Anmerkung zu AG Gummersbach, Beschl. v. 15.10.2014 – 81 Ds 326/14
Zu der gerichtlichen Ermittlungspflicht im Zwischenverfahren, § 202 StPO
I. Einleitung
Über die Bedeutung des Zwischenverfahrens ist in der juristischen Literatur bereits viel geschrieben worden. Einigkeit besteht nur dahingehend, dass der Zweck dieses Verfahrensabschnittes in seiner „Schutz- bzw. negativen Kontrollfunktion zu Gunsten des Angeklagten“[1] liegt,[2] um die für den Betroffenen regelmäßig stigmatisierenden Folgen einer öffentlichen Hauptverhandlung zu vermeiden.[3]
So weit, so theoretisch. In der Praxis spielt das Zwischenverfahren – auch in sehr komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren – nach wie vor eine deutlich nachgeordnete Rolle.[4] Zu sehr wird – im Falle des Scheiterns – eine negative „Festschreibung“ oder „Voreingenommenheit“ durch das mit der Entscheidung berufene Gericht befürchtet.[5] Häufig findet sich auch der Verweis auf die geringen Erfolgschancen.[6] Verkannt wird hierbei allerdings, dass sich – jedenfalls im Einzelfall – nach einer dezidierten Prüfung „beachtliche Verteidigungserfolge“[7] erzielen lassen.[8] Im besten Fall ist die Nichteröffnung des Hauptverfahrens zu erreichen.
Dieser Befund wird durch die hier zu rezensierende Entscheidung des AG Gummersbach bestätigt. Sie belegt, dass die These einer unzureichenden oder zumindest einseitigen (gerichtlichen) Vorprüfung[9] nicht (immer) verfängt und diese Verteidigungschance nicht grundlos vertan werden sollte, sofern die Anklage hierzu Anlass gibt.
Der Entscheidung liegt zwar ein für die hiesige Besprechung weitestgehend uninteressanter verkehrsstrafrechtlicher Sachverhalt einer fahrlässigen Körperverletzung zu Grunde. Die nachfolgenden Feststellungen des Gerichts lassen sich aber aufgrund ihrer überzeugenden Schärfe und Deutlichkeit gerade und erst Recht auf deutlich komplexere Sachverhaltskonstellationen im Wirtschaftsstrafrecht übertragen.
Im Einzelnen:
II. (Kurzer) Sachverhalt
In dem angesprochenen Sachverhalt ging es, grob gesprochen, um den Nachweis eines strafrechtlichen Sorgfaltspflichtverstoßes im Zusammenhang mit einem Auffahrunfall. Nach der Einlassung des Beschuldigten war dies fraglich. Die möglichen Belastungs- und Augenzeugen wurden nur in Form schriftlicher Äußerungsbögen oder überhaupt nicht befragt. Nach Ansicht des Gerichts war die angeklagte Tat nicht hinreichend ausermittelt, vielmehr wurde die (persönliche) Nachvernehmung von Zeugen für erforderlich gehalten. Die Staatsanwaltschaft ist diesem Hinweis des Gerichts indes nicht nachgegangen und hat von den erforderlichen Nachvernehmungen abgesehen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde hierauf mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt.[10]
III.Entscheidungsgründe
In den Entscheidungsgründen argumentiert das Gericht wie folgt:
Es habe keine Rechtspflicht nach § 202 StPO bestanden, eigene und umfangreiche Ermittlungen im Zwischenverfahren vorzunehmen, die erst die Grundlage für den hinreichenden Tatverdacht liefern. Es stehe im Ermessen des Gerichts, ob Ermittlungen im Zwischenverfahren vorgenommen werden müssten. Beweiserhebungen nach § 202 StPO seien allerdings nur dann erforderlich, wenn sie der Überprüfung oder Ergänzung eines „bereits aufgeklärten Sachverhaltes“ dienten. Soll hingegen durch eine richterliche Anordnung ein hinreichender Tatverdacht, der Grundlage für eine Anklageerhebung ist, erst „geschaffen“ werden, ist für § 202 StPO kein Raum.[11]
Unter Bezugnahme auf eine literarische Fundstelle findet sich in den weiteren Feststellungen die einprägsame Pointierung, dass das Gericht nicht der „Libero der Anklagebehörde„, also deren „Ausputzer“ sei.[12] Das Gericht habe im Zwischenverfahren nicht die gesetzlich festgelegte Aufgabe, einen unzureichend belegten Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft durch umfangreiche Ermittlungen zu stärken. Der Zweck des § 202 StPO dient letztlich nur dazu, einzelne ergänzende Beweiserhebungen richterlich zu veranlassen.[13] Außerdem sei es nicht zulässig, im Zwischenverfahren umfangreiche Beweisaufnahmen durchzuführen, da dies einen Vorgriff auf die Hauptverhandlung darstelle. Ein solcher Vorgriff finde im Gesetze keine Stütze.[14]
IV. Fazit
Die Feststellungen des AG Gummersbach überzeugen. Der unmissverständliche Hinweis, dass der in der Praxis kaum angewandte § 202 StPO nicht als Korrektiv für mangelhafte Anklageschriften beziehungsweise unzureichend ausermittelte Sachverhalte herhalten kann, ist begrüßenswert.[15]
Der Praxisalltag hingegen ist nüchtern: Jeder Verteidiger wird beipflichten, dass die Bewertung, ob ein hinreichender Tatverdacht „schon“ oder eben nicht vorliegt, mit vielen Unabwägbarkeiten verbunden ist und notgedrungen einer subjektiv geprägten „Tatbewertung“ des Dezernenten unterliegt, die ihm einen „gewissen Beurteilungsspielraum“ belässt. [16] Klar ist auch, dass der Grundsatz des „in dubio pro reo“ im Rahmen einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung keine Geltung beansprucht.[17]
Die Missbrauchsgefahren sind allerdings evident: In vermeintlich einfach gelagerten (verkehrsstrafrechtlichen) Fällen kann der Druck einer schnellen Erledigung zu einer ungenauen Prüfung des hinreichenden Tatverdachts Anlass geben. Umgekehrt besteht eine Missbrauchsgefahr aber auch und insbesondere in komplexen Wirtschafsstrafverfahren, in denen der Druck der Öffentlichkeit oder der vermeintliche Schaden so hoch ist, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens nicht mehr darstellbar ist, andererseits die Komplexität auf tatsächlicher und/oder rechtlicher Ebene eine solide Begründung der Anklageschrift verbietet. Die Verantwortlichkeit über den Ausgang des Strafverfahrens wird damit contra legem auf die Gerichte „verlagert“.
Konsequenterweise führen derartig vage formulierte Anklageschriften zu einer Umdeutung des Begriffs „hinreichender Tatverdacht“ im Sinne des § 203 StPO. Denn die Verurteilungswahrscheinlichkeit wird nicht mehr anhand bereits erhobener, sondern noch zu erhebender Beweise bemessen.
Für die Verteidigung bedeutet dies Chance und Risiko zugleich. Denn einerseits muss sie auch Beweismittel in ihre Überlegungen und Einlassung einbeziehen, die weder in der Ermittlungsakte vermerkt noch überhaupt bereits erhoben sind. Andererseits bietet sich die Möglichkeit, durch eine vertiefte und detaillierte Aufarbeitung des Sachverhaltes, insbesondere in wirtschaftsstrafrechtlichen Umfangsverfahren, eine Nichtzulassung der Anklage oder zumindest doch noch den vorzeitigen Weg einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO ohne die Durchführung einer Hauptverhandlung zu erreichen.
Zuletzt muss sich die Staatsanwaltschaft im Kontext derart unzureichender Anklageschriften der – wenn auch überspitzten – Frage stellen, welche Funktion beziehungsweise welcher Ermittlungsauftrag ihr noch zukommt, wenn sie die Ermittlungsarbeit an Ermittlungspersonen und nachfolgend an das erkennende Gericht „delegiert“.[18]
Es ist evident, dass „unsorgfältige“ Ermittlungsarbeit zugleich zu einer zunehmenden Verantwortung der Strafverteidigung führt. Denn wenn die Staatsanwaltschaft die eingangs erwähnte Schutz- und Kontrollfunktion des Zwischenverfahrens zu Gunsten des Beschuldigten (weiter) aushöhlt und Gerichte dies (nicht wie das AG Gummersbach) unkritisch übernehmen, verleibt nur die Verteidigung als Kontrollinstanz.
Zu der gerichtlichen Ermittlungspflicht im Zwischenverfahren, § 202 StPO
I. Einleitung
Über die Bedeutung des Zwischenverfahrens ist in der juristischen Literatur bereits viel geschrieben worden. Einigkeit besteht nur dahingehend, dass der Zweck dieses Verfahrensabschnittes in seiner „Schutz- bzw. negativen Kontrollfunktion zu Gunsten des Angeklagten“[1] liegt,[2] um die für den Betroffenen regelmäßig stigmatisierenden Folgen einer öffentlichen Hauptverhandlung zu vermeiden.[3]
So weit, so theoretisch. In der Praxis spielt das Zwischenverfahren – auch in sehr komplexen wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren – nach wie vor eine deutlich nachgeordnete Rolle.[4] Zu sehr wird – im Falle des Scheiterns – eine negative „Festschreibung“ oder „Voreingenommenheit“ durch das mit der Entscheidung berufene Gericht befürchtet.[5] Häufig findet sich auch der Verweis auf die geringen Erfolgschancen.[6] Verkannt wird hierbei allerdings, dass sich – jedenfalls im Einzelfall – nach einer dezidierten Prüfung „beachtliche Verteidigungserfolge“[7] erzielen lassen.[8] Im besten Fall ist die Nichteröffnung des Hauptverfahrens zu erreichen.
Dieser Befund wird durch die hier zu rezensierende Entscheidung des AG Gummersbach bestätigt. Sie belegt, dass die These einer unzureichenden oder zumindest einseitigen (gerichtlichen) Vorprüfung[9] nicht (immer) verfängt und diese Verteidigungschance nicht grundlos vertan werden sollte, sofern die Anklage hierzu Anlass gibt.
Der Entscheidung liegt zwar ein für die hiesige Besprechung weitestgehend uninteressanter verkehrsstrafrechtlicher Sachverhalt einer fahrlässigen Körperverletzung zu Grunde. Die nachfolgenden Feststellungen des Gerichts lassen sich aber aufgrund ihrer überzeugenden Schärfe und Deutlichkeit gerade und erst Recht auf deutlich komplexere Sachverhaltskonstellationen im Wirtschaftsstrafrecht übertragen.
Im Einzelnen:
II. (Kurzer) Sachverhalt
In dem angesprochenen Sachverhalt ging es, grob gesprochen, um den Nachweis eines strafrechtlichen Sorgfaltspflichtverstoßes im Zusammenhang mit einem Auffahrunfall. Nach der Einlassung des Beschuldigten war dies fraglich. Die möglichen Belastungs- und Augenzeugen wurden nur in Form schriftlicher Äußerungsbögen oder überhaupt nicht befragt. Nach Ansicht des Gerichts war die angeklagte Tat nicht hinreichend ausermittelt, vielmehr wurde die (persönliche) Nachvernehmung von Zeugen für erforderlich gehalten. Die Staatsanwaltschaft ist diesem Hinweis des Gerichts indes nicht nachgegangen und hat von den erforderlichen Nachvernehmungen abgesehen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde hierauf mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt.[10]
III.Entscheidungsgründe
In den Entscheidungsgründen argumentiert das Gericht wie folgt:
Es habe keine Rechtspflicht nach § 202 StPO bestanden, eigene und umfangreiche Ermittlungen im Zwischenverfahren vorzunehmen, die erst die Grundlage für den hinreichenden Tatverdacht liefern. Es stehe im Ermessen des Gerichts, ob Ermittlungen im Zwischenverfahren vorgenommen werden müssten. Beweiserhebungen nach § 202 StPO seien allerdings nur dann erforderlich, wenn sie der Überprüfung oder Ergänzung eines „bereits aufgeklärten Sachverhaltes“ dienten. Soll hingegen durch eine richterliche Anordnung ein hinreichender Tatverdacht, der Grundlage für eine Anklageerhebung ist, erst „geschaffen“ werden, ist für § 202 StPO kein Raum.[11]
Unter Bezugnahme auf eine literarische Fundstelle findet sich in den weiteren Feststellungen die einprägsame Pointierung, dass das Gericht nicht der „Libero der Anklagebehörde„, also deren „Ausputzer“ sei.[12] Das Gericht habe im Zwischenverfahren nicht die gesetzlich festgelegte Aufgabe, einen unzureichend belegten Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft durch umfangreiche Ermittlungen zu stärken. Der Zweck des § 202 StPO dient letztlich nur dazu, einzelne ergänzende Beweiserhebungen richterlich zu veranlassen.[13] Außerdem sei es nicht zulässig, im Zwischenverfahren umfangreiche Beweisaufnahmen durchzuführen, da dies einen Vorgriff auf die Hauptverhandlung darstelle. Ein solcher Vorgriff finde im Gesetze keine Stütze.[14]
IV. Fazit
Die Feststellungen des AG Gummersbach überzeugen. Der unmissverständliche Hinweis, dass der in der Praxis kaum angewandte § 202 StPO nicht als Korrektiv für mangelhafte Anklageschriften beziehungsweise unzureichend ausermittelte Sachverhalte herhalten kann, ist begrüßenswert.[15]
Der Praxisalltag hingegen ist nüchtern: Jeder Verteidiger wird beipflichten, dass die Bewertung, ob ein hinreichender Tatverdacht „schon“ oder eben nicht vorliegt, mit vielen Unabwägbarkeiten verbunden ist und notgedrungen einer subjektiv geprägten „Tatbewertung“ des Dezernenten unterliegt, die ihm einen „gewissen Beurteilungsspielraum“ belässt. [16] Klar ist auch, dass der Grundsatz des „in dubio pro reo“ im Rahmen einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung keine Geltung beansprucht.[17]
Die Missbrauchsgefahren sind allerdings evident: In vermeintlich einfach gelagerten (verkehrsstrafrechtlichen) Fällen kann der Druck einer schnellen Erledigung zu einer ungenauen Prüfung des hinreichenden Tatverdachts Anlass geben. Umgekehrt besteht eine Missbrauchsgefahr aber auch und insbesondere in komplexen Wirtschafsstrafverfahren, in denen der Druck der Öffentlichkeit oder der vermeintliche Schaden so hoch ist, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens nicht mehr darstellbar ist, andererseits die Komplexität auf tatsächlicher und/oder rechtlicher Ebene eine solide Begründung der Anklageschrift verbietet. Die Verantwortlichkeit über den Ausgang des Strafverfahrens wird damit contra legem auf die Gerichte „verlagert“.
Konsequenterweise führen derartig vage formulierte Anklageschriften zu einer Umdeutung des Begriffs „hinreichender Tatverdacht“ im Sinne des § 203 StPO. Denn die Verurteilungswahrscheinlichkeit wird nicht mehr anhand bereits erhobener, sondern noch zu erhebender Beweise bemessen.
Für die Verteidigung bedeutet dies Chance und Risiko zugleich. Denn einerseits muss sie auch Beweismittel in ihre Überlegungen und Einlassung einbeziehen, die weder in der Ermittlungsakte vermerkt noch überhaupt bereits erhoben sind. Andererseits bietet sich die Möglichkeit, durch eine vertiefte und detaillierte Aufarbeitung des Sachverhaltes, insbesondere in wirtschaftsstrafrechtlichen Umfangsverfahren, eine Nichtzulassung der Anklage oder zumindest doch noch den vorzeitigen Weg einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO ohne die Durchführung einer Hauptverhandlung zu erreichen.
Zuletzt muss sich die Staatsanwaltschaft im Kontext derart unzureichender Anklageschriften der – wenn auch überspitzten – Frage stellen, welche Funktion beziehungsweise welcher Ermittlungsauftrag ihr noch zukommt, wenn sie die Ermittlungsarbeit an Ermittlungspersonen und nachfolgend an das erkennende Gericht „delegiert“.[18]
Es ist evident, dass „unsorgfältige“ Ermittlungsarbeit zugleich zu einer zunehmenden Verantwortung der Strafverteidigung führt. Denn wenn die Staatsanwaltschaft die eingangs erwähnte Schutz- und Kontrollfunktion des Zwischenverfahrens zu Gunsten des Beschuldigten (weiter) aushöhlt und Gerichte dies (nicht wie das AG Gummersbach) unkritisch übernehmen, verleibt nur die Verteidigung als Kontrollinstanz.
[1] MAH-Strafverteidigung/Wehnert, 2. Aufl. 2014, § 5 Rn. 5.
[2] So Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 28. Aufl. 2014, § 42 Rn. 2; siehe auch Krekeler, wistra 1985, 54; Gubitz, JA 2007, 369.
[6] Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl. 2015, Rn. 421; Wabnitz/Janovsky/Dierlamm, Hb. Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 4. Aufl. 2014, Kap. 29 Rn. 82.
[8] Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl. 2015, Rn. 421; MAH-Strafverteidigung/Wehnert, 2. Aufl. 2014, § 5 Rn. 12; ähnlich Rathgeber, FD-StrafR 2015, 365717.
[9] Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl. 2015, Rn. 421; Wabnitz/Janovsky/Dierlamm, Kap. 29 Rn. 82; MAH-Strafverteidigung/Wehnert, § 5 Rn. 8.
[10] AG Gummersbach, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 81 Ds 922 Js 2198/14 – 326/14, 81 Ds 326/14, Rn. 1 f.
[11] AG Gummersbach, Rn. 7 unter Bezugnahme auf LG Köln – Beschluss vom 16. November 2011 – 110 Qs 19/11.
[12] AG Gummersbach, Rn. 8 unter Bezugnahme auf KK-StPO/Schneider, 7. Aufl. 2013, § 202 Rn. 3; LG Köln – 111 Qs 497/09.
[13] AG Gummersbach, Rn. 9 mit Verweis auf KK-StPO/Schneider, 7. Aufl. 2013, § 202 Rn. 2; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 88; LG Berlin NStZ 2003, 504 mit Anm. Lilie, NStZ 2003, 568 und weitere.