MMag. Dr. Andreas Pollak

Strafrechtsreform in Österreich

Das österreichische Strafgesetzbuch 1975 (öStGB) steht vor umfassenden Änderungen. Basierend auf den Empfehlungen einer im Februar 2013 vom Bundesministerium für Justiz eingesetzten Arbeitsgruppe wurde im März diesen Jahres ein Ministerialentwurf[1] des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015[2], eine Novelle des Strafgesetzbuches vorgelegt. Auf Basis dieses Ministerialentwurfs wurde von der Bundesregierung am 16. Juni 2015 die Regierungsvorlage des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015[3] beschlossen. Geplantes Datum des Inkrafttretens ist der 01.01.2016.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind zahlreich und nicht nur auf Bestimmungen mit wirtschaftsstrafrechtlicher Relevanz beschränkt. So sollen etwa die Körperverletzungsdelikte im Bereich der Fahrlässigkeit weitreichend neu gestaltet werden. Medial mit besonderer Aufmerksamkeit wird die Erweiterung des Tatbestands der Sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung (§ 218 öStGB)[4] diskutiert. Ferner wurde der Ministerialentwurf von Abgeordneten des Nationalrates der beiden Regierungsparteien zum Anlass genommen, einen Initiativantrag[5] zur Änderung der Untreue einzubringen.

Aus wirtschafsstrafrechtlicher Sicht scheinen die nachfolgend angeführten Neuerungen besonders wichtig:

I. Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 € auf 5.000 € und von 50.000 € auf 300.000 €

Die österreichischen Vermögensdelikte sehen im Wesentlichen zwei fixe Wertgrenzen vor, bei deren Überschreitung ein höherer Strafsatz zur Anwendung gelangt. Andere Wertqualifikationen, wie etwa der Vermögensverlust großen Ausmaßes wie bei schweren Betrug nach § 263 Abs 3 Z 2 des deutschen Strafgesetzbuches („dStGB“) vorgesehen, bestehen im Bereich der Vermögensdelikte des öStGB nicht. Die erste Wertgrenze liegt derzeit bei 3.000 € und ist in der Regel mit einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe verknüpft. Die zweite Wertgrenze liegt aktuell in den meisten Fällen bei 50.000 €. Wird diese zweite Wertgrenze überschritten, droht in der Regel eine bis zu zehnjährige Freiheitsstrafe.

Diese Wertgrenzen wurden seit über zehn Jahren nicht geändert. Das Bundesministerium für Justiz ist nunmehr bestrebt, durch eine substantielle Erhöhung der Wertgrenzen eine deutliche Reduktion der in der Praxis anzuwendenden Strafdrohungen zu erreichen. Daher wird in der Regierungsvorlage die Erhöhung der ersten Wertgrenze auf 5.000 € und der zweiten auf 300.000 € vorgeschlagen.[6] Die Erhöhung der ersten Wertgrenze auf 5.000 € entspricht dem Vorschlag der Arbeitsgruppe und dem Ministerialentwurf. Die zweite Wertgrenze sollte laut Ministerialentwurf noch auf 500.000 € erhöht werden, wohingegen die Regierungsvorlage nunmehr eine Erhöhung auf 300.000 € vorsieht. Die im Ministerialentwurf vorgeschlagene Erhöhung war von zahlreichen Seiten als überschießend kritisiert worden,[7] weshalb der nunmehrige Betrag von 300.000 € offenbar die politisch durchsetzbare Kompromisslösung darstellt und auch dem ursprünglichen Vorschlag der Arbeitsgruppe [8] entspricht.

Nicht angepasst werden hingegen die Wertgrenzen bei Korruptionsdelikten und Umweltdelikten, die somit bei 3.000 € bzw. 50.000 € verbleiben. Ab einem Wert von über 50.000 € des dem Amtsträger zukommenden Vorteils besteht bei den Korruptionsdelikten daher weiterhin, je nach Delikt, eine Strafdrohung von bis zu fünf bzw. zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Neben einer Reduktion der Strafdrohungen wird die vorgeschlagene Erhöhung der Wertgrenzen auch zu einer deutlichen Verschiebung der gerichtlichen Zuständigkeiten bei Vermögensdelikten führen. Die österreichische Strafprozessordnung 1975 („öStPO“) sieht als erstinstanzliche Gerichte in Strafsachen die Bezirksgerichte und Landesgerichte vor. Die bezirksgerichtliche Zuständigkeit besteht im Wesentlichen für strafbare Handlungen, die mit nicht mehr als bis zu einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 30 öStPO). In den übrigen Fällen ist das Landesgericht für das Hauptverfahren zuständig. Dieses entscheidet in Form von Einzelrichtern bei Straftaten mit bis zu fünfjähriger Strafdrohung und in Form von Schöffensenaten bei Vermögensdelikten, wenn die Strafdrohung fünf Jahre übersteigt. Vor allem durch die Erhöhung der zweiten Wertgrenze auf 300.000 € ist eine erhebliche Verschiebung des Anfalls weg von den Schöffensenaten, hin zu den Einzelrichtern der Landesgerichte zu erwarten.[9]

Aus Verteidigersicht besonders erwähnenswert sind die damit einhergehenden Veränderungen im Rechtsmittelverfahren. Denn anders als gegen Urteile von Schöffensenaten kann gegen bezirksgerichtliche Urteile und einzelrichterliche Urteile des Landesgerichtes auch die Berufung wegen der Schuld ergriffen und somit auch die Beweiswürdigung umfassend bekämpft werden. Fällt das Landesgericht hingegen das Urteil durch einen Schöffensenat, ist das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes erforderlich. Durch die Reduktion der Zuständigkeit des Schöffensenates zugunsten der Einzelrichter wird es daher zukünftig möglich werden, die richterliche Beweiswürdigung bei einer größeren Anzahl an Urteilen wegen Vermögensdelikten einer umfassenden Prüfung im Rechtsmittelverfahren zu unterziehen.

II. Reform der Bilanzdelikte

1. Allgemeines

Im Bereich der Bilanzdelikte herrscht in Österreich derzeit (noch) Rechtszersplitterung. Die Bilanzdelikte sind auf verschiedene in den gesellschaftsrechtlichen Materiengesetzen enthaltene Tatbestände verstreut.[10] Ein einheitlicher Tatbestand, vergleichbar der unrichtigen Darstellung nach § 331 des deutschen Handelsgesetzbuches („dHGB“), existiert bislang nicht.

Bereits der Ministerialentwurf enthielt begrüßenswerter Weise einen Vorschlag für zwei Bilanzdelikte. Dieser war im Begutachtungsverfahren auf zahlreiche Kritik[11] gestoßen, sodass es zu substantiellen Anpassungen des Vorschlags kam. Mit der nun in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Neugestaltung sollen nach den Vorstellungen des Bundesministeriums für Justiz die Tatbestände (endlich) vereinheitlicht,[12] die bisher als zu unbestimmt kritisierten Tatbestände konkretisiert bzw. auf das wirklich Strafwürdige eingegrenzt und Wertungswidersprüche beendet werden. Vorgeschlagen wird die Einführung von zwei einheitlichen Straftatbeständen, nämlich „Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände“ (§ 163a öStGB) und „Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände“ (§ 163b öStGB). Die beiden Tatbestände sind zu großen Teilen identisch, wobei durch die Schaffung eines eigenen Delikts für Prüfer deren spezifischen Pflichten berücksichtigt werden sollen.[13]

Beide Delikte sind als Sonderdelikte konzipiert und unterscheiden sich vor allem durch deren Täterkreis. Unmittelbare Täter des neu zu schaffenden § 163a öStGB sollen Entscheidungsträger von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften sowie bestimmter anderer Verbände sein.[14] Zur Definition des Entscheidungsträgers bedient sich der Entwurf eines Verweises auf die bereits in § 2 des österreichischen Verbandsverantwortlichkeitgesetzes („öVbVG“) bestehende gesetzliche Definition, wonach Entscheidungsträger ist, wer:

  1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
  2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
  3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

Zusätzlich zu Entscheidungsträgern sollen auch Personen, die von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung beauftragt sind, als unmittelbare Täter des neuen § 163a öStGB in Betracht kommen. Ein zivilrechtliches Auftragsverhältnis zwischen Entscheidungsträger und Beauftragten ist nicht erforderlich.[15]

Unmittelbare Täter des neuen § 163b öStGB sollen hingegen aufgrund verbandsrechtlicher Vorschriften bestellte Prüfer sein. Der vorgeschlagene Gesetzestext enthält eine demonstrative Auflistung der in Betracht kommenden Prüfer, darunter etwa Abschluss-, Gründungs- und Verschmelzungsprüfer.

Im Wesentlichen soll nach dem in der Regierungsvorlage enthaltenen Vorschlag eine nach § 163a öStGB strafbare Handlung begehen, wer als Entscheidungsträger (oder Beauftragter eines Entscheidungsträgers) eine wesentliche Information über die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines Verbandes in bestimmten Medien (wie dem Jahresabschluss, etc.) auf unvertretbare Weise falsch darstellt, wenn dadurch ein schwerwiegender Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder, Gläubiger oder Anleger droht. Der eigens für Prüfer vorgeschlagene § 163b öStGB sieht eine mit § 163a öStGB weitgehend identische Tathandlung vor. Kurz zusammengefasst soll demnach eine mit Strafe bedrohte Handlung vorliegen, wenn ein Prüfer in seinem Prüfbericht oder in einem Vortrag vor einer Gesellschafterversammlung in unvertretbare Weise wesentliche Informationen falsch darstellt oder seiner Redepflicht nicht entspricht oder einen unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt.

Die beiden neuen Tatbestände sehen eine Strafdrohung von bis zu zweijähriger Freiheitsstrafe vor. Wird eine Straftat in Bezug auf einen Verband begangen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, soll diese sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht sein.

2. Eingrenzung des Tatbestandes durch Erfordernis eines schwerwiegenden Schadens

Ebenso wie bei den (noch) geltenden Tatbeständen wird es sich bei den §§ 163a f öStGB in der Fassung der Regierungsvorlage um Gefährdungsdelikte handeln. Im Begutachtungsverfahren wurde daher von verschiedenen Seiten vorgeschlagen, eine Eingrenzung auf Fälle, die geeignet sind, schwerwiegende Schäden zu verursachen, vorzusehen. Diesem Wunsch wurde in der Regierungsvorlage entsprochen.[16] In der Fassung der Regierungsvorlage ist daher in § 163a öStGB und auch § 163b öStGB jeweils vorgesehen, dass die unvertretbare Darstellung dazu geeignet sein muss, einen schwerwiegenden Schaden für den Verband, dessen Mitglieder, Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen.[17]

3. Anforderungen an die falsche oder unvollständige Darstellung

Derzeit wird in den Bilanzdelikten – ähnlich wie in § 331 dHGB – auf die falsche Darstellung der „Verhältnisse“ der betroffenen Gesellschaft abgestellt. Der Begriff der „Verhältnisse“ wurde vielfach als zu unbestimmt empfunden und soll daher nach der Regierungsvorlage durch eine „dieVermögens-, Finanz- oder Ertragslage betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information“ ersetzt werden. Die Wesentlichkeit einer Information soll sich aufgrund eines Verweises auf § 189a Z 10 des österreichischen Unternehmensgesetzbuches („öUGB“) idF des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014[18] bestimmen. Demnach ist eine Fehldarstellung dann wesentlich, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die Auslassung oder fehlerhafte Angabe der Information Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des Jahres- oder Konzernabschlusses treffen. Die Wesentlichkeit ist von der Größe oder der spezifischen Eigenschaft des Postens oder der Fehlerhaftigkeit der Angabe abhängig. Selbst wenn ein einzelner Posten für sich genommen als unwesentlich angesehen werden kann, können mehrere unwesentliche gleichartige Posten zusammen als wesentlich gelten.

Über die Wesentlichkeit hinaus muss die falsche oder unvollständige Darstellung auch nach beiden neu zu schaffenden Delikten in der Fassung der Regierungsvorlage in „unvertretbarer Weise“ erfolgen. Damit soll klargestellt werden, dass die Ausnutzung zulässiger Ermessensspielräume im Bereich der Rechnungslegung gerade keine strafbare Handlung darstellt.[19]

4. Darstellungsmedien

Ähnlich § 331 dHGB soll § 163a öStGB eine Aufzählung bestimmter Medien enthalten, in denen eine falsche Darstellung mit Strafe bedroht ist. Dies entspricht auch der derzeitigen Rechtslage. Konkret werden u.a. Jahres- und Konzernabschlüsse, öffentliche Aufforderungen zur Beteiligung am Verband oder Auskünfte an einen Prüfer aufgezählt.

5. Eventualvorsatz weiterhin ausreichend

Kritisch anzumerken ist freilich, dass der bereits mehrfach in der Wissenschaft und Praxis geäußerte Wunsch, die subjektive Tatseite auf Wissentlichkeit einzugrenzen, weiterhin unerfüllt geblieben ist.[20] Daher bleibt Eventualvorsatz ausreichend. Allerdings enthält die Regierungsvorlage den kryptischen Hinweis, dass der im Tatbestand verwendete Begriff „unvertretbar“ auch eine Vorsatzkomponente darstellen soll, welche der Wissentlichkeit nahe komme. Dass sich aus dieser Ausführung in den Materialien eine erhöhte Rechtssicherheit für die Praxis ableiten lässt, scheint aber zumindest fraglich.

Darüber hinaus haben zahlreiche kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Abschlüsse der Prüfung durch die österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung unterliegen, im Begutachtungsverfahren zutreffende Bedenken geäußert. Nach § 5 des österreichischen Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes („öRL-KG“) ist die Finanzmarktaufsicht berechtigt, die öffentliche Bekanntmachung von durch die Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellten Rechnungslegungsfehlern anzuordnen. In den letzten Jahren ist ein konsequentes Ansteigen von Strafanzeigen und Einleitungen von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Begehung eines Bilanzdeliktes zu beobachten. Vor diesem Hintergrund ist seitens kapitalmarktorientierter Unternehmen zu befürchten, dass die einvernehmliche Feststellung eines Rechnungslegungsfehlers durch das Unternehmen mit einem strafrechtlichen Schuldeingeständnis gleichgesetzt werden könnte. Zahlreiche kapitalmarktorientierte Unternehmen fordern daher, dass mit einer Veröffentlichung gemäß § 5 öRL-KG eine strafaufhebende Wirkung verbunden sein sollte. Diesem Anliegen wurde jedoch bislang nicht entsprochen.

III. Änderungen bei der gewerbsmäßigen Begehung

Wie auch von der Arbeitsgruppe[21] empfohlen, soll die Gewerbsmäßigkeit eingeschränkt werden. Derzeit wird eine Handlung gemäß § 70 öStGB gewerbsmäßig begangen, wenn der Täter die Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ist das Vorsatzerfordernis erfüllt, kann eine einzige, allenfalls bloß versuchte Tat ausreichen, um die gewerbsmäßige Begehung des Deliktes zu erfüllen.[22] Auch geringfügige Einkünfte reichen aus, sofern diese in ihrer Gesamtheit die nach der Rechtsprechung bei ca. 100 € liegende Bagatellgrenze überschreiten.[23] Liegt Gewerbsmäßigkeit vor, führt dies bei zahlreichen Delikten zu einer wesentlich höheren Strafdrohung als das Grunddelikt.

Im Ministerialentwurf wurde, den Empfehlungen der Arbeitsgruppe folgend, vorgeschlagen, zusätzlich zu der subjektiven Tatseite, die Begehung von zwei Vortaten innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr zu verlangen. Dieser Vorschlag hatte jedoch zu intensiver Kritik vor allem seitens der Staatsanwaltschaften geführt. Beispielsweise wurde befürchtet, dass die Verhängung der Untersuchungshaft über auf frischer Tat betretene Täter aus dem Ausland häufig nicht mehr zulässig sein würde, sodass sich diese der Strafverfolgung entziehen könnten.[24] Andererseits wurde die seitens der Strafverteidigung geforderte Streichung der Gewerbsmäßigkeit[25] ebenso nicht erreicht.

Vor dem Hintergrund dieser Kritik ist nunmehr die Einführung mehrerer zusätzlicher objektiver Kriterien geplant, die lediglich alternativ[26] erfüllt sein müssen. Ebenso wird vorgeschlagen, die Bezeichnung der Qualifikation auf „erwerbsmäßig“ zu ändern.[27] Demnach soll eine Tat zukünftig dann erwerbsmäßig begangen worden sein, wenn der Täter die Tat in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und

  1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
  2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat, oder
  3. bereits zwei solcher Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden 
ist.

Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist nach dem neu zu schaffenden § 70 Abs 2 öStGB ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von Euro 400 € übersteigt. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Wert der Beute aus einer Einzeltat zum Erreichen dieser Schwelle führt. Vielmehr soll es bereits ausreichen, wenn der Täter bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung 400 € einnimmt bzw. einnehmen möchte.[28] Weiters soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass eine frühere Tat oder Verurteilung außer Betracht bleibt, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.

Aus wirtschaftsstrafrechtlicher Sicht scheint vor allem die Einführung der zusätzlichen objektiven Kriterien von Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass vor allem in jenen Betrugsfällen, in denen eine einzelne Tat begangen wurde und die Höhe des durch den Betrug verursachten Schadens 300.000 € nicht übersteigt, zukünftig ein geringerer Strafsatz zur Anwendung gelangen wird.

IV. Opportunitätsprinzip bei der Verfahrenseinstellung zu Beginn des Ermittlungsverfahrens

Derzeit kann die Staatsanwaltschaft einzelne Vorwürfe gegen Beschuldigte aus Opportunitätsgründen bei einem ausschließlich inländischen Strafverfahren im Wesentlichen nur dann einstellen, wenn die Einstellung dieser Vorwürfe voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen, noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hat (§ 192 Abs 1 Z 1 öStPO). Dafür ist erforderlich, dass der Sachverhalt bereits weitreichend ermittelt wurde. Um die Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden zu entlasten, soll künftig eine Einstellung einzelner Fakten bereits dann zulässig sein, wenn dieser Vorwurf keinen Einfluss auf den anzuwendenden Strafrahmen hätte und dessen Aufklärung mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wäre und die Erledigung in der Hauptsache verzögern würde (§ 192 Abs 1 Z 1a öStPO idF der Regierungsvorlage). Es muss daher zukünftig nicht mehr der konkrete Einfluss auf die zu verhängende Strafe,[29] sondern lediglich der gesetzmäßig anzuwendende Strafrahmen geprüft werden. Es ist daher gerade in Wirtschaftsstrafsachen zu hoffen, dass langwierige Ermittlungen zur Aufklärung von untergeordneten Vorwürfen künftig vermieden werden können.

V. Novellierung der Untreue

Nach § 153 öStGB (Untreue) begeht eine strafbare Handlung, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt. Einen § 266 Abs 1 2. Fall dStGB vergleichbaren Treuebruchtatbestand enthält das öStGB nicht.

Vor allem die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes[30] zur Untreue hat in Praxis und Wissenschaft zu Verunsicherungen über die Reichweite des Untreuetatbestandes geführt.[31] Beispielsweise hat der Oberste Gerichtshof – entgegen der von der Generalprokurator in ihrem Croquis vertretenen Auffassung – ausgesprochen, dass bei der Aktiengesellschaft auch die Zustimmung der Alleingesellschafterin zu einer Rückgewähr der Einlagen kein tatbestandsausschließendes Einverständnis darstellt.[32] Diese Auffassung scheint im Widerspruch zu der sonst vom Obersten Gerichtshof vertretenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der „Einmann GmbH“ zu stehen. Denn bei der „Einmann-GmbH“ wird die Strafbarkeit verneint, da der Täter mit der Gesellschaft wirtschaftlich identisch ist und daher kein „anderer“ geschädigt wird.[33] Schwierigkeiten bereiten in der Praxis auch die Abgrenzung zwischen einer strafbaren effektiven Vermögensminderung und einer nach der herrschenden Rechtsprechung nicht strafbaren bloßen Vermögensgefährdung[34] (wobei bei der Vermögensgefährdung strafbarer Versuch in Betracht kommt). Weitere Unschärfen des Tatbestandes liegen beispielsweise im Bereich der Zulässigkeit von nützlichen Gesetzesverletzungen.[35]

Die Erstattung eines Reformvorschlags wurde von der Arbeitsgruppe diskutiert, jedoch die Beibehaltung des aktuellen Tatbestandes mehrheitlich empfohlen.[36] Dieser Umstand wurde von den Justizsprechern der Regierungsparteien zum Anlass genommen, im Zuge der Begutachtung des Ministerialentwurfes zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 einen Initiativantrag[37] mit einem Vorschlag zur Reform des österreichischen Untreuetatbestandes einzubringen. Laut den Antragstellern ist Ziel des Initiativantrages, den Tatbestand der Untreue nach § 153 Abs 1 öStGB zu präzisieren. Daher wird die Ergänzung des § 153 öStGB um nachfolgenden zweiten Absatz vorgeschlagen:

„Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Machtgeber oder der wirtschaftlich Berechtigte der Vertretungshandlung zugestimmt hat.“[38]

Weiters sieht der Initiativantrag die Ergänzungen des § 84 Abs 1a des österreichischen Aktiengesetzes um folgende Ausführung zur Business Judgment Rule vor:

„Ein Vorstandsmitglied handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“[39]

Eine nahezu gleichlautende Ergänzung soll in den die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers regelnden § 25 des österreichischen GmbH-Gesetzes aufgenommen werden.

Die Reaktionen auf den Initiativantrag fielen unterschiedlich aus. Vertreter der Justiz argumentieren beispielsweise, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Befugnismissbrauch keiner weiteren Konkretisierung bedürfe[40] bzw. die Änderung des Tatbestandes gar nicht erforderlich sei.[41] Andererseits wurde aus Verteidigersicht zutreffend angeführt, dass es sich nur um eine vermeintliche Konkretisierung handle, da für die angestrebte Präzisierung erst recht unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet würden.[42]

Die im Initiativantrag vorgeschlagenen Reformen wurden nicht in die Regierungsvorlage übernommen. Es bleibt abzuwarten, ob und inwiefern der Initiativantrag letztendlich in das Gesetz Eingang findet.

VI. Zusammenfassung:

Das österreichische Strafgesetzbuch steht vor einer umfassenden Novellierung. Wichtige Punkte sind:

  1. Die Erhöhung der Wertgrenzen bei Vermögensdelikten. Im Wesentlichen wird der höchste Strafsatz von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erst ab einem Schaden ab 300.000 € anzuwenden sein. Dadurch wird es zu einer Verlagerung weg von den Schöffengerichten, hin zu den Einzelrichtern der Landesgerichte geben, gegen deren Urteile die volle Berufung, also auch die Bekämpfung der Beweiswürdigung, zulässig ist.
  2. Die Bilanzdelikte sollen in einem einheitlichen Tatbestand geregelt werden. Dieser weist trotz Konkretisierungsbemühungen zahlreiche Unschärfen auf.
  3. Bei der erwerbsmäßigen Begehung kommt es zu einer Eingrenzung des Anwendungsbereichs durch objektive Kriterien.
  4. Ein Initiativantrag liegt zur Novellierung des Untreuetatbestandes vor. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Definition des Befugnismissbrauchs.

 

 

Das österreichische Strafgesetzbuch 1975 (öStGB) steht vor umfassenden Änderungen. Basierend auf den Empfehlungen einer im Februar 2013 vom Bundesministerium für Justiz eingesetzten Arbeitsgruppe wurde im März diesen Jahres ein Ministerialentwurf[1] des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015[2], eine Novelle des Strafgesetzbuches vorgelegt. Auf Basis dieses Ministerialentwurfs wurde von der Bundesregierung am 16. Juni 2015 die Regierungsvorlage des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015[3] beschlossen. Geplantes Datum des Inkrafttretens ist der 01.01.2016.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind zahlreich und nicht nur auf Bestimmungen mit wirtschaftsstrafrechtlicher Relevanz beschränkt. So sollen etwa die Körperverletzungsdelikte im Bereich der Fahrlässigkeit weitreichend neu gestaltet werden. Medial mit besonderer Aufmerksamkeit wird die Erweiterung des Tatbestands der Sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung (§ 218 öStGB)[4] diskutiert. Ferner wurde der Ministerialentwurf von Abgeordneten des Nationalrates der beiden Regierungsparteien zum Anlass genommen, einen Initiativantrag[5] zur Änderung der Untreue einzubringen.

Aus wirtschafsstrafrechtlicher Sicht scheinen die nachfolgend angeführten Neuerungen besonders wichtig:

I. Erhöhung der Wertgrenzen von 3.000 € auf 5.000 € und von 50.000 € auf 300.000 €

Die österreichischen Vermögensdelikte sehen im Wesentlichen zwei fixe Wertgrenzen vor, bei deren Überschreitung ein höherer Strafsatz zur Anwendung gelangt. Andere Wertqualifikationen, wie etwa der Vermögensverlust großen Ausmaßes wie bei schweren Betrug nach § 263 Abs 3 Z 2 des deutschen Strafgesetzbuches („dStGB“) vorgesehen, bestehen im Bereich der Vermögensdelikte des öStGB nicht. Die erste Wertgrenze liegt derzeit bei 3.000 € und ist in der Regel mit einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe verknüpft. Die zweite Wertgrenze liegt aktuell in den meisten Fällen bei 50.000 €. Wird diese zweite Wertgrenze überschritten, droht in der Regel eine bis zu zehnjährige Freiheitsstrafe.

Diese Wertgrenzen wurden seit über zehn Jahren nicht geändert. Das Bundesministerium für Justiz ist nunmehr bestrebt, durch eine substantielle Erhöhung der Wertgrenzen eine deutliche Reduktion der in der Praxis anzuwendenden Strafdrohungen zu erreichen. Daher wird in der Regierungsvorlage die Erhöhung der ersten Wertgrenze auf 5.000 € und der zweiten auf 300.000 € vorgeschlagen.[6] Die Erhöhung der ersten Wertgrenze auf 5.000 € entspricht dem Vorschlag der Arbeitsgruppe und dem Ministerialentwurf. Die zweite Wertgrenze sollte laut Ministerialentwurf noch auf 500.000 € erhöht werden, wohingegen die Regierungsvorlage nunmehr eine Erhöhung auf 300.000 € vorsieht. Die im Ministerialentwurf vorgeschlagene Erhöhung war von zahlreichen Seiten als überschießend kritisiert worden,[7] weshalb der nunmehrige Betrag von 300.000 € offenbar die politisch durchsetzbare Kompromisslösung darstellt und auch dem ursprünglichen Vorschlag der Arbeitsgruppe [8] entspricht.

Nicht angepasst werden hingegen die Wertgrenzen bei Korruptionsdelikten und Umweltdelikten, die somit bei 3.000 € bzw. 50.000 € verbleiben. Ab einem Wert von über 50.000 € des dem Amtsträger zukommenden Vorteils besteht bei den Korruptionsdelikten daher weiterhin, je nach Delikt, eine Strafdrohung von bis zu fünf bzw. zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Neben einer Reduktion der Strafdrohungen wird die vorgeschlagene Erhöhung der Wertgrenzen auch zu einer deutlichen Verschiebung der gerichtlichen Zuständigkeiten bei Vermögensdelikten führen. Die österreichische Strafprozessordnung 1975 („öStPO“) sieht als erstinstanzliche Gerichte in Strafsachen die Bezirksgerichte und Landesgerichte vor. Die bezirksgerichtliche Zuständigkeit besteht im Wesentlichen für strafbare Handlungen, die mit nicht mehr als bis zu einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 30 öStPO). In den übrigen Fällen ist das Landesgericht für das Hauptverfahren zuständig. Dieses entscheidet in Form von Einzelrichtern bei Straftaten mit bis zu fünfjähriger Strafdrohung und in Form von Schöffensenaten bei Vermögensdelikten, wenn die Strafdrohung fünf Jahre übersteigt. Vor allem durch die Erhöhung der zweiten Wertgrenze auf 300.000 € ist eine erhebliche Verschiebung des Anfalls weg von den Schöffensenaten, hin zu den Einzelrichtern der Landesgerichte zu erwarten.[9]

Aus Verteidigersicht besonders erwähnenswert sind die damit einhergehenden Veränderungen im Rechtsmittelverfahren. Denn anders als gegen Urteile von Schöffensenaten kann gegen bezirksgerichtliche Urteile und einzelrichterliche Urteile des Landesgerichtes auch die Berufung wegen der Schuld ergriffen und somit auch die Beweiswürdigung umfassend bekämpft werden. Fällt das Landesgericht hingegen das Urteil durch einen Schöffensenat, ist das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes erforderlich. Durch die Reduktion der Zuständigkeit des Schöffensenates zugunsten der Einzelrichter wird es daher zukünftig möglich werden, die richterliche Beweiswürdigung bei einer größeren Anzahl an Urteilen wegen Vermögensdelikten einer umfassenden Prüfung im Rechtsmittelverfahren zu unterziehen.

II. Reform der Bilanzdelikte

1. Allgemeines

Im Bereich der Bilanzdelikte herrscht in Österreich derzeit (noch) Rechtszersplitterung. Die Bilanzdelikte sind auf verschiedene in den gesellschaftsrechtlichen Materiengesetzen enthaltene Tatbestände verstreut.[10] Ein einheitlicher Tatbestand, vergleichbar der unrichtigen Darstellung nach § 331 des deutschen Handelsgesetzbuches („dHGB“), existiert bislang nicht.

Bereits der Ministerialentwurf enthielt begrüßenswerter Weise einen Vorschlag für zwei Bilanzdelikte. Dieser war im Begutachtungsverfahren auf zahlreiche Kritik[11] gestoßen, sodass es zu substantiellen Anpassungen des Vorschlags kam. Mit der nun in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Neugestaltung sollen nach den Vorstellungen des Bundesministeriums für Justiz die Tatbestände (endlich) vereinheitlicht,[12] die bisher als zu unbestimmt kritisierten Tatbestände konkretisiert bzw. auf das wirklich Strafwürdige eingegrenzt und Wertungswidersprüche beendet werden. Vorgeschlagen wird die Einführung von zwei einheitlichen Straftatbeständen, nämlich „Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände“ (§ 163a öStGB) und „Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände“ (§ 163b öStGB). Die beiden Tatbestände sind zu großen Teilen identisch, wobei durch die Schaffung eines eigenen Delikts für Prüfer deren spezifischen Pflichten berücksichtigt werden sollen.[13]

Beide Delikte sind als Sonderdelikte konzipiert und unterscheiden sich vor allem durch deren Täterkreis. Unmittelbare Täter des neu zu schaffenden § 163a öStGB sollen Entscheidungsträger von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Genossenschaften sowie bestimmter anderer Verbände sein.[14] Zur Definition des Entscheidungsträgers bedient sich der Entwurf eines Verweises auf die bereits in § 2 des österreichischen Verbandsverantwortlichkeitgesetzes („öVbVG“) bestehende gesetzliche Definition, wonach Entscheidungsträger ist, wer:

  1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
  2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
  3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

Zusätzlich zu Entscheidungsträgern sollen auch Personen, die von einem Entscheidungsträger mit der Informationsdarstellung beauftragt sind, als unmittelbare Täter des neuen § 163a öStGB in Betracht kommen. Ein zivilrechtliches Auftragsverhältnis zwischen Entscheidungsträger und Beauftragten ist nicht erforderlich.[15]

Unmittelbare Täter des neuen § 163b öStGB sollen hingegen aufgrund verbandsrechtlicher Vorschriften bestellte Prüfer sein. Der vorgeschlagene Gesetzestext enthält eine demonstrative Auflistung der in Betracht kommenden Prüfer, darunter etwa Abschluss-, Gründungs- und Verschmelzungsprüfer.

Im Wesentlichen soll nach dem in der Regierungsvorlage enthaltenen Vorschlag eine nach § 163a öStGB strafbare Handlung begehen, wer als Entscheidungsträger (oder Beauftragter eines Entscheidungsträgers) eine wesentliche Information über die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage eines Verbandes in bestimmten Medien (wie dem Jahresabschluss, etc.) auf unvertretbare Weise falsch darstellt, wenn dadurch ein schwerwiegender Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder, Gläubiger oder Anleger droht. Der eigens für Prüfer vorgeschlagene § 163b öStGB sieht eine mit § 163a öStGB weitgehend identische Tathandlung vor. Kurz zusammengefasst soll demnach eine mit Strafe bedrohte Handlung vorliegen, wenn ein Prüfer in seinem Prüfbericht oder in einem Vortrag vor einer Gesellschafterversammlung in unvertretbare Weise wesentliche Informationen falsch darstellt oder seiner Redepflicht nicht entspricht oder einen unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt.

Die beiden neuen Tatbestände sehen eine Strafdrohung von bis zu zweijähriger Freiheitsstrafe vor. Wird eine Straftat in Bezug auf einen Verband begangen, dessen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, soll diese sogar mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht sein.

2. Eingrenzung des Tatbestandes durch Erfordernis eines schwerwiegenden Schadens

Ebenso wie bei den (noch) geltenden Tatbeständen wird es sich bei den §§ 163a f öStGB in der Fassung der Regierungsvorlage um Gefährdungsdelikte handeln. Im Begutachtungsverfahren wurde daher von verschiedenen Seiten vorgeschlagen, eine Eingrenzung auf Fälle, die geeignet sind, schwerwiegende Schäden zu verursachen, vorzusehen. Diesem Wunsch wurde in der Regierungsvorlage entsprochen.[16] In der Fassung der Regierungsvorlage ist daher in § 163a öStGB und auch § 163b öStGB jeweils vorgesehen, dass die unvertretbare Darstellung dazu geeignet sein muss, einen schwerwiegenden Schaden für den Verband, dessen Mitglieder, Gläubiger oder für Anleger herbeizuführen.[17]

3. Anforderungen an die falsche oder unvollständige Darstellung

Derzeit wird in den Bilanzdelikten – ähnlich wie in § 331 dHGB – auf die falsche Darstellung der „Verhältnisse“ der betroffenen Gesellschaft abgestellt. Der Begriff der „Verhältnisse“ wurde vielfach als zu unbestimmt empfunden und soll daher nach der Regierungsvorlage durch eine „dieVermögens-, Finanz- oder Ertragslage betreffende oder für die Beurteilung der künftigen Entwicklung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage bedeutsame wesentliche Information“ ersetzt werden. Die Wesentlichkeit einer Information soll sich aufgrund eines Verweises auf § 189a Z 10 des österreichischen Unternehmensgesetzbuches („öUGB“) idF des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014[18] bestimmen. Demnach ist eine Fehldarstellung dann wesentlich, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die Auslassung oder fehlerhafte Angabe der Information Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage des Jahres- oder Konzernabschlusses treffen. Die Wesentlichkeit ist von der Größe oder der spezifischen Eigenschaft des Postens oder der Fehlerhaftigkeit der Angabe abhängig. Selbst wenn ein einzelner Posten für sich genommen als unwesentlich angesehen werden kann, können mehrere unwesentliche gleichartige Posten zusammen als wesentlich gelten.

Über die Wesentlichkeit hinaus muss die falsche oder unvollständige Darstellung auch nach beiden neu zu schaffenden Delikten in der Fassung der Regierungsvorlage in „unvertretbarer Weise“ erfolgen. Damit soll klargestellt werden, dass die Ausnutzung zulässiger Ermessensspielräume im Bereich der Rechnungslegung gerade keine strafbare Handlung darstellt.[19]

4. Darstellungsmedien

Ähnlich § 331 dHGB soll § 163a öStGB eine Aufzählung bestimmter Medien enthalten, in denen eine falsche Darstellung mit Strafe bedroht ist. Dies entspricht auch der derzeitigen Rechtslage. Konkret werden u.a. Jahres- und Konzernabschlüsse, öffentliche Aufforderungen zur Beteiligung am Verband oder Auskünfte an einen Prüfer aufgezählt.

5. Eventualvorsatz weiterhin ausreichend

Kritisch anzumerken ist freilich, dass der bereits mehrfach in der Wissenschaft und Praxis geäußerte Wunsch, die subjektive Tatseite auf Wissentlichkeit einzugrenzen, weiterhin unerfüllt geblieben ist.[20] Daher bleibt Eventualvorsatz ausreichend. Allerdings enthält die Regierungsvorlage den kryptischen Hinweis, dass der im Tatbestand verwendete Begriff „unvertretbar“ auch eine Vorsatzkomponente darstellen soll, welche der Wissentlichkeit nahe komme. Dass sich aus dieser Ausführung in den Materialien eine erhöhte Rechtssicherheit für die Praxis ableiten lässt, scheint aber zumindest fraglich.

Darüber hinaus haben zahlreiche kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Abschlüsse der Prüfung durch die österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung unterliegen, im Begutachtungsverfahren zutreffende Bedenken geäußert. Nach § 5 des österreichischen Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes („öRL-KG“) ist die Finanzmarktaufsicht berechtigt, die öffentliche Bekanntmachung von durch die Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen festgestellten Rechnungslegungsfehlern anzuordnen. In den letzten Jahren ist ein konsequentes Ansteigen von Strafanzeigen und Einleitungen von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Begehung eines Bilanzdeliktes zu beobachten. Vor diesem Hintergrund ist seitens kapitalmarktorientierter Unternehmen zu befürchten, dass die einvernehmliche Feststellung eines Rechnungslegungsfehlers durch das Unternehmen mit einem strafrechtlichen Schuldeingeständnis gleichgesetzt werden könnte. Zahlreiche kapitalmarktorientierte Unternehmen fordern daher, dass mit einer Veröffentlichung gemäß § 5 öRL-KG eine strafaufhebende Wirkung verbunden sein sollte. Diesem Anliegen wurde jedoch bislang nicht entsprochen.

III. Änderungen bei der gewerbsmäßigen Begehung

Wie auch von der Arbeitsgruppe[21] empfohlen, soll die Gewerbsmäßigkeit eingeschränkt werden. Derzeit wird eine Handlung gemäß § 70 öStGB gewerbsmäßig begangen, wenn der Täter die Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ist das Vorsatzerfordernis erfüllt, kann eine einzige, allenfalls bloß versuchte Tat ausreichen, um die gewerbsmäßige Begehung des Deliktes zu erfüllen.[22] Auch geringfügige Einkünfte reichen aus, sofern diese in ihrer Gesamtheit die nach der Rechtsprechung bei ca. 100 € liegende Bagatellgrenze überschreiten.[23] Liegt Gewerbsmäßigkeit vor, führt dies bei zahlreichen Delikten zu einer wesentlich höheren Strafdrohung als das Grunddelikt.

Im Ministerialentwurf wurde, den Empfehlungen der Arbeitsgruppe folgend, vorgeschlagen, zusätzlich zu der subjektiven Tatseite, die Begehung von zwei Vortaten innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr zu verlangen. Dieser Vorschlag hatte jedoch zu intensiver Kritik vor allem seitens der Staatsanwaltschaften geführt. Beispielsweise wurde befürchtet, dass die Verhängung der Untersuchungshaft über auf frischer Tat betretene Täter aus dem Ausland häufig nicht mehr zulässig sein würde, sodass sich diese der Strafverfolgung entziehen könnten.[24] Andererseits wurde die seitens der Strafverteidigung geforderte Streichung der Gewerbsmäßigkeit[25] ebenso nicht erreicht.

Vor dem Hintergrund dieser Kritik ist nunmehr die Einführung mehrerer zusätzlicher objektiver Kriterien geplant, die lediglich alternativ[26] erfüllt sein müssen. Ebenso wird vorgeschlagen, die Bezeichnung der Qualifikation auf „erwerbsmäßig“ zu ändern.[27] Demnach soll eine Tat zukünftig dann erwerbsmäßig begangen worden sein, wenn der Täter die Tat in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und

  1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
  2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat, oder
  3. bereits zwei solcher Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden 
ist.

Ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ist nach dem neu zu schaffenden § 70 Abs 2 öStGB ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von Euro 400 € übersteigt. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Wert der Beute aus einer Einzeltat zum Erreichen dieser Schwelle führt. Vielmehr soll es bereits ausreichen, wenn der Täter bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung 400 € einnimmt bzw. einnehmen möchte.[28] Weiters soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass eine frühere Tat oder Verurteilung außer Betracht bleibt, wenn seit ihrer Begehung oder Rechtskraft bis zur folgenden Tat mehr als ein Jahr vergangen ist. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet.

Aus wirtschaftsstrafrechtlicher Sicht scheint vor allem die Einführung der zusätzlichen objektiven Kriterien von Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass vor allem in jenen Betrugsfällen, in denen eine einzelne Tat begangen wurde und die Höhe des durch den Betrug verursachten Schadens 300.000 € nicht übersteigt, zukünftig ein geringerer Strafsatz zur Anwendung gelangen wird.

IV. Opportunitätsprinzip bei der Verfahrenseinstellung zu Beginn des Ermittlungsverfahrens

Derzeit kann die Staatsanwaltschaft einzelne Vorwürfe gegen Beschuldigte aus Opportunitätsgründen bei einem ausschließlich inländischen Strafverfahren im Wesentlichen nur dann einstellen, wenn die Einstellung dieser Vorwürfe voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen, noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hat (§ 192 Abs 1 Z 1 öStPO). Dafür ist erforderlich, dass der Sachverhalt bereits weitreichend ermittelt wurde. Um die Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden zu entlasten, soll künftig eine Einstellung einzelner Fakten bereits dann zulässig sein, wenn dieser Vorwurf keinen Einfluss auf den anzuwendenden Strafrahmen hätte und dessen Aufklärung mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wäre und die Erledigung in der Hauptsache verzögern würde (§ 192 Abs 1 Z 1a öStPO idF der Regierungsvorlage). Es muss daher zukünftig nicht mehr der konkrete Einfluss auf die zu verhängende Strafe,[29] sondern lediglich der gesetzmäßig anzuwendende Strafrahmen geprüft werden. Es ist daher gerade in Wirtschaftsstrafsachen zu hoffen, dass langwierige Ermittlungen zur Aufklärung von untergeordneten Vorwürfen künftig vermieden werden können.

V. Novellierung der Untreue

Nach § 153 öStGB (Untreue) begeht eine strafbare Handlung, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt. Einen § 266 Abs 1 2. Fall dStGB vergleichbaren Treuebruchtatbestand enthält das öStGB nicht.

Vor allem die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes[30] zur Untreue hat in Praxis und Wissenschaft zu Verunsicherungen über die Reichweite des Untreuetatbestandes geführt.[31] Beispielsweise hat der Oberste Gerichtshof – entgegen der von der Generalprokurator in ihrem Croquis vertretenen Auffassung – ausgesprochen, dass bei der Aktiengesellschaft auch die Zustimmung der Alleingesellschafterin zu einer Rückgewähr der Einlagen kein tatbestandsausschließendes Einverständnis darstellt.[32] Diese Auffassung scheint im Widerspruch zu der sonst vom Obersten Gerichtshof vertretenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der „Einmann GmbH“ zu stehen. Denn bei der „Einmann-GmbH“ wird die Strafbarkeit verneint, da der Täter mit der Gesellschaft wirtschaftlich identisch ist und daher kein „anderer“ geschädigt wird.[33] Schwierigkeiten bereiten in der Praxis auch die Abgrenzung zwischen einer strafbaren effektiven Vermögensminderung und einer nach der herrschenden Rechtsprechung nicht strafbaren bloßen Vermögensgefährdung[34] (wobei bei der Vermögensgefährdung strafbarer Versuch in Betracht kommt). Weitere Unschärfen des Tatbestandes liegen beispielsweise im Bereich der Zulässigkeit von nützlichen Gesetzesverletzungen.[35]

Die Erstattung eines Reformvorschlags wurde von der Arbeitsgruppe diskutiert, jedoch die Beibehaltung des aktuellen Tatbestandes mehrheitlich empfohlen.[36] Dieser Umstand wurde von den Justizsprechern der Regierungsparteien zum Anlass genommen, im Zuge der Begutachtung des Ministerialentwurfes zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 einen Initiativantrag[37] mit einem Vorschlag zur Reform des österreichischen Untreuetatbestandes einzubringen. Laut den Antragstellern ist Ziel des Initiativantrages, den Tatbestand der Untreue nach § 153 Abs 1 öStGB zu präzisieren. Daher wird die Ergänzung des § 153 öStGB um nachfolgenden zweiten Absatz vorgeschlagen:

„Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen. Ein Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Machtgeber oder der wirtschaftlich Berechtigte der Vertretungshandlung zugestimmt hat.“[38]

Weiters sieht der Initiativantrag die Ergänzungen des § 84 Abs 1a des österreichischen Aktiengesetzes um folgende Ausführung zur Business Judgment Rule vor:

„Ein Vorstandsmitglied handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“[39]

Eine nahezu gleichlautende Ergänzung soll in den die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers regelnden § 25 des österreichischen GmbH-Gesetzes aufgenommen werden.

Die Reaktionen auf den Initiativantrag fielen unterschiedlich aus. Vertreter der Justiz argumentieren beispielsweise, dass die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Befugnismissbrauch keiner weiteren Konkretisierung bedürfe[40] bzw. die Änderung des Tatbestandes gar nicht erforderlich sei.[41] Andererseits wurde aus Verteidigersicht zutreffend angeführt, dass es sich nur um eine vermeintliche Konkretisierung handle, da für die angestrebte Präzisierung erst recht unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet würden.[42]

Die im Initiativantrag vorgeschlagenen Reformen wurden nicht in die Regierungsvorlage übernommen. Es bleibt abzuwarten, ob und inwiefern der Initiativantrag letztendlich in das Gesetz Eingang findet.

VI. Zusammenfassung:

Das österreichische Strafgesetzbuch steht vor einer umfassenden Novellierung. Wichtige Punkte sind:

  1. Die Erhöhung der Wertgrenzen bei Vermögensdelikten. Im Wesentlichen wird der höchste Strafsatz von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erst ab einem Schaden ab 300.000 € anzuwenden sein. Dadurch wird es zu einer Verlagerung weg von den Schöffengerichten, hin zu den Einzelrichtern der Landesgerichte geben, gegen deren Urteile die volle Berufung, also auch die Bekämpfung der Beweiswürdigung, zulässig ist.
  2. Die Bilanzdelikte sollen in einem einheitlichen Tatbestand geregelt werden. Dieser weist trotz Konkretisierungsbemühungen zahlreiche Unschärfen auf.
  3. Bei der erwerbsmäßigen Begehung kommt es zu einer Eingrenzung des Anwendungsbereichs durch objektive Kriterien.
  4. Ein Initiativantrag liegt zur Novellierung des Untreuetatbestandes vor. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Definition des Befugnismissbrauchs.

[1] Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF- Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, und das Spaltungsgesetz geändert werden, 98/ME 25. GP.

[2] Die Strafrechtsreform wurde kurz vor dem Erscheinen der aktuellen Ausgabe der WiJ im österreichischen Nationalrat beschlossen, weshalb eine umfassende Einarbeitung nicht mehr möglich war. Die beschlossene Fassung entspricht weitreichend der hier dargestellten Regierungsvorlage.

[3] 689 BlgNR 25. GP.

[4] In den Medien häufig als „Po-Grapsch Paragraph“ tituliert, so etwa Kurier vom 03.04.2015 und Die Presse vom 12.06.2015.

[5] IA 1110/A 25. GP.

[6] Die Erhöhung der Wertgrenzen wurde in die vom Nationalrat beschlossene Fassung übernommen.

[7] So etwa 167/SN-98/ME 25. GP 5 (Arbeiterkammer); 172/SN-98/ME 25. GP 2 (Oberstaatsanwaltschaft Wien); 117/SN-98/ME 25. GP, 5 (Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption).

[8] III 104 BlgNR 25. GP, 5.

[9] Vgl. 98/ME 25. GP, 9.

[10] So etwa § 122 GmbHG, § 255 AktG.

[11] Siehe etwa Pollak, Reform der Bilanzdelikte – Ministerialentwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015. Ist die Beschränkung auf das wirklich Strafwürdige erreicht?, VWT 2015, 116.

[12] § 15 KMG, § 189 InvFG 2011 und § 37 ImmoInvG bleiben unberührt.

[13] 689 BlgNR 25. GP, 29.

[14] § 163c öStGB soll künftig eine Aufzählung der Verbände enthalten.

[15] 689 BlgNR 25. GP, 27.

[16] Der Ministerialentwurf hatte eine derart weitgehende Eingrenzung noch nicht enthalten. Ebenda war noch vorgesehen, dass eine mit Strafe bedrohte erhebliche unrichtige Darstellung (bereits) dann vorliegt, „wenn nach der Bedeutung der davon betroffenen Information und dem konkreten Ausmaß der Unrichtigkeit vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie Entscheidungen beeinflussen kann, die Empfänger auf der Grundlage der Darstellung treffen.

[17] Im beschlossenen Gesetzestext wird auf einen „erheblichen“ Schaden abgestellt.

[18] BGBl I 22/2015.

[19] 689 BlgNR 25. GP, 28.

[20] So bereits gefordert beispielsweise von Lewisch/Altenberger, RdW 2010, 611; Brandstetter, Bilanzdelikte aus der Sicht der Verteidigung, in Keppert/Brandstetter (Hrsg.), Bilanzdelikte (2009), 65 f.

[21] III 104 BlgNR 25. GP, 8.

[22] Vgl. Kirchbacher, in WK2 StGB, § 148, Rz 2; Jerabek, in WK2 StGB, § 70, Rz 6.

[23] Siehe die Verweise in Jerabek, in WK2 StGB, § 70, Rz 12.

[24] Anstelle vieler 172/SN-98/ME 25. GP 4 (Oberstaatsanwaltschaft Wien).

[25] Vgl. 70/SN-98/ME 25. GP, 3 (Österreichischen, Rechtsanwaltskammertag).

[26] 689 BlgNR 25. GP, 14.

[27] Die Änderung der Bezeichnung auf „erwerbsmäßig“ wurde durch den Nationalrat nicht übernommen.

[28] Vgl. 689 BlgNR 25. GP, 15.

[29] Vgl. Schroll, WK-StPO, § 192, Rz 52.

[30] Siehe beispielsweise OGH vom 30.01.2014, 12 Os 117/12s (12 Os 118/12p); OGH vom 29.10.2013, 11 Os 101/13g (11Os139/13w); OGH vom 23.12.2010, 14 Os 143/09z.

[31] Siehe dazu beispielsweise Fuchs, Das Libro-Urteil des OGH: Analyse und Implikationen, in Lewisch (Hrsg) Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2014, 9; Harreiter, Probleme des „Befugnismissbrauchs“ bei Ermessensentscheidungen, in Hinterhofer (Hrsg), Praxishandbuch Untreue, 2015, 3; Lewisch, Aktuelle wirtschaftsstrafrechtliche Praxisfragen, in Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit, 2011, 15.

[32] OGH vom 30.01.2014, 12 Os 117/12s.

[33] Vgl. OGH vom 30.04.2003, 13 Os 110/02; OGH vom 28.06.2000, 14 Os 107/99; Kirchbacher/Presslauer in WK2 StGB § 153 Rz 37.

[34] OGH vom 19.11.1996, 14 Os 166/96.

[35] Anstelle vieler Rauter, Geschäftsführerhaftung bei gewünschter Gesetzesverletzung. Oder: Ist die Gesellschaft zwingend „gut“?, ecolex 2012, 944.

[36] III 104 BlgNR 25. GP, 37.

[37] IA 1110/A 25. GP.

[38] Der erste Satz des vorgeschlagenen § 153 Abs. 2 öStGB wurde in die vom Nationalrat beschlossene Fassung übernommen.

[39] Auch diese Ergänzungen fanden in die vom Nationalrat bschlossene Fassung Eingang.

[40] Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes vom 12.05.2015, online abgerufen am 01.06.2015 unter www.ogh.gv.at.

[41] 96/SN-98/ME 25. GP, 5 (Vereinigung österreichischer Staatsanwältinnen und Staatsanwälte).

[42] 70/SN-98/ME 25. GP, 15 (Österreichischer Rechtsanwaltskammertag); Plöckinger, Untreue: Neue Begriffe sind zu unklar, Die Presse vom 19.04.2013.

Autorinnen und Autoren

  • MMag. Dr. Andreas Pollak
    MMag. Dr. Andreas Pollak ist österreichischer Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei oehner petsche pollak rechtsanwaelte in Wien. Er vertritt und berät in Wirtschafts- und Finanzstrafsachen. Ein zusätzlicher Schwerpunkt seiner Tätigkeit sind die Bereiche Criminal Compliance und Internal Investigations. Vor seiner anwaltlichen Tätigkeit war er Staatsanwalt u.a. bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in Wien.

WiJ

  • Dr. Elias Schönborn , Jan Uwe Thiel

    Gesetzliche Regelungen zur Handy-Sicherstellung sind verfassungswidrig (Österreich)

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Tino Haupt

    Der Zugriff auf Fahrzeugdaten aus strafprozessualer Perspektive

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Florian Neuber

    Verteidigung ohne Grenzen?

    Internationales Strafrecht