„Exportkontrolle ist Chefsache“

Zu Risiken und Nebenwirkungen der Übernahme der Ausfuhrverantwortlichkeit nach deutschem Außenwirtschaftsrecht

Außenwirtschaftsrechtsverstöße werden in der Öffentlichkeit besonders wahrgenommen, wenn sie spektakulär sind und von der Presse entsprechend aufbereitet werden. Oft stehen erst Themen, die Auslöser und zugleich auch Gegenstand von Ermittlungen im Bereich des Außenwirtschaftsrechts sein können, im Vordergrund der Berichterstattung.[1] Für betroffene Unternehmen, die regelmäßig in sensiblen Marktsegmenten tätig sind, kann derartige Presse ungeachtet der Frage, ob sich ein etwaiger strafrechtlicher Anfangsverdacht als zutreffend und haltbar erweist, enorme Imageschäden mit sich bringen. Dies gilt umso mehr, als sich die Ermittlungen stets auf den Vorstand, hier den Ausfuhrverantwortlichen, fokussieren. Der nachstehende Beitrag befasst sich mit der besonderen Stellung des Ausfuhrverantwortlichen und den strafrechtlichen wie ordnungswidrigkeitenrechtlichen Risiken für den in solcher Funktion tätigen Geschäftsleiter.

I. Die Figur des Ausfuhrverantwortlichen im deutschen Außenwirtschaftsrecht

Die Vorschriften des Außenwirtschafts(straf)rechts sind für viele „ein Buch mit sieben Siegeln“. Das trifft zuweilen auch auf die justizielle Praxis zu, wie Klaus Bieneck auf einer NStZ-Jahrestagung einmal bemerkte. Insgesamt herrsche eine geringe Normenkenntnis vor. Die „Kaskade von Ausführungsvorschriften“ sei für den Rechtsanwender kaum zu überblicken. Angesichts der gleichwohl umfassenden Pflichten eines Ausfuhrverantwortlichen, der in Deutschland „die Schlüsselfunktion der Organisation der Exportkontrolle im Unternehmen“[2] inne hat – inne haben muss – sprach Bieneck sogar von einem „unbekannten Existenzrisiko“ für viele Vorstände und Geschäftsführer von Außenhandelsunternehmen.

Tatsächlich unterliegen Vorstände oder Geschäftsführer, welche die Funktion des Ausfuhrverantwortlichen begleiten, erheblichen außerstrafrechtlichen und strafrechtlichen und/oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Risiken.

1) Der Grundsatz „Exportkontrolle ist Chefsache“

Obwohl es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, ist die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen im Unternehmen Voraussetzung für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wenn Genehmigungen für den Export von in der europäischen oder deutschen Güterkontrollliste genannten Gütern, Waren und Dienstleistungen etc. angestrebt werden. Dieses Erfordernis folgt aus den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern[3], welche wiederum die außen- und sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands im Blick haben. Denn obwohl der Außenwirtschaftsverkehr grundsätzlich frei ist, existieren vielfältige Beschränkungen, welche die im Außenhandel tätigen Unternehmen zu beachten haben. Der Ausfuhrverantwortliche soll nicht zuletzt im Interesse des Staates „Garant“ für die Einhaltung aller relevanten zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen sein. Entsprechend werden Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen vom BAFA überhaupt nur bearbeitet, wenn ein Ausfuhrverantwortlicher benannt ist.[4]

Dies darf angesichts des umfassenden Pflichtenkreises nicht als bloße Formalie betrachtet werden. Die Funktion des Ausfuhrverantwortlichen ist grundsätzlich von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Organs des Unternehmens auszuüben. Seine Bestellung muss von dem zuständigen Organ beschlossen werden. Innerhalb eines Konzernverbundes sind Ausfuhrverantwortliche stets bei dem operativ tätigen Unternehmensteil zu bestellen.

Zwar muss der Ausfuhrverantwortliche die operativen Kontrolltätigkeiten wie z.B. die Einordnung von Produkten oder die Einholung exportrelevanter Informationen etc. nicht persönlich vornehmen. Er kann sich – je nach Struktur und Größe des Unternehmens – dabei selbstverständlich von einem oder mehreren Exportkontrollbeauftragten bzw. einer Exportkontrollstelle unterstützen lassen. Diesen sind innerhalb der gefundenen Organisationsstruktur so genannte Stopp- und Weisungsbe-fugnisse einzuräumen. Ungeachtet dessen verbleibt aber das alleinige fachliche Weisungsrecht des Ausfuhrverantwortlichen. Die Delegation von Aufgaben der Exportkontrolle an Exportkontrollbeauftragte, eine Exportkontrollstelle in der innerbetrieblichen Organisation oder gar das Outsourcing des gesamten Exportkontrollprozesses verhindern mithin weder verwaltungsrechtliche Sanktionen noch straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen im Falle von Verstößen.

2) Der Ausfuhrverantwortliche als „Garant“ für die Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts

Der Ausfuhrverantwortliche hat der Genehmigungsbehörde gegenüber folgende Erklärung abzugeben:

„Die/der Ausfuhrverantwortliche ist Mitglied der Unternehmensleitung. Sie/er ist über die Pflichten des Exporteurs unterrichtet, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Ausfuhr- /Verbringungs-Geschäften, insbesondere bei genehmigungsbedürftigen Gütern bestehen und ist sich der Bedeutung der o.g. Grundsätze der Bundesrepublik bewusst. Die /der Benannte ist bestrebt, die einschlägigen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetztes (AWV), der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) und des EG-Zollkodex (in den jeweils geltenden Fassungen) zu beachten. Sie/er wird alle ggf. erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit diese Bestimmungen im Unternehmen eingehalten werden.

Die Unterzeichner sind sich bewusst, dass es ihnen im Falle einer möglicherweise einzuleitenden Zuverlässigkeitsprüfung verwehrt ist, sich auf Nichtwissen oder Missverstehen der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen zu berufen.

Die Unterzeichner wissen, dass in Fällen, in denen die/der Ausfuhrverantwortliche den Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungs-Genehmigung nicht selbst unterzeichnet, diesem Antrag eine schriftliche Bestätigung (Anlagen AV2) beigefügt werden muss, in der die/der Ausfuhrverantwortliche die Verantwortung für den Antrag übernimmt. Hierbei ist bekannt, dass die Erklärung zur Verantwortungsübernahme bei Anträgen nach dem AWG, der AWV sowie der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 mindestens einmal jährlich gegenüber dem BAFA abgegeben und auf diese Erklärung Bezug genommen werden muss (in Feld 37 des Antrages auf Ausfuhr-/Verbringungs-Genehmigung). Die dadurch bestätigte Delegierung der Befugnis zur Zeichnung der Anträge auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung berührt nicht die grundsätzliche Verantwortlichkeit der/des Ausfuhrverantwortlichen und schließt eine Exkulpation durch Verweisung auf die Person des Vertreters aus.

Den Unterzeichnern ist bekannt, dass ein Zweifel an der Zuverlässigkeit der/des Ausfuhrverantwortlichen zu den in Nr. 3 ff der o.g. Grundsätze der Bundesregierung aufgezeigten Folgen führen kann. Insbesondere ist bekannt, dass das BAFA bei begründeten Anhaltspunkten für einen erheblichen Rechtsverstoß u.a. von der Bescheidung des Antrags auf Ausfuhr-/Verbringungs-Genehmigung absehen kann, es sei denn, dass durch personelle und organisatorische Maßnahmen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens ausgeräumt werden.

Diese Benennung bleibt bis zu ihrem schriftlichen Widerruf gegenüber dem BAFA gültig. Ist ein Wechsel in der Person des Ausfuhrverantwortlichen gegeben, sind die vertretungsberechtigten Organe verpflichtet, diesen Wechsel unverzüglich dem BAFA unter Benennung eines(r) neuen Ausfuhrverantwortlichen anzuzeigen.“[5]

Allein diese Erklärung verdeutlicht, welche herausgehobene Stellung dem Ausfuhrverantwortlichen im Unternehmen zukommt und mit welchen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bis hin zum unausweichlichen „Selbstreinigungsprozess“ bei Verstößen gerechnet werden muss. Die Möglichkeit, „durch personelle und organisatorische Maßnahmen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens“ auszuräumen, wird oft zur Notwendigkeit, um einem faktischen Berufsverbot zu entgehen. Wird ein schwebendes Genehmigungsverfahren ausgesetzt und die Erfüllung von Verträgen auch nur vorübergehend unmöglich, kann dies enorme finanzielle Nachteile bedeuten.

Für den zum Ausfuhrverantwortlichen benannten Geschäftsleiter oder Vorstand realisiert sich damit unter Umständen das „unbekannte Existenzrisiko“. In der Praxis wird es den Betroffenen Schwierigkeiten bereiten, eine adäquate neue Position zu begleiten, zumal gegebenenfalls durchgeführte strafrechtliche beziehungsweise ordnungswidrigkeitenrechtliche Ermittlungsverfahren oft Jahre dauern. Stellen sich der Verdacht und die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Nachgang als unbegründet dar, ist regelmäßig ein irreparabler Reputationsschaden eingetreten. Es wird vertreten, dass im Falle der Rechtswidrigkeit des behördlichen Entfernungsverlangens Schadensersatzansprüche gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB geltend gemacht werden können.[6] Die Imageschäden für das Unternehmen und den Ausfuhrverantwortlichen aber bleiben.

3) Besondere Pflichten des Ausfuhrverantwortlichen

Der Ausfuhrverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass das Unternehmen im Außenwirtschaftsverkehr regelkonform vorgeht, d.h. alle gesetzlichen Vorschriften kennt und einhält.[7] Ihn treffen vor diesem Hintergrund eine besondere Organisationspflicht, eine Personalauswahlpflicht, eine Überwachungspflicht und die Weiterbildungspflicht.[8] Die unternehmensinterne Exportkontrolle muss in die Aufbauorganisation derart eingebunden sein, dass die damit befassten Personen und Stellen hinreichend unabhängig, vor allem aber durchsetzungsfähig sind. Dies gilt insbesondere anderen Unternehmensbereichen wie dem Vertrieb oder dem Finanzbereich gegenüber. Die in den operativen Unternehmenseinheiten mit der Durchführung der Exportkontrolle betrauten Mitarbeiter müssen vom Ausfuhrverantwortlichen sorgfältig ausgewählt sein, d.h. über die notwendige Sach- und Rechtskenntnis verfügen. Damit einher geht die Weiterbildungspflicht für die betroffenen Mitarbeiter. Es versteht sich von selbst, dass die Einhaltung der festgelegten Arbeitsabläufe und Berichtsstrukturen sowie die Personaleignung und -weiterbildung in geeigneter Weise vom Ausfuhrverantwortlichen überwacht werden müssen.

II. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken

Korrespondierend zum oben dargestellten Pflichtenkreis übernimmt der Ausfuhrverantwortliche neben außerstrafrechtlichen Risiken erhebliche straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken.

Ihn trifft zunächst die gesamte Palette von Bußgeld- oder Straftatbeständen des Außenwirtschaftsrechts, die hier angesichts des Umfangs nur kurz umrissen werden sollen.

1) Sanktionen nach Außenwirtschaftsrecht

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) dient dem Schutz von Allgemeinwohlinteressen, vor allem im außen- und sicherheitspolitischen Sinne.[9] Das AWG enthält größtenteils Blankettvorschriften, die auf Ausfüllungsnormen mit den entsprechenden Beschränkungen verweisen. Letztere ergeben sich regelmäßig aus der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Das nationale Außenwirtschaftsrecht wird jedoch häufig durch vorrangiges Gemeinschaftsrecht und internationales Recht überlagert.[10]

Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten (§ 33 AWG) oder Straftaten (§ 34 AWG) geahndet werden. Grundsätzlich ist das anzuwendende Recht zu ermitteln, was angesichts der Änderungshäufigkeit der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften Probleme bereiten kann. Dies gilt auch für Verjährungsfragen.[11]

Auch aus Inlandsgeschäften können außenwirtschaftsrechtliche Risiken resultieren.[12]

a) § 33 AWG

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Ge- bzw. Verbote nach Außenwirtschaftsrecht und das Handeln ohne die erforderliche Genehmigung können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 33 AWG geahndet werden. § 33 Abs. 1 AWG stellt eine Blankettnorm dar, die durch Verhaltensvorgaben in der AWV ausgefüllt wird. § 70 AWV bezeichnet insoweit die Ordnungswidrigkeiten im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der AWV oder der Dual-Use-Verordnung.[13]Cornelius bietet einen Überblick über das aktuelle Regelungsschema[14] und die einzelnen Ordnungswidrigkeiten[15]. In einer Vielzahl von Fällen ist bereits der Versuch einer Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit ahndbar. Die Rechtsfolgen sind überwiegend erheblich, denn viele Verstöße können Geldbußen bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen.

b) § 34 AWG

Welche Zuwiderhandlungen strafbewehrt sind, ergibt sich aus § 34 AWG. Wie § 33 AWG ist die Strafnorm aufgrund mehrfacher Verweisungen kaum zu erfassen. Für einen ersten Überblick kann wiederum auf die Übersicht zur Normstruktur[16] von Cornelius verwiesen werden. Die Strafvorschrift des § 34 AWG enthält unterschiedliche Haupttatbestände: den Grundtatbestand in Abs. 1, den Gefährdungstatbestand in Abs. 2 und den Embargotatbestand des Abs. 4.[17]

aa) § 34 Abs. 1 AWG

§ 34 Abs. 1 AWG ahndet als Grundtatbestand die rechtswidrige, d.h. ungenehmigte Ausfuhr sowie das ungenehmigte Verbringen in einen anderen EU-Mitgliedstaat von besonders sicherheitsrelevanten Gütern, also Waffen, Munition, sonstigem Rüstungsmaterial oder von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, den so genannten Dual-Use-Gütern.[18] Güter sind per definitionem alle beweglichen Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können sowie Waren, Datenverarbeitungsprogramme, Technologien etc., § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AWG. Die jeweiligen Tatobjekte ergeben sich aus den europäischen oder deutschen Güterkontrolllisten, d.h. den Anhängen zur Dual-Use-Verordnung oder der Ausfuhrliste zur AWV (Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A).

§ 34 Abs. 1 AWG ist kein Sonderdelikt. Täter kann jeder sein.

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Tatbegehung Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, § 34 Abs. 7 AWG. Besonders schwere Fälle unterliegen der Strafandrohung aus § 34 Abs. 6 AWG.

bb) § 34 Abs. 2 AWG

§ 34 Abs. 2 AWG sanktioniert hingegen Verstöße, die zunächst als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen sind. § 34 Abs. 2 AWG wertet originäre Ordnungswidrigkeiten folglich zu Straftatbeständen auf. Es handelt sich um einen Gefährdungstatbestand. Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass die Handlungen geeignet sind, die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, deren auswärtige Beziehungen und /oder das friedliche Zusammenleben der Völker zu gefährden, § 34 Abs. 2 Nr. 1 – 3 AWG.[19]

Im Gegensatz zu § 34 Abs. 1 AWG ist die Täterbestimmung zum Teil von besonderen Merkmalen abhängig. Z.B. handelt es sich bei §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 4 oder 5 AWG sowie § 70 Abs. 4, 5, 5a, 6 AWV um Sonderdelikte.[20]

Der Strafrahmen beträgt auch hier Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen bei Fahrlässigkeit.

cc) § 34 Abs. 3 AWG

Eine Besonderheit stellt § 34 Abs. 3 AWG dar, der Beihilfehandlungen zu bestimmten Taten „verselbständigt“[21] und zu täterschaftlichem Handeln erhebt. Der so genannte Fördertatbestand ist in der Praxis jedoch wenig bedeutsam. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

dd) § 34 Abs. 4 AWG

§ 34 Abs. 4 AWG betrifft Zuwiderhandlungen gegen Wirtschaftsembargos der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.[22] Umfasst sind auch Verstöße gegen Umgehungsklauseln, § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG. Darunter fällt im weitesten Sinne die „Ausschaltung der staatlichen Überwachung des geplanten Außenwirtschafts-Geschäfts“[23]. Daraus können erhebliche Anwendungsprobleme resultieren, denn der Begriff der Umgehungshandlung ist nicht definiert. Die Gesetzesmaterialien[24] sind ebenso unergiebig. § 34 Abs. 4 AWG ist angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren von besonderer Bedeutung.[25]

ee) § 34 Abs. 6 AWG

§ 34 Abs. 6 AWG enthält die Qualifikationen zu den Abs. 1, 2, 4 und ist als Verbrechenstatbestand ausgestaltet. Dies hat im Schrifttum Kritik erfahren.[26] Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 6 AWG erhöht sich der Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Fälle des § 34 Abs. 1 und 2 AWG) bzw. von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (Fälle des § 34 Abs. 4 AWG) auf Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren. Hinzu kommt die Erhöhung der Verjährungsfrist gemäß § 78 StGB auf 20 Jahre.

2) Allgemeines Ordnungswidrigkeitenrecht

a) § 130 OWiG

Neben die außenwirtschaftsrechtlichen Bußgeld- und Straftatbestände tritt § 130 OWiG als klassische Sanktionsvorschrift für Aufsichtspflichtverletzungen. Der zum Ausfuhrverantwortlichen benannte Geschäftsführer oder Vorstand ist stets tauglicher Täter des § 130 OWiG. Hat er nicht die für eine wirksame Exportkontrolle erforderliche innerbetriebliche Organisation geschaffen oder es unterlassen, diese sachgerecht zu gestalten, kann der Ausfuhrverantwortliche entsprechend belangt werden. Das gilt auch bei Versäumnissen im Bereich der Personalauswahl und –weiterbildung.

Zweifellos treffen die Pflichten, die im Falle von Außenwirtschaftsrechtsverstößen verletzt werden, den Betriebsinhaber. Grundsätzlich sind vorsätzliche und fahrlässige Aufsichtspflichtverletzungen ahndbar.

Ist der zugrunde liegende Außenwirtschaftsrechtsverstoß mit Strafe bedroht, beträgt der Bußgeldrahmen bis zu EUR 1 Mio, bei Fahrlässigkeit EUR 500.000.

b) § 30 OWiG

Sowohl ein nach §§ 33 oder 34 AWG zu sanktionierendes Verhalten des Ausfuhrverantwortlichen als auch eine Aufsichtspflichtverletzung i.S.d. § 130 OWiG können Anknüpfungspunkt für eine Unternehmensgeldbuße sein.

III. Außerstrafrechtliche Risiken/Verwaltungssanktionen

Außerhalb des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts können Verwaltungssanktionen erhebliche Auswirkungen haben, insbesondere bei Zweifeln an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Unternehmens.[27] In solchen Fällen werden schwebende Genehmigungsanträge regelmäßig nicht beschieden, so dass vertragliche Pflichten nicht erfüllt werden können und unter Umständen Schadensersatzansprüche drohen. Oftmals ist die Absetzung des Ausfuhrverantwortlichen unausweichlich.[28] Unter Umständen wird auch die Neu- oder Umorganisation der unternehmensinternen Kontrolleinheiten verlangt.

Hinzu kommt der mögliche Verlust zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Erleichterungen, die für die Unternehmen zur effizienten Exportabwicklung heute unverzichtbar sind.

IV. Nebenfolgen

1) Einziehung

Gegenstände, die aus der Tat hervorgebracht werden oder die zu ihrer Begehung eingesetzten Tatmittel unterliegen gemäß § 74 StGB der Einziehung. § 36 Abs. 1 AWG erweitert die Einziehungsmöglichkeit auf Gegenstände, die nicht Werkzeuge für die oder Produkte aus der Tat sind.[29]

Nach § 36 Abs. 2 AWG besteht auch die Möglichkeit, Gegenstände bei tatunbeteiligten Dritten einzuziehen.

2) Vermögensabschöpfung

Das Gericht kann gemäß § 73 StGB den Verfall anordnen für das aus der Tat oder für die Tat Erlangte. Das aus der Tat Erlangte, muss unmittelbar aus der Tat stammen. Bei Embargoverstößen wird vor dem Hintergrund des Bruttoprinzips gemäß § 73 Abs. 3 AWG der gesamte dem Unternehmen zugeflossene Erlös für verfallen erklärt,[30] weil sich die Pflichtwidrigkeit auf das gesamte Geschäft bezieht.[31]

V. Zusammenfassung

Das Außenwirtschaftsrecht ist hochkomplex. Die Regelungsdichte erfordert für diejenigen, die im Außenhandel tätig sind, eine ständige Befassung mit der Materie, insbesondere die Beachtung aller Neuerungen und Änderungen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf Embargovorschriften. Der Ausfuhrverantwortliche im Unternehmen fungiert als Garant für die rechtskonforme Durchführung von Exportgeschäften. Er übernimmt die Schlüsselrolle für die Exportkontrolle innerhalb eines Unternehmens. Korrespondierend dazu treffen ihn besondere Pflichten zur Organisation einer wirksamen Exportkontrolle, in Bezug auf die Personalauswahl und –weiterbildung sowie die Überwachung der implementierten Struktur. Der Ausfuhrverantwortliche steht als verantwortliches Organ stets im Fokus der Ermittlungsbehörden. Er trägt angesichts der ihm obliegenden Pflichten hohe Risiken. Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts muss der Ausfuhrverantwortliche mit erheblichen straf- oder bußgeldrechtlichen Konsequenzen ebenso rechnen wie mit außerstrafrechtlichen Maßnahmen, z.B. im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung durch das BAFA. Unabhängig von der Frage, ob sich ein Verdacht der Ermittlungsbehörden bestätigt oder nicht, verbleibt häufig ein Reputationsschaden.

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Zu Risiken und Nebenwirkungen der Übernahme der Ausfuhrverantwortlichkeit nach deutschem Außenwirtschaftsrecht

Außenwirtschaftsrechtsverstöße werden in der Öffentlichkeit besonders wahrgenommen, wenn sie spektakulär sind und von der Presse entsprechend aufbereitet werden. Oft stehen erst Themen, die Auslöser und zugleich auch Gegenstand von Ermittlungen im Bereich des Außenwirtschaftsrechts sein können, im Vordergrund der Berichterstattung.[1] Für betroffene Unternehmen, die regelmäßig in sensiblen Marktsegmenten tätig sind, kann derartige Presse ungeachtet der Frage, ob sich ein etwaiger strafrechtlicher Anfangsverdacht als zutreffend und haltbar erweist, enorme Imageschäden mit sich bringen. Dies gilt umso mehr, als sich die Ermittlungen stets auf den Vorstand, hier den Ausfuhrverantwortlichen, fokussieren. Der nachstehende Beitrag befasst sich mit der besonderen Stellung des Ausfuhrverantwortlichen und den strafrechtlichen wie ordnungswidrigkeitenrechtlichen Risiken für den in solcher Funktion tätigen Geschäftsleiter.

I. Die Figur des Ausfuhrverantwortlichen im deutschen Außenwirtschaftsrecht

Die Vorschriften des Außenwirtschafts(straf)rechts sind für viele „ein Buch mit sieben Siegeln“. Das trifft zuweilen auch auf die justizielle Praxis zu, wie Klaus Bieneck auf einer NStZ-Jahrestagung einmal bemerkte. Insgesamt herrsche eine geringe Normenkenntnis vor. Die „Kaskade von Ausführungsvorschriften“ sei für den Rechtsanwender kaum zu überblicken. Angesichts der gleichwohl umfassenden Pflichten eines Ausfuhrverantwortlichen, der in Deutschland „die Schlüsselfunktion der Organisation der Exportkontrolle im Unternehmen“[2] inne hat – inne haben muss – sprach Bieneck sogar von einem „unbekannten Existenzrisiko“ für viele Vorstände und Geschäftsführer von Außenhandelsunternehmen.

Tatsächlich unterliegen Vorstände oder Geschäftsführer, welche die Funktion des Ausfuhrverantwortlichen begleiten, erheblichen außerstrafrechtlichen und strafrechtlichen und/oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Risiken.

1) Der Grundsatz „Exportkontrolle ist Chefsache“

Obwohl es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, ist die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen im Unternehmen Voraussetzung für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wenn Genehmigungen für den Export von in der europäischen oder deutschen Güterkontrollliste genannten Gütern, Waren und Dienstleistungen etc. angestrebt werden. Dieses Erfordernis folgt aus den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern[3], welche wiederum die außen- und sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands im Blick haben. Denn obwohl der Außenwirtschaftsverkehr grundsätzlich frei ist, existieren vielfältige Beschränkungen, welche die im Außenhandel tätigen Unternehmen zu beachten haben. Der Ausfuhrverantwortliche soll nicht zuletzt im Interesse des Staates „Garant“ für die Einhaltung aller relevanten zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Regelungen sein. Entsprechend werden Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen vom BAFA überhaupt nur bearbeitet, wenn ein Ausfuhrverantwortlicher benannt ist.[4]

Dies darf angesichts des umfassenden Pflichtenkreises nicht als bloße Formalie betrachtet werden. Die Funktion des Ausfuhrverantwortlichen ist grundsätzlich von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Organs des Unternehmens auszuüben. Seine Bestellung muss von dem zuständigen Organ beschlossen werden. Innerhalb eines Konzernverbundes sind Ausfuhrverantwortliche stets bei dem operativ tätigen Unternehmensteil zu bestellen.

Zwar muss der Ausfuhrverantwortliche die operativen Kontrolltätigkeiten wie z.B. die Einordnung von Produkten oder die Einholung exportrelevanter Informationen etc. nicht persönlich vornehmen. Er kann sich – je nach Struktur und Größe des Unternehmens – dabei selbstverständlich von einem oder mehreren Exportkontrollbeauftragten bzw. einer Exportkontrollstelle unterstützen lassen. Diesen sind innerhalb der gefundenen Organisationsstruktur so genannte Stopp- und Weisungsbe-fugnisse einzuräumen. Ungeachtet dessen verbleibt aber das alleinige fachliche Weisungsrecht des Ausfuhrverantwortlichen. Die Delegation von Aufgaben der Exportkontrolle an Exportkontrollbeauftragte, eine Exportkontrollstelle in der innerbetrieblichen Organisation oder gar das Outsourcing des gesamten Exportkontrollprozesses verhindern mithin weder verwaltungsrechtliche Sanktionen noch straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen im Falle von Verstößen.

2) Der Ausfuhrverantwortliche als „Garant“ für die Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts

Der Ausfuhrverantwortliche hat der Genehmigungsbehörde gegenüber folgende Erklärung abzugeben:

„Die/der Ausfuhrverantwortliche ist Mitglied der Unternehmensleitung. Sie/er ist über die Pflichten des Exporteurs unterrichtet, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Ausfuhr- /Verbringungs-Geschäften, insbesondere bei genehmigungsbedürftigen Gütern bestehen und ist sich der Bedeutung der o.g. Grundsätze der Bundesrepublik bewusst. Die /der Benannte ist bestrebt, die einschlägigen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetztes (AWV), der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) und des EG-Zollkodex (in den jeweils geltenden Fassungen) zu beachten. Sie/er wird alle ggf. erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit diese Bestimmungen im Unternehmen eingehalten werden.

Die Unterzeichner sind sich bewusst, dass es ihnen im Falle einer möglicherweise einzuleitenden Zuverlässigkeitsprüfung verwehrt ist, sich auf Nichtwissen oder Missverstehen der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen zu berufen.

Die Unterzeichner wissen, dass in Fällen, in denen die/der Ausfuhrverantwortliche den Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungs-Genehmigung nicht selbst unterzeichnet, diesem Antrag eine schriftliche Bestätigung (Anlagen AV2) beigefügt werden muss, in der die/der Ausfuhrverantwortliche die Verantwortung für den Antrag übernimmt. Hierbei ist bekannt, dass die Erklärung zur Verantwortungsübernahme bei Anträgen nach dem AWG, der AWV sowie der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 mindestens einmal jährlich gegenüber dem BAFA abgegeben und auf diese Erklärung Bezug genommen werden muss (in Feld 37 des Antrages auf Ausfuhr-/Verbringungs-Genehmigung). Die dadurch bestätigte Delegierung der Befugnis zur Zeichnung der Anträge auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung berührt nicht die grundsätzliche Verantwortlichkeit der/des Ausfuhrverantwortlichen und schließt eine Exkulpation durch Verweisung auf die Person des Vertreters aus.

Den Unterzeichnern ist bekannt, dass ein Zweifel an der Zuverlässigkeit der/des Ausfuhrverantwortlichen zu den in Nr. 3 ff der o.g. Grundsätze der Bundesregierung aufgezeigten Folgen führen kann. Insbesondere ist bekannt, dass das BAFA bei begründeten Anhaltspunkten für einen erheblichen Rechtsverstoß u.a. von der Bescheidung des Antrags auf Ausfuhr-/Verbringungs-Genehmigung absehen kann, es sei denn, dass durch personelle und organisatorische Maßnahmen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens ausgeräumt werden.

Diese Benennung bleibt bis zu ihrem schriftlichen Widerruf gegenüber dem BAFA gültig. Ist ein Wechsel in der Person des Ausfuhrverantwortlichen gegeben, sind die vertretungsberechtigten Organe verpflichtet, diesen Wechsel unverzüglich dem BAFA unter Benennung eines(r) neuen Ausfuhrverantwortlichen anzuzeigen.“[5]

Allein diese Erklärung verdeutlicht, welche herausgehobene Stellung dem Ausfuhrverantwortlichen im Unternehmen zukommt und mit welchen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen bis hin zum unausweichlichen „Selbstreinigungsprozess“ bei Verstößen gerechnet werden muss. Die Möglichkeit, „durch personelle und organisatorische Maßnahmen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens“ auszuräumen, wird oft zur Notwendigkeit, um einem faktischen Berufsverbot zu entgehen. Wird ein schwebendes Genehmigungsverfahren ausgesetzt und die Erfüllung von Verträgen auch nur vorübergehend unmöglich, kann dies enorme finanzielle Nachteile bedeuten.

Für den zum Ausfuhrverantwortlichen benannten Geschäftsleiter oder Vorstand realisiert sich damit unter Umständen das „unbekannte Existenzrisiko“. In der Praxis wird es den Betroffenen Schwierigkeiten bereiten, eine adäquate neue Position zu begleiten, zumal gegebenenfalls durchgeführte strafrechtliche beziehungsweise ordnungswidrigkeitenrechtliche Ermittlungsverfahren oft Jahre dauern. Stellen sich der Verdacht und die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Nachgang als unbegründet dar, ist regelmäßig ein irreparabler Reputationsschaden eingetreten. Es wird vertreten, dass im Falle der Rechtswidrigkeit des behördlichen Entfernungsverlangens Schadensersatzansprüche gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB geltend gemacht werden können.[6] Die Imageschäden für das Unternehmen und den Ausfuhrverantwortlichen aber bleiben.

3) Besondere Pflichten des Ausfuhrverantwortlichen

Der Ausfuhrverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass das Unternehmen im Außenwirtschaftsverkehr regelkonform vorgeht, d.h. alle gesetzlichen Vorschriften kennt und einhält.[7] Ihn treffen vor diesem Hintergrund eine besondere Organisationspflicht, eine Personalauswahlpflicht, eine Überwachungspflicht und die Weiterbildungspflicht.[8] Die unternehmensinterne Exportkontrolle muss in die Aufbauorganisation derart eingebunden sein, dass die damit befassten Personen und Stellen hinreichend unabhängig, vor allem aber durchsetzungsfähig sind. Dies gilt insbesondere anderen Unternehmensbereichen wie dem Vertrieb oder dem Finanzbereich gegenüber. Die in den operativen Unternehmenseinheiten mit der Durchführung der Exportkontrolle betrauten Mitarbeiter müssen vom Ausfuhrverantwortlichen sorgfältig ausgewählt sein, d.h. über die notwendige Sach- und Rechtskenntnis verfügen. Damit einher geht die Weiterbildungspflicht für die betroffenen Mitarbeiter. Es versteht sich von selbst, dass die Einhaltung der festgelegten Arbeitsabläufe und Berichtsstrukturen sowie die Personaleignung und -weiterbildung in geeigneter Weise vom Ausfuhrverantwortlichen überwacht werden müssen.

II. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken

Korrespondierend zum oben dargestellten Pflichtenkreis übernimmt der Ausfuhrverantwortliche neben außerstrafrechtlichen Risiken erhebliche straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken.

Ihn trifft zunächst die gesamte Palette von Bußgeld- oder Straftatbeständen des Außenwirtschaftsrechts, die hier angesichts des Umfangs nur kurz umrissen werden sollen.

1) Sanktionen nach Außenwirtschaftsrecht

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) dient dem Schutz von Allgemeinwohlinteressen, vor allem im außen- und sicherheitspolitischen Sinne.[9] Das AWG enthält größtenteils Blankettvorschriften, die auf Ausfüllungsnormen mit den entsprechenden Beschränkungen verweisen. Letztere ergeben sich regelmäßig aus der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Das nationale Außenwirtschaftsrecht wird jedoch häufig durch vorrangiges Gemeinschaftsrecht und internationales Recht überlagert.[10]

Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten (§ 33 AWG) oder Straftaten (§ 34 AWG) geahndet werden. Grundsätzlich ist das anzuwendende Recht zu ermitteln, was angesichts der Änderungshäufigkeit der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften Probleme bereiten kann. Dies gilt auch für Verjährungsfragen.[11]

Auch aus Inlandsgeschäften können außenwirtschaftsrechtliche Risiken resultieren.[12]

a) § 33 AWG

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Ge- bzw. Verbote nach Außenwirtschaftsrecht und das Handeln ohne die erforderliche Genehmigung können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 33 AWG geahndet werden. § 33 Abs. 1 AWG stellt eine Blankettnorm dar, die durch Verhaltensvorgaben in der AWV ausgefüllt wird. § 70 AWV bezeichnet insoweit die Ordnungswidrigkeiten im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der AWV oder der Dual-Use-Verordnung.[13]Cornelius bietet einen Überblick über das aktuelle Regelungsschema[14] und die einzelnen Ordnungswidrigkeiten[15]. In einer Vielzahl von Fällen ist bereits der Versuch einer Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit ahndbar. Die Rechtsfolgen sind überwiegend erheblich, denn viele Verstöße können Geldbußen bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen.

b) § 34 AWG

Welche Zuwiderhandlungen strafbewehrt sind, ergibt sich aus § 34 AWG. Wie § 33 AWG ist die Strafnorm aufgrund mehrfacher Verweisungen kaum zu erfassen. Für einen ersten Überblick kann wiederum auf die Übersicht zur Normstruktur[16]von Cornelius verwiesen werden. Die Strafvorschrift des § 34 AWG enthält unterschiedliche Haupttatbestände: den Grundtatbestand in Abs. 1, den Gefährdungstatbestand in Abs. 2 und den Embargotatbestand des Abs. 4.[17]

aa) § 34 Abs. 1 AWG

§ 34 Abs. 1 AWG ahndet als Grundtatbestand die rechtswidrige, d.h. ungenehmigte Ausfuhr sowie das ungenehmigte Verbringen in einen anderen EU-Mitgliedstaat von besonders sicherheitsrelevanten Gütern, also Waffen, Munition, sonstigem Rüstungsmaterial oder von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, den so genannten Dual-Use-Gütern.[18] Güter sind per definitionem alle beweglichen Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können sowie Waren, Datenverarbeitungsprogramme, Technologien etc., § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AWG. Die jeweiligen Tatobjekte ergeben sich aus den europäischen oder deutschen Güterkontrolllisten, d.h. den Anhängen zur Dual-Use-Verordnung oder der Ausfuhrliste zur AWV (Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A).

§ 34 Abs. 1 AWG ist kein Sonderdelikt. Täter kann jeder sein.

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Tatbegehung Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, § 34 Abs. 7 AWG. Besonders schwere Fälle unterliegen der Strafandrohung aus § 34 Abs. 6 AWG.

bb) § 34 Abs. 2 AWG

§ 34 Abs. 2 AWG sanktioniert hingegen Verstöße, die zunächst als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen sind. § 34 Abs. 2 AWG wertet originäre Ordnungswidrigkeiten folglich zu Straftatbeständen auf. Es handelt sich um einen Gefährdungstatbestand. Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass die Handlungen geeignet sind, die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, deren auswärtige Beziehungen und /oder das friedliche Zusammenleben der Völker zu gefährden, § 34 Abs. 2 Nr. 1 – 3 AWG.[19]

Im Gegensatz zu § 34 Abs. 1 AWG ist die Täterbestimmung zum Teil von besonderen Merkmalen abhängig. Z.B. handelt es sich bei §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 4 oder 5 AWG sowie § 70 Abs. 4, 5, 5a, 6 AWV um Sonderdelikte.[20]

Der Strafrahmen beträgt auch hier Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen bei Fahrlässigkeit.

cc) § 34 Abs. 3 AWG

Eine Besonderheit stellt § 34 Abs. 3 AWG dar, der Beihilfehandlungen zu bestimmten Taten „verselbständigt“[21] und zu täterschaftlichem Handeln erhebt. Der so genannte Fördertatbestand ist in der Praxis jedoch wenig bedeutsam. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

dd) § 34 Abs. 4 AWG

§ 34 Abs. 4 AWG betrifft Zuwiderhandlungen gegen Wirtschaftsembargos der Vereinten Nationen oder vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.[22] Umfasst sind auch Verstöße gegen Umgehungsklauseln, § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG. Darunter fällt im weitesten Sinne die „Ausschaltung der staatlichen Überwachung des geplanten Außenwirtschafts-Geschäfts“[23]. Daraus können erhebliche Anwendungsprobleme resultieren, denn der Begriff der Umgehungshandlung ist nicht definiert. Die Gesetzesmaterialien[24] sind ebenso unergiebig. § 34 Abs. 4 AWG ist angesichts des Strafrahmens von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren von besonderer Bedeutung.[25]

ee) § 34 Abs. 6 AWG

§ 34 Abs. 6 AWG enthält die Qualifikationen zu den Abs. 1, 2, 4 und ist als Verbrechenstatbestand ausgestaltet. Dies hat im Schrifttum Kritik erfahren.[26] Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 6 AWG erhöht sich der Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Fälle des § 34 Abs. 1 und 2 AWG) bzw. von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (Fälle des § 34 Abs. 4 AWG) auf Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Jahren. Hinzu kommt die Erhöhung der Verjährungsfrist gemäß § 78 StGB auf 20 Jahre.

2) Allgemeines Ordnungswidrigkeitenrecht

a) § 130 OWiG

Neben die außenwirtschaftsrechtlichen Bußgeld- und Straftatbestände tritt § 130 OWiG als klassische Sanktionsvorschrift für Aufsichtspflichtverletzungen. Der zum Ausfuhrverantwortlichen benannte Geschäftsführer oder Vorstand ist stets tauglicher Täter des § 130 OWiG. Hat er nicht die für eine wirksame Exportkontrolle erforderliche innerbetriebliche Organisation geschaffen oder es unterlassen, diese sachgerecht zu gestalten, kann der Ausfuhrverantwortliche entsprechend belangt werden. Das gilt auch bei Versäumnissen im Bereich der Personalauswahl und –weiterbildung.

Zweifellos treffen die Pflichten, die im Falle von Außenwirtschaftsrechtsverstößen verletzt werden, den Betriebsinhaber. Grundsätzlich sind vorsätzliche und fahrlässige Aufsichtspflichtverletzungen ahndbar.

Ist der zugrunde liegende Außenwirtschaftsrechtsverstoß mit Strafe bedroht, beträgt der Bußgeldrahmen bis zu EUR 1 Mio, bei Fahrlässigkeit EUR 500.000.

b) § 30 OWiG

Sowohl ein nach §§ 33 oder 34 AWG zu sanktionierendes Verhalten des Ausfuhrverantwortlichen als auch eine Aufsichtspflichtverletzung i.S.d. § 130 OWiG können Anknüpfungspunkt für eine Unternehmensgeldbuße sein.

III. Außerstrafrechtliche Risiken/Verwaltungssanktionen

Außerhalb des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts können Verwaltungssanktionen erhebliche Auswirkungen haben, insbesondere bei Zweifeln an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Unternehmens.[27] In solchen Fällen werden schwebende Genehmigungsanträge regelmäßig nicht beschieden, so dass vertragliche Pflichten nicht erfüllt werden können und unter Umständen Schadensersatzansprüche drohen. Oftmals ist die Absetzung des Ausfuhrverantwortlichen unausweichlich.[28] Unter Umständen wird auch die Neu- oder Umorganisation der unternehmensinternen Kontrolleinheiten verlangt.

Hinzu kommt der mögliche Verlust zoll- und außenwirtschaftsrechtlicher Erleichterungen, die für die Unternehmen zur effizienten Exportabwicklung heute unverzichtbar sind.

IV. Nebenfolgen

1) Einziehung

Gegenstände, die aus der Tat hervorgebracht werden oder die zu ihrer Begehung eingesetzten Tatmittel unterliegen gemäß § 74 StGB der Einziehung. § 36 Abs. 1 AWG erweitert die Einziehungsmöglichkeit auf Gegenstände, die nicht Werkzeuge für die oder Produkte aus der Tat sind.[29]

Nach § 36 Abs. 2 AWG besteht auch die Möglichkeit, Gegenstände bei tatunbeteiligten Dritten einzuziehen.

2) Vermögensabschöpfung

Das Gericht kann gemäß § 73 StGB den Verfall anordnen für das aus der Tat oder für die Tat Erlangte. Das aus der Tat Erlangte, muss unmittelbar aus der Tat stammen. Bei Embargoverstößen wird vor dem Hintergrund des Bruttoprinzips gemäß § 73 Abs. 3 AWG der gesamte dem Unternehmen zugeflossene Erlös für verfallen erklärt,[30] weil sich die Pflichtwidrigkeit auf das gesamte Geschäft bezieht.[31]

V. Zusammenfassung

Das Außenwirtschaftsrecht ist hochkomplex. Die Regelungsdichte erfordert für diejenigen, die im Außenhandel tätig sind, eine ständige Befassung mit der Materie, insbesondere die Beachtung aller Neuerungen und Änderungen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf Embargovorschriften. Der Ausfuhrverantwortliche im Unternehmen fungiert als Garant für die rechtskonforme Durchführung von Exportgeschäften. Er übernimmt die Schlüsselrolle für die Exportkontrolle innerhalb eines Unternehmens. Korrespondierend dazu treffen ihn besondere Pflichten zur Organisation einer wirksamen Exportkontrolle, in Bezug auf die Personalauswahl und –weiterbildung sowie die Überwachung der implementierten Struktur. Der Ausfuhrverantwortliche steht als verantwortliches Organ stets im Fokus der Ermittlungsbehörden. Er trägt angesichts der ihm obliegenden Pflichten hohe Risiken. Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts muss der Ausfuhrverantwortliche mit erheblichen straf- oder bußgeldrechtlichen Konsequenzen ebenso rechnen wie mit außerstrafrechtlichen Maßnahmen, z.B. im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung durch das BAFA. Unabhängig von der Frage, ob sich ein Verdacht der Ermittlungsbehörden bestätigt oder nicht, verbleibt häufig ein Reputationsschaden.

[1] Am Beispiel der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen Verantwortliche des Waffenherstellers Heckler & Koch ließ sich dies nachverfolgen. Z.B. Bericht auf Focus online vom 23.10.2011, Heckler & Koch, Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Waffenhersteller, abrufbar unter http://www.focus.de/politik/deutschland/heckler-und-koch-staatsanwaltschaft-ermittelt-gegen-waffenhersteller_aid_677466.html; oder auch Meldung der Financial Times Deutschland vom 10.11.2011, Waffenlieferungen nach Mexico: Razzia bei Heckler & Koch, abrufbar unter http://www.ftd.de/unternehmen/industrie/:waffenlieferungen-nach-mexiko-razzia-bei-heckler-koch/60127571.html.

[2] Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Praxis der Exportkontrolle, 2. Auflage, 2011, S. 110.

[3] Grundsätze der Bundesregierung und Bekanntmachung des BAFA unter:

http://www.bafa.de/ausfuhrkontrolle/de/vorschriften/zuverlaessigkeit_ausfuhrverantwortlicher/index.html.

[4] Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Praxis der Exportkontrolle, S. 109.

[5] Formular zur Benennung des Ausfuhrverantwortlichen, abrufbar unter:

http://www.ausfuhrkontrolle.info.formulare.htm.

[6] Entsprechende Fälle sind bislang nicht bekannt, Pottmeyer, Der Ausfuhrverantwortliche, 4. Auflage, 2011, S. 152.

[7] Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Praxis der Exportkontrolle, S. 110; dazu auch Mayer, Die strafrechtliche Erfassung des illegalen Technologietransfers, 2006, S. 92.

[8] Ausführlich dazu Pottmeyer, Der Ausfuhrverantwortliche, S. 69 – 101; Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Praxis der Exportkontrolle, S. 110 ff.

[9]Cornelius in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 1. Auflage, 2011, § 33 Rn. 4; Röhrig in Achenbach/Ransiek, Handbuch für Wirtschaftsstrafrecht, 3. Auflage, 2012, Außenwirtschaftsverstöße, S. 446.

[10] Zum Einfluss des Europa- und Völkerrechts, Bieneck in Müller-Gugenberger/Bieneck, § 62 Rn. 14; im Einzelnen Graf/Jäger/Wittig/Cornelius, § 33 Rn. 16.

[11] Achenbach/Ransiek/Röhrig, Außenwirtschaftsverstöße, S. 446.

[12] Ausführlich dazu Deiters, ZIS 2009, 306, 308 ff.

[13] Zu den einzelnen Tatbeständen im Überblick Graf/Jäger/Wittig/Cornelius, § 33 Rn. 21 ff.

[14] Graf/Jäger/Wittig/Cornelius, § 33 Rn. 2 zum Grundschema.

[15] Graf/Jäger/Wittig/Cornelius, § 33 Rn. 21 ff.

[16] Graf/Jäger/Wittig/Cornelius, § 34 Rn. 2.

[17] Bieneck in: Müller-Gugenberger/Bieneck, § 62 Rn. 9.

[18] Zur Abgrenzung zwischen Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern Bieneck, wistra 2008, 451 ff.; ders., wistra 2010, 10 ff.

[19] Graf/Jäger/Wittig/Cornelius, § 34 Rn. 19 ff.; Achenbach/Ransiek/Röhrig, § 34 Rn. 26, 49 ff.; zum Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der BRD siehe BGHSt 53, 128 (= NStZ 2009, 335) mit Anm. Safferling, NStZ 2009, 604, 605 ff.; Bieneck in Müller-Gugenberger/Bieneck § 62 Rn. 70 ff.

[20] Bieneck in: Müller-Gugenberger/Bieneck, § 62 Rn. 59.

[21] Graf/Jäger/Wittig/Cornelius, § 34 Rn. 41.

[22] Die jeweils aktuellen Embargos können auf der Internetseite des BAFA abgerufen werden. Im Zusammenhang mit Finanzsanktionen finden sich entsprechende Informationen auch auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank. Zu ausgewählten Embargos siehe Achenbach/Ransiek/Röhrig, Außenwirtschaftsverstöße, S. 466 ff.

[23] Bieneck in: Müller-Gugenberger/Bieneck, § 62 Rn. 34.

[24] BT-Drs. 16/385, S. 5 f.

[25] Zur Außenwirtschaftsrechtsnovelle 2006, mit der § 34 Abs. 4 AWG wieder zum Vergehenstatbestand wurde Ahlbrecht, wistra 2007, 85 ff.

[26] Bieneck, Die Außenwirtschaftsstrafrechtsnovelle, NStZ 2006, 608 ff.; Leipold, Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz – Neue Tendenzen, NJW Spezial 2010, 376 ff.

[27] Zu den Folgen siehe Grundsätze der Bundesregierung Nr. 3 ff. und Bekanntmachung des BAFA Nr. 4.

[28] „Selbstreinigungsmaßnahme“ zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, siehe Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen gegenüber dem BAFA und Nr. 5 Satz 1 der Grundsätze der Bundesregierung.

[29] Zum Beispiel eingeführte Güter, Graf/Jäger/Wittig/Cornelius, § 36 Rn. 1, 2.

[30] BGH NStZ 1994, 123; NJW 2002, 3339 f.; Bieneck, Gewinnabschöpfung bei Außenwirtschaftsverstößen, AW-Prax 1999, 336 ff.

[31] Jüngst bestätigt mit Urteil des 3. Strafsenats vom 19.01.2012. Siehe dort auch zur Problematik „erlangter Sondervorteil“, BGH NStZ 2012, 265, 266.

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  • Dr. Tino Haupt

    Der Zugriff auf Fahrzeugdaten aus strafprozessualer Perspektive

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

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