeitende nicht in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen geraten, sollten Unternehmen diese Zeit intensiv dafür nutzen, um ihre Umwelt-Compliance-Regeln, etwa im Umgang mit gefährlichen Abfällen, anzupassen. Sollte – etwa über ein internes Hinweisgebersystem – der Verdacht von unternehmensbezogenen Umweltdelikten auftreten, bietet sich stets eine interne Untersuchung an, um einzelfallbezogen einschätzen zu können, ob sich ein proaktives Herantreten an die Strafverfolgungsbehörden lohnt, um in den Genuss der „mildernden Umstände“ des Art. 9 kommen zu können.

[1]Momsen/Sandbrink ZRP 2023, 76.

[2] Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 19.11.2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt.

[3] Vgl. Erwägungsgrund 4 der Umwelt-Richtlinie.

[4] „Trotz der bestehenden Richtlinie haben die grenzübergreifenden Ermittlungen und Verurteilungen bei Umweltdelikten EU-weit nicht wesentlich zugenommen. Die Zahl der Umweltstraftaten steigt hingegen jährlich um 5-7 % weltweit […]“ (vgl. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_5817, zuletzt abgerufen am 28.05.2024.)

[5] Europäische Kommission, 15.12.2021, Vorschlag zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG; siehe auch zum Vorschlag der Europäischen Kommission Köllner/Otto NZI 2022, 602 ff.; Püschel Newsdienst Compliance 2023, 410431 ff.

[6] Artikel ohne Gesetzesangabe sind solche der Umweltrichtlinie.

[7]Momsen/Sandbrink ZRP 2023, 76.

[8]Momsen/Sandbrink ZRP 2023, 76.

[9]Momsen/Sandbrink ZRP 2023, 76.

[10] Vgl. Meyer/Boes ESGZ 2024, 4, 6.

[11] Neben diesen „Kernvorschriften des Umweltstrafrechts“ finden sich weitere umweltstraf- und -bußgeldrechtliche Regelungen in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen. Siehe dazu die nicht abschließende Auflistung in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), Nr. 268.

[12] Die Mitgliedstaaten sind insbesondere frei in ihrer Entscheidung, zusätzlich zu den in Art. 3 Abs. 2 aufgeführten Umweltstraftaten weitere Handlungen zum Schutz der Umwelt unter Strafe zu stellen.

[13] Der EU-Gesetzgeber verzichtete bewusst auf die Aufnahme eines „Ökozid“-Auffangtatbestandes, weshalb der Katalog der Umweltstraftaten besonders umfangreich ausfiel, Momsen/Sandbrink ZRP 2023, 76, 78.

[14]Busch, wistra 2024, R8, R9.

[15] Nach Erwägungsgrund 13 der Umweltrichtlinie soll der Begriff „Ökosystem“ als dynamisches komplexes Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt verstanden werden, die eine funktionelle Einheit bilden, und Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen umfassen.

[16] Stein des Anstoßes für diese Regelung dürften aus Sicht der EU-Kommission die sog. „Diesel-Fälle“ gewesen sein.

[17]Busch wistra 2022, R8, R9.

[18]Busch wistra 2022, R8, R9.

[19] DAV-Stellungnahme-Nr. 52/2022 (August 2022), S. 8.

[20] BR-Drs. 27/22, S. 3.

[21] Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten.

[22] DAV-Stellungnahme-Nr. 52/2022 (August 2022), S. 9; ebenso: BR-Drs. 27/22, S. 3.

[23] Vgl. dazu instruktiv Altenburg/Kremer wistra 2023, 133 ff.; Elsner NStZ 2023, 135 ff.; Saliger NStZ 2023, 585 ff.

[24] Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG.

[25] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

[26] Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten.

[27] So auch BR-Drs. 27/22, S. 5.

[28] Kleinere Einheiten wie ein Bienenstock, ein Ameisenhaufen oder ein Baumstumpf können Teil eines Ökosystems sein, sollen für die Zwecke der Richtlinie indes nicht als eigenständiges Ökosystem betrachtet werden, vgl. Erwägungsgrund 13.

[29] Erwägungsgrund 21 der Umwelt-Richtlinie stellt klar, dass die „qualifizierten Straftaten“ des Art. 3 Abs. 3 mit strengeren Sanktionen zu belegen sind.

[30] Vgl. zu dieser Möglichkeit der Umsetzung Busch wistra 2024, R8, R10.

[31] Vgl. zu dieser Möglichkeit der Umsetzung Burgert/Veljovic ZUR 2023, 156, 160.

[32] Insoweit entspricht die Richtlinie der Regelung des § 330 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

[33]Leipold, in: Volk/Beukelmann (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 3. Aufl. 2020, § 29 Rn. 14, 19.

[34] Erwägungsgrund 26 der Richtlinie stellt klar, dass dolus eventualis als Vorsatzform ausreicht.

[35]Momsen/Sandbrink ZRP 2023, 76, 77.

[36] Vgl. Busch wistra 2022 R8, R10, der zutreffend darauf hinweist, dass sich die vorgesehen Staffelung in die deutsche Strafrahmensystematik nicht einfügen lässt.

[37] Vgl. Erwägungsgrund 44; zur berechtigten Kritik an dieser Regelung siehe DAV-Stellungnahme-Nr. 52/2022 (August 2022), S. 17.

[38] Siehe für Umweltstraftaten Nr. 51 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).

[39] Vgl. zu der Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen die Erwägungsgründe 33 ff.

[40] Siehe Erwägungsgrund 59: „Darüber hinaus könnten flankierende Strafen, die juristischen Personen im Rahmen dieser Richtlinie auferlegt werden, eine Verpflichtung für Unternehmen umfassen, Systeme zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, um die Einhaltung der Umweltnormen zu verbessern, was ebenfalls zur Verhinderung weiterer Umweltstraftaten beiträgt.

[41] Siehe Erwägungsgrund 34.

[42] Eine solche ist nur in vereinzelten Rechtsbereichen ausdrücklich festgelegt, z. B. §§ 81c Abs. 2 GWB, 56 Abs. 3 S. 4 GwG, 24 Abs. 3 S. 1 LkSG.

[43] Vgl. WWF, A New EU Environmental Crime Directive, Position Paper, https://wwfeu.awsassets.panda.org/downloads/ecd_position_paper_march_2022.pdf (zuletzt abgerufen am 28.05.2024); Momsen/Sandbrink ZRP 2023, 76, 77.

[44]Momsen/Sandbrink ZRP 2023, 76, 77.

[45] Vgl. BR-Drs. 27/22, S. 10.

[46] Vgl. Erwägungsgrund 57 f.

[47]https://www.land.nrw/pressemitteilung/minister-der-justiz-eroeffnet-die-zentralstelle-fuer-umweltkriminalitaet-zeuk-nrw (zuletzt abgerufen am: 28.05.2024).

Autorinnen und Autoren

  • Dr. Marius Haak
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Marius Haak ist Partner bei PARK | Wirtschaftsstrafrecht. in Dortmund. Zudem ist er Certified Investigations Expert und zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Er verteidigt sowohl Individualpersonen als auch nationale und internationale Unternehmen in allen Facetten des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts. Außerdem unterstützt Unternehmen bei der Durchführung von internen Untersuchungen und berät diese zu sämtlichen Compliance-Fragen.
  • Joshua Pawel LL.M.
    Joshua Pawel LL.M. ist zertifizierter Compliance Officer und Rechtsanwalt bei PARK | Wirtschaftsstrafrecht. Er berät und verteidigt Unternehmen und Individualpersonen in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Daneben berät er Unternehmen zu Compliance-Themen, insbesondere zu Fragen der ESG-Compliance und Geldwäscheprävention.

WiJ

  • Sigrid Mehring-Zier

    Wirtschaftsvölkerstrafrecht in der europäischen Praxis – und Deutschland?

    Internationales Strafrecht, EU, Rechtshilfe, Auslandsbezüge

  • Dr. Mayeul Hièramente

    Svenja Jutta Luise Karl, Die Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen. Kritik und Verbesserungsvorschläge unter besonderer Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens.

  • Eva Racky

    Die Besetzungsprüfung

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)