Dr. Christian Rosinus, Sarah Milena Landsberg

Der zivilrechtliche Haftbefehl und dessen Vollzug bei Schuldnern mit unbekanntem Aufenthalt bei der Vollstreckung wegen Forderungen aus der Schädigung durch Straftaten

 

I. Einleitung

Die Geltendmachung von Schadensersatz durch von Straftaten geschädigte Unternehmen ist ein mühsames Unterfangen. In der Regel werden Schäden durch kriminelle Handlungen erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung überhaupt entdeckt. Häufig bedarf es zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Substantiierung entsprechender Ansprüche Informationen aus Strafverfahren, da bestimmte Beweismittel nur durch hoheitliche Maßnahmen überhaupt sichergestellt und beschafft werden können. Dies führt dazu, dass es bis zur Erlangung eines zivilrechtlichen vollstreckungsfähigen Titels oftmals jahrelang dauern kann. Zur Sicherung des Schadensanspruchs des geschädigten Unternehmens ist die Erwirkung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Schädigers (§§ 916, 917 ff. ZPO) regelmäßig das Mittel der Wahl. Erfahrungsgemäß lassen sich jedoch nur Bruchteile des tatsächlich entstandenen Schadens durch entsprechende zivilrechtliche Maßnahmen wiedererlangen, da in vielen Fällen durch Straftaten erlangte Vermögenswerte/Gelder zur Finanzierung eines aufwendigen Lebensstils genutzt oder verschleiert werden und so im Ergebnis dem Zugriff des Gläubigers, d.h. des geschädigten Unternehmens, entzogen werden. Gerade vor diesem Hintergrund ist es wichtig, ein möglichst umfassendes Bild von den Vermögenswerten des Schädigers bzw. Schuldners zu erlangen. Eine Möglichkeit ist hier im Falle der Durchführung von Finanzermittlungen die Einsicht in die entsprechenden Finanzermittlungsakten. Eine andere Möglichkeit ist es, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung eine Vermögensauskunft (früher „eidesstattliche Versicherung“) gemäß § 802c ZPO[1] vom Schuldner einzuholen. Die Möglichkeit der Beantragung einer entsprechenden Vermögensauskunft besteht nicht nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels in der Hauptsache, sondern es reicht – was häufig nicht gesehen wird – bereits ein Arresttitel nach § 922 ZPO aus.[2] Weigert sich der Schuldner eine entsprechende Vermögensauskunft abzugeben oder erscheint er unentschuldigt nicht, kann die Abgabe der Vermögensauskunft durch einen zivilrechtlichen Haftbefehl erzwungen werden. Das geschädigte Unternehmen als Gläubiger und der von diesem beauftragte Gerichtsvollzieher sehen sich dabei in vielen Fällen der Problematik ausgesetzt, dass der Schädiger nicht mehr auffindbar ist bzw. sich mutmaßlich ins Ausland „abgesetzt“ hat. Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit im Rahmen der Vollstreckung eine Ausschreibung des Schädigers bzw. Schuldners zur Grenzfahndung zulässig ist, um so eine Verhaftung beim Grenzübertritt zum Zwecke der Abgabe der Vermögensauskunft zu erreichen. Dies wäre nach Auffassung der Verfasser auf der Grundlage der bis zum 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage möglich gewesen, ist aber nunmehr durch die Einführung von § 755 ZPO ausgeschlossen. Im Einzelnen soll darauf im Folgenden eingegangen werden.

II. Zum Hintergrund: Die Bedeutung einer Haftdrohung zur Erzwingung der Vermögensauskunft

Der zivilrechtliche Haftbefehl ist ein in der juristischen Standardliteratur vernachlässigtes Instrument der Zwangsvollstreckung. Dies verwundert angesichts seiner enormen praktischen Relevanz: Allein im Jahr 2011 wurden bei den Amtsgerichten 671.092 Anträge auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung (nunmehr Vermögensauskunft) gestellt; das betrifft fast ein Fünftel aller Vollstreckungssachen vor den Amtsgerichten[3]. Der zivilrechtliche Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft ist in den §§ 802 g-j ZPO geregelt: Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin unentschuldigt nicht oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zu erlassen (§ 802 g ZPO). Mit der Haft soll erreicht werden, dass der Schuldner sein gesamtes Vermögen offen legt (früher deshalb sog. „Offenbarungseid“). Die Vermögensoffenbarung, die der Gläubiger mit der Vermögensauskunft erreichen will, ist nach dem Verständnis der ZPO eine unvertretbare Handlung. Ihre Abgabe müsste daher an sich durch Zwangsgeld und Beugehaft erzwungen werden (§ 888 ZPO). Da die Eintreibung von Zwangsgeldern im Verfahren auf Abgabe einer Vermögensauskunft aber mit großer Wahrscheinlichkeit aussichtslos wäre – denn das Vermögen des Schuldners ist in diesen Fällen meist so gering, dass es unpfändbar ist -, ist mildestes Beugemittel sogleich die Beugehaft[4]. Die Haft ist Beugemittel, keine Sanktion. Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner unmittelbar aus der Haft entlassen (§ 802 i Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt nach Ablauf einer Haftdauer von sechs Monaten (§ 802 j Abs. 1 ZPO). Die unmittelbare Androhung der Haft, die der Schuldner durch Abgabe der Vermögensauskunft aber abwenden kann, ist sehr effektiv: In der Praxis dauert die etwaige Haft regelmäßig (wenn überhaupt) nur wenige Stunden, bis es zur vollständigen Abgabe der Vermögensauskunft kommt.[5]

III. Vollzug des Haftbefehls bei Schuldnern mit unbekanntem Aufenthalt

1. Problemaufbau

Zuständig für die Verhaftung des Schuldners ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Amtsbezirk der Schuldner zur Zeit des Verhaftungsauftrags Wohnsitz oder Aufenthalt hat, also der Gerichtsvollzieher des Haftortes (§ 802 g, 802 e ZPO, § 186 Abs. 2 GVGA).[6] Der Haftbefehl wird nicht von Amts wegen vollstreckt, sondern nur auf Antrag (§ 802 g ZPO).[7] Die Verhaftung erfolgt nach den §§ 758, 758a, 759, 762 ZPO, § 87 GVGA und muss innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Haftbefehls vorgenommen werden (§ 802 h Abs. 1 ZPO)[8]. Dabei ist dem Schuldner ein faires Verfahren zu gewährleisten; der Gerichtsvollzieher soll möglichst schonend vorgehen und unnötiges Aufsehen vermeiden (§ 187 Abs. 1 S. 1 GVGA).[9]

Allerdings scheinen die für die Verhaftung maßgeblichen Rechtsnormen der GVGA (Stand des Gesetzes: 01.08.2012) den Fall vor Augen zu haben, dass sich der Schuldner freiwillig zum Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers begibt[10]. Sie erinnern teilweise geradezu an einen zwar unangenehmen, aber freiwilligen Gang zum Zahnarzt. So sieht das Gesetz vor, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich zum Erscheinen an der Gerichtsstelle auffordern soll (§ 187 Abs. 1 S. 2 GVGA). Nur wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner sich der Verhaftung entzieht oder Vermögensgegenstände beiseite schafft, soll dies unterbleiben (§ 187 Abs. 1 S. 3 GVGA; die Vorschrift ist eine Ausnahmevorschrift!). Der Gerichtsvollzieher kann sogar, wenn der Schuldner die zur Abgabe der Vermögensauskunft notwendigen Unterlagen vergisst, die Vollziehung des Haftbefehls bis zu einem bestimmten Termin aussetzen (§ 802 i Abs. 3 ZPO). Erst wenn – was geradezu fernliegend klingt – der Schuldner nicht freiwillig erscheint, soll der Gerichtsvollzieher eine Verhaftung in der Wohnung des Schuldners versuchen (dies ergibt sich aus § 187 Abs. 4 GVGA); und nach mehreren Verhaftungsversuchen in der Wohnung (von denen mindestens einer kurz vor Beginn oder kurz nach Beendigung der Nachtzeit stattfinden soll) soll er dem Gläubiger schließlich anheim stellen, beim Amtsgericht einen Beschluss über eine Verhaftung an Sonn- und Feiertagen zu beantragen (§ 187 Abs. 4 GVGA). Für den äußersten Fall, wenn der Schuldner Widerstand leistet, gestattet die Anweisung dem Gerichtsvollzieher Gewaltanwendung (§ 187 Abs. 1 S. 4 GVGA). Dieses Leitbild geht an der Praxis vorbei. Tatsächlich wird der Schuldner, gerade dann, wenn es sich um einen Anspruch in Folge kriminogener Schädigung von Unternehmen handelt, oftmals versuchen, einer Verhaftung zu entkommen und Vermögensgegenstände beiseite zu schaffen. Zum Abgabetermin der Vermögensauskunft wird er oft deshalb nicht erscheinen, weil er kurzfristig ins Ausland gereist ist, um „seine Vermögensverhältnisse zu regeln“.[11] Sein Aufenthalt wird oftmals unbekannt sein und eine Gefahr für den befriedungsbedürftigen Gläubiger darstellen. Dennoch sieht § 187 Abs. 4 S. 1 GVGA für diesen Fall lediglich vor, dass der Gerichtsvollzieher den Gläubiger über die Erfolglosigkeit der Verhaftung benachrichtigen und zu den Akten vermerken möge, der Schuldner sei weder aufzufinden noch anzutreffen. Das ist sowohl für den Gläubiger wie auch für Gerichtsvollzieher unbefriedigend. In diesen praktisch nicht seltenen Fällen stellt sich daher die Frage, welche Maßnahmen ein Gerichtsvollzieher ergreifen darf, um des Schuldners habhaft zu werden, insbesondere ob und wie ein Gerichtsvollzieher nach dem Schuldner suchen und dessen Aufenthalt ermitteln darf.

2. Ermittlung des Aufenthalts

a) Befugnis des Gerichtsvollziehers aus § 755 ZPO

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hat der zuständige Gerichtsvollzieher neue Befugnisse erhalten, um den Aufenthaltsort des Schuldners feststellen zu können. Dies oblag zuvor dem Gläubiger, der gegen den Schuldner vollstrecken wollte. Mit der neuen Regelung wird damit der Beibringungsgrundsatz in der Zwangsvollstreckung durchbrochen. Dies soll der Zeitersparnis im Vollstreckungsverfahren dienen.[12]

Voraussetzung für ein Tätigwerden des Gerichtsvollziehers ist zunächst ein Vollstreckungsauftrag des Gläubigers. Die Vorschrift soll die effektive Durchsetzung der Zwangsvollstreckung sicherstellen, so dass der Gerichtsvollzieher nicht von sich aus Ermittlungen aufnehmen darf.[13] Liegt ein Auftrag hingegen vor, muss der Gerichtsvollzieher die möglichen Auskünfte einholen und hat insoweit keinen Ermessensspielraum mehr. Der Wortlaut der Norm („darf“) weist nur auf die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers gegenüber den weiteren beteiligten Behörden hin.[14] Weiterhin darf der Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt sein und der Gläubiger muss die vollstreckbare Ausfertigung des Titels dem Gerichtsvollzieher ausgehändigt haben.

Danach verläuft das Vorgehen in zwei Schritten. Zunächst hat sich der Gerichtsvollzieher an die Meldebehörde zu wenden, um die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners zu ermitteln. Problematisch ist die Situation, in der der Gläubiger bereits selbstständig eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt gestellt hat und diese erfolglos verlaufen ist. Es stellt sich nun die Frage, ob der Gerichtsvollzieher dann direkt bei den in § 755 Abs. 2 ZPO genannten Behörden weiter ermitteln darf oder, wie nach dem Wortlaut des  755 Abs. 1 ZPO vorgesehen, erst selbst bei der Meldebehörde anfragen muss.

Gegen ein solches Vorgehen spricht, dass dies letztlich nur zeitaufwendig und kostenintensiv wäre und das Vollstreckungsverfahren unnötig in die Länge ziehen würde. Kann der Gläubiger also bei der Auftragserteilung an den Gerichtsvollzieher eindeutig beweisen, dass die Anfrage ohne Ergebnis geblieben ist, muss der Gerichtsvollzieher diesen Schritt nicht wiederholen.[15]

Wenn der Schuldner kein deutscher Staatsangehöriger ist, kann der Gerichtsvollzieher auch direkt über das Ausländerzentralregister anfragen. Dabei erfährt er die Bezeichnung und das Geschäftszeichen der zuständigen Ausländerbehörde, bei der er dann wiederum die Adresse des Schuldners erfragen kann.[16] Dem Gläubiger ist daher zu raten, im Vollstreckungsauftrag bereits mitzuteilen, ob der Schuldner die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Erst wenn diese Möglichkeiten erfolglos verlaufen, kann er sich an die in Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Behörden wenden, um den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens EUR 500,00 betragen müssen. Eine Addition mehrerer Vollstreckungstitel eines Gläubigers ist möglich.[17]

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers bestimmt sich nach der letzten bekannten Anschrift des Schuldners. Wenn ein neuer Aufenthaltsort ermittelt werden kann, ist der Vollstreckungsvorgang an den dann zuständigen Gerichtsvollzieher von Amts wegen abzugeben.[18] Für das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers entstehen gemäß Nr. 440 des Kostenverzeichnisses zum GVKostG Kosten in Höhe von EUR 10,00.

b) Rechtslage nach altem Recht: Möglichkeit der Befugnis aus § 802 g ZPO bzw. § 901 a.F. ZPO?

Im Rahmen der alten Rechtslage fand sich keine explizite Befugnisnorm, die es dem Gerichtsvollzieher erlaubt hätte, den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln.

Eine sach- und praxisgerechte Lösung hierzu wurde daher bereits vor rund 30 Jahren vom Landgericht Stuttgart entwickelt. Wenn aufgrund eines Haftbefehls schon eine Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zum Freiheitsentzug besteht, muss diese Ermächtigungsgrundlage auch die weniger belastende Maßnahme erlauben, den Schuldner zum Vollzug des Haftbefehls zu suchen. Die stärkere Maßnahme des Freiheitsentzuges beinhaltet also, geradezu denknotwendig, die schwächere Maßnahme, die bloße Suche nach dem Schuldner, ohne dass es einer besonderen Anspruchsgrundlage bedürfte.[19] Nach dem Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13. November 1979 ist ein Gerichtsvollzieher daher auch zur Fahndung nach dem Schuldner berechtigt, weil ein Haftbefehl nach § 901 ZPO (alte Fassung [a.F.], nunmehr § 802 g ZPO) auch gleichzeitig die Ermächtigung zur Fahndung erfasst.[20]

Die These, dass Entsprechendes auch für den seit 1. Januar 2013 aktuellen § 802 g ZPO gelten würde, der in der Sache insoweit unseres Erachtens keine Änderung enthält, hat mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung nach unserer Auffassung keine Grundlage mehr. Die Befugnisse des § 755 ZPO sind lex specialis für die Suche nach dem Schuldner und für die Ermittlung von dessen Aufenthaltsort. So sind zum Beispiel die Behörden, welche um Auskunft ersucht werden können, abschließend geregelt und die Ermittlungsbefugnis ist nicht umsonst in einem Verhältnis aus zwei Schritten aufgebaut. Nur wenn die Informationsbeschaffung im ersten Schritt nicht erfolgreich ist, darf bei den im Weiteren genannten Behörden angefragt werden, denn die dort gespeicherten Daten, stehen grundsätzlich eigentlich nicht für diesen Zweck zur Verfügung. Aus diesem Grund, nämlich der Zweckänderung der gespeicherten Daten, bei Kraftfahrtbehörde und Rentenversicherung, besteht auch die Bagatellgrenze von EUR 500,00.[21] Darüber hinaus soll mit diesen Einschränkungen vor allem der Datenschutz sichergestellt werden. Die Norm ist demnach eine abschließende Regelung, so dass ein Rückgriff auf § 802 g ZPO unseres Erachtens nicht mehr möglich ist. Dies ergibt sich aus der vorstehend erläuterten Gesetzesbegründung. Daraus lässt sich unserer Ansicht nach entnehmen, dass der Gesetzgeber eine weitergehende Befugnis, wie sie sich aus § 802g ZPO herleiten lassen würde, nicht gewollt hat.

3. Zusammenarbeit des Gerichtsvollziehers mit weiteren Behörden. Insbesondere Ausschreibung zur Grenzfahndung

Aufgrund des abschließenden Charakters des § 755 ZPO ist auch eine Ausschreibung des flüchtigen Schuldners zur Grenzfahndung (§ 30 Abs. 3 Satz 1 BPolG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BPolG) im Wege eines Amtshilfeersuchens an die Bundespolizei nicht mehr möglich.

Nach alter Rechtslage hätte man überlegen können, diese Möglichkeit aus den Grundsätzen der Amtshilfe abzuleiten. Die Möglichkeit der Amtshilfe ist verfassungsrechtlich in Art. 35 Abs. 1 GG geregelt und findet Niederschlag in zahlreichen Spezialgesetzen[22]. Nach Ansicht der Verfasser handelt es sich bei Amtshilfe um die Hilfeleistung einer Behörde auf das Ersuchen einer anderen Behörde hin, um diese bei der Erfüllung ihrer originären Aufgaben zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Grundsatz strikter Kompetenzverteilung und eigenverantwortlicher Willensbildung eines Entscheidungsträgers durchbrochen.[23]

Demgegenüber muss nun allerdings der Zweck gestellt werden, den der Gesetzgeber bei der Einführung des § 755 ZPO zugrunde gelegt hat. Dieser schließt die Möglichkeit der Amtshilfe jedoch aus. Aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ergibt sich ein besonderes Augenmerk des Gesetzgebers für den Datenschutz. Wie oben bereits dargestellt sind aus diesem Grund die Befugnisse des Gerichtsvollziehers zur Erhebung von Informationen auf die aufgeführten Behörden beschränkt und er hat in genau vorgegebenen Schritten vorzugehen. Die Amtshilfe setzt im Fall der Grenzfahndung nach einem flüchtigen Schuldner aber gerade zwecknotwendig voraus, dass der Gerichtsvollzieher als originär zuständige Behörde die Daten des Schuldners an die Bundespolizei weitergibt, damit diese die Grenzfahndung ausführen kann. Der Datenschutz und auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch ein solches Vorgehen also in jedem Fall betroffen. Wenn die Behörden für die Auskunftserteilung also bereits abschließend geregelt sind, kann vom Gesetzgeber daher auch im Rahmen der Amtshilfe keine Zusammenarbeit gewollt sein. Der § 755 ZPO ist daher als Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Zweck der Aufenthaltsermittlung von flüchtigen Schuldnern als abschließend anzusehen.

 

IV. Fazit

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wollte der Gesetzgeber die Rechte des Gläubigers stärken, in dem er die Ermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers ausgeweitet hat. Diesem Anliegen ist er durch die Schaffung des § 755 ZPO unseres Erachtens einen Schritt näher gekommen. Auf Grund des abschließenden Charakters des § 755 ZPO ist dem Gerichtsvollzieher jedoch nun die – aufgrund der alten Rechtslage theoretisch denkbare – Möglichkeit verwehrt, die Bundespolizei um Amtshilfe für eine Grenzfahndung zu ersuchen. Die Grenzfahndung ist jedoch ein höchst effektives Mittel um flüchtigen Schuldnern habhaft zu werden, da sich diese oft ins Ausland absetzen werden. In diesem Fall hat die Gesetzesänderung zu einem Rückschritt geführt. Die Verfasser würden daher ein Tätigwerden des Gesetzgebers zur Aufnahme einer allgemeinen ermessensabhängigen Generalklausel für Fahndungs- und Ermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers in die Zivilprozessordnung sowie eine explizite Regelung zur Amtshilfe begrüßen. Datenschutzrechtlich bestehen nach unserer Auffassung keine Bedenken, da innerhalb der Behörden beim Umgang mit Daten ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet ist.

[:en]


I. Einleitung

Die Geltendmachung von Schadensersatz durch von Straftaten geschädigte Unternehmen ist ein mühsames Unterfangen. In der Regel werden Schäden durch kriminelle Handlungen erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung überhaupt entdeckt. Häufig bedarf es zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Substantiierung entsprechender Ansprüche Informationen aus Strafverfahren, da bestimmte Beweismittel nur durch hoheitliche Maßnahmen überhaupt sichergestellt und beschafft werden können. Dies führt dazu, dass es bis zur Erlangung eines zivilrechtlichen vollstreckungsfähigen Titels oftmals jahrelang dauern kann. Zur Sicherung des Schadensanspruchs des geschädigten Unternehmens ist die Erwirkung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Schädigers (§§ 916, 917 ff. ZPO) regelmäßig das Mittel der Wahl. Erfahrungsgemäß lassen sich jedoch nur Bruchteile des tatsächlich entstandenen Schadens durch entsprechende zivilrechtliche Maßnahmen wiedererlangen, da in vielen Fällen durch Straftaten erlangte Vermögenswerte/Gelder zur Finanzierung eines aufwendigen Lebensstils genutzt oder verschleiert werden und so im Ergebnis dem Zugriff des Gläubigers, d.h. des geschädigten Unternehmens, entzogen werden. Gerade vor diesem Hintergrund ist es wichtig, ein möglichst umfassendes Bild von den Vermögenswerten des Schädigers bzw. Schuldners zu erlangen. Eine Möglichkeit ist hier im Falle der Durchführung von Finanzermittlungen die Einsicht in die entsprechenden Finanzermittlungsakten. Eine andere Möglichkeit ist es, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung eine Vermögensauskunft (früher „eidesstattliche Versicherung“) gemäß § 802c ZPO[1] vom Schuldner einzuholen. Die Möglichkeit der Beantragung einer entsprechenden Vermögensauskunft besteht nicht nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels in der Hauptsache, sondern es reicht – was häufig nicht gesehen wird – bereits ein Arresttitel nach § 922 ZPO aus.[2] Weigert sich der Schuldner eine entsprechende Vermögensauskunft abzugeben oder erscheint er unentschuldigt nicht, kann die Abgabe der Vermögensauskunft durch einen zivilrechtlichen Haftbefehl erzwungen werden. Das geschädigte Unternehmen als Gläubiger und der von diesem beauftragte Gerichtsvollzieher sehen sich dabei in vielen Fällen der Problematik ausgesetzt, dass der Schädiger nicht mehr auffindbar ist bzw. sich mutmaßlich ins Ausland „abgesetzt“ hat. Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit im Rahmen der Vollstreckung eine Ausschreibung des Schädigers bzw. Schuldners zur Grenzfahndung zulässig ist, um so eine Verhaftung beim Grenzübertritt zum Zwecke der Abgabe der Vermögensauskunft zu erreichen. Dies wäre nach Auffassung der Verfasser auf der Grundlage der bis zum 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage möglich gewesen, ist aber nunmehr durch die Einführung von § 755 ZPO ausgeschlossen. Im Einzelnen soll darauf im Folgenden eingegangen werden.

 

II. Zum Hintergrund: Die Bedeutung einer Haftdrohung zur Erzwingung der Vermögensauskunft

Der zivilrechtliche Haftbefehl ist ein in der juristischen Standardliteratur vernachlässigtes Instrument der Zwangsvollstreckung. Dies verwundert angesichts seiner enormen praktischen Relevanz: Allein im Jahr 2011 wurden bei den Amtsgerichten 671.092 Anträge auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung (nunmehr Vermögensauskunft) gestellt; das betrifft fast ein Fünftel aller Vollstreckungssachen vor den Amtsgerichten[3]. Der zivilrechtliche Haftbefehl zur Abgabe der Vermögensauskunft ist in den §§ 802 g-j ZPO geregelt: Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin unentschuldigt nicht oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zu erlassen (§ 802 g ZPO). Mit der Haft soll erreicht werden, dass der Schuldner sein gesamtes Vermögen offen legt (früher deshalb sog. „Offenbarungseid“). Die Vermögensoffenbarung, die der Gläubiger mit der Vermögensauskunft erreichen will, ist nach dem Verständnis der ZPO eine unvertretbare Handlung. Ihre Abgabe müsste daher an sich durch Zwangsgeld und Beugehaft erzwungen werden (§ 888 ZPO). Da die Eintreibung von Zwangsgeldern im Verfahren auf Abgabe einer Vermögensauskunft aber mit großer Wahrscheinlichkeit aussichtslos wäre – denn das Vermögen des Schuldners ist in diesen Fällen meist so gering, dass es unpfändbar ist -, ist mildestes Beugemittel sogleich die Beugehaft[4]. Die Haft ist Beugemittel, keine Sanktion. Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner unmittelbar aus der Haft entlassen (§ 802 i Abs. 2 ZPO). Dasselbe gilt nach Ablauf einer Haftdauer von sechs Monaten (§ 802 j Abs. 1 ZPO). Die unmittelbare Androhung der Haft, die der Schuldner durch Abgabe der Vermögensauskunft aber abwenden kann, ist sehr effektiv: In der Praxis dauert die etwaige Haft regelmäßig (wenn überhaupt) nur wenige Stunden, bis es zur vollständigen Abgabe der Vermögensauskunft kommt.[5]

 

III. Vollzug des Haftbefehls bei Schuldnern mit unbekanntem Aufenthalt

1. Problemaufbau

Zuständig für die Verhaftung des Schuldners ist der Gerichtsvollzieher, in dessen Amtsbezirk der Schuldner zur Zeit des Verhaftungsauftrags Wohnsitz oder Aufenthalt hat, also der Gerichtsvollzieher des Haftortes (§ 802 g, 802 e ZPO, § 186 Abs. 2 GVGA).[6] Der Haftbefehl wird nicht von Amts wegen vollstreckt, sondern nur auf Antrag (§ 802 g ZPO).[7] Die Verhaftung erfolgt nach den §§ 758, 758a, 759, 762 ZPO, § 87 GVGA und muss innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Haftbefehls vorgenommen werden (§ 802 h Abs. 1 ZPO)[8]. Dabei ist dem Schuldner ein faires Verfahren zu gewährleisten; der Gerichtsvollzieher soll möglichst schonend vorgehen und unnötiges Aufsehen vermeiden (§ 187 Abs. 1 S. 1 GVGA).[9]

Allerdings scheinen die für die Verhaftung maßgeblichen Rechtsnormen der GVGA (Stand des Gesetzes: 01.08.2012) den Fall vor Augen zu haben, dass sich der Schuldner freiwillig zum Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers begibt[10]. Sie erinnern teilweise geradezu an einen zwar unangenehmen, aber freiwilligen Gang zum Zahnarzt. So sieht das Gesetz vor, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich zum Erscheinen an der Gerichtsstelle auffordern soll (§ 187 Abs. 1 S. 2 GVGA). Nur wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner sich der Verhaftung entzieht oder Vermögensgegenstände beiseite schafft, soll dies unterbleiben (§ 187 Abs. 1 S. 3 GVGA; die Vorschrift ist eine Ausnahmevorschrift!). Der Gerichtsvollzieher kann sogar, wenn der Schuldner die zur Abgabe der Vermögensauskunft notwendigen Unterlagen vergisst, die Vollziehung des Haftbefehls bis zu einem bestimmten Termin aussetzen (§ 802 i Abs. 3 ZPO). Erst wenn – was geradezu fernliegend klingt – der Schuldner nicht freiwillig erscheint, soll der Gerichtsvollzieher eine Verhaftung in der Wohnung des Schuldners versuchen (dies ergibt sich aus § 187 Abs. 4 GVGA); und nach mehreren Verhaftungsversuchen in der Wohnung (von denen mindestens einer kurz vor Beginn oder kurz nach Beendigung der Nachtzeit stattfinden soll) soll er dem Gläubiger schließlich anheim stellen, beim Amtsgericht einen Beschluss über eine Verhaftung an Sonn- und Feiertagen zu beantragen (§ 187 Abs. 4 GVGA). Für den äußersten Fall, wenn der Schuldner Widerstand leistet, gestattet die Anweisung dem Gerichtsvollzieher Gewaltanwendung (§ 187 Abs. 1 S. 4 GVGA). Dieses Leitbild geht an der Praxis vorbei. Tatsächlich wird der Schuldner, gerade dann, wenn es sich um einen Anspruch in Folge kriminogener Schädigung von Unternehmen handelt, oftmals versuchen, einer Verhaftung zu entkommen und Vermögensgegenstände beiseite zu schaffen. Zum Abgabetermin der Vermögensauskunft wird er oft deshalb nicht erscheinen, weil er kurzfristig ins Ausland gereist ist, um „seine Vermögensverhältnisse zu regeln“.[11] Sein Aufenthalt wird oftmals unbekannt sein und eine Gefahr für den befriedungsbedürftigen Gläubiger darstellen. Dennoch sieht § 187 Abs. 4 S. 1 GVGA für diesen Fall lediglich vor, dass der Gerichtsvollzieher den Gläubiger über die Erfolglosigkeit der Verhaftung benachrichtigen und zu den Akten vermerken möge, der Schuldner sei weder aufzufinden noch anzutreffen. Das ist sowohl für den Gläubiger wie auch für Gerichtsvollzieher unbefriedigend. In diesen praktisch nicht seltenen Fällen stellt sich daher die Frage, welche Maßnahmen ein Gerichtsvollzieher ergreifen darf, um des Schuldners habhaft zu werden, insbesondere ob und wie ein Gerichtsvollzieher nach dem Schuldner suchen und dessen Aufenthalt ermitteln darf.

2. Ermittlung des Aufenthalts

a) Befugnis des Gerichtsvollziehers aus § 755 ZPO

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hat der zuständige Gerichtsvollzieher neue Befugnisse erhalten, um den Aufenthaltsort des Schuldners feststellen zu können. Dies oblag zuvor dem Gläubiger, der gegen den Schuldner vollstrecken wollte. Mit der neuen Regelung wird damit der Beibringungsgrundsatz in der Zwangsvollstreckung durchbrochen. Dies soll der Zeitersparnis im Vollstreckungsverfahren dienen.[12]

Voraussetzung für ein Tätigwerden des Gerichtsvollziehers ist zunächst ein Vollstreckungsauftrag des Gläubigers. Die Vorschrift soll die effektive Durchsetzung der Zwangsvollstreckung sicherstellen, so dass der Gerichtsvollzieher nicht von sich aus Ermittlungen aufnehmen darf.[13] Liegt ein Auftrag hingegen vor, muss der Gerichtsvollzieher die möglichen Auskünfte einholen und hat insoweit keinen Ermessensspielraum mehr. Der Wortlaut der Norm („darf“) weist nur auf die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers gegenüber den weiteren beteiligten Behörden hin.[14] Weiterhin darf der Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt sein und der Gläubiger muss die vollstreckbare Ausfertigung des Titels dem Gerichtsvollzieher ausgehändigt haben.

Danach verläuft das Vorgehen in zwei Schritten. Zunächst hat sich der Gerichtsvollzieher an die Meldebehörde zu wenden, um die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners zu ermitteln. Problematisch ist die Situation, in der der Gläubiger bereits selbstständig eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt gestellt hat und diese erfolglos verlaufen ist. Es stellt sich nun die Frage, ob der Gerichtsvollzieher dann direkt bei den in § 755 Abs. 2 ZPO genannten Behörden weiter ermitteln darf oder, wie nach dem Wortlaut des  755 Abs. 1 ZPO vorgesehen, erst selbst bei der Meldebehörde anfragen muss.

Gegen ein solches Vorgehen spricht, dass dies letztlich nur zeitaufwendig und kostenintensiv wäre und das Vollstreckungsverfahren unnötig in die Länge ziehen würde. Kann der Gläubiger also bei der Auftragserteilung an den Gerichtsvollzieher eindeutig beweisen, dass die Anfrage ohne Ergebnis geblieben ist, muss der Gerichtsvollzieher diesen Schritt nicht wiederholen.[15]

Wenn der Schuldner kein deutscher Staatsangehöriger ist, kann der Gerichtsvollzieher auch direkt über das Ausländerzentralregister anfragen. Dabei erfährt er die Bezeichnung und das Geschäftszeichen der zuständigen Ausländerbehörde, bei der er dann wiederum die Adresse des Schuldners erfragen kann.[16] Dem Gläubiger ist daher zu raten, im Vollstreckungsauftrag bereits mitzuteilen, ob der Schuldner die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Erst wenn diese Möglichkeiten erfolglos verlaufen, kann er sich an die in Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Behörden wenden, um den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens EUR 500,00 betragen müssen. Eine Addition mehrerer Vollstreckungstitel eines Gläubigers ist möglich.[17]

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers bestimmt sich nach der letzten bekannten Anschrift des Schuldners. Wenn ein neuer Aufenthaltsort ermittelt werden kann, ist der Vollstreckungsvorgang an den dann zuständigen Gerichtsvollzieher von Amts wegen abzugeben.[18] Für das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers entstehen gemäß Nr. 440 des Kostenverzeichnisses zum GVKostG Kosten in Höhe von EUR 10,00.

b) Rechtslage nach altem Recht: Möglichkeit der Befugnis aus § 802 g ZPO bzw. § 901 a.F. ZPO?

Im Rahmen der alten Rechtslage fand sich keine explizite Befugnisnorm, die es dem Gerichtsvollzieher erlaubt hätte, den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln.

Eine sach- und praxisgerechte Lösung hierzu wurde daher bereits vor rund 30 Jahren vom Landgericht Stuttgart entwickelt. Wenn aufgrund eines Haftbefehls schon eine Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zum Freiheitsentzug besteht, muss diese Ermächtigungsgrundlage auch die weniger belastende Maßnahme erlauben, den Schuldner zum Vollzug des Haftbefehls zu suchen. Die stärkere Maßnahme des Freiheitsentzuges beinhaltet also, geradezu denknotwendig, die schwächere Maßnahme, die bloße Suche nach dem Schuldner, ohne dass es einer besonderen Anspruchsgrundlage bedürfte.[19] Nach dem Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13. November 1979 ist ein Gerichtsvollzieher daher auch zur Fahndung nach dem Schuldner berechtigt, weil ein Haftbefehl nach § 901 ZPO (alte Fassung [a.F.], nunmehr § 802 g ZPO) auch gleichzeitig die Ermächtigung zur Fahndung erfasst.[20]

Die These, dass Entsprechendes auch für den seit 1. Januar 2013 aktuellen § 802 g ZPO gelten würde, der in der Sache insoweit unseres Erachtens keine Änderung enthält, hat mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung nach unserer Auffassung keine Grundlage mehr. Die Befugnisse des § 755 ZPO sind lex specialis für die Suche nach dem Schuldner und für die Ermittlung von dessen Aufenthaltsort. So sind zum Beispiel die Behörden, welche um Auskunft ersucht werden können, abschließend geregelt und die Ermittlungsbefugnis ist nicht umsonst in einem Verhältnis aus zwei Schritten aufgebaut. Nur wenn die Informationsbeschaffung im ersten Schritt nicht erfolgreich ist, darf bei den im Weiteren genannten Behörden angefragt werden, denn die dort gespeicherten Daten, stehen grundsätzlich eigentlich nicht für diesen Zweck zur Verfügung. Aus diesem Grund, nämlich der Zweckänderung der gespeicherten Daten, bei Kraftfahrtbehörde und Rentenversicherung, besteht auch die Bagatellgrenze von EUR 500,00.[21] Darüber hinaus soll mit diesen Einschränkungen vor allem der Datenschutz sichergestellt werden. Die Norm ist demnach eine abschließende Regelung, so dass ein Rückgriff auf § 802 g ZPO unseres Erachtens nicht mehr möglich ist. Dies ergibt sich aus der vorstehend erläuterten Gesetzesbegründung. Daraus lässt sich unserer Ansicht nach entnehmen, dass der Gesetzgeber eine weitergehende Befugnis, wie sie sich aus § 802g ZPO herleiten lassen würde, nicht gewollt hat.

3. Zusammenarbeit des Gerichtsvollziehers mit weiteren Behörden. Insbesondere Ausschreibung zur Grenzfahndung

Aufgrund des abschließenden Charakters des § 755 ZPO ist auch eine Ausschreibung des flüchtigen Schuldners zur Grenzfahndung (§ 30 Abs. 3 Satz 1 BPolG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BPolG) im Wege eines Amtshilfeersuchens an die Bundespolizei nicht mehr möglich.

Nach alter Rechtslage hätte man überlegen können, diese Möglichkeit aus den Grundsätzen der Amtshilfe abzuleiten. Die Möglichkeit der Amtshilfe ist verfassungsrechtlich in Art. 35 Abs. 1 GG geregelt und findet Niederschlag in zahlreichen Spezialgesetzen[22]. Nach Ansicht der Verfasser handelt es sich bei Amtshilfe um die Hilfeleistung einer Behörde auf das Ersuchen einer anderen Behörde hin, um diese bei der Erfüllung ihrer originären Aufgaben zu unterstützen. Zu diesem Zweck wird der Grundsatz strikter Kompetenzverteilung und eigenverantwortlicher Willensbildung eines Entscheidungsträgers durchbrochen.[23]

Demgegenüber muss nun allerdings der Zweck gestellt werden, den der Gesetzgeber bei der Einführung des § 755 ZPO zugrunde gelegt hat. Dieser schließt die Möglichkeit der Amtshilfe jedoch aus. Aus der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ergibt sich ein besonderes Augenmerk des Gesetzgebers für den Datenschutz. Wie oben bereits dargestellt sind aus diesem Grund die Befugnisse des Gerichtsvollziehers zur Erhebung von Informationen auf die aufgeführten Behörden beschränkt und er hat in genau vorgegebenen Schritten vorzugehen. Die Amtshilfe setzt im Fall der Grenzfahndung nach einem flüchtigen Schuldner aber gerade zwecknotwendig voraus, dass der Gerichtsvollzieher als originär zuständige Behörde die Daten des Schuldners an die Bundespolizei weitergibt, damit diese die Grenzfahndung ausführen kann. Der Datenschutz und auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch ein solches Vorgehen also in jedem Fall betroffen. Wenn die Behörden für die Auskunftserteilung also bereits abschließend geregelt sind, kann vom Gesetzgeber daher auch im Rahmen der Amtshilfe keine Zusammenarbeit gewollt sein. Der § 755 ZPO ist daher als Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Zweck der Aufenthaltsermittlung von flüchtigen Schuldnern als abschließend anzusehen.


IV. Fazit

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wollte der Gesetzgeber die Rechte des Gläubigers stärken, in dem er die Ermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers ausgeweitet hat. Diesem Anliegen ist er durch die Schaffung des § 755 ZPO unseres Erachtens einen Schritt näher gekommen. Auf Grund des abschließenden Charakters des § 755 ZPO ist dem Gerichtsvollzieher jedoch nun die – aufgrund der alten Rechtslage theoretisch denkbare – Möglichkeit verwehrt, die Bundespolizei um Amtshilfe für eine Grenzfahndung zu ersuchen. Die Grenzfahndung ist jedoch ein höchst effektives Mittel um flüchtigen Schuldnern habhaft zu werden, da sich diese oft ins Ausland absetzen werden. In diesem Fall hat die Gesetzesänderung zu einem Rückschritt geführt. Die Verfasser würden daher ein Tätigwerden des Gesetzgebers zur Aufnahme einer allgemeinen ermessensabhängigen Generalklausel für Fahndungs- und Ermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers in die Zivilprozessordnung sowie eine explizite Regelung zur Amtshilfe begrüßen. Datenschutzrechtlich bestehen nach unserer Auffassung keine Bedenken, da innerhalb der Behörden beim Umgang mit Daten ein hohes Datenschutzniveau gewährleistet ist.

[1] Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I, 2474) ist zum 1.1.2013 Kraft getreten. Im Folgenden werden die ab dem 1.1.2013 geltenden Vorschriften der ZPO zu Grunde gelegt. Bezugnahmen auf die bis zum 1.1.2013 geltenden Vorschriften werden durch den Zusatz a.F. (alte Fassung) gekennzeichnet.

[2] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 802 c Rn. 7; Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 807 Rn. 3; BGH NJW-RR 2006, 996.

[3] Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Justizstatistik der Zivilgerichte 2006, Fachserie 10, Reihe 2.1, 2011, S. 13.

[4] Zu den Voraussetzungen im einzelnen Wagner in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2012, § 802 g Rn. 1-2; Storz in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 901 Rn. 9-20; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 6. Aufl. 2012, § 802 g Rn. 2-4.

[5] Morgenstern in: NJW 1979, 2277, 2279; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 802 j Rn. 1; Keller, Taktik in der Vollstreckung, 2002, Rn. 767 (S. 208); vgl. schon BT-Drs. 8/693 v. 28.06.1977, S. 50.

[6] Storz in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 909 Rn. 10.

[7] Eingehend dazu Wieser in: NJW 1988, 665-672.

[8] Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 802 h Rn. 4.

[9] AG Augsburg, Beschl. v. 28.08.2003, 2 M 24539/03 = DGVZ 2003, 191; zum Problem der Verhältnismäßigkeit BVerfG, Beschl. v. 20.06.1978, 1 BvL 30/78 = BVerfGE 48, 396; Urt. v. 19.10.1982, 1 BvL 34/80 = BVerfGE 61, 126; krit. dazu Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Bd. I, 12. Aufl. 1995, Rn. 48.18; vgl. auch § 186 Abs. 3 GVGA, Morgenstern in: NJW 1979, 2277 ff.; Storz in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 901 Rn. 3-8, § 909 Rn. 12.

[10] Näher dazu Keller, Taktik in der Vollstreckung, 2002, Rn. 756 (S. 205 f.).

[11] Besonders häufig sind erfahrungsgemäß Reisen nach Frankreich und eine scheinbare Verlagerung des Wohnsitzes, um in den Genuss der vermeintlich günstigeren Vorschriften des französischen Privatinsolvenzrechts zu gelangen.

[12] BT-Drucksache 16/10069, S. 23.

[13] Vgl.BT-Drucksache 16/10069, S. 23.

[14] Besken, Reform der Zwangsvollstreckung, 2.1.1, S. 24.

[15] Im Ergebnis gleich: Besken, Reform der Zwangsvollstreckung, 2.1.1, S. 25.

[16] BT-Drucksache 16/10069, S. 23.

[17] Besken, Reform der Zwangsvollstreckung, 2.1.1, S. 24

[18] Seiler inThomas/Putzo, 33. Auflage 2012, § 755, RN 4.

[19] Vgl. dazu auch LG Berlin, Beschl. v. 13.08.1979, 81 T 329/79; AG Königstein, Beschl. v. 24.07.1979, 9 M 2970/79; Kaiser in: NJW 1964, 759; Schubert in: NJW 1980, 459; Schneider in: NJW 1980, 2377, 2379; Bischof in: ZIP 1983, 522

[20] LG Stuttgart, Beschl. v. 13.11.1979, 2 T 493/79; Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, 1992, S. 267.

[21] BT Drucksache 16/13432, S. 43.

[22] Vgl. etwa §§ 4-8 VwVfG, §§ 111-115 AO, §§ 3-7 SGB X, §§ 26 f. BVerfGG, § 9 RsprEinhG, § 14 VwGO, § 13 FGO, §§ 13 Abs. 1 S. 2, 106 Abs. 2 ArbGG, § 5 SGG, § 128 PatG, §§ 96 ff. BNotO, §§ 99 Abs. 2, 137 BRAO, §§ 95 ff. StBerG, § 108 HandwO, § 191 BEG, §§ 116, 135 FlurberG, § 125 SeemO, § 27a UWG, § 19 WPflG, §§ 20, 116 ZivildienstG.

[23] Erbguth in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 35 Rn. 4.

Autorinnen und Autoren

  • Dr. Christian Rosinus
    Dr. Christian Rosinus ist Partner der Frankfurter Wirtschaftskanzlei AC Tischendorf Rechtsanwälte Partnerschaft mbB. Er berät und verteidigt Unternehmen und Führungskräfte in komplexen (Compliance-)Projekten sowie wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten und behördlichen Verfahren. Er ist Sprecher des Vorstands der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., lizensierter Compliance Monitor, Mitglied des Herausgeberbeirats der Zeitschrift für Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) sowie ständiger Referent bei den renommierten Seminarveranstaltern, insbesondere in den Bereichen Compliance und Managerhaftung.
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    Sarah Landsberg ist Rechtsanwältin bei AC Tischendorf Rechtsanwälte in Frankfurt am Main. Ihr Beratungsschwerpunkt liegt in den Bereichen Wirtschafsstrafrecht und Compliance. Hier unterstützt sie Unternehmen und Führungskräfte insbesondere bei Compliance Projekten sowie an den Schnittstellen zwischen Wirtschaftsstrafrecht, Steuerrecht und Aufsichtsrecht mit den jeweiligen haftungs- und gesellschaftsrechtlichen Bezügen.

WiJ

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    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

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    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung