Folker Bittmann

WisteV-Standards

In der WiJ werden aktuelle Thesen und Fragestellungen von Folker Bittmann, Dessau-Roßlauer, Leitender Oberstaatsanwalt, in aufbereiteter und von ihm redaktionell verantworteter Form vorgestellt. Sie versuchen, den innerhalb von WisteV erzielten Diskussionsstand repräsentativ widerzuspiegeln, können aber nicht durchweg Ergebnis eines vereinsweiten Diskussionsprozesses sein. Sie stellen schon deshalb nie unverrückbare Endpunkte dar.

Vielmehr sind die Leser, ob WisteV-Mitglieder oder nicht, aufgerufen, sich am steten Prozess der Aktualisierung und Weiterentwicklung zu beteiligen und sich unter Angabe ihres Berufes zu einzelnen, bereits benannten oder auch zusätzlichen Aspekten zu positionieren. Im besten Falle findet so eine permanente Qualifizierung statt, die allen Interessierten eine verlässliche Orientierung bietet.

Anregungen, Kritik oder Widerspruch können gerichtet werden an: standards@wi-j.de.

WisteV ist ein Zusammenschluss verschiedener am Wirtschaftsstrafrecht beteiligter Berufsgruppen. Das bietet den Vorteil, Themen aus unterschiedlicher Sicht betrachten zu können. Auch damit wird es allerdings nicht gelingen, in jeglicher Hinsicht Konsens herzustellen. Bereits das Anstreben eines solchen Zieles wäre von vorn herein, weil völlig unrealistisch, zum Scheitern verurteilt. Aber mehr Klarheit zu schaffen, hinsichtlich des Trennenden wie des Gemeinsamen, erscheint als wünschenswert, sinnvoll und vor allem erreichbar. Ungewissheiten mögen zwar den professionell am Wirtschaftsstrafrecht Beteiligten aus unterschiedlichen bis gegensätzlichen Gründen durchaus zupass kommen, weil dabei die Chance argumentativer Beeinflussung des Ergebnisses größer ist als beim Bewegen auf gesichertem Terrain. Aber derjenige, der sich fragt, wie er auf rechtmäßige Weise ein (wirtschaftliches) Ziel erreichen kann, der hat keinerlei Interesse an Ungewissheiten. Er strebt nach einem ‚safe harbour‘. Dieses Interesse ist völlig legitim: in einer freiheitlichen Gesellschaft darf – prinzipiell, trotz des faktisch erforderlichen Freischwimmens in einem Meer (und Mehr!) aus Bürokratie – frei gehandelt und damit auch frei gewirtschaftet werden. Um von dieser Freiheit innerhalb des legalen Rahmens Gebrauch machen zu können, bedarf es der Rechtssicherheit. Diese wird in einer sich wandelnden Welt immer nur partiell erreicht werden können. Das stellt die Sinnhaftigkeit dieses Ziels allerdings nicht in Frage.

WisteV hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, für möglichst viele Themenfelder Standards dergestalt zu entwickeln, dass einerseits Konsentiertes und andererseits Kontroverses formuliert wird. Geeignete Ausgangspunkte sind WisteV-Veranstaltungen zu aktuellen Themen. Deshalb sind insbesondere diejenigen, die Regional- oder Facharbeitskreis-Veranstaltungen organisieren, aufgerufen, das Diskutierte in diesen beiden Kategorien möglichst tiefgehend zusammenzufassen. Es ist allerdings auch ohne weiteres denkbar, derartige Aufstellungen auch aus anderem Anlass zu formulieren.

Die vorliegende Ausgabe des WiJ enthält den neuen Themenblock 12: „Doping“, der auf den Ergebnissen der Vorträge und Diskussionen zum Thema „ Dopingstrafrecht – Quo vadis? “ im Rahmen der WisteV-Tagung am 6. Februar 2014 basiert:

12. Doping

Konsens:

1. Doping und Sport widersprechen sich.

2. Doping lässt sich nur mittels Ächtung im Sportumfeld zurückdrängen, die von einer breiten gesellschaftlichen Überzeugung getragen ist.

3. Sportler, Sportverbände, Sponsoren, Politik und Öffentlichkeit fördern bewusst oder unbewusst den Einsatz leistungssteigernder Mittel und Methoden, wenn sie Siege verlangen, die nur mittels Einsatzes von Doping möglich sind.

4. Die Justiz kann nicht mit der NADA sachgerecht, d.h. unter Austausch von Informationen zusammenarbeiten, solange es sich um eine rein privatrechtliche Institution des Sports handelt.

5. Der Einsatz unabhängiger Ärzte statt sog. Teamärzte wäre ein wirksames Mittel gegen den Einsatz von Doping.

6. Solange die sportlichen Rahmenbedingungen den Einsatz von Doping fördern, stünde dessen allgemeine Pönalisierung dazu im Widerspruch.

7. Angesichts der hohen Förder- und Sponsoringbeträge handelt es sich bei der Dopingstrafbarkeit um einen kriminologischen Mischbereich mit Bezügen zur Wirtschaftskriminalität.

8. Eine Strafbarkeit wegen Betrugs scheitert regelmäßig mangels Überzeugung vom Vorliegen der Tatbestandsmerkmale Täuschung und/oder Irrtum, solange sich nicht mit der für eine Verurteilung genügenden Gewissheit ausschließen lässt, dass die beteiligten Kreise einschließlich Förderer und Sponsoren entweder Kenntnis vom Einsatz von Dopingmitteln oder -methoden haben oder diesen zumindest billigend in Kauf nehmen.

9. Vertragliche Vereinbarungen zur Dopingfreiheit ändern daran solange nichts, wie sie nicht nachweisbar mit der inneren Überzeugung korrelieren.

10. Bei Bejahung der Tatbestandsmerkmale Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung ließe sich ein Betrugsschaden bestenfalls unter Anerkennung normativer Elemente vorstellen und eventuell rechtssicher quantifizieren, weil die Werbung mit Sportlern den Absatz von Sponsoren selbst dann fördert, wenn sie später des Dopings überführt werden.

11. Die bisherige Strafbarkeit eines Teilbereichs des Dopings nach dem AMG verfehlt die Zielgruppe Spitzensport nahezu vollständig.

12. Der nach dem AMG strafbare Medikamentenmissbrauch zu Zwecken des Bodybuildings setzt keinen Zusammenhang mit sportlicher Betätigung voraus und ist deswegen trotz gestiegener Fallzahlen nicht geeignet, die Wirksamkeit der bisherigen Dopingstrafbarkeit zu belegen.

13. Die Doping-Sportgerichtsbarkeit agiert allein schon wegen ihrer Internationalisierung auf der Basis anderer Begriffe und nicht nur anderer Rechtsfolgen, sondern auch anderer tatbestandlicher Voraussetzungen als es der staatlichen Justiz möglich wäre.

14. Während die Sportgerichtsbarkeit verletzte Mitwirkungspflichten von Athleten zu deren Nachteil werten und Beweislastentscheidungen zu deren Lasten fällen kann, ist dies der staatlichen Justiz verwehrt.

15. Die zur Bekämpfung des Dopings seitens der Sportverbände eingesetzten Mittel wahren nicht durchweg die Menschenwürde.

16. Der Einsatz des Strafrechts zur Ahndung von Dopingvergehen wäre bestenfalls dann diskutabel, wenn eine gesellschaftliche Überzeugung von der Schädlichkeit des Dopings bestünde und vom sportlichen Umfeld mitgetragen würde.

17. Möglichkeiten und Grenzen etwaiger Strafbarkeit müssten unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes breit diskutiert, geprüft und festgelegt werden.

18. Eine allgemeine Strafbarkeit des Dopings wäre zudem nur dann akzeptabel, wenn sie sich systematisch in bestehende strafrechtliche Regelungen auf vergleichbaren Gebieten einfügen würde, also Wertungswidersprüche zur BtM-Strafbarkeit ebenso vermiede wie zur Straflosigkeit des Gehirndopings.#

19. Die allgemeine Fairness des Sports ist kein mit strafrechtlichen Mitteln zu schützendes Rechtsgut.

20. Die Schaffung eines über § 263 StGB hinausgehenden Sondertatbestands Sportbetrug liefe entweder mangels nachweislicher Täuschung und beweisbaren Irrtums leer oder schützte ein nicht der Strafbewehrung würdiges Gut.

21. Sollte eine erweiterte Doping-Strafbarkeit der Volksgesundheit dienen, so bedürfte es genauer tatbestandlicher Festlegungen, die dem Bestimmtheitsgebot ausreichend Rechnung tragen müssten.

Offene Fragen:

1. Hätte die allgemeine Pönalisierung des Dopings eine bewusstseinsbildende und mittel- oder langfristig das Doping zurückdrängende Wirkung?#

2. Wäre es im Fall der Schaffung einer generellen Strafbarkeit des Dopings sachgerecht, in Anlehnung an das wirtschaftliche Wettbewerbsrecht auf die Beeinflussung des sportlichen Wettbewerbs abzustellen mit Vorschriften nach den Vorbildern der §§ 298 und 299 StGB?

 

In der WiJ werden aktuelle Thesen und Fragestellungen von Folker Bittmann, Dessau-Roßlauer, Leitender Oberstaatsanwalt, in aufbereiteter und von ihm redaktionell verantworteter Form vorgestellt. Sie versuchen, den innerhalb von WisteV erzielten Diskussionsstand repräsentativ widerzuspiegeln, können aber nicht durchweg Ergebnis eines vereinsweiten Diskussionsprozesses sein. Sie stellen schon deshalb nie unverrückbare Endpunkte dar.

Vielmehr sind die Leser, ob WisteV-Mitglieder oder nicht, aufgerufen, sich am steten Prozess der Aktualisierung und Weiterentwicklung zu beteiligen und sich unter Angabe ihres Berufes zu einzelnen, bereits benannten oder auch zusätzlichen Aspekten zu positionieren. Im besten Falle findet so eine permanente Qualifizierung statt, die allen Interessierten eine verlässliche Orientierung bietet.

Anregungen, Kritik oder Widerspruch können gerichtet werden an: standards@wi-j.de.

WisteV ist ein Zusammenschluss verschiedener am Wirtschaftsstrafrecht beteiligter Berufsgruppen. Das bietet den Vorteil, Themen aus unterschiedlicher Sicht betrachten zu können. Auch damit wird es allerdings nicht gelingen, in jeglicher Hinsicht Konsens herzustellen. Bereits das Anstreben eines solchen Zieles wäre von vorn herein, weil völlig unrealistisch, zum Scheitern verurteilt. Aber mehr Klarheit zu schaffen, hinsichtlich des Trennenden wie des Gemeinsamen, erscheint als wünschenswert, sinnvoll und vor allem erreichbar. Ungewissheiten mögen zwar den professionell am Wirtschaftsstrafrecht Beteiligten aus unterschiedlichen bis gegensätzlichen Gründen durchaus zupass kommen, weil dabei die Chance argumentativer Beeinflussung des Ergebnisses größer ist als beim Bewegen auf gesichertem Terrain. Aber derjenige, der sich fragt, wie er auf rechtmäßige Weise ein (wirtschaftliches) Ziel erreichen kann, der hat keinerlei Interesse an Ungewissheiten. Er strebt nach einem ‚safe harbour‘. Dieses Interesse ist völlig legitim: in einer freiheitlichen Gesellschaft darf – prinzipiell, trotz des faktisch erforderlichen Freischwimmens in einem Meer (und Mehr!) aus Bürokratie – frei gehandelt und damit auch frei gewirtschaftet werden. Um von dieser Freiheit innerhalb des legalen Rahmens Gebrauch machen zu können, bedarf es der Rechtssicherheit. Diese wird in einer sich wandelnden Welt immer nur partiell erreicht werden können. Das stellt die Sinnhaftigkeit dieses Ziels allerdings nicht in Frage.

WisteV hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, für möglichst viele Themenfelder Standards dergestalt zu entwickeln, dass einerseits Konsentiertes und andererseits Kontroverses formuliert wird. Geeignete Ausgangspunkte sind WisteV-Veranstaltungen zu aktuellen Themen. Deshalb sind insbesondere diejenigen, die Regional- oder Facharbeitskreis-Veranstaltungen organisieren, aufgerufen, das Diskutierte in diesen beiden Kategorien möglichst tiefgehend zusammenzufassen. Es ist allerdings auch ohne weiteres denkbar, derartige Aufstellungen auch aus anderem Anlass zu formulieren.

Die vorliegende Ausgabe des WiJ enthält den neuen Themenblock 12: „Doping“, der auf den Ergebnissen der Vorträge und Diskussionen zum Thema „ Dopingstrafrecht – Quo vadis? “ im Rahmen der WisteV-Tagung am 6. Februar 2014 basiert:

12. Doping

Konsens:

1. Doping und Sport widersprechen sich.

2. Doping lässt sich nur mittels Ächtung im Sportumfeld zurückdrängen, die von einer breiten gesellschaftlichen Überzeugung getragen ist.

3. Sportler, Sportverbände, Sponsoren, Politik und Öffentlichkeit fördern bewusst oder unbewusst den Einsatz leistungssteigernder Mittel und Methoden, wenn sie Siege verlangen, die nur mittels Einsatzes von Doping möglich sind.

4. Die Justiz kann nicht mit der NADA sachgerecht, d.h. unter Austausch von Informationen zusammenarbeiten, solange es sich um eine rein privatrechtliche Institution des Sports handelt.

5. Der Einsatz unabhängiger Ärzte statt sog. Teamärzte wäre ein wirksames Mittel gegen den Einsatz von Doping.

6. Solange die sportlichen Rahmenbedingungen den Einsatz von Doping fördern, stünde dessen allgemeine Pönalisierung dazu im Widerspruch.

7. Angesichts der hohen Förder- und Sponsoringbeträge handelt es sich bei der Dopingstrafbarkeit um einen kriminologischen Mischbereich mit Bezügen zur Wirtschaftskriminalität.

8. Eine Strafbarkeit wegen Betrugs scheitert regelmäßig mangels Überzeugung vom Vorliegen der Tatbestandsmerkmale Täuschung und/oder Irrtum, solange sich nicht mit der für eine Verurteilung genügenden Gewissheit ausschließen lässt, dass die beteiligten Kreise einschließlich Förderer und Sponsoren entweder Kenntnis vom Einsatz von Dopingmitteln oder -methoden haben oder diesen zumindest billigend in Kauf nehmen.

9. Vertragliche Vereinbarungen zur Dopingfreiheit ändern daran solange nichts, wie sie nicht nachweisbar mit der inneren Überzeugung korrelieren.

10. Bei Bejahung der Tatbestandsmerkmale Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung ließe sich ein Betrugsschaden bestenfalls unter Anerkennung normativer Elemente vorstellen und eventuell rechtssicher quantifizieren, weil die Werbung mit Sportlern den Absatz von Sponsoren selbst dann fördert, wenn sie später des Dopings überführt werden.

11. Die bisherige Strafbarkeit eines Teilbereichs des Dopings nach dem AMG verfehlt die Zielgruppe Spitzensport nahezu vollständig.

12. Der nach dem AMG strafbare Medikamentenmissbrauch zu Zwecken des Bodybuildings setzt keinen Zusammenhang mit sportlicher Betätigung voraus und ist deswegen trotz gestiegener Fallzahlen nicht geeignet, die Wirksamkeit der bisherigen Dopingstrafbarkeit zu belegen.

13. Die Doping-Sportgerichtsbarkeit agiert allein schon wegen ihrer Internationalisierung auf der Basis anderer Begriffe und nicht nur anderer Rechtsfolgen, sondern auch anderer tatbestandlicher Voraussetzungen als es der staatlichen Justiz möglich wäre.

14. Während die Sportgerichtsbarkeit verletzte Mitwirkungspflichten von Athleten zu deren Nachteil werten und Beweislastentscheidungen zu deren Lasten fällen kann, ist dies der staatlichen Justiz verwehrt.

15. Die zur Bekämpfung des Dopings seitens der Sportverbände eingesetzten Mittel wahren nicht durchweg die Menschenwürde.

16. Der Einsatz des Strafrechts zur Ahndung von Dopingvergehen wäre bestenfalls dann diskutabel, wenn eine gesellschaftliche Überzeugung von der Schädlichkeit des Dopings bestünde und vom sportlichen Umfeld mitgetragen würde.

17. Möglichkeiten und Grenzen etwaiger Strafbarkeit müssten unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes breit diskutiert, geprüft und festgelegt werden.

18. Eine allgemeine Strafbarkeit des Dopings wäre zudem nur dann akzeptabel, wenn sie sich systematisch in bestehende strafrechtliche Regelungen auf vergleichbaren Gebieten einfügen würde, also Wertungswidersprüche zur BtM-Strafbarkeit ebenso vermiede wie zur Straflosigkeit des Gehirndopings.#

19. Die allgemeine Fairness des Sports ist kein mit strafrechtlichen Mitteln zu schützendes Rechtsgut.

20. Die Schaffung eines über § 263 StGB hinausgehenden Sondertatbestands Sportbetrug liefe entweder mangels nachweislicher Täuschung und beweisbaren Irrtums leer oder schützte ein nicht der Strafbewehrung würdiges Gut.

21. Sollte eine erweiterte Doping-Strafbarkeit der Volksgesundheit dienen, so bedürfte es genauer tatbestandlicher Festlegungen, die dem Bestimmtheitsgebot ausreichend Rechnung tragen müssten.

Offene Fragen:

1. Hätte die allgemeine Pönalisierung des Dopings eine bewusstseinsbildende und mittel- oder langfristig das Doping zurückdrängende Wirkung?#

2. Wäre es im Fall der Schaffung einer generellen Strafbarkeit des Dopings sachgerecht, in Anlehnung an das wirtschaftliche Wettbewerbsrecht auf die Beeinflussung des sportlichen Wettbewerbs abzustellen mit Vorschriften nach den Vorbildern der §§ 298 und 299 StGB?

Autorinnen und Autoren

  • Folker Bittmann
    Nach dem ersten Staatsexamen 1980 in Heidelberg und dem zweiten 1985 in Stuttgart war LOStA a.d. Rechtsanwalt Folker Bittmann zunächst kurze Zeit Rechtsanwalt in Heidelberg. 1986 wechselte er zur Staatsanwaltschaft Darmstadt, 1987 zur Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und übernahm dort nach gut einem halben Jahr ein insolvenzrechtliches Dezernat und 1992 zusätzlich die Koordination der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, bevor ihm 1993 die Leitung der Wirtschafts- und Korruptionsabteilungen der Staatsanwaltschaft Halle übertragen wurde. Seit 2005 leitete er die Staatsanwaltschaft Dessau, seit 2007 Dessau-Roßlau. Seit Sommer 2018 ist er Rechtsanwalt bei verte|rechtsanwälte.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung