Beulke, Werner: Strafprozessrecht
6. Auflage 2012, C.F. Müller, 423 Seiten, 22,95 €
Wie schon bei den Vorauflagen brachte der Autor auch in der 12. Auflage das Studienwerk zum Strafprozessrecht nicht nur auf den aktuellen Stand, sondern es gelang ihm erneut ein für den Strafrechtspraktiker unverzichtbares Werk vorzulegen: Dogmatisch überzeugend, lehrreich und doch nicht belehrend, offen für Diskussionsansätze und doch mit klaren und nachvollziehbaren Antworten auf die wesentlichen Verfahrensfragen.
Beulke beginnt mit der Hinführung zum Begriff des Strafverfahrens. So werden in den ersten zwei Kapiteln die Ziele des Strafverfahrens und die grundlegenden Maximen des Prozesses behandelt. Hierbei geht der Autor auch auf die immer wichtiger werdende EMRK ein und bringt diese dem Leser gleich auf den ersten Seiten näher (Rn. 9 ff.). Auch die Prozessmaximen wurden mit dem jeweiligen Verweis auf die Fundstelle aktualisiert. Besonders die Ausführungen zum Beschleunigungsgrundsatz, welche eine „Kurzanleitung“ zu § 198 GVG enthalten, vermitteln dem Leser in Rn. 26a einen schnellen Einstieg in das (gerade in Wirtschaftsstrafsachen) immer wichtiger werdende Thema.
Weiter bereitet Beulke die wesentlichen Rahmenpunkte des Prozessrechts präzise, anschaulich und aktuell auf. Dabei erlaubt sich der Autor aber auch der einen oder anderen Entscheidung der obersten Gerichte skeptisch gegenüber zu treten. Als Beispiel sei hier die Kritik an der Möglichkeit des Gerichts, Fristen zur Stellung von Beweisanträgen zu setzen, angeführt. In Rn. 452 erörtert Beulke kurz, knapp und überzeugend seine Meinung, wonach diese Möglichkeit eigentlich nicht gegeben sein sollte.
Nur an wenigen Stellen ist das Werk nicht mehr auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung, die sich kurz nach Erscheinen des Buches änderte: So ist die Abhandlung über die Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungsverhandlung (Rn. 556) nicht mit dem Urteil Neziraj/BRD vom 08.11.2012 des EGMR in Einklang zu bringen. Man darf gespannt sein, wie Beulke dies in der nächsten Auflage sehen wird.
In den Ausführungen zur Revision (§ 29) schafft es Beulke auf wenigen Seiten, das Grundgerüst des Revisionsrechts darzulegen, so dass es jedem Verteidiger, der sich erstmalig mit dieser schwierigen Materie auseinandersetzen muss, zur Lektüre empfohlen sei. Jedenfalls zeigen die fundierten und hilfreichen Ausführungen dazu, dass so manches Revisionsurteil mit Schelte für den jeweiligen Verteidiger vermieden werden hätte können, wenn der Revisionsführer zuvor diese Ausführungen gelesen hätte.
Fazit: Das originäre Studienbuch kann auch dem Praktiker immer wieder eine große Hilfe sein, da es große Probleme einfach zu erklären vermag. Dem erfahrenen Leser eröffnen die Ausführungen an vielen Stellen neue Sichtweisen, der Einsteiger erhält einen umfassenden Überblick, welcher – gerade angereichert durch die zitierte Rechtsprechung – den schnellen Einstieg in die Materie „Strafprozessrecht“ ermöglicht. Somit ist das Buch ein absolutes Muss nicht nur für das Bücherregal eines jeden Strafrechtlers, sondern für ein intensives Befassen damit!
6. Auflage 2012, C.F. Müller, 423 Seiten, 22,95 €
Wie schon bei den Vorauflagen brachte der Autor auch in der 12. Auflage das Studienwerk zum Strafprozessrecht nicht nur auf den aktuellen Stand, sondern es gelang ihm erneut ein für den Strafrechtspraktiker unverzichtbares Werk vorzulegen: Dogmatisch überzeugend, lehrreich und doch nicht belehrend, offen für Diskussionsansätze und doch mit klaren und nachvollziehbaren Antworten auf die wesentlichen Verfahrensfragen.
Beulke beginnt mit der Hinführung zum Begriff des Strafverfahrens. So werden in den ersten zwei Kapiteln die Ziele des Strafverfahrens und die grundlegenden Maximen des Prozesses behandelt. Hierbei geht der Autor auch auf die immer wichtiger werdende EMRK ein und bringt diese dem Leser gleich auf den ersten Seiten näher (Rn. 9 ff.). Auch die Prozessmaximen wurden mit dem jeweiligen Verweis auf die Fundstelle aktualisiert. Besonders die Ausführungen zum Beschleunigungsgrundsatz, welche eine „Kurzanleitung“ zu § 198 GVG enthalten, vermitteln dem Leser in Rn. 26a einen schnellen Einstieg in das (gerade in Wirtschaftsstrafsachen) immer wichtiger werdende Thema.
Weiter bereitet Beulke die wesentlichen Rahmenpunkte des Prozessrechts präzise, anschaulich und aktuell auf. Dabei erlaubt sich der Autor aber auch der einen oder anderen Entscheidung der obersten Gerichte skeptisch gegenüber zu treten. Als Beispiel sei hier die Kritik an der Möglichkeit des Gerichts, Fristen zur Stellung von Beweisanträgen zu setzen, angeführt. In Rn. 452 erörtert Beulke kurz, knapp und überzeugend seine Meinung, wonach diese Möglichkeit eigentlich nicht gegeben sein sollte.
Nur an wenigen Stellen ist das Werk nicht mehr auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung, die sich kurz nach Erscheinen des Buches änderte: So ist die Abhandlung über die Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungsverhandlung (Rn. 556) nicht mit dem Urteil Neziraj/BRD vom 08.11.2012 des EGMR in Einklang zu bringen. Man darf gespannt sein, wie Beulke dies in der nächsten Auflage sehen wird.
In den Ausführungen zur Revision (§ 29) schafft es Beulke auf wenigen Seiten, das Grundgerüst des Revisionsrechts darzulegen, so dass es jedem Verteidiger, der sich erstmalig mit dieser schwierigen Materie auseinandersetzen muss, zur Lektüre empfohlen sei. Jedenfalls zeigen die fundierten und hilfreichen Ausführungen dazu, dass so manches Revisionsurteil mit Schelte für den jeweiligen Verteidiger vermieden werden hätte können, wenn der Revisionsführer zuvor diese Ausführungen gelesen hätte.
Fazit: Das originäre Studienbuch kann auch dem Praktiker immer wieder eine große Hilfe sein, da es große Probleme einfach zu erklären vermag. Dem erfahrenen Leser eröffnen die Ausführungen an vielen Stellen neue Sichtweisen, der Einsteiger erhält einen umfassenden Überblick, welcher – gerade angereichert durch die zitierte Rechtsprechung – den schnellen Einstieg in die Materie „Strafprozessrecht“ ermöglicht. Somit ist das Buch ein absolutes Muss nicht nur für das Bücherregal eines jeden Strafrechtlers, sondern für ein intensives Befassen damit!