Arno Glauch

Tobias Mahlstedt, Die verdeckte Befragung des Beschuldigten im Auftrag der Polizei

Informationelle Informationserhebung und Selbstbelastungsfreiheit, Schriften zum Strafrecht Heft 223 (Berlin 2011)

Bereits im Vorwort seiner Dissertation an der Universität Regensburg stellt der Verfasser die Praxisnähe des Themas fest. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass im Ermittlungsverfahren maßgebliche Weichen für den Ausgang des Strafverfahrens gestellt werden. Dabei ist bekanntlich das Aussageverhalten des Beschuldigten von zentraler Bedeutung. Daran knüpfen die Pflichten der Ermittlungsbehörden zur Belehrung über das Schweigerecht und zur Bestellung eines Verteidigers an. Gleiches gilt für den „Nemo Tenetur“-Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen. Offensichtlich dient in der Praxis die heimliche Befragung des Beschuldigten auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden durch eine hilfsbereite Person der Umgehung staatlicher Garantien zur Wahrung elementarer Beschuldigtenrechte. Damit kommt der Problematik eine ähnliche Bedeutung zu wie der verdeckte Einsatz von V-Leuten.

Der Verfasser stellt zunächst auf Grundlage obergerichtlicher Rechtsprechung die maßgeblichen Sachverhaltsvarianten dar, wobei er grundsätzlich zwischen sogenannten „Zweithörer-Fällen“ und „U-Haft-Fällen“ unterscheidet. Zum Einen geht es darum, dass die Ermittlungsbehörde sich einer dritten Person bedient, um eine nicht von Strafverfolgung geprägte Aussage des Beschuldigten zu erlangen. In der Untersuchungshaft wird zudem gezielt die den Freiheitsentzug verursachte Not und die vermeintliche Vertrauensstellung des Mitgefangenen ausgenutzt, um in Besitz von Informationen zu gelangen.

Die Untersuchung beschäftigt sich zentral mit der Vorschrift des § 136 StPO, die historische Entwicklung der Selbstbelastungsfreiheit einschließlich ihrer Ausprägungen durch die Entscheidungen des BGH und des EGMR. Letztlich stellen sich die prozessualen Fragen eines Verwertungsverbotes gemäß § 136 Abs. 1 S. 2 StPO und § 136a Abs. 3 S. 2 StPO.

Die historische Darstellung des Rechts der Aussagefreiheit zeigt, wie langsam sich die Rechtsprechung von der Ansicht des Schweigens als Schuldeingeständnis verabschiedete. Letzte wichtige Änderungen am Recht der Belehrungsvorschriften gab es im Jahr 1964. Seit dem ist dazu in erheblichem Umfang obergerichtliche Rechtsprechung einschließlich des sogenannten „Hörfallenbeschluss“ des Großen Senats für Strafsachen vom 13.05.1996 festzustellen (BGHSt 42,139 = BGH NStZ 1996, 200). In diesem Beschluss hatte der BGH in aller Deutlichkeit formuliert: „Veranlassen die Ermittlungsbehörden eine Privatperson, mit einem Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungstätigkeit ein auf die Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichtetes Gespräch zu führen, so liegt darin kein Verstoß gegen die Vorschriften der Strafprozessordnung, der ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben könnte.“

Der „Nemo Tenetur“-Grundsatz sei mangels Zwanges nicht vernetzt. Auch die Heimlichkeit des Vorgehens sei nicht von vornherein eine Rechtsverletzung. Es bedürfe der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Grundsatz des fairen Verfahrens einerseits und dem mit Verfassungsrang ausgestalteten Gebot der Effektivität staatlicher Rechtsverfolgung.

Das Werk befasst sich im Einzelnen mit den Grundlagen einer offenen Beschuldigtenbefragung und möglichen Verstößen gegen § 136 StPO auf Grundlage informeller Informationserhebungen der Ermittlungsbehörden. Die Gefahr der Umgehung des § 136 StPO wird umfassend erörtert.

Insbesondere wird untersucht, welche Auswirkungen derartige Ermittlungsmethoden und Täuschungen auf die Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten haben. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass im Rahmen einer verdeckten Befragung erlangte selbstbelastende Äußerungen des Beschuldigten einem unselbstständigen Beweisverwertungsverbot gemäß § 136a Abs. 3 S. 2 StPO analog unterliegen, wenn und soweit sie nicht durch die §§ 110a ff. StPO gestattet sind.

Zudem sieht er für den Gesetzgeber keine Möglichkeit zur Schaffung einer verfassungsrechtlich zulässigen Rechtsgrundlage zur Durchführung verdeckter Befragungen des Beschuldigten zum Zwecke informeller Informationserhebungen. Der Autor endet mit der Darstellung seiner 14 zentralen Ergebnisse und Thesen.

Das Werk ist durchgängig verständlich und nachvollziehbar formuliert. Es stellt deutlich die Bedeutung und historische Entwicklung der Selbstbelastungsfreiheit dar. Die systematische Zuordnung und Durchdringung der durch die Rechtsprechung entschiedenen Sachverhaltsvarianten stellt für die zukünftige Rechtspraxis ein Baustein zur Sicherung eines fairen Verfahrens dar.


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Informationelle Informationserhebung und Selbstbelastungsfreiheit, Schriften zum Strafrecht Heft 223 (Berlin 2011)

Bereits im Vorwort seiner Dissertation an der Universität Regensburg stellt der Verfasser die Praxisnähe des Themas fest. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass im Ermittlungsverfahren maßgebliche Weichen für den Ausgang des Strafverfahrens gestellt werden. Dabei ist bekanntlich das Aussageverhalten des Beschuldigten von zentraler Bedeutung. Daran knüpfen die Pflichten der Ermittlungsbehörden zur Belehrung über das Schweigerecht und zur Bestellung eines Verteidigers an. Gleiches gilt für den „Nemo Tenetur“-Grundsatz, sich nicht selbst belasten zu müssen. Offensichtlich dient in der Praxis die heimliche Befragung des Beschuldigten auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden durch eine hilfsbereite Person der Umgehung staatlicher Garantien zur Wahrung elementarer Beschuldigtenrechte. Damit kommt der Problematik eine ähnliche Bedeutung zu wie der verdeckte Einsatz von V-Leuten.

Der Verfasser stellt zunächst auf Grundlage obergerichtlicher Rechtsprechung die maßgeblichen Sachverhaltsvarianten dar, wobei er grundsätzlich zwischen sogenannten „Zweithörer-Fällen“ und „U-Haft-Fällen“ unterscheidet. Zum Einen geht es darum, dass die Ermittlungsbehörde sich einer dritten Person bedient, um eine nicht von Strafverfolgung geprägte Aussage des Beschuldigten zu erlangen. In der Untersuchungshaft wird zudem gezielt die den Freiheitsentzug verursachte Not und die vermeintliche Vertrauensstellung des Mitgefangenen ausgenutzt, um in Besitz von Informationen zu gelangen.

Die Untersuchung beschäftigt sich zentral mit der Vorschrift des § 136 StPO, die historische Entwicklung der Selbstbelastungsfreiheit einschließlich ihrer Ausprägungen durch die Entscheidungen des BGH und des EGMR. Letztlich stellen sich die prozessualen Fragen eines Verwertungsverbotes gemäß § 136 Abs. 1 S. 2 StPO und § 136a Abs. 3 S. 2 StPO.

Die historische Darstellung des Rechts der Aussagefreiheit zeigt, wie langsam sich die Rechtsprechung von der Ansicht des Schweigens als Schuldeingeständnis verabschiedete. Letzte wichtige Änderungen am Recht der Belehrungsvorschriften gab es im Jahr 1964. Seit dem ist dazu in erheblichem Umfang obergerichtliche Rechtsprechung einschließlich des sogenannten „Hörfallenbeschluss“ des Großen Senats für Strafsachen vom 13.05.1996 festzustellen (BGHSt 42,139 = BGH NStZ 1996, 200). In diesem Beschluss hatte der BGH in aller Deutlichkeit formuliert: „Veranlassen die Ermittlungsbehörden eine Privatperson, mit einem Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungstätigkeit ein auf die Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichtetes Gespräch zu führen, so liegt darin kein Verstoß gegen die Vorschriften der Strafprozessordnung, der ein Beweisverwertungsverbot zur Folge haben könnte.“

Der „Nemo Tenetur“-Grundsatz sei mangels Zwanges nicht vernetzt. Auch die Heimlichkeit des Vorgehens sei nicht von vornherein eine Rechtsverletzung. Es bedürfe der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Grundsatz des fairen Verfahrens einerseits und dem mit Verfassungsrang ausgestalteten Gebot der Effektivität staatlicher Rechtsverfolgung.

Das Werk befasst sich im Einzelnen mit den Grundlagen einer offenen Beschuldigtenbefragung und möglichen Verstößen gegen § 136 StPO auf Grundlage informeller Informationserhebungen der Ermittlungsbehörden. Die Gefahr der Umgehung des § 136 StPO wird umfassend erörtert.

Insbesondere wird untersucht, welche Auswirkungen derartige Ermittlungsmethoden und Täuschungen auf die Willensentschließung und Willensbetätigung eines Beschuldigten haben. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass im Rahmen einer verdeckten Befragung erlangte selbstbelastende Äußerungen des Beschuldigten einem unselbstständigen Beweisverwertungsverbot gemäß § 136a Abs. 3 S. 2 StPO analog unterliegen, wenn und soweit sie nicht durch die §§ 110a ff. StPO gestattet sind.

Zudem sieht er für den Gesetzgeber keine Möglichkeit zur Schaffung einer verfassungsrechtlich zulässigen Rechtsgrundlage zur Durchführung verdeckter Befragungen des Beschuldigten zum Zwecke informeller Informationserhebungen. Der Autor endet mit der Darstellung seiner 14 zentralen Ergebnisse und Thesen.

Das Werk ist durchgängig verständlich und nachvollziehbar formuliert. Es stellt deutlich die Bedeutung und historische Entwicklung der Selbstbelastungsfreiheit dar. Die systematische Zuordnung und Durchdringung der durch die Rechtsprechung entschiedenen Sachverhaltsvarianten stellt für die zukünftige Rechtspraxis ein Baustein zur Sicherung eines fairen Verfahrens dar.


Autorinnen und Autoren

  • Arno Glauch
    Geboren 1964, Zulassung als Rechtsanwalt seit 1992, seit 1994 in eigener Kanzlei in Bautzen (Sachsen) tätig, Fachanwalt für Strafrecht seit 2003. Schwerpunkte der strafrechtlichen Tätigkeit liegen in wirtschaftsrechtlich orientierten Sachverhalten, Wiederaufnahmeverfahren, der Strafvollstreckung und dem Beistand von Geschädigten.

WiJ

  • Sigrid Mehring-Zier

    Wirtschaftsvölkerstrafrecht in der europäischen Praxis – und Deutschland?

    Internationales Strafrecht, EU, Rechtshilfe, Auslandsbezüge

  • Dr. Mayeul Hièramente

    Svenja Jutta Luise Karl, Die Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen. Kritik und Verbesserungsvorschläge unter besonderer Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens.

  • Eva Racky

    Die Besetzungsprüfung

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)