„Der Geruch des Geldes“ – zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeld- und Barmittelverkehrs

I. Einleitung

In der ARD-Sendung „plusminus“ wurde am 26.03.2014 ein Beitrag zur grenzüberschreitenden Überwachung des Bargeldverkehrs ausgestrahlt, in dem u.a. gezeigt wurde, wie Spürhunde der Zollverwaltung dem „Geruch des Geldes“ nachgehen. Es ist kein Geheimnis, dass im Zusammenhang mit der öffentlichkeitswirksamen Erörterung von Steuerhinterziehungsfällen ein Anstieg des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zu verzeichnen ist. Dies rührt wohl daher, dass landläufig angenommen wird, es bestehe die Möglichkeit, unentdeckt im Drittland verwahrte, unversteuerte Vermögenswerte nach Deutschland zu transportieren. Hin und wieder mag dies gelingen…Möglicherweise resultiert diese Vorgehensweise aber auch aus der Erkenntnis, dass eine wirksame und damit strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO immer weiter erschwert wird, so dass insbesondere oft Erben den Versuch wagen, dem Strafverfolgungsrisiko bei Scheitern einer solchen auf andere Weise zu entgehen. Der folgende Beitrag verdeutlicht, dass der Weg über die so genannte grüne Grenze nicht immer der beste ist.

II. Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeld- undBarmittelverkehrs an den EU-Außengrenzen

Seit Juni 2007 gilt in allen Mitgliedstaaten die VO (EG) Nr. 1889/2005[1] zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs an der Außengrenze der Europäischen Union, die unter der Ägide der Geldwäschebekämpfung erlassen wurde. Darin verankerte Pflichten sowie vorzunehmende Sanktionen bei Zuwiderhandlungen hat der deutsche Gesetzgeber in das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)[2] übernommen.

Die Vorschriften des ZollVG sind zwar wenig bekannt, aber von nicht unerheblicher Bedeutung, gelten sie doch ungeachtet ihrer originären Zielrichtung u.a. für Geschäftsleute, die im Ausland Geldgeschäfte abwickeln sowie Privatpersonen, die außerhalb des deutschen Steuersystems Ersparnisse bilden und nicht zuletzt deren steuerliche Berater, soweit sie für ihre Mandanten Termine im Ausland wahrnehmen.

Die o.g. Verordnung des Gemeinschaftsgesetzgebers geht zurück auf die „Operation Moneypenny“[3], die nicht im Zusammenhang mit britischer Agententätigkeit sondern für eine koordinierte Aktion der Zollstellen der Mitgliedstaaten im Zeitraum September 1999 bis Februar 2000 steht, anlässlich derer die grenzüberschreitenden Bewegungen von Bargeldbeträgen über EUR 10.000,00 überwacht wurden. Festgestellt werden sollte, inwieweit durch Bargeldtransporte die Effizienz der Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche durch die Finanzinstitute ausgehebelt wird. Seinerzeit wurden Zahlungsmittel in Höhe von insgesamt EUR 1,6 Mrd. registriert, davon EUR 1,35 Mrd. Bargeld. Angesichts inkohärenter Überwachung des Bargeldverkehrs durch die Mitgliedstaaten verblieben hinsichtlich der Größenordnung jedoch Unsicherheiten.

Mit der Verordnung zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs an der Außengrenze der Europäischen Union, in die auch die Ergebnisse der von den G7-Staaten 1998 ins Leben gerufenen Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche“ (FATS) einflossen, wurden die Möglichkeiten der bereits bestehenden Überwachung der über die Finanzinstitute abgewickelten Transaktionen ergänzt.

Die in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbaren Vorschriften statuieren eine Anmeldepflicht für Personen, die bei der Einreise in die oder Ausreise aus der Gemeinschaft Barmittel in Höhe von EUR 10.000,00 oder mehr mit sich führen. Während das innergemeinschaftliche Verbringen von Barmitteln nach § 12a Abs. 2 ZollVG lediglich auf Verlangen (mündlich) angezeigt werden muss, hat die Anmeldung von Barmitteln an den EU-Außengrenzen schriftlich und ohne vorherige behördliche Aufforderung zu erfolgen, § 12a Abs. 1 ZollVG. Erforderlich sind Angaben zur Person, zum Eigentümer der Barmittel, zu dem vorgesehenen Empfänger, zu Höhe und Art der Barmittel, zu deren Herkunft und Verwendungszweck, zum Reiseweg sowie zum gewählten Verkehrsmittel. Erläuternde Hinweise dazu enthalten die von der Zollverwaltung herausgegebenen Merkblätter, die man – ebenso wie Anmeldeformulare – im Internet in deutscher und englischer Sprache abrufen kann (www.zoll-online.de).

Kaum bekannt ist, dass die Anmeldeverpflichtung auch besteht, wenn der Zollbeamte den Reisenden an der Grenze „durchwinkt“. Reisende im Straßenverkehr sollten sich über die Öffnungszeiten der Zollstelle, über die die Ein- oder Ausreise erfolgen soll, informieren. Im Flugverkehr ist zu beachten, dass die Anmeldung von Barmitteln, die im Reisegepäck mitgeführt werden, vor dem Einchecken erfolgen muss. Bei Benutzung der Eisenbahn sind die Barmittel bei den im Zug befindlichen Zollbeamten anzugeben. Soweit die Bahnreise an einem deutschen Grenzbahnhof beginnt oder endet, muss die Anmeldung bei der dortigen Zollstelle abgegeben werden.

 

III. Folgen bei Zuwiderhandlungen

Wird gegen die Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen, werden Barmittel also nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angemeldet, droht die Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Die Zuwiderhandlungen werden gemäß § 31b ZollVG als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen von bis zu EUR 1 Mio. sanktioniert. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das örtlich zuständige Hauptzollamt.

Daten, die im Rahmen der Überwachung bekannt geworden sind, dürfen auch ohne Geldwäschebezug an die zuständigen Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden übermittelt werden, wenn „dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist.“, § 12a Abs. 5 ZollVG.

Praktisch bedeutsam ist vor allem die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten an andere Finanzbehörden – sprich die Finanzämter –, die verdachtsunabhängig erfolgen darf, wenn die Kenntnis der Daten „zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Bedeutung sein kann“, § 12a Abs. 5 Satz 3 ZollVG.

Wann dies der Fall ist, teilt der Gesetzgeber nicht mit, liegt aber auf der Hand. Erfahrungsgemäß werden selbst im Nachgang zu formal ordnungsgemäß erstatteten Anzeigen oder Anmeldungen im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr steuerliche Überprüfungen durchgeführt. Dies gilt vor allem dann, wenn Reisende versuchen, die Anmeldegrenzen durch Aufteilung von Bargeldbeträgen auf mehrere Personen aufzuteilen, wie es in dem o.g. Fernsehbeitrag gezeigt wurde.

Die Zollbehörden sind gemäß §§ 12a Abs. 3 i.V.m. § 10 ZollVG zum Zwecke der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs befugt, das Gepäck, die Beförderungsmittel und ihre Ladung sowie die Person körperlich zu durchsuchen. Dabei werden Bank- und Geschäftsunterlagen gesichtet, ggfs. kopiert und zum Gegenstand von Kontrollmitteilungen an die Landesfinanzbehörden gemacht. Vor solchen Kontrollen sind auch steuerliche Berater, die im Auftrag ihrer Mandantschaft unterwegs sind, nicht gefeit. [4]

IV. Fazit

Wer Barmittel oder Bargeld aus dem Ausland in die EU einführt, muss mit Kontrollen rechnen. Verstößt er vorsätzlich oder fahrlässig gegen bestehende Anmeldeverpflichtungen, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Regelmäßig ziehen derartige Kontrollen Mitteilungen an Strafverfolgungsbehörden, insbesondere aber die Finanzbehörden nach sich. Dies hat zur Folge, dass steuerliche Betriebs- und Außenprüfungen initiiert und steuerstrafrechtliche Ermittlungen aufgenommen werden. Bei Umgehungsfällen unter Einbeziehung weiterer Personen, die nicht die Steuerpflichtigen sind, riskiert man außerdem deren Strafverfolgung, z.B. wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

 

I. Einleitung

In der ARD-Sendung „plusminus“ wurde am 26.03.2014 ein Beitrag zur grenzüberschreitenden Überwachung des Bargeldverkehrs ausgestrahlt, in dem u.a. gezeigt wurde, wie Spürhunde der Zollverwaltung dem „Geruch des Geldes“ nachgehen. Es ist kein Geheimnis, dass im Zusammenhang mit der öffentlichkeitswirksamen Erörterung von Steuerhinterziehungsfällen ein Anstieg des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs zu verzeichnen ist. Dies rührt wohl daher, dass landläufig angenommen wird, es bestehe die Möglichkeit, unentdeckt im Drittland verwahrte, unversteuerte Vermögenswerte nach Deutschland zu transportieren. Hin und wieder mag dies gelingen…Möglicherweise resultiert diese Vorgehensweise aber auch aus der Erkenntnis, dass eine wirksame und damit strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO immer weiter erschwert wird, so dass insbesondere oft Erben den Versuch wagen, dem Strafverfolgungsrisiko bei Scheitern einer solchen auf andere Weise zu entgehen. Der folgende Beitrag verdeutlicht, dass der Weg über die so genannte grüne Grenze nicht immer der beste ist.

II. Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeld- und
Barmittelverkehrs an den EU-Außengrenzen

Seit Juni 2007 gilt in allen Mitgliedstaaten die VO (EG) Nr. 1889/2005[1] zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs an der Außengrenze der Europäischen Union, die unter der Ägide der Geldwäschebekämpfung erlassen wurde. Darin verankerte Pflichten sowie vorzunehmende Sanktionen bei Zuwiderhandlungen hat der deutsche Gesetzgeber in das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)[2] übernommen.

Die Vorschriften des ZollVG sind zwar wenig bekannt, aber von nicht unerheblicher Bedeutung, gelten sie doch ungeachtet ihrer originären Zielrichtung u.a. für Geschäftsleute, die im Ausland Geldgeschäfte abwickeln sowie Privatpersonen, die außerhalb des deutschen Steuersystems Ersparnisse bilden und nicht zuletzt deren steuerliche Berater, soweit sie für ihre Mandanten Termine im Ausland wahrnehmen.

Die o.g. Verordnung des Gemeinschaftsgesetzgebers geht zurück auf die „Operation Moneypenny“[3], die nicht im Zusammenhang mit britischer Agententätigkeit sondern für eine koordinierte Aktion der Zollstellen der Mitgliedstaaten im Zeitraum September 1999 bis Februar 2000 steht, anlässlich derer die grenzüberschreitenden Bewegungen von Bargeldbeträgen über EUR 10.000,00 überwacht wurden. Festgestellt werden sollte, inwieweit durch Bargeldtransporte die Effizienz der Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche durch die Finanzinstitute ausgehebelt wird. Seinerzeit wurden Zahlungsmittel in Höhe von insgesamt EUR 1,6 Mrd. registriert, davon EUR 1,35 Mrd. Bargeld. Angesichts inkohärenter Überwachung des Bargeldverkehrs durch die Mitgliedstaaten verblieben hinsichtlich der Größenordnung jedoch Unsicherheiten.

Mit der Verordnung zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs an der Außengrenze der Europäischen Union, in die auch die Ergebnisse der von den G7-Staaten 1998 ins Leben gerufenen Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche“ (FATS) einflossen, wurden die Möglichkeiten der bereits bestehenden Überwachung der über die Finanzinstitute abgewickelten Transaktionen ergänzt.

Die in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbaren Vorschriften statuieren eine Anmeldepflicht für Personen, die bei der Einreise in die oder Ausreise aus der Gemeinschaft Barmittel in Höhe von EUR 10.000,00 oder mehr mit sich führen. Während das innergemeinschaftliche Verbringen von Barmitteln nach § 12a Abs. 2 ZollVG lediglich auf Verlangen (mündlich) angezeigt werden muss, hat die Anmeldung von Barmitteln an den EU-Außengrenzen schriftlich und ohne vorherige behördliche Aufforderung zu erfolgen, § 12a Abs. 1 ZollVG. Erforderlich sind Angaben zur Person, zum Eigentümer der Barmittel, zu dem vorgesehenen Empfänger, zu Höhe und Art der Barmittel, zu deren Herkunft und Verwendungszweck, zum Reiseweg sowie zum gewählten Verkehrsmittel. Erläuternde Hinweise dazu enthalten die von der Zollverwaltung herausgegebenen Merkblätter, die man – ebenso wie Anmeldeformulare – im Internet in deutscher und englischer Sprache abrufen kann (www.zoll-online.de).

Kaum bekannt ist, dass die Anmeldeverpflichtung auch besteht, wenn der Zollbeamte den Reisenden an der Grenze „durchwinkt“. Reisende im Straßenverkehr sollten sich über die Öffnungszeiten der Zollstelle, über die die Ein- oder Ausreise erfolgen soll, informieren. Im Flugverkehr ist zu beachten, dass die Anmeldung von Barmitteln, die im Reisegepäck mitgeführt werden, vor dem Einchecken erfolgen muss. Bei Benutzung der Eisenbahn sind die Barmittel bei den im Zug befindlichen Zollbeamten anzugeben. Soweit die Bahnreise an einem deutschen Grenzbahnhof beginnt oder endet, muss die Anmeldung bei der dortigen Zollstelle abgegeben werden.

 

III. Folgen bei Zuwiderhandlungen

Wird gegen die Anmeldepflicht vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen, werden Barmittel also nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angemeldet, droht die Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Die Zuwiderhandlungen werden gemäß § 31b ZollVG als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen von bis zu EUR 1 Mio. sanktioniert. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das örtlich zuständige Hauptzollamt.

Daten, die im Rahmen der Überwachung bekannt geworden sind, dürfen auch ohne Geldwäschebezug an die zuständigen Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden übermittelt werden, wenn „dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist.“, § 12a Abs. 5 ZollVG.

Praktisch bedeutsam ist vor allem die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten an andere Finanzbehörden – sprich die Finanzämter –, die verdachtsunabhängig erfolgen darf, wenn die Kenntnis der Daten „zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Bedeutung sein kann“, § 12a Abs. 5 Satz 3 ZollVG.

Wann dies der Fall ist, teilt der Gesetzgeber nicht mit, liegt aber auf der Hand. Erfahrungsgemäß werden selbst im Nachgang zu formal ordnungsgemäß erstatteten Anzeigen oder Anmeldungen im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr steuerliche Überprüfungen durchgeführt. Dies gilt vor allem dann, wenn Reisende versuchen, die Anmeldegrenzen durch Aufteilung von Bargeldbeträgen auf mehrere Personen aufzuteilen, wie es in dem o.g. Fernsehbeitrag gezeigt wurde.

Die Zollbehörden sind gemäß §§ 12a Abs. 3 i.V.m. § 10 ZollVG zum Zwecke der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs befugt, das Gepäck, die Beförderungsmittel und ihre Ladung sowie die Person körperlich zu durchsuchen. Dabei werden Bank- und Geschäftsunterlagen gesichtet, ggfs. kopiert und zum Gegenstand von Kontrollmitteilungen an die Landesfinanzbehörden gemacht. Vor solchen Kontrollen sind auch steuerliche Berater, die im Auftrag ihrer Mandantschaft unterwegs sind, nicht gefeit. [4]

IV. Fazit

Wer Barmittel oder Bargeld aus dem Ausland in die EU einführt, muss mit Kontrollen rechnen. Verstößt er vorsätzlich oder fahrlässig gegen bestehende Anmeldeverpflichtungen, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Regelmäßig ziehen derartige Kontrollen Mitteilungen an Strafverfolgungsbehörden, insbesondere aber die Finanzbehörden nach sich. Dies hat zur Folge, dass steuerliche Betriebs- und Außenprüfungen initiiert und steuerstrafrechtliche Ermittlungen aufgenommen werden. Bei Umgehungsfällen unter Einbeziehung weiterer Personen, die nicht die Steuerpflichtigen sind, riskiert man außerdem deren Strafverfolgung, z.B. wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

[1] ABl. L 309/9 vom 25.11.2005.

[2] Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493, zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert.

[3] Dokument 9630/2/00 Rev. 2 des Rates vom 07.09.2000, siehe dazu den Bericht der Kommission für den Rat über die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs, KOM (2002) 328 endgültig vom 25.06.2002, S. 2 ff.

[4] Siehe dazu z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2007, 11 K 297/02, PStR 2008, 27 f.

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