Norman Lenger

Weyand/Diversy, Insolvenzdelikte, Unternehmenszusammenbruch und Strafrecht

9., völlig neu bearbeitete Auflage, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2013, 260 Seiten, Gebunden, € 42,60. ISBN 978 3 503 15417 3

Das Insolvenzstrafrecht stellt nach wie vor eine der schwierigeren Materien des Rechts dar. Dies nicht zuletzt durch das am 01.03.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) mit seinem neuen Instrumentarium. Das aktuell in 9., völlig neu bearbeiteter Auflage vorliegende Handbuch von Weyand/Diversy knüpft an die bisherige Historie an und erreicht sein Ziel, einen erschöpfenden Überblick über den aktuellen Stand der Rechtsentwicklung zu geben. Es ist gleichermaßen für im Bereich des Straf- bzw. Insolvenzrechts tätige Personen wie Insolvenzverwalter, Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter geeignet, aber auch und insbesondere für die Beraterschaft (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater), die ihren Mandanten in der Unternehmenskrise zur Seite stehen. Über zwanzig Jahre nach dem Erscheinen der ersten Auflage von Weyands Lehrbuch – damals noch zu Konkurszeiten – wird man wohl sagen dürfen, dass es seinen Platz in der Fachliteratur zum Insolvenzstrafrecht gefunden hat.

Leider kommen die angekündigten aktuellen Rechtsänderungen durch das ESUG etwas zu kurz. Das ist schade, zumal zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werks das ESUG bereits 1 ½ Jahre praktisch gelebt wird und festzustellen ist, dass gerade die Beraterschaft nach den bisherigen Erfahrungen des Rezensenten deutlich zu sorglos mit dem Thema umgeht. Dies gilt insbesondere für die Strafbarkeit des eigenverwaltenden Schuldners, die im Hinblick auf die seit dem 01.03.2013 angestiegenen Insolvenzplan- und Eigenverwaltungsverfahren an Bedeutung gewonnen hat.

Die aktuelle Auflage knüpft bezüglich des Aufbaus zunächst an die Vorauflagen an. In der Einführung legen Weyand/Diversy das Verhältnis zwischen dem Insolvenz- und dem Strafverfahren dar und geben zunächst einen Überblick über die Insolvenzentwicklung seit 1999. Es folgt die Definition des Begriffs der „Insolvenz“ und ein Überblick über die typischen Insolvenzursachen. Gut nachvollziehbar machen die Autoren sodann nochmal den Unterschied der Insolvenzstraftaten im engeren Sinne (§§ 283 bis 283d StGB) – die auch Gegenstand der weiteren Ausführungen in dem Werk sind – und im weiteren Sinne deutlich. Selbstverständlich fehlt auch nicht der Hinweis auf die typischen Begleitdelikte wie etwa Betrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Insolvenzverschleppung, Steuerhinterziehung oder Untreue. Die Einführung schließt mit einem Überblick über die geschichtliche Entwicklung des Insolvenzstrafrechts.

Das zweite Kapitel erläutert den möglichen Täterkreis der Insolvenzdelikte als Sonderdelikte unter Bezugnahme auf die einzelnen Unternehmensformen. Wie in der Vorauflage werden insbesondere die praktisch sehr bedeutsamen Problemfelder „Private Company Limited by Shares“ sowie der „faktische Geschäftsführer“ und der Hintermann thematisiert. Es folgt im dritten Kapitel eine Erörterung des „Krisenbegriffs“. Hier wird bereits deutlich, dass das, worin sich die Krise widerspiegeln muss, in den einzelnen Tatbeständen unterschiedlich geregelt ist. Während § 283 StGB ein Handeln während einer bestehenden Überschuldung oder einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit genügen lässt, setzt § 283d StGB zwingend eine bestehende Zahlungsunfähigkeit voraus. Im Zusammenhang mit der Überschuldung erörtern Weyand/Diversy sehr schön die Entwicklung des Überschuldungsbegriffs und zeigen auf, dass eine Rückkehr zum neuen – alten – Überschuldungsbegriff stattgefunden hat. Der deutsche Bundestag hatte Anfang November 2012 beschlossen, die bisher bis zum 31.12.2013 befristete Regelung zur insolvenzrechtlichen Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) unbefristet auf Dauer beizubehalten. Somit liegt eine Überschuldung auch nach 2013 nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Das vierte Kapitel widmet sich den in § 283 Abs. 6 StGB geforderten objektiven Bedingungen der Strafbarkeit, insbesondere der Frage nach dem erforderlichen Zusammenhang zwischen Tathandlung, Unternehmenskrise und objektiver Bedingung der Strafbarkeit. Die Autoren weisen nochmal darauf hin, dass zwar Einigkeit dahingehend besteht, dass der Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB der Tathandlung der §§ 283 ff. StGB zeitlich nachfolgen kann, gleichwohl umstritten ist, ob es überhaupt einen Zusammenhang zwischen Tathandlung und objektiver Bedingung der Strafbarkeit geben und wie dieser beschaffen sein muss.

Im nachfolgenden fünften Kapitel folgt die Darstellung der einzelnen Tatbestände der §§ 283 bis 283d StGB. Die verschiedenen Tatbestandsvarianten des § 283 Abs. 1 StGB werden instruktiv erörtert. Insbesondere erfolgt eine klare Darstellung der für die Vorschriften jeweils einschlägigen Krisenmerkmale, also Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit oder eingetreten Zahlungsunfähigkeit bei § 283 StGB, Zahlungsunfähigkeit bei § 283c StGB und drohende Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung bei § 283d StGB. Bei § 283c StGB wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der durch den Täter begünstigte Gläubiger sich durch bloße Annahme der ihm gewährten Vergünstigung nicht als Teilnehmer strafbar macht, weil ohne dessen Beteiligung der Tatbestand begriffsnotwendig nicht verwirklicht werden kann.

Im sechsten Kapitel folgen dann ausgewählte Begleitdelikte, also die Insolvenzstraftaten im „weiteren Sinne“, allen voran das praktisch bedeutendste „Begleitdelikt“, die Insolvenzverschleppung. Diese ist seit Inkrafttreten des MoMiG einheitlich und umfassend in § 15a InsO geregelt. Die Autoren fassen sehr schön die zwischenzeitlich zu dieser Regelung erschienene Kommentarliteratur zusammen und erörtern die relevanten Themen wie „führungslose Gesellschaften“ und „nicht richtige“ Insolvenzantragstellung. Sodann gehen Weyand/Diversy auf die Untreue, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, ein und zeigen auf, dass mit dem Wegfall des § 32a GmbHG durch das MoMiG – und damit der Eigenkapitalersatzregeln – nicht gleichzeitig ein Wegfall der Strafbarkeit verbunden ist. Lediglich die Argumentation ist nunmehr eine andere. Zuletzt setzen sich die Autoren mit der Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB in sämtlichen Varianten auseinander.

Das siebte Kapitel befasst sich sodann mit der Praxis der Ermittlungsbehörden und stellt ausführlich dar, wie die Ermittlungsbehörden naturgemäß an die Informationen geraten, die sie zur Aufnahme der Ermittlungen veranlassen. Einen wesentlichen Teil der Darstellung nimmt das Thema „Gemeinschuldnerbeschluss des BVerfG und seine Umsetzung in § 97 InsO“ ein. Weyand/Diversy beschäftigen sich vor allem intensiv mit der Frage des Beweisverwendungsverbotes nach § 97 Abs. 1 S. 3 InsO, dort insbesondere, was die „freiwillige“ Herausgabe von Informationen umfasst. Es folgt eine Übersicht der Bedeutung des Insolvenzverwalters, der Finanzbehörden und insbesondere steuerlicher Berater als Erkenntnisquellen.

Im abschließenden achten Kapitel gehen die Autoren sodann auf die strafrechtliche Verantwortung des Beraters und des Insolvenzverwalters ein, wobei auf Beraterseite die Eigennützigkeit und die Gläubigerbegünstigung im Fokus steht, während auf Seiten des Insolvenzverwalters der „Dauerbrenner“ die Untreue durch Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten erörtert wird.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass das Werk von Weyand/Diversy sowohl zur Einarbeitung in die Materie des Insolvenzstrafrechts als auch zur Vertiefung für den Praktiker bestens geeignet ist. Es ist praxisorientiert und verzichtet auf die Darstellung überflüssiger Theorien, sodass das Werk nicht nur für Strafverfolger, sondern auch für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe uneingeschränkt empfehlenswert ist. Für die künftige Auflage wäre es wünschenswert, wenn die Autoren sich näher mit den strafrechtlichen Fragestellungen mit und um die Eigenverwaltung beschäftigen könnten.


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9., völlig neu bearbeitete Auflage, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2013, 260 Seiten, Gebunden, € 42,60. ISBN 978 3 503 15417 3

Das Insolvenzstrafrecht stellt nach wie vor eine der schwierigeren Materien des Rechts dar. Dies nicht zuletzt durch das am 01.03.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) mit seinem neuen Instrumentarium. Das aktuell in 9., völlig neu bearbeiteter Auflage vorliegende Handbuch von Weyand/Diversy knüpft an die bisherige Historie an und erreicht sein Ziel, einen erschöpfenden Überblick über den aktuellen Stand der Rechtsentwicklung zu geben. Es ist gleichermaßen für im Bereich des Straf- bzw. Insolvenzrechts tätige Personen wie Insolvenzverwalter, Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter geeignet, aber auch und insbesondere für die Beraterschaft (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater), die ihren Mandanten in der Unternehmenskrise zur Seite stehen. Über zwanzig Jahre nach dem Erscheinen der ersten Auflage von Weyands Lehrbuch – damals noch zu Konkurszeiten – wird man wohl sagen dürfen, dass es seinen Platz in der Fachliteratur zum Insolvenzstrafrecht gefunden hat.

Leider kommen die angekündigten aktuellen Rechtsänderungen durch das ESUG etwas zu kurz. Das ist schade, zumal zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Werks das ESUG bereits 1 ½ Jahre praktisch gelebt wird und festzustellen ist, dass gerade die Beraterschaft nach den bisherigen Erfahrungen des Rezensenten deutlich zu sorglos mit dem Thema umgeht. Dies gilt insbesondere für die Strafbarkeit des eigenverwaltenden Schuldners, die im Hinblick auf die seit dem 01.03.2013 angestiegenen Insolvenzplan- und Eigenverwaltungsverfahren an Bedeutung gewonnen hat.

Die aktuelle Auflage knüpft bezüglich des Aufbaus zunächst an die Vorauflagen an. In der Einführung legen Weyand/Diversy das Verhältnis zwischen dem Insolvenz- und dem Strafverfahren dar und geben zunächst einen Überblick über die Insolvenzentwicklung seit 1999. Es folgt die Definition des Begriffs der „Insolvenz“ und ein Überblick über die typischen Insolvenzursachen. Gut nachvollziehbar machen die Autoren sodann nochmal den Unterschied der Insolvenzstraftaten im engeren Sinne (§§ 283 bis 283d StGB) – die auch Gegenstand der weiteren Ausführungen in dem Werk sind – und im weiteren Sinne deutlich. Selbstverständlich fehlt auch nicht der Hinweis auf die typischen Begleitdelikte wie etwa Betrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Insolvenzverschleppung, Steuerhinterziehung oder Untreue. Die Einführung schließt mit einem Überblick über die geschichtliche Entwicklung des Insolvenzstrafrechts.

Das zweite Kapitel erläutert den möglichen Täterkreis der Insolvenzdelikte als Sonderdelikte unter Bezugnahme auf die einzelnen Unternehmensformen. Wie in der Vorauflage werden insbesondere die praktisch sehr bedeutsamen Problemfelder „Private Company Limited by Shares“ sowie der „faktische Geschäftsführer“ und der Hintermann thematisiert. Es folgt im dritten Kapitel eine Erörterung des „Krisenbegriffs“. Hier wird bereits deutlich, dass das, worin sich die Krise widerspiegeln muss, in den einzelnen Tatbeständen unterschiedlich geregelt ist. Während § 283 StGB ein Handeln während einer bestehenden Überschuldung oder einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit genügen lässt, setzt § 283d StGB zwingend eine bestehende Zahlungsunfähigkeit voraus. Im Zusammenhang mit der Überschuldung erörtern Weyand/Diversy sehr schön die Entwicklung des Überschuldungsbegriffs und zeigen auf, dass eine Rückkehr zum neuen – alten – Überschuldungsbegriff stattgefunden hat. Der deutsche Bundestag hatte Anfang November 2012 beschlossen, die bisher bis zum 31.12.2013 befristete Regelung zur insolvenzrechtlichen Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) unbefristet auf Dauer beizubehalten. Somit liegt eine Überschuldung auch nach 2013 nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Das vierte Kapitel widmet sich den in § 283 Abs. 6 StGB geforderten objektiven Bedingungen der Strafbarkeit, insbesondere der Frage nach dem erforderlichen Zusammenhang zwischen Tathandlung, Unternehmenskrise und objektiver Bedingung der Strafbarkeit. Die Autoren weisen nochmal darauf hin, dass zwar Einigkeit dahingehend besteht, dass der Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB der Tathandlung der §§ 283 ff. StGB zeitlich nachfolgen kann, gleichwohl umstritten ist, ob es überhaupt einen Zusammenhang zwischen Tathandlung und objektiver Bedingung der Strafbarkeit geben und wie dieser beschaffen sein muss.

Im nachfolgenden fünften Kapitel folgt die Darstellung der einzelnen Tatbestände der §§ 283 bis 283d StGB. Die verschiedenen Tatbestandsvarianten des § 283 Abs. 1 StGB werden instruktiv erörtert. Insbesondere erfolgt eine klare Darstellung der für die Vorschriften jeweils einschlägigen Krisenmerkmale, also Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit oder eingetreten Zahlungsunfähigkeit bei § 283 StGB, Zahlungsunfähigkeit bei § 283c StGB und drohende Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung bei § 283d StGB. Bei § 283c StGB wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der durch den Täter begünstigte Gläubiger sich durch bloße Annahme der ihm gewährten Vergünstigung nicht als Teilnehmer strafbar macht, weil ohne dessen Beteiligung der Tatbestand begriffsnotwendig nicht verwirklicht werden kann.

Im sechsten Kapitel folgen dann ausgewählte Begleitdelikte, also die Insolvenzstraftaten im „weiteren Sinne“, allen voran das praktisch bedeutendste „Begleitdelikt“, die Insolvenzverschleppung. Diese ist seit Inkrafttreten des MoMiG einheitlich und umfassend in § 15a InsO geregelt. Die Autoren fassen sehr schön die zwischenzeitlich zu dieser Regelung erschienene Kommentarliteratur zusammen und erörtern die relevanten Themen wie „führungslose Gesellschaften“ und „nicht richtige“ Insolvenzantragstellung. Sodann gehen Weyand/Diversy auf die Untreue, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, ein und zeigen auf, dass mit dem Wegfall des § 32a GmbHG durch das MoMiG – und damit der Eigenkapitalersatzregeln – nicht gleichzeitig ein Wegfall der Strafbarkeit verbunden ist. Lediglich die Argumentation ist nunmehr eine andere. Zuletzt setzen sich die Autoren mit der Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB in sämtlichen Varianten auseinander.

Das siebte Kapitel befasst sich sodann mit der Praxis der Ermittlungsbehörden und stellt ausführlich dar, wie die Ermittlungsbehörden naturgemäß an die Informationen geraten, die sie zur Aufnahme der Ermittlungen veranlassen. Einen wesentlichen Teil der Darstellung nimmt das Thema „Gemeinschuldnerbeschluss des BVerfG und seine Umsetzung in § 97 InsO“ ein. Weyand/Diversy beschäftigen sich vor allem intensiv mit der Frage des Beweisverwendungsverbotes nach § 97 Abs. 1 S. 3 InsO, dort insbesondere, was die „freiwillige“ Herausgabe von Informationen umfasst. Es folgt eine Übersicht der Bedeutung des Insolvenzverwalters, der Finanzbehörden und insbesondere steuerlicher Berater als Erkenntnisquellen.

Im abschließenden achten Kapitel gehen die Autoren sodann auf die strafrechtliche Verantwortung des Beraters und des Insolvenzverwalters ein, wobei auf Beraterseite die Eigennützigkeit und die Gläubigerbegünstigung im Fokus steht, während auf Seiten des Insolvenzverwalters der „Dauerbrenner“ die Untreue durch Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten erörtert wird.

Zusammenfassend kann man festhalten, dass das Werk von Weyand/Diversy sowohl zur Einarbeitung in die Materie des Insolvenzstrafrechts als auch zur Vertiefung für den Praktiker bestens geeignet ist. Es ist praxisorientiert und verzichtet auf die Darstellung überflüssiger Theorien, sodass das Werk nicht nur für Strafverfolger, sondern auch für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe uneingeschränkt empfehlenswert ist. Für die künftige Auflage wäre es wünschenswert, wenn die Autoren sich näher mit den strafrechtlichen Fragestellungen mit und um die Eigenverwaltung beschäftigen könnten.


Autorinnen und Autoren

  • Norman Lenger
    Norman Lenger, LL.M., ist Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht/Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) und leitet als Partner den Rechtsbereich Gesundheits- und Sozialwirtschaft bei Rödl & Partner in Köln/Nürnberg. Er berät zu sämtlichen rechtlichen- und steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Gesundheits- und Sozialwirtschaft. Seine Schwerpunkte liegen u.a. in der Begleitung von Restrukturierungsmandaten sowie in den Themen Krisenvermeidung- und bewältigung. Dazu gehört auch die Implementierung von Compliance Management Systemen zur Haftungsvermeidung und -reduzierung. Im Falle eines nicht vermeidbaren Insolvenzverfahrens unterstützt er insbesondere Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft und ihre Gesellschafter sowie Insolvenzverwalter bei der ordnungsgemäßen Einleitung, Durchführung und Begleitung.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung