Dr. Matthias Dann, LL.M., Dr. Rainer Birke

Das russische Korruptionsstrafrecht und seine Internationalisierung: Ein Überblick

I. Einleitung

Es gibt Neuigkeiten: Am 17.02.2012 hinterlegte der stellvertretende Außenminister der Russischen Föderation die Ratifikationsurkunde Russlands für den Beitritt zum OECD Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17.12.1997[1]. Der noch amtierende Präsident Dmitrij Medwedew hatte das Ratifikationsgesetz Anfang Februar unterzeichnet[2]. Der Beitritt Russlands wird am 17.04.2012 wirksam werden[3][4].

Medwedew setzt mit dem Beitritt Russlands zum OECD-Antikorruptionsübereinkommen den Schlusspunkt hinter die ehrgeizigen politischen Ziele, die er selbst am Anfang seiner Präsidentschaft im Jahr 2008 proklamiert hatte. Wegen des schlechten Rufs, den Russland beim Thema Korruption in der Weltöffentlichkeit hat, sollte die Bekämpfung käuflicher und beeinflussbarer Entscheidungen allerhöchste politische Priorität haben[5]. Die Umsetzung des OECD-Übereinkommens und der Beitritt hierzu waren dabei nur ein Teil eines gesetzgeberischen Maßnahmenpakets, das auch im Bereich des Strafrechts deutliche Verbesserungen bringen soll.

Nachdem Russland seit 2003 Mitglied dreier wichtiger internationaler Korruptionsbekämpfungsabkommen geworden ist und seit 2008 innerstaatliche Instrumente zur Umsetzung der Standards dieser Übereinkommen geschaffen hat, ist es Zeit für eine Zwischenbilanz.

Als Grundlage hierfür folgt ein Überblick über die wichtigsten Normen des materiellen Strafrechts. Viele der Tatbestände weisen Parallelen zu den deutschen Korruptionsvorschriften auf, wobei es charakteristische Besonderheiten gibt wie eine spezielle Geldstrafe für Korruptionsdelikte, welche die Tatsachengerichte statt Freiheitsstrafe selbst bei den schwerwiegendsten Qualifikationstatbeständen noch anwenden können. Die tatbestandsmäßigen Vorteile materieller Art werden anders als bei uns bereits im Gesetz näher definiert.

Das Fazit am Ende des Beitrags wird zeigen, inwieweit das aktuelle Korruptionsstrafrecht in Russland den Standards der drei internationalen Abkommen zur strafrechtlichen Korruptionsbekämpfung genügt.

II. Internationale strafrechtliche Korruptionsbekämpfungsstandards für Russland

Das Übereinkommen der OECD war das letzte der drei Antikorruptionsübereinkommen mit strafrechtlichen Pönalisierungspflichten, das Russland ratifizierte. Bereits im Jahr 2003 unterzeichnete Russland das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31.10.2003 (UNCAC)[6], am 01.12.2007 trat das Übereinkommen für Russland in Kraft[7]. Es folgte das Antikorruptionsübereinkommen des Europarats, ETS Nr. 173, vom 27.01.1999, welches Russland 2006 ratifizierte[8] und das am 01.02.2007 für Russland in Kraft trat[9].

Die Zielrichtung der drei Übereinkommen ist im Hinblick auf die Pflicht, materielle Strafvorschriften einzuführen, unterschiedlich. Während das Europaratsübereinkommen eine möglichst umfängliche Bestrafung korruptiver Verhaltensweisen für den regionalen Bereich der Europaratsmitglieder anstrebt, verzichtet das UN-Übereinkommen auf eine Bestrafungspflicht für Korruption im privaten Sektor – die Schaffung solcher Strafvorschriften ist den Vertragsparteien des Übereinkommens mit universellem Mitgliederkreis freigestellt. Das OECD-Übereinkommen verlangt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die aktive Bestechung ausländischer Beamter und Beamter internationaler Organisationen nach ihrem innerstaatlichen Recht strafbar ist. Die OECD will dadurch die internationale Korruption auf der Angebotsseite[10] bekämpfen. Weder die (passive) Annahme von Bestechungen, noch die rein nationale Korruption ist Gegenstand des OECD-Übereinkommens[11]. Gemeinsam ist allen drei Abkommen schließlich, dass sie die Implementierung einer Unternehmensverantwortlichkeit für Korruption verlangen[12].

Da Russland alle drei Übereinkommen ratifiziert hat, gelten sämtliche Pflichtenmaßstäbe.

Um mit den Mitteln strafrechtlicher General- und Spezialprävention tatsächlich wirksam konkrete Verdachtsfälle aufarbeiten zu können, bedarf es einer gleichmäßigen und effektiven Rechtsanwendung. Um zugleich die Umsetzung der vereinbarten Vorgaben überwachen und die Anwendung der geschaffenen Strafvorschriften sicherstellen zu können, sehen alle drei Übereinkommen Monitoring- und Evaluationsinstrumente vor. Für das UN-Übereinkommen ist dies die Conference of the State Parties to the Convention[13], bei dem Übereinkommen des Europarats die Staatengruppe gegen Korruption GRECO[14], bei dem OECD-Übereinkommen die Working Group on Bribery (WGB)[15]. Mehr noch als die eigentlichen völkervertraglichen Pflichten könnten diese Instrumente geeignet sein, entscheidende Impulse für Veränderungen zu geben – vorausgesetzt, sie werden nicht als Oktroi der internationalen Gemeinschaft verstanden, sondern als Hilfe von und Austausch mit Experten derjenigen Staaten, die wertvolle Erfahrungen mit vergleichbaren Prozessen gesammelt haben.

Schonende Kritik müssen die Evaluationsberichte dieser Gremien durchaus nicht enthalten. So wird in dem auch im Internet abrufbaren Bericht der GRECO zu Evaluationsrunde I und II unter Punkt IV dargestellt, dass das System der verwaltungsprozessualen und strafprozessualen Regeln Russlands einer Überprüfung zu unterziehen ist, um sicherzustellen, dass Korruptionsfälle als Straftaten zu behandeln sind – eine Beurteilung, die trotz ihrer diplomatischen Formulierung an Deutlichkeit kaum zu wünschen übrig lässt[16].

III. Das geltende russische Korruptionsstrafrecht: Eine Einführung

1) Öffentlicher Sektor

Das heutige russische Korruptionsstrafrecht trat als ursprünglicher Teil des heutigen russischen Strafgesetzbuchs, des Ugolovnui Kodex der Russischen Föderation (UKRF), im Jahr 1996 noch unter der Präsidentschaft von Boris Jelzin in Kraft[17] [18]. In den circa 15 Jahren seiner Existenz wurden wesentliche Änderungen am Korruptionsstrafrecht vorgenommen. Diese erfolgten insbesondere durch zwei Gesetze der Jahre 2008 und 2011[19], die auch der Umsetzung der von Russland inzwischen ratifizierten drei internationalen Antikorruptionsübereinkommen dienen. Erwartungsgemäß geht es um die Erweiterung des Anwendungsbereichs des russischen Korruptionsstrafrechts auf ausländische Beamte sowie Beamte internationaler Organisationen und die Verankerung von Bußgeldtatbeständen zur Sanktionierung juristischer Personen. Einen deutlichen Schwerpunkt bildete aber auch die Einführung einer neuen Sanktionsform, die Abschöpfungscharakter haben soll: Es handelt sich um eine Geldstrafe, deren Höhe sich auf ein Vielfaches des Wertes belaufen kann, den der jeweilige Stder Vorteil hat. Die genaue Berechnung erfolgt anhand eines Mulitplikators, den der jeweilige Straftatbestand vorgibt. Die Geldstrafe des Vielfachen kann auch neben Freiheitsstrafe verhängt werden. Daneben erweiterte sich das Spektrum der Tatbestände auf die Vermittlung der Bestechlichkeit gemäß Art. 291.1 UKRF als einer Art tatbestandlich verselbstständigter Form der Mittäterschaft[20] – diese Instrumente entsprechen einzelnen Bestimmungen beziehungsweise programmatischen Forderungen der internationalen Übereinkommen[21].

a) Art. 290 UKRF, Vorteilsannahme und Bestechlichkeit

Art. 290 UKRF pönalisiert in Absatz 1 die Annahme von Vorteilen für die Dienstausübung an sich[22] und in Absatz 3 die Annahme von Vorteilen für die Vornahme rechtswidriger dienstlicher Handlungen[23]. Absatz 2 enthält eine Qualifikation für die Vorteilsannahme ab 25.000 Rubeln, was circa 625 EUR entspricht; Absatz 4 ist eine Qualifikation für die Inhaber staatlicher Ämter des Bundes und der Föderationssubjekte sowie die Häupter der lokalen Selbstverwaltungen[24]. Die Absätze 5 und 6 enthalten weitergehende Qualifikationen für besonders große Summen, organisierte Begehung sowie erpresserische Bestechlichkeit.

Bestechlichkeit gemäß Art. 290 UKRF kann sowohl durch einen russischen Amtsträger, als auch durch einen ausländischen Amtsträger oder einen Amtsträger einer internationalen Organisation begangen werden. Die Annahme eines Vorteils kann gemäß Art. 290 UKRF sowohl persönlich, als auch über einen Mittler erfolgen. Bestechen lassen kann sich der Amtsträger gemäß der gesetzlichen Definition des Art. 290 Abs. 1 UKRF durch Geld, Wertpapiere, anderes Vermögen oder durch rechtswidrige Dienstleistungen vermögenswerter Art sowie durch die Zuweisung vermögenswerter Rechte.

Weiteres Tatbestandsmerkmal einer Bestechlichkeit nach Absatz 1 ist die Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zum Nutzen des Schmiergeldzahlers oder der durch ihn vertretenen Personen. Die Vorschrift verlangt, dass die Handlung oder Unterlassung in den Bereich der dienstlichen Befugnisse des Amtsträgers fällt oder er kraft dienstlicher Stellung solche Handlungen oder Unterlassungen ermöglichen kann. Einer solchen Handlung oder Unterlassung steht die allgemeine Protektion oder Duldung im Rahmen des Dienstes gleich.

Die persönlichen Voraussetzungen der Täterschaft werden an zwei Stellen näher beschrieben. Der Begriff des (inländischen) Amtsträgers ist in der Anmerkung 1 zu Art. 285 UKRF definiert[25]. Amtsträger sind danach Personen, die ständig, zeitweise oder durch spezielle Befugnis Funktionen eines Vertreters der Staatsmacht ausüben beziehungsweise organisatorisch-vollziehende oder administrativ-wirtschaftliche Funktionen der Staatsorgane oder der örtlichen Selbstverwaltung, der staatlichen und städtischen Einrichtungen, der staatlichen Korporationen und auch der Streitkräfte sowie anderer Truppen und militärischer Verbände der Russischen Föderation ausüben. Der Oberste Gerichtshof zählt in seinem Plenumsbeschluss N. 6 vom 10.02.2000 beispielhaft Amtsträger auf, die als Täter in Frage kommen[26]. Dazu gehören die Mitglieder des Föderationsrates der RF, die Abgeordneten der Staatsduma, Abgeordnete von Gesetzgebungsorganen der Föderationssubjekte der RF, Mitglieder der Regierung der RF und der Organe der ausführenden Gewalt der Föderationssubjekte, Richter, Friedensrichter, Mitarbeiter von Staatsanwaltschaften, den Steuer- und Zollbehörden, des Innenministeriums der RF sowie des Inlandsgeheimdienstes FSB, dem staatlichen Dienst zugeteilte Auditoren, staatliche Inspekteure und Kontrolleure, Militärangehörige bei Ausführung ihrer Pflichten zum Schutz der gesellschaftlichen Ordnung und bei anderen Aufgaben, bei denen Militärangehörigen ordnende Befugnisse zukommen[27]. Spezielle Befugnisse können durch Gesetz übertragen werden, beispielsweise im Fall von Polizeipraktikanten oder Referendaren bei der Staatsanwaltschaft, durch normative Akte, Befehl, Anordnung des Dienstvorgesetzten oder dazu berechtigten Beamten[28]. Auch Schöffen und Geschworene gehören zu den Amtsträgern[29].

Ausländische Amtsträger sind gemäß der neu eingefügten Anmerkung 2 zu Art. 290 UKRF beliebige ernannte oder gewählte Personen, die beliebige Dienste in gesetzgebenden, ausführenden, verwaltenden oder rechtsprechenden Organen ausländischer Staaten versehen, sowie beliebige Personen, die beliebige Funktionen für ausländische Staaten ausüben, einschließlich öffentlicher Behörden sowie öffentlicher Unternehmen. Amtsträger einer internationalen Organisation ist ein internationaler Bediensteter oder eine beliebige Person, die von einer solchen Organisation bevollmächtigt ist, in ihrem Namen zu handeln.

Den Amtsträgern im Sinne von Absatz 1 bis 3 gleichgestellt sind gemäß Art. 290 Abs. 4 UKRF die Personen, welche ein Staatsamt der Russischen Föderation oder ein Amt eines Subjekts der Russischen Föderation ausüben sowie die leitenden Beamten der Organe der örtlichen Selbstverwaltung.

Entsprechend dem breit gefächerten Qualifikationsspektrum des Art. 290 UKRF sieht die Vorschrift eine große Bandbreite von Sanktionsmöglichkeiten vor. Hervorzuheben ist die durch Bundesgesetz vom 04.05.2011[30] etablierte Geldstrafe des Vielfachen des Bestechungslohns, die überhaupt nur bei den Korruptionsvorschriften vorkommt. Für den Grundtatbestand der Vorteilsannahme im Sinne des Absatz 1 können so Geldstrafen vom 20- bis 50-fachen des Bestechungslohns neben einem bis zu dreijährigen Verbot der Tätigkeit als Beamter oder der Ausübung bestimmter Tätigkeiten für diese Frist verhängt werden. Die maximale Sanktion für die in Absatz 1 umschriebenen Handlungen sind Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren neben Geldstrafe des bis zu 20-fachen des Bestechungslohns. Im Fall rechtswidriger Diensthandlungen durch einen Amtsträger gemäß Absatz 3 erhöht sich die Strafe auf das 40- bis 70-fache des Bestechungslohns, ebenfalls neben dem Tätigkeitsverbot im Sinne des Absatz 1. Möglich ist aber auch die Verhängung von Freiheitsentzug von drei bis zu sieben Jahren neben Geldstrafe des 40-fachen des Bestechungslohns. Organisierte und erpresserische Bestechlichkeit sowie Bestechlichkeit in großem Ausmaß[31] gemäß Absatz 5 kann mit der 70- bis 90-fachen Summe des Bestechungslohns oder mit Freiheitsentzug von sieben bis zwölf Jahren neben Geldstrafe in Höhe des 60-fachen des Bestechungslohns geahndet werden. Bestechlichkeit in besonders großem Ausmaß[32] gemäß Absatz 6 kann mit Geldstrafe des 80- bis 100-fachen der Bestechung neben dem Tätigkeitsverbot geahndet werden oder mit Freiheitsentzug von acht bis zu 15 Jahren neben Geldstrafe in Höhe des 70-fachen der Bestechung.

Es fällt auf, dass sämtliche Delikte bis hin zur erpresserischen oder organisierten Bestechlichkeit die Verhängung von Geldstrafen alternativ zur Kombination der Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zulassen. Gerade bei den besonders gravierenden Qualifikationstatbeständen stellt sich die Frage, ob eine – wenn auch erhebliche – Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen ist und unsachgerechte Privilegierungen einflussreicher Vorteilsgeber ermöglicht.[33] [34].

b) Art. 291 UKRF, Vorteilsgewährung und Bestechung

Art. 291 UKRF ist im Wesentlichen spiegelbildlich zur passiven Korruption nach Art. 290 UKRF aufgebaut. Absatz 1 beschäftigt sich mit der Vorteilsgewährung und droht Geldstrafe vom 15- bis 30-fachen des Vorteils oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren neben Geldstrafe in Höhe des Zehnfachen des Vorteils an. Absatz 2 enthält eine Qualifikation für Vorteile von mehr als 25.000 Rubeln. Gemäß Absatz 3 macht sich strafbar, wer einen Vorteil für die Vornahme rechtswidriger Handlungen beziehungsweise Unterlassungen gibt[35]. Die Strafe beträgt Geldstrafe in der Höhe des 30- bis 60-fachen des Bestechungslohns oder Freiheitsentzug von bis zu acht Jahren neben Geldstrafe in Höhe des 30-fachen Bestechungslohns. Absatz 4 sieht eine weitere Qualifikation der Tatbestände der Absätze 1 bis 3 für organisierte Begehungsformen sowie für Bestechungssummen von mehr als 150.000 Rubel vor. Der Strafrahmen weist Geldstrafe in Höhe des 60- bis 80-fachen des Bestechungslohns neben einem bis zu dreijährigen Verbot der Ausübung bestimmter Dienste oder Tätigkeiten für diese Frist oder Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren neben Geldstrafe in Höhe des 60-fachen des Bestechungslohns aus. Eine weitere Qualifikation sieht Absatz 5 für Bestechungssummen von mehr als 1 Mio. Rubel vor, wobei die Strafe hier das 70- bis 90-fache des Bestechungslohns oder Freiheitsentzug von sieben bis zwölf Jahren neben Geldstrafe in Höhe des 70-fachen des Bestechungslohns ist. Die Sanktionsrahmen sind hier folglich etwas geringer als bei der passiven Korruption.

Bemerkenswert sind die Möglichkeiten der Strafbefreiung für den Schmiergeldgeber gemäß der Anmerkung zu Art. 291 UKRF. Hierfür gibt es zwei Alternativen. Nach der ersten wird straffrei, wer aktiv zur Aufdeckung und/oder Aufklärung der Straftat beiträgt und die Bestechungszahlung freiwillig gegenüber dem zur Einleitung des Verfahrens berechtigten Organ mitteilt. Die zweite Möglichkeit besteht, wenn der Schmiergeldzahler durch den Amtsträger erpresst wurde. In letzterem Fall haben die Gerichte gemäß Plenumsbeschluss des Obersten Gerichts vom 10.02.2000[36] auch zu prüfen, ob der Schmiergeldzahler zur Abwendung schädlicher Folgen gezwungen war, einen Amtsträger zu bestechen. Wenn dies der Fall ist, unterliegen diese Gegenstände nicht der Einziehung, sondern werden dem Besitzer zurückgegeben.

c) Art. 291.1 UKRF, Vermittlung der Bestechlichkeit

Die Vorschrift ist eine der durch Gesetz vom 04.05.2011 eingefügten Neuerungen. In einem Brief des Präsidenten der RF an die Bundesversammlung vom 30.11.2010 führt dieser zu dem neuen Tatbestand aus, es habe sich eine neue Art von „verbrecherischem Gewerbe“ gebildet, dessen Angehörige damit werben würden, dass sie wissen, wie eine Sache entschieden wird und wie viel an wen dafür zu „buchen“ sei[37]. Vom Tatbestand her wird ein Verhalten unter Strafe gestellt, das in der Weiterleitung von Schmiergeldern im Auftrag eines Bestechenden oder eines Bestechlichen besteht. Die Strafe für den Grundtatbestand, Art. 291.1 Abs. 1 UKRF, besteht im 20- bis 40-fachen des Schmiergelds und dem Entzug des Rechts zur Ausübung bestimmter Ämter oder Ausführung bestimmter Tätigkeiten für die Dauer von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren mit Geldstrafe in Höhe des 20-fachen des Schmiergelds. Art. 291.1 UKRF enthält mehrere Qualifikationstatbestände, wobei die gravierendste Strafe Freiheitsentzug von sieben bis zwölf Jahren neben Geldstrafe in Höhe des 70-fachen des Schmiergelds für die Vermittlung der Bestechlichkeit in besonders großem Ausmaß ist. Auch bei Art. 291.1 UKRF ist die Bestechung nicht-russischer Amtsträger in den Tatbestand einbezogen[38].

Schließlich ist bei Art. 291.1 UKRF auch Strafbefreiung durch Aufklärungshilfe möglich[39].

d) Art. 304 Alt. 1 UKRF, Provokation einer Bestechlichkeit

Der Tatbestand der Provokation einer Bestechlichkeit (hier Alternative 1 für den öffentlichen Sektor, siehe unten 2.c) für das Pendent des privaten Sektors) besteht in dem Versuch, einen Vorteil an einen Amtsträger zu übergeben, der nicht annahmebereit ist, wobei die Handlung der künstlichen Schaffung von Beweisen einer Bestechlichkeit oder einer Erpressung dient. Im Hinblick auf die Erzeugung künstlicher Beweise verlangt der Straftatbestand direkten Vorsatz[40]. Keine Provokation einer Bestechlichkeit ist es, wenn gesetzlich vorgesehene Ermittlungsmaßnahmen zur Überprüfung von Strafanzeigen wegen erpresserischer Bestechlichkeit durchgeführt werden[41]. Die Vorschrift hat kaum praktische Bedeutung – bisher habe es erst eine Verurteilung gegeben[42]. Rechtlich ist sie interessant, da sie zugleich eine Grenze für rechtswidrige Tatprovokationen darstellen könnte, welche nach der Rechtsprechung des EGMR zugleich ein Verwertungsverbot nach sich ziehen[43]. Ein Verbot der Verwendung von Beweismitteln, die unter Verletzung von Bundesrecht der RF erlangt wurden, ist als Justizgrundrecht in Russland zugleich in der Verfassung verankert[44].

2) Privater Sektor

Die Bestechung in der Privatwirtschaft ist auch in Russland unter Strafe gestellt. Die wichtigste Vorschrift – Art. 204 UKRF, kommerzielle Bestechung und Bestechlichkeit – bestand bereits vor den Reformgesetzen der Jahre 2008 und 2011. Daneben gibt es Spezialvorschriften mit einem relativ schmalen Anwendungsspektrum, die in der Praxis nur eine geringe Rolle spielen.

a) Art. 184 UKRF, Bestechung von Teilnehmern und Organisatoren gewerblicher Sportwettkämpfe sowie von kommerziellen Schauwettkämpfen

Eine Art von Vorfeldkriminalisierung könnte man in Art. 184 UKRF sehen[45], der es unter Strafe stellt, Sportler, Schiedsrichter, Trainer, Mannschaftsleiter und andere Teilnehmer oder Organisatoren professioneller Sportwettkämpfe, ebenso Organisatoren oder Jurymitglieder gewerblicher Schauwettkämpfe zum Zweck der Einflussnahme auf das Ergebnis solcher Sport- oder Schauwettkämpfe zu bestechen. Für die aktive Bestechung wird Geldstrafe, Pflichtarbeit von 120 bis 180 Stunden oder Arrest von bis zu drei Monaten angedroht. Das Gegenstück findet sich in Art. 184 Abs. 3 UKRF – Spielerbestechlichkeit, sowie in Absatz 4 – Bestechlichkeit als Trainer, Schiedsrichter, Mannschaftsleiter sowie sonstiger Teilnehmer oder Organisator gewerblicher Sportwettkämpfe sowie Organisator oder Jurymitglied bei gewerblichen Schaukämpfen. Die Strafrahmen sind im Vergleich zu Absatz 1 etwas erhöht. Sie enthalten auch die Möglichkeit eines befristeten Tätigkeits- oder Amtsausübungsverbots. Hinsichtlich der in Absatz 4 genannten Personen ist das Höchstmaß der Strafe Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

b) Art. 204 UKRF, Kommerzielle Bestechung und Bestechlichkeit

Art. 204 Abs. 1 UKRF pönalisiert die rechtswidrige Zuwendung von Geld, Wertpapieren, anderem Vermögen, geldwerten Dienstleistungen oder die Zuweisung anderer vermögenswerter Rechte an eine Person, die Leitungsfunktionen in einer kommerziellen oder einer sonstigen Organisation ausübt zum Zweck der Vornahme einer Handlung oder einer Unterlassung im Interesse des Gebenden im Zusammenhang mit der dienstlichen Stellung des Nehmenden.

Art. 204 Abs. 3 UKRF enthält das Gegenstück zu Absatz 1 und sanktioniert die rechtswidrige Annahme von Vorteilen durch eine Person, die Leitungsfunktionen ausübt.

Wer Leitungsfunktionen ausübt, definiert die Anmerkung 1 zu Art. 201 UKRF. Es kann sich um ein Ein-Personen-Organ, das Mitglied des Aufsichtsrats[46] oder eines anderen kollektiven Ausführungsorgans[47] sowie auch um eine Person handeln, die ständig, zeitweise oder durch besondere Vollmacht organisatorisch-verfügende oder verwaltend-wirtschaftliche Funktionen der in Betracht kommenden Organisation ausübt.

Gemäß der Anmerkung zu Art. 204 wird von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wer im Fall des Grundtatbestandes des Art. 204 Abs. 1 sowie der Qualifikation des Abs. 2 erpresst wurde oder wer die Bestechung der für die Verfolgung zuständigen Behörde freiwillig anzeigt[48].

Das Grunddelikt wird für den aktiv Bestechenden gemäß Art. 204 Abs. 1 UKRF mit einer Geldstrafe in Höhe des zehn- bis 50-fachen der Bestechungssumme bestraft, dem Entzug des Rechts zur Ausübung bestimmter Ämter oder der Ausführung bestimmter Tätigkeiten für die Dauer von bis zu zwei Jahren, durch Freiheitsbeschränkung von bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren. Der Bestochene kann gemäß Art. 204 Abs. 3 UKRF unter Anderem mit dem 15- bis 70-fachen der Bestechungssumme oder Freiheitsentzug bis sieben Jahren nebst Geldstrafe von bis zum 40-fachen der Bestechungssumme bestraft werden. Die Strafen für die Qualifikationstatbestände der Absätze 2 bis 4 des Art. 204 UKRF reichen bis zu einer Geldstrafe in Höhe des 90-fachen der Bestechungssumme sowie Freiheitsentzug von zwölf Jahren nebst Geldstrafe von bis zum 50-fachen der Bestechungssumme.

c) Art. 304 Alt. 2 UKRF, Provokation einer kommerziellen Bestechlichkeit

Die Provokation einer Bestechlichkeit ist gemäß Alternative 2 des Art. 304 UKRF auch im privaten Sektor strafbar[49]. Der Tatbestand besteht hier im Versuch der Übergabe des Vorteils an eine Person, die leitende Funktionen in einer kommerziellen oder sonstigen Organisation ausübt, wobei diese Person wie beim Pendent des öffentlichen Sektors nicht annahmebereit ist und die Handlung der künstlichen Schaffung von Beweisen einer Bestechung oder einer Erpressung dient.

3) Bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen gemäß dem Kodex über administrative Rechtsverletzungen

Auch das russische Bußgeldrecht – kodifiziert im „Kodeks ob administrativnych Pravonaruschnijach“, im Folgenden: KoAP – kennt die Verantwortlichkeit juristischer Personen für Handlungen, die in ihrem Auftrag durch natürliche Personen begangen werden. Im Gegensatz zum deutschen § 30 OWiG gibt es hierzu einen ganzen Kanon spezieller Vorschriften, welche für bestimmtes Verwaltungsunrecht jeweils Sanktionen vorsehen. Im Zug der innerstaatlichen Umsetzung der drei von Russland mittlerweile ratifizierten internationalen Antikorruptionsübereinkommen wurden auch Vorschriften zur Sanktionierung von Korruption im öffentlichen und privaten Sektor eingefügt, die im Auftrag der juristischen Person begangen wird.

a) Art. 19.28 KoAP, Rechtswidrige Belohnung namens einer juristischen Person

Die Vorschrift, eingefügt durch Gesetz vom 25.12.2008 N 280 ФЗ und durch Gesetz vom 04.05.2011 N 97 ФЗ mit dem Ziel der besseren Anpassung an die UN-Konvention gegen Korruption neu gefasst[50], pönalisiert korruptive Verhaltensweisen im Interesse juristischer Personen. Sie gilt sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor, wobei ausländische Amtsträger und Amtsträger internationaler Organisationen ebenfalls einbezogen werden. Anders als bei den Strafbestimmungen des UKRF, die nur natürliche Personen betreffen, geht es in Art. 19.28 KoAP um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens selbst.

Unter Strafe steht die namens und im Interesse einer juristischen Person vorgenommene rechtswidrige Übergabe, der Vorschlag oder das Versprechen von Geld und anderen vermögenswerten Gegenständen an einen Amtsträger oder eine Person, die Leitungsfunktionen in einer gewerblichen oder anderen Organisation ausübt, einen ausländischen Amtsträger oder einen Amtsträger einer öffentlichen internationalen Organisation für Handeln/Untätigkeit im Zusammenhang mit der dienstlichen Stellung der bestochenen Person.

Rechtsfolge ist eine Verwaltungssanktion gegen die juristische Person in Höhe des Dreifachen der Bestechung, jedoch mindestens einer Million Rubel. Die Vorschrift enthält zwei Qualifikationen für die Bestechung in großem sowie in besonders großem Ausmaß. Letztere ist einschlägig bei Bestechungen, die den Wert von 20 Mio. Rubeln[51] überschreiten. Die Sanktion für Bestechung in besonders großem Ausmaß gemäß Art. 19.28 Abs. 5 KoAP ist Geldbuße in Höhe des 100-fachen der Bestechungssumme, jedoch nicht weniger als 100 Mio. Rubel[52] sowie Konfiskation der Bestechung oder des Wertes der Bestechung.

Die inländischen Amtsträger werden in Anmerkung 1 des Art. 19.28 KoAP definiert, der hierfür auf die Definition der Anmerkung zu Art. 285 UKRF verweist[53]. Entsprechendes gilt für die Definition der Person mit Leitungsfunktionen in einer gewerblichen oder anderen Organisation – hier nimmt Anmerkung 2 des Art. 19.28 KoAP die Anmerkung 1 des Art. 201 UKRF in Bezug.

Die Anwendbarkeit der Vorschrift bei internationaler Korruption ergibt sich für Bestechung im öffentlichen Sektor in personeller Hinsicht aus Anmerkung 3 zu Art. 19.28 KoAP: Ein ausländischer Amtsträger ist danach eine ernannte oder gewählte Person, die ein beliebiges Amt im Gesetzgebung, Exekutive/Verwaltung oder Gerichtsbarkeit eines fremden Staates ausübt. Eingeschlossen sind Tätigkeiten für öffentliche Behörden und auch öffentliche Unternehmen. Bei den internationalen Organisationen sind internationale Zivilbedienstete oder beliebige Personen gemeint, die von der Organisation ermächtigt sind, in ihrem Namen zu handeln.

b) Art. 19.29 KoAP, Rechtswidrige Heranziehung Beamter sowie früherer Beamter zur Erwerbstätigkeit unter Verstoß gegen gesetzliche Regeln

Die Blankettvorschrift des Art. 19.29 KoAP stellt die Beschäftigung bestimmter Staatsbeamter sowie früherer Staatsbeamter in der Privatwirtschaft unter Sanktion, soweit gesetzliche Regeln diese Tätigkeit ausschließen. Dem auf diese Weise rechtswidrig tätigen Beamten oder ehemaligen Beamten und auch dem Anbieter der Tätigkeit drohen Geldbußen von 20.000 bis 50.000 Rubeln; soweit es sich bei Letzterem um eine juristische Person handelt, können Geldbußen von 100.000 bis 500.000 Rubeln verhängt werden.

IV. Fazit

Die Fortentwicklung des materiellen russischen Strafrechts zeigt, dass Russland willens ist, bei der Korruptionsbekämpfung die internationalen Standards der Vereinten Nationen, des Europarats und der OECD zu erfüllen.

Dies sagt noch nicht viel über den Istzustand der Rechtsanwendung durch Behörden und Strafgerichte aus. Selbst wenn Erfolgsmeldungen in Form der in Russland schnellen und zahlreichen Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaften die Anwendung der alten und auch der neuen beziehungsweise erneuerten Vorschriften bescheinigen, so können die berichteten Fälle ebenso gut Ausnahmen im Einzelfall funktionierender Rechtspflege sein, wie sie für eine beginnende gleichmäßige Rechtsanwendung bei der strafrechtlichen Aufarbeitung von Korruption stehen können. Es wird sich zeigen müssen, ob die auch bei den gravierendsten Qualifikationstatbeständen der Korruption noch verhängbaren Geldstrafen der Abschreckung dienen oder ob es zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung bestimmter Verurteilter kommt. Hier bleibt auch die Anwendungspraxis der russischen Gerichte zu der neuen Form der Geldstrafe des Vielfachen des Bestechungslohns abzuwarten. Einen wesentlichen Faktor der Entwicklung könnten die Kontrollinstrumente insbesondere der Übereinkommen von Europarat (GRECO) sowie OECD (Anti Bribery Commission) darstellen. Das zum Teil äußerst negative Feedback, was Russland von der GRECO noch im Jahr 2008 auf diese Weise erhielt, könnte zugleich geeignet sein, Änderungen auszulösen. Ähnliches gilt für den Beitritt zum OECD-Übereinkommen gegen Korruption, der eine fortdauernde Steuerungsfunktion auf dem Weg Russlands zur Vollmitgliedschaft in der OECD entfalten könnte. Es bleibt zu hoffen, dass sich die russische Gesetzgebung, insbesondere aber die russische Rechtsprechung, durch diese Entwicklung ermutigen lässt und die erforderlichen Veränderungen nach der Präsidentschaftswahl Anfang März 2012 fortgeführt werden.

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I. Einleitung

Es gibt Neuigkeiten: Am 17.02.2012 hinterlegte der stellvertretende Außenminister der Russischen Föderation die Ratifikationsurkunde Russlands für den Beitritt zum OECD Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17.12.1997[1]. Der noch amtierende Präsident Dmitrij Medwedew hatte das Ratifikationsgesetz Anfang Februar unterzeichnet[2]. Der Beitritt Russlands wird am 17.04.2012 wirksam werden[3][4].

Medwedew setzt mit dem Beitritt Russlands zum OECD-Antikorruptionsübereinkommen den Schlusspunkt hinter die ehrgeizigen politischen Ziele, die er selbst am Anfang seiner Präsidentschaft im Jahr 2008 proklamiert hatte. Wegen des schlechten Rufs, den Russland beim Thema Korruption in der Weltöffentlichkeit hat, sollte die Bekämpfung käuflicher und beeinflussbarer Entscheidungen allerhöchste politische Priorität haben[5]. Die Umsetzung des OECD-Übereinkommens und der Beitritt hierzu waren dabei nur ein Teil eines gesetzgeberischen Maßnahmenpakets, das auch im Bereich des Strafrechts deutliche Verbesserungen bringen soll.

Nachdem Russland seit 2003 Mitglied dreier wichtiger internationaler Korruptionsbekämpfungsabkommen geworden ist und seit 2008 innerstaatliche Instrumente zur Umsetzung der Standards dieser Übereinkommen geschaffen hat, ist es Zeit für eine Zwischenbilanz.

Als Grundlage hierfür folgt ein Überblick über die wichtigsten Normen des materiellen Strafrechts. Viele der Tatbestände weisen Parallelen zu den deutschen Korruptionsvorschriften auf, wobei es charakteristische Besonderheiten gibt wie eine spezielle Geldstrafe für Korruptionsdelikte, welche die Tatsachengerichte statt Freiheitsstrafe selbst bei den schwerwiegendsten Qualifikationstatbeständen noch anwenden können. Die tatbestandsmäßigen Vorteile materieller Art werden anders als bei uns bereits im Gesetz näher definiert.

Das Fazit am Ende des Beitrags wird zeigen, inwieweit das aktuelle Korruptionsstrafrecht in Russland den Standards der drei internationalen Abkommen zur strafrechtlichen Korruptionsbekämpfung genügt.

II. Internationale strafrechtliche Korruptionsbekämpfungsstandards für Russland

Das Übereinkommen der OECD war das letzte der drei Antikorruptionsübereinkommen mit strafrechtlichen Pönalisierungspflichten, das Russland ratifizierte. Bereits im Jahr 2003 unterzeichnete Russland das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31.10.2003 (UNCAC)[6], am 01.12.2007 trat das Übereinkommen für Russland in Kraft[7]. Es folgte das Antikorruptionsübereinkommen des Europarats, ETS Nr. 173, vom 27.01.1999, welches Russland 2006 ratifizierte[8] und das am 01.02.2007 für Russland in Kraft trat[9].

Die Zielrichtung der drei Übereinkommen ist im Hinblick auf die Pflicht, materielle Strafvorschriften einzuführen, unterschiedlich. Während das Europaratsübereinkommen eine möglichst umfängliche Bestrafung korruptiver Verhaltensweisen für den regionalen Bereich der Europaratsmitglieder anstrebt, verzichtet das UN-Übereinkommen auf eine Bestrafungspflicht für Korruption im privaten Sektor – die Schaffung solcher Strafvorschriften ist den Vertragsparteien des Übereinkommens mit universellem Mitgliederkreis freigestellt. Das OECD-Übereinkommen verlangt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die aktive Bestechung ausländischer Beamter und Beamter internationaler Organisationen nach ihrem innerstaatlichen Recht strafbar ist. Die OECD will dadurch die internationale Korruption auf der Angebotsseite[10] bekämpfen. Weder die (passive) Annahme von Bestechungen, noch die rein nationale Korruption ist Gegenstand des OECD-Übereinkommens[11]. Gemeinsam ist allen drei Abkommen schließlich, dass sie die Implementierung einer Unternehmensverantwortlichkeit für Korruption verlangen[12].

Da Russland alle drei Übereinkommen ratifiziert hat, gelten sämtliche Pflichtenmaßstäbe.

Um mit den Mitteln strafrechtlicher General- und Spezialprävention tatsächlich wirksam konkrete Verdachtsfälle aufarbeiten zu können, bedarf es einer gleichmäßigen und effektiven Rechtsanwendung. Um zugleich die Umsetzung der vereinbarten Vorgaben überwachen und die Anwendung der geschaffenen Strafvorschriften sicherstellen zu können, sehen alle drei Übereinkommen Monitoring- und Evaluationsinstrumente vor. Für das UN-Übereinkommen ist dies die Conference of the State Parties to the Convention[13], bei dem Übereinkommen des Europarats die Staatengruppe gegen Korruption GRECO[14], bei dem OECD-Übereinkommen die Working Group on Bribery (WGB)[15]. Mehr noch als die eigentlichen völkervertraglichen Pflichten könnten diese Instrumente geeignet sein, entscheidende Impulse für Veränderungen zu geben – vorausgesetzt, sie werden nicht als Oktroi der internationalen Gemeinschaft verstanden, sondern als Hilfe von und Austausch mit Experten derjenigen Staaten, die wertvolle Erfahrungen mit vergleichbaren Prozessen gesammelt haben.

Schonende Kritik müssen die Evaluationsberichte dieser Gremien durchaus nicht enthalten. So wird in dem auch im Internet abrufbaren Bericht der GRECO zu Evaluationsrunde I und II unter Punkt IV dargestellt, dass das System der verwaltungsprozessualen und strafprozessualen Regeln Russlands einer Überprüfung zu unterziehen ist, um sicherzustellen, dass Korruptionsfälle als Straftaten zu behandeln sind – eine Beurteilung, die trotz ihrer diplomatischen Formulierung an Deutlichkeit kaum zu wünschen übrig lässt[16].

III. Das geltende russische Korruptionsstrafrecht: Eine Einführung

1) Öffentlicher Sektor

Das heutige russische Korruptionsstrafrecht trat als ursprünglicher Teil des heutigen russischen Strafgesetzbuchs, des Ugolovnui Kodex der Russischen Föderation (UKRF), im Jahr 1996 noch unter der Präsidentschaft von Boris Jelzin in Kraft[17] [18]. In den circa 15 Jahren seiner Existenz wurden wesentliche Änderungen am Korruptionsstrafrecht vorgenommen. Diese erfolgten insbesondere durch zwei Gesetze der Jahre 2008 und 2011[19], die auch der Umsetzung der von Russland inzwischen ratifizierten drei internationalen Antikorruptionsübereinkommen dienen. Erwartungsgemäß geht es um die Erweiterung des Anwendungsbereichs des russischen Korruptionsstrafrechts auf ausländische Beamte sowie Beamte internationaler Organisationen und die Verankerung von Bußgeldtatbeständen zur Sanktionierung juristischer Personen. Einen deutlichen Schwerpunkt bildete aber auch die Einführung einer neuen Sanktionsform, die Abschöpfungscharakter haben soll: Es handelt sich um eine Geldstrafe, deren Höhe sich auf ein Vielfaches des Wertes belaufen kann, den der jeweilige Stder Vorteil hat. Die genaue Berechnung erfolgt anhand eines Mulitplikators, den der jeweilige Straftatbestand vorgibt. Die Geldstrafe des Vielfachen kann auch neben Freiheitsstrafe verhängt werden. Daneben erweiterte sich das Spektrum der Tatbestände auf die Vermittlung der Bestechlichkeit gemäß Art. 291.1 UKRF als einer Art tatbestandlich verselbstständigter Form der Mittäterschaft[20] – diese Instrumente entsprechen einzelnen Bestimmungen beziehungsweise programmatischen Forderungen der internationalen Übereinkommen[21].

a) Art. 290 UKRF, Vorteilsannahme und Bestechlichkeit

Art. 290 UKRF pönalisiert in Absatz 1 die Annahme von Vorteilen für die Dienstausübung an sich[22] und in Absatz 3 die Annahme von Vorteilen für die Vornahme rechtswidriger dienstlicher Handlungen[23]. Absatz 2 enthält eine Qualifikation für die Vorteilsannahme ab 25.000 Rubeln, was circa 625 EUR entspricht; Absatz 4 ist eine Qualifikation für die Inhaber staatlicher Ämter des Bundes und der Föderationssubjekte sowie die Häupter der lokalen Selbstverwaltungen[24]. Die Absätze 5 und 6 enthalten weitergehende Qualifikationen für besonders große Summen, organisierte Begehung sowie erpresserische Bestechlichkeit.

Bestechlichkeit gemäß Art. 290 UKRF kann sowohl durch einen russischen Amtsträger, als auch durch einen ausländischen Amtsträger oder einen Amtsträger einer internationalen Organisation begangen werden. Die Annahme eines Vorteils kann gemäß Art. 290 UKRF sowohl persönlich, als auch über einen Mittler erfolgen. Bestechen lassen kann sich der Amtsträger gemäß der gesetzlichen Definition des Art. 290 Abs. 1 UKRF durch Geld, Wertpapiere, anderes Vermögen oder durch rechtswidrige Dienstleistungen vermögenswerter Art sowie durch die Zuweisung vermögenswerter Rechte.

Weiteres Tatbestandsmerkmal einer Bestechlichkeit nach Absatz 1 ist die Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zum Nutzen des Schmiergeldzahlers oder der durch ihn vertretenen Personen. Die Vorschrift verlangt, dass die Handlung oder Unterlassung in den Bereich der dienstlichen Befugnisse des Amtsträgers fällt oder er kraft dienstlicher Stellung solche Handlungen oder Unterlassungen ermöglichen kann. Einer solchen Handlung oder Unterlassung steht die allgemeine Protektion oder Duldung im Rahmen des Dienstes gleich.

Die persönlichen Voraussetzungen der Täterschaft werden an zwei Stellen näher beschrieben. Der Begriff des (inländischen) Amtsträgers ist in der Anmerkung 1 zu Art. 285 UKRF definiert[25]. Amtsträger sind danach Personen, die ständig, zeitweise oder durch spezielle Befugnis Funktionen eines Vertreters der Staatsmacht ausüben beziehungsweise organisatorisch-vollziehende oder administrativ-wirtschaftliche Funktionen der Staatsorgane oder der örtlichen Selbstverwaltung, der staatlichen und städtischen Einrichtungen, der staatlichen Korporationen und auch der Streitkräfte sowie anderer Truppen und militärischer Verbände der Russischen Föderation ausüben. Der Oberste Gerichtshof zählt in seinem Plenumsbeschluss N. 6 vom 10.02.2000 beispielhaft Amtsträger auf, die als Täter in Frage kommen[26]. Dazu gehören die Mitglieder des Föderationsrates der RF, die Abgeordneten der Staatsduma, Abgeordnete von Gesetzgebungsorganen der Föderationssubjekte der RF, Mitglieder der Regierung der RF und der Organe der ausführenden Gewalt der Föderationssubjekte, Richter, Friedensrichter, Mitarbeiter von Staatsanwaltschaften, den Steuer- und Zollbehörden, des Innenministeriums der RF sowie des Inlandsgeheimdienstes FSB, dem staatlichen Dienst zugeteilte Auditoren, staatliche Inspekteure und Kontrolleure, Militärangehörige bei Ausführung ihrer Pflichten zum Schutz der gesellschaftlichen Ordnung und bei anderen Aufgaben, bei denen Militärangehörigen ordnende Befugnisse zukommen[27]. Spezielle Befugnisse können durch Gesetz übertragen werden, beispielsweise im Fall von Polizeipraktikanten oder Referendaren bei der Staatsanwaltschaft, durch normative Akte, Befehl, Anordnung des Dienstvorgesetzten oder dazu berechtigten Beamten[28]. Auch Schöffen und Geschworene gehören zu den Amtsträgern[29].

Ausländische Amtsträger sind gemäß der neu eingefügten Anmerkung 2 zu Art. 290 UKRF beliebige ernannte oder gewählte Personen, die beliebige Dienste in gesetzgebenden, ausführenden, verwaltenden oder rechtsprechenden Organen ausländischer Staaten versehen, sowie beliebige Personen, die beliebige Funktionen für ausländische Staaten ausüben, einschließlich öffentlicher Behörden sowie öffentlicher Unternehmen. Amtsträger einer internationalen Organisation ist ein internationaler Bediensteter oder eine beliebige Person, die von einer solchen Organisation bevollmächtigt ist, in ihrem Namen zu handeln.

Den Amtsträgern im Sinne von Absatz 1 bis 3 gleichgestellt sind gemäß Art. 290 Abs. 4 UKRF die Personen, welche ein Staatsamt der Russischen Föderation oder ein Amt eines Subjekts der Russischen Föderation ausüben sowie die leitenden Beamten der Organe der örtlichen Selbstverwaltung.

Entsprechend dem breit gefächerten Qualifikationsspektrum des Art. 290 UKRF sieht die Vorschrift eine große Bandbreite von Sanktionsmöglichkeiten vor. Hervorzuheben ist die durch Bundesgesetz vom 04.05.2011[30] etablierte Geldstrafe des Vielfachen des Bestechungslohns, die überhaupt nur bei den Korruptionsvorschriften vorkommt. Für den Grundtatbestand der Vorteilsannahme im Sinne des Absatz 1 können so Geldstrafen vom 20- bis 50-fachen des Bestechungslohns neben einem bis zu dreijährigen Verbot der Tätigkeit als Beamter oder der Ausübung bestimmter Tätigkeiten für diese Frist verhängt werden. Die maximale Sanktion für die in Absatz 1 umschriebenen Handlungen sind Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren neben Geldstrafe des bis zu 20-fachen des Bestechungslohns. Im Fall rechtswidriger Diensthandlungen durch einen Amtsträger gemäß Absatz 3 erhöht sich die Strafe auf das 40- bis 70-fache des Bestechungslohns, ebenfalls neben dem Tätigkeitsverbot im Sinne des Absatz 1. Möglich ist aber auch die Verhängung von Freiheitsentzug von drei bis zu sieben Jahren neben Geldstrafe des 40-fachen des Bestechungslohns. Organisierte und erpresserische Bestechlichkeit sowie Bestechlichkeit in großem Ausmaß[31] gemäß Absatz 5 kann mit der 70- bis 90-fachen Summe des Bestechungslohns oder mit Freiheitsentzug von sieben bis zwölf Jahren neben Geldstrafe in Höhe des 60-fachen des Bestechungslohns geahndet werden. Bestechlichkeit in besonders großem Ausmaß[32] gemäß Absatz 6 kann mit Geldstrafe des 80- bis 100-fachen der Bestechung neben dem Tätigkeitsverbot geahndet werden oder mit Freiheitsentzug von acht bis zu 15 Jahren neben Geldstrafe in Höhe des 70-fachen der Bestechung.

Es fällt auf, dass sämtliche Delikte bis hin zur erpresserischen oder organisierten Bestechlichkeit die Verhängung von Geldstrafen alternativ zur Kombination der Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zulassen. Gerade bei den besonders gravierenden Qualifikationstatbeständen stellt sich die Frage, ob eine – wenn auch erhebliche – Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen ist und unsachgerechte Privilegierungen einflussreicher Vorteilsgeber ermöglicht.[33] [34].

b) Art. 291 UKRF, Vorteilsgewährung und Bestechung

Art. 291 UKRF ist im Wesentlichen spiegelbildlich zur passiven Korruption nach Art. 290 UKRF aufgebaut. Absatz 1 beschäftigt sich mit der Vorteilsgewährung und droht Geldstrafe vom 15- bis 30-fachen des Vorteils oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren neben Geldstrafe in Höhe des Zehnfachen des Vorteils an. Absatz 2 enthält eine Qualifikation für Vorteile von mehr als 25.000 Rubeln. Gemäß Absatz 3 macht sich strafbar, wer einen Vorteil für die Vornahme rechtswidriger Handlungen beziehungsweise Unterlassungen gibt[35]. Die Strafe beträgt Geldstrafe in der Höhe des 30- bis 60-fachen des Bestechungslohns oder Freiheitsentzug von bis zu acht Jahren neben Geldstrafe in Höhe des 30-fachen Bestechungslohns. Absatz 4 sieht eine weitere Qualifikation der Tatbestände der Absätze 1 bis 3 für organisierte Begehungsformen sowie für Bestechungssummen von mehr als 150.000 Rubel vor. Der Strafrahmen weist Geldstrafe in Höhe des 60- bis 80-fachen des Bestechungslohns neben einem bis zu dreijährigen Verbot der Ausübung bestimmter Dienste oder Tätigkeiten für diese Frist oder Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren neben Geldstrafe in Höhe des 60-fachen des Bestechungslohns aus. Eine weitere Qualifikation sieht Absatz 5 für Bestechungssummen von mehr als 1 Mio. Rubel vor, wobei die Strafe hier das 70- bis 90-fache des Bestechungslohns oder Freiheitsentzug von sieben bis zwölf Jahren neben Geldstrafe in Höhe des 70-fachen des Bestechungslohns ist. Die Sanktionsrahmen sind hier folglich etwas geringer als bei der passiven Korruption.

Bemerkenswert sind die Möglichkeiten der Strafbefreiung für den Schmiergeldgeber gemäß der Anmerkung zu Art. 291 UKRF. Hierfür gibt es zwei Alternativen. Nach der ersten wird straffrei, wer aktiv zur Aufdeckung und/oder Aufklärung der Straftat beiträgt und die Bestechungszahlung freiwillig gegenüber dem zur Einleitung des Verfahrens berechtigten Organ mitteilt. Die zweite Möglichkeit besteht, wenn der Schmiergeldzahler durch den Amtsträger erpresst wurde. In letzterem Fall haben die Gerichte gemäß Plenumsbeschluss des Obersten Gerichts vom 10.02.2000[36] auch zu prüfen, ob der Schmiergeldzahler zur Abwendung schädlicher Folgen gezwungen war, einen Amtsträger zu bestechen. Wenn dies der Fall ist, unterliegen diese Gegenstände nicht der Einziehung, sondern werden dem Besitzer zurückgegeben.

c) Art. 291.1 UKRF, Vermittlung der Bestechlichkeit

Die Vorschrift ist eine der durch Gesetz vom 04.05.2011 eingefügten Neuerungen. In einem Brief des Präsidenten der RF an die Bundesversammlung vom 30.11.2010 führt dieser zu dem neuen Tatbestand aus, es habe sich eine neue Art von „verbrecherischem Gewerbe“ gebildet, dessen Angehörige damit werben würden, dass sie wissen, wie eine Sache entschieden wird und wie viel an wen dafür zu „buchen“ sei[37]. Vom Tatbestand her wird ein Verhalten unter Strafe gestellt, das in der Weiterleitung von Schmiergeldern im Auftrag eines Bestechenden oder eines Bestechlichen besteht. Die Strafe für den Grundtatbestand, Art. 291.1 Abs. 1 UKRF, besteht im 20- bis 40-fachen des Schmiergelds und dem Entzug des Rechts zur Ausübung bestimmter Ämter oder Ausführung bestimmter Tätigkeiten für die Dauer von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren mit Geldstrafe in Höhe des 20-fachen des Schmiergelds. Art. 291.1 UKRF enthält mehrere Qualifikationstatbestände, wobei die gravierendste Strafe Freiheitsentzug von sieben bis zwölf Jahren neben Geldstrafe in Höhe des 70-fachen des Schmiergelds für die Vermittlung der Bestechlichkeit in besonders großem Ausmaß ist. Auch bei Art. 291.1 UKRF ist die Bestechung nicht-russischer Amtsträger in den Tatbestand einbezogen[38].

Schließlich ist bei Art. 291.1 UKRF auch Strafbefreiung durch Aufklärungshilfe möglich[39].

d) Art. 304 Alt. 1 UKRF, Provokation einer Bestechlichkeit

Der Tatbestand der Provokation einer Bestechlichkeit (hier Alternative 1 für den öffentlichen Sektor, siehe unten 2.c) für das Pendent des privaten Sektors) besteht in dem Versuch, einen Vorteil an einen Amtsträger zu übergeben, der nicht annahmebereit ist, wobei die Handlung der künstlichen Schaffung von Beweisen einer Bestechlichkeit oder einer Erpressung dient. Im Hinblick auf die Erzeugung künstlicher Beweise verlangt der Straftatbestand direkten Vorsatz[40]. Keine Provokation einer Bestechlichkeit ist es, wenn gesetzlich vorgesehene Ermittlungsmaßnahmen zur Überprüfung von Strafanzeigen wegen erpresserischer Bestechlichkeit durchgeführt werden[41]. Die Vorschrift hat kaum praktische Bedeutung – bisher habe es erst eine Verurteilung gegeben[42]. Rechtlich ist sie interessant, da sie zugleich eine Grenze für rechtswidrige Tatprovokationen darstellen könnte, welche nach der Rechtsprechung des EGMR zugleich ein Verwertungsverbot nach sich ziehen[43]. Ein Verbot der Verwendung von Beweismitteln, die unter Verletzung von Bundesrecht der RF erlangt wurden, ist als Justizgrundrecht in Russland zugleich in der Verfassung verankert[44].

2) Privater Sektor

Die Bestechung in der Privatwirtschaft ist auch in Russland unter Strafe gestellt. Die wichtigste Vorschrift – Art. 204 UKRF, kommerzielle Bestechung und Bestechlichkeit – bestand bereits vor den Reformgesetzen der Jahre 2008 und 2011. Daneben gibt es Spezialvorschriften mit einem relativ schmalen Anwendungsspektrum, die in der Praxis nur eine geringe Rolle spielen.

a) Art. 184 UKRF, Bestechung von Teilnehmern und Organisatoren gewerblicher Sportwettkämpfe sowie von kommerziellen Schauwettkämpfen

Eine Art von Vorfeldkriminalisierung könnte man in Art. 184 UKRF sehen[45], der es unter Strafe stellt, Sportler, Schiedsrichter, Trainer, Mannschaftsleiter und andere Teilnehmer oder Organisatoren professioneller Sportwettkämpfe, ebenso Organisatoren oder Jurymitglieder gewerblicher Schauwettkämpfe zum Zweck der Einflussnahme auf das Ergebnis solcher Sport- oder Schauwettkämpfe zu bestechen. Für die aktive Bestechung wird Geldstrafe, Pflichtarbeit von 120 bis 180 Stunden oder Arrest von bis zu drei Monaten angedroht. Das Gegenstück findet sich in Art. 184 Abs. 3 UKRF – Spielerbestechlichkeit, sowie in Absatz 4 – Bestechlichkeit als Trainer, Schiedsrichter, Mannschaftsleiter sowie sonstiger Teilnehmer oder Organisator gewerblicher Sportwettkämpfe sowie Organisator oder Jurymitglied bei gewerblichen Schaukämpfen. Die Strafrahmen sind im Vergleich zu Absatz 1 etwas erhöht. Sie enthalten auch die Möglichkeit eines befristeten Tätigkeits- oder Amtsausübungsverbots. Hinsichtlich der in Absatz 4 genannten Personen ist das Höchstmaß der Strafe Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

b) Art. 204 UKRF, Kommerzielle Bestechung und Bestechlichkeit

Art. 204 Abs. 1 UKRF pönalisiert die rechtswidrige Zuwendung von Geld, Wertpapieren, anderem Vermögen, geldwerten Dienstleistungen oder die Zuweisung anderer vermögenswerter Rechte an eine Person, die Leitungsfunktionen in einer kommerziellen oder einer sonstigen Organisation ausübt zum Zweck der Vornahme einer Handlung oder einer Unterlassung im Interesse des Gebenden im Zusammenhang mit der dienstlichen Stellung des Nehmenden.

Art. 204 Abs. 3 UKRF enthält das Gegenstück zu Absatz 1 und sanktioniert die rechtswidrige Annahme von Vorteilen durch eine Person, die Leitungsfunktionen ausübt.

Wer Leitungsfunktionen ausübt, definiert die Anmerkung 1 zu Art. 201 UKRF. Es kann sich um ein Ein-Personen-Organ, das Mitglied des Aufsichtsrats[46] oder eines anderen kollektiven Ausführungsorgans[47] sowie auch um eine Person handeln, die ständig, zeitweise oder durch besondere Vollmacht organisatorisch-verfügende oder verwaltend-wirtschaftliche Funktionen der in Betracht kommenden Organisation ausübt.

Gemäß der Anmerkung zu Art. 204 wird von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wer im Fall des Grundtatbestandes des Art. 204 Abs. 1 sowie der Qualifikation des Abs. 2 erpresst wurde oder wer die Bestechung der für die Verfolgung zuständigen Behörde freiwillig anzeigt[48].

Das Grunddelikt wird für den aktiv Bestechenden gemäß Art. 204 Abs. 1 UKRF mit einer Geldstrafe in Höhe des zehn- bis 50-fachen der Bestechungssumme bestraft, dem Entzug des Rechts zur Ausübung bestimmter Ämter oder der Ausführung bestimmter Tätigkeiten für die Dauer von bis zu zwei Jahren, durch Freiheitsbeschränkung von bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren. Der Bestochene kann gemäß Art. 204 Abs. 3 UKRF unter Anderem mit dem 15- bis 70-fachen der Bestechungssumme oder Freiheitsentzug bis sieben Jahren nebst Geldstrafe von bis zum 40-fachen der Bestechungssumme bestraft werden. Die Strafen für die Qualifikationstatbestände der Absätze 2 bis 4 des Art. 204 UKRF reichen bis zu einer Geldstrafe in Höhe des 90-fachen der Bestechungssumme sowie Freiheitsentzug von zwölf Jahren nebst Geldstrafe von bis zum 50-fachen der Bestechungssumme.

c) Art. 304 Alt. 2 UKRF, Provokation einer kommerziellen Bestechlichkeit

Die Provokation einer Bestechlichkeit ist gemäß Alternative 2 des Art. 304 UKRF auch im privaten Sektor strafbar[49]. Der Tatbestand besteht hier im Versuch der Übergabe des Vorteils an eine Person, die leitende Funktionen in einer kommerziellen oder sonstigen Organisation ausübt, wobei diese Person wie beim Pendent des öffentlichen Sektors nicht annahmebereit ist und die Handlung der künstlichen Schaffung von Beweisen einer Bestechung oder einer Erpressung dient.

3) Bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen gemäß dem Kodex über administrative Rechtsverletzungen

Auch das russische Bußgeldrecht – kodifiziert im „Kodeks ob administrativnych Pravonaruschnijach“, im Folgenden: KoAP – kennt die Verantwortlichkeit juristischer Personen für Handlungen, die in ihrem Auftrag durch natürliche Personen begangen werden. Im Gegensatz zum deutschen § 30 OWiG gibt es hierzu einen ganzen Kanon spezieller Vorschriften, welche für bestimmtes Verwaltungsunrecht jeweils Sanktionen vorsehen. Im Zug der innerstaatlichen Umsetzung der drei von Russland mittlerweile ratifizierten internationalen Antikorruptionsübereinkommen wurden auch Vorschriften zur Sanktionierung von Korruption im öffentlichen und privaten Sektor eingefügt, die im Auftrag der juristischen Person begangen wird.

a) Art. 19.28 KoAP, Rechtswidrige Belohnung namens einer juristischen Person

Die Vorschrift, eingefügt durch Gesetz vom 25.12.2008 N 280 ФЗ und durch Gesetz vom 04.05.2011 N 97 ФЗ mit dem Ziel der besseren Anpassung an die UN-Konvention gegen Korruption neu gefasst[50], pönalisiert korruptive Verhaltensweisen im Interesse juristischer Personen. Sie gilt sowohl für den öffentlichen als auch für den privaten Sektor, wobei ausländische Amtsträger und Amtsträger internationaler Organisationen ebenfalls einbezogen werden. Anders als bei den Strafbestimmungen des UKRF, die nur natürliche Personen betreffen, geht es in Art. 19.28 KoAP um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens selbst.

Unter Strafe steht die namens und im Interesse einer juristischen Person vorgenommene rechtswidrige Übergabe, der Vorschlag oder das Versprechen von Geld und anderen vermögenswerten Gegenständen an einen Amtsträger oder eine Person, die Leitungsfunktionen in einer gewerblichen oder anderen Organisation ausübt, einen ausländischen Amtsträger oder einen Amtsträger einer öffentlichen internationalen Organisation für Handeln/Untätigkeit im Zusammenhang mit der dienstlichen Stellung der bestochenen Person.

Rechtsfolge ist eine Verwaltungssanktion gegen die juristische Person in Höhe des Dreifachen der Bestechung, jedoch mindestens einer Million Rubel. Die Vorschrift enthält zwei Qualifikationen für die Bestechung in großem sowie in besonders großem Ausmaß. Letztere ist einschlägig bei Bestechungen, die den Wert von 20 Mio. Rubeln[51] überschreiten. Die Sanktion für Bestechung in besonders großem Ausmaß gemäß Art. 19.28 Abs. 5 KoAP ist Geldbuße in Höhe des 100-fachen der Bestechungssumme, jedoch nicht weniger als 100 Mio. Rubel[52] sowie Konfiskation der Bestechung oder des Wertes der Bestechung.

Die inländischen Amtsträger werden in Anmerkung 1 des Art. 19.28 KoAP definiert, der hierfür auf die Definition der Anmerkung zu Art. 285 UKRF verweist[53]. Entsprechendes gilt für die Definition der Person mit Leitungsfunktionen in einer gewerblichen oder anderen Organisation – hier nimmt Anmerkung 2 des Art. 19.28 KoAP die Anmerkung 1 des Art. 201 UKRF in Bezug.

Die Anwendbarkeit der Vorschrift bei internationaler Korruption ergibt sich für Bestechung im öffentlichen Sektor in personeller Hinsicht aus Anmerkung 3 zu Art. 19.28 KoAP: Ein ausländischer Amtsträger ist danach eine ernannte oder gewählte Person, die ein beliebiges Amt im Gesetzgebung, Exekutive/Verwaltung oder Gerichtsbarkeit eines fremden Staates ausübt. Eingeschlossen sind Tätigkeiten für öffentliche Behörden und auch öffentliche Unternehmen. Bei den internationalen Organisationen sind internationale Zivilbedienstete oder beliebige Personen gemeint, die von der Organisation ermächtigt sind, in ihrem Namen zu handeln.

b) Art. 19.29 KoAP, Rechtswidrige Heranziehung Beamter sowie früherer Beamter zur Erwerbstätigkeit unter Verstoß gegen gesetzliche Regeln

Die Blankettvorschrift des Art. 19.29 KoAP stellt die Beschäftigung bestimmter Staatsbeamter sowie früherer Staatsbeamter in der Privatwirtschaft unter Sanktion, soweit gesetzliche Regeln diese Tätigkeit ausschließen. Dem auf diese Weise rechtswidrig tätigen Beamten oder ehemaligen Beamten und auch dem Anbieter der Tätigkeit drohen Geldbußen von 20.000 bis 50.000 Rubeln; soweit es sich bei Letzterem um eine juristische Person handelt, können Geldbußen von 100.000 bis 500.000 Rubeln verhängt werden.

IV. Fazit

Die Fortentwicklung des materiellen russischen Strafrechts zeigt, dass Russland willens ist, bei der Korruptionsbekämpfung die internationalen Standards der Vereinten Nationen, des Europarats und der OECD zu erfüllen.

Dies sagt noch nicht viel über den Istzustand der Rechtsanwendung durch Behörden und Strafgerichte aus. Selbst wenn Erfolgsmeldungen in Form der in Russland schnellen und zahlreichen Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaften die Anwendung der alten und auch der neuen beziehungsweise erneuerten Vorschriften bescheinigen, so können die berichteten Fälle ebenso gut Ausnahmen im Einzelfall funktionierender Rechtspflege sein, wie sie für eine beginnende gleichmäßige Rechtsanwendung bei der strafrechtlichen Aufarbeitung von Korruption stehen können. Es wird sich zeigen müssen, ob die auch bei den gravierendsten Qualifikationstatbeständen der Korruption noch verhängbaren Geldstrafen der Abschreckung dienen oder ob es zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung bestimmter Verurteilter kommt. Hier bleibt auch die Anwendungspraxis der russischen Gerichte zu der neuen Form der Geldstrafe des Vielfachen des Bestechungslohns abzuwarten. Einen wesentlichen Faktor der Entwicklung könnten die Kontrollinstrumente insbesondere der Übereinkommen von Europarat (GRECO) sowie OECD (Anti Bribery Commission) darstellen. Das zum Teil äußerst negative Feedback, was Russland von der GRECO noch im Jahr 2008 auf diese Weise erhielt, könnte zugleich geeignet sein, Änderungen auszulösen. Ähnliches gilt für den Beitritt zum OECD-Übereinkommen gegen Korruption, der eine fortdauernde Steuerungsfunktion auf dem Weg Russlands zur Vollmitgliedschaft in der OECD entfalten könnte. Es bleibt zu hoffen, dass sich die russische Gesetzgebung, insbesondere aber die russische Rechtsprechung, durch diese Entwicklung ermutigen lässt und die erforderlichen Veränderungen nach der Präsidentschaftswahl Anfang März 2012 fortgeführt werden.

[1] Pressemitteilung der OECD vom 17.02.2012,

http://www.oecd.org/document/37/0,3746,en_21571361_44315115_49695141_1_1_1_1,00.html .

[2] Gesetz Nr. 3 ФЗ, veröffentlicht in der Rossijskaja Gaseta am 03.02.2012.

[3] Pressemitteilung der OECD vom 17.02.2012, am angegebenen Ort.

[4] Eine deutschsprachige Beschreibung der Rechtslage vor Einfügung der Änderungen findet sich bei Chebounov, Anton/Pelz Christian, Bestechung in Russland: straf- und steuerrechtliche Folgen für deutsche Investoren (Teil 1), WiRO 2000, S. 279 sowie Teil 2, WiRO 2000, 306.

[5] Ansprache auf dem V. Krasnojarsker Wirtschaftsforum, auszugsweise Übersetzung durch Janus, in VDRW-Mitteilungen Heft 36-37 (2008), S. 52; Originaltext im Internet abrufbar unter http://www.medvedev2008.ru/live_press_15_02.htm .

[6] United Nations Convention against Corruption vom 31.10.2003, UNTS Bd. 2349, S. 41, Doc. A/58/422 (nach http://treaties.un.org 03.11.2011).

[7] Quelle: http://treaties.un.org (27.02.2012).

[8] Gesetz No. 125 ФЗ, siehe www.duma.ru (27.02.2012).

[9] Quelle: http://treaties.un.org (27.02.2012).

[10] Siehe Pieth/Low/Cullen, The OECD Convention on Bribery, A Commentary, Cambridge 2007, S. 20 f., vergleiche Absatz 1 der Präambel, die auf “bribery … in international business transactions” fokussiert.

[11] Pieth/Low/Cullen, a. a. O., S. 20 f.

[12] Siehe Art. 18 des Europarats-Übereinkommens; Art. 26 des UN-Übereinkommens; sowie Art. 2 des OECD-Übereinkommens.

[13] Art. 63 UNCAC.

[14] Siehe Art. 24 des Übereinkommens des Europarats Nr. ETS 173.

[15] Siehe Art. 12 des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr.

[16] GRECO Directorate of Monitoring, Greco Eval I-II Rep (2008) 2E vom 05.12.2008, Seite 76, Ziffer 344 (Hervorhebung wie im Original): “Therefore, the GET recommends to review the system of administrative and criminal procedures in order to firmly establish that cases of corruption are to be treated as criminal offences as a main rule.”

[17] Ugolovnui Kodex Rossijskoj Federazii, Bundesgesetz N 63-ФЗ (13.06.1996).

[18] Siehe zur historischen Entwicklung der strafrechtlichen Korruptionsvorschriften Russlands: Klepitsky, Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft Russlands: Strafrechtlicher Aspekt, VDRW-Mitteilungen 2008, Heft 38-39, S. 4, 11.

[19] Siehe insbesondere zu den Neuerungen durch das Gesetz vom 04.05.2011 bereits Schwarz/Nanaeva, Russland überarbeitet korruptionsrechtliche Regelungen im Hinblick auf seinen OECD-Beitritt, CCZ 2011, S. 207.

[20] Hierzu unten lit. c).

[21] Die Vermittlung der Bestechlichkeit gemäß Art. 291.1 UKRF könnte der von Art. 12 des Übereinkommens des Europarats (Missbräuchliche Einflussnahme) beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen; die Einteilung der verschiedenen Klassen der Korruption nach der Größenordnung der Bestechung könnte durchaus dem Grundgedanken des OECD-Übereinkommens gegen Korruption gegenübergestellt werden, welches namentlich die Beeinflussung internationaler Wirtschaftstransaktionen im Blick hat und nicht die vom Übereinkommen vorausgesetzte Pönalisierung so genannter kleiner facilitation payments (siehe hierzu Pieth/Low/Cullen, The OECD Convention on Bribery, Commentary, S. 24).

[22] Vergleiche die Vorteilsannahme im Sinne des deutschen § 331 StGB.

[23] Vergleiche § 332 StGB, Bestechlichkeit.

[24] Es geht um die von der Verfassung der RF selbst vorgesehenen staatlichen Ämter des Bundes beziehungsweise die in den grundlegenden gesetzgeberischen Akten der Föderationssubjekte vorgesehenen Ämter sowie um die Häupter der lokalen Selbstverwaltung, siehe die Anmerkungen 2 und 3 zu Art. 285 UKRF (vergleiche etwa Art. 80 ff. der Verfassung für das Amt des Präsidenten).

[25] Siehe Wortlaut der Anmerkung zu Art. 285 UKRF; ferner Plenumsbeschluss Nr. 6 vom 06.02.2000 des Obersten Gerichts der Russischen Föderation in der Fassung des Plenumsbeschlusses Nr. 7 vom 06.02.2007 über die Gerichtspraxis in Fällen der Bestechung sowie der kommerziellen Bestechung, dort Ziff. 1.

[26] Plenumsbeschluss des Obersten Gerichts der RF vom 10.02.2000 N 6 in der Fassung des Plenumsbeschlusses vom 06.02.2007 N 7 (Ziffer 1 des Beschlusses).

[27] Plenumsbeschluss des Obersten Gerichts der RF vom 10.02.2000 N 6, Ziff. 2.

[28] Siehe Ziff. 1 des Plenumsbeschluss des Obersten Gerichts der RF vom 10.02.2000 N 6.

[29] Oberstes Gericht, a. a. O.

[30] Bundesgesetz N 97 ФЗ vom 04.05.2011.

[31] 150.000 Rubel oder mehr, Anmerkung 1 zu Art. 290 UKRF (entspricht circa 3.750 EUR).

[32] Eine Million Rubel oder mehr, Anmerkung 1 zu Art. 290 UKRF (entspricht circa 25.000 EUR).

[33] Vergleiche bereits zum früheren Rechtszustand: Schroeder, in Nussberger (Herausgeberin), Einführung in das russische Recht, S. 326.

[34] Siehe rechtsvergleichend den Grundtatbestand der Bestechlichkeit des deutschen StGB (§ 332 Abs. 1 S. 1): „Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

[35] Siehe für Einzelheiten zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Tatbestandes sowie auch zum Versuchsbeginn im Plenumsbeschluss des Obersten Gerichts der RF vom 10.02.2000 N 6 in der Fassung des Plenumsbeschlusses vom 06.02.2007 N 7 (Ziffer 11 des Beschlusses).

[36] Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation, Beschluss vom 10.02.2000 N6 über die Gerichtspraxis in Fällen der Bestechung und der kommerziellen Bestechung mit den Änderungen des Plenumsbeschlusses vom 06.02.2007 N7, Ziffer 24.

[37] Medwedew, Brief des Präsidenten der Russischen Föderation an die Bundesversammlung der Russischen Föderation vom 30.11.2010, http://kremlin.ru/news/9637 .

[38] Anmerkung 2 zu Art. 290 UKRF.

[39] Anmerkung 1 zu Art. 291.1 UKRF; vergleiche die Anmerkungen zu Art. 184, 204 sowie 291 UKRF.

[40] Oberstes Gericht, Plenumsbeschluss vom 10.02.2000 N 6 in der Fassung des Plenumsbeschlusses vom 06.02.2007 N 7 (Ziffer 25 des Beschlusses).

[41] Oberstes Gericht, a. a. O.

[42] Pressemitteilung des Zentrums zur Förderung der Politik des Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption vom 26.10.2011, siehe http://www.anti-korrup.ru/news/2011/10/26/76/ (27.10.2011).

[43] Vergleiche zur Problematik EGMR Ramanauskas gegen Litauen, Urteil vom 05.02.2008, Beschwerde Nr. 74420/01.

[44] Art. 50 Abs. 2 der Verfassung der Russischen Föderation.

[45] Vergleiche BGH, Urteil vom 15.12.2006 – 5 StR 181/06, Fußball-Sportwetten: Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Berlin im Skandal um die Manipulation von Wetten. Das Landgericht hatte ausschließlich wegen Betrug verurteilt, ausweislich der Begründung des Urteils des BGH seien Schiedsrichtern und Spielern jedoch Beträge zwischen 3.000 und 50.000 EUR versprochen worden, um Spielergebnisse zu manipulieren.

[46] Sovjet Direktorov, vergleiche Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 08.02.1998 N14 ФЗ (Über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie auch Art. 64 Abs. 1 des Gesetzes vom 26.12.1995 N 208 ФЗ (Über die Aktiengesellschaften).

[47] Vergleiche Art. 70 des Gesetzes vom 26.12.1995 N 208 ФЗ (Über die Aktiengesellschaften): Prawlenie oder Direkzija als kollektives Ausführungsorgan der russischen Aktiengesellschaft.

[48] Ähnlich wie bei der aktiven Bestechung im öffentlichen Sektor gemäß Anmerkung zu Art. 291, vergleiche oben III.1.b).

[49] Vergleiche oben 1.d) für den öffentlichen Sektor.

[50] Siehe die erläuternde Beschreibung zum Entwurf des Bundesgesetzes vom 04.05.2011 über die Einfügung von Änderungen in UKRF und KoAP im Zusammenhang mit der Vervollkommnung der staatlichen Verwaltung auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung, Seite 2 am Ende, http://www.duma.ru (01.11.2011).

[51] Circa 0,5 Mio. EUR.

[52] Circa 5 Mio. EUR.

[53] Oben III.1.a).

Autorinnen und Autoren

  • Dr. Matthias Dann, LL.M.
    Dr. Matthias Dann ist Rechtsanwalt und Partner der auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei Wessing und Partner in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählt u. a. die Beratung von Unternehmen in Wirtschaftsstrafsachen und Compliance-Fragen. Er ist Ansprechpartner für den Arbeitskreis „Wettbewerbs- und Korruptionsstrafrecht“ in der WisteV.
  • Dr. Rainer Birke
    Dr. Rainer Birke, Fachanwalt für Strafrecht, ist für Wessing & Partner in Düsseldorf tätig. Seine Arbeit umfasst die Individualverteidigung ebenso wie die strafrechtliche Beratung und Vertretung von international und national tätigen Unternehmen einschließlich russischer Individual- und Firmenmandate. Dr. Birke spricht englisch und russisch.

WiJ

  • Dr. Tino Haupt

    Der Zugriff auf Fahrzeugdaten aus strafprozessualer Perspektive

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Florian Neuber

    Verteidigung ohne Grenzen?

    Internationales Strafrecht

  • Dr. Max Schwerdtfeger , Philip N. Kroner

    Parlamentarische Untersuchungsausschüsse und parallel geführte Wirtschaftsstrafverfahren

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)