Dr. Jan-Maximilian Zeller

Olaf Klemke/Hansjörg Elbs: Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

3. Aufl. 2013, C.F. Müller, 426 Seiten, 39,99 €

Das in der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ nunmehr in 3. Auflage erscheinende Werk von Olaf Klemke und Hansjörg Elbs erstreckt sich über nahezu 400 Seiten Fließtext und gliedert die Materie der Strafverteidigung in sechs Teile. Der Aufbau des Stoffes folgt logisch orientiert an der chronologischen Abfolge des Strafprozesses. Neben der am Verteidigerinteresse ausgerichteten Darstellung praxisnaher – nicht selten streitiger – Fragen fließt die Erfahrung der Autoren, beides gestandene Strafverteidiger, in 120 Vorformulierungen zu Standardproblemen enthaltende Muster ein. Ferner wurden die wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen und Gesetzesänderungen bis Anfang 2013 berücksichtigt. In Bezug auf erstere sticht das ausführlich besprochene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 zur Verfassungsmäßigkeit von § 257 c StPO besonders heraus.

Die Ausführungen fangen mit einem 1. Teil an, welcher dem aus anwaltlicher Sicht notwendigerweise sehr wichtigen Eingangsschritt gewidmet ist, nämlich der Begründung des Verteidigungsverhältnisses durch das Mandat. Die Darstellung ist umfassend; im Rahmen der Erörterung des Wahlverteidigerverhältnisses werden beispielsweise eigentliche Selbstverständlichkeiten, die jedoch selbst in einer etablierten Strafverteidigerpraxis leicht vernachlässigt werden, erörtert. So wird die Notwendigkeit einer Entbindung des Verteidigers gegenüber den Verteidigern anderer Mitbeschuldigter sowie gegenüber möglichen Zeugen p.p. von der Schweigepflicht angemahnt. Gleichsam werden sogenannte „Mandatsbedingungen“ inklusive eines entsprechenden Musters vorgestellt; eine teilweise unberücksichtigte Notwendigkeit, da zumeist lediglich auf Zeichnung der Vollmacht hingewirkt wird. Bedenkt man jedoch mit den Autoren die finanziellen und haftungsrechtlichen Besserstellungen einer Mandatswahrnehmung im Rahmen von „Mandatsbedingungen“, sollte dem Rat zum Abschluss solcher Bedingungen gefolgt werden. Danach schließt eine ebenso ausführliche Darstellung der Pflichtverteidigung unter Hinweis auf das nach der Neuregelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO landläufig bekannte Problem, welches unter dem Zitat „Beiordnungsprostitution“ diskutiert wird, an.

Im 2. Teil folgen Abhandlungen zur Verteidigung in Ermittlungsverfahren. Dabei wird anfangs eine Differenzierung in vier Unterabschnitte nach dem jeweiligen Status des Mandanten vorgenommen, beginnend mit dem Mandant „auf freiem Fuß“. In diesem Zusammenhang wird unter kurzer Vorstellung der divergenten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Beweisverwertungsverboten zu Recht angeraten, alles zu unternehmen, um Angaben des Mandanten zur Sache möglichst zu verhindern. Es schließen Erörterungen zum Verteidigungsverhalten bei Mandanten in Untersuchungshaft, in Polizeigewahrsam und schließlich zur Kontaktaufnahme zu dem „durchsuchten“ Mandanten an. Die angestellte Differenzierung nach dem jeweiligen Mandantenstatus überzeugt, macht doch jede der verständlich dargestellten Situationen eine spezifische Vorgehensweise nötig. Im gerade für (Wirtschafts-)Strafverteidiger, deren Mandantschaft aufgrund ihres wirtschaftlichen und/oder öffentlichen Wirkens ein gesteigertes Interesse an der Vermeidung einer Hauptverhandlung hat, wichtigen Abschnitt zur Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren, wird der grundsätzlich treffende Satz formuliert: „Die ‚schlechteste’ Einstellung im Ermittlungsverfahren ist besser als ein Freispruch.“ Angesichts des Hinweises auf die mit einer öffentlichen Hauptverhandlung einhergehenden seelischen Belastungen wird man mit den Autoren jedoch auch den Mandanten, die durch eine öffentliche Hauptverhandlung keine wirtschaftlichen Verluste oder gesellschaftliche Verwerfungen zu befürchten haben, eine Einstellung des Verfahrens sogar gegen Zahlung einer nicht unerheblichen Geldauflage nach § 153 a StPO plausibel machen können. Hier findet sich zudem der einem Mandanten stets ins Bewusstsein zu rufende Hinweis, die Zustimmung der Mandantschaft zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO beinhalte keinerlei Schuldeingeständnis sondern erfolge lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen. Beim Thema „Äußerung des Mandanten zur Sache“ hätte schon an dieser Stelle, also beim Abschnitt Ermittlungsverfahren, ergänzt werden können, dass eine Einlassung neben damit gegebenenfalls verbundener Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153, 153 a StPO auch bei der Möglichkeit eines Strafbefehlsverfahrens naheliegen kann. Denn auch durch das Strafbefehlsverfahren wird eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden, was in den bereits angesprochenen Fällen wirtschaftsstrafrechtlicher Verteidigung ein zumeist essentielles, wenn nicht gar existentielles Verteidigungsziel ist. Der Hinweis auf diesen Vorteil des Strafbefehlsverfahrens erfolgt jedoch an späterer Stelle im 5. Teil des Werkes. Im Zusammenhang mit der Art und Weise eventueller Äußerungen zur Sache wird sogar dem Sonderproblem bzw. der Möglichkeit nachgegangen, eine schriftliche Einlassung des Beschuldigten zu den Akten zu reichen, um dann in der Hauptverhandlung im Rahmen eines Beweisantrags, dass der Beschuldigte in diesem Schreiben die dort enthaltene Einlassung abgegeben hat, eine Verlesung des Schriftstücks zu bewirken. Auch bleiben die Autoren den Hinweis auf die einem derartigen Vorgehen entgegenstehende Entscheidung BGH, NStZ 2008, 527 nicht schuldig. Unter Amtsaufklärungsgesichtspunkten bestünde aber dennoch die Möglichkeit einer Verlesung, mit der Folge, dass die gewünschte Festschreibung der Äußerung zur Sache für die Revisionsinstanz doch bewirkt werden könne. Der Teil schließt mit umfangreichen Hinweisen zur Abwehr strafprozessualer Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren und zur Verteidigung des inhaftierten Beschuldigten.

Der 3. Teil reflektiert in seiner Kürze die faktische Untergewichtung des Zwischenverfahrens aufgrund der teilweise „blinden Eröffnungspraxis“ vor allem der Strafrichter bei den Amtsgerichten. Diese Praxis wird kritisiert, widerspricht sie doch der theoretischen Ausgestaltung des Zwischenverfahrens als „Ausdruck des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“. Obwohl die Praxis – wie von den Autoren festgestellt –, der theoretischen Ausrichtung des Verfahrensabschnitts gewiss nicht immer gerecht wird, der Verteidiger im Zwischenverfahren also regelmäßig nur begrenzte tatsächliche Möglichkeiten der Einflussnahme hat, wird auf mögliche Anträge wegen Mangelhaftigkeit der Anklageschrift (vorrangiges Stichwort: „Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift“) dennoch eingegangen.

Da die praktische Wichtigkeit jedes Verfahrensabschnitts sich offensichtlich auch in dem Umfang der jeweiligen Teile widerspiegelt, verwundert die Größe des nun folgenden 4. Teils betreffend die Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht. Letztere bildet – trotz einer nicht zu verkennenden Zunahme der Bedeutung der Verteidigung im Ermittlungsverfahren – (wohl) immer noch den Schwerpunkt der Tätigkeit des Verteidigers. So ist dann auch fast die Hälfe des Werkes der Verteidigung in der Hauptverhandlung gewidmet. Folgerichtig beinhaltet der 4. Teil eine Vielzahl verschiedener Antragsmuster, die ein gutes Verteidigerarsenal aufweisen sollte, von speziellen Verteidigungsschriften über den Aussetzungsantrag wegen mangelhafter Ladung des inhaftierten Angeklagten, den Antrag zur Sitzordnung zum Zwecke der Durchführung einer Wahlgegenüberstellung bis hin zum Antrag auf Verlesung eines Vernehmungsprotokolls gem. § 253 Abs. 2 StPO zur Feststellung von Widersprüchen, um nur einige wenige zu nennen. Die schiere Anzahl der vorgestellten Antragsmuster und der umfangreiche erste Unterabschnitt betreffend die Vorbereitung der Hauptverhandlung lassen durchblicken, dass die Autoren entgegen eines gewissen Zeitgeistes für ein aktiv gestaltendes, nicht selten kontroverses Verteidigerverhalten insbesondere auch in der Hauptverhandlung optieren. Dieser Eindruck verstärkt sich durch die Abhandlung hinsichtlich der Verständigung im Strafverfahren. Die Verfasser sehen den „Deal“ sehr skeptisch, er zerstöre den Strafprozess mit seinen „schützenden“ Formen und korrumpiere alle, die sich an ihm beteiligen; so könnten all jene, die ständig „dealten“, nicht mehr „streitig“ verhandeln. Würde die Praxis sich indes an die mit dem bereits benannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 257 c StPO noch einmal betonten Maßgaben der im Jahre 2009 in Kraft getretenen Regelungen zur Verständigung im Strafverfahren halten, wäre jedenfalls die „Zerstörung der [gewiss] schützenden Form des Strafprozesses“ nicht in gleichem Maße zu besorgen, wie dies mit dem derzeitigen Vollzugsdefizit der Fall ist. Anders sähe das natürlich aus, wenn man gleich den Autoren von einer Praxisuntauglichkeit des „Verständigungsgesetzes“ an sich ausginge. Die Frage, ob bei bestehenden Zweifeln an der Schuld seitens des Verteidigers oder bei Bestreiten der Schuld durch den Mandanten niemals die Eingehung einer Verständigung angeraten werden kann, obliegt der ethischen Beantwortung eines jeden Verteidigers. Ein Absolutheitsanspruch der These der Autoren hierzu wäre kritisch zu sehen.

Der 5. Teil des Buchs ist dem Strafbefehlsverfahren und dem beschleunigten Verfahren nach §§ 417 ff. StPO gewidmet. Hinsichtlich des letzteren wird zu Recht auf die rechtsstaatliche Bedenklichkeit hingewiesen. Ergänzend ist die Frage zu stellen, ob die Regelung zur notwendigen Verteidigung in § 418 Abs. 4 StPO angesichts der im Werk dargestellten Möglichkeit von weitreichenden Einschränkungen des Beweisantragsrechts und von Erleichterungen bei der Beweisaufnahme gem. § 420 StPO ausreichend ist. Bei unverteidigten Angeklagten wird erfahrungsgemäß allein durch richterliche „Aufklärung“ kein ausreichendes Bewusstsein geschaffen, welche Folgen eine Einverständniserklärung zu einem Vorgehen nach § 420 Abs. 1, 2 StPO hat. „Notwendig“ sollte die Verteidigung hier schon bei möglicher Geldstrafe ab 90 Tagessätzen sein.

Die im 6. Teil erfolgende Darstellung der Verteidigung im Rechtsmittelverfahren kann angesichts der Fülle strafrechtlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, insbesondere auch angesichts des Revisionsrechts, und der Zielrichtung des Buchs als „Einführung“ zwangsläufig weder in der Breite noch in der Tiefe abschließend sein. Dieser Maßgabe folgend wird sehr übersichtlich ein weitgehender Überblick gegeben.

Als Resümee lässt sich festhalten, dass das Werk sowohl für interessierte Studierende und Referendare als auch für Berufsanfänger vorzüglich als Einstieg in die Strafverteidigung geeignet ist. Die mannigfaltigen Muster bieten gerade für den Berufseinstieg wertvolle Orientierungshilfe. Die Eignung für besagten Personenkreis wird zugleich durch eine verständliche Sprache unterstrichen. Auf lange theoretische Ausführungen wird zugunsten der Knappheit und der Klarheit verzichtet. Dennoch bleibt nahezu kein praxisrelevantes Problem unerwähnt. Vielmehr werden reichlich Denkanstöße und Anregungen zur Vertiefung gegeben, was eine Lektüre des Buchs auch für erfahrene Strafverteidiger durchaus interessant macht. Schließlich kann auf diese Art der eine oder andere Fehler, welcher sich im laufe der Jahre eingeschliffen hat, wettgemacht werden, wie auch Problembewusstsein angesichts in der Neuauflage berücksichtigter Gesetzesnovellierungen oder Rechtsprechungsänderungen geschaffen werden kann. Eine Kaufempfehlung ist demnach im Ergebnis nicht nur, aber gewiss allen voran, für Anfänger auszusprechen.

 

3. Aufl. 2013, C.F. Müller, 426 Seiten, 39,99 €

Das in der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ nunmehr in 3. Auflage erscheinende Werk von Olaf Klemke und Hansjörg Elbs erstreckt sich über nahezu 400 Seiten Fließtext und gliedert die Materie der Strafverteidigung in sechs Teile. Der Aufbau des Stoffes folgt logisch orientiert an der chronologischen Abfolge des Strafprozesses. Neben der am Verteidigerinteresse ausgerichteten Darstellung praxisnaher – nicht selten streitiger – Fragen fließt die Erfahrung der Autoren, beides gestandene Strafverteidiger, in 120 Vorformulierungen zu Standardproblemen enthaltende Muster ein. Ferner wurden die wichtigsten gerichtlichen Entscheidungen und Gesetzesänderungen bis Anfang 2013 berücksichtigt. In Bezug auf erstere sticht das ausführlich besprochene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013 zur Verfassungsmäßigkeit von § 257 c StPO besonders heraus.

Die Ausführungen fangen mit einem 1. Teil an, welcher dem aus anwaltlicher Sicht notwendigerweise sehr wichtigen Eingangsschritt gewidmet ist, nämlich der Begründung des Verteidigungsverhältnisses durch das Mandat. Die Darstellung ist umfassend; im Rahmen der Erörterung des Wahlverteidigerverhältnisses werden beispielsweise eigentliche Selbstverständlichkeiten, die jedoch selbst in einer etablierten Strafverteidigerpraxis leicht vernachlässigt werden, erörtert. So wird die Notwendigkeit einer Entbindung des Verteidigers gegenüber den Verteidigern anderer Mitbeschuldigter sowie gegenüber möglichen Zeugen p.p. von der Schweigepflicht angemahnt. Gleichsam werden sogenannte „Mandatsbedingungen“ inklusive eines entsprechenden Musters vorgestellt; eine teilweise unberücksichtigte Notwendigkeit, da zumeist lediglich auf Zeichnung der Vollmacht hingewirkt wird. Bedenkt man jedoch mit den Autoren die finanziellen und haftungsrechtlichen Besserstellungen einer Mandatswahrnehmung im Rahmen von „Mandatsbedingungen“, sollte dem Rat zum Abschluss solcher Bedingungen gefolgt werden. Danach schließt eine ebenso ausführliche Darstellung der Pflichtverteidigung unter Hinweis auf das nach der Neuregelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO landläufig bekannte Problem, welches unter dem Zitat „Beiordnungsprostitution“ diskutiert wird, an.

Im 2. Teil folgen Abhandlungen zur Verteidigung in Ermittlungsverfahren. Dabei wird anfangs eine Differenzierung in vier Unterabschnitte nach dem jeweiligen Status des Mandanten vorgenommen, beginnend mit dem Mandant „auf freiem Fuß“. In diesem Zusammenhang wird unter kurzer Vorstellung der divergenten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Beweisverwertungsverboten zu Recht angeraten, alles zu unternehmen, um Angaben des Mandanten zur Sache möglichst zu verhindern. Es schließen Erörterungen zum Verteidigungsverhalten bei Mandanten in Untersuchungshaft, in Polizeigewahrsam und schließlich zur Kontaktaufnahme zu dem „durchsuchten“ Mandanten an. Die angestellte Differenzierung nach dem jeweiligen Mandantenstatus überzeugt, macht doch jede der verständlich dargestellten Situationen eine spezifische Vorgehensweise nötig. Im gerade für (Wirtschafts-)Strafverteidiger, deren Mandantschaft aufgrund ihres wirtschaftlichen und/oder öffentlichen Wirkens ein gesteigertes Interesse an der Vermeidung einer Hauptverhandlung hat, wichtigen Abschnitt zur Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren, wird der grundsätzlich treffende Satz formuliert: „Die ‚schlechteste’ Einstellung im Ermittlungsverfahren ist besser als ein Freispruch.“ Angesichts des Hinweises auf die mit einer öffentlichen Hauptverhandlung einhergehenden seelischen Belastungen wird man mit den Autoren jedoch auch den Mandanten, die durch eine öffentliche Hauptverhandlung keine wirtschaftlichen Verluste oder gesellschaftliche Verwerfungen zu befürchten haben, eine Einstellung des Verfahrens sogar gegen Zahlung einer nicht unerheblichen Geldauflage nach § 153 a StPO plausibel machen können. Hier findet sich zudem der einem Mandanten stets ins Bewusstsein zu rufende Hinweis, die Zustimmung der Mandantschaft zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO beinhalte keinerlei Schuldeingeständnis sondern erfolge lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen. Beim Thema „Äußerung des Mandanten zur Sache“ hätte schon an dieser Stelle, also beim Abschnitt Ermittlungsverfahren, ergänzt werden können, dass eine Einlassung neben damit gegebenenfalls verbundener Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153, 153 a StPO auch bei der Möglichkeit eines Strafbefehlsverfahrens naheliegen kann. Denn auch durch das Strafbefehlsverfahren wird eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden, was in den bereits angesprochenen Fällen wirtschaftsstrafrechtlicher Verteidigung ein zumeist essentielles, wenn nicht gar existentielles Verteidigungsziel ist. Der Hinweis auf diesen Vorteil des Strafbefehlsverfahrens erfolgt jedoch an späterer Stelle im 5. Teil des Werkes. Im Zusammenhang mit der Art und Weise eventueller Äußerungen zur Sache wird sogar dem Sonderproblem bzw. der Möglichkeit nachgegangen, eine schriftliche Einlassung des Beschuldigten zu den Akten zu reichen, um dann in der Hauptverhandlung im Rahmen eines Beweisantrags, dass der Beschuldigte in diesem Schreiben die dort enthaltene Einlassung abgegeben hat, eine Verlesung des Schriftstücks zu bewirken. Auch bleiben die Autoren den Hinweis auf die einem derartigen Vorgehen entgegenstehende Entscheidung BGH, NStZ 2008, 527 nicht schuldig. Unter Amtsaufklärungsgesichtspunkten bestünde aber dennoch die Möglichkeit einer Verlesung, mit der Folge, dass die gewünschte Festschreibung der Äußerung zur Sache für die Revisionsinstanz doch bewirkt werden könne. Der Teil schließt mit umfangreichen Hinweisen zur Abwehr strafprozessualer Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren und zur Verteidigung des inhaftierten Beschuldigten.

Der 3. Teil reflektiert in seiner Kürze die faktische Untergewichtung des Zwischenverfahrens aufgrund der teilweise „blinden Eröffnungspraxis“ vor allem der Strafrichter bei den Amtsgerichten. Diese Praxis wird kritisiert, widerspricht sie doch der theoretischen Ausgestaltung des Zwischenverfahrens als „Ausdruck des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“. Obwohl die Praxis – wie von den Autoren festgestellt –, der theoretischen Ausrichtung des Verfahrensabschnitts gewiss nicht immer gerecht wird, der Verteidiger im Zwischenverfahren also regelmäßig nur begrenzte tatsächliche Möglichkeiten der Einflussnahme hat, wird auf mögliche Anträge wegen Mangelhaftigkeit der Anklageschrift (vorrangiges Stichwort: „Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift“) dennoch eingegangen.

Da die praktische Wichtigkeit jedes Verfahrensabschnitts sich offensichtlich auch in dem Umfang der jeweiligen Teile widerspiegelt, verwundert die Größe des nun folgenden 4. Teils betreffend die Verteidigung in der Hauptverhandlung nicht. Letztere bildet – trotz einer nicht zu verkennenden Zunahme der Bedeutung der Verteidigung im Ermittlungsverfahren – (wohl) immer noch den Schwerpunkt der Tätigkeit des Verteidigers. So ist dann auch fast die Hälfe des Werkes der Verteidigung in der Hauptverhandlung gewidmet. Folgerichtig beinhaltet der 4. Teil eine Vielzahl verschiedener Antragsmuster, die ein gutes Verteidigerarsenal aufweisen sollte, von speziellen Verteidigungsschriften über den Aussetzungsantrag wegen mangelhafter Ladung des inhaftierten Angeklagten, den Antrag zur Sitzordnung zum Zwecke der Durchführung einer Wahlgegenüberstellung bis hin zum Antrag auf Verlesung eines Vernehmungsprotokolls gem. § 253 Abs. 2 StPO zur Feststellung von Widersprüchen, um nur einige wenige zu nennen. Die schiere Anzahl der vorgestellten Antragsmuster und der umfangreiche erste Unterabschnitt betreffend die Vorbereitung der Hauptverhandlung lassen durchblicken, dass die Autoren entgegen eines gewissen Zeitgeistes für ein aktiv gestaltendes, nicht selten kontroverses Verteidigerverhalten insbesondere auch in der Hauptverhandlung optieren. Dieser Eindruck verstärkt sich durch die Abhandlung hinsichtlich der Verständigung im Strafverfahren. Die Verfasser sehen den „Deal“ sehr skeptisch, er zerstöre den Strafprozess mit seinen „schützenden“ Formen und korrumpiere alle, die sich an ihm beteiligen; so könnten all jene, die ständig „dealten“, nicht mehr „streitig“ verhandeln. Würde die Praxis sich indes an die mit dem bereits benannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 257 c StPO noch einmal betonten Maßgaben der im Jahre 2009 in Kraft getretenen Regelungen zur Verständigung im Strafverfahren halten, wäre jedenfalls die „Zerstörung der [gewiss] schützenden Form des Strafprozesses“ nicht in gleichem Maße zu besorgen, wie dies mit dem derzeitigen Vollzugsdefizit der Fall ist. Anders sähe das natürlich aus, wenn man gleich den Autoren von einer Praxisuntauglichkeit des „Verständigungsgesetzes“ an sich ausginge. Die Frage, ob bei bestehenden Zweifeln an der Schuld seitens des Verteidigers oder bei Bestreiten der Schuld durch den Mandanten niemals die Eingehung einer Verständigung angeraten werden kann, obliegt der ethischen Beantwortung eines jeden Verteidigers. Ein Absolutheitsanspruch der These der Autoren hierzu wäre kritisch zu sehen.

Der 5. Teil des Buchs ist dem Strafbefehlsverfahren und dem beschleunigten Verfahren nach §§ 417 ff. StPO gewidmet. Hinsichtlich des letzteren wird zu Recht auf die rechtsstaatliche Bedenklichkeit hingewiesen. Ergänzend ist die Frage zu stellen, ob die Regelung zur notwendigen Verteidigung in § 418 Abs. 4 StPO angesichts der im Werk dargestellten Möglichkeit von weitreichenden Einschränkungen des Beweisantragsrechts und von Erleichterungen bei der Beweisaufnahme gem. § 420 StPO ausreichend ist. Bei unverteidigten Angeklagten wird erfahrungsgemäß allein durch richterliche „Aufklärung“ kein ausreichendes Bewusstsein geschaffen, welche Folgen eine Einverständniserklärung zu einem Vorgehen nach § 420 Abs. 1, 2 StPO hat. „Notwendig“ sollte die Verteidigung hier schon bei möglicher Geldstrafe ab 90 Tagessätzen sein.

Die im 6. Teil erfolgende Darstellung der Verteidigung im Rechtsmittelverfahren kann angesichts der Fülle strafrechtlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, insbesondere auch angesichts des Revisionsrechts, und der Zielrichtung des Buchs als „Einführung“ zwangsläufig weder in der Breite noch in der Tiefe abschließend sein. Dieser Maßgabe folgend wird sehr übersichtlich ein weitgehender Überblick gegeben.

Als Resümee lässt sich festhalten, dass das Werk sowohl für interessierte Studierende und Referendare als auch für Berufsanfänger vorzüglich als Einstieg in die Strafverteidigung geeignet ist. Die mannigfaltigen Muster bieten gerade für den Berufseinstieg wertvolle Orientierungshilfe. Die Eignung für besagten Personenkreis wird zugleich durch eine verständliche Sprache unterstrichen. Auf lange theoretische Ausführungen wird zugunsten der Knappheit und der Klarheit verzichtet. Dennoch bleibt nahezu kein praxisrelevantes Problem unerwähnt. Vielmehr werden reichlich Denkanstöße und Anregungen zur Vertiefung gegeben, was eine Lektüre des Buchs auch für erfahrene Strafverteidiger durchaus interessant macht. Schließlich kann auf diese Art der eine oder andere Fehler, welcher sich im laufe der Jahre eingeschliffen hat, wettgemacht werden, wie auch Problembewusstsein angesichts in der Neuauflage berücksichtigter Gesetzesnovellierungen oder Rechtsprechungsänderungen geschaffen werden kann. Eine Kaufempfehlung ist demnach im Ergebnis nicht nur, aber gewiss allen voran, für Anfänger auszusprechen.

Autorinnen und Autoren

  • Dr. Jan-Maximilian Zeller
    Herr Dr. Jan-Maximilian Zeller ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Haarmann & Zeller in Köln. Sein Hauptfokus liegt auf dem Vermögens-, Arzt- und Medizin- sowie dem Wirtschaftsstrafrecht. Als Strafverteidiger vertritt er sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen insbesondere auf den vorgenannten Gebieten. Grundsätzlich ist Rechtsanwalt Dr. Zeller aber im gesamten Strafrechtsbereich inklusive der Strafprävention tätig.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung