Daniel Amelung

Schulz/Reinhart/Sahan (Hrsg.): Festschrift für Imme Roxin

Schulz/Reinhart/Sahan (Hrsg.): Festschrift für Imme Roxin, Verlag C.F. Müller, 2011, € 269,95, 896 S.

Mit Spitzenstrafverteidigerinnen verhält es sich in Deutschland so wie mit Sterne dekorierten Köchinnen in der Spitzengastronomie: Man kann sie an zwei Händen abzählen! Nach wie vor trifft man gestandene Strafverteidigerinnen in Deutschland nicht in dem gleichen Proporz zu ihren männlichen Kollegen an, wie beispielsweise Staatsanwältinnen oder Richterinnen auf Seiten der Justiz. Woran auch immer dies liegen mag: die Jubilarin Imme Roxin, welche mit einer Festschrift zu ihrem 75. Geburtstag am 15.05.2012 geehrt wurde, durchlief als spätberufene Strafrechtlerin ebenfalls nicht die typische Sozialisation einer Strafverteidigerin, wie man sie sich als emanzipierter Kollege emanzipierten Kolleginnen wünschen würde, denn zunächst wurde von der Jubilarin zu Beginn ihrer juristischen Laufbahn, worauf ihr Ehemann Claus Roxin in seinem Geleitwort hinweist, das Referendariat abgebrochen, um sich 20 Jahre lang der Erziehung der Kinder zu widmen, während ihr Gatte seinen Weg zum Nestor der deutschen Strafrechtswissenschaft beschreiten konnte. Dass Imme Roxin während dieser Zeit an der Seite ihres Mannes in Erfüllung familiärer Pflichten nicht für immer und ewig dem Strafrecht verloren ging, belegt jedenfalls ihre Dissertation bei Jescheck 1987 über „Die Rechtsfolgen schwerwiegender Rechtsstaatsverstöße in der Strafrechtspflege“, die 2004 in der 4. Auflage erschien. Umso beachtenswerter ist es jedoch, dass die Jubilarin spätestens seit der im selben Jahr erfolgten Gründung der Kanzlei, die ihren Namen trägt, als eine der profiliertesten (Wirtschafts-) Strafrechtlerinnen in Deutschland wahrgenommen wird. Einen der Gründe hierfür – wie auch für den Erfolg der in kurzer Zeit dynamisch expandierenden Kanzlei – kann erahnen, wer in dem zweiten Geleitwort zweier Wegbegleiter, BennoHeussen und ReinerPonschab, liest: „Und wie schafft sie das alles? Das weiß außer ihr wohl niemand genau, aber gewiss ist: Sie kann sich selbst auf hohem Niveau organisieren, versteht es zu delegieren und kontrolliert die Ergebnisse. Das ist die Technik aber sie wäre nicht wirksam, wenn ihr die Fähigkeit fehlte, die Seele des Ganzen zu sein ohne es zu bestimmen; wenn sie nicht die Fähigkeit hätte, zu führen ohne zu befehlen.“ Die in jüngerer Zeit besonders Frauen nachgesagte Fähigkeit zum Multitaskingspiegelt sich im Lebenslauf der Jubilarin, ihren Vorträgen und Veröffentlichungenneben der Anwaltstätigkeit, aber auch im weiten Kompetenzspektrum der Kanzlei, welchenicht nur wissenschaftlich, sondern insbesondere international ausgerichtet ist, wider. Vor diesemHintergrund kann es nicht verwundern, dass auch die zu besprechende Festschrift für ImmeRoxin – ungeachtet des weiten Regenbogens unterschiedlichster abgehandelter Themen – inihren Schwerpunkten (Grundlagen des Strafrechts, Strafverfahrensrecht, Wirtschaftsstrafrecht,Steuerstrafrecht, Criminal Compliance, Ausländisches/Europäisches Strafrecht) diePersönlichkeit der Geehrten als Strafrechtlerin beschreibt. Die in 65 Beiträgen auf 896 Seiten abgehandelte thematische Fülle kann deshalb vorliegend lediglich in einer Übersicht dargestellt und subjektiven Kriterien folgend punktuell hervorgehoben werden.

Teil A. enthält Beiträge zu den Grundlagen des Strafrechts. Bittmann(„Des Kaisers neue Kleider – Naive Betrachtungen über Rechtstaat, Bürokratie und (Straf-)Recht(schutz)) wandelt wie ein Peripatetiker im Labyrinth der durchnormierten (Rechts-) Gesellschaft und findet manch Fragwürdigkeiten, um für den Leser Bedenkenswertes im Spannungsverhältnis zwischen prohibitiver und permissiver bürgerlicher (Rechts-) Gemeinschaft zu beleuchten. Pérez Barberá setzt sich mit der Dogmatik des Grundrechtseingriffes aus strafrechtlicher Sicht auseinander, während die Randbetrachtungen über die Korruption in Spanien von Queralt zu den Prolegomena zu einer rechtsstattlichen Theorie des Korruptionsstrafrechts von Reinhart führen, welcher den Leser auf einen interessanten Streifzug durch die Menschheitsgeschichte der Korruption mitnimmt, um als historische Konstante herauszuarbeiten, dass eine intensive Korruptionsbekämpfung immer nur dann festgestellt werden kann, wenn ein als korrupt definiertes Verhalten als systemgefährdend eingestuft wird. Aus diesem Befund leitet er die Forderung ab, dass Korruptionsstrafrecht nur dort sinnvoll einsetzbar ist, wo es an übergeordnete staats- und verfassungsrechtliche Grundlagen gebunden ist und sich auf hinreichend konkrete Verfahrensregeln beziehen kann. Schulz hingegen versucht, sich der Zeit nicht im Physikalischen, sondern im Rechtlichen zu nähern (Die Zeit im Strafrecht. Position und Perspektiven“). Dass er in diesem Rechtsraum mehr Be- als Entschleunigung antrifft, überrascht nicht. Von besonderer Aktualität sind vor dem Hintergrund der diesjährigen Herbstkonferenz der Justizminister der Länder, bei welcher sich die Mehrheit für die Einführung eines neuen Unternehmensstrafrechts ausgesprochen hat, der Beitrag von Jäger („Die Unternehmensstrafe als Instrument zur Bekämpfung der Wirtschaftsdelinquenz“), der sich die Einführung einer Unternehmensstrafe als „dritte Spur“ des Strafrechts neben Individualstrafe und Maßregel wünscht, nicht nur, um zu einer „vielfach notwendigen Stigmatisierungswirkung“ beizutragen, sondern auch um die Schuldüberwälzung vom Individuum auf das Unternehmen zu erschweren. Hiergegen wendet sich vehement Achenbach („Haftung und Ahndung – Wider die Vertauschung zweier disparater Rechtsfolgemodelle“), der in dem strafrechtlichen Phänomen der Ahndung eine zusätzliche Dimension von Stigma, Tadel, Vorwurf und persönlicher Verantwortlichkeit erkennt und diese nur im Zusammenhang mit individuell zurechenbarer Verantwortung in Einklang bringen kann.

Teil B. enthält Beiträge zum Allgemeinen Teil des Strafrechts. Corell erörtert die „Strafbarkeitsrisiken trotz geheimer Abstimmungen“, welche bislang nur vereinzelt diskutiert wurden (z.B. Knauer, Kollegialentscheidung, 2001; Corell, Kollegialentscheidungen, 2007). Er stellt zunächst fest, dass bei rechtswidrigen Kollegialentscheidungen in Anwendung des Zweifelsatzes davon auszugehen ist, dass die untersuchte Stimme für ein rechtsmäßiges Verhalten gestimmt hat, soweit im Falle der geheimen Abstimmung nicht das Gegenteil belegt werden könne. Darüber hinaus setzt er sich aber auch mit der Frage der Strafbarkeit in den Fällen abgesprochener Gegenstimmen bei geheimer Abstimmung auseinander, bei welchen die Gegenstimmen die Funktion konspirativen Blendwerks übernähmen, um so den Zweifelsatz für alle Teilnehmer unwiderlegbar in Anspruch nehmen zu können, bei welchen er in der konspirativen Absprache der Gegenstimmen den mittäterschaftlichen Tatbeitrag sieht. Auch wenn sich Corell der Schwierigkeiten des Nachweises einer Verschleierungsstrategie bewusst ist, verbindet er mit dem im Raum stehenden Strafbarkeitsrisiko die Hoffnung, dass das strafrechtliche Zurechnungsrisiko faktisch das Aus für geheime Abstimmungen bedeute.

Pelz („Verfall bei Handeln ohne behördliche Genehmigung“)nimmt die Renaissance des Verfalls (§ 73 StGB, § 29 a OWiG) zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass der Anwendung des Bruttoprinzips die genaue Bestimmung des aus der Straftat Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB vorauszugehen habe. In den Fällen des Handelns ohne behördliche Genehmigung liege das Erlangte regelmäßig in der Kostenersparnis, nur in Ausnahmefällen, z.B. bei beruflichen Tätigkeitsverboten oder bei einem Totalembargo sei der gesamte Umsatzerlös erfasst. Hierbei sei jedoch in den Fällen der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der Härtefallregelung des § 73c StGB zu berücksichtigen, dass die Vermögenszuordnung der materiellen Rechtslage entspreche, da lediglich ein Formalverstoß vorliege.

Die in Teil C. zum Besonderen Teil des Strafrechts enthaltenen Beiträge enthalten im Schwerpunkt korruptionsstrafrechtliche oder arztstrafrechtliche Themen. Beukelmann („Bestechung im geschäftlichen Verkehr im Ausland“) skizziert zunächst die Grenzen sozialadäquaten Verhaltens in Deutschland, um dann in Ansehung des § 299 Abs. 3 StGB der Frage nachzugehen, wie sozialadäquates Verhalten im Ausland bestimmt werden könne, wobei er dieses nach den Gepflogenheiten im Ausland bestimmt wissen will. Zurecht weist Beukelmann darauf hin, dass der reflexartige Generalverdacht, den hohe Provisionen regelmäßig hervorrufen, zum Teil nicht gerechtfertigt sei, da auch in kürzester Zeit Leistungen, beispielsweise durch das Zusammenführen von Angebot und Nachfrage, erbracht werden könnten. Die hohen Provisionen seien in diesen Fällen weder zivilrechtlich sittenwidrig noch strafrechtlich angreifbar. Abgerundet wird das Korruptionsstrafrecht durch Beiträge von vonCoelln („Zur Bestimmtheit des strafrechtlichen Amtsträgerbegriffs“), Leipold („Strafbarkeitsrisiken bei Hospitality-Maßnahmen im Sport – ein Problem der Sozialadäquanz“), Schroth („Sponsoring niedergelassener Vertragsärzte aus strafrechtlicher Sicht“) und Vasilikou („Der lautere Wettbewerb als Rechtsgut des § 299 StGB“). Leipold greift in seinem Beitrag das Urteil des BGH vom 14.10.2008 (NJW 2008, 3580) in der causa Claassen auf, um zu konstatieren, dass der BGH mit dieser Entscheidung die Verunsicherung im Bereich der Hospitality-Maßnahmen nicht reduziert habe. Er will dieser Verunsicherung mit der Lehre von der Sozialadäquanz begegnen und bejaht diese im Ergebnis für Logenplatzkarten zum Preis von ca. 450,00 €, wenn die Beteiligten einen entsprechenden Lebenszuschnitt hätten und die Zuwendung nicht heimlich erfolge. Ebenso spreche der Umstand, dass an jedem Bundesligaspieltag mehrere 10.000 VIP-Gäste Bundesligapartien besuchten, dafür, dass derartige Einladungen weit verbreitet seien. Die Weite des Amtsträgerbegriffes durchleuchtet vonCoelln vor Artikel 103 Abs. 2 GG und kommt zu dem Ergebnis, dass § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. c StGB nur bei restriktiver Auslegung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbaren sei, weshalb sie den Gesetzgeber aufruft, de lege ferenda die Vorschrift zu präzisieren, da andernfalls der Compliance-Beratungsbedarf bei den potentiellen Normadressaten weiterhin erheblich sei. Schroth greift diese Rechtsunsicherheit im Anwendungsbereich des Amtsträgerbegriffes mit Blick auf den niedergelassenen Vertragsarzt auf und antizipiert im Ergebnis den Beschluss des Großen Senates für Strafsachen vom 29.03.2012 (BGHSt 57, 202), wonach ein niedergelassener Vertragsarzt weder Beauftragter der Krankenkassen im Sinne von § 299 StGB noch Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. c StGB ist. Vasilikou untersucht das geschützte Rechtsgut des § 299 StGB und stellt hierbei den lauteren Wettbewerb als Institution in den Vordergrund, während sie hierbei den Schutz der Interessen von Mitbewerbern, Geschäftsherren und Verbraucher nur als inzident geschützt ansieht.

Mit der Untreue befassen sich Abhandlungen von Sahan („Keine Vermögensbetreuungspflicht des formal bestellten, aber faktisch machtlosen Geschäftsführers“), Schünemann („Wider verbreitete Irrlehren zum Untreuetatbestand“)und Wittig („Konsequenzen der Ausgleichsfähigkeit und Ausgleichsbereitschaft des Täters für die Untreuestrafbarkeit“). Sahan lehnt im Hinblickauf den Ultima-Ratio-Charakter des Strafrechts eine Strafbarkeit des bestellten Geschäftsführers, der aber faktisch machtlos ist („Strohmann“), als Täter des § 266 StGB ab, da das Vermögen des Treugebers durch den faktischen Geschäftsführer einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt sei als durch den rein formalen. Schünemann gefällt sich in seiner Abhandlung als Parzival, der sich schützend vor den Untreuetatbestand als zentrale „Zitadelle des Wirtschaftsstrafrechts“ gegen die Angriffe der im Schrifttum „dominierenden Verteidigerphalanx“ stellt. Zwar begrüßt er die Einschränkungen beim Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils, geißelt jedoch die „zur Mode gewordene Konzentration auf die Vermögensbetreuungspflicht“, da diese sowohl dogmatisch als auch kriminalpolitisch in die Irre führe. Wittig nimmt die Siemens-Entscheidung des BGH (BGHSt 52, 323) und die sich anschließende Entscheidung des BVerfG (NJW 2010, 3209) zum Anlass, sich noch einmal in grundlegender Weise mit der Frage der Ausgleichsfähigkeit und –bereitschaft des Täters auf die Untreuestrafbarkeit auseinanderzusetzen.

Teil D. enthält zum Steuerstrafrecht vier Beiträge: Bielefeld („Strafrechtliche Risiken der Steuerberatung“) erwartet infolge der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme des BGH mit seiner Grundsatzentscheidung vom 08.09.2011 (wistra 2011, 465), dass die Exkulpationsmöglichkeit beschuldigter Steuerpflichtiger durch Verweis auf den Berater zu einem erhöhten steuerstrafrechtlichen Verfolgungsdruck auf Seiten der Berater führen wird. In einer Übersicht gibt er deshalb den Steuerberatern Orientierung, indem er das berufsethische Minimum, welches von einem Steuerberater eingehalten werden muss, darlegt, aber auch die strafrechtlichen Risiken bei der Erklärungs- wie auch Gestaltungsberatung erläutert. Michalke (Zur Rechtsprechung bei Steuerhinterziehung: Wer bemisst das „große Ausmaß“ in § 370 Abs. 3 AO?“) legt in Ansehung der beiden aufsehenerregenden Entscheidungen des ersten Strafsenates des BGH vom 02.12.2008 (BGHSt 53, 71) und vom 07.02.2012 (BGHSt 57, 123) Verteidigungsansätze bei Steuerhinterziehung in größerem Umfang dar, indem er unter anderem den diesen Entscheidungen zu entnehmenden Hinweisen nachgeht, auf welche Milderungsgründe gestützt werden können (Stichworte: wesentliche Steuerehrlichkeit im Tatzeitraum, Verhältnis der verkürzten zur gezahlten Steuer, Lebensleistung des Täters!). Satzger und Weigel behandeln in ihren Beiträgen Rechtsfragen im Verhältnis zu den Ländern Schweiz, Lichtenstein und Luxemburg, die in der Vergangenheit von deutschen Fiskalpolitikern als steuerliches Bermudadreieck gebrandmarkt wurden. Satzger(„Schweiz-Lichtenstein-Luxemburg: Kein Verwertungsverbot für im Ausland rechtswidrig erlangte Steuerdaten, die von staatlichen Stellen in Deutschland angekauft wurden!“) greift die mit dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 09.11.2010 (NStZ 2011, 103) nicht abschließend geklärte strafprozessuale Verwertungsfrage rechtswidrig erlangter Kundendaten auf, um die Verwertbarkeit nach ausführlicher Prüfung zu bejahen, selbst wenn der Datenankauf eine strafbare Handlung darstelle. Weigel („Aktuelles zum Thema Schweiz“)versucht die gegenwärtige Situation imDurcheinandertal der Amts- und Rechtshilfe der Schweiz zur Bundesrepublik Deutschland zu skizzieren.

Als einen weiteren thematischen Schwerpunkt enthält Teil E. sechs Beiträge zur Criminal Compliance. Während sich Gotzens(„Tax Compliance – Fluch oder Segen für den steuerlichen Berater?“) in Anlehnung an Bielefeld mit den steuerstrafrechtlichen Risiken des Tax-Compliance-Beraters auseinandersetzt, beschäftigen sich die weiteren Autoren mit den rechtlichen Fallstricken im Bereich von Compliance und internen Untersuchungen. Knauer („Die strafrechtliche Haftung von Justiziaren, Innen-Revisoren und Compliance-Officers“ („Berliner Straßenreinigung – 5 StR 394/08“)“) und Rotsch („Wider die Garantenpflicht des Compliance-Beauftragten“) setzen sich mit dem obiter dictum des 5. Strafsenates des BGH (BGHSt 54, 44) zur Garantenstellung des Compliance-Officer auseinander.

Während Knauer eine Garantenpflicht des Compliance-Beauftragten kraft Vertrages zum Schutz des Unternehmens nach innen und ggf. kraft Übernahme zum Schutz externer Rechtsgüter bejaht, wobei die hieraus folgende Garantenstellung sich auf Hinweis- und Informationspflichten gegenüber dem Vorstand (oder bei Betroffenheit des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat) beschränken soll, lehntRotsch jedenfalls eine Garantenpflicht dahingehend ab, dass der Compliance-Beauftragte Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens verhindern müsse. Ruhmannseder („Unternehmensinterne Ermittlungen – rechtliche Fallstricke in Deutschland und Österreich“) untersucht die Vielzahl innerbetrieblicher Ermittlungsmöglichkeiten mit Blick auf ihre rechtliche Zulässigkeit. Der Beitrag von Tscherwinka („Interne Ermittlungen zwischen Selbstbelastung des Arbeitnehmers und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers“) ergänzt diesen um den Gesichtspunkt der Schutzpflichten des Unternehmens gegenüber dem Arbeitnehmer, während Wimmer („Die Verwertung unternehmensinterner Untersuchungen – Aufgabe oder Durchsetzung des Legalitätsprinzips?“) der Dauerbrenner-Frage der Betroffenen von unternehmensinternen Untersuchungen, nämlich ob deren Ergebnisse in Strafverfahren verwertbar sind, nachgeht. Während Wimmer in Anlehnung an die Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 06.09.1988 (Justiz 1989, 23) und des LG Hamburg vom 15.10.2010 (StV 2011, 148) ein Beweisverwertungs- bzw. verwendungsverbot annimmt, hat zwischenzeitlich allerdings das LG Mannheim in einer Entscheidung vom 03.07.2012 (NStZ 2012, 713) zumindest unternehmensinterne Unterlagen, die noch im Gewahrsam eines Berufsgeheimnisträgers waren, von einer Beschlagnahme ausgenommen.

In Teil F. werden Problemfelder des Strafverfahrensrechts in elf Beiträgen behandelt. Mit der Stellung des Strafverteidigers und seinen Rechten beschäftigen sich Beulke („Reden ist Silber, Schweigen ist Gold? Zum eigenständigen Schweigerecht des Strafverteidigers“), Gaede („Die Meinungsfreiheit des Strafverteidigers – Recht zur persönlich verletzenden Kritik auch an Richtern?“), Jahn („“Parität des Wissens“?, Die konventionskonforme Auslegung der Neuregelung des Akteneinsichtsrechts (§ 147 StPO)“) und Müller („Überlegungen zum Missbrauch im Strafprozess“). Beulke greift ein seit einiger Zeit beliebtes Thema der Strafverteidigerliteratur auf, nämlich die Frage nach einem eigenständigen Schweigerecht des Strafverteidigers, welches er bereits de lege lata aus einer teleologischen Reduktion des § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO bzw. einer verfassungskonformen engen Auslegung dieser Norm im Licht des Art. 12 GG ableitet. Daran knüpft er die Hoffnung, dass ein eigenständiges Zeugnisverweigerungsrecht vom Gesetzgeber geschaffen werde. Gaede greift die Absage von Imme Roxin an einen „beleidigungsfreien Raum“ zwischen Strafverteidiger und Mandanten (Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 10. Aufl. 2011, § 52 Rn. 65) auf, um sich mit dem Urteil des 2. Strafsenats des BGH vom 27.03.2009 (BGHSt 53, 257) kritisch auseinanderzusetzen. Der Entscheidung lag eine in einem Brief an den Mandanten gerichtete Äußerung eines Strafverteidigers zugrunde, in welchem dieser einen Richter als unfähig und faul bezeichnet, „an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss“. Zwar teilt Gaede im Ergebnis die Entscheidung des BGH, plädiert jedoch dafür, die Grundsätze der Entscheidung zurückhaltend auf andere Sachverhalte zu übertragen. Allerdings dürfte diese Hoffnung durch den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20.05.2010 (NJW 2010, 2937) nicht genährt werden. Jahn konstatiert, dass die Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR mit § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO defizitär sei. Insbesondere die mündliche Unterrichtung über den Akteninhalt sei konventionswidrig. Verstöße zögen daher ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot nach sich. Müller beschreibt die Entwicklung der Rechtsprechung des BGH zu einem von diesem ohne gesetzliche Grundlage angenommenen allgemeinen Missbrauchsverbot und erteilt dieser als unzulässige richterliche Rechtsfortbildung mit der Gefahr eines Dammbruches eine scharfe Absage.

Mit Fragen des Beweisrechts setzen sich Krüger („Erklärungen von Behörden, Sachverständigen und Ärzten im Strafprozess (§ 256 StPO)“) und Natale („Die Anfechtung einer Rechtshilfebewilligung im Strafverfahren“) auseinander. Die Besprechung der Ausführungen von Natale durch den Rezensenten ist insoweit nicht unproblematisch, da an dem von Natale geschilderten Verfahren nicht nur dieser, sondern auch der Rezensent selbst aktiv beteiligt war. Natale versucht die Entscheidung BGHSt 51, 202 (mit Anm. Lagodny, NStZ 2007, 346) verständlich zu machen, indem er die tragenden Erwägungen des 5. Strafsenates wiedergibt. Wenngleich das BVerfG die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (NJW 2011, 591 mit Anm. Brockhaus StRR 2011, 147) ist derzeit noch der EGMR mit der Sache befasst. Natale geht der Kernfrage nach, wer letztlich über die nachhaltige Verwertbarkeit im Wege der Rechtshilfe erlangter Beweismittel entscheidet, wenn der ersuchte Staat nach Leistung von Rechtshilfe deren Verwertung widerspricht und sich dabei auf Irrtum/Täuschung beruft (nach dem Motto: wenn wir alles gewusst hätten, hätten wir keine Rechtshilfe geleistet!). Er nähert sich dieser Problematik im klassischen Gutachtenstil, d.h. er bringt durchaus auch Argumente ein, die dem vom BGH gefundenen Ergebnis, die Entscheidungshoheit liege beim ersuchenden Staat, zuwiderlaufen könnten. Legt man, wofür vieles spricht, der Rechtshilfe das Modell eines völkerrechtlichen Vertrages zugrunde, gelten hierfür die allgemeinen Grundsätze des fairen zwischenstaatlichen Umgangs vor dem Hintergrund der Souveränität des ersuchten Staates. Beruft sich dieser nach der Leistung von Rechtshilfe auf Willensmängel, hat dies der ersuchende Staat hinzunehmen. Es erscheint insoweit untunlich, gerade den Instanzen des vom Irrtum bzw. der Täuschung „begünstigtenStaates letztlich die Entscheidungshoheit zu überlassen. Die Conclusio Natales, die er im Einklang mit dem BGH aus der Besonderheit des Ausgangsfalles zieht, nämlich dass sich das seitens des ersuchten Staates ausgesprochene Verwendungsverbot der im ersuchten Staat zwischenzeitlich eingetretenen Teilrechtskraft unterzuordnen habe, ist jedenfalls unbefriedigend. Wird die Verurteilung in Deutschland infolge des Verwendungsverbotes im Nachhinein unzulässig, hat der ersuchende Staat die völkerrechtliche Pflicht, die Folgen dieser zwischenstaatlichen Rechtsverletzung zu beseitigen. Dies beinhaltet den Verzicht auf eine Verurteilung unter Heranziehung der von der Schweiz erlangten Beweismittel und dauert jedenfalls bis zur letzten richterlichen Beurteilung der Strafbarkeit, mithin in dem geschilderten Fall bis zur Entscheidung BGHSt 51, 202 an.

Die Untersuchungshaft betreffen zwei Abhandlungen von Neumann („Der „Haftausschließungsgrund“ der Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) – eine apokryphe Figur der Strafprozessrechtsdogmatik“) und Schöch („Untersuchungshaft und Strafverteidigung“), der Gründe für den Rückgang der Untersuchungshaftzahlen in Deutschland seit 1993 erörtert. Salditt („Das neue Zwischenverfahren und die Unparteilichkeit des Richters“) schildert am Beispiel eines kafkaesk anmutenden Falles aus der Praxis den Versuch einer aufoktroyierten Verständigung im Rahmen einer Erörterung gem. § 202a StPO und diskutiert hierbei die Grenzen einer solchen Erörterung im Zwischenverfahren. Rosenau („Die offensichtliche Ungesetzlichkeit der „ou“-Verwerfung“) greift ein wichtiges Thema zu Transparenz und Qualitätskontrolle revisionsrichterlicher Entscheidungen des BGH auf.

In Teil G. werden in 15 Beiträgen unterschiedlichste Aspekte ausländischen und europäischen Strafrechts behandelt, welche den Leser z.B. in die Strafrechtsordnungen Italiens, Spaniens, Polens, Serbiens, Argentiniens oder gar nach Japan und China führen, deren Darstellung aber vorliegend den Rahmen sprengen würde. Hervorzuheben sind jedoch die Ausführungen von Merkel/Scheinfeld („Ne bis in idem in der Europäischen Union – zum Streit um das „Vollstreckungselement“)zu dem sich aus Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebenden Doppelbestrafungsverbot.

Der Leser, der sich die Anschaffung und Lektüre der Festschrift zu Ehren von Imme Roxin leistet, wird nicht nur um mannigfache Erkenntnisse, Anregungen und Einsichten in das deutsche Strafrecht bereichert oder zu unterschiedlichsten Reisen in die Strafrechtsordnungen anderer Länder eingeladen, sondern zu guter Letzt mit dem wunderbaren Beitrag von Lüderssen: („Auf ein tüchtiges Element in der Brust des Mordbrenners bauend“. Anmerkungen zu Kleists „Michael Kohlhaas““) aufs Trefflichste belohnt.

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Schulz/Reinhart/Sahan (Hrsg.): Festschrift für Imme Roxin, Verlag C.F. Müller, 2011, € 269,95, 896 S.

Mit Spitzenstrafverteidigerinnen verhält es sich in Deutschland so wie mit Sterne dekorierten Köchinnen in der Spitzengastronomie: Man kann sie an zwei Händen abzählen! Nach wie vor trifft man gestandene Strafverteidigerinnen in Deutschland nicht in dem gleichen Proporz zu ihren männlichen Kollegen an, wie beispielsweise Staatsanwältinnen oder Richterinnen auf Seiten der Justiz. Woran auch immer dies liegen mag: die Jubilarin Imme Roxin, welche mit einer Festschrift zu ihrem 75. Geburtstag am 15.05.2012 geehrt wurde, durchlief als spätberufene Strafrechtlerin ebenfalls nicht die typische Sozialisation einer Strafverteidigerin, wie man sie sich als emanzipierter Kollege emanzipierten Kolleginnen wünschen würde, denn zunächst wurde von der Jubilarin zu Beginn ihrer juristischen Laufbahn, worauf ihr Ehemann Claus Roxin in seinem Geleitwort hinweist, das Referendariat abgebrochen, um sich 20 Jahre lang der Erziehung der Kinder zu widmen, während ihr Gatte seinen Weg zum Nestor der deutschen Strafrechtswissenschaft beschreiten konnte. Dass Imme Roxin während dieser Zeit an der Seite ihres Mannes in Erfüllung familiärer Pflichten nicht für immer und ewig dem Strafrecht verloren ging, belegt jedenfalls ihre Dissertation bei Jescheck 1987 über „Die Rechtsfolgen schwerwiegender Rechtsstaatsverstöße in der Strafrechtspflege“, die 2004 in der 4. Auflage erschien. Umso beachtenswerter ist es jedoch, dass die Jubilarin spätestens seit der im selben Jahr erfolgten Gründung der Kanzlei, die ihren Namen trägt, als eine der profiliertesten (Wirtschafts-) Strafrechtlerinnen in Deutschland wahrgenommen wird. Einen der Gründe hierfür – wie auch für den Erfolg der in kurzer Zeit dynamisch expandierenden Kanzlei – kann erahnen, wer in dem zweiten Geleitwort zweier Wegbegleiter, BennoHeussen und ReinerPonschab, liest: „Und wie schafft sie das alles? Das weiß außer ihr wohl niemand genau, aber gewiss ist: Sie kann sich selbst auf hohem Niveau organisieren, versteht es zu delegieren und kontrolliert die Ergebnisse. Das ist die Technik aber sie wäre nicht wirksam, wenn ihr die Fähigkeit fehlte, die Seele des Ganzen zu sein ohne es zu bestimmen; wenn sie nicht die Fähigkeit hätte, zu führen ohne zu befehlen.“ Die in jüngerer Zeit besonders Frauen nachgesagte Fähigkeit zum Multitaskingspiegelt sich im Lebenslauf der Jubilarin, ihren Vorträgen und Veröffentlichungenneben der Anwaltstätigkeit, aber auch im weiten Kompetenzspektrum der Kanzlei, welchenicht nur wissenschaftlich, sondern insbesondere international ausgerichtet ist, wider. Vor diesemHintergrund kann es nicht verwundern, dass auch die zu besprechende Festschrift für ImmeRoxin – ungeachtet des weiten Regenbogens unterschiedlichster abgehandelter Themen – inihren Schwerpunkten (Grundlagen des Strafrechts, Strafverfahrensrecht, Wirtschaftsstrafrecht,Steuerstrafrecht, Criminal Compliance, Ausländisches/Europäisches Strafrecht) diePersönlichkeit der Geehrten als Strafrechtlerin beschreibt. Die in 65 Beiträgen auf 896 Seiten abgehandelte thematische Fülle kann deshalb vorliegend lediglich in einer Übersicht dargestellt und subjektiven Kriterien folgend punktuell hervorgehoben werden.

Teil A. enthält Beiträge zu den Grundlagen des Strafrechts. Bittmann(„Des Kaisers neue Kleider – Naive Betrachtungen über Rechtstaat, Bürokratie und (Straf-)Recht(schutz)) wandelt wie ein Peripatetiker im Labyrinth der durchnormierten (Rechts-) Gesellschaft und findet manch Fragwürdigkeiten, um für den Leser Bedenkenswertes im Spannungsverhältnis zwischen prohibitiver und permissiver bürgerlicher (Rechts-) Gemeinschaft zu beleuchten. Pérez Barberá setzt sich mit der Dogmatik des Grundrechtseingriffes aus strafrechtlicher Sicht auseinander, während die Randbetrachtungen über die Korruption in Spanien von Queralt zu den Prolegomena zu einer rechtsstattlichen Theorie des Korruptionsstrafrechts von Reinhart führen, welcher den Leser auf einen interessanten Streifzug durch die Menschheitsgeschichte der Korruption mitnimmt, um als historische Konstante herauszuarbeiten, dass eine intensive Korruptionsbekämpfung immer nur dann festgestellt werden kann, wenn ein als korrupt definiertes Verhalten als systemgefährdend eingestuft wird. Aus diesem Befund leitet er die Forderung ab, dass Korruptionsstrafrecht nur dort sinnvoll einsetzbar ist, wo es an übergeordnete staats- und verfassungsrechtliche Grundlagen gebunden ist und sich auf hinreichend konkrete Verfahrensregeln beziehen kann. Schulz hingegen versucht, sich der Zeit nicht im Physikalischen, sondern im Rechtlichen zu nähern (Die Zeit im Strafrecht. Position und Perspektiven“). Dass er in diesem Rechtsraum mehr Be- als Entschleunigung antrifft, überrascht nicht. Von besonderer Aktualität sind vor dem Hintergrund der diesjährigen Herbstkonferenz der Justizminister der Länder, bei welcher sich die Mehrheit für die Einführung eines neuen Unternehmensstrafrechts ausgesprochen hat, der Beitrag von Jäger („Die Unternehmensstrafe als Instrument zur Bekämpfung der Wirtschaftsdelinquenz“), der sich die Einführung einer Unternehmensstrafe als „dritte Spur“ des Strafrechts neben Individualstrafe und Maßregel wünscht, nicht nur, um zu einer „vielfach notwendigen Stigmatisierungswirkung“ beizutragen, sondern auch um die Schuldüberwälzung vom Individuum auf das Unternehmen zu erschweren. Hiergegen wendet sich vehement Achenbach („Haftung und Ahndung – Wider die Vertauschung zweier disparater Rechtsfolgemodelle“), der in dem strafrechtlichen Phänomen der Ahndung eine zusätzliche Dimension von Stigma, Tadel, Vorwurf und persönlicher Verantwortlichkeit erkennt und diese nur im Zusammenhang mit individuell zurechenbarer Verantwortung in Einklang bringen kann.

Teil B. enthält Beiträge zum Allgemeinen Teil des Strafrechts. Corell erörtert die „Strafbarkeitsrisiken trotz geheimer Abstimmungen“, welche bislang nur vereinzelt diskutiert wurden (z.B. Knauer, Kollegialentscheidung, 2001; Corell, Kollegialentscheidungen, 2007). Er stellt zunächst fest, dass bei rechtswidrigen Kollegialentscheidungen in Anwendung des Zweifelsatzes davon auszugehen ist, dass die untersuchte Stimme für ein rechtsmäßiges Verhalten gestimmt hat, soweit im Falle der geheimen Abstimmung nicht das Gegenteil belegt werden könne. Darüber hinaus setzt er sich aber auch mit der Frage der Strafbarkeit in den Fällen abgesprochener Gegenstimmen bei geheimer Abstimmung auseinander, bei welchen die Gegenstimmen die Funktion konspirativen Blendwerks übernähmen, um so den Zweifelsatz für alle Teilnehmer unwiderlegbar in Anspruch nehmen zu können, bei welchen er in der konspirativen Absprache der Gegenstimmen den mittäterschaftlichen Tatbeitrag sieht. Auch wenn sich Corell der Schwierigkeiten des Nachweises einer Verschleierungsstrategie bewusst ist, verbindet er mit dem im Raum stehenden Strafbarkeitsrisiko die Hoffnung, dass das strafrechtliche Zurechnungsrisiko faktisch das Aus für geheime Abstimmungen bedeute.

Pelz („Verfall bei Handeln ohne behördliche Genehmigung“)nimmt die Renaissance des Verfalls (§ 73 StGB, § 29 a OWiG) zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass der Anwendung des Bruttoprinzips die genaue Bestimmung des aus der Straftat Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB vorauszugehen habe. In den Fällen des Handelns ohne behördliche Genehmigung liege das Erlangte regelmäßig in der Kostenersparnis, nur in Ausnahmefällen, z.B. bei beruflichen Tätigkeitsverboten oder bei einem Totalembargo sei der gesamte Umsatzerlös erfasst. Hierbei sei jedoch in den Fällen der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen der Härtefallregelung des § 73c StGB zu berücksichtigen, dass die Vermögenszuordnung der materiellen Rechtslage entspreche, da lediglich ein Formalverstoß vorliege.

Die in Teil C. zum Besonderen Teil des Strafrechts enthaltenen Beiträge enthalten im Schwerpunkt korruptionsstrafrechtliche oder arztstrafrechtliche Themen. Beukelmann („Bestechung im geschäftlichen Verkehr im Ausland“) skizziert zunächst die Grenzen sozialadäquaten Verhaltens in Deutschland, um dann in Ansehung des § 299 Abs. 3 StGB der Frage nachzugehen, wie sozialadäquates Verhalten im Ausland bestimmt werden könne, wobei er dieses nach den Gepflogenheiten im Ausland bestimmt wissen will. Zurecht weist Beukelmann darauf hin, dass der reflexartige Generalverdacht, den hohe Provisionen regelmäßig hervorrufen, zum Teil nicht gerechtfertigt sei, da auch in kürzester Zeit Leistungen, beispielsweise durch das Zusammenführen von Angebot und Nachfrage, erbracht werden könnten. Die hohen Provisionen seien in diesen Fällen weder zivilrechtlich sittenwidrig noch strafrechtlich angreifbar. Abgerundet wird das Korruptionsstrafrecht durch Beiträge von vonCoelln („Zur Bestimmtheit des strafrechtlichen Amtsträgerbegriffs“), Leipold („Strafbarkeitsrisiken bei Hospitality-Maßnahmen im Sport – ein Problem der Sozialadäquanz“), Schroth („Sponsoring niedergelassener Vertragsärzte aus strafrechtlicher Sicht“) und Vasilikou („Der lautere Wettbewerb als Rechtsgut des § 299 StGB“). Leipold greift in seinem Beitrag das Urteil des BGH vom 14.10.2008 (NJW 2008, 3580) in der causa Claassen auf, um zu konstatieren, dass der BGH mit dieser Entscheidung die Verunsicherung im Bereich der Hospitality-Maßnahmen nicht reduziert habe. Er will dieser Verunsicherung mit der Lehre von der Sozialadäquanz begegnen und bejaht diese im Ergebnis für Logenplatzkarten zum Preis von ca. 450,00 €, wenn die Beteiligten einen entsprechenden Lebenszuschnitt hätten und die Zuwendung nicht heimlich erfolge. Ebenso spreche der Umstand, dass an jedem Bundesligaspieltag mehrere 10.000 VIP-Gäste Bundesligapartien besuchten, dafür, dass derartige Einladungen weit verbreitet seien. Die Weite des Amtsträgerbegriffes durchleuchtet vonCoelln vor Artikel 103 Abs. 2 GG und kommt zu dem Ergebnis, dass § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. c StGB nur bei restriktiver Auslegung mit dem Bestimmtheitsgrundsatz zu vereinbaren sei, weshalb sie den Gesetzgeber aufruft, de lege ferenda die Vorschrift zu präzisieren, da andernfalls der Compliance-Beratungsbedarf bei den potentiellen Normadressaten weiterhin erheblich sei. Schroth greift diese Rechtsunsicherheit im Anwendungsbereich des Amtsträgerbegriffes mit Blick auf den niedergelassenen Vertragsarzt auf und antizipiert im Ergebnis den Beschluss des Großen Senates für Strafsachen vom 29.03.2012 (BGHSt 57, 202), wonach ein niedergelassener Vertragsarzt weder Beauftragter der Krankenkassen im Sinne von § 299 StGB noch Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 lit. c StGB ist. Vasilikou untersucht das geschützte Rechtsgut des § 299 StGB und stellt hierbei den lauteren Wettbewerb als Institution in den Vordergrund, während sie hierbei den Schutz der Interessen von Mitbewerbern, Geschäftsherren und Verbraucher nur als inzident geschützt ansieht.

Mit der Untreue befassen sich Abhandlungen von Sahan („Keine Vermögensbetreuungspflicht des formal bestellten, aber faktisch machtlosen Geschäftsführers“), Schünemann („Wider verbreitete Irrlehren zum Untreuetatbestand“)und Wittig („Konsequenzen der Ausgleichsfähigkeit und Ausgleichsbereitschaft des Täters für die Untreuestrafbarkeit“). Sahan lehnt im Hinblickauf den Ultima-Ratio-Charakter des Strafrechts eine Strafbarkeit des bestellten Geschäftsführers, der aber faktisch machtlos ist („Strohmann“), als Täter des § 266 StGB ab, da das Vermögen des Treugebers durch den faktischen Geschäftsführer einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt sei als durch den rein formalen. Schünemann gefällt sich in seiner Abhandlung als Parzival, der sich schützend vor den Untreuetatbestand als zentrale „Zitadelle des Wirtschaftsstrafrechts“ gegen die Angriffe der im Schrifttum „dominierenden Verteidigerphalanx“ stellt. Zwar begrüßt er die Einschränkungen beim Tatbestandsmerkmal des Vermögensnachteils, geißelt jedoch die „zur Mode gewordene Konzentration auf die Vermögensbetreuungspflicht“, da diese sowohl dogmatisch als auch kriminalpolitisch in die Irre führe. Wittig nimmt die Siemens-Entscheidung des BGH (BGHSt 52, 323) und die sich anschließende Entscheidung des BVerfG (NJW 2010, 3209) zum Anlass, sich noch einmal in grundlegender Weise mit der Frage der Ausgleichsfähigkeit und –bereitschaft des Täters auf die Untreuestrafbarkeit auseinanderzusetzen.

Teil D. enthält zum Steuerstrafrecht vier Beiträge: Bielefeld („Strafrechtliche Risiken der Steuerberatung“) erwartet infolge der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme des BGH mit seiner Grundsatzentscheidung vom 08.09.2011 (wistra 2011, 465), dass die Exkulpationsmöglichkeit beschuldigter Steuerpflichtiger durch Verweis auf den Berater zu einem erhöhten steuerstrafrechtlichen Verfolgungsdruck auf Seiten der Berater führen wird. In einer Übersicht gibt er deshalb den Steuerberatern Orientierung, indem er das berufsethische Minimum, welches von einem Steuerberater eingehalten werden muss, darlegt, aber auch die strafrechtlichen Risiken bei der Erklärungs- wie auch Gestaltungsberatung erläutert. Michalke (Zur Rechtsprechung bei Steuerhinterziehung: Wer bemisst das „große Ausmaß“ in § 370 Abs. 3 AO?“) legt in Ansehung der beiden aufsehenerregenden Entscheidungen des ersten Strafsenates des BGH vom 02.12.2008 (BGHSt 53, 71) und vom 07.02.2012 (BGHSt 57, 123) Verteidigungsansätze bei Steuerhinterziehung in größerem Umfang dar, indem er unter anderem den diesen Entscheidungen zu entnehmenden Hinweisen nachgeht, auf welche Milderungsgründe gestützt werden können (Stichworte: wesentliche Steuerehrlichkeit im Tatzeitraum, Verhältnis der verkürzten zur gezahlten Steuer, Lebensleistung des Täters!). Satzger und Weigel behandeln in ihren Beiträgen Rechtsfragen im Verhältnis zu den Ländern Schweiz, Lichtenstein und Luxemburg, die in der Vergangenheit von deutschen Fiskalpolitikern als steuerliches Bermudadreieck gebrandmarkt wurden. Satzger(„Schweiz-Lichtenstein-Luxemburg: Kein Verwertungsverbot für im Ausland rechtswidrig erlangte Steuerdaten, die von staatlichen Stellen in Deutschland angekauft wurden!“) greift die mit dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 09.11.2010 (NStZ 2011, 103) nicht abschließend geklärte strafprozessuale Verwertungsfrage rechtswidrig erlangter Kundendaten auf, um die Verwertbarkeit nach ausführlicher Prüfung zu bejahen, selbst wenn der Datenankauf eine strafbare Handlung darstelle. Weigel („Aktuelles zum Thema Schweiz“)versucht die gegenwärtige Situation imDurcheinandertal der Amts- und Rechtshilfe der Schweiz zur Bundesrepublik Deutschland zu skizzieren.

Als einen weiteren thematischen Schwerpunkt enthält Teil E. sechs Beiträge zur Criminal Compliance. Während sich Gotzens(„Tax Compliance – Fluch oder Segen für den steuerlichen Berater?“) in Anlehnung an Bielefeld mit den steuerstrafrechtlichen Risiken des Tax-Compliance-Beraters auseinandersetzt, beschäftigen sich die weiteren Autoren mit den rechtlichen Fallstricken im Bereich von Compliance und internen Untersuchungen. Knauer („Die strafrechtliche Haftung von Justiziaren, Innen-Revisoren und Compliance-Officers“ („Berliner Straßenreinigung – 5 StR 394/08“)“) und Rotsch („Wider die Garantenpflicht des Compliance-Beauftragten“) setzen sich mit dem obiter dictum des 5. Strafsenates des BGH (BGHSt 54, 44) zur Garantenstellung des Compliance-Officer auseinander.

Während Knauer eine Garantenpflicht des Compliance-Beauftragten kraft Vertrages zum Schutz des Unternehmens nach innen und ggf. kraft Übernahme zum Schutz externer Rechtsgüter bejaht, wobei die hieraus folgende Garantenstellung sich auf Hinweis- und Informationspflichten gegenüber dem Vorstand (oder bei Betroffenheit des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat) beschränken soll, lehntRotsch jedenfalls eine Garantenpflicht dahingehend ab, dass der Compliance-Beauftragte Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens verhindern müsse. Ruhmannseder („Unternehmensinterne Ermittlungen – rechtliche Fallstricke in Deutschland und Österreich“) untersucht die Vielzahl innerbetrieblicher Ermittlungsmöglichkeiten mit Blick auf ihre rechtliche Zulässigkeit. Der Beitrag von Tscherwinka („Interne Ermittlungen zwischen Selbstbelastung des Arbeitnehmers und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers“) ergänzt diesen um den Gesichtspunkt der Schutzpflichten des Unternehmens gegenüber dem Arbeitnehmer, während Wimmer („Die Verwertung unternehmensinterner Untersuchungen – Aufgabe oder Durchsetzung des Legalitätsprinzips?“) der Dauerbrenner-Frage der Betroffenen von unternehmensinternen Untersuchungen, nämlich ob deren Ergebnisse in Strafverfahren verwertbar sind, nachgeht. Während Wimmer in Anlehnung an die Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 06.09.1988 (Justiz 1989, 23) und des LG Hamburg vom 15.10.2010 (StV 2011, 148) ein Beweisverwertungs- bzw. verwendungsverbot annimmt, hat zwischenzeitlich allerdings das LG Mannheim in einer Entscheidung vom 03.07.2012 (NStZ 2012, 713) zumindest unternehmensinterne Unterlagen, die noch im Gewahrsam eines Berufsgeheimnisträgers waren, von einer Beschlagnahme ausgenommen.

In Teil F. werden Problemfelder des Strafverfahrensrechts in elf Beiträgen behandelt. Mit der Stellung des Strafverteidigers und seinen Rechten beschäftigen sich Beulke („Reden ist Silber, Schweigen ist Gold? Zum eigenständigen Schweigerecht des Strafverteidigers“), Gaede („Die Meinungsfreiheit des Strafverteidigers – Recht zur persönlich verletzenden Kritik auch an Richtern?“), Jahn („“Parität des Wissens“?, Die konventionskonforme Auslegung der Neuregelung des Akteneinsichtsrechts (§ 147 StPO)“) und Müller („Überlegungen zum Missbrauch im Strafprozess“). Beulke greift ein seit einiger Zeit beliebtes Thema der Strafverteidigerliteratur auf, nämlich die Frage nach einem eigenständigen Schweigerecht des Strafverteidigers, welches er bereits de lege lata aus einer teleologischen Reduktion des § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO bzw. einer verfassungskonformen engen Auslegung dieser Norm im Licht des Art. 12 GG ableitet. Daran knüpft er die Hoffnung, dass ein eigenständiges Zeugnisverweigerungsrecht vom Gesetzgeber geschaffen werde. Gaede greift die Absage von Imme Roxin an einen „beleidigungsfreien Raum“ zwischen Strafverteidiger und Mandanten (Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 10. Aufl. 2011, § 52 Rn. 65) auf, um sich mit dem Urteil des 2. Strafsenats des BGH vom 27.03.2009 (BGHSt 53, 257) kritisch auseinanderzusetzen. Der Entscheidung lag eine in einem Brief an den Mandanten gerichtete Äußerung eines Strafverteidigers zugrunde, in welchem dieser einen Richter als unfähig und faul bezeichnet, „an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss“. Zwar teilt Gaede im Ergebnis die Entscheidung des BGH, plädiert jedoch dafür, die Grundsätze der Entscheidung zurückhaltend auf andere Sachverhalte zu übertragen. Allerdings dürfte diese Hoffnung durch den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20.05.2010 (NJW 2010, 2937) nicht genährt werden. Jahn konstatiert, dass die Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR mit § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO defizitär sei. Insbesondere die mündliche Unterrichtung über den Akteninhalt sei konventionswidrig. Verstöße zögen daher ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot nach sich. Müller beschreibt die Entwicklung der Rechtsprechung des BGH zu einem von diesem ohne gesetzliche Grundlage angenommenen allgemeinen Missbrauchsverbot und erteilt dieser als unzulässige richterliche Rechtsfortbildung mit der Gefahr eines Dammbruches eine scharfe Absage.

Mit Fragen des Beweisrechts setzen sich Krüger („Erklärungen von Behörden, Sachverständigen und Ärzten im Strafprozess (§ 256 StPO)“) und Natale („Die Anfechtung einer Rechtshilfebewilligung im Strafverfahren“) auseinander. Die Besprechung der Ausführungen von Natale durch den Rezensenten ist insoweit nicht unproblematisch, da an dem von Natale geschilderten Verfahren nicht nur dieser, sondern auch der Rezensent selbst aktiv beteiligt war. Natale versucht die Entscheidung BGHSt 51, 202 (mit Anm. Lagodny, NStZ 2007, 346) verständlich zu machen, indem er die tragenden Erwägungen des 5. Strafsenates wiedergibt. Wenngleich das BVerfG die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (NJW 2011, 591 mit Anm. Brockhaus StRR 2011, 147) ist derzeit noch der EGMR mit der Sache befasst. Natale geht der Kernfrage nach, wer letztlich über die nachhaltige Verwertbarkeit im Wege der Rechtshilfe erlangter Beweismittel entscheidet, wenn der ersuchte Staat nach Leistung von Rechtshilfe deren Verwertung widerspricht und sich dabei auf Irrtum/Täuschung beruft (nach dem Motto: wenn wir alles gewusst hätten, hätten wir keine Rechtshilfe geleistet!). Er nähert sich dieser Problematik im klassischen Gutachtenstil, d.h. er bringt durchaus auch Argumente ein, die dem vom BGH gefundenen Ergebnis, die Entscheidungshoheit liege beim ersuchenden Staat, zuwiderlaufen könnten. Legt man, wofür vieles spricht, der Rechtshilfe das Modell eines völkerrechtlichen Vertrages zugrunde, gelten hierfür die allgemeinen Grundsätze des fairen zwischenstaatlichen Umgangs vor dem Hintergrund der Souveränität des ersuchten Staates. Beruft sich dieser nach der Leistung von Rechtshilfe auf Willensmängel, hat dies der ersuchende Staat hinzunehmen. Es erscheint insoweit untunlich, gerade den Instanzen des vom Irrtum bzw. der Täuschung „begünstigtenStaates letztlich die Entscheidungshoheit zu überlassen. Die Conclusio Natales, die er im Einklang mit dem BGH aus der Besonderheit des Ausgangsfalles zieht, nämlich dass sich das seitens des ersuchten Staates ausgesprochene Verwendungsverbot der im ersuchten Staat zwischenzeitlich eingetretenen Teilrechtskraft unterzuordnen habe, ist jedenfalls unbefriedigend. Wird die Verurteilung in Deutschland infolge des Verwendungsverbotes im Nachhinein unzulässig, hat der ersuchende Staat die völkerrechtliche Pflicht, die Folgen dieser zwischenstaatlichen Rechtsverletzung zu beseitigen. Dies beinhaltet den Verzicht auf eine Verurteilung unter Heranziehung der von der Schweiz erlangten Beweismittel und dauert jedenfalls bis zur letzten richterlichen Beurteilung der Strafbarkeit, mithin in dem geschilderten Fall bis zur Entscheidung BGHSt 51, 202 an.

Die Untersuchungshaft betreffen zwei Abhandlungen von Neumann („Der „Haftausschließungsgrund“ der Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) – eine apokryphe Figur der Strafprozessrechtsdogmatik“) und Schöch („Untersuchungshaft und Strafverteidigung“), der Gründe für den Rückgang der Untersuchungshaftzahlen in Deutschland seit 1993 erörtert. Salditt („Das neue Zwischenverfahren und die Unparteilichkeit des Richters“) schildert am Beispiel eines kafkaesk anmutenden Falles aus der Praxis den Versuch einer aufoktroyierten Verständigung im Rahmen einer Erörterung gem. § 202a StPO und diskutiert hierbei die Grenzen einer solchen Erörterung im Zwischenverfahren. Rosenau („Die offensichtliche Ungesetzlichkeit der „ou“-Verwerfung“) greift ein wichtiges Thema zu Transparenz und Qualitätskontrolle revisionsrichterlicher Entscheidungen des BGH auf.

In Teil G. werden in 15 Beiträgen unterschiedlichste Aspekte ausländischen und europäischen Strafrechts behandelt, welche den Leser z.B. in die Strafrechtsordnungen Italiens, Spaniens, Polens, Serbiens, Argentiniens oder gar nach Japan und China führen, deren Darstellung aber vorliegend den Rahmen sprengen würde. Hervorzuheben sind jedoch die Ausführungen von Merkel/Scheinfeld („Ne bis in idem in der Europäischen Union – zum Streit um das „Vollstreckungselement“)zu dem sich aus Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebenden Doppelbestrafungsverbot.

Der Leser, der sich die Anschaffung und Lektüre der Festschrift zu Ehren von Imme Roxin leistet, wird nicht nur um mannigfache Erkenntnisse, Anregungen und Einsichten in das deutsche Strafrecht bereichert oder zu unterschiedlichsten Reisen in die Strafrechtsordnungen anderer Länder eingeladen, sondern zu guter Letzt mit dem wunderbaren Beitrag von Lüderssen: („Auf ein tüchtiges Element in der Brust des Mordbrenners bauend“. Anmerkungen zu Kleists „Michael Kohlhaas““) aufs Trefflichste belohnt.

Autorinnen und Autoren

  • Daniel Amelung
    Daniel Amelung ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Partner der Sozietät "Amelung und Trepl Rechtsanwälte" in München. Er berät und verteidigt vornehmlich in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen.

WiJ

  • Jakob Lehners

    Digitale Akteneinsicht in der Untersuchungshaft

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Sigrid Mehring-Zier

    Wirtschaftsvölkerstrafrecht in der europäischen Praxis – und Deutschland?

    Internationales Strafrecht, EU, Rechtshilfe, Auslandsbezüge

  • Dr. Mayeul Hièramente

    Svenja Jutta Luise Karl, Die Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen. Kritik und Verbesserungsvorschläge unter besonderer Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens.

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)