Folker Bittmann

Wistev-Standards

Fortsetzung des Artikels aus WiJ 2/2012 Seite 142- 48:Themenblöcke 4-6und aus WiJ 1/2012 S. 62-80: Themenblöcke 1-3.

In der WiJ werden aktuelle Thesen und Fragestellungen von Folker Bittmann, Dessau-Roßlauer Leitender Oberstaatsanwalt, regelmäßig in aufbereiteter und von ihm redaktionell verantworteter Form vorgestellt. Sämtliche Thesen versuchen, den innerhalb von WisteV erzielten Diskussionsstand repräsentativ widerzuspiegeln, können aber nicht durchweg Ergebnis eines vereinsweiten Diskussionsprozesses sein. Sie stellen schon deshalb nie unverrückbare Endpunkte dar.

Vielmehr sind die Leser, ob WisteV-Mitglieder oder nicht, aufgerufen, sich am steten Prozess der Aktualisierung und Weiterentwicklung zu beteiligen und sich unter Angabe ihres Berufes zu einzelnen, bereits benannten oder auch zusätzlichen Aspekten zu positionieren. Im besten Falle findet so eine permanente Qualifizierung statt, die allen Interessierten eine verlässliche Orientierung bietet.

Zur vorliegenden Ausgabe des WiJ steuert Dr. Dieter Temmig, Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück, eigene Thesen auf der Basis seines im Januar auf der 3. Wistra-WisteV-Jahrestagung gehaltenen Referats bei und stellt diese zur Diskussion innerhalb der WisteV.

Anregungen, Kritik oder Widerspruch können gerichtet werden an: standards@wi-j.de.

WisteV ist ein Zusammenschluss verschiedener am Wirtschaftsstrafrecht beteiligter Berufsgruppen. Das bietet den Vorteil, Themen aus unterschiedlicher Sicht betrachten zu können. Auch damit wird es allerdings nicht gelingen, in jeglicher Hinsicht Konsens herzustellen. Bereits das Anstreben eines solchen Zieles wäre von vorn herein, weil völlig unrealistisch, zum Scheitern verurteilt. Aber mehr Klarheit zu schaffen, hinsichtlich des Trennenden wie des Gemeinsamen, erscheint als wünschenswert, sinnvoll und vor allem erreichbar. Ungewissheiten mögen zwar den professionell am Wirtschaftsstrafrecht Beteiligten aus unterschiedlichen bis gegensätzlichen Gründen durchaus zupass kommen, weil dabei die Chance argumentativer Beeinflussung des Ergebnisses größer ist als beim Bewegen auf gesichertem Terrain. Aber derjenige, der sich fragt, wie er auf rechtmäßige Weise ein (wirtschaftliches) Ziel erreichen kann, der hat keinerlei Interesse an Ungewissheiten. Er strebt nach einem ‚safe harbour‘. Dieses Interesse ist völlig legitim: in einer freiheitlichen Gesellschaft darf – prinzipiell, trotz des faktisch erforderlichen Freischwimmens in einem Meer <und Mehr!> aus Bürokratie – frei gehandelt und damit auch frei gewirtschaftet werden. Um von dieser Freiheit innerhalb des legalen Rahmens Gebrauch machen zu können, bedarf es der Rechtssicherheit. Diese wird in einer sich wandelnden Welt immer nur partiell erreicht werden können. Das stellt die Sinnhaftigkeit dieses Ziels allerdings nicht in Frage.

WisteV hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, für möglichst viele Themenfelder Standards dergestalt zu entwickeln, dass einerseits Konsentiertes und andererseits Kontroverses formuliert wird. Geeignete Ausgangspunkte sind WisteV-Veranstaltungen zu aktuellen Themen. Deshalb sind insbesondere diejenigen, die Regional- oder Facharbeitskreis-Veranstaltungen organisieren, aufgerufen, das Diskutierte in diesen beiden Kategorien möglichst tiefgehend zusammenzufassen. Es ist allerdings auch ohne weiteres denkbar, derartige Aufstellungen auch aus anderem Anlass zu formulieren.

7) Themenblock: Hospitality – Fremdfinanzierte Einladungen zu Sport-, Kultur-, Freizeit- und/oder Fachveranstaltungen

Redaktionell aufbereitet von Folker Bittmann nach einer Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der Regionalgruppe Mitte der WisteV und des Arbeitskreises Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht der WisteV im März 2012 in Frankfurt am Main. Nähere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie unter www.wistev.de (Archiv).

Konsens:

1. Der Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten ist notwendig und wünschenswert. Einzubeziehen sind je nach Sachgebiet Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Forschung, Industrie und Anwender.

2. Zu differenzieren ist zwischen sachbezogenem Informationsaustausch, normalem Marketing und sachfremder Beeinflussung, auch wenn diese drei Aspekte durchaus zusammenfallen können.

3. Aufgrund der auch öffentlich geführten Diskussion der letzten Jahrzehnte sind alle Beteiligten sensibilisiert im Umgang mit der Thematik.

4. Konsentierte Grenzen fehlen allerdings noch ebenso wie allseitige Akzeptanz zulässiger Verhaltensweisen (save harbour). Rechtliche Unsicherheiten bestehen im Hinblick auf die Übergänge von Information und Marketing hin zur Beeinflussung. Die Abgrenzung hängt häufig vom konkret verfolgten Zweck ab. Dieser ist für Außenstehende wie die Justiz nicht immer sogleich erkennbar. Die damit verbundenen Unsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht erklären oft einerseits die Aufnahme von Ermittlungen und andererseits die spätere Einstellung des Verfahrens.

5. Das Herausbilden eines Konsenses verlangt verlässliche Beurteilungskriterien, ist aber nur in kleinen Schritten und jeweils sachverhaltsbezogen zu erwarten.

6. Sachbezogener Austausch ist selbst bei Finanzierung durch einen finanziell Potenten und an der Verbreitung der Informationen zwecks Förderung eigener Absatzziele Interessierten strafrechtlich irrelevant, wenn keine Verbindung zu konkret anstehenden Entscheidungen besteht, betroffene Institutionen als solche eingeladen werden und keine (weitergehenden) persönlichen Vorteile für Teilnehmer, insbesondere Entscheider, damit verbunden sind, sowie wenn grundsätzliche Transparenz auch nach außen herrscht (z.B. keine Selektion von Tagungsteilnehmern; Offenlegung (ohne Einzelheiten) von Anwendungsbeobachtungen).

7. Im privaten Sektor sind weitere Zuwendungen dann unproblematisch, wenn das nachfolgende Verhalten der Eingeladenen vom Einladenden nicht weiter beeinflusst werden soll, kann und wird.

8. Die Finanzierung der Teilnahme von (insbesondere höchstrangigen) Amtsträgern an öffentlichkeitswirksamen kulturellen oder sportlichen Großveranstaltungen

  • ist nur dann völlig unproblematisch, wenn der Eingeladene keine für das Geschäftsfeld des Eingeladenen relevanten Entscheidungen zu treffen hat (Marketing),
  • ist strafbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer konkret anstehenden Entscheidung steht,
  • bewegt sich in einer Grauzone, wenn sich Geschäftsfeld und Zuständigkeitsbereich überschneiden, weil Zuwendungen zwar nicht allein wegen des Zusammenhangs mit der Dienstausübung, wohl aber für diese strafbar sind: je konkreter die (auch nur: potentiellen) beruflichen Berührungspunkte sind, desto eher ist eine Zuwendung für die Dienstausübung anzunehmen; umgekehrt: je abstrakter die (auch: aktuellen) beruflichen Berührungspunkte sind, desto eher ist eine Zuwendung nur im Zusammenhang mit der Dienstausübung anzunehmen.

9. Für die dienstliche oder geschäftliche Befassung, erst recht für bestimmte berufliche Handlungen, erbrachte unentgeltliche Geld- oder Sachleistungen sind an individuelle Personen (Angestellte, Beauftragte, Amtsträger) immer strafbar. Auf individuelle Geldzuweisungen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit ist zu verzichten, weil die Annahme der Entlohnung für die Tätigkeit allzu naheliegt. Sponsoring ist hingegen im Grundsatz erlaubt.

10. Feste Wertgrenzen für die erlaubte Höhe sachlicher Zuwendungen werden der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte nicht gerecht. Ein opulentes und entsprechend teures Festmahl auf der Veranstaltung zum hundertjährigen Bestehen eines Unternehmens wird zumeist sozialadäquat sein, während ein ebenso teures individuelles Mahl am Abend nach einer (z.B.) Tagung (beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) korruptives Verhalten nahelegt. Eine flüchtige einmalige Sachzuwendung im Wert von bis zu EUR 50 dürfte höchst selten, im Wert von bis zu EUR 100 nur bei Hinzutreten zusätzlicher Umstände bedenklich sein.

11. Zu differenzieren ist nicht nur nach der Höhe des zugewendeten Wertes, sondern auch nach der Stellung des Empfängers in seiner Organisation und nach dessen persönlichen Lebensumständen.

12. Beeinflussung zu Pflichtwidrigkeiten ist nie gestattet.

13. Neben der Verbindung zu anstehenden Entscheidungen sprechen ein hoher Wert, aber auch ein großer Anteil persönlicher Vorteile (für den Empfänger, dessen Partner/-in oder sonstige Nahestehende), insbesondere deren Überwiegen, im Verhältnis zu dem sachlichen Informationsgehalt der Anlassveranstaltung ebenso wie häufiges Einladen derselben Person tendenziell für Strafbarkeit.

14. Transparenz, insbesondere Kenntnis und Zustimmung von Vorgesetzten, Mitbeteiligten, ggf. auch außenstehenden Dritten, spricht tendenziell gegen Strafbarkeit.

15. Das Bedürfnis der Agierenden nach einer rechtsverbindliche Auskünfte erteilenden Clearingstelle ist ebenso verständlich wie dessen Befriedigung unrealistisch.

16. Hilfreich und realistisch ist hingegen die Entwicklung und Einhaltung transparenzfördernder Kodices und Verbandsrichtlinien. Sie können zwar keine verbindliche Interpretation des Strafrechts vornehmen. Ihre Wahrung spricht aber tendenziell gegen vorhandenes Unrechtsbewusstsein, damit gegen schuldhaftes Verhalten und kann auf diese Weise vor Bestrafung schützen.

8) Themenblock: Compliance

Redaktionell aufbereitet von Folker Bittmann nach der Fachtagung „Compliance – Haftungsvermeidung oder Inkarnation des ehrbaren Kaufmanns?!“, veranstaltet von der School of Governance, Risk & Compliance (School GRC) in Zusammenarbeit mit WisteV in Berlin am 4. und 5.11.2011. Nähere Informationen zu der Tagung finden Sie unter www.wistev.de (Archiv).

Konsens:

a) Begriffliches

1. Compliance ist ‚in‘ und hat Hochkonjunktur. Verlässliche Klarheit, was Compliance eigentlich ist, herrscht gleichwohl noch nicht.

2. In einem weiten Sinne wird unter Compliance sowohl die Vermeidung von Regelverstößen (Compliance im engeren Sinne) als auch die unternehmenseigene Reaktion auf begangene Regelverstöße, hier insbesondere durch eigene Ermittlungen (Internal Investigations), verstanden.

3. Compliance (im engeren Sinne) und Internal Investigations weisen zwar unübersehbare Berührungspunkte auf, unterscheiden sich aber nach Anlass, Zweck, Zielrichtung, Gestaltung und den maßgeblichen handlungsleitenden Kriterien.

b) Compliance im engeren Sinne

1. Compliance (im engeren Sinne) als Vermeidung von Regelverstößen richtet den Blick auf Gegenwart und Zukunft.

2. Festzustellen sind die gegenwärtig einzuhaltenden Pflichten und die zu diesem Zwecke (auch) zukünftig zu wahrenden Handlungsanforderungen.

3. Compliance-relevant können sein:

  • – unternehmensinterne Zugriffsmöglichkeiten (Gegenstände, Konten),
  • – unternehmensnützliche (bewusste oder sorgfaltswidrige) Rechtsverstöße,
  • – Vertriebstätigkeiten,
  • – Kartellbildung,
  • – Preisabsprachen,
  • – Aktivitäten in Ländern mit verbreiteter Korruption,
  • – Geheimnisverrat und -spionage (z.B. Transfer von Knowhow),
  • – Steuerpflichten,
  • – Geldwäsche,
  • – Marktmanipulation,
  • – eigennützige Verwertung von Insider-Informationen,
  • – Verschweigen erkannter Risiken,
  • – Unfallursachen,
  • – Produktfehler,
  • – Embargoverstöße,
  • – verunglückte Internal Investigations (z.B. Datenschutzverstöße),
  • – (gezielte?) Negativ-Image-Kampagnen

4. Für jede einzuhaltende Pflicht sind die organisatorischen, personellen, zeitlichen, informationellen und koordinatorischen Erfordernisse zu regeln.

5. Die Gesamtorganisation muss so gestaltet werden, dass sie jeder dieser Anforderungen Rechnung zu tragen vermag.

6. Welche konkreten Anforderungen zu erfüllen sind, ist sachverhaltsabhängig.

7. Ziele und Grenzen:

  • – Information zur Stärkung des Rechts- und Verantwortungsbewusstseins,
  • – Verstellen von Ausweichstrategien,
  • – Angemessenes Verhältnis Aufwand – Gewinn,
  • – Abgrenzung zum rechtlichen Minimum (§§ 266 StGB, 30 und 130 OWiG),
  • – Vermeidung von Kriminalitätsanreizen (Klima im bzw. ‚Philosophie‘ des Unternehmens, Entlohnung, Verständnis für persönliche Krisen),
  • – Erhöhung des Entdeckungsrisikos (im Rahmen des gesetzlich Zulässigen),
  • – bei Vermeidung von Verunsicherung (Misstrauen, Denunziation, Überreaktion).

8. Zwingende Vorschriften an die Organisation gibt es nur ausnahmsweise (AktG, KWG, WpHG). Die Gestaltung ist weitgehend frei. In Betracht kommen

  • Unternehmensrichtlinien mit Verhaltenskodices, z.B. Compliance-Richtlinien,
  • die Bestellung eines Compliance-Officers,
  • der Aufbau einer Compliance-Abteilung,
  • die Übertragung der Aufgaben auf die bestehende Innenrevision,
  • die Übernahme seitens der Geschäftsleitung selbst (in kleineren Unternehmen),
  • Information, Schulung und Beratung der Verantwortlichen wie der Mitarbeiter,
  • Rotation,
  • Vier-Augen-Prinzip
  • Kontrollmaßnahmen (Auswertung von Beschäftigtendaten, akustische und optische Überwachung, Ombudsmann, Whistleblowing).

c) Internal Investigations

1. Internal Investigations als Aufarbeitung möglicherweise begangener Regelverstöße richten den Blick in die Vergangenheit.

2. Sie stellen eine von mehreren Handlungsalternativen dar (Ignorieren, eigene Prüfung, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenanzeige, Kombination aus mehreren).

3. Entscheidungskriterien sind u.a.

  • – Schwere des Verdachts,
  • – Bedeutung des (potentiellen) Regelverstoßes,
  • – bereits vorhandenes Wissen und zur Verfügung stehende Informationsquellen,
  • – ggf. rechtliche Grenzen (Datenschutz),
  • – abstrakt und konkret drohende Folgen für das Unternehmen,
  • – Regelungsfähigkeit.

4. Bei Internal Investigations werden Externe eingeschaltet, um entweder bereits bekannte oder (nur oder auch) vermutete Regelverstöße durch Unbeteiligte mit vorhandenem Spezialwissen aufzuklären.

5. Die Motivation kann von innen kommen (Basis für Haftungsansprüche), kann aber auch von außen stammen (Druck aufgrund von Aktivitäten der Presse, von Aufsichts- und/oder Strafverfolgungsbehörden).

6. Betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungserfordernisse sind einzuhalten.

7. Auf bekanntwerdende Informationen ist sachgerecht zu reagieren: organisatorische, ggf. personelle Konsequenzen, (Verdachts-) Kündigung, Verfolgung zivilrechtlicher Haftungsansprüche, steuerliche Selbstanzeige, evtl. Übermittlung der Erkenntnisse (nebst Unterlagen) an Strafverfolgungsbehörden (z.B. zwecks Ergreifen vermögensabschöpfender Maßnahmen).

Kontrovers:

Frage 1: Besteht eine Auskunftspflicht auch bezüglich eigener (auch in unterlassener Überwachung bestehender) Rechtsverstöße, gar strafbarer Handlungen?

Frage 2: Sind auf arbeits- oder gesellschaftsvertraglicher Basis pflichtgemäß erteilte Informationen strafprozessual verwertbar?

Frage 3: Wenn solche Angaben nicht verwertbar sein sollten, besteht dann auch ein darüber hinausgehendes strafprozessuales Verwendungsverbot?

Frage 4: Bestehen etwaige strafprozessuale Verwertungs- oder Verwendungsverbote nur im Verhältnis zum Aussagenden? Ist eventuell auch danach zu differenzieren, ob ein oder mehrere Ermittlungs- bzw. Strafverfahren geführt werden?

9) Themenblock: Strafzumessung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

Thesen von Dr. Dieter Temmig, Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück, auf der Basis seines am 21. Januar auf der 3. Wistra-WisteV-Jahrestagung gehaltenen Referats zum Thema „Theorie und Praxis der Strafzumessung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht“.

Nähere Informationen zu der Tagung finden Sie unter www.wistev.de (Archiv).

Thesen

These 1: In Wirtschaftsstrafsachen gelten für die Strafzumessung die allgemeinen Grundsätze. Es gibt deshalb an sich kein besonderes Strafzumessungsrecht für bestimmte Deliktsgruppen, mithin auch für Wirtschaftsstrafsachen nicht

These 2: Es treten bei der Strafzumessung aber immer – je nach Deliktsgruppe – besondere Problemkreise auf, die dann dort eine größere praktische Relevanz aufweisen als bei anderen Straftaten; dies gilt insbesondere für Wirtschaftsstraftaten, bei denen die Schadenshöhe als bestimmender Faktor des Schuldumfangs eine beherrschende Rolle spielt.

These 3: In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird überwiegend angenommen, vermutet oder zumindest argwöhnt, dass die gerichtliche Praxis bei sog. Wirtschaftsstraftaten „soft law“ anwendet.

These 4: Die Vermutung, dass in Wirtschaftsstrafsachen geringere Strafen verhängt werden als bei der Aburteilung „sonstiger“ Delikte, die in die Zuständigkeit allgemeiner Strafgerichte fallen, wird durch statistisches Material nur bedingt belegt. Allerdings ergibt sich aus den Zahlen der Strafverfolgungsstatistik allgemein eine durchschnittlich niedrige Bestrafungshöhe bei Betrug und –signifikant- bei Steuerhinterziehung im Vergleich zu anderen Deliktsarten, für die vergleichbare Strafrahmen angedroht sind.

These 5: Hinsichtlich der Erledigung schwerwiegender Wirtschaftsdelikte durch Wirtschaftsstrafkammern besteht kein statistisches Material, da es von den Bundesländern nicht erhoben wird.

These 6: Zahlreiche Einzelfälle öffentlichkeitswirksamer Strafverfahren und die Zahlen einzelner Landgerichte bestätigen jedoch den Verdacht, dass schwerwiegende Wirtschaftsdelikte nicht angemessen hoch geahndet werden.

These 8: Dies entspricht auch den Erfahrungen einzelner Senate des Bundesgerichtshofes, nach deren Einschätzung eine dem Unrechtsgehalt schwerwiegender Korruptions- und Steuerhinterziehungsdelikte adäquate Bestrafung nicht erfolgt.

These 9: Für eine im Vergleich zu anderen Deliktsarten niedrigere Bestrafung von Vermögens- und Korruptionsdelikten besteht nach den Verschärfungen der hierfür geltenden Strafrahmen in §§ 263 Abs. 3, 266 Abs. 2, 335 StGB durch das 6. StrRG keine gesetzliche Grundlage mehr. Gleichwohl ist nach den Strafverfolgungsstatistiken der vergangenen Jahre zu vermuten, dass die Rechtsprechung diesen Wandel der Gesetzgebung bisher nicht durch eine entsprechende Änderung ihrer Strafzumessungspraxis nachvollzogen hat.

These 10: Dies gilt erst recht für die vom Bundesgerichtshof allgemein für die Strafzumessung in Steuerstrafsachen vorgegebenen Grundsätze, wonach bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht kommt. Das bisher vorliegende statistische Material lässt nicht erkennen, dass diese Grundsätze von den Tatgerichten umgesetzt werden.

These 11: Eine Ursache einer nicht dem Unrechtsgehalt schwerwiegender Korruptions- und Steuerhinterziehungsdelikte adäquaten Bestrafung ist, dass für die gebotene Aufklärung derart komplexer Sachverhalte ausreichende justizielle Ressourcen nicht zur Verfügung stehen. Dies führt dazu, dass die seit der Tat vergangene Zeit und auch die Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) in derartigen Verfahren häufig zu derart bestimmenden Strafzumessungsfaktoren werden und die Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen oder die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 3 StGB wegen des Zeitfaktors ausscheidet.

These 12: Die zunehmende Komplexität von Wirtschaftsstrafsachen beruht auch darauf, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung eine zunehmend differenzierte Auslegung der Straftatbestände vornimmt. Bei Steuerhinterziehungsdelikten betrifft dies allein im Zusammenhang mit der für die Strafzumessung bedeutsame Frage der Schadensbewertung die Problembereiche des „Verkürzungsschadens auf Zeit“, des „formalen Steuerschadens“ oder der Einschränkung des Kompensationsverbots. Derartige schwierige Sach- und Rechtsfragen haben dazu beigetragen, dass sich Wirtschaftsstrafverfahren immer komplexer und schwieriger gestalten.

These 13: Wegen der besonderen Komplexität der in Wirtschaftsstrafverfahren zu klärenden Sach- und Rechtsfragen und der damit verbundenen besonderen Revisionsanfälligkeit der Urteile neigen Tatgerichte zunehmend dazu, aufwändigen Beweisaufnahmen durch eine Urteilsabsprache aus dem Weg zu gehen.

These 14: Der mit einer Verständigung erzielte „Vergleich“ führt dabei in aller Regel zu einer für den Angeklagten akzeptablen Rechtsfolge, in der Regel also zu einer Bewährungsstrafe. Anderenfalls wäre das Gericht zu einer umfassenden Prüfung der den Wirtschaftsstrafverfahren innewohnenden schwierigen Sachverhaltskonstellationen und Rechtsfragen gezwungen, um zu einem rechtsfehlerfreien Urteil, das einer revisionsgerichtlichen Überprüfung standhält, zu gelangen.

These 15: Dadurch unterschreiten die Tatgerichte regelmäßig den Rahmen schuldangemessenen Strafens.

These 16: Die Tendenz, umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren durch einen „Vergleich“ abzukürzen, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren entscheidend verstärkt.

These 17: Die Vermögensabschöpfung stellt in Wirtschaftsstrafverfahren einen zusätzlichen erheblichen Anreiz für eine Urteilsabsprache dar und birgt nicht nur die Gefahr in sich, dass die Grenzen einer schuldangemessenen Rechtsfolge unterschritten werden, sondern auch, dass sich in der Öffentlichkeit der Eindruck einer Klassenjustiz verfestigt.

[:en]

Fortsetzung des Artikels aus WiJ 2/2012 Seite 142- 48:
Themenblöcke 4-6
und aus WiJ 1/2012 S. 62-80: Themenblöcke 1-3.

In der WiJ werden aktuelle Thesen und Fragestellungen von Folker Bittmann, Dessau-Roßlauer Leitender Oberstaatsanwalt, regelmäßig in aufbereiteter und von ihm redaktionell verantworteter Form vorgestellt. Sämtliche Thesen versuchen, den innerhalb von WisteV erzielten Diskussionsstand repräsentativ widerzuspiegeln, können aber nicht durchweg Ergebnis eines vereinsweiten Diskussionsprozesses sein. Sie stellen schon deshalb nie unverrückbare Endpunkte dar.

Vielmehr sind die Leser, ob WisteV-Mitglieder oder nicht, aufgerufen, sich am steten Prozess der Aktualisierung und Weiterentwicklung zu beteiligen und sich unter Angabe ihres Berufes zu einzelnen, bereits benannten oder auch zusätzlichen Aspekten zu positionieren. Im besten Falle findet so eine permanente Qualifizierung statt, die allen Interessierten eine verlässliche Orientierung bietet.

Zur vorliegenden Ausgabe des WiJ steuert Dr. Dieter Temmig, Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück, eigene Thesen auf der Basis seines im Januar auf der 3. Wistra-WisteV-Jahrestagung gehaltenen Referats bei und stellt diese zur Diskussion innerhalb der WisteV.

Anregungen, Kritik oder Widerspruch können gerichtet werden an: standards@wi-j.de.

WisteV ist ein Zusammenschluss verschiedener am Wirtschaftsstrafrecht beteiligter Berufsgruppen. Das bietet den Vorteil, Themen aus unterschiedlicher Sicht betrachten zu können. Auch damit wird es allerdings nicht gelingen, in jeglicher Hinsicht Konsens herzustellen. Bereits das Anstreben eines solchen Zieles wäre von vorn herein, weil völlig unrealistisch, zum Scheitern verurteilt. Aber mehr Klarheit zu schaffen, hinsichtlich des Trennenden wie des Gemeinsamen, erscheint als wünschenswert, sinnvoll und vor allem erreichbar. Ungewissheiten mögen zwar den professionell am Wirtschaftsstrafrecht Beteiligten aus unterschiedlichen bis gegensätzlichen Gründen durchaus zupass kommen, weil dabei die Chance argumentativer Beeinflussung des Ergebnisses größer ist als beim Bewegen auf gesichertem Terrain. Aber derjenige, der sich fragt, wie er auf rechtmäßige Weise ein (wirtschaftliches) Ziel erreichen kann, der hat keinerlei Interesse an Ungewissheiten. Er strebt nach einem ‚safe harbour‘. Dieses Interesse ist völlig legitim: in einer freiheitlichen Gesellschaft darf – prinzipiell, trotz des faktisch erforderlichen Freischwimmens in einem Meer <und Mehr!> aus Bürokratie – frei gehandelt und damit auch frei gewirtschaftet werden. Um von dieser Freiheit innerhalb des legalen Rahmens Gebrauch machen zu können, bedarf es der Rechtssicherheit. Diese wird in einer sich wandelnden Welt immer nur partiell erreicht werden können. Das stellt die Sinnhaftigkeit dieses Ziels allerdings nicht in Frage.

WisteV hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, für möglichst viele Themenfelder Standards dergestalt zu entwickeln, dass einerseits Konsentiertes und andererseits Kontroverses formuliert wird. Geeignete Ausgangspunkte sind WisteV-Veranstaltungen zu aktuellen Themen. Deshalb sind insbesondere diejenigen, die Regional- oder Facharbeitskreis-Veranstaltungen organisieren, aufgerufen, das Diskutierte in diesen beiden Kategorien möglichst tiefgehend zusammenzufassen. Es ist allerdings auch ohne weiteres denkbar, derartige Aufstellungen auch aus anderem Anlass zu formulieren.

7) Themenblock: Hospitality – Fremdfinanzierte Einladungen zu Sport-, Kultur-, Freizeit- und/oder Fachveranstaltungen

Redaktionell aufbereitet von Folker Bittmann nach einer Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der Regionalgruppe Mitte der WisteV und des Arbeitskreises Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht der WisteV im März 2012 in Frankfurt am Main. Nähere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie unter www.wistev.de (Archiv).

Konsens:

1. Der Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten ist notwendig und wünschenswert. Einzubeziehen sind je nach Sachgebiet Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Forschung, Industrie und Anwender.

2. Zu differenzieren ist zwischen sachbezogenem Informationsaustausch, normalem Marketing und sachfremder Beeinflussung, auch wenn diese drei Aspekte durchaus zusammenfallen können.

3. Aufgrund der auch öffentlich geführten Diskussion der letzten Jahrzehnte sind alle Beteiligten sensibilisiert im Umgang mit der Thematik.

4. Konsentierte Grenzen fehlen allerdings noch ebenso wie allseitige Akzeptanz zulässiger Verhaltensweisen (save harbour). Rechtliche Unsicherheiten bestehen im Hinblick auf die Übergänge von Information und Marketing hin zur Beeinflussung. Die Abgrenzung hängt häufig vom konkret verfolgten Zweck ab. Dieser ist für Außenstehende wie die Justiz nicht immer sogleich erkennbar. Die damit verbundenen Unsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht erklären oft einerseits die Aufnahme von Ermittlungen und andererseits die spätere Einstellung des Verfahrens.

5. Das Herausbilden eines Konsenses verlangt verlässliche Beurteilungskriterien, ist aber nur in kleinen Schritten und jeweils sachverhaltsbezogen zu erwarten.

6. Sachbezogener Austausch ist selbst bei Finanzierung durch einen finanziell Potenten und an der Verbreitung der Informationen zwecks Förderung eigener Absatzziele Interessierten strafrechtlich irrelevant, wenn keine Verbindung zu konkret anstehenden Entscheidungen besteht, betroffene Institutionen als solche eingeladen werden und keine (weitergehenden) persönlichen Vorteile für Teilnehmer, insbesondere Entscheider, damit verbunden sind, sowie wenn grundsätzliche Transparenz auch nach außen herrscht (z.B. keine Selektion von Tagungsteilnehmern; Offenlegung (ohne Einzelheiten) von Anwendungsbeobachtungen).

7. Im privaten Sektor sind weitere Zuwendungen dann unproblematisch, wenn das nachfolgende Verhalten der Eingeladenen vom Einladenden nicht weiter beeinflusst werden soll, kann und wird.

8. Die Finanzierung der Teilnahme von (insbesondere höchstrangigen) Amtsträgern an öffentlichkeitswirksamen kulturellen oder sportlichen Großveranstaltungen

  • ist nur dann völlig unproblematisch, wenn der Eingeladene keine für das Geschäftsfeld des Eingeladenen relevanten Entscheidungen zu treffen hat (Marketing),
  • ist strafbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer konkret anstehenden Entscheidung steht,
  • bewegt sich in einer Grauzone, wenn sich Geschäftsfeld und Zuständigkeitsbereich überschneiden, weil Zuwendungen zwar nicht allein wegen des Zusammenhangs mit der Dienstausübung, wohl aber für diese strafbar sind: je konkreter die (auch nur: potentiellen) beruflichen Berührungspunkte sind, desto eher ist eine Zuwendung für die Dienstausübung anzunehmen; umgekehrt: je abstrakter die (auch: aktuellen) beruflichen Berührungspunkte sind, desto eher ist eine Zuwendung nur im Zusammenhang mit der Dienstausübung anzunehmen.

9. Für die dienstliche oder geschäftliche Befassung, erst recht für bestimmte berufliche Handlungen, erbrachte unentgeltliche Geld- oder Sachleistungen sind an individuelle Personen (Angestellte, Beauftragte, Amtsträger) immer strafbar. Auf individuelle Geldzuweisungen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit ist zu verzichten, weil die Annahme der Entlohnung für die Tätigkeit allzu naheliegt. Sponsoring ist hingegen im Grundsatz erlaubt.

10. Feste Wertgrenzen für die erlaubte Höhe sachlicher Zuwendungen werden der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte nicht gerecht. Ein opulentes und entsprechend teures Festmahl auf der Veranstaltung zum hundertjährigen Bestehen eines Unternehmens wird zumeist sozialadäquat sein, während ein ebenso teures individuelles Mahl am Abend nach einer (z.B.) Tagung (beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) korruptives Verhalten nahelegt. Eine flüchtige einmalige Sachzuwendung im Wert von bis zu EUR 50 dürfte höchst selten, im Wert von bis zu EUR 100 nur bei Hinzutreten zusätzlicher Umstände bedenklich sein.

11. Zu differenzieren ist nicht nur nach der Höhe des zugewendeten Wertes, sondern auch nach der Stellung des Empfängers in seiner Organisation und nach dessen persönlichen Lebensumständen.

12. Beeinflussung zu Pflichtwidrigkeiten ist nie gestattet.

13. Neben der Verbindung zu anstehenden Entscheidungen sprechen ein hoher Wert, aber auch ein großer Anteil persönlicher Vorteile (für den Empfänger, dessen Partner/-in oder sonstige Nahestehende), insbesondere deren Überwiegen, im Verhältnis zu dem sachlichen Informationsgehalt der Anlassveranstaltung ebenso wie häufiges Einladen derselben Person tendenziell für Strafbarkeit.

14. Transparenz, insbesondere Kenntnis und Zustimmung von Vorgesetzten, Mitbeteiligten, ggf. auch außenstehenden Dritten, spricht tendenziell gegen Strafbarkeit.

15. Das Bedürfnis der Agierenden nach einer rechtsverbindliche Auskünfte erteilenden Clearingstelle ist ebenso verständlich wie dessen Befriedigung unrealistisch.

16. Hilfreich und realistisch ist hingegen die Entwicklung und Einhaltung transparenzfördernder Kodices und Verbandsrichtlinien. Sie können zwar keine verbindliche Interpretation des Strafrechts vornehmen. Ihre Wahrung spricht aber tendenziell gegen vorhandenes Unrechtsbewusstsein, damit gegen schuldhaftes Verhalten und kann auf diese Weise vor Bestrafung schützen.

8) Themenblock: Compliance

Redaktionell aufbereitet von Folker Bittmann nach der Fachtagung „Compliance – Haftungsvermeidung oder Inkarnation des ehrbaren Kaufmanns?!“, veranstaltet von der School of Governance, Risk & Compliance (School GRC) in Zusammenarbeit mit WisteV in Berlin am 4. und 5.11.2011. Nähere Informationen zu der Tagung finden Sie unter www.wistev.de (Archiv).

Konsens:

a) Begriffliches

1. Compliance ist ‚in‘ und hat Hochkonjunktur. Verlässliche Klarheit, was Compliance eigentlich ist, herrscht gleichwohl noch nicht.

2. In einem weiten Sinne wird unter Compliance sowohl die Vermeidung von Regelverstößen (Compliance im engeren Sinne) als auch die unternehmenseigene Reaktion auf begangene Regelverstöße, hier insbesondere durch eigene Ermittlungen (Internal Investigations), verstanden.

3. Compliance (im engeren Sinne) und Internal Investigations weisen zwar unübersehbare Berührungspunkte auf, unterscheiden sich aber nach Anlass, Zweck, Zielrichtung, Gestaltung und den maßgeblichen handlungsleitenden Kriterien.

b) Compliance im engeren Sinne

1. Compliance (im engeren Sinne) als Vermeidung von Regelverstößen richtet den Blick auf Gegenwart und Zukunft.

2. Festzustellen sind die gegenwärtig einzuhaltenden Pflichten und die zu diesem Zwecke (auch) zukünftig zu wahrenden Handlungsanforderungen.

3. Compliance-relevant können sein:

  • – unternehmensinterne Zugriffsmöglichkeiten (Gegenstände, Konten),
  • – unternehmensnützliche (bewusste oder sorgfaltswidrige) Rechtsverstöße,
  • – Vertriebstätigkeiten,
  • – Kartellbildung,
  • – Preisabsprachen,
  • – Aktivitäten in Ländern mit verbreiteter Korruption,
  • – Geheimnisverrat und -spionage (z.B. Transfer von Knowhow),
  • – Steuerpflichten,
  • – Geldwäsche,
  • – Marktmanipulation,
  • – eigennützige Verwertung von Insider-Informationen,
  • – Verschweigen erkannter Risiken,
  • – Unfallursachen,
  • – Produktfehler,
  • – Embargoverstöße,
  • – verunglückte Internal Investigations (z.B. Datenschutzverstöße),
  • – (gezielte?) Negativ-Image-Kampagnen

4. Für jede einzuhaltende Pflicht sind die organisatorischen, personellen, zeitlichen, informationellen und koordinatorischen Erfordernisse zu regeln.

5. Die Gesamtorganisation muss so gestaltet werden, dass sie jeder dieser Anforderungen Rechnung zu tragen vermag.

6. Welche konkreten Anforderungen zu erfüllen sind, ist sachverhaltsabhängig.

7. Ziele und Grenzen:

  • – Information zur Stärkung des Rechts- und Verantwortungsbewusstseins,
  • – Verstellen von Ausweichstrategien,
  • – Angemessenes Verhältnis Aufwand – Gewinn,
  • – Abgrenzung zum rechtlichen Minimum (§§ 266 StGB, 30 und 130 OWiG),
  • – Vermeidung von Kriminalitätsanreizen (Klima im bzw. ‚Philosophie‘ des Unternehmens, Entlohnung, Verständnis für persönliche Krisen),
  • – Erhöhung des Entdeckungsrisikos (im Rahmen des gesetzlich Zulässigen),
  • – bei Vermeidung von Verunsicherung (Misstrauen, Denunziation, Überreaktion).

8. Zwingende Vorschriften an die Organisation gibt es nur ausnahmsweise (AktG, KWG, WpHG). Die Gestaltung ist weitgehend frei. In Betracht kommen

  • Unternehmensrichtlinien mit Verhaltenskodices, z.B. Compliance-Richtlinien,
  • die Bestellung eines Compliance-Officers,
  • der Aufbau einer Compliance-Abteilung,
  • die Übertragung der Aufgaben auf die bestehende Innenrevision,
  • die Übernahme seitens der Geschäftsleitung selbst (in kleineren Unternehmen),
  • Information, Schulung und Beratung der Verantwortlichen wie der Mitarbeiter,
  • Rotation,
  • Vier-Augen-Prinzip
  • Kontrollmaßnahmen (Auswertung von Beschäftigtendaten, akustische und optische Überwachung, Ombudsmann, Whistleblowing).

c) Internal Investigations

1. Internal Investigations als Aufarbeitung möglicherweise begangener Regelverstöße richten den Blick in die Vergangenheit.

2. Sie stellen eine von mehreren Handlungsalternativen dar (Ignorieren, eigene Prüfung, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenanzeige, Kombination aus mehreren).

3. Entscheidungskriterien sind u.a.

  • – Schwere des Verdachts,
  • – Bedeutung des (potentiellen) Regelverstoßes,
  • – bereits vorhandenes Wissen und zur Verfügung stehende Informationsquellen,
  • – ggf. rechtliche Grenzen (Datenschutz),
  • – abstrakt und konkret drohende Folgen für das Unternehmen,
  • – Regelungsfähigkeit.

4. Bei Internal Investigations werden Externe eingeschaltet, um entweder bereits bekannte oder (nur oder auch) vermutete Regelverstöße durch Unbeteiligte mit vorhandenem Spezialwissen aufzuklären.

5. Die Motivation kann von innen kommen (Basis für Haftungsansprüche), kann aber auch von außen stammen (Druck aufgrund von Aktivitäten der Presse, von Aufsichts- und/oder Strafverfolgungsbehörden).

6. Betriebsverfassungsrechtliche Beteiligungserfordernisse sind einzuhalten.

7. Auf bekanntwerdende Informationen ist sachgerecht zu reagieren: organisatorische, ggf. personelle Konsequenzen, (Verdachts-) Kündigung, Verfolgung zivilrechtlicher Haftungsansprüche, steuerliche Selbstanzeige, evtl. Übermittlung der Erkenntnisse (nebst Unterlagen) an Strafverfolgungsbehörden (z.B. zwecks Ergreifen vermögensabschöpfender Maßnahmen).

Kontrovers:

Frage 1: Besteht eine Auskunftspflicht auch bezüglich eigener (auch in unterlassener Überwachung bestehender) Rechtsverstöße, gar strafbarer Handlungen?

Frage 2: Sind auf arbeits- oder gesellschaftsvertraglicher Basis pflichtgemäß erteilte Informationen strafprozessual verwertbar?

Frage 3: Wenn solche Angaben nicht verwertbar sein sollten, besteht dann auch ein darüber hinausgehendes strafprozessuales Verwendungsverbot?

Frage 4: Bestehen etwaige strafprozessuale Verwertungs- oder Verwendungsverbote nur im Verhältnis zum Aussagenden? Ist eventuell auch danach zu differenzieren, ob ein oder mehrere Ermittlungs- bzw. Strafverfahren geführt werden?

9) Themenblock: Strafzumessung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

Thesen von Dr. Dieter Temmig, Vorsitzender Richter am Landgericht Osnabrück, auf der Basis seines am 21. Januar auf der 3. Wistra-WisteV-Jahrestagung gehaltenen Referats zum Thema „Theorie und Praxis der Strafzumessung im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht“.

Nähere Informationen zu der Tagung finden Sie unter www.wistev.de (Archiv).

Thesen

These 1: In Wirtschaftsstrafsachen gelten für die Strafzumessung die allgemeinen Grundsätze. Es gibt deshalb an sich kein besonderes Strafzumessungsrecht für bestimmte Deliktsgruppen, mithin auch für Wirtschaftsstrafsachen nicht

These 2: Es treten bei der Strafzumessung aber immer – je nach Deliktsgruppe – besondere Problemkreise auf, die dann dort eine größere praktische Relevanz aufweisen als bei anderen Straftaten; dies gilt insbesondere für Wirtschaftsstraftaten, bei denen die Schadenshöhe als bestimmender Faktor des Schuldumfangs eine beherrschende Rolle spielt.

These 3: In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird überwiegend angenommen, vermutet oder zumindest argwöhnt, dass die gerichtliche Praxis bei sog. Wirtschaftsstraftaten „soft law“ anwendet.

These 4: Die Vermutung, dass in Wirtschaftsstrafsachen geringere Strafen verhängt werden als bei der Aburteilung „sonstiger“ Delikte, die in die Zuständigkeit allgemeiner Strafgerichte fallen, wird durch statistisches Material nur bedingt belegt. Allerdings ergibt sich aus den Zahlen der Strafverfolgungsstatistik allgemein eine durchschnittlich niedrige Bestrafungshöhe bei Betrug und –signifikant- bei Steuerhinterziehung im Vergleich zu anderen Deliktsarten, für die vergleichbare Strafrahmen angedroht sind.

These 5: Hinsichtlich der Erledigung schwerwiegender Wirtschaftsdelikte durch Wirtschaftsstrafkammern besteht kein statistisches Material, da es von den Bundesländern nicht erhoben wird.

These 6: Zahlreiche Einzelfälle öffentlichkeitswirksamer Strafverfahren und die Zahlen einzelner Landgerichte bestätigen jedoch den Verdacht, dass schwerwiegende Wirtschaftsdelikte nicht angemessen hoch geahndet werden.

These 8: Dies entspricht auch den Erfahrungen einzelner Senate des Bundesgerichtshofes, nach deren Einschätzung eine dem Unrechtsgehalt schwerwiegender Korruptions- und Steuerhinterziehungsdelikte adäquate Bestrafung nicht erfolgt.

These 9: Für eine im Vergleich zu anderen Deliktsarten niedrigere Bestrafung von Vermögens- und Korruptionsdelikten besteht nach den Verschärfungen der hierfür geltenden Strafrahmen in §§ 263 Abs. 3, 266 Abs. 2, 335 StGB durch das 6. StrRG keine gesetzliche Grundlage mehr. Gleichwohl ist nach den Strafverfolgungsstatistiken der vergangenen Jahre zu vermuten, dass die Rechtsprechung diesen Wandel der Gesetzgebung bisher nicht durch eine entsprechende Änderung ihrer Strafzumessungspraxis nachvollzogen hat.

These 10: Dies gilt erst recht für die vom Bundesgerichtshof allgemein für die Strafzumessung in Steuerstrafsachen vorgegebenen Grundsätze, wonach bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht kommt. Das bisher vorliegende statistische Material lässt nicht erkennen, dass diese Grundsätze von den Tatgerichten umgesetzt werden.

These 11: Eine Ursache einer nicht dem Unrechtsgehalt schwerwiegender Korruptions- und Steuerhinterziehungsdelikte adäquaten Bestrafung ist, dass für die gebotene Aufklärung derart komplexer Sachverhalte ausreichende justizielle Ressourcen nicht zur Verfügung stehen. Dies führt dazu, dass die seit der Tat vergangene Zeit und auch die Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) in derartigen Verfahren häufig zu derart bestimmenden Strafzumessungsfaktoren werden und die Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen oder die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 3 StGB wegen des Zeitfaktors ausscheidet.

These 12: Die zunehmende Komplexität von Wirtschaftsstrafsachen beruht auch darauf, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung eine zunehmend differenzierte Auslegung der Straftatbestände vornimmt. Bei Steuerhinterziehungsdelikten betrifft dies allein im Zusammenhang mit der für die Strafzumessung bedeutsame Frage der Schadensbewertung die Problembereiche des „Verkürzungsschadens auf Zeit“, des „formalen Steuerschadens“ oder der Einschränkung des Kompensationsverbots. Derartige schwierige Sach- und Rechtsfragen haben dazu beigetragen, dass sich Wirtschaftsstrafverfahren immer komplexer und schwieriger gestalten.

These 13: Wegen der besonderen Komplexität der in Wirtschaftsstrafverfahren zu klärenden Sach- und Rechtsfragen und der damit verbundenen besonderen Revisionsanfälligkeit der Urteile neigen Tatgerichte zunehmend dazu, aufwändigen Beweisaufnahmen durch eine Urteilsabsprache aus dem Weg zu gehen.

These 14: Der mit einer Verständigung erzielte „Vergleich“ führt dabei in aller Regel zu einer für den Angeklagten akzeptablen Rechtsfolge, in der Regel also zu einer Bewährungsstrafe. Anderenfalls wäre das Gericht zu einer umfassenden Prüfung der den Wirtschaftsstrafverfahren innewohnenden schwierigen Sachverhaltskonstellationen und Rechtsfragen gezwungen, um zu einem rechtsfehlerfreien Urteil, das einer revisionsgerichtlichen Überprüfung standhält, zu gelangen.

These 15: Dadurch unterschreiten die Tatgerichte regelmäßig den Rahmen schuldangemessenen Strafens.

These 16: Die Tendenz, umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren durch einen „Vergleich“ abzukürzen, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren entscheidend verstärkt.

These 17: Die Vermögensabschöpfung stellt in Wirtschaftsstrafverfahren einen zusätzlichen erheblichen Anreiz für eine Urteilsabsprache dar und birgt nicht nur die Gefahr in sich, dass die Grenzen einer schuldangemessenen Rechtsfolge unterschritten werden, sondern auch, dass sich in der Öffentlichkeit der Eindruck einer Klassenjustiz verfestigt.

Autorinnen und Autoren

  • Folker Bittmann
    Nach dem ersten Staatsexamen 1980 in Heidelberg und dem zweiten 1985 in Stuttgart war LOStA a.d. Rechtsanwalt Folker Bittmann zunächst kurze Zeit Rechtsanwalt in Heidelberg. 1986 wechselte er zur Staatsanwaltschaft Darmstadt, 1987 zur Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und übernahm dort nach gut einem halben Jahr ein insolvenzrechtliches Dezernat und 1992 zusätzlich die Koordination der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, bevor ihm 1993 die Leitung der Wirtschafts- und Korruptionsabteilungen der Staatsanwaltschaft Halle übertragen wurde. Seit 2005 leitete er die Staatsanwaltschaft Dessau, seit 2007 Dessau-Roßlau. Seit Sommer 2018 ist er Rechtsanwalt bei verte|rechtsanwälte.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung