Gerd Ley, LL.M.

Wessels/Hettinger: Strafrecht Besonderer Teil 1; Wessels/Hillenkamp: Strafrecht Besonderer Teil 2

Wessels/Hettinger: Strafrecht Besonderer Teil 1 mit ebookStraftaten gegen Persönlichkeits- und GemeinschaftswerteC. F. Müller, 37., neubearbeitete Auflage, Heidelberg u.a. 2013, 22,99 €Wessels/Hillenkamp: Strafrecht Besonderer Teil 2 mit ebookStraftaten gegen VermögenswerteC. F. Müller, 36., neubearbeitete Auflage, Heidelberg u.a. 2013, 22,99 €

I. Anforderungen an eine Strafrechtsklausur

1. Die Strafrechtsklausur im 1. Staatsexamen

Nach den Juristenausbildungsgesetzen bzw. Ausbildungsordnungen der Länder (hier exemplarisch das JAGNW (§ 10 Abs. 2) sowie die SächsJAO (§ 23 Abs. 2) hat der Prüfungsteilnehmer in der schriftlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen zu bearbeiten:

  • drei Aufgaben aus dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts,
  • eine Aufgabe aus dem Gebiet des Strafrechts einschließlich des Verfahrensrechts,
  • zwei Aufgaben aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts.

Diese Aufteilung der sechs zu bearbeitenden Aufgaben zeigt, dass das Zivilrecht absolut dominiert und das Strafrecht noch hinter dem öffentlichen Recht mit nur einer Aufgabe die letzte Rolle im Examen spielt.

Ob diese Feststellung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tatsache steht, dass die Strafrechtsklausuren im Examen am schlechtesten bewertet werden, lässt sich empirisch nicht belegen.

2. Mögliche Ursachen für die schlechten Bewertungen

Der Repetitor für Strafrecht Wolfgang Bohnen (www.lecturio.de) hat hierfür vier Ursachen festgestellt:

  • fehlendes Detailwissen
  • fehlende Problemerkennung,
  • fehlerhafte Problemdarstellung und
  • fehlende Zeit.

Anders als die Rechtsgebiete Zivilrecht und Öffentliches Recht geht das Strafrecht erheblich mehr in die Tiefe. Das bedeutet, dass die Definitionen, gewissermaßen die Grammatik des Strafrechts, entsprechend beherrscht werden müssen.

Hier beginnen bereits die meisten Probleme. Viele kurz gefasste Einführungen zum Strafrecht können diesen Anspruch nicht erfüllen. Gerade in den Anfangssemestern ist eine Tendenz zu erkennen, sich eben dieser eher minimalistisch geprägten Literatur zuzuwenden. Dies kann dann in der Folge dazu führen, dass sich insoweit eine entsprechende Arbeitshaltung einstellt, die sich an diesen Minimalismen orientiert.

Fehlendes Detailwissen ist dann die notwendige und logische Folge, die sich schließlich wie ein roter Faden durch die gesamte Ausbildung bis hin zum Examen fortsetzt. Das fehlende Detailwissen hat dann regelmäßig auch die mangelhafte Fähigkeit im Schlepptau, die strafrechtlichen Probleme zu erkennen. Wer Probleme infolge fehlenden Detailwissens nicht erkennen kann, wird notwendig bei der Problemdarstellung scheitern. Und schließlich verzettelt sich der Bearbeiter und muss dann feststellen, dass die Bearbeitungszeit nicht ausreicht. Wer sich Probleme nicht bewusst machen und insoweit dann die Problemdarstellung nicht leisten kann, für den ist in der Strafrechtsklausur so ziemlich alles ein Problem. Wer undifferenziert jede Information, die der Sachverhalt liefert, zum Problem erklärt, kann selbstverständlich auch sein Zeitbudget nicht sinnvoll planen.

Aus diesen vorgenannten Erkenntnissen folgt, dass der Jurastudent bereits von Anfang an gut beraten ist, sich anzugewöhnen, das Fach Strafrecht mit dem gebotenen Tiefgang zu betreiben. Dazu gehört naturgemäß auch und vor allem, dass die gewählte Literatur nicht hinter einem qualitativen Mindeststandard zurückbleibt. Dabei ist vor allem auch darauf zu achten, dass die Literatur auch tatsächlich zielgruppenadäquat ausgewählt wird. Immer wieder konnte ich feststellen, dass sich Jurastudenten Lehrbücher zum Strafrecht oder auch zu anderen Rechtsgebieten beschafft hatten (wenn sie denn überhaupt Literatur angeschafft haben), die vornehmlich für Wirtschaftswissenschaftler oder für Studenten an Fachhochschulen (z.B. Fachbereich Polizei) konzipiert waren. Diese Literatur strengt beim Lesen natürlich nicht so an, wie die hier rezensierten Lehrbücher. Aber: Damit kann das Ziel eines Jurastudiums nicht erreicht werden!

Während meiner Tätigkeit als Hochschuldozent u.a. für Strafrecht konnte ich immer wieder feststellen, dass scheinbar klar auf der Hand liegende Tatbestandsmerkmale einfach als gegeben angesehen und insoweit ungeprüft als erfüllt oder nicht erfüllt erklärt wurden. Andererseits wurden Probleme erkannt und in epischer Breite durchgeprüft, die nicht einmal ansatzweise ein wirkliches Problem darstellten. Der hier formulierte Anspruch an eine Strafrechtsklausur, insbesondere eine Examensklausur, kann naturgemäß nur dann erfüllt werden, wenn sich der Student auch an Literatur heranwagt, die ihn auf den ersten Blick zu erschlagen scheint.

II. Inhalt und Anspruch der zu rezensierenden Lehrbücher

Bereits ein erster Blick in die beiden Lehrbücher zeigt dreierlei:

  • der dargebotene Stoff erschöpft sich nicht in den durch die JAG/JAO vorgegebenen Straftatbeständen,
  • den einzelnen Kapiteln ist jeweils ein Einstiegsfall vorangestellt, der in der Folge ausgiebig besprochen und einer Lösung zugeführt wird,
  • zu den wesentlichen Straftatbeständen wurde eine Rubrik „aktuelle Entscheidung“ eingeführt.

Beide Verfasser verstehen ihre Lehrbücher als Ausbildungs-, aber auch als Praxisliteratur. Dass auch die Praxis also solche erreicht werden soll, zeigt die bereits erwähnte Tatsache, dass Inhalt dieser Lehrbücher nicht nur die in Ausbildung und Examen relevanten Tatbestände sind, sondern darüber hinausgeht.

Ein bisweilen schwieriges Unterfangen. Einerseits besteht der Anspruch, eine an den Anforderungen des juristischen Studiums orientierte Darstellung zu bieten, andererseits soll auch die Praxis bedient werden. An dieser Stelle darf bereits festgestellt werden, dass beiden Verfassern dieser Spagat durchaus gut gelungen ist. Was dem Studenten nützt, kann dem Praktiker nicht schaden. Eine didaktisch gut aufgebaute und an der neuesten Rechtsprechung und Rechtsentwicklung orientierte Darstellung des Strafrechts ist nicht nur für den Studenten ein Gewinn. Auch der „fertige“ Jurist ist nicht selten darauf angewiesen, neue Rechtsentwicklungen entsprechend dargeboten zu bekommen. By the way: Wer sich als „fertiger“ Jurist nach langer Zeit wieder einmal vertieft mit einzelnen Straftatbeständen zu befassen hat, wird feststellen, wenn er ehrlich ist, dass vieles und vor allem wichtiges Detailwissen schlicht nicht mehr oder nur noch rudimentär vorhanden ist. Insoweit kann es auch dem Praktiker nicht schaden, wenn er sich noch einmal von den Basics an auf den Stand der Zeit bringt.

Beide Lehrbücher bestechen durch eine große Informationsdichte, die den Leser indessen nicht erschlägt. Der didaktisch und logisch gut gelungene Aufbau der jeweiligen Themen liest sich zwar nicht immer einfach. Allerdings bleiben aber auch kaum Fragen offen. Wie ich bereits eingangs formuliert habe, ist Strafrecht Tiefgang und nicht Oberfläche. Insoweit ist es auch gerechtfertigt, wenn die Autoren diesen Anspruch auch entsprechend umsetzen.

Zu den examensrelevanten Straftatbeständen ist jeweils ein Aufbauschema für Falllösungen enthalten. Diese wiederum sind gekennzeichnet an den Stellen, die besonders wichtig sind bzw. die die abzuprüfenden gesetzlichen Merkmale kenntlich machen. Weiter werden die im Gesetzestext selbst nicht explizit genannten Bestandteile des gesetzlichen Tatbestandes entsprechend gekennzeichnet. Das erleichtert die Falllösung erheblich, zumal festgestellte Lücken im Wissensstand durch Zurückblättern im Buch leicht geschlossen werden können.

Eine Besonderheit beider Bücher ist, dass hierzu jeweils ein ebook kostenlos enthalten ist.

Bei Hettinger enthält das ebook neben dem Text des Lehrbuches die dort zitierten Entscheidungen sowie die Gesetzestexte. Ein Komfort, den ich bislang bei anderen Lehrbüchern in dieser Form vergeblich gesucht habe.

Einen Kritikpunkt muss ich indessen bei dem Lehrbuch von Hillenkamp anbringen. Zwar ist auch hier ein kostenloses ebook enthalten. Leider besteht dieses ebook „lediglich“ aus den dort zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen. Isoliert betrachtet ist dies sicher schon eine „unique selling proposition“ gegenüber den meisten anderen Lehrbüchern zum Strafrecht. Indessen sollte nicht verkannt werden, dass das Lehrbuch Strafrecht BT 1 von Hettinger insoweit Maßstäbe gesetzt hat. Das wirft unwillkürlich die Frage auf, warum der zweite Band nicht ebenso ausgestattet ist.

Hinzu kommt noch die Zielgruppenorientierung. Ich selber gehöre noch einer Generation an, die mit gebundenen Büchern aufgewachsen ist und diese insoweit auch präferiert. Inzwischen hat sich allerdings eine ebook-Generation etabliert, die das ebook anstelle des gebundenen Buches nutzt.

Dieser Entwicklung wird Strafrecht BT 1 von Hettinger vollständig gerecht. Ich kann auf meinem PC, meinem Notebook oder meinem ebook-Reader diesen Band vollständig nutzen, ohne das gebundene Buch zu bemühen. Das Navigieren zu den Fußnoten bzw. zu den entsprechenden Quellen ist einfach und komfortabel. Auch das Zurücknavigieren zum zuletzt aufgerufenen Text ist einfach. Insoweit ist der hier gebotene Service einfach genial.

Bei Strafrecht BT 2 von Hillenkamp ist die Nutzung des ebooks indessen nur dann sinnvoll möglich, wenn dazu gleichzeitig das gebundene Buch zur Hand genommen wird. Das ebook enthält ein Entscheidungsregister nach den Randnummern des Lehrbuchs. Insoweit handelt es sich hierbei nicht um ein echtes ebook, sondern um eine „digital ausgesourcte“ Entscheidungssammlung, die ohne das gebundene Buch nicht wirklich Sinn macht. Wünschenswert wäre es insoweit auch bei diesem Band, die gleichen Features anzubieten, wie bei Strafrecht BT 1 von Hettinger.

Durch den Verlag wurde mir allerdings mitgeteilt, dass Strafrecht BT 2 von Hillenkamp in der zum Wintersemester erscheinenden 37. Auflage insoweit dem ebook in Strafrecht BT 1 von Hettinger entsprechen wird.

III. Der Preis

Für Studenten spielt der Preis eines Lehrbuches eine herausragende Rolle. Der Spruch „Was nichts kostet, taugt auch nichts“ ist auf die hier zu rezensierenden Lehrbücher definitiv nicht anwendbar. Der Verkaufspreis von jeweils 22,99 EUR ist nicht nur ausgesprochen studentenfreundlich. Er ist vielmehr erstaunlich, wenn man sich den Umfang, die inhaltliche Qualität und die Features vor Augen hält, die beide Bücher bieten. Allein die Digitalisierung der einzelnen Quellen dürfte bereits einen deutlich höheren Preis rechtfertigen.

Auch der Vergleich mit anderen Lehrbüchern zum Strafrecht führt notwendig zu der Erkenntnis, dass diese beiden Bände im Vergleich preislich dem unteren Segment angehören.

IV. Fazit

Die beiden Lehrbücher zum Strafrecht Besonderer Teil – Teile 1 und 2 von Hettinger bzw. Hillenkamp erreichen beide angesprochenen Zielgruppen gleichermaßen. Jurastudenten können diese Lehrbücher ebenso mit Gewinn verwenden, wie der Praktiker und ausgebildete Jurist. Auch Juristen, deren Arbeitsschwerpunkt das Strafrecht ist, werden definitiv nicht unterfordert sein, wenn sie sich anhand dieser Lehrbücher auf den aktuellen Stand bringen. Demgegenüber werden Jurastudenten aber auch nicht überfordert, wenn sie diese beiden Lehrbücher sorgfältig durcharbeiten. Dabei steht jeweils die zitierte Rechtsprechung digital zur Verfügung. Ein Komfort, den nur wenige Lehrbücher bieten. Und wenn, dann nur zu einem erheblich höheren Preis.

Jedem Jurastudenten, der im Fach Strafrecht ein gutes Examen anvisiert, kann ich diese beiden Lehrbücher uneingeschränkt empfehlen. Dabei empfehle ich indessen diese Anschaffung nicht erst kurz vor dem Examen. Wer sich von Anbeginn seines Jurastudiums tiefgründig mit der hier vermittelten Materie befasst, wird sich auch bei den Scheinen und in den Übungen leichter tun, was sich dann auch im Examen positiv bemerkbar macht. Daher sollten diese Lehrbücher das gesamte Studium begleiten, auch auf die Gefahr hin, dass im Verlauf des Studiums eine Neuauflage erscheinen kann. Bei der Preisgestaltung dürfte aber auch das kein unüberwindbares Hindernis sein.

 

Wessels/Hettinger: Strafrecht Besonderer Teil 1 mit ebook
Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte
C. F. Müller, 37., neubearbeitete Auflage, Heidelberg u.a. 2013, 22,99 €

Wessels/Hillenkamp: Strafrecht Besonderer Teil 2 mit ebook
Straftaten gegen Vermögenswerte
C. F. Müller, 36., neubearbeitete Auflage, Heidelberg u.a. 2013, 22,99 €

 

I. Anforderungen an eine Strafrechtsklausur

1. Die Strafrechtsklausur im 1. Staatsexamen

Nach den Juristenausbildungsgesetzen bzw. Ausbildungsordnungen der Länder (hier exemplarisch das JAGNW (§ 10 Abs. 2) sowie die SächsJAO (§ 23 Abs. 2) hat der Prüfungsteilnehmer in der schriftlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen zu bearbeiten:

  • drei Aufgaben aus dem Gebiet des Zivilrechts einschließlich des Verfahrensrechts,
  • eine Aufgabe aus dem Gebiet des Strafrechts einschließlich des Verfahrensrechts,
  • zwei Aufgaben aus dem Gebiet des öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts.

Diese Aufteilung der sechs zu bearbeitenden Aufgaben zeigt, dass das Zivilrecht absolut dominiert und das Strafrecht noch hinter dem öffentlichen Recht mit nur einer Aufgabe die letzte Rolle im Examen spielt.

Ob diese Feststellung in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Tatsache steht, dass die Strafrechtsklausuren im Examen am schlechtesten bewertet werden, lässt sich empirisch nicht belegen.

2. Mögliche Ursachen für die schlechten Bewertungen

Der Repetitor für Strafrecht Wolfgang Bohnen (www.lecturio.de) hat hierfür vier Ursachen festgestellt:

  • fehlendes Detailwissen
  • fehlende Problemerkennung,
  • fehlerhafte Problemdarstellung und
  • fehlende Zeit.

Anders als die Rechtsgebiete Zivilrecht und Öffentliches Recht geht das Strafrecht erheblich mehr in die Tiefe. Das bedeutet, dass die Definitionen, gewissermaßen die Grammatik des Strafrechts, entsprechend beherrscht werden müssen.

Hier beginnen bereits die meisten Probleme. Viele kurz gefasste Einführungen zum Strafrecht können diesen Anspruch nicht erfüllen. Gerade in den Anfangssemestern ist eine Tendenz zu erkennen, sich eben dieser eher minimalistisch geprägten Literatur zuzuwenden. Dies kann dann in der Folge dazu führen, dass sich insoweit eine entsprechende Arbeitshaltung einstellt, die sich an diesen Minimalismen orientiert.

Fehlendes Detailwissen ist dann die notwendige und logische Folge, die sich schließlich wie ein roter Faden durch die gesamte Ausbildung bis hin zum Examen fortsetzt. Das fehlende Detailwissen hat dann regelmäßig auch die mangelhafte Fähigkeit im Schlepptau, die strafrechtlichen Probleme zu erkennen. Wer Probleme infolge fehlenden Detailwissens nicht erkennen kann, wird notwendig bei der Problemdarstellung scheitern. Und schließlich verzettelt sich der Bearbeiter und muss dann feststellen, dass die Bearbeitungszeit nicht ausreicht. Wer sich Probleme nicht bewusst machen und insoweit dann die Problemdarstellung nicht leisten kann, für den ist in der Strafrechtsklausur so ziemlich alles ein Problem. Wer undifferenziert jede Information, die der Sachverhalt liefert, zum Problem erklärt, kann selbstverständlich auch sein Zeitbudget nicht sinnvoll planen.

Aus diesen vorgenannten Erkenntnissen folgt, dass der Jurastudent bereits von Anfang an gut beraten ist, sich anzugewöhnen, das Fach Strafrecht mit dem gebotenen Tiefgang zu betreiben. Dazu gehört naturgemäß auch und vor allem, dass die gewählte Literatur nicht hinter einem qualitativen Mindeststandard zurückbleibt. Dabei ist vor allem auch darauf zu achten, dass die Literatur auch tatsächlich zielgruppenadäquat ausgewählt wird. Immer wieder konnte ich feststellen, dass sich Jurastudenten Lehrbücher zum Strafrecht oder auch zu anderen Rechtsgebieten beschafft hatten (wenn sie denn überhaupt Literatur angeschafft haben), die vornehmlich für Wirtschaftswissenschaftler oder für Studenten an Fachhochschulen (z.B. Fachbereich Polizei) konzipiert waren. Diese Literatur strengt beim Lesen natürlich nicht so an, wie die hier rezensierten Lehrbücher. Aber: Damit kann das Ziel eines Jurastudiums nicht erreicht werden!

Während meiner Tätigkeit als Hochschuldozent u.a. für Strafrecht konnte ich immer wieder feststellen, dass scheinbar klar auf der Hand liegende Tatbestandsmerkmale einfach als gegeben angesehen und insoweit ungeprüft als erfüllt oder nicht erfüllt erklärt wurden. Andererseits wurden Probleme erkannt und in epischer Breite durchgeprüft, die nicht einmal ansatzweise ein wirkliches Problem darstellten. Der hier formulierte Anspruch an eine Strafrechtsklausur, insbesondere eine Examensklausur, kann naturgemäß nur dann erfüllt werden, wenn sich der Student auch an Literatur heranwagt, die ihn auf den ersten Blick zu erschlagen scheint.

II. Inhalt und Anspruch der zu rezensierenden Lehrbücher

Bereits ein erster Blick in die beiden Lehrbücher zeigt dreierlei:

  • der dargebotene Stoff erschöpft sich nicht in den durch die JAG/JAO vorgegebenen Straftatbeständen,
  • den einzelnen Kapiteln ist jeweils ein Einstiegsfall vorangestellt, der in der Folge ausgiebig besprochen und einer Lösung zugeführt wird,
  • zu den wesentlichen Straftatbeständen wurde eine Rubrik „aktuelle Entscheidung“ eingeführt.

Beide Verfasser verstehen ihre Lehrbücher als Ausbildungs-, aber auch als Praxisliteratur. Dass auch die Praxis also solche erreicht werden soll, zeigt die bereits erwähnte Tatsache, dass Inhalt dieser Lehrbücher nicht nur die in Ausbildung und Examen relevanten Tatbestände sind, sondern darüber hinausgeht.

Ein bisweilen schwieriges Unterfangen. Einerseits besteht der Anspruch, eine an den Anforderungen des juristischen Studiums orientierte Darstellung zu bieten, andererseits soll auch die Praxis bedient werden. An dieser Stelle darf bereits festgestellt werden, dass beiden Verfassern dieser Spagat durchaus gut gelungen ist. Was dem Studenten nützt, kann dem Praktiker nicht schaden. Eine didaktisch gut aufgebaute und an der neuesten Rechtsprechung und Rechtsentwicklung orientierte Darstellung des Strafrechts ist nicht nur für den Studenten ein Gewinn. Auch der „fertige“ Jurist ist nicht selten darauf angewiesen, neue Rechtsentwicklungen entsprechend dargeboten zu bekommen. By the way: Wer sich als „fertiger“ Jurist nach langer Zeit wieder einmal vertieft mit einzelnen Straftatbeständen zu befassen hat, wird feststellen, wenn er ehrlich ist, dass vieles und vor allem wichtiges Detailwissen schlicht nicht mehr oder nur noch rudimentär vorhanden ist. Insoweit kann es auch dem Praktiker nicht schaden, wenn er sich noch einmal von den Basics an auf den Stand der Zeit bringt.

Beide Lehrbücher bestechen durch eine große Informationsdichte, die den Leser indessen nicht erschlägt. Der didaktisch und logisch gut gelungene Aufbau der jeweiligen Themen liest sich zwar nicht immer einfach. Allerdings bleiben aber auch kaum Fragen offen. Wie ich bereits eingangs formuliert habe, ist Strafrecht Tiefgang und nicht Oberfläche. Insoweit ist es auch gerechtfertigt, wenn die Autoren diesen Anspruch auch entsprechend umsetzen.

Zu den examensrelevanten Straftatbeständen ist jeweils ein Aufbauschema für Falllösungen enthalten. Diese wiederum sind gekennzeichnet an den Stellen, die besonders wichtig sind bzw. die die abzuprüfenden gesetzlichen Merkmale kenntlich machen. Weiter werden die im Gesetzestext selbst nicht explizit genannten Bestandteile des gesetzlichen Tatbestandes entsprechend gekennzeichnet. Das erleichtert die Falllösung erheblich, zumal festgestellte Lücken im Wissensstand durch Zurückblättern im Buch leicht geschlossen werden können.

Eine Besonderheit beider Bücher ist, dass hierzu jeweils ein ebook kostenlos enthalten ist.

Bei Hettinger enthält das ebook neben dem Text des Lehrbuches die dort zitierten Entscheidungen sowie die Gesetzestexte. Ein Komfort, den ich bislang bei anderen Lehrbüchern in dieser Form vergeblich gesucht habe.

Einen Kritikpunkt muss ich indessen bei dem Lehrbuch von Hillenkamp anbringen. Zwar ist auch hier ein kostenloses ebook enthalten. Leider besteht dieses ebook „lediglich“ aus den dort zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen. Isoliert betrachtet ist dies sicher schon eine „unique selling proposition“ gegenüber den meisten anderen Lehrbüchern zum Strafrecht. Indessen sollte nicht verkannt werden, dass das Lehrbuch Strafrecht BT 1 von Hettinger insoweit Maßstäbe gesetzt hat. Das wirft unwillkürlich die Frage auf, warum der zweite Band nicht ebenso ausgestattet ist.

Hinzu kommt noch die Zielgruppenorientierung. Ich selber gehöre noch einer Generation an, die mit gebundenen Büchern aufgewachsen ist und diese insoweit auch präferiert. Inzwischen hat sich allerdings eine ebook-Generation etabliert, die das ebook anstelle des gebundenen Buches nutzt.

Dieser Entwicklung wird Strafrecht BT 1 von Hettinger vollständig gerecht. Ich kann auf meinem PC, meinem Notebook oder meinem ebook-Reader diesen Band vollständig nutzen, ohne das gebundene Buch zu bemühen. Das Navigieren zu den Fußnoten bzw. zu den entsprechenden Quellen ist einfach und komfortabel. Auch das Zurücknavigieren zum zuletzt aufgerufenen Text ist einfach. Insoweit ist der hier gebotene Service einfach genial.

Bei Strafrecht BT 2 von Hillenkamp ist die Nutzung des ebooks indessen nur dann sinnvoll möglich, wenn dazu gleichzeitig das gebundene Buch zur Hand genommen wird. Das ebook enthält ein Entscheidungsregister nach den Randnummern des Lehrbuchs. Insoweit handelt es sich hierbei nicht um ein echtes ebook, sondern um eine „digital ausgesourcte“ Entscheidungssammlung, die ohne das gebundene Buch nicht wirklich Sinn macht. Wünschenswert wäre es insoweit auch bei diesem Band, die gleichen Features anzubieten, wie bei Strafrecht BT 1 von Hettinger.

Durch den Verlag wurde mir allerdings mitgeteilt, dass Strafrecht BT 2 von Hillenkamp in der zum Wintersemester erscheinenden 37. Auflage insoweit dem ebook in Strafrecht BT 1 von Hettinger entsprechen wird.

III. Der Preis

Für Studenten spielt der Preis eines Lehrbuches eine herausragende Rolle. Der Spruch „Was nichts kostet, taugt auch nichts“ ist auf die hier zu rezensierenden Lehrbücher definitiv nicht anwendbar. Der Verkaufspreis von jeweils 22,99 EUR ist nicht nur ausgesprochen studentenfreundlich. Er ist vielmehr erstaunlich, wenn man sich den Umfang, die inhaltliche Qualität und die Features vor Augen hält, die beide Bücher bieten. Allein die Digitalisierung der einzelnen Quellen dürfte bereits einen deutlich höheren Preis rechtfertigen.

Auch der Vergleich mit anderen Lehrbüchern zum Strafrecht führt notwendig zu der Erkenntnis, dass diese beiden Bände im Vergleich preislich dem unteren Segment angehören.

IV. Fazit

Die beiden Lehrbücher zum Strafrecht Besonderer Teil – Teile 1 und 2 von Hettinger bzw. Hillenkamp erreichen beide angesprochenen Zielgruppen gleichermaßen. Jurastudenten können diese Lehrbücher ebenso mit Gewinn verwenden, wie der Praktiker und ausgebildete Jurist. Auch Juristen, deren Arbeitsschwerpunkt das Strafrecht ist, werden definitiv nicht unterfordert sein, wenn sie sich anhand dieser Lehrbücher auf den aktuellen Stand bringen. Demgegenüber werden Jurastudenten aber auch nicht überfordert, wenn sie diese beiden Lehrbücher sorgfältig durcharbeiten. Dabei steht jeweils die zitierte Rechtsprechung digital zur Verfügung. Ein Komfort, den nur wenige Lehrbücher bieten. Und wenn, dann nur zu einem erheblich höheren Preis.

Jedem Jurastudenten, der im Fach Strafrecht ein gutes Examen anvisiert, kann ich diese beiden Lehrbücher uneingeschränkt empfehlen. Dabei empfehle ich indessen diese Anschaffung nicht erst kurz vor dem Examen. Wer sich von Anbeginn seines Jurastudiums tiefgründig mit der hier vermittelten Materie befasst, wird sich auch bei den Scheinen und in den Übungen leichter tun, was sich dann auch im Examen positiv bemerkbar macht. Daher sollten diese Lehrbücher das gesamte Studium begleiten, auch auf die Gefahr hin, dass im Verlauf des Studiums eine Neuauflage erscheinen kann. Bei der Preisgestaltung dürfte aber auch das kein unüberwindbares Hindernis sein.

Autorinnen und Autoren

  • Gerd Ley, LL.M.
    Gerd Ley ist Wirtschafts- und Strafjurist. 12 Jahre Dozent für mehrere Rechtsfächer an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie. 15 Jahre Tätigkeit in leitenden Funktionen des öffentlichen Dienstes, 9 Jahre Behördenleiter, 5 Jahre Referatsleiter in einem Innenministerium, zuletzt Polizeivizepräsident. Nach der Pensionierung freier Mitarbeiter in einer strafrechtlich orientierten Anwaltskanzlei. Zurzeit Rechtsanwaltstrainer und Vernehmungscoach in mehreren Bundesländern.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung