Folker Bittmann

WiSteV-Standards

Redaktionell zusammengestellt von Folker Bittmann, Leitender Oberstaatsanwalt, Dessau-Roßlau

In der WiJ werden aktuelle Thesen und Fragestellungen von Folker Bittmann, Dessau-Roßlauer Leitender Oberstaatsanwalt, in aufbereiteter und von ihm redaktionell verantworteter Form vorgestellt. Sie versuchen, den innerhalb von WisteV erzielten Diskussionsstand repräsentativ widerzuspiegeln, können aber nicht durchweg Ergebnis eines vereinsweiten Diskussionsprozesses sein. Sie stellen schon deshalb nie unverrückbare Endpunkte dar.

Vielmehr sind die Leser, ob WisteV-Mitglieder oder nicht, aufgerufen, sich am steten Prozess der Aktualisierung und Weiterentwicklung zu beteiligen und sich unter Angabe ihres Berufes zu einzelnen, bereits genannten oder auch zusätzlichen Aspekten zu positionieren. Im besten Falle findet so eine permantene Qualifizierung statt, die allen Interessierten eine verlässliche Orientierung bietet.

Anregungen, Kritik oder Widerspruch können gerichtet werden an: standards@wi-j.de

WisteV ist ein Zusammenschluss verschiedener am Wirtschaftsstrafrecht beteiligter Berufsgruppen. Das bietet den Vorteil, Themen aus unterschiedlicher Sicht betrachten zu können. Auch damit wird es allerdings nicht gelingen, in jeglicher Hinsicht Konsens herzustellen. Bereits das Anstreben eines solchen Zieles wäre von vorn herein, weil völlig unrealistisch, zum Scheitern verurteilt. Aber mehr Klarheit zu schaffen, hinsichtlich des Trennenden wie des Gemeinsamen, erscheint als wünschenswert, sinnvoll und vor allem erreichbar. Ungewissheiten mögen zwar den professionell am Wirtschaftsstrafrecht Beteiligten aus unterschiedlichen bis gegensätzlichen Gründen durchaus zupass kommen, weil dabei die Chance argumentativer Beeinflussung des Ergebnisses größer ist als beim Bewegen auf gesichertem Terrain.

Aber derjenige, der sich fragt, wie er auf rechtmäßige Weise ein (wirtschaftliches) Ziel erreichen kann, der hat keinerlei Interesse an Ungewissheiten. Er strebt nach einem ‚safe harbour‘. Dieses Interesse ist völlig legitim: In einer freiheitlichen Gesellschaft darf – prinzipiell, trotz des faktisch erforderlichen Freischwimmens in einem Meer – und Mehr! – aus Bürokratie – frei gehandelt und damit auch frei gewirtschaftet werden. Um von dieser Freiheit innerhalb des legalen Rahmens Gebrauch machen zu können, bedarf es der Rechtssicherheit. Diese wird in einer sich wandelnden Welt immer nur partiell erreicht werden können. Das stellt die Sinnhaftigkeit dieses Ziels allerdings nicht in Frage.

WisteV hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, für möglichst viele Themenfelder Standards dergestalt zu entwickeln, dass einerseits Konsentiertes und andererseits Kontroverses formuliert wird. Geeignete Ausgangspunkte sind WisteV-Veranstaltungen zu aktuellen Themen. Deshalb sind insbesondere diejenigen, die Regional- oder FacharbeitskreisVeranstaltungen organisieren, aufgerufen, das Diskutierte in diesen beiden Kategorien möglichst tiefgehend zusammenzufassen. Es ist allerdings auch ohne weiteres denkbar, derartige Aufstellungen auch aus anderem Anlass zu formulieren.

Gegenstand dieser Ausgabe ist der Themenblock 10: Compliance und Wirtschaftsethik – zusammengestellt von LOStA Folker Bittmann auf der Basis des Vortrags, den Prof. Dr. Dennis Bock, Universität Kiel, auf der 3. WisteV-Jahrestagung am 18. und 19. Januar 2013 in Frankfurt am Main gehalten hat:

10. Themenblock: Compliance und Wirtschaftsethik

Konsens:

These 1: Dem Begriff der Compliance kommt nur insofern rechtlicher Gehalt zu, als er in Rechtsquellen verwendet wird oder auf sie einwirkt.

These 2: Sobald der Compliance-Begriff von der Akzessorietät zu den Rechtsquellen abgekoppelt wird, verliert er jedwede juristische (normative oder deskriptive) Brauchbarkeit.

These 3: Ein außerjuristisch verstandener Compliance-Begriff kann gleichwohl in der Unternehmensberatungspraxis von Nutzen sein.

These 4: Soweit sich die Ethik mit ähnlichen Fragestellungen wie die Rechtswissenschaft inkl. Compliance befasst, kann die Rezeption ethisch-moralischen Argumentationsmaterials (insbesondere teleologischer Gesichtspunkte sowie Folgeabschätzungen) die Rechtswissenschaft bereichern.

These 5: Wirtschaftsethik kann daher dem Wirtschafts(straf)recht im Hinblick auf die Rechtsanwendung de lege lata und die Rechtsfortbildung de lege ferenda wertvolle zusätzliche (zumal interdisziplinäre und internationalisierte) Perspektiven liefern.

These 6: Wirtschaftsethik selbst vermag jedoch keine Befehle mit Befolgungsanspruch zu formulieren.

These 7: Aufgrund ihrer Zeitbedingtheit gibt es kaum konsentierte, hinreichend bestimmte und damit operable ethisch-moralische Verhaltensnormen – erst recht nicht in einem komplexen Lebensbereichen wie dem der Ökonomie.

These 8: Unternehmensethik bietet allerdings ein Reservoir an Positionen und Argumenten pro und contra und dient damit größerer Vollständigkeit und Transparenz aller zum Zwecke des Findens einer richtigen rechtlichen Entscheidung einschlägigen Abwägungsfaktoren.

These 9: Wirtschaftsethische Erkenntnisse können die Auslegung rechtlicher Compliance-Normen beeinflussen, ohne aber selbst Antworten auf spezifische Compliance-Fragen zu geben.

These 10: Missbrauch von Wirtschaftsethik und Compliance zu Marketing- und Imagezwecken („Window Dressing“) ist (im Fall der Aufdeckung: diskreditierende) Heuchelei.

These 11: An Verstöße gegen nicht operationale wirtschaftsethische Maßstäbe kann Strafbarkeit nicht anknüpfen.

Kontrovers:

Frage 1: Wie lassen sich nachteilige Folgen ethischer Rigidität, z.B. im Hinblick auf etwaigen medizinischen oder technischen Fortschritt, vermeiden?

Frage 2: Können dazu wie bei der Auslegung von Rechtsnormen Verhältnismäßigkeitsabwägungen und stete Aktualitätsprüfungen dienen?

Frage 3: Soll der Gesetzgeber über das ethische Minimum hinaus auf die „sittenbildende Kraft des Strafrechts“ setzen? Wenn ja, in welchem Maße?

Frage 4: Tritt die Ethik im Konflikt mit dem Recht immer zurück, so daß selbst ethisch fundierte Maßnahmen als Untreue gemäß § 266 StGB strafbar sind, wenn sie sich ausgabenerhöhend oder einnahmensenkend auswirken?

Frage 5: Gibt es hierfür einen betriebswirtschaftlichen Spielraum und wie läßt er sich eingrenzen?

Frage 6: Wie läßt sich das erforderliche Ausmaß von Aufsichtsmaßnahmen im Unternehmen konkretisieren, obwohl dazu das Recht und die Ethik gleichermaßen schweigen?

Frage 7: Wie läßt sich die Tendenz vermeiden, daß ethisch motivierte Selbstregulierung zur rechtlich vollstreckbaren Fremdregulierung mutiert, indem sich rechtlich nicht gebotene Compliance-Maßnahmen als „Best Practice“ zu Rechtsmaßstäben verschieben und dadurch z.B. den Stand einzuhaltender Aufsichts- und Sorgfaltspflichten prägen?

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Redaktionell zusammengestellt von Folker Bittmann, Leitender Oberstaatsanwalt, Dessau-Roßlau

In der WiJ werden aktuelle Thesen und Fragestellungen von Folker Bittmann, Dessau-Roßlauer Leitender Oberstaatsanwalt, in aufbereiteter und von ihm redaktionell verantworteter Form vorgestellt. Sie versuchen, den innerhalb von WisteV erzielten Diskussionsstand repräsentativ widerzuspiegeln, können aber nicht durchweg Ergebnis eines vereinsweiten Diskussionsprozesses sein. Sie stellen schon deshalb nie unverrückbare Endpunkte dar.

Vielmehr sind die Leser, ob WisteV-Mitglieder oder nicht, aufgerufen, sich am steten Prozess der Aktualisierung und Weiterentwicklung zu beteiligen und sich unter Angabe ihres Berufes zu einzelnen, bereits genannten oder auch zusätzlichen Aspekten zu positionieren. Im besten Falle findet so eine permantene Qualifizierung statt, die allen Interessierten eine verlässliche Orientierung bietet.

Anregungen, Kritik oder Widerspruch können gerichtet werden an: standards@wi-j.de

WisteV ist ein Zusammenschluss verschiedener am Wirtschaftsstrafrecht beteiligter Berufsgruppen. Das bietet den Vorteil, Themen aus unterschiedlicher Sicht betrachten zu können. Auch damit wird es allerdings nicht gelingen, in jeglicher Hinsicht Konsens herzustellen. Bereits das Anstreben eines solchen Zieles wäre von vorn herein, weil völlig unrealistisch, zum Scheitern verurteilt. Aber mehr Klarheit zu schaffen, hinsichtlich des Trennenden wie des Gemeinsamen, erscheint als wünschenswert, sinnvoll und vor allem erreichbar. Ungewissheiten mögen zwar den professionell am Wirtschaftsstrafrecht Beteiligten aus unterschiedlichen bis gegensätzlichen Gründen durchaus zupass kommen, weil dabei die Chance argumentativer Beeinflussung des Ergebnisses größer ist als beim Bewegen auf gesichertem Terrain.

Aber derjenige, der sich fragt, wie er auf rechtmäßige Weise ein (wirtschaftliches) Ziel erreichen kann, der hat keinerlei Interesse an Ungewissheiten. Er strebt nach einem ‚safe harbour‘. Dieses Interesse ist völlig legitim: In einer freiheitlichen Gesellschaft darf – prinzipiell, trotz des faktisch erforderlichen Freischwimmens in einem Meer – und Mehr! – aus Bürokratie – frei gehandelt und damit auch frei gewirtschaftet werden. Um von dieser Freiheit innerhalb des legalen Rahmens Gebrauch machen zu können, bedarf es der Rechtssicherheit. Diese wird in einer sich wandelnden Welt immer nur partiell erreicht werden können. Das stellt die Sinnhaftigkeit dieses Ziels allerdings nicht in Frage.

WisteV hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, für möglichst viele Themenfelder Standards dergestalt zu entwickeln, dass einerseits Konsentiertes und andererseits Kontroverses formuliert wird. Geeignete Ausgangspunkte sind WisteV-Veranstaltungen zu aktuellen Themen. Deshalb sind insbesondere diejenigen, die Regional- oder FacharbeitskreisVeranstaltungen organisieren, aufgerufen, das Diskutierte in diesen beiden Kategorien möglichst tiefgehend zusammenzufassen. Es ist allerdings auch ohne weiteres denkbar, derartige Aufstellungen auch aus anderem Anlass zu formulieren.

Gegenstand dieser Ausgabe ist der Themenblock 10: Compliance und Wirtschaftsethik – zusammengestellt von LOStA Folker Bittmann auf der Basis des Vortrags, den Prof. Dr. Dennis Bock, Universität Kiel, auf der 3. WisteV-Jahrestagung am 18. und 19. Januar 2013 in Frankfurt am Main gehalten hat:

 

10. Themenblock: Compliance und Wirtschaftsethik

Konsens:

These 1: Dem Begriff der Compliance kommt nur insofern rechtlicher Gehalt zu, als er in Rechtsquellen verwendet wird oder auf sie einwirkt.

These 2: Sobald der Compliance-Begriff von der Akzessorietät zu den Rechtsquellen abgekoppelt wird, verliert er jedwede juristische (normative oder deskriptive) Brauchbarkeit.

These 3: Ein außerjuristisch verstandener Compliance-Begriff kann gleichwohl in der Unternehmensberatungspraxis von Nutzen sein.

These 4: Soweit sich die Ethik mit ähnlichen Fragestellungen wie die Rechtswissenschaft inkl. Compliance befasst, kann die Rezeption ethisch-moralischen Argumentationsmaterials (insbesondere teleologischer Gesichtspunkte sowie Folgeabschätzungen) die Rechtswissenschaft bereichern.

These 5: Wirtschaftsethik kann daher dem Wirtschafts(straf)recht im Hinblick auf die Rechtsanwendung de lege lata und die Rechtsfortbildung de lege ferenda wertvolle zusätzliche (zumal interdisziplinäre und internationalisierte) Perspektiven liefern.

These 6: Wirtschaftsethik selbst vermag jedoch keine Befehle mit Befolgungsanspruch zu formulieren.

These 7: Aufgrund ihrer Zeitbedingtheit gibt es kaum konsentierte, hinreichend bestimmte und damit operable ethisch-moralische Verhaltensnormen – erst recht nicht in einem komplexen Lebensbereichen wie dem der Ökonomie.

These 8: Unternehmensethik bietet allerdings ein Reservoir an Positionen und Argumenten pro und contra und dient damit größerer Vollständigkeit und Transparenz aller zum Zwecke des Findens einer richtigen rechtlichen Entscheidung einschlägigen Abwägungsfaktoren.

These 9: Wirtschaftsethische Erkenntnisse können die Auslegung rechtlicher Compliance-Normen beeinflussen, ohne aber selbst Antworten auf spezifische Compliance-Fragen zu geben.

These 10: Missbrauch von Wirtschaftsethik und Compliance zu Marketing- und Imagezwecken („Window Dressing“) ist (im Fall der Aufdeckung: diskreditierende) Heuchelei.

These 11: An Verstöße gegen nicht operationale wirtschaftsethische Maßstäbe kann Strafbarkeit nicht anknüpfen.

Kontrovers:

Frage 1: Wie lassen sich nachteilige Folgen ethischer Rigidität, z.B. im Hinblick auf etwaigen medizinischen oder technischen Fortschritt, vermeiden?

Frage 2: Können dazu wie bei der Auslegung von Rechtsnormen Verhältnismäßigkeitsabwägungen und stete Aktualitätsprüfungen dienen?

Frage 3: Soll der Gesetzgeber über das ethische Minimum hinaus auf die „sittenbildende Kraft des Strafrechts“ setzen? Wenn ja, in welchem Maße?

Frage 4: Tritt die Ethik im Konflikt mit dem Recht immer zurück, so daß selbst ethisch fundierte Maßnahmen als Untreue gemäß § 266 StGB strafbar sind, wenn sie sich ausgabenerhöhend oder einnahmensenkend auswirken?

Frage 5: Gibt es hierfür einen betriebswirtschaftlichen Spielraum und wie läßt er sich eingrenzen?

Frage 6: Wie läßt sich das erforderliche Ausmaß von Aufsichtsmaßnahmen im Unternehmen konkretisieren, obwohl dazu das Recht und die Ethik gleichermaßen schweigen?

Frage 7: Wie läßt sich die Tendenz vermeiden, daß ethisch motivierte Selbstregulierung zur rechtlich vollstreckbaren Fremdregulierung mutiert, indem sich rechtlich nicht gebotene Compliance-Maßnahmen als „Best Practice“ zu Rechtsmaßstäben verschieben und dadurch z.B. den Stand einzuhaltender Aufsichts- und Sorgfaltspflichten prägen?

Autorinnen und Autoren

  • Folker Bittmann
    Nach dem ersten Staatsexamen 1980 in Heidelberg und dem zweiten 1985 in Stuttgart war LOStA a.d. Rechtsanwalt Folker Bittmann zunächst kurze Zeit Rechtsanwalt in Heidelberg. 1986 wechselte er zur Staatsanwaltschaft Darmstadt, 1987 zur Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und übernahm dort nach gut einem halben Jahr ein insolvenzrechtliches Dezernat und 1992 zusätzlich die Koordination der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, bevor ihm 1993 die Leitung der Wirtschafts- und Korruptionsabteilungen der Staatsanwaltschaft Halle übertragen wurde. Seit 2005 leitete er die Staatsanwaltschaft Dessau, seit 2007 Dessau-Roßlau. Seit Sommer 2018 ist er Rechtsanwalt bei verte|rechtsanwälte.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung