Dr. Alexander von Saucken

Zur Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen nach §§ 160a, 97 Abs. 2 StPO

Anm. zu LG Mannheim, Beschl. v. 03.07.2012 – 24 Qs 1/12

1. Allein die Stellung der Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege und ihre Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaats heben sie noch nicht in einer Weise aus dem Kreis der lediglich von dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 StPO erfassten Berufsgeheimnisträger heraus, die einen Verzicht auf Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigen könnte (Ls. d. Red.).

2. Eine über den Wortlaut und die gesetzgeberische Intention hinausgehende Auslegung, etwa dahingehend, dass durch die Neuregelung des § 160a StPO auch § 97 StPO eingeschränkt oder gar verdrängt werde, erscheint unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geboten. Vielmehr erscheint es durchaus denkbar und jedenfalls bei Vorliegen evident missbräuchlicher Gestaltungen angezeigt, die Regelung des § 160a Abs. 1 StPO n. F. anhand ihrer verfassungsrechtlich zu billigenden Zielsetzung, nämlich: Schutz des potentiellen Verteidigungsmandates, und nicht: Schutz eines Zeugen, der im Grundsatz keinerlei strafrechtliche Ermittlungen gegen sich selbst zu erwarten hat, vor lediglich unerwünschten Aufklärungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden, dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass im Hinblick auf die rechtsstaatlich gebotene Sachverhaltsaufklärung eine Verlagerung von Beweismitteln in den Gewahrsamsbereich eines Rechtsanwaltes – insbesondere durch juristische Personen – nicht ohne jede Einschränkung möglich ist, wenn nicht der durch § 160a Abs. 1 StPO n. F. gewährte Schutz entfallen soll. (Ls. d. Red.)

3. Die Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen ist nach § 97 Abs. 2 StPO zu beurteilen; lediglich ergänzend ist § 160a Abs. 1 StPO in der seit dem 1.2.2011 geltenden Fassung – insbesondere zur Frage der Verwertbarkeit – heranzuziehen. (amtlicher Leitsatz)

LG Mannheim, Beschl. v. 03.07.2012 – 24 Qs 1/12

Anmerkung:

Spätestens seit der Entscheidung des LG Hamburg vom 15.10.2010, mit der die Beschlagnahme von Mandatsunterlagen bei einer mit einer internen Sonderuntersuchung (sog. „internal investigations“) beauftragten Großkanzlei bestätigt wurde,[1] besteht insbesondere bei Rechtsanwaltskanzleien, die von ihren Mandanten mit der internen Aufarbeitung strafrechtlich relevanter Vorgänge mandatiert sind, erhöhte Alarmbereitschaft. Es herrscht große Verunsicherung vor, ob Mandatsunterlagen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden noch ausreichend geschützt sind. Nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzesänderung zu § 160 a Abs. 1 StPO hat sich mit Beschluss vom 03.07.2012 nunmehr auch das LG Mannheim mit einer vergleichbaren Konstellation auseinandergesetzt.

Entscheidungsgründe:

Dem Beschluss des LG Mannheim lagen zwei Beschwerden eines Unternehmens sowie der von diesem Unternehmen beauftragten Rechtsanwaltskanzlei gegen die Beschlagnahme von Mandatsunterlagen, die im Zuge einer internen Untersuchung durch die Kanzlei angefertigt worden waren, zugrunde. Das Gericht verwarf die Beschwerde des Unternehmens im Hinblick auf die Beschlagnahme der in den Unternehmensräumlichkeiten aufgefundenen Mandatsunterlagen als unbegründet. Das Unternehmen als „Zeuge“ im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren gegen einzelne Unternehmensmitarbeiter unterliege der vorrangigen Regelung des § 97 Abs. 2 StPO, während § 160a Abs. 1 StPO in der seit dem 01.02.2011 geltenden Fassung lediglich ergänzend – insbesondere zur Frage der Verwertbarkeit – heranzuziehen sei.

Demgegenüber drang die Rechtsanwaltskanzlei mit ihrer Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Mandatsunterlagen in ihrem Gewahrsam durch. Insoweit sei § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO einschlägig, auf den sich seit der Neuregelung des § 160a Abs. 1 StPO nunmehr auch „Rechtsanwälte“ berufen könnten. In diesem Zusammenhang befasste sich das Gericht auch ausführlich mit der Neuregelung des § 160a Abs. 1 StPO, wobei es zu dem Ergebnis gelangte, dass eine zurückhaltende Anwendung der Neuregelung geboten sei, um weiterhin eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten. Insbesondere müsse die Beschlagnahme von Mandatsunterlagen in Rechtsanwaltskanzleien weiterhin zulässig sein, wenn sich herausstelle, dass die Räumlichkeiten der Kanzlei in missbräuchlicher Art und Weise zur Unterbringung von ermittlungsrelevanten Dokumenten dienten, die nicht das zugrundeliegende Mandatsverhältnis beträfen, sondern vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden „in Sicherheit“ gebracht werden sollten. Es gelte, eine missbräuchliche Ausnutzung der Neuregelung in § 160a Abs. 1 StPO zu verhindern. Da freilich im vorliegenden Fall eine missbräuchliche Verbringung von der Beschlagnahme unterfallenden Unterlagen in die Rechtsanwaltskanzlei nicht zu erkennen war, war die Beschlagnahmeanordnung im Ergebnis aufzuheben.

Bewertung:

Zu begrüßen ist zwar zunächst, dass das LG Mannheim die Entscheidung des LG Hamburg vom 15.10.2010, die noch unter dem alten § 160a Abs. 1 StPO ergangen war, für überholt hält. Dennoch ist die Entscheidung des LG Mannheim in vielerlei Hinsicht problematisch und dürfte nicht zur Beseitigung der Verunsicherung bei Unternehmen und den von ihnen mit internen Untersuchungen beauftragten Rechtsanwaltskanzleien beitragen. Im Gegenteil: Der Umstand, dass nach Auffassung des Gerichts zwar Mandatsunterlagen im Gewahrsam einer Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich beschlagnahmefrei sein sollen, die identischen Unterlagen bei dem Auftraggeber der internen Untersuchung dagegen vollumfänglich beschlagnahmt werden können, löst erneut Unbehagen aus. Auch die Ausführungen des Gerichts zu etwaigen Ausnahmekonstellation im Falle missbräuchlicher Berufung auf § 160a Abs. 1 StPO vermögen nicht zu überzeugen.

Im Einzelnen:

Zunächst befremdet in der Begründung des Beschlusses des LG Mannheim, dass den Unternehmen, gegen deren Mitarbeiter bzw. Führungsebene ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, vom Gericht lediglich ein Zeugenstatus zugebilligt wird. Diese Auffassung wird vom Gericht mit der lapidaren Begründung versehen, juristische Personen könnten „allenfalls“ Betroffene eines Einziehungs-/Verfalls- oder Owi-Verfahrens sein, jedoch „niemals Beschuldigte eines Strafverfahrens“.

Diese formalistische Sichtweise ist vorliegend unangebracht. Gerade Mitarbeiterverfehlungen mit „altruistischer“ – also im vermeintlichen Interesse des Anstellungsunternehmens liegender – Stoßrichtung, wie etwa Korruption oder Kartellverstöße, bringen für die betroffenen Unternehmen über die Verfallsvorschriften der § 73 ff. StGB bzw. über die Bußgeld- und Abschöpfungsregelungen der §§ 30 I, III i.V.m. 17 IV OWiG erhebliche und zum Teil existenzbedrohende finanzielle Konsequenzen mit sich.

Aus diesem Grunde sehen die §§ 442, 431, 434 Abs. 1 i.V.m. 137 StPO vor, dass sich der Einziehungs- bzw. Verfallsbeteiligte (vor der Anordnung der Einziehungs- bzw. Verfallsbeteiligung gemäß §§ 431, 442 StPO durch das Gericht auch als „Nebenbeteiligungsinteressent“ bezeichnet) in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen darf. Damit wird das Unternehmen, das aufgrund von Mitarbeiterverfehlungen von einer etwaigen Verfallsanordnung bedroht ist, dem Beschuldigten in einem Strafverfahren zumindest punktuell gleich gestellt.

Über die Verweisungsnorm des § 444 StPO gelangen die soeben genannten Grundsätze im Übrigen auch zur Anwendung, wenn in einem Strafverfahren über die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gemäß § 30 OWiG zu entscheiden ist.

Der vom LG Mannheim entschiedene Fall dürfte hierzu keine Ausnahme bilden: Materiell-rechtlich ging es vorliegend um den Verdacht der gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung in mittelbarer Täterschaft (bzw. Beihilfe dazu) durch Unternehmensverantwortliche im Sinne des § 30 OWiG, so dass eine Nebenbeteiligung des Anstellungsunternehmens durchaus im Raume stand.

Damit ist allerdings auch der Weg für die Frage der Beschlagnahmefreiheit der aus der Durchführung einer internen Untersuchung resultierenden Mandatsunterlagen (Berichte, Interviewprotokolle etc.) nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorgezeichnet:

In der Praxis werden gerade die oben genannten Fälle sicherer oder vermuteter „altruistischer“ Mitarbeiterverfehlungen häufig umfassend aufgearbeitet, um möglicherweise bestehende deliktische Strukturen im Unternehmen aufzudecken (solche Strukturen sind dagegen bei rein unternehmensschädigenden Delikten wie Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue eher selten). Gleichzeitig ist eine solche interne Untersuchung von Beginn an wesentlicher Baustein einer erfolgreichen Unternehmensverteidigung. Erst die umfassende Kenntnis der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte versetzt das Unternehmen in den Stand, bereits frühzeitig „auf Augenhöhe“ mit den Ermittlungsbehörden zu kommunizieren, den Umfang der Kooperationsbereitschaft zu bestimmen und somit wesentlichen Einfluss auf eine etwaige Sanktionierung zu nehmen. Meint man es also mit der prozessualen Gleichstellung eines nebenbeteiligten Unternehmens mit dem Beschuldigten eines Strafverfahrens ernst, müssen die Erkenntnisse einer internen Untersuchung im Ergebnis der Beschlagnahmefreiheit unterliegen. Da oftmals zu Beginn einer internen Untersuchung noch nicht absehbar ist, ob und in welchem Umfang behördliche Ermittlungen eingeleitet werden, ist dieser Schutz überdies auf Mandatsunterlagen, die vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens angefertigt wurden, zu erstrecken.[2]

Dies muss im Übrigen unabhängig von der – oftmals zufälligen – Lagerung der Mandatsunterlagen in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskanzlei und/oder des mandatierenden Unternehmens gelten. § 97 Abs. 2 S. 1 StPO, wonach nur Gegenstände im Gewahrsam des zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten von der Beschlagnahmefreiheit gemäß § 97 Abs. 1 StPO umfasst sein sollen, steht dem nicht entgegen. Es ist mittlerweile unbestrittene Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass die Regelung des § 97 Abs. 2 S. 1 StPO verunglückt ist und die verfassungsrechtlich geschützte Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht einseitig zu begrenzen vermag. Zur Begründung wird angeführt, dass für die Frage des Gewahrsams § 97 Abs. 2 S. 1 StPO durch den später in Kraft getretenen § 148 StPO ergänzt wird. Daher sind schriftliche Mitteilungen auch dann von der Beschlagnahme ausgeschlossen, wenn sie in den Besitz des Beschuldigten (resp. des Nebenbeteiligten) gelangt sind.[3]

Es bleibt also zu hoffen, dass das LG Mannheim mit seiner Entscheidung, Mandatsunterlagen aus einer internen Untersuchung im Gewahrsam des Unternehmens seien uneingeschränkt der Beschlagnahme unterworfen, allein bleibt.

Kritisch zu bewerten sind weiterhin die Ausführungen des LG Mannheim zur Reichweite des am 01.12.2011 neu gefassten § 160a Abs. 1 StPO. Nach Auffassung des Gerichts führe die Aufnahme der Berufsgruppe der (übrigen, nicht als Strafverteidiger tätigen) „Rechtsanwälte“ zu einer erheblichen Ausweitung des Personenkreises, der sich auf die Unzulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 160a StPO berufen könne.

Die Einbeziehung der Rechtsanwälte verleite Mandanten unter Umständen dazu, verfahrensrelevante Unterlagen, die nicht Gegenstand der anwaltlichen Beratung seien, bei ihren Anwälten zu „parken“, um sie somit dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Dies – so das Gericht weiter – erfolge unter Umständen ohne Wissen der Rechtsanwälte, wenn die Mandanten beratungsbezogene Unterlagen mit beratungsfremden Unterlagen vermengten. In einem solchen Fall könne der Rechtsanwalt in der Regel nicht erkennen, „ob er als Werkzeug für eine dolose Strategie seines Auftraggebers eingesetzt“ werde.

Das vom LG Mannheim gesetzte Signal ist beunruhigend: Will der Anwalt eine Durchsuchung in seinen Räumlichkeiten weitgehend ausschließen, hat er seinem Mandanten grundsätzlich mit gesundem Misstrauen zu begegnen und gegebenenfalls die übergebenen Mandatsunterlagen auch daraufhin zu prüfen, ob sie nicht bloß in doloser Absicht in den Gewahrsam der Rechtsanwaltskanzlei überführt wurden. Mit dieser Sichtweise rüttelt das Gericht freilich an der unverzichtbaren Grundlage eines jeden Mandatsverhältnisses – dem unbedingten Vertrauen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten.

Außerdem trägt die Entscheidung des Gerichts auch an diesem Punkt nur zu weniger statt mehr Rechtssicherheit bei. So bleibt völlig unklar, welche Maßstäbe an den Verdachtsgrad einer „missbräuchlichen“ Berufung auf § 160a Abs. 1 StPO anzusetzen sind. Eine Nachprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit einer auf den Verdacht des Missbrauchs gestützten Beschlagnahmeanordnung wird kaum möglich sein.

Dem Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber sowie der Rechtssicherheit wäre an dieser Stelle ein besserer Dienst erwiesen, wenn man etwaige Ausnahmetatbestände zu § 160 a Abs. 1 StPO auf offenkundige Fälle und kollusives Zusammenwirken zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber beschränken würde. Im zuletzt genannten Fall griffe im Übrigen die Verstrickungsklausel des § 160a Abs. IV StPO ein – wegen (versuchter) Strafvereitelung durch den Rechtsanwalt.

[:en]

Anm. zu LG Mannheim, Beschl. v. 03.07.2012 – 24 Qs 1/12

1. Allein die Stellung der Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege und ihre Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaats heben sie noch nicht in einer Weise aus dem Kreis der lediglich von dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 StPO erfassten Berufsgeheimnisträger heraus, die einen Verzicht auf Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigen könnte (Ls. d. Red.).

2. Eine über den Wortlaut und die gesetzgeberische Intention hinausgehende Auslegung, etwa dahingehend, dass durch die Neuregelung des § 160a StPO auch § 97 StPO eingeschränkt oder gar verdrängt werde, erscheint unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geboten. Vielmehr erscheint es durchaus denkbar und jedenfalls bei Vorliegen evident missbräuchlicher Gestaltungen angezeigt, die Regelung des § 160a Abs. 1 StPO n. F. anhand ihrer verfassungsrechtlich zu billigenden Zielsetzung, nämlich: Schutz des potentiellen Verteidigungsmandates, und nicht: Schutz eines Zeugen, der im Grundsatz keinerlei strafrechtliche Ermittlungen gegen sich selbst zu erwarten hat, vor lediglich unerwünschten Aufklärungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden, dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass im Hinblick auf die rechtsstaatlich gebotene Sachverhaltsaufklärung eine Verlagerung von Beweismitteln in den Gewahrsamsbereich eines Rechtsanwaltes – insbesondere durch juristische Personen – nicht ohne jede Einschränkung möglich ist, wenn nicht der durch § 160a Abs. 1 StPO n. F. gewährte Schutz entfallen soll. (Ls. d. Red.)

3. Die Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen ist nach § 97 Abs. 2 StPO zu beurteilen; lediglich ergänzend ist § 160a Abs. 1 StPO in der seit dem 1.2.2011 geltenden Fassung – insbesondere zur Frage der Verwertbarkeit – heranzuziehen. (amtlicher Leitsatz)

LG Mannheim, Beschl. v. 03.07.2012 – 24 Qs 1/12

Anmerkung:

Spätestens seit der Entscheidung des LG Hamburg vom 15.10.2010, mit der die Beschlagnahme von Mandatsunterlagen bei einer mit einer internen Sonderuntersuchung (sog. „internal investigations“) beauftragten Großkanzlei bestätigt wurde,[1] besteht insbesondere bei Rechtsanwaltskanzleien, die von ihren Mandanten mit der internen Aufarbeitung strafrechtlich relevanter Vorgänge mandatiert sind, erhöhte Alarmbereitschaft. Es herrscht große Verunsicherung vor, ob Mandatsunterlagen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden noch ausreichend geschützt sind. Nach der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzesänderung zu § 160 a Abs. 1 StPO hat sich mit Beschluss vom 03.07.2012 nunmehr auch das LG Mannheim mit einer vergleichbaren Konstellation auseinandergesetzt.

Entscheidungsgründe:

Dem Beschluss des LG Mannheim lagen zwei Beschwerden eines Unternehmens sowie der von diesem Unternehmen beauftragten Rechtsanwaltskanzlei gegen die Beschlagnahme von Mandatsunterlagen, die im Zuge einer internen Untersuchung durch die Kanzlei angefertigt worden waren, zugrunde. Das Gericht verwarf die Beschwerde des Unternehmens im Hinblick auf die Beschlagnahme der in den Unternehmensräumlichkeiten aufgefundenen Mandatsunterlagen als unbegründet. Das Unternehmen als „Zeuge“ im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren gegen einzelne Unternehmensmitarbeiter unterliege der vorrangigen Regelung des § 97 Abs. 2 StPO, während § 160a Abs. 1 StPO in der seit dem 01.02.2011 geltenden Fassung lediglich ergänzend – insbesondere zur Frage der Verwertbarkeit – heranzuziehen sei.

Demgegenüber drang die Rechtsanwaltskanzlei mit ihrer Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Mandatsunterlagen in ihrem Gewahrsam durch. Insoweit sei § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO einschlägig, auf den sich seit der Neuregelung des § 160a Abs. 1 StPO nunmehr auch „Rechtsanwälte“ berufen könnten. In diesem Zusammenhang befasste sich das Gericht auch ausführlich mit der Neuregelung des § 160a Abs. 1 StPO, wobei es zu dem Ergebnis gelangte, dass eine zurückhaltende Anwendung der Neuregelung geboten sei, um weiterhin eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten. Insbesondere müsse die Beschlagnahme von Mandatsunterlagen in Rechtsanwaltskanzleien weiterhin zulässig sein, wenn sich herausstelle, dass die Räumlichkeiten der Kanzlei in missbräuchlicher Art und Weise zur Unterbringung von ermittlungsrelevanten Dokumenten dienten, die nicht das zugrundeliegende Mandatsverhältnis beträfen, sondern vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden „in Sicherheit“ gebracht werden sollten. Es gelte, eine missbräuchliche Ausnutzung der Neuregelung in § 160a Abs. 1 StPO zu verhindern. Da freilich im vorliegenden Fall eine missbräuchliche Verbringung von der Beschlagnahme unterfallenden Unterlagen in die Rechtsanwaltskanzlei nicht zu erkennen war, war die Beschlagnahmeanordnung im Ergebnis aufzuheben.

Bewertung:

Zu begrüßen ist zwar zunächst, dass das LG Mannheim die Entscheidung des LG Hamburg vom 15.10.2010, die noch unter dem alten § 160a Abs. 1 StPO ergangen war, für überholt hält. Dennoch ist die Entscheidung des LG Mannheim in vielerlei Hinsicht problematisch und dürfte nicht zur Beseitigung der Verunsicherung bei Unternehmen und den von ihnen mit internen Untersuchungen beauftragten Rechtsanwaltskanzleien beitragen. Im Gegenteil: Der Umstand, dass nach Auffassung des Gerichts zwar Mandatsunterlagen im Gewahrsam einer Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich beschlagnahmefrei sein sollen, die identischen Unterlagen bei dem Auftraggeber der internen Untersuchung dagegen vollumfänglich beschlagnahmt werden können, löst erneut Unbehagen aus. Auch die Ausführungen des Gerichts zu etwaigen Ausnahmekonstellation im Falle missbräuchlicher Berufung auf § 160a Abs. 1 StPO vermögen nicht zu überzeugen.

Im Einzelnen:

Zunächst befremdet in der Begründung des Beschlusses des LG Mannheim, dass den Unternehmen, gegen deren Mitarbeiter bzw. Führungsebene ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, vom Gericht lediglich ein Zeugenstatus zugebilligt wird. Diese Auffassung wird vom Gericht mit der lapidaren Begründung versehen, juristische Personen könnten „allenfalls“ Betroffene eines Einziehungs-/Verfalls- oder Owi-Verfahrens sein, jedoch „niemals Beschuldigte eines Strafverfahrens“.

Diese formalistische Sichtweise ist vorliegend unangebracht. Gerade Mitarbeiterverfehlungen mit „altruistischer“ – also im vermeintlichen Interesse des Anstellungsunternehmens liegender – Stoßrichtung, wie etwa Korruption oder Kartellverstöße, bringen für die betroffenen Unternehmen über die Verfallsvorschriften der § 73 ff. StGB bzw. über die Bußgeld- und Abschöpfungsregelungen der §§ 30 I, III i.V.m. 17 IV OWiG erhebliche und zum Teil existenzbedrohende finanzielle Konsequenzen mit sich.

Aus diesem Grunde sehen die §§ 442, 431, 434 Abs. 1 i.V.m. 137 StPO vor, dass sich der Einziehungs- bzw. Verfallsbeteiligte (vor der Anordnung der Einziehungs- bzw. Verfallsbeteiligung gemäß §§ 431, 442 StPO durch das Gericht auch als „Nebenbeteiligungsinteressent“ bezeichnet) in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen darf. Damit wird das Unternehmen, das aufgrund von Mitarbeiterverfehlungen von einer etwaigen Verfallsanordnung bedroht ist, dem Beschuldigten in einem Strafverfahren zumindest punktuell gleich gestellt.

Über die Verweisungsnorm des § 444 StPO gelangen die soeben genannten Grundsätze im Übrigen auch zur Anwendung, wenn in einem Strafverfahren über die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung gemäß § 30 OWiG zu entscheiden ist.

Der vom LG Mannheim entschiedene Fall dürfte hierzu keine Ausnahme bilden: Materiell-rechtlich ging es vorliegend um den Verdacht der gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung in mittelbarer Täterschaft (bzw. Beihilfe dazu) durch Unternehmensverantwortliche im Sinne des § 30 OWiG, so dass eine Nebenbeteiligung des Anstellungsunternehmens durchaus im Raume stand.

Damit ist allerdings auch der Weg für die Frage der Beschlagnahmefreiheit der aus der Durchführung einer internen Untersuchung resultierenden Mandatsunterlagen (Berichte, Interviewprotokolle etc.) nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorgezeichnet:

In der Praxis werden gerade die oben genannten Fälle sicherer oder vermuteter „altruistischer“ Mitarbeiterverfehlungen häufig umfassend aufgearbeitet, um möglicherweise bestehende deliktische Strukturen im Unternehmen aufzudecken (solche Strukturen sind dagegen bei rein unternehmensschädigenden Delikten wie Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue eher selten). Gleichzeitig ist eine solche interne Untersuchung von Beginn an wesentlicher Baustein einer erfolgreichen Unternehmensverteidigung. Erst die umfassende Kenntnis der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte versetzt das Unternehmen in den Stand, bereits frühzeitig „auf Augenhöhe“ mit den Ermittlungsbehörden zu kommunizieren, den Umfang der Kooperationsbereitschaft zu bestimmen und somit wesentlichen Einfluss auf eine etwaige Sanktionierung zu nehmen. Meint man es also mit der prozessualen Gleichstellung eines nebenbeteiligten Unternehmens mit dem Beschuldigten eines Strafverfahrens ernst, müssen die Erkenntnisse einer internen Untersuchung im Ergebnis der Beschlagnahmefreiheit unterliegen. Da oftmals zu Beginn einer internen Untersuchung noch nicht absehbar ist, ob und in welchem Umfang behördliche Ermittlungen eingeleitet werden, ist dieser Schutz überdies auf Mandatsunterlagen, die vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens angefertigt wurden, zu erstrecken.[2]

Dies muss im Übrigen unabhängig von der – oftmals zufälligen – Lagerung der Mandatsunterlagen in den Räumlichkeiten der Rechtsanwaltskanzlei und/oder des mandatierenden Unternehmens gelten. § 97 Abs. 2 S. 1 StPO, wonach nur Gegenstände im Gewahrsam des zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten von der Beschlagnahmefreiheit gemäß § 97 Abs. 1 StPO umfasst sein sollen, steht dem nicht entgegen. Es ist mittlerweile unbestrittene Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass die Regelung des § 97 Abs. 2 S. 1 StPO verunglückt ist und die verfassungsrechtlich geschützte Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger nicht einseitig zu begrenzen vermag. Zur Begründung wird angeführt, dass für die Frage des Gewahrsams § 97 Abs. 2 S. 1 StPO durch den später in Kraft getretenen § 148 StPO ergänzt wird. Daher sind schriftliche Mitteilungen auch dann von der Beschlagnahme ausgeschlossen, wenn sie in den Besitz des Beschuldigten (resp. des Nebenbeteiligten) gelangt sind.[3]

Es bleibt also zu hoffen, dass das LG Mannheim mit seiner Entscheidung, Mandatsunterlagen aus einer internen Untersuchung im Gewahrsam des Unternehmens seien uneingeschränkt der Beschlagnahme unterworfen, allein bleibt.

Kritisch zu bewerten sind weiterhin die Ausführungen des LG Mannheim zur Reichweite des am 01.12.2011 neu gefassten § 160a Abs. 1 StPO. Nach Auffassung des Gerichts führe die Aufnahme der Berufsgruppe der (übrigen, nicht als Strafverteidiger tätigen) „Rechtsanwälte“ zu einer erheblichen Ausweitung des Personenkreises, der sich auf die Unzulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 160a StPO berufen könne.

Die Einbeziehung der Rechtsanwälte verleite Mandanten unter Umständen dazu, verfahrensrelevante Unterlagen, die nicht Gegenstand der anwaltlichen Beratung seien, bei ihren Anwälten zu „parken“, um sie somit dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Dies – so das Gericht weiter – erfolge unter Umständen ohne Wissen der Rechtsanwälte, wenn die Mandanten beratungsbezogene Unterlagen mit beratungsfremden Unterlagen vermengten. In einem solchen Fall könne der Rechtsanwalt in der Regel nicht erkennen, „ob er als Werkzeug für eine dolose Strategie seines Auftraggebers eingesetzt“ werde.

Das vom LG Mannheim gesetzte Signal ist beunruhigend: Will der Anwalt eine Durchsuchung in seinen Räumlichkeiten weitgehend ausschließen, hat er seinem Mandanten grundsätzlich mit gesundem Misstrauen zu begegnen und gegebenenfalls die übergebenen Mandatsunterlagen auch daraufhin zu prüfen, ob sie nicht bloß in doloser Absicht in den Gewahrsam der Rechtsanwaltskanzlei überführt wurden. Mit dieser Sichtweise rüttelt das Gericht freilich an der unverzichtbaren Grundlage eines jeden Mandatsverhältnisses – dem unbedingten Vertrauen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten.

Außerdem trägt die Entscheidung des Gerichts auch an diesem Punkt nur zu weniger statt mehr Rechtssicherheit bei. So bleibt völlig unklar, welche Maßstäbe an den Verdachtsgrad einer „missbräuchlichen“ Berufung auf § 160a Abs. 1 StPO anzusetzen sind. Eine Nachprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit einer auf den Verdacht des Missbrauchs gestützten Beschlagnahmeanordnung wird kaum möglich sein.

Dem Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber sowie der Rechtssicherheit wäre an dieser Stelle ein besserer Dienst erwiesen, wenn man etwaige Ausnahmetatbestände zu § 160 a Abs. 1 StPO auf offenkundige Fälle und kollusives Zusammenwirken zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber beschränken würde. Im zuletzt genannten Fall griffe im Übrigen die Verstrickungsklausel des § 160a Abs. IV StPO ein – wegen (versuchter) Strafvereitelung durch den Rechtsanwalt.

[1] LG Hamburg NJW 2011, 942 m. Anm. v. Galen; NZWiSt 2012, 26 m. Anm. Schuster; GWR 2011, 169 m. Anm. Szesny; wistra 2011, 192; StV 2011, 148.

[2] Vgl. auch Mehle/Mehle NJW 2011, 1639 ff.; LG Gießen wistra 2012, 409 ff.

[3] Vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. § 97 Rz. 37; hierzu jüngst auch LG Gießen wistra 2012, 409 ff.

Autorinnen und Autoren

  • Dr. Alexander von Saucken
    Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei ROXIN Rechtsanwälte LLP mit Sitz in Düsseldorf.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung