Nico Werning, LL.M.

Danneker/Knierim/Hagemeier, Insolvenzstrafrecht

2. Auflage, Heidelberg 2012, 517 Seiten, 69,95 €, 568 Seiten inkl. Literatur- und Stichwortverzeichnis, ISBN 978-3-8114-4455-3

Das schon kurz nach seinem Erscheinen zum Standardhandbuch avancierte Werk zum Insolvenzstrafrecht von Dannecker, Knierim und Hagemeier aus der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ des C. F. Müller Verlags ist Anfang des Jahres 2012 in der zweiten Auflage erschienen. Vier Jahre sind seit der Erstauflage vergangen, sodass zahlreiche Neuerungen einzuarbeiten waren, was – um es vorwegzunehmen – durchweg gelungen ist. Das Buch bietet einen hervorragenden, umfassenden und aktuellen Überblick über die hochkomplexe Materie des Insolvenzstrafrechts, die in der täglichen Arbeit des Verteidigers in Wirtschaftsstrafsachen großen Raum einnimmt.

1.

Das Buch gliedert sich in vier große Teile: Nach den instruktiv dargestellten Grundlagen (Teil 1, S. 1-190), die vom Aufbau her der Erstauflage gleichen, wird ausführlich die Verteidigung in der Unternehmenskrise behandelt (Teil 2, S. 191-372), um anschließend die Verteidigung im Insolvenzstadium (Teil 3, S. 373-422) und damit ausführlich den besonders praxisrelevanten Tatbestand des Bankrotts (§ 283 StGB) in allen seinen Facetten zu beleuchten. Abschließend wird die Verteidigung von professionell an Sanierung und Insolvenz Beteiligten dargestellt (Teil 4, S. 423-517). Der Aufbau folgt damit logisch den einzelnen Stadien einer Insolvenz, in welchen eine Verteidigung erforderlich sein kann.

Beim Aufbau im Einzelnen wurden gleichwohl einige sinnvolle Umstrukturierungen vorgenommen: Der in der Erstauflage noch gesondert behandelte Komplex der „Verteidigung im Umfeld von Insolvenz und Liquidation“ (Teil 4 in der Erstauflage) wurde in der zweiten Auflage nicht als solcher fortgeführt, sondern die dortigen Ausführungen wurden an anderer Stelle sinnvoll integriert.

Der zweite Teil des Werks wurde ebenfalls umstrukturiert und enthält nun die äußerst praxisrelevanten Ausführungen zu Fallgruppen und Besonderheiten der Strafbarkeit wegen Untreue; darunter fallen insbesondere die unterlassene Vermögensmehrung (S. 279 f.) und die (schadensgleiche) Vermögensgefährdung (S. 280 ff.); hier wird auch die wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Tatbestand der Untreue (BVerfG NJW 2010, 3209 ff.) behandelt, wenngleich eine ausführlichere Behandlung dieses Urteils wünschenswert gewesen wäre, da die praktischen Auswirkungen der Entscheidung nicht überschätzt werden können: Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Entscheidung beinahe selbst zur Superrevisionsinstanz in Untreuestrafverfahren gemacht, nachdem es jede mögliche Verurteilung wegen Untreue einer besonderen verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen sehen will.

Zudem werden hier die Haushalts- bzw. Amtsuntreue (S. 282), schwarze Kassen (S. 282 ff.), Cash-Pooling im Konzern (S. 284 ff.), Zuwendungen an Dritte (S. 287 ff.), Risikogeschäfte (S. 293 ff.), Existenzvernichtung (S. 295 f.) und Marktstörungen (S. 296 ff.) behandelt, wobei all diese Themenkomplexe anhand der neuesten dazu ergangenen Rechtsprechung erläutert werden. Die bisherigen Ausführungen zur Beitragsvorenthaltung und zu Buchführung und Bilanzierung werden ergänzt durch einen umfangreichen Beitrag zu Insolvenzdelikten im weiteren Sinne (S. 315 ff.), so etwa unter der Generalüberschrift der Finanzierung geschäftlicher Aktivitäten insbesondere zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB), zum Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB), zum Kreditbetrug (§ 265 b StGB) bzw. (Kredit-)Betrug (§ 263 StGB) und kurz zur Steuerhinterziehung in der Unternehmenskrise, sodann unter „Vereitelung des Gläubigerzugriffs“ zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) und zur Pfandkehr (§ 289 StGB) sowie unter der Überschrift „Unrichtige Erklärungen zur Geschäfts- und Vermögenslage“ schließlich zur falschen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB).

Der dritte Teil wurde zudem um Anmerkungen zur Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und zur Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) ergänzt, die in der Erstauflage noch überwiegend im zweiten Teil zu finden sind. Der vierte Teil wurde teilweise ergänzt um eine Einführung, welche insbesondere die Aufgaben des Verteidigers und das Verteidigungsumfeld beleuchten (S. 423 ff.).

2.

Eine Besprechung der Erstauflage (Wegner, StV 2009, 670) gibt Anlass zu prüfen, ob die dortigen (nachvollziehbaren) Anregungen in der Neuauflage umgesetzt wurden.

Zunächst wurde vorgeschlagen, die Ausführungen zur Versagung der Restschuldbefreiung des (privaten) Schuldners wegen Fehlverhaltensweisen (S. 99 f. in der Neuauflage, S. 102 in der Altauflage) um die damals aktuelle zivil- und strafgerichtliche Rechtsprechung zu erweitern. Die zweite Auflage benennt zwar wie die Erstauflage anschaulich zahlreiche Beispiele, wann eine Restschuldbefreiung versagt werden kann; eine Erweiterung um die von Wegner in Bezug genommene Rechtsprechung ist jedoch nicht erfolgt. Denkbare gesetzgeberische Aktivitäten, auf die Wegner in seinem Aufsatz hingewiesen hat (PStR 2008, 164 ff.), werden hier auch in der Neuauflage nicht erwähnt.

Der zweite Vorschlag, die Ausführungen zur Teilnahme eines Wirtschaftsreferenten bei Durchsuchung und Beschlagnahme (S. 152 in der Neuauflage, S. 154 in der Altauflage) auszuweiten, weil dieser ein für die Verteidigung wichtiger Ansprechpartner ist, wurde ebenfalls nicht aufgegriffen. Hier würde man sich als Leser mehr Praxistipps im Umgang mit dem Wirtschaftsreferenten wünschen, während sich Erst- und Neuauflage auf den – wenngleich zutreffenden – Hinweis beschränken, dass die Verteidigung darauf zu achten habe, dass durch ihn keine die Befangenheit auslösenden Aktivitäten entfaltet werden, er also insbesondere nicht ermittlerisch tätig werden und im Prozess als sachverständiger Zeuge auftreten darf. Der Wirtschaftsreferent hat lediglich einen gutachtlichen Auftrag, so dass die Verteidigung dafür Sorge tragen muss, eine faktische Übertragung der maßgeblichen Ermittlungen auf den Wirtschaftsreferenten zu verhindern.

Die beiden wesentlichen Vorschläge der damaligen Rezension wurden folglich bedauerlicherweise nicht umgesetzt, so dass sich dieser Wunsch an die Autoren nunmehr auf die nächste Auflage beziehen muss.

3.

Diese kleinen Ergänzungswünsche sind im Hinblick auf das Gesamtwerk gleichwohl zu vernachlässigen. Denn insgesamt profitiert das Werk von dem strukturellen Umbau, weil es nun noch logischer aufgebaut ist. Neben diesem Vorteil gegenüber der Erstauflage und neben der neu gewonnenen Aktualität – die Autoren berücksichtigen die Rechtsprechung bis etwa Herbst 2011 – ist es zudem vor allem die Stärke des Buches, dass es den Autoren gelungen ist, eine kraftvolle Allianz aus Wissenschaft und Praxis zu schmieden, so dass der Leser sich bei der Lektüre des Werks auf ein fundiertes und breites Wissensspektrum verlassen und seine Ausführungen im Rahmen des Mandats bedenkenlos darauf stützen kann.

In diesem Rahmen sind besonders die Beiträge von Knierim hervorzuheben: Im zweiten Teil (nun gemeinsam mit Smok) enthält das Buch Übersichten und Checklisten, die den Leser in die komfortable Lage versetzen, sich einen schnellen und dennoch vollständigen Überblick über den jeweiligen Themenkomplex zu verschaffen. Gerade mit den Checklisten gibt Knierim dem Leser eine Hilfestellung an die Hand, die er unmittelbar in der Bearbeitung des Mandats zu Rate ziehen kann. Gleiches gilt für den vierten Teil, ebenfalls von Knierim bearbeitet, der zahlreiche Praxishinweise enthält, die sich konkret auf die Verteidigung oder Beratung des Mandanten beziehen. Der Leser profitiert so in besonderer Weise von der umfangreichen praktischen Erfahrung des Autors.

4.

Nach allem hat sich das Buch in der Neuauflage positiv weiterentwickelt und kann sowohl zur allgemeinen Einarbeitung in die Materie als auch als verlässlicher Ratgeber in der konkreten Mandatssituation uneingeschränkt empfohlen werden. Ein fortwährender Erfolg ist den Autoren zu wünschen; durch die Neuerungen wird es seine Position als Standardwerk in der Verteidigerliteratur festigen und weiter ausbauen können.

[:en]

2. Auflage, Heidelberg 2012, 517 Seiten, 69,95 €, 568 Seiten inkl. Literatur- und Stichwortverzeichnis, ISBN 978-3-8114-4455-3

Das schon kurz nach seinem Erscheinen zum Standardhandbuch avancierte Werk zum Insolvenzstrafrecht von Dannecker, Knierim und Hagemeier aus der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ des C. F. Müller Verlags ist Anfang des Jahres 2012 in der zweiten Auflage erschienen. Vier Jahre sind seit der Erstauflage vergangen, sodass zahlreiche Neuerungen einzuarbeiten waren, was – um es vorwegzunehmen – durchweg gelungen ist. Das Buch bietet einen hervorragenden, umfassenden und aktuellen Überblick über die hochkomplexe Materie des Insolvenzstrafrechts, die in der täglichen Arbeit des Verteidigers in Wirtschaftsstrafsachen großen Raum einnimmt.

1.

Das Buch gliedert sich in vier große Teile: Nach den instruktiv dargestellten Grundlagen (Teil 1, S. 1-190), die vom Aufbau her der Erstauflage gleichen, wird ausführlich die Verteidigung in der Unternehmenskrise behandelt (Teil 2, S. 191-372), um anschließend die Verteidigung im Insolvenzstadium (Teil 3, S. 373-422) und damit ausführlich den besonders praxisrelevanten Tatbestand des Bankrotts (§ 283 StGB) in allen seinen Facetten zu beleuchten. Abschließend wird die Verteidigung von professionell an Sanierung und Insolvenz Beteiligten dargestellt (Teil 4, S. 423-517). Der Aufbau folgt damit logisch den einzelnen Stadien einer Insolvenz, in welchen eine Verteidigung erforderlich sein kann.

Beim Aufbau im Einzelnen wurden gleichwohl einige sinnvolle Umstrukturierungen vorgenommen: Der in der Erstauflage noch gesondert behandelte Komplex der „Verteidigung im Umfeld von Insolvenz und Liquidation“ (Teil 4 in der Erstauflage) wurde in der zweiten Auflage nicht als solcher fortgeführt, sondern die dortigen Ausführungen wurden an anderer Stelle sinnvoll integriert.

Der zweite Teil des Werks wurde ebenfalls umstrukturiert und enthält nun die äußerst praxisrelevanten Ausführungen zu Fallgruppen und Besonderheiten der Strafbarkeit wegen Untreue; darunter fallen insbesondere die unterlassene Vermögensmehrung (S. 279 f.) und die (schadensgleiche) Vermögensgefährdung (S. 280 ff.); hier wird auch die wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Tatbestand der Untreue (BVerfG NJW 2010, 3209 ff.) behandelt, wenngleich eine ausführlichere Behandlung dieses Urteils wünschenswert gewesen wäre, da die praktischen Auswirkungen der Entscheidung nicht überschätzt werden können: Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dieser Entscheidung beinahe selbst zur Superrevisionsinstanz in Untreuestrafverfahren gemacht, nachdem es jede mögliche Verurteilung wegen Untreue einer besonderen verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen sehen will.

Zudem werden hier die Haushalts- bzw. Amtsuntreue (S. 282), schwarze Kassen (S. 282 ff.), Cash-Pooling im Konzern (S. 284 ff.), Zuwendungen an Dritte (S. 287 ff.), Risikogeschäfte (S. 293 ff.), Existenzvernichtung (S. 295 f.) und Marktstörungen (S. 296 ff.) behandelt, wobei all diese Themenkomplexe anhand der neuesten dazu ergangenen Rechtsprechung erläutert werden. Die bisherigen Ausführungen zur Beitragsvorenthaltung und zu Buchführung und Bilanzierung werden ergänzt durch einen umfangreichen Beitrag zu Insolvenzdelikten im weiteren Sinne (S. 315 ff.), so etwa unter der Generalüberschrift der Finanzierung geschäftlicher Aktivitäten insbesondere zum Subventionsbetrug (§ 264 StGB), zum Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB), zum Kreditbetrug (§ 265 b StGB) bzw. (Kredit-)Betrug (§ 263 StGB) und kurz zur Steuerhinterziehung in der Unternehmenskrise, sodann unter „Vereitelung des Gläubigerzugriffs“ zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) und zur Pfandkehr (§ 289 StGB) sowie unter der Überschrift „Unrichtige Erklärungen zur Geschäfts- und Vermögenslage“ schließlich zur falschen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB).

Der dritte Teil wurde zudem um Anmerkungen zur Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und zur Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) ergänzt, die in der Erstauflage noch überwiegend im zweiten Teil zu finden sind. Der vierte Teil wurde teilweise ergänzt um eine Einführung, welche insbesondere die Aufgaben des Verteidigers und das Verteidigungsumfeld beleuchten (S. 423 ff.).

2.

Eine Besprechung der Erstauflage (Wegner, StV 2009, 670) gibt Anlass zu prüfen, ob die dortigen (nachvollziehbaren) Anregungen in der Neuauflage umgesetzt wurden.

Zunächst wurde vorgeschlagen, die Ausführungen zur Versagung der Restschuldbefreiung des (privaten) Schuldners wegen Fehlverhaltensweisen (S. 99 f. in der Neuauflage, S. 102 in der Altauflage) um die damals aktuelle zivil- und strafgerichtliche Rechtsprechung zu erweitern. Die zweite Auflage benennt zwar wie die Erstauflage anschaulich zahlreiche Beispiele, wann eine Restschuldbefreiung versagt werden kann; eine Erweiterung um die von Wegner in Bezug genommene Rechtsprechung ist jedoch nicht erfolgt. Denkbare gesetzgeberische Aktivitäten, auf die Wegner in seinem Aufsatz hingewiesen hat (PStR 2008, 164 ff.), werden hier auch in der Neuauflage nicht erwähnt.

Der zweite Vorschlag, die Ausführungen zur Teilnahme eines Wirtschaftsreferenten bei Durchsuchung und Beschlagnahme (S. 152 in der Neuauflage, S. 154 in der Altauflage) auszuweiten, weil dieser ein für die Verteidigung wichtiger Ansprechpartner ist, wurde ebenfalls nicht aufgegriffen. Hier würde man sich als Leser mehr Praxistipps im Umgang mit dem Wirtschaftsreferenten wünschen, während sich Erst- und Neuauflage auf den – wenngleich zutreffenden – Hinweis beschränken, dass die Verteidigung darauf zu achten habe, dass durch ihn keine die Befangenheit auslösenden Aktivitäten entfaltet werden, er also insbesondere nicht ermittlerisch tätig werden und im Prozess als sachverständiger Zeuge auftreten darf. Der Wirtschaftsreferent hat lediglich einen gutachtlichen Auftrag, so dass die Verteidigung dafür Sorge tragen muss, eine faktische Übertragung der maßgeblichen Ermittlungen auf den Wirtschaftsreferenten zu verhindern.

Die beiden wesentlichen Vorschläge der damaligen Rezension wurden folglich bedauerlicherweise nicht umgesetzt, so dass sich dieser Wunsch an die Autoren nunmehr auf die nächste Auflage beziehen muss.

3.

Diese kleinen Ergänzungswünsche sind im Hinblick auf das Gesamtwerk gleichwohl zu vernachlässigen. Denn insgesamt profitiert das Werk von dem strukturellen Umbau, weil es nun noch logischer aufgebaut ist. Neben diesem Vorteil gegenüber der Erstauflage und neben der neu gewonnenen Aktualität – die Autoren berücksichtigen die Rechtsprechung bis etwa Herbst 2011 – ist es zudem vor allem die Stärke des Buches, dass es den Autoren gelungen ist, eine kraftvolle Allianz aus Wissenschaft und Praxis zu schmieden, so dass der Leser sich bei der Lektüre des Werks auf ein fundiertes und breites Wissensspektrum verlassen und seine Ausführungen im Rahmen des Mandats bedenkenlos darauf stützen kann.

In diesem Rahmen sind besonders die Beiträge von Knierim hervorzuheben: Im zweiten Teil (nun gemeinsam mit Smok) enthält das Buch Übersichten und Checklisten, die den Leser in die komfortable Lage versetzen, sich einen schnellen und dennoch vollständigen Überblick über den jeweiligen Themenkomplex zu verschaffen. Gerade mit den Checklisten gibt Knierim dem Leser eine Hilfestellung an die Hand, die er unmittelbar in der Bearbeitung des Mandats zu Rate ziehen kann. Gleiches gilt für den vierten Teil, ebenfalls von Knierim bearbeitet, der zahlreiche Praxishinweise enthält, die sich konkret auf die Verteidigung oder Beratung des Mandanten beziehen. Der Leser profitiert so in besonderer Weise von der umfangreichen praktischen Erfahrung des Autors.

4.

Nach allem hat sich das Buch in der Neuauflage positiv weiterentwickelt und kann sowohl zur allgemeinen Einarbeitung in die Materie als auch als verlässlicher Ratgeber in der konkreten Mandatssituation uneingeschränkt empfohlen werden. Ein fortwährender Erfolg ist den Autoren zu wünschen; durch die Neuerungen wird es seine Position als Standardwerk in der Verteidigerliteratur festigen und weiter ausbauen können.

Autorinnen und Autoren

  • Nico Werning, LL.M.
    Nico Werning, LL.M., ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Amelung & Trepl, München.

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  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

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