Raimund Weyand

Entscheidungen zum Insolvenzstrafrecht

Ab sofort wird in jeder Ausgabe des WiJ eine Rechtsprechungsübersicht erscheinen, die in Kurzfassung auf aktuelle Entscheidungen mit insolvenzstrafrechtlichem Bezug sowie auf dazu gehörende Anmerkungen bzw. Aufsatzveröffentlichungen hinweist.

I. Strafgesetzbuch

1. § 266 StGB – Untreue

Das bloße Einfordern von Zahlungen auf ein allgemeines Geschäftskonto führt nicht zu einer Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 266 StGB, auch wenn die so erlangten Geldbeträge mit den Schulden des Kontoinhabers verrechnet werden und daher zur Weiterleitung an den Geschäftsherrn nicht mehr zur Verfügung stehen.

Der Tatbestand der Untreue ist in derartigen Fällen nur dann erfüllt, wenn die Beteiligten die Zuführung solcher Zahlungen auf ein spezielles von den sonstigen Bankverbindungen des Verpflichteten strikt getrenntes Konto explizit vereinbart haben, dieser die Absprache aber nicht einhält.

Besteht die vertragliche Pflicht, aufgrund einer Inkassovollmacht erlangte Versicherungsprämien zu bestimmten Terminen an den Geschäftsherrn abzuführen, kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, zu diesen Stichtagen aufgrund von Liquiditätsproblemen leistungsunfähig gewesen zu sein. Er muss vielmehr zu den jeweiligen Abführungszeitpunkten für ausreichende flüssige Mittel sorgen (Rechtsgedanke der omissio libera in causa); anderenfalls verwirklicht er den Treubruchstatbestand.

BGH-Beschluss vom 03.12.2013 – 1 StR 526/13, ZInsO 2014, 547 = NStZ 2014, 158 m. Anm. Krehl, wistra 2014, 139.

2. § 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB – Verletzung der Buchführungspflicht; § 283c StGB – Gläubigerbegünstigung

Bei § 283b StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem bereits die Verletzung der dem Straftatbestand zugrunde gelegten kaufmännischen Pflichten als für die geschützten Rechtsgüter generell gefährliche Verhaltensweisen anzusehen ist. Das von § 283b StGB erfasste Verhalten ist daher unabhängig von der späteren wirtschaftlichen Krise des pflichtigen Täters rechtswidrig und im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift strafwürdig.

Bei der durch den Insolvenzschuldner einem Dritten erteilten Anweisung, an einen Gläubiger zu zahlen, handelt es sich regelmäßig um eine inkongruente Deckung, weil der Gläubiger eine solche Art der Befriedigung gerade nicht zu beanspruchen hatte.

BGH-Beschluss vom 13.02.2014 – 1 StR 336/13, ZInsO 2014, 1058 = PStR 2014, 165.

3. §§ 266, 339 StGB – Vorwurf der Rechtsbeugung sowie der Untreue durch einen Rechtspfleger bei Festsetzung von Vergütungen im Insolvenzverfahren

Rechtsbeugung kann in jeder Phase der Leistung und Entscheidung einer Rechtssache begangen werden. Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung genügt zur Verwirklichung des Tatbestandes jedoch nicht. Erforderlich ist stets ein gravierender willkürlich erscheinender Verstoß gegen elementare Rechtsgrundsätze.

Entfällt der Vorwurf der Rechtsbeugung, ist eine Verfolgung von offenkundigen Fehlentscheidungen unter dem Aspekt der Untreue ausgeschlossen. Insoweit entfaltet § 339 StGB zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege eine umfassende Sperrwirkung.

LG Aurich, Beschluss vom 13. 5. 2013 – 15 Kls 1000 Js 55939/12 (2/13), ZInsO 2014, 343 m. Anm. Weyand, ZInsO 2013, 359.

II. Insolvenzordnung

§ 15a InsO – Strafklageverbrauch bei Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung

Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung verfolgt als abstraktes Gefährdungsdelikt die Intention, die Interessen der gegenwärtigen und vor allem auch der potenziellen künftigen Gläubiger der Gesellschaft zu wahren. Eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung führt daher trotz Fortführung eines Unternehmens jedenfalls dann nicht zu einem Strafklageverbrauch, wenn der Täter einen neuen Entschluss zur Unternehmensfortführung gefasst hat.

OLG Hamm, Beschluss vom 4. 12. 2012 – III-5 RVs 88/12, wistra 2014, 156 = ZInsO 2014, 897. Weiter zu der Problematik vgl. Bittman, NZWiSt 2013, 270; Ebner, NZWiSt 2013, 356; Grosse-Wilde, wistra 2014, 130; Kring, wistra 2013, 257; Weyand, ZInsO 2013, 737.

III. Prozessrecht

1. § 103 StPO – Durchsuchung beim Insolvenzverwalter

Allein der Wunsch nach einem zeitgleichen Vorgehen gegen alle vermeintlichen Gewahrsamsinhaber vor Beweismitteln rechtfertigt es wegen des bei einer Durchsuchung betroffenen Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht, ohne vorheriges Herausgabeverlangen nach § 95 StPO die Durchsuchung der Geschäftsräume des betroffenen Insolvenzverwalters anzuordnen.

LG Dresden, Beschluss vom 27. 11. 2013 – 5 QS 113/13, NZI 2014, 236 = ZInsO 2013, 2364 m. Anm. Krug, FD-StrafR 2014, 355210. Weiter zu der Problematik vgl. Brüsseler, ZInsO 2007, 1163; Stiller, ZInsO 2011, 1633.

2. § 111g StPO – strafprozessuale Rückgewinnungshilfe

Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest und die hierauf beruhenden Pfändungsmaßnahmen sind auch unter Berücksichtigung der Vorschriften über den staatlichen Auffangrechtserwerb mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arretierte Vermögen aufzuheben (Festhalten an Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 15.3.2013 – 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, NZG 2013, 952 = NZI 2013, 552 [OLG Nürnberg 15.03.2013 – 2 Ws 561/12] = NZWiSt 2013, 297 = WM 2013, 1238 = ZInsO 2013, 882 = ZWH 2013, 225; entgegen KG, Beschluss vom 10.6.2013 – 2 Ws 190/13; OLG Hamm, Beschluss vom 20.6.2013 – 2 Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790).

OLG Nürnberg, Beschl. v. 8. 11. 2013 – 2 Ws 508/13.

Der Insolvenzverwalter des Verurteilten ist nicht Verletzter im Sinne des § 111g Abs. 1 StPO.

Dem Insolvenzrecht gebührt grundsätzlich der Vorrang gegenüber der strafrechtlichen Rückgewinnungshilfe.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. 11. 2013 – 3 Ws 327/13, ZInsO 2014, 608 = NZI 2014, 430.

Zu der Problematik allgemein vgl. Bittmann, ZWH 2014, 135 sowie Köllner, NZI 2013, 560; Markgraf, NZG 2013, 1014; Rathgeber, NZWiSt 2013, 306.

3. § 153 StPO – Einstellung wegen geringer Schuld

Die Unschuldsvermutung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren im Rahmen des Opportunitätsprinzips einstellt und dabei von einem verbleibenden Tatverdacht ausgeht. Sie ist nur dann tangiert, wenn Schuld endgültig zugewiesen wird.

Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 07.04.12, Lv 4/14, ZWH 2014, 205 = PStR 2014, 149 m. Anm. Sättele, FD-StrafR 2014, 357796.

4. § 200 StPO – Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift

Werden dem Schuldner strafbare Bankrotthandlungen vorgeworfen, weil er erhaltene Honorarzahlungen dem Insolvenzverwalter nicht offenbart hat, muss die Anklage den genauen Tatzeitraum, die vereinnahmten Einzelbeträge und die jeweiligen Auftraggeber spezifizieren. Die bloße Mitteilung des Gesamtbetrages genügt nicht, um den angeklagten Lebenssachverhalt hinreichend zu umgrenzen.

BGH – Beschluss vom 04.02.2014- 2 StR 533/13, NStZ-RR 2014, 151 = ZInsO 2014, 1015.

 

Ab sofort wird in jeder Ausgabe des WiJ eine Rechtsprechungsübersicht erscheinen, die in Kurzfassung auf aktuelle Entscheidungen mit insolvenzstrafrechtlichem Bezug sowie auf dazu gehörende Anmerkungen bzw. Aufsatzveröffentlichungen hinweist.

I. Strafgesetzbuch

1. § 266 StGB – Untreue

Das bloße Einfordern von Zahlungen auf ein allgemeines Geschäftskonto führt nicht zu einer Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 266 StGB, auch wenn die so erlangten Geldbeträge mit den Schulden des Kontoinhabers verrechnet werden und daher zur Weiterleitung an den Geschäftsherrn nicht mehr zur Verfügung stehen.

Der Tatbestand der Untreue ist in derartigen Fällen nur dann erfüllt, wenn die Beteiligten die Zuführung solcher Zahlungen auf ein spezielles von den sonstigen Bankverbindungen des Verpflichteten strikt getrenntes Konto explizit vereinbart haben, dieser die Absprache aber nicht einhält.

Besteht die vertragliche Pflicht, aufgrund einer Inkassovollmacht erlangte Versicherungsprämien zu bestimmten Terminen an den Geschäftsherrn abzuführen, kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, zu diesen Stichtagen aufgrund von Liquiditätsproblemen leistungsunfähig gewesen zu sein. Er muss vielmehr zu den jeweiligen Abführungszeitpunkten für ausreichende flüssige Mittel sorgen (Rechtsgedanke der omissio libera in causa); anderenfalls verwirklicht er den Treubruchstatbestand.

BGH-Beschluss vom 03.12.2013 – 1 StR 526/13, ZInsO 2014, 547 = NStZ 2014, 158 m. Anm. Krehl, wistra 2014, 139.

2. § 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB – Verletzung der Buchführungspflicht; § 283c StGB – Gläubigerbegünstigung

Bei § 283b StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem bereits die Verletzung der dem Straftatbestand zugrunde gelegten kaufmännischen Pflichten als für die geschützten Rechtsgüter generell gefährliche Verhaltensweisen anzusehen ist. Das von § 283b StGB erfasste Verhalten ist daher unabhängig von der späteren wirtschaftlichen Krise des pflichtigen Täters rechtswidrig und im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift strafwürdig.

Bei der durch den Insolvenzschuldner einem Dritten erteilten Anweisung, an einen Gläubiger zu zahlen, handelt es sich regelmäßig um eine inkongruente Deckung, weil der Gläubiger eine solche Art der Befriedigung gerade nicht zu beanspruchen hatte.

BGH-Beschluss vom 13.02.2014 – 1 StR 336/13, ZInsO 2014, 1058 = PStR 2014, 165.

3. §§ 266, 339 StGB – Vorwurf der Rechtsbeugung sowie der Untreue durch einen Rechtspfleger bei Festsetzung von Vergütungen im Insolvenzverfahren

Rechtsbeugung kann in jeder Phase der Leistung und Entscheidung einer Rechtssache begangen werden. Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung genügt zur Verwirklichung des Tatbestandes jedoch nicht. Erforderlich ist stets ein gravierender willkürlich erscheinender Verstoß gegen elementare Rechtsgrundsätze.

Entfällt der Vorwurf der Rechtsbeugung, ist eine Verfolgung von offenkundigen Fehlentscheidungen unter dem Aspekt der Untreue ausgeschlossen. Insoweit entfaltet § 339 StGB zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege eine umfassende Sperrwirkung.

LG Aurich, Beschluss vom 13. 5. 2013 – 15 Kls 1000 Js 55939/12 (2/13), ZInsO 2014, 343 m. Anm. Weyand, ZInsO 2013, 359.

II. Insolvenzordnung

§ 15a InsO – Strafklageverbrauch bei Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung

Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung verfolgt als abstraktes Gefährdungsdelikt die Intention, die Interessen der gegenwärtigen und vor allem auch der potenziellen künftigen Gläubiger der Gesellschaft zu wahren. Eine entsprechende rechtskräftige Verurteilung führt daher trotz Fortführung eines Unternehmens jedenfalls dann nicht zu einem Strafklageverbrauch, wenn der Täter einen neuen Entschluss zur Unternehmensfortführung gefasst hat.

OLG Hamm, Beschluss vom 4. 12. 2012 – III-5 RVs 88/12, wistra 2014, 156 = ZInsO 2014, 897. Weiter zu der Problematik vgl. Bittman, NZWiSt 2013, 270; Ebner, NZWiSt 2013, 356; Grosse-Wilde, wistra 2014, 130; Kring, wistra 2013, 257; Weyand, ZInsO 2013, 737.

III. Prozessrecht

1. § 103 StPO – Durchsuchung beim Insolvenzverwalter

Allein der Wunsch nach einem zeitgleichen Vorgehen gegen alle vermeintlichen Gewahrsamsinhaber vor Beweismitteln rechtfertigt es wegen des bei einer Durchsuchung betroffenen Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG nicht, ohne vorheriges Herausgabeverlangen nach § 95 StPO die Durchsuchung der Geschäftsräume des betroffenen Insolvenzverwalters anzuordnen.

LG Dresden, Beschluss vom 27. 11. 2013 – 5 QS 113/13, NZI 2014, 236 = ZInsO 2013, 2364 m. Anm. Krug, FD-StrafR 2014, 355210. Weiter zu der Problematik vgl. Brüsseler, ZInsO 2007, 1163; Stiller, ZInsO 2011, 1633.

2. § 111g StPO – strafprozessuale Rückgewinnungshilfe

Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest und die hierauf beruhenden Pfändungsmaßnahmen sind auch unter Berücksichtigung der Vorschriften über den staatlichen Auffangrechtserwerb mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arretierte Vermögen aufzuheben (Festhalten an Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 15.3.2013 – 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, NZG 2013, 952 = NZI 2013, 552 [OLG Nürnberg 15.03.2013 – 2 Ws 561/12] = NZWiSt 2013, 297 = WM 2013, 1238 = ZInsO 2013, 882 = ZWH 2013, 225; entgegen KG, Beschluss vom 10.6.2013 – 2 Ws 190/13; OLG Hamm, Beschluss vom 20.6.2013 – 2 Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790).

OLG Nürnberg, Beschl. v. 8. 11. 2013 – 2 Ws 508/13.

Der Insolvenzverwalter des Verurteilten ist nicht Verletzter im Sinne des § 111g Abs. 1 StPO.

Dem Insolvenzrecht gebührt grundsätzlich der Vorrang gegenüber der strafrechtlichen Rückgewinnungshilfe.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. 11. 2013 – 3 Ws 327/13, ZInsO 2014, 608 = NZI 2014, 430.

Zu der Problematik allgemein vgl. Bittmann, ZWH 2014, 135 sowie Köllner, NZI 2013, 560; Markgraf, NZG 2013, 1014; Rathgeber, NZWiSt 2013, 306.

3. § 153 StPO – Einstellung wegen geringer Schuld

Die Unschuldsvermutung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren im Rahmen des Opportunitätsprinzips einstellt und dabei von einem verbleibenden Tatverdacht ausgeht. Sie ist nur dann tangiert, wenn Schuld endgültig zugewiesen wird.

Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 07.04.12, Lv 4/14, ZWH 2014, 205 = PStR 2014, 149 m. Anm. Sättele, FD-StrafR 2014, 357796.

4. § 200 StPO – Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift

Werden dem Schuldner strafbare Bankrotthandlungen vorgeworfen, weil er erhaltene Honorarzahlungen dem Insolvenzverwalter nicht offenbart hat, muss die Anklage den genauen Tatzeitraum, die vereinnahmten Einzelbeträge und die jeweiligen Auftraggeber spezifizieren. Die bloße Mitteilung des Gesamtbetrages genügt nicht, um den angeklagten Lebenssachverhalt hinreichend zu umgrenzen.

BGH – Beschluss vom 04.02.2014- 2 StR 533/13, NStZ-RR 2014, 151 = ZInsO 2014, 1015.

Autorinnen und Autoren

  • Raimund Weyand
    Raimund Weyand war bis zum seinem Eintritt in den Ruhestand am 31.12.2021 stellvertretender Leiter der Staatsanwaltschaft Saarbrücken. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Insolvenz-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und hat auf diesen Themengebieten bereits zahlreiche Beiträge publiziert. Weyand ist (Mit-)Verfasser mehrerer insolvenz- und wirtschaftsstrafrechtlicher Buchveröffentlichungen, Mitautor des Kommentars von Graf/Jäger/Wittig zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht und gehört seit deren Gründung dem Herausgebergremium der Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZInsO) an.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung