Am 08. Februar 2013 passierte der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Außenwirtschaftsgesetzes[1] den Deutschen Bundestag mit geringfügiger Anpassung.[2]
Die Erneuerung ist zweifellos im Sinne des Rechtsanwenders, beseitigt sie doch eine völlig unübersichtlich gewordene Gesetzeslage. Durch die Novelle ergibt sich eine neue Struktur des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Sie führt ferner zu definitorischen Anpassungen in § 2 AWG n.F., der nunmehr alphabetisch sortiert ist, wodurch sich die Suche nach Legaldefinitionen erleichtert. Die bisherige Systematik, die Ausgestaltung des AWG als Rahmengesetz und die bis dato geltenden außenwirtschaftsrechtlichen Grundsätze bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Dies gilt leider auch für die zuweilen extensive Verweisungstechnik. Auch der „wilde Flickenteppich“[3] Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wurde novelliert.[4]
Die Novelle wirkt sich erheblich auf die Beschränkungstatbestände und die Straf- und Bußgeldvorschriften des AWG aus.
I. Das neue Sanktionsregime
In Teil 3 AWG n.F. finden sich in §§ 17 ff. die neuen Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften, wobei die Straftatbestände in §§ 17, 18 AWG n.F. und die Bußgeldtatbestände in § 19 AWG n.F. enthalten sind. Es gilt die Regel: Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen Außenwirtschaftsrecht sind als Straftaten, fahrlässige Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.[5]
Vorsätzliche Verstöße gegen Waffenembargos werden gemäß § 17 AWG n.F. nunmehr als Verbrechen bestraft, sämtliche sonstige Vorsatztaten sind in § 18 AWG n.F. zusammengefasst und als Vergehen qualifiziert. Ausnahme von der Regel: Leichtfertige Verstöße gegen Waffenembargos werden als Straftat gemäß § 17 Abs. 5 AWG n.F. sanktioniert, jedoch nicht als Verbrechen qualifiziert.[6]
1. Beachtliche Änderungen im Überblick
§ 17 AWG n.F. | |
„(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz[s1] 1, die der Durchführung 1. einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder 2. einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung sich auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bezieht und für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. | § 17 Abs. 1, 4 und 5 AWG n.F. ersetzt § 34 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 3 AWG. |
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 1. für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt oder 2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | § 17 Abs. 2 und 3 AWG n.F. ersetzt § 34 Abs. 6 AWG. |
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. | |
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. | § 17 Abs. 4 AWG n.F. normiert den minder schweren Fall. |
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | § 17 Abs. 5 AWG n.F. betrifft leichtfertige Verstöße gegen Waffenembargen. |
(6) In den Fällen des Absatzes 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich. | § 17 Abs. 6 AWG n.F. entspricht § 34 AWG, ist aber neu formuliert. |
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.“ | § 17 Abs. 7 AWG n.F. entspricht § 35 AWG und betrifft die Auslandstaten Deutscher. |
| |
§ 18 AWG n.F. | |
„(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. einem a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitionsverbot oder b) Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, oder 2. gegen eine Genehmigungspflicht für a) die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung oder Investition oder b) die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. | § 18 Abs. 1 AWG n.F. sanktioniert die vorsätzlich begangenen Verstöße gegen die dort genannten Rechtsakte und ersetzt § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 AWG. Mit Ausnahme des Umgehungsverbots decken sich die Verbote mit dem Katalog des § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3. Das Umgehungsverbot entfällt. Stattdessen wird auf das weit ausgelegte Bereitstellungsverbot des Abs. 1 abgestellt. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er 1. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 dort genannte Güter ausführt, 2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 dort genannte Güter ausführt, 3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt, 4. ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 43 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, 5. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, 6. ohne Genehmigung nach § 45 Absatz 1, § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 48 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt oder 7. entgegen § 45 Absatz 2 Satz 3, § 46 Absatz 2 Satz 3, § 47 Absatz 3 Satz 3 oder § 48 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt. | § 18 Abs. 2 AWG n.F. enthält die Strafbewehrung von Verstößen gegen nationale Vorschriften. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AWG n.F. ersetzt § 34 Abs. 1 AWG und §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 2 1. und 3. Alt AWV. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. AWV. Aufgrund der Aufhebung des § 5c AWV entfällt die Strafbewehrung nach §§ 34, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. AWV. § 18 Abs. 2 Nr. 3 AWG n.F. entspricht der Strafbewehrung ungenehmigter Verbriefungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG. § 18 Abs. 2 Nr. 4 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 6 Buchst. a 3. Alt. AWV. Aufgrund der Aufhebung der §§ 41, 41a AWV entfällt die Strafbewehrung gemäß §§ 34, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a 1. und 2. Alt. AWV. § 18 Abs. 2 Nr. 5 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b 3. Alt. AWV. Wegen der Aufhebung der §§ 41 und 41a AWV entfällt die Strafbewehrung gemäß §§ 34, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b 1. und 2. Alt. § 18 Abs. 2 Nr. 6 und 7 AWG n.F. ersetzen §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c bis 8 AWV. |
(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 39) geändert worden ist, verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder 2. entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt. | § 18 Abs. 3 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 5 Buchst. j AWV. |
(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 134 vom 30.7.2005, S. 1, L 79 vom 16.3.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1352/2011 (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 31) geändert worden ist, verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gütern leistet, 3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt, 4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gütern annimmt oder 5. ohne Genehmigung nach Artikel 5 dort genannte Güter ausführt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang II oder Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. | § 18 Abs. 4 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 5 Buchst. q AWV. |
(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21) verstößt, indem er 1. ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 zweiter Halbsatz Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt, 3. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder 4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind. | § 18 Abs. 5 AWG n.F. ersetzt die Strafbewehrungen von Verstößen gegen die Dual-Use-Verordnung gemäß §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 5 Buchst. a AWV. |
(6) Der Versuch ist strafbar. | § 18 Abs. 6 AWG n.F. entspricht § 34 Abs. 5 AWG. |
(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. in den Fällen des Absatzes 1 für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt, 2. in den Fällen der Absätze 1 bis 4 oder Absatz 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder 3. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht. | § 18 Abs. 7 und 8 AWG n.F. ersetzt die Qualifikationstatbestände des § 34 Abs. 6 AWG, wobei § 18 Abs. 7 Nr. 3 AWG n.F. einen neuen Qualifikationstatbestand für Handlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AWG n.F. einführt, welche sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für ABC-Waffen oder sonstige Kernsprengkörper bezieht. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass diese Handlungen nicht „lückenlos von den Straftaten der §§ 19 ff. KWKG erfasst“ seien und hält deshalb eine erhöhte Strafandrohung für geboten.[7] |
(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1 bis 4 oder Absatz 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. | |
(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich. | § 18 Abs. 9 AWG n.F.: siehe § 17 Abs. 6 AWG n.F. |
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist. | § 18 Abs. 10 AWG n.F. entspricht § 35 AWG. |
(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer 1. bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und 2. von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.“ | § 18 Abs. 11 AWG n.F. beinhaltet künftig einen Strafausschließungsgrund, wenn die Tathandlung bis zum Ablauf des 2. Werktags auf die Veröffentlichung eines Rechtsakts im Amtsblatt der EU erfolgt und der Täter zum Zeitpunkt der Tat von einem in diesem Rechtsakt angeordneten Verbots- oder Genehmigungserfordernis keine Kenntnis hatte. |
| |
§ 19 AWG n.F. | § 19 AWG n.F. ersetzt § 33 AWG und passt ihn der Neuordnung der Strafbewehrungen an. Der bisherige § 33 AWG wird um Handlungen erweitert, die derzeit noch nach AWV bußgeldbewehrt sind. § 73 Abs. 7 AWG entfällt. |
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 18 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. | Werden Tatbestände des § 18 Abs. 1 bis 4 und 5 AWG n.F. fahrlässig verwirklicht, liegt eine Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 AWG n.F. vor. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht richtig oder nicht vollständig benutzt. | Sonstige Verstöße gegen Genehmigungsvorschriften und/oder Verfahrensnormen werden gemäß § 19 AWG n.F. ebenfalls als Ordnungswidrigkeiten geahndet. |
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 4 Absatz 1 oder b) § 11 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Tat nicht in § 17 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 oder § 18 Absatz 2 mit Strafe bedroht ist, (…).“ | |
| |
§ 22 AWG n.F. | § 22 AWG n.F. entspricht § 38 AWG. Die Vorschrift regelt die Zuständigkeiten im Straf- und Bußgeldverfahren. |
„(…) | |
(4) Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes im Sinne des § 19 Absatz 2 bis 5, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige nach Satz 1 gilt als freiwillig, wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Im Übrigen bleibt § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unberührt.“ | Interessant für die Verteidigung in Außenwirtschaftsordnungswidrigkeiten ist die nunmehr in § 22 Abs. 4 AWG n.F. vorgesehene Selbstanzeigemöglichkeit, wodurch die Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit bei Verstößen nach § 19 Abs. 2 bis 5 AWG n.F. abgewendet werden kann.[8] |
2. Kritik an den künftigen Straf- und Bußgeldvorschriften
Kritisiert wird u.a. eine Kriminalisierung von Personen, welche im Bereich der Exportkontrolle Arbeitsfehlern unterliegen. Beispielsweise argumentiert Hohmann, dass es „Graubereiche“ zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz gebe und Verstöße aufgrund von bloßen Arbeitsfehlern von einem Gericht als bedingt vorsätzlich verwirklicht angesehen werden könnten.[9] Angeführt wird in diesem Zusammenhang, dass die Gesetzgebung an der Realität vorbeigehe, denn eine Vielzahl von Verstößen sei auf Arbeitsfehler oder Organisations- sowie Überwachungsmängel zurückzuführen.[10]
Hohmann geht sogar soweit, zu sagen, der unbestimmte Rechtsbegriff des § 34 AWG „ernsthafte Gefährdung der auswärtigen Beziehungen Deutschland“ werde durch die Novelle „eingetauscht gegen den neuen unbestimmten Rechtsbegriff ‚billigendes Inkaufnehmen‘ des Exportverstoßes“.[11]
Die Verfasserin teilt die Kritik von Hohmann nicht.[12] Denn auch ohne Anstellung schuldtheoretischer Erwägungen wird man festhalten müssen, dass Wissenschaft und Rechtsprechung durchaus bestimmt haben, was Vorsatz im Sinne des § 15 StGB sein soll. Bei Fischer lässt sich – zusammenfassend – Folgendes nachlesen: „Von jeher haben RG und BGH gefordert, dass der Täter den Erfolg ‚billigen‘ oder ‚billigend in Kauf nehmen‘ müsse (…). Vorausgesetzt ist stets, dass der Täter den Erfolgseintritt ‚als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt‘“[13] [Fettdruck nicht im Original]. Der Billigungsvorsatz unterscheidet sich folglich vom direkten Vorsatz 1. Grades dadurch, dass der Täter den Erfolg nicht anstrebt und vom direkten Vorsatz 2. Grades dadurch, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht als sichererkennt.
Für die Bejahung einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften ist es ausreichend, dass der Täter den Erfolg als möglich erkennt – und zwar selbst dann, wenn ihm der Erfolgseintritt gleichgültig oder dieser unerwünscht, als Zwischenziel aber notwendig ist.[14]
Besondere Funktionsträger oder nachgeordnete Mitarbeiter, denen bloße Arbeitsfehler unterlaufen, erkennen die Möglichkeit des Eintritts eines tatbestandlichen Erfolgs in der Regel nicht. Andernfalls ist es auch nicht unbillig, sie wegen eines – bedingt – vorsätzlich verwirklichten Verstoßes zu sanktionieren. Eine neue, ungerechtfertigte Kriminalisierung wird sich nach Ansicht der Verfasserin dadurch nicht ergeben. Dagegen spricht bereits die Gesetzesbegründung. Entgegen der Darstellung von Hohmann geht der Gesetzgeber davon aus, dass Arbeitsfehler durch die Sanktionsmöglichkeiten nach § 19 AWG n.F. und verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie Nichterteilung von Genehmigungen aufgrund von Zuverlässigkeitserwägungen angemessen geahndet werden können.[15] Eine Kriminalisierung derer, denen in der arbeitstäglichen Abwicklung Fehler unterlaufen, ist gerade nicht beabsichtigt. Die Gesetzesbegründung legt vielmehr nahe, dass gesehen wurde, dass auf Arbeitsfehler mit außerstrafrechtlichen Instrumentarien hinreichend reagiert werden kann. Folgerichtig entfällt künftig die Strafbarkeit von fahrlässigen Verstößen nach § 34 Abs. 7 AWG.[16]
Es ist originäre Aufgabe der Strafverteidigung, in kritischen Fällen die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und Leichtfertigkeit bzw. bewusster Fahrlässigkeit aufzuzeigen.
Als wenig sinnvoll erachtet Hohmann zum anderen die künftige Trennung der Sanktionierung von Embargoverstößen. Der Gesetzgeber hat seine Gründe hierfür dargelegt: Waffenlieferungen in Embargoländer sind „in besonderer Weise geeignet, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu stören“.[17] Sie waren auch bisher gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 3 AWG als Verbrechen strafbar.
Soweit in § 17 AWG n.F. die Differenzierung zwischen Ausfuhrverstößen einerseits und sonstigen Verstößen wie z.B. verbotenen Handels- und Vermittlungsverstößen andererseits entfällt, erleichtert dies aus Sicht der Verfasserin künftig die Rechtsanwendung.
II. Fazit
Das AWG wird schlanker und anwendungsfreundlicher. Für die Verteidigung in Außenwirtschaftsstrafsachen ist beachtlich, dass künftig jeder vorsätzlich verwirklichte Verstoß gegen Exportkontrollnormen als Straftat geahndet werden wird. Nach derzeit geltender Rechtslage ist dies nur der Fall, wenn Rüstungsgüter betroffen sind. Kommt es hingegen zu vorsätzlichen Verstößen beim Export von Dual-Use-Gütern, greifen gegenwärtig überwiegend Bußgeldtatbestände ein.
Vorsätzliche Verstöße gegen Waffenembargos werden als Verbrechen mit Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr bestraft. Eine Ausnahme bildet der leichtfertige Verstoß, der als Vergehen qualifiziert ist. Sonstige vorsätzliche Zuwiderhandlungen sind ungeachtet etwaiger Qualifikationen grundsätzlich als Vergehen zu sanktionieren.
Fahrlässige Außenwirtschaftsrechtsverstöße sind bußgeldbewehrt. Künftig kann eine entsprechende Verfolgung abgewendet werden, wenn eine den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 AWG n.F. entsprechende Selbstanzeige abgegeben wird.[18]
Arbeitsfehlern soll durch die Ordnungswidrigkeitentatbestände sowie außerstrafrechtliche Instrumentarien Rechnung getragen werden. Dies war auch in der Vergangenheit so. Letztlich bleibt nach der Novelle das Hauptaugenmerk auf Zuverlässigkeitsfragen und die besondere Stellung der Ausfuhrverantwortlichen[19] zu richten. Eine wesentliche Rolle wird wie bisher die Durchführung eines wirksamen Risikomanagements spielen.[20]
[:en]
Am 08. Februar 2013 passierte der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Außenwirtschaftsgesetzes[1] den Deutschen Bundestag mit geringfügiger Anpassung.[2]
Die Erneuerung ist zweifellos im Sinne des Rechtsanwenders, beseitigt sie doch eine völlig unübersichtlich gewordene Gesetzeslage. Durch die Novelle ergibt sich eine neue Struktur des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Sie führt ferner zu definitorischen Anpassungen in § 2 AWG n.F., der nunmehr alphabetisch sortiert ist, wodurch sich die Suche nach Legaldefinitionen erleichtert. Die bisherige Systematik, die Ausgestaltung des AWG als Rahmengesetz und die bis dato geltenden außenwirtschaftsrechtlichen Grundsätze bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Dies gilt leider auch für die zuweilen extensive Verweisungstechnik. Auch der „wilde Flickenteppich“[3] Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wurde novelliert.[4]
Die Novelle wirkt sich erheblich auf die Beschränkungstatbestände und die Straf- und Bußgeldvorschriften des AWG aus.
I. Das neue Sanktionsregime
In Teil 3 AWG n.F. finden sich in §§ 17 ff. die neuen Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften, wobei die Straftatbestände in §§ 17, 18 AWG n.F. und die Bußgeldtatbestände in § 19 AWG n.F. enthalten sind. Es gilt die Regel: Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen Außenwirtschaftsrecht sind als Straftaten, fahrlässige Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.[5]
Vorsätzliche Verstöße gegen Waffenembargos werden gemäß § 17 AWG n.F. nunmehr als Verbrechen bestraft, sämtliche sonstige Vorsatztaten sind in § 18 AWG n.F. zusammengefasst und als Vergehen qualifiziert. Ausnahme von der Regel: Leichtfertige Verstöße gegen Waffenembargos werden als Straftat gemäß § 17 Abs. 5 AWG n.F. sanktioniert, jedoch nicht als Verbrechen qualifiziert.[6]
1. Beachtliche Änderungen im Überblick
§ 17 AWG n.F. | |
„(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz[s1] 1, die der Durchführung 1. einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen oder 2. einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung sich auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bezieht und für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. | § 17 Abs. 1, 4 und 5 AWG n.F. ersetzt § 34 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 3 AWG. |
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 1. für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt oder 2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | § 17 Abs. 2 und 3 AWG n.F. ersetzt § 34 Abs. 6 AWG. |
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. | |
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. | § 17 Abs. 4 AWG n.F. normiert den minder schweren Fall. |
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | § 17 Abs. 5 AWG n.F. betrifft leichtfertige Verstöße gegen Waffenembargen. |
(6) In den Fällen des Absatzes 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich. | § 17 Abs. 6 AWG n.F. entspricht § 34 AWG, ist aber neu formuliert. |
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.“ | § 17 Abs. 7 AWG n.F. entspricht § 35 AWG und betrifft die Auslandstaten Deutscher. |
| |
§ 18 AWG n.F. | |
„(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. einem a) Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitionsverbot oder b) Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, oder 2. gegen eine Genehmigungspflicht für a) die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung oder Investition oder b) die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. | § 18 Abs. 1 AWG n.F. sanktioniert die vorsätzlich begangenen Verstöße gegen die dort genannten Rechtsakte und ersetzt § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 AWG. Mit Ausnahme des Umgehungsverbots decken sich die Verbote mit dem Katalog des § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3. Das Umgehungsverbot entfällt. Stattdessen wird auf das weit ausgelegte Bereitstellungsverbot des Abs. 1 abgestellt. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er 1. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 dort genannte Güter ausführt, 2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 dort genannte Güter ausführt, 3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt, 4. ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 43 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, 5. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt, 6. ohne Genehmigung nach § 45 Absatz 1, § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 48 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt oder 7. entgegen § 45 Absatz 2 Satz 3, § 46 Absatz 2 Satz 3, § 47 Absatz 3 Satz 3 oder § 48 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt. | § 18 Abs. 2 AWG n.F. enthält die Strafbewehrung von Verstößen gegen nationale Vorschriften. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AWG n.F. ersetzt § 34 Abs. 1 AWG und §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 2 1. und 3. Alt AWV. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. AWV. Aufgrund der Aufhebung des § 5c AWV entfällt die Strafbewehrung nach §§ 34, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. AWV. § 18 Abs. 2 Nr. 3 AWG n.F. entspricht der Strafbewehrung ungenehmigter Verbriefungen nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG. § 18 Abs. 2 Nr. 4 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 6 Buchst. a 3. Alt. AWV. Aufgrund der Aufhebung der §§ 41, 41a AWV entfällt die Strafbewehrung gemäß §§ 34, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a 1. und 2. Alt. AWV. § 18 Abs. 2 Nr. 5 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b 3. Alt. AWV. Wegen der Aufhebung der §§ 41 und 41a AWV entfällt die Strafbewehrung gemäß §§ 34, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b 1. und 2. Alt. § 18 Abs. 2 Nr. 6 und 7 AWG n.F. ersetzen §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c bis 8 AWV. |
(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 39) geändert worden ist, verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder 2. entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt. | § 18 Abs. 3 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 5 Buchst. j AWV. |
(4) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 134 vom 30.7.2005, S. 1, L 79 vom 16.3.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1352/2011 (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 31) geändert worden ist, verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt, 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gütern leistet, 3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt, 4. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe im Zusammenhang mit dort genannten Gütern annimmt oder 5. ohne Genehmigung nach Artikel 5 dort genannte Güter ausführt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang II oder Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. | § 18 Abs. 4 AWG n.F. ersetzt §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 5 Buchst. q AWV. |
(5) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1, L 224 vom 27.8.2009, S. 21) verstößt, indem er 1. ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Güter mit doppeltem Verwendungszweck ausführt, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 zweiter Halbsatz Güter ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ausführt, 3. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit erbringt oder 4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz eine Vermittlungstätigkeit ohne Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht oder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde erbringt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 steht dem Ausführer eine Person gleich, die die Ausfuhr durch einen anderen begeht, wenn der Person bekannt ist, dass die Güter mit doppeltem Verwendungszweck ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind. | § 18 Abs. 5 AWG n.F. ersetzt die Strafbewehrungen von Verstößen gegen die Dual-Use-Verordnung gemäß §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 AWG i.V.m. § 70 Abs. 5 Buchst. a AWV. |
(6) Der Versuch ist strafbar. | § 18 Abs. 6 AWG n.F. entspricht § 34 Abs. 5 AWG. |
(7) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. in den Fällen des Absatzes 1 für den Geheimdienst einer fremden Macht handelt, 2. in den Fällen der Absätze 1 bis 4 oder Absatz 5 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder 3. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, die sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für chemische, biologische oder Atomwaffen bezieht. | § 18 Abs. 7 und 8 AWG n.F. ersetzt die Qualifikationstatbestände des § 34 Abs. 6 AWG, wobei § 18 Abs. 7 Nr. 3 AWG n.F. einen neuen Qualifikationstatbestand für Handlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AWG n.F. einführt, welche sich auf die Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für ABC-Waffen oder sonstige Kernsprengkörper bezieht. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass diese Handlungen nicht „lückenlos von den Straftaten der §§ 19 ff. KWKG erfasst“ seien und hält deshalb eine erhöhte Strafandrohung für geboten.[7] |
(8) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1 bis 4 oder Absatz 5 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. | |
(9) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absatzes 2 Nummer 1, 3, 4 oder Nummer 6, des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 5 oder des Absatzes 5 Satz 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich. | § 18 Abs. 9 AWG n.F.: siehe § 17 Abs. 6 AWG n.F. |
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist. | § 18 Abs. 10 AWG n.F. entspricht § 35 AWG. |
(11) Nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, 7, 8 oder Absatz 10, wird nicht bestraft, wer 1. bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, und 2. von einem Verbot oder von einem Genehmigungserfordernis, das in dem Rechtsakt nach Nummer 1 angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat.“ | § 18 Abs. 11 AWG n.F. beinhaltet künftig einen Strafausschließungsgrund, wenn die Tathandlung bis zum Ablauf des 2. Werktags auf die Veröffentlichung eines Rechtsakts im Amtsblatt der EU erfolgt und der Täter zum Zeitpunkt der Tat von einem in diesem Rechtsakt angeordneten Verbots- oder Genehmigungserfordernis keine Kenntnis hatte. |
| |
§ 19 AWG n.F. | § 19 AWG n.F. ersetzt § 33 AWG und passt ihn der Neuordnung der Strafbewehrungen an. Der bisherige § 33 AWG wird um Handlungen erweitert, die derzeit noch nach AWV bußgeldbewehrt sind. § 73Abs. 7 AWG entfällt. |
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 18 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. | Werden Tatbestände des § 18 Abs. 1 bis 4 und 5 AWG n.F. fahrlässig verwirklicht, liegt eine Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 AWG n.F. vor. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht richtig oder nicht vollständig benutzt. | Sonstige Verstöße gegen Genehmigungsvorschriften und/oder Verfahrensnormen werden gemäß § 19 AWG n.F. ebenfalls als Ordnungswidrigkeiten geahndet. |
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 4 Absatz 1 oder b) § 11 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Tat nicht in § 17 Absatz 1 bis 4 oder Absatz 5 oder § 18 Absatz 2 mit Strafe bedroht ist, (…).“ | |
| |
§ 22 AWG n.F. | § 22 AWG n.F. entspricht § 38 AWG. Die Vorschrift regelt die Zuständigkeiten im Straf- und Bußgeldverfahren. |
„(…) | |
(4) Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes im Sinne des § 19 Absatz 2 bis 5, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Eine Anzeige nach Satz 1 gilt als freiwillig, wenn die zuständige Behörde hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Im Übrigen bleibt § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unberührt.“ | Interessant für die Verteidigung in Außenwirtschaftsordnungswidrigkeiten ist die nunmehr in § 22 Abs. 4 AWG n.F. vorgesehene Selbstanzeigemöglichkeit, wodurch die Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit bei Verstößen nach § 19 Abs. 2 bis 5 AWG n.F. abgewendet werden kann.[8] |
2. Kritik an den künftigen Straf- und Bußgeldvorschriften
Kritisiert wird u.a. eine Kriminalisierung von Personen, welche im Bereich der Exportkontrolle Arbeitsfehlern unterliegen. Beispielsweise argumentiert Hohmann, dass es „Graubereiche“ zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz gebe und Verstöße aufgrund von bloßen Arbeitsfehlern von einem Gericht als bedingt vorsätzlich verwirklicht angesehen werden könnten.[9] Angeführt wird in diesem Zusammenhang, dass die Gesetzgebung an der Realität vorbeigehe, denn eine Vielzahl von Verstößen sei auf Arbeitsfehler oder Organisations- sowie Überwachungsmängel zurückzuführen.[10]
Hohmann geht sogar soweit, zu sagen, der unbestimmte Rechtsbegriff des § 34 AWG „ernsthafte Gefährdung der auswärtigen Beziehungen Deutschland“ werde durch die Novelle „eingetauscht gegen den neuen unbestimmten Rechtsbegriff ‚billigendes Inkaufnehmen‘ des Exportverstoßes“.[11]
Die Verfasserin teilt die Kritik von Hohmann nicht.[12] Denn auch ohne Anstellung schuldtheoretischer Erwägungen wird man festhalten müssen, dass Wissenschaft und Rechtsprechung durchaus bestimmt haben, was Vorsatz im Sinne des § 15 StGB sein soll. Bei Fischer lässt sich – zusammenfassend – Folgendes nachlesen: „Von jeher haben RG und BGH gefordert, dass der Täter den Erfolg ‚billigen‘ oder ‚billigend in Kauf nehmen‘ müsse (…). Vorausgesetzt ist stets, dass der Täter den Erfolgseintritt ‚als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt‘“[13] [Fettdruck nicht im Original]. Der Billigungsvorsatz unterscheidet sich folglich vom direkten Vorsatz 1. Grades dadurch, dass der Täter den Erfolg nicht anstrebt und vom direkten Vorsatz 2. Grades dadurch, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht als sichererkennt.
Für die Bejahung einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften ist es ausreichend, dass der Täter den Erfolg als möglich erkennt – und zwar selbst dann, wenn ihm der Erfolgseintritt gleichgültig oder dieser unerwünscht, als Zwischenziel aber notwendig ist.[14]
Besondere Funktionsträger oder nachgeordnete Mitarbeiter, denen bloße Arbeitsfehler unterlaufen, erkennen die Möglichkeit des Eintritts eines tatbestandlichen Erfolgs in der Regel nicht. Andernfalls ist es auch nicht unbillig, sie wegen eines – bedingt – vorsätzlich verwirklichten Verstoßes zu sanktionieren. Eine neue, ungerechtfertigte Kriminalisierung wird sich nach Ansicht der Verfasserin dadurch nicht ergeben. Dagegen spricht bereits die Gesetzesbegründung. Entgegen der Darstellung von Hohmann geht der Gesetzgeber davon aus, dass Arbeitsfehler durch die Sanktionsmöglichkeiten nach § 19 AWG n.F. und verwaltungsrechtliche Maßnahmen wie Nichterteilung von Genehmigungen aufgrund von Zuverlässigkeitserwägungen angemessen geahndet werden können.[15] Eine Kriminalisierung derer, denen in der arbeitstäglichen Abwicklung Fehler unterlaufen, ist gerade nicht beabsichtigt. Die Gesetzesbegründung legt vielmehr nahe, dass gesehen wurde, dass auf Arbeitsfehler mit außerstrafrechtlichen Instrumentarien hinreichend reagiert werden kann. Folgerichtig entfällt künftig die Strafbarkeit von fahrlässigen Verstößen nach § 34 Abs. 7 AWG.[16]
Es ist originäre Aufgabe der Strafverteidigung, in kritischen Fällen die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und Leichtfertigkeit bzw. bewusster Fahrlässigkeit aufzuzeigen.
Als wenig sinnvoll erachtet Hohmann zum anderen die künftige Trennung der Sanktionierung von Embargoverstößen. Der Gesetzgeber hat seine Gründe hierfür dargelegt: Waffenlieferungen in Embargoländer sind „in besonderer Weise geeignet, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu stören“.[17] Sie waren auch bisher gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 3 AWG als Verbrechen strafbar.
Soweit in § 17 AWG n.F. die Differenzierung zwischen Ausfuhrverstößen einerseits und sonstigen Verstößen wie z.B. verbotenen Handels- und Vermittlungsverstößen andererseits entfällt, erleichtert dies aus Sicht der Verfasserin künftig die Rechtsanwendung.
II. Fazit
Das AWG wird schlanker und anwendungsfreundlicher. Für die Verteidigung in Außenwirtschaftsstrafsachen ist beachtlich, dass künftig jeder vorsätzlich verwirklichte Verstoß gegen Exportkontrollnormen als Straftat geahndet werden wird. Nach derzeit geltender Rechtslage ist dies nur der Fall, wenn Rüstungsgüter betroffen sind. Kommt es hingegen zu vorsätzlichen Verstößen beim Export von Dual-Use-Gütern, greifen gegenwärtig überwiegend Bußgeldtatbestände ein.
Vorsätzliche Verstöße gegen Waffenembargos werden als Verbrechen mit Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr bestraft. Eine Ausnahme bildet der leichtfertige Verstoß, der als Vergehen qualifiziert ist. Sonstige vorsätzliche Zuwiderhandlungen sind ungeachtet etwaiger Qualifikationen grundsätzlich als Vergehen zu sanktionieren.
Fahrlässige Außenwirtschaftsrechtsverstöße sind bußgeldbewehrt. Künftig kann eine entsprechende Verfolgung abgewendet werden, wenn eine den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 AWG n.F. entsprechende Selbstanzeige abgegeben wird.[18]
Arbeitsfehlern soll durch die Ordnungswidrigkeitentatbestände sowie außerstrafrechtliche Instrumentarien Rechnung getragen werden. Dies war auch in der Vergangenheit so. Letztlich bleibt nach der Novelle das Hauptaugenmerk auf Zuverlässigkeitsfragen und die besondere Stellung der Ausfuhrverantwortlichen[19] zu richten. Eine wesentliche Rolle wird wie bisher die Durchführung eines wirksamen Risikomanagements spielen.[20]