Dr. Markus Rübenstahl, Mag. iur.

Editorial

WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., dritte Ausgabe 2015

Die Sommerausgabe der WiJ 2015 setzt erstmals einen klaren rechtspolitischen Akzent. Sie enthält eine Stellungnahme der WisteV zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (§ 299a StGB-E vom 13.06.2015) und einen Bericht über eine Anhörung von WisteV-Vertretern durch eine politische Partei (Bündnis 90/DIE GRÜNEN) zur aktuellen Diskussion um die mögliche Einführung eines genuinen Unternehmensstrafrechts.

Die WisteV-Stellungnahme zu § 299a StGB-E (verfasst von Bittmann, Brockhaus, Rübenstahl, Schröder und Tsambikakis, S. 186 ff.) setzt sich in überwiegend kritischer, aber konstruktiver Weise mit dem Vorhaben des Justizministeriums zur Einführung eines „Sonderkorruptionsstrafrechts“ für die Angehörigen von Heilberufen auseinander und ist bereits zustimmend zitiert worden (Kubiciel, KPKp 1/2015, S. 7). Der am 29.07.2015 veröffentlichte Entwurf der Bundesregierung zu §§ 299a, 299b StGB-E (Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen) ist allerdings über diese, wie auch andere kritische Einwände zahlreicher Verbände und Experten überwiegend hinweg geschritten, indem er den Inhalt des Referentenentwurfs Großenteils übernahm.

Man kann die Frage aufwerfen, ob derartige Stellungnahmen im Namen des Vereins zulässig und sinnvoll sind. Die Zulässigkeit ergibt sich aus der Satzung, wonach der Vereinszweck u.a. durch „Stellungnahmen zu Gesetzgebungs- und sonstigen rechtspolitischen Vorhaben, insbesondere durch begründete Äußerungen gegenüber den zuständigen Stellen“ verwirklicht wird. Komplexer ist die Frage nach der Sinnhaftigkeit von Stellungnahmen zu kontroversen Gesetzgebungsvorhaben, da der Verein sich als berufsgruppenübergreifend versteht und neben den Rechtsanwälten auch Professoren, Richter, Staatsanwälte und Finanzbeamte zum Mitgliederkreis zählen. Einseitige und nicht repräsentative Stellungnahmen im Namen des Vereins sollen deshalb vermieden werden. Der Vorstand hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben stets durch Mitglieder des Vorstands in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Arbeitskreisen (vertreten durch die Koordinatoren) erstellt und einvernehmlich verantwortet sowie durch den Vorstand freigegeben werden. Dies dürfte Bedenken im Hinblick auf die Legitimität einer Meinungsäußerung für den Verein entkräften. Aber auch hierüber kann man natürlich diskutieren – gern in der WiJ!

Der Bericht zum Hearing bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN (Nuzinger und Bittmann, S. 213 ff.) macht deutlich, dass dabei keineswegs den sicherlich unterschiedlichen Auffassungen in der Mitgliedschaft zur Zulässigkeit und Opportunität eines Kriminalstrafrechts für Unternehmen Gewalt angetan werden muss: Durch die beiden Sprecher wurden die pro- und contra-Argumente zum Unternehmensstrafrecht in einer ergebnisoffenen Weise präsentiert, die für die Adressaten erkennen ließ, dass gerade keine verbindlich festgestellte Meinung des gesamten Vereins zum Für oder Wider besteht oder gar vermittelt werden sollte. Die Wahrnehmung einer Funktion als neutrale – die vertretenen Positionen und Argumente aufzeigende – Informationsquelle könnte auch in der Zukunft ein geeigneter Weg für den Verein sein, sich zu in der Mitgliedschaft kontroversen Themen zu äußern, bezüglich derer kein Vereinskonsens gebildet werden kann, der eine Stellungnahme im engeren Sinne erlaubt.

Weitere rechtspolitische Beiträge finden sich bei Walther, der den Entwurf des 2. Korruptionsbekämpfungsgesetzes der Bundesregierung vorstellt, das wohl bald schon im Bundesgesetzblatt zu lesen sein wird, wie auch der Autor anmerkt. Walther gibt interessante Hinweise auf die strafbarkeitserweiternden Abweichungen des deutschen Gesetzgebers von den Vorgaben der verbindlichen internationalen und europäischen Verträge. Frank, Kummer und Weilenmann stellen in der internationalen Rubrik Neues zum Wirtschaftsstrafrecht aus der Schweiz vor, u.a. die auch für deutsche Leser (und Kreditinstitute) interessante sowie kontroverse Reform des Geldwäschereistatbestands (Art. 305bis StGB-CH). Pollack berichtet anschließend sachkundig hinsichtlich des wirtschaftsstrafrechtlich Relevanten der Strafrechtsreform in Österreich.

WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., dritte Ausgabe 2015

Die Sommerausgabe der WiJ 2015 setzt erstmals einen klaren rechtspolitischen Akzent. Sie enthält eine Stellungnahme der WisteV zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (§ 299a StGB-E vom 13.06.2015) und einen Bericht über eine Anhörung von WisteV-Vertretern durch eine politische Partei (Bündnis 90/DIE GRÜNEN) zur aktuellen Diskussion um die mögliche Einführung eines genuinen Unternehmensstrafrechts.

Die WisteV-Stellungnahme zu § 299a StGB-E (verfasst von Bittmann, Brockhaus, Rübenstahl, Schröder und Tsambikakis, S. 186 ff.) setzt sich in überwiegend kritischer, aber konstruktiver Weise mit dem Vorhaben des Justizministeriums zur Einführung eines „Sonderkorruptionsstrafrechts“ für die Angehörigen von Heilberufen auseinander und ist bereits zustimmend zitiert worden (Kubiciel, KPKp 1/2015, S. 7). Der am 29.07.2015 veröffentlichte Entwurf der Bundesregierung zu §§ 299a, 299b StGB-E (Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen) ist allerdings über diese, wie auch andere kritische Einwände zahlreicher Verbände und Experten überwiegend hinweg geschritten, indem er den Inhalt des Referentenentwurfs Großenteils übernahm.

Man kann die Frage aufwerfen, ob derartige Stellungnahmen im Namen des Vereins zulässig und sinnvoll sind. Die Zulässigkeit ergibt sich aus der Satzung, wonach der Vereinszweck u.a. durch „Stellungnahmen zu Gesetzgebungs- und sonstigen rechtspolitischen Vorhaben, insbesondere durch begründete Äußerungen gegenüber den zuständigen Stellen“ verwirklicht wird. Komplexer ist die Frage nach der Sinnhaftigkeit von Stellungnahmen zu kontroversen Gesetzgebungsvorhaben, da der Verein sich als berufsgruppenübergreifend versteht und neben den Rechtsanwälten auch Professoren, Richter, Staatsanwälte und Finanzbeamte zum Mitgliederkreis zählen. Einseitige und nicht repräsentative Stellungnahmen im Namen des Vereins sollen deshalb vermieden werden. Der Vorstand hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben stets durch Mitglieder des Vorstands in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Arbeitskreisen (vertreten durch die Koordinatoren) erstellt und einvernehmlich verantwortet sowie durch den Vorstand freigegeben werden. Dies dürfte Bedenken im Hinblick auf die Legitimität einer Meinungsäußerung für den Verein entkräften. Aber auch hierüber kann man natürlich diskutieren – gern in der WiJ!

Der Bericht zum Hearing bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN (Nuzinger und Bittmann, S. 213 ff.) macht deutlich, dass dabei keineswegs den sicherlich unterschiedlichen Auffassungen in der Mitgliedschaft zur Zulässigkeit und Opportunität eines Kriminalstrafrechts für Unternehmen Gewalt angetan werden muss: Durch die beiden Sprecher wurden die pro- und contra-Argumente zum Unternehmensstrafrecht in einer ergebnisoffenen Weise präsentiert, die für die Adressaten erkennen ließ, dass gerade keine verbindlich festgestellte Meinung des gesamten Vereins zum Für oder Wider besteht oder gar vermittelt werden sollte. Die Wahrnehmung einer Funktion als neutrale – die vertretenen Positionen und Argumente aufzeigende – Informationsquelle könnte auch in der Zukunft ein geeigneter Weg für den Verein sein, sich zu in der Mitgliedschaft kontroversen Themen zu äußern, bezüglich derer kein Vereinskonsens gebildet werden kann, der eine Stellungnahme im engeren Sinne erlaubt.

Weitere rechtspolitische Beiträge finden sich bei Walther, der den Entwurf des 2. Korruptionsbekämpfungsgesetzes der Bundesregierung vorstellt, das wohl bald schon im Bundesgesetzblatt zu lesen sein wird, wie auch der Autor anmerkt. Walther gibt interessante Hinweise auf die strafbarkeitserweiternden Abweichungen des deutschen Gesetzgebers von den Vorgaben der verbindlichen internationalen und europäischen Verträge. Frank, Kummer und Weilenmann stellen in der internationalen Rubrik Neues zum Wirtschaftsstrafrecht aus der Schweiz vor, u.a. die auch für deutsche Leser (und Kreditinstitute) interessante sowie kontroverse Reform des Geldwäschereistatbestands (Art. 305bis StGB-CH). Pollack berichtet anschließend sachkundig hinsichtlich des wirtschaftsstrafrechtlich Relevanten der Strafrechtsreform in Österreich.

Autorinnen und Autoren

  • Dr. Markus Rübenstahl, Mag. iur.
    Der Autor ist Gründer der Kanzlei Rübenstahl Rechtsanwälte in Frankfurt am Main und Lehrbeauftragter der Universität Freiburg i. Br. Er ist seit 2002 als Verteidiger, Unternehmensvertreter und beratend im Bereich Wirtschafts- und Steuerstrafrecht tätig und befasst sich auch mit internationalen Aspekten des Wirtschaftsstrafrechts sowie mit Internal Investigations und Tax Compliance. Er ist Mitherausgeber der wistra, Mitglied des Vorstands der WisteV und Mitherausgeber sowie Redaktionsmitglied der WiJ.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung