Dr. Matthias Brockhaus, Dr. Patrick Teubner

Tagungsbericht zur Vortrags- und Diskussionsveranstaltung „Aktuelle Entwicklungen im Korruptionsstrafrecht bei Vertragsärzten“ am 01.06.2012 in Recklinghausen

Am 01.06.2012 fand eine Vortrags- und Diskussionsveranstaltung des Arbeitskreises Medizin- und Arztstrafrecht des WisteV e.V. in Kooperation und in den Räumen der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen (JAK NRW) in Recklinghausen statt.

Die JAK NRW ist im Jahr 1988 gegründet worden, um dem wachsenden Bedarf an fachlicher sowie überfachlicher Fort- und Weiterbildung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen gerecht werden zu können. Neben typischen justizinternen Fortbildungsmöglichkeiten besteht ein Angebot und großes Interesses an ressortübergreifenden Veranstaltungen (vgl. hierzu das Interview mit dem Leiter der Akademie Steffens, in: KammerMitteilungen RAK Düsseldorf vom 30.06.2012, S. 127, 129 mit dem Hinweis auf diese Verantstaltung). Entsprechend angenehm und „unbürokratisch“ verlief auch die gemeinsame Vorbereitung zu dieser erstmals in dieser Konstellation durchgeführtenVeranstaltung.

Die Frage, ob Vertragsärzte Amtsträger oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes sind und deshalb in den Anwendungsbereich der Korruptionsvorschriften einzugliedern sind, wurde schon vor der Veranstaltung vielfach und ausgiebig auf Tagungen und in der juristischen Literatur diskutiert. Die Diskussion in der Justizakademie NRW fand – und das war das Besondere – unter Einbeziehung von Vertretern der Justiz und Staatsanwaltschaft, inkl. Schwerpunktstaatsanwaltschaften statt, so dass die Perspektiven der Strafverfolger wie der Justiz und der Verteidigung sowie der Wissenschaft repräsentiert waren. Insofern war der Erfahrungsaustausch ausgewogen, der im Anschluss an die Diskussion beim Imbiss intensiv fortgeführt wurde.

Die Tagung stand ganz im Zeichen der mit Spannung erwarteten Entscheidung des Großen Strafsenats zur Strafbarkeit von Vertragsärzten (Beschluss vom 29.03.2012 – GSSt 2/11), die seinerzeit indes noch nicht verkündet war. Freilich war auch noch nicht bekannt, dass der Große Strafsenat bereits seine Entscheidung getroffen hatte. Die Veranstaltung gewann ihren Reiz aus dem Umstand, dass jedenfalls ein Teilnehmer auf dem Podium – der stellvertretende Vorsitzende Richter am BGH, Dr. Rolf Raum – zu diesem Zeitpunkt schon den Beschluss kannte und gleichsam zu diesem Themenkreis aus richterlicher Sicht referieren sollte. Es kann vorweggenommen werden, dass es nicht gelang, Herrn Dr. Raum Hinweise auf den Ausgang der Entscheidung zu entlocken. Vielmehr manövrierte er sich im Rahmen seines Vortrags geschickt an den maßgeblichen Punkten vorbei, so dass sein Vortrag und die Beantwortung von Fragen zwar Anlass zu Spekulationen gaben, jedoch diese in vieler Hinsicht interpretierbar blieben. So dürfte die Entscheidung des Großen Strafsenates, dass Vertragsärzte in toto keine tauglichen Täter der Korruptionsdelikte nach § 299/§ 331 StGB sind, im Nachhinein die meisten der Spekulanten überrascht haben.

Doch der Reihe nach:

Zu Beginn der Veranstaltung führte Herr Rechtsanwalt Dr. Matthias Dann, LL.M. als Mitglied des Arbeitskreises Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht wie auch Medizin- und Arztstrafrecht in den bisherigen Stand der Diskussion ein.

Es folgte der Vortrag von Herrn stellv. Vorsitzenden Richter am BGH, Dr. Rolf Raum vom 5. Strafsenat, der es in seinem Vortrag verstand, jedwede Andeutungen zum Ausgang der Entscheidung des Großen Strafsenates zu vermeiden. Es wurde ihm insoweit nachgesehen, dass er abweichend vom Thema zu der aber gleichermaßen aktuellen wie streitbaren Entscheidung des 1. Strafsenates zu der Strafbarkeit des privat liquidierenden Arztes wegen Abrechnungsbetruges (BGH, Beschl. v. 25.01.2012 – 1 StR 45/11) referierte. Danach erklärt der BGH das Normengebilde der GoÄ zum maßgeblichen Bezugspunkt für die Überprüfung eines etwaigen Vermögensschadens, so dass wirtschaftliche Aspekte überlagert werden (näher und kritisch hierzu auch Dann, NJW 2012, 2001, 2002 unter Bezugnahme auf BVerfG NJW 2010, 3209, 3215). Folge dieser Entscheidung dürfte eine nicht absehbare (höchst problematische) Ausdehnung des betrugsrelevanten Vermögensschadens bei lege artis erbrachten ärztlichen Leistungen sein.

Entsprechend kritisch setzte sich Herr Dr. Raum in seinem Vortrag mit der Entscheidung auseinander und ging insbesondere auf die Fragen der Täuschung und des Vermögensschadens ein. Seiner Ansicht nach sind die Ausführungen des 1. Strafsenates zur Täuschung weitgehend methodisch fragwürdig, und die Frage des Vorliegens eines Vermögensschadens nicht erschöpfend und seinen Andeutungen zufolge auch nicht zutreffend gewürdigt. Er ließ durchblicken, dass sich der 5. Strafsenat gegenwärtig mit einem anderweitigen Abrechnungsbetrugsverfahren gegen einen Vertragsarzt befasse, in dem das viel diskutierte Thema des Vorliegens eines Vermögensschadens bei Leistungserbringung und dem Bestehen lediglich einer Statusproblematik auf dem Prüfstand steht. Es darf sicherlich mit Spannung erwartet werden, ob der 5. Strafsenat der bisherigen Linie des BGH folgt oder ob er die jüngeren Entscheidungen des BVerfG (Beschl. v. 7.12.2011 – 2 BvR 2500/09) und des BGH (Beschl. v. 8.6.2011 – 3 StR 15/11) aufgreift und – wie in der jüngeren strafrechtlichen Literatur (vgl. nur Schneider, in: Wienke/Janke/Cramer (Hrsg.), Der Arzt im Wirtschaftsstrafrecht, 2011, S. 57; Krüger/Burgert, ZWH 6/2012, 213 ff.; Dann, NJW 2012, 2001, 2003) deutlich (und zu Recht) verlangt – die Rechtsprechung dahingehend justiert, dass wieder trennscharf zwischen den Tatbestandsmerkmalen der Täuschung und des Vermögensschadens unterschieden wird und die wirtschaftliche Betrachtungsweise beim Vermögensschaden nicht der formalen sozialrechtlichen untergeordnet bleibt.

Es folgte ein Vortrag von Herrn Oberstaatsanwalt a.D. Herbert Mühlhausen aus Wuppertal zu den Anmerkungen aus staatsanwaltschaftlicher Perspektive. Herr Oberstaatsanwalt a.D. Mühlhausen stellte zunächst dar, dass die Thematik der Anwendbarkeit des § 299/§ 331 ff. StGB auf niedergelassene Vertragsärzte in den Jahrzehnten seiner schwerpunktmäßigen Befassung mit medizinstrafrechtlichen Fällen ganz im Gegensatz zu Fällen des Abrechnungsbetruges nur eine untergeordnete Rolle gespielt und er aus diesem Grunde keine praktischen Erfahrungen bei der Bewältigung entsprechender Verfahren habe. Systematisch würde er jedoch meinen, dass sich eine die Anwendbarkeit des § 299 StGB bejahende Entscheidung des Großen Senats auf den Vertragsarzt nahtlos in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der sozial- wie strafrechtlichen Stellung des Vertragsarztes im Gesundheitswesen einfügen würde.

Im Anschluss folgte ein Vortrag zu den strafrechtlichen und medizinrechtlichen Entwicklungen aus anwaltlicher Sicht des Kollegen Rechtsanwalt Dr. Michael Tsambikakis, Fachanwalt für Strafrecht und Medizinrecht und Mitglied des Arbeitskreises Medizinstrafrecht der WisteV. Herr Dr. Tsambikakis referierte in seinem Vortrag grundlegend über die sozialrechtlichen Bindungen zwischen den Beteiligten, so dass aus sozial- und medizinrechtlicher Sicht deutlich wurde, welche Fragestellungen für die strafrechtliche Bewertung, ob ein Vertragsarzt Beauftragter oder Amtsträger ist, maßgeblich sind. Er sprach sich zudem deutlich für eine Trennung der sozial- und strafrechtlichen Perspektive aus.

Die abschließende Diskussion moderierte Herr Rechtsanwalt Dr. Matthias Brockhaus, Fachanwalt für Strafrecht und Regionalleiter West des WisteV e.V.

In den sich anschließenden Gesprächen erfolgte ein reger Gedankenaustausch. Es hat sich herausgestellt, dass diese erstmalig in Kooperation mit einer Justizakademie stattgefundene Veranstaltung besonders geeignet war, den satzungsgemäßigen Zweck des WisteV e.V zu fördern. Die Teilnahme von Vertretern der Justiz, Staatsanwaltschaft und Anwaltschaft führte zu einem äußerst ausgewogenen Teilnehmerfeld und ausgesprochen spannenden Diskussionen.

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Am 01.06.2012 fand eine Vortrags- und Diskussionsveranstaltung des Arbeitskreises Medizin- und Arztstrafrecht des WisteV e.V. in Kooperation und in den Räumen der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen (JAK NRW) in Recklinghausen statt.

Die JAK NRW ist im Jahr 1988 gegründet worden, um dem wachsenden Bedarf an fachlicher sowie überfachlicher Fort- und Weiterbildung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen gerecht werden zu können. Neben typischen justizinternen Fortbildungsmöglichkeiten besteht ein Angebot und großes Interesses an ressortübergreifenden Veranstaltungen (vgl. hierzu das Interview mit dem Leiter der Akademie Steffens, in: KammerMitteilungen RAK Düsseldorf vom 30.06.2012, S. 127, 129 mit dem Hinweis auf diese Verantstaltung). Entsprechend angenehm und „unbürokratisch“ verlief auch die gemeinsame Vorbereitung zu dieser erstmals in dieser Konstellation durchgeführten
Veranstaltung.

Die Frage, ob Vertragsärzte Amtsträger oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes sind und deshalb in den Anwendungsbereich der Korruptionsvorschriften einzugliedern sind, wurde schon vor der Veranstaltung vielfach und ausgiebig auf Tagungen und in der juristischen Literatur diskutiert. Die Diskussion in der Justizakademie NRW fand – und das war das Besondere – unter Einbeziehung von Vertretern der Justiz und Staatsanwaltschaft, inkl. Schwerpunktstaatsanwaltschaften statt, so dass die Perspektiven der Strafverfolger wie der Justiz und der Verteidigung sowie der Wissenschaft repräsentiert waren. Insofern war der Erfahrungsaustausch ausgewogen, der im Anschluss an die Diskussion beim Imbiss intensiv fortgeführt wurde.

Die Tagung stand ganz im Zeichen der mit Spannung erwarteten Entscheidung des Großen Strafsenats zur Strafbarkeit von Vertragsärzten (Beschluss vom 29.03.2012 – GSSt 2/11), die seinerzeit indes noch nicht verkündet war. Freilich war auch noch nicht bekannt, dass der Große Strafsenat bereits seine Entscheidung getroffen hatte. Die Veranstaltung gewann ihren Reiz aus dem Umstand, dass jedenfalls ein Teilnehmer auf dem Podium – der stellvertretende Vorsitzende Richter am BGH, Dr. Rolf Raum – zu diesem Zeitpunkt schon den Beschluss kannte und gleichsam zu diesem Themenkreis aus richterlicher Sicht referieren sollte. Es kann vorweggenommen werden, dass es nicht gelang, Herrn Dr. Raum Hinweise auf den Ausgang der Entscheidung zu entlocken. Vielmehr manövrierte er sich im Rahmen seines Vortrags geschickt an den maßgeblichen Punkten vorbei, so dass sein Vortrag und die Beantwortung von Fragen zwar Anlass zu Spekulationen gaben, jedoch diese in vieler Hinsicht interpretierbar blieben. So dürfte die Entscheidung des Großen Strafsenates, dass Vertragsärzte in toto keine tauglichen Täter der Korruptionsdelikte nach § 299/§ 331 StGB sind, im Nachhinein die meisten der Spekulanten überrascht haben.

Doch der Reihe nach:

Zu Beginn der Veranstaltung führte Herr Rechtsanwalt Dr. Matthias Dann, LL.M. als Mitglied des Arbeitskreises Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht wie auch Medizin- und Arztstrafrecht in den bisherigen Stand der Diskussion ein.

Es folgte der Vortrag von Herrn stellv. Vorsitzenden Richter am BGH, Dr. Rolf Raum vom 5. Strafsenat, der es in seinem Vortrag verstand, jedwede Andeutungen zum Ausgang der Entscheidung des Großen Strafsenates zu vermeiden. Es wurde ihm insoweit nachgesehen, dass er abweichend vom Thema zu der aber gleichermaßen aktuellen wie streitbaren Entscheidung des 1. Strafsenates zu der Strafbarkeit des privat liquidierenden Arztes wegen Abrechnungsbetruges (BGH, Beschl. v. 25.01.2012 – 1 StR 45/11) referierte. Danach erklärt der BGH das Normengebilde der GoÄ zum maßgeblichen Bezugspunkt für die Überprüfung eines etwaigen Vermögensschadens, so dass wirtschaftliche Aspekte überlagert werden (näher und kritisch hierzu auch Dann, NJW 2012, 2001, 2002 unter Bezugnahme auf BVerfG NJW 2010, 3209, 3215). Folge dieser Entscheidung dürfte eine nicht absehbare (höchst problematische) Ausdehnung des betrugsrelevanten Vermögensschadens bei lege artis erbrachten ärztlichen Leistungen sein.

Entsprechend kritisch setzte sich Herr Dr. Raum in seinem Vortrag mit der Entscheidung auseinander und ging insbesondere auf die Fragen der Täuschung und des Vermögensschadens ein. Seiner Ansicht nach sind die Ausführungen des 1. Strafsenates zur Täuschung weitgehend methodisch fragwürdig, und die Frage des Vorliegens eines Vermögensschadens nicht erschöpfend und seinen Andeutungen zufolge auch nicht zutreffend gewürdigt. Er ließ durchblicken, dass sich der 5. Strafsenat gegenwärtig mit einem anderweitigen Abrechnungsbetrugsverfahren gegen einen Vertragsarzt befasse, in dem das viel diskutierte Thema des Vorliegens eines Vermögensschadens bei Leistungserbringung und dem Bestehen lediglich einer Statusproblematik auf dem Prüfstand steht. Es darf sicherlich mit Spannung erwartet werden, ob der 5. Strafsenat der bisherigen Linie des BGH folgt oder ob er die jüngeren Entscheidungen des BVerfG (Beschl. v. 7.12.2011 – 2 BvR 2500/09) und des BGH (Beschl. v. 8.6.2011 – 3 StR 15/11) aufgreift und – wie in der jüngeren strafrechtlichen Literatur (vgl. nur Schneider, in: Wienke/Janke/Cramer (Hrsg.), Der Arzt im Wirtschaftsstrafrecht, 2011, S. 57; Krüger/Burgert, ZWH 6/2012, 213 ff.; Dann, NJW 2012, 2001, 2003) deutlich (und zu Recht) verlangt – die Rechtsprechung dahingehend justiert, dass wieder trennscharf zwischen den Tatbestandsmerkmalen der Täuschung und des Vermögensschadens unterschieden wird und die wirtschaftliche Betrachtungsweise beim Vermögensschaden nicht der formalen sozialrechtlichen untergeordnet bleibt.

Es folgte ein Vortrag von Herrn Oberstaatsanwalt a.D. Herbert Mühlhausen aus Wuppertal zu den Anmerkungen aus staatsanwaltschaftlicher Perspektive. Herr Oberstaatsanwalt a.D. Mühlhausen stellte zunächst dar, dass die Thematik der Anwendbarkeit des § 299/§ 331 ff. StGB auf niedergelassene Vertragsärzte in den Jahrzehnten seiner schwerpunktmäßigen Befassung mit medizinstrafrechtlichen Fällen ganz im Gegensatz zu Fällen des Abrechnungsbetruges nur eine untergeordnete Rolle gespielt und er aus diesem Grunde keine praktischen Erfahrungen bei der Bewältigung entsprechender Verfahren habe. Systematisch würde er jedoch meinen, dass sich eine die Anwendbarkeit des § 299 StGB bejahende Entscheidung des Großen Senats auf den Vertragsarzt nahtlos in die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der sozial- wie strafrechtlichen Stellung des Vertragsarztes im Gesundheitswesen einfügen würde.

Im Anschluss folgte ein Vortrag zu den strafrechtlichen und medizinrechtlichen Entwicklungen aus anwaltlicher Sicht des Kollegen Rechtsanwalt Dr. Michael Tsambikakis, Fachanwalt für Strafrecht und Medizinrecht und Mitglied des Arbeitskreises Medizinstrafrecht der WisteV. Herr Dr. Tsambikakis referierte in seinem Vortrag grundlegend über die sozialrechtlichen Bindungen zwischen den Beteiligten, so dass aus sozial- und medizinrechtlicher Sicht deutlich wurde, welche Fragestellungen für die strafrechtliche Bewertung, ob ein Vertragsarzt Beauftragter oder Amtsträger ist, maßgeblich sind. Er sprach sich zudem deutlich für eine Trennung der sozial- und strafrechtlichen Perspektive aus.

Die abschließende Diskussion moderierte Herr Rechtsanwalt Dr. Matthias Brockhaus, Fachanwalt für Strafrecht und Regionalleiter West des WisteV e.V.

In den sich anschließenden Gesprächen erfolgte ein reger Gedankenaustausch. Es hat sich herausgestellt, dass diese erstmalig in Kooperation mit einer Justizakademie stattgefundene Veranstaltung besonders geeignet war, den satzungsgemäßigen Zweck des WisteV e.V zu fördern. Die Teilnahme von Vertretern der Justiz, Staatsanwaltschaft und Anwaltschaft führte zu einem äußerst ausgewogenen Teilnehmerfeld und ausgesprochen spannenden Diskussionen.

Autorinnen und Autoren

  • Dr. Matthias Brockhaus
    Dr. Matthias Brockhaus ist Partner und Fachanwalt für Strafrecht in der ausschließlich auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei VBB Rechtsanwälte. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verteidigung von Individualpersonen und Unternehmen in allen Bereichen des Wirtschafts-, Steuer- und Medizinstrafrechts sowie der Compliance-Beratung. Er ist überwiegend am Standort Essen tätig. Für die WisteV ist er als Regionalleiter Westen aktiv. Daneben ist er alsehrenamtlicher Anwaltsrichter in der 2. Kammer des Anwaltsgerichts Düsseldorf tätig.
  • Dr. Patrick Teubner
    Dr. Patrick Teubner ist Fachanwalt für Strafrecht und Partner der auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Berliner Sozietät Krause & Kollegen. Er berät und verteidigt Einzelpersonen und Unternehmen schwerpunktmäßig im Wirtschafts-, Arzt- und Medizinstrafrecht. Dr. Patrick Teubner ist u.a. Mitglied des Arbeitskreises Arzt- und Medizinstrafrecht des WisteV.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung