Folker Bittmann, Dr. Thomas Nuzinger

WisteV bei Bündnis 90/Die Grünen: Hearing zum Unternehmensstrafrecht

Die Sprecher von WisteV, Rechtsanwalt Dr. Thomas Nuzinger und LOStA Folker Bittmann, folgten am 06.06.2015 einer Einladung der Bundesarbeitsgemeinschaft Demokratie und Recht (BAG) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie disutierten im Abgeordnetenhaus von Berlin unter Moderation von Rechtsanwalt Torsten Mahncke (GRÜNE) über die Sinnhaftigkeit der Einführung eines Unternehmensstrafrechts mit Frau MdB Renate Künast, Vorsitzende des Ausschusses für Justiz und Verbraucherschutz, Frau MdB Katja Keul und Frau RAin Yvonne Veith vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) sowie rund 30 weiteren Mitgliedern aus Partei und Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen in Europa, Bund und Ländern.

Nachdem die Prüfung eines Unternehmensstrafrechts für multinationale Konzerne Bestandteil des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD für die laufende Legislaturperiode ist, war es der BAG ein Anliegen, sich über den Diskussionsstand in der Bundestagsfraktion der eigenen Partei zu informieren und diesen durch sachverständige Impulse aus der Praxis zu illustrieren.

Als Vermittler von Praxiserfahrungen war WisteV dabei exklusiv angefragt worden, da sich die Ausrichter des Treffens aufgrund des Zuschnitts des Vereins die Vermittlung eines repräsentativen und ausgewogenen Meinungsbildes versprachen. Da es Satzung und Selbstverständnis von WisteV entspricht, die Gesetzgebung im Wirtschaftsstrafrecht durch die gesammelten Erfahrungen der Mitglieder von WisteV zu unterstützen, haben wir diese Einladung gerne angenommen. Dabei konnte auf diverse WisteV-Veranstaltungen zum Themenkomplex des Unternehmensstrafrechts zurückgegriffen werden (etwa auf die Veranstaltung „Compliance-Standards – Alternative oder doch nur Vorstufe zum Unternehmensstrafrecht?“ vom 04.12.2014 in Frankfurt oder die Behandlung des Themas im Rahmen der letzten WisteV-wistra-Neujahrstagung) welche bereits in die Formulierung von WisteV-Standards mündeten (vgl. WiJ 2015, 123 ff). Zudem wurde anlässlich der Einladung noch einmal eine Umfrage bei den Funktionsträgern des Vereins zur Abrundung des internen Meinungsbildes durchgeführt.

Im Rahmen der Diskussion referierte zunächst Frau MdB Katja Keul über die bestehenden Möglichkeiten einer Bebußung von Unternehmen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz sowie deren – den einschlägigen Fachartikeln zu entnehmenden – Vor- und Nachteile. Sie berichtete zudem von einer kleinen Anfrage, die sie im Sommer vergangenen Jahres zusammen mit anderen Abgeordneten an die Bundesregierung zu den Erfahrungen mit dieser Norm in der Praxis gestellt hatte. Dabei stellte sich heraus, dass zur tatsächlichen Anwendungspraxis von §§ 30, 130 OWiG kaum empirisches Material vorhanden ist.

Frau MdB Renate Künast plädierte für eine weitergehende Sanktionierung von Unternehmen, die in der globalisierten Wirtschaft agieren und insbesondere Produkte vermarkten, die unter Verletzung von Menschenrechten in Ländern außerhalb Europas hergestellt worden sind. Frau Veith von ECCHR ergänzte insbesondere letzten Vortrag durch Beispiele aus ihrer praktischen Tätigkeit.

Als konkretes Fallbeispiel, dass die Diskussion um ein Unternehmensstrafrecht nahelege, wurde dabei auf die Waffenlieferungen von Heckler & Koch nach Mexico hingewiesen, aufgrund derer es mittlerweile zur Anklage gegen fünf ausgeschiedene Vorstandsmitglieder des Unternehmens gekommen ist.

Herr Bittmann und Herr Dr. Nuzinger gaben in ihrem gemeinsamen Impulsreferat zunächst einen Überblick über den wirtschaftsstrafrechtlichen Alltag in der Praxis und schilderten dabei insbesondere typische Fallgestaltungen mit Unternehmensbezug, die nach den Beobachtungen der WisteV-Mitglieder in Ermittlungsverfahren immer wieder aufgegriffen werden. Sie arbeiteten dabei vor allem die phänomenologische Spannweite des Feldes auf, das von Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit kleinen Ein-Mann-GmbHs, die von vornherein als Zweckgesellschaften nur für einen bestimmten Zeitraum gegründet werden, über regional agierende mittelständische Traditionsunternehmen bis hin zu multinational agierenden Konzernen reicht, denen allen ein abstrakt-generell formuliertes Unternehmensstrafrecht gerecht werden müsste. Sie legten sodann das rechtliche Instrumentarium dar, mit dem die Rechtsprechung die Zumessung strafrechtlicher Verantwortlichkeit auch und gerade in ausdifferenzierten arbeitsteiligen Prozessen vornimmt. Dabei wurde berichtet, dass Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO aufgrund einer „organisierten Unverantwortlichkeit“ keinesfalls die Regel, sondern allenfalls die große Ausnahme seien, wenngleich durchaus häufig sowohl bei Verteidigern als auch Strafverfolgern der Eindruck zurück bliebe, mit den konkret strafrechtlich zur Verantwortung gezogenen natürlichen Personen nur besonders exponierte „Sündenböcke“ erfasst zu haben, während eine größere, evtl. auch systemische Verantwortung kaum zu greifen sei.

Dargelegt wurden dann aber auch die durchaus weitreichenden und unmittelbar auf Unternehmen bezogenen Gewinnabschöpfungsmöglichkeiten des § 73 Abs. 3 (ergänzt durch § 76a) StGB, ergänzende Details zum Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und die diversen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die durch strafprozessuale Mitteilungspflichten angestoßen werden können und von einzelnen Auflagen über den Entzug von Genehmigungen bereits jetzt bis hin zur Auflösung bestimmter Verbände reichen. Anhand des konkreten Vorschlags für ein Verbandsstrafgesetz aus Nordrhein-Westfalen wurden sodann die Schwierigkeiten erläutert, welche die Schaffung eines zusätzlichen und neuen rechtlichen Instrumentariums mit sich bringt und dabei insbesondere die Friktionen beschrieben, die sich zum Individualstrafrecht ergeben könnten.

Im Rahmen der anschließenden Debatte war für die Diskussionsteilnehmer insbesondere von Interesse, wie oft oder in welchen Fällen Staatsanwaltschaften tatsächlich Bußgelder nach den §§ 30, 130 OWiG anstreben würden und was die Gründe für ein hin und wieder beklagtes Umsetzungsdefizit seien. Beide WisteV-Vertreter berichteten dazu aus der Praxis, die Verhängung eines Bußgeldes sei umso wahrscheinlicher, je größer das betroffene Unternehmen ist.

Mehrfach thematisiert wurde auch die Frage, ob die Einführung eines Unternehmensstrafrechts nicht im Sinne einer effektiven negativen Generalprävention erforderlich sei. Die Sprecher von WisteV gaben hierzu zu bedenken, dass eine entsprechende generalpräventive Wirkung bereits von der Verfolgung verantwortlich handelnder Individuen ausgehe und dass für das Unternehmen als Ganzes nicht nur die bereits jetzt schon gegebenen Gewinnabschöpfungs- und Bebußungsmöglichkeiten präventiv wirken würden, sondern schon schlicht die Führung eines Ermittlungsverfahrens als extreme Belastung empfunden werde, insbesondere wenn dies mit Presseöffentlichkeit verbunden sei und die Erfahrung eines solchen jahrelangen Ermittlungsverfahrens bei Unternehmen handlungswirksam sein könne.

Gegenstand längerer Diskussionen war weiter, dass zentrale Aufgabe jedes eigenständigen Verbandsstrafrechts sein müsse, das originäre Verbandsunrecht materiell zu beschreiben, wenn nicht eine lediglich akzessorische Haftung befürwortet werden soll (der etwa die Annahme einer „Betriebsgefahr“ eines jeden wirtschaftlich tätigen Unternehmens zugrunde liegt). Dabei wurde alsbald konsentiert, dass generalklauselartige Beschreibungen – wie das Unterlassen zumutbarer Maßnahmen, welche die Begehung einer Tat durch einen Unternehmensmitarbeiter voraussichtlich erschwert hätten – weder für Unternehmen als Orientierungsmaßstab zur Vermeidung eigener Strafbarkeit, noch für eine dem Legalitätsprinzip verpflichtete Staatsanwaltschaft ohne weiteres praktikabel sein dürften, von extremen Ausnahmefällen (dem in der Diskussion erwähnten nur halbtags tätigen Chief Compliance Officer für einen weltweit agierenden Konzern) abgesehen.

Die WisteV-Sprecher wiesen auf die insbesondere im Fall der Schaffung einer Verbandsstrafbarkeit bestehende Notwendigkeit hin, die inhaltlichen Anforderungen an die Organisation eines Unternehmens und dessen Compliance-Bemühungen im Sachrecht zu definieren, bevor auf einen Verstoß repressiv reagiert werden dürfe. Auf die Gefahr mangelhafter Bestimmtheit bei Schaffung einer generalklauselartigen Strafnorm hatte der Leiter des WisteV-AK-Compliance, Dr. Christian Wagemann, im Rahmen der vereinsinternen Vorabstimmung vor der Veranstaltung in Berlin zu Recht und nachdrücklich aufmerksam gemacht.

Angesprochen wurden auch prozessuale Probleme, insbesondere in Anbetracht der Schwierigkeit der Materie naheliegende Verlagerungen von Darlegungs- und Beweislast auf die strafbedrohten Unternehmen, ferner:

– die unproduktive Zusatzbelastung von Betrieben und Justiz im Fall nach dem Legalitätsprinzip vermehrter, aber vielfach kaum mit einem dem Aufwand angemessenen Ergebnis endender Verfahren gegen Unternehmen;

– Schwierigkeiten bei der Vertretung des Unternehmens, wenn Organmitglieder individuell Beschuldigte sind;

– mangelnde Praktikabilität und Gefahr der Unverhältnismäßigkeit bei einer Höhe der Strafe von bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes.

Demgegenüber böte die Fortentwicklung des geltenden Rechts verschiedene Vorteile:

– die größere Rechtsfolgenflexibilität des OWiG;

– die Möglichkeit, die Verbindung von Verfahren gegen natürliche Personen und gegen den Verband zu lösen, § 30 Abs. 4 OWiG;

– die Sachgerechtigkeit, im Tenor zwischen Ahndungs- und Abschöpfungskomponente zu differenzieren; und

– die Bestimmung der Wirtschaftsstrafkammer als zuständiges Gericht.

Einigkeit bestand, dass Rückwirkungen auf das Individualstrafrecht im Sinne einer Erosion etablierter Garantien auf jeden Fall vermieden werden müssten.

Die Mitglieder der BAG interessierte schließlich, ob Compliancemaßnahmen sich zur Reduzierung von Strafbarkeitsrisiken bewähren würden bzw. welche solcher Maßnahmen sich als so effektiv erwiesen hätten, dass sie ggf. in einem Unternehmensstrafrecht als denkbare Anordnung für den Fall einer Zuwiderhandlung aufgenommen werden könnten. Hier berichteten die WisteV-Sprecher von verschiedenen Ansatzpunkten, insbesondere der Installation eines externen Compliance-Monitors, also eines mentralen externen Kontrolleurs der Einrichtung und der Effizienz von ergriffenen Compliance-Maßnahmen.

Die Diskussion wurde auf hohem fachlichen Niveau geführt, was neben dem Umstand, dass sich in den Reihen der Arbeitsgemeinschaft viele praktisch tätige Rechtsanwälte, aber auch ein einschlägig erfahrener Kriminalbeamter befand, auch durch das erkennbar hohe Interesse aller Beteiligten an der Thematik begründet gewesen sein dürfte.

Dass Bündnis90/DieGrünen die WisteV-Argumente für eine Alternative zum Verbandsstrafrecht mittels Weiterentwicklung des OWiG ernst nahmen, zeigte sich nicht nur an der sehr nachdenklichen Bemerkung, wir hätten ja viele schwerwiegende Argumente für unsere Position vorgebracht, sondern vor allem auch an der Entwicklung der Äußerungen derjenigen, die sich aus den Reihen der Grünen zu Beginn für ein Verbandsstrafrecht ausgesprochen hatten: mit zunehmender Dauer der Diskussion konzentrierten sie sich auf ihr inhaltliches Anliegen und konzedierten, dass es auch im Rahmen einer OWi-Novelle erreicht werden könne.

Die Sprecher von WisteV, Rechtsanwalt Dr. Thomas Nuzinger und LOStA Folker Bittmann, folgten am 06.06.2015 einer Einladung der Bundesarbeitsgemeinschaft Demokratie und Recht (BAG) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie disutierten im Abgeordnetenhaus von Berlin unter Moderation von Rechtsanwalt Torsten Mahncke (GRÜNE) über die Sinnhaftigkeit der Einführung eines Unternehmensstrafrechts mit Frau MdB Renate Künast, Vorsitzende des Ausschusses für Justiz und Verbraucherschutz, Frau MdB Katja Keul und Frau RAin Yvonne Veith vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) sowie rund 30 weiteren Mitgliedern aus Partei und Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen in Europa, Bund und Ländern.

Nachdem die Prüfung eines Unternehmensstrafrechts für multinationale Konzerne Bestandteil des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD für die laufende Legislaturperiode ist, war es der BAG ein Anliegen, sich über den Diskussionsstand in der Bundestagsfraktion der eigenen Partei zu informieren und diesen durch sachverständige Impulse aus der Praxis zu illustrieren.

Als Vermittler von Praxiserfahrungen war WisteV dabei exklusiv angefragt worden, da sich die Ausrichter des Treffens aufgrund des Zuschnitts des Vereins die Vermittlung eines repräsentativen und ausgewogenen Meinungsbildes versprachen. Da es Satzung und Selbstverständnis von WisteV entspricht, die Gesetzgebung im Wirtschaftsstrafrecht durch die gesammelten Erfahrungen der Mitglieder von WisteV zu unterstützen, haben wir diese Einladung gerne angenommen. Dabei konnte auf diverse WisteV-Veranstaltungen zum Themenkomplex des Unternehmensstrafrechts zurückgegriffen werden (etwa auf die Veranstaltung „Compliance-Standards – Alternative oder doch nur Vorstufe zum Unternehmensstrafrecht?“ vom 04.12.2014 in Frankfurt oder die Behandlung des Themas im Rahmen der letzten WisteV-wistra-Neujahrstagung) welche bereits in die Formulierung von WisteV-Standards mündeten (vgl. WiJ 2015, 123 ff). Zudem wurde anlässlich der Einladung noch einmal eine Umfrage bei den Funktionsträgern des Vereins zur Abrundung des internen Meinungsbildes durchgeführt.

Im Rahmen der Diskussion referierte zunächst Frau MdB Katja Keul über die bestehenden Möglichkeiten einer Bebußung von Unternehmen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz sowie deren – den einschlägigen Fachartikeln zu entnehmenden – Vor- und Nachteile. Sie berichtete zudem von einer kleinen Anfrage, die sie im Sommer vergangenen Jahres zusammen mit anderen Abgeordneten an die Bundesregierung zu den Erfahrungen mit dieser Norm in der Praxis gestellt hatte. Dabei stellte sich heraus, dass zur tatsächlichen Anwendungspraxis von §§ 30, 130 OWiG kaum empirisches Material vorhanden ist.

Frau MdB Renate Künast plädierte für eine weitergehende Sanktionierung von Unternehmen, die in der globalisierten Wirtschaft agieren und insbesondere Produkte vermarkten, die unter Verletzung von Menschenrechten in Ländern außerhalb Europas hergestellt worden sind. Frau Veith von ECCHR ergänzte insbesondere letzten Vortrag durch Beispiele aus ihrer praktischen Tätigkeit.

Als konkretes Fallbeispiel, dass die Diskussion um ein Unternehmensstrafrecht nahelege, wurde dabei auf die Waffenlieferungen von Heckler & Koch nach Mexico hingewiesen, aufgrund derer es mittlerweile zur Anklage gegen fünf ausgeschiedene Vorstandsmitglieder des Unternehmens gekommen ist.

Herr Bittmann und Herr Dr. Nuzinger gaben in ihrem gemeinsamen Impulsreferat zunächst einen Überblick über den wirtschaftsstrafrechtlichen Alltag in der Praxis und schilderten dabei insbesondere typische Fallgestaltungen mit Unternehmensbezug, die nach den Beobachtungen der WisteV-Mitglieder in Ermittlungsverfahren immer wieder aufgegriffen werden. Sie arbeiteten dabei vor allem die phänomenologische Spannweite des Feldes auf, das von Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit kleinen Ein-Mann-GmbHs, die von vornherein als Zweckgesellschaften nur für einen bestimmten Zeitraum gegründet werden, über regional agierende mittelständische Traditionsunternehmen bis hin zu multinational agierenden Konzernen reicht, denen allen ein abstrakt-generell formuliertes Unternehmensstrafrecht gerecht werden müsste. Sie legten sodann das rechtliche Instrumentarium dar, mit dem die Rechtsprechung die Zumessung strafrechtlicher Verantwortlichkeit auch und gerade in ausdifferenzierten arbeitsteiligen Prozessen vornimmt. Dabei wurde berichtet, dass Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO aufgrund einer „organisierten Unverantwortlichkeit“ keinesfalls die Regel, sondern allenfalls die große Ausnahme seien, wenngleich durchaus häufig sowohl bei Verteidigern als auch Strafverfolgern der Eindruck zurück bliebe, mit den konkret strafrechtlich zur Verantwortung gezogenen natürlichen Personen nur besonders exponierte „Sündenböcke“ erfasst zu haben, während eine größere, evtl. auch systemische Verantwortung kaum zu greifen sei.

Dargelegt wurden dann aber auch die durchaus weitreichenden und unmittelbar auf Unternehmen bezogenen Gewinnabschöpfungsmöglichkeiten des § 73 Abs. 3 (ergänzt durch § 76a) StGB, ergänzende Details zum Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und die diversen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die durch strafprozessuale Mitteilungspflichten angestoßen werden können und von einzelnen Auflagen über den Entzug von Genehmigungen bereits jetzt bis hin zur Auflösung bestimmter Verbände reichen. Anhand des konkreten Vorschlags für ein Verbandsstrafgesetz aus Nordrhein-Westfalen wurden sodann die Schwierigkeiten erläutert, welche die Schaffung eines zusätzlichen und neuen rechtlichen Instrumentariums mit sich bringt und dabei insbesondere die Friktionen beschrieben, die sich zum Individualstrafrecht ergeben könnten.

Im Rahmen der anschließenden Debatte war für die Diskussionsteilnehmer insbesondere von Interesse, wie oft oder in welchen Fällen Staatsanwaltschaften tatsächlich Bußgelder nach den §§ 30, 130 OWiG anstreben würden und was die Gründe für ein hin und wieder beklagtes Umsetzungsdefizit seien. Beide WisteV-Vertreter berichteten dazu aus der Praxis, die Verhängung eines Bußgeldes sei umso wahrscheinlicher, je größer das betroffene Unternehmen ist.

Mehrfach thematisiert wurde auch die Frage, ob die Einführung eines Unternehmensstrafrechts nicht im Sinne einer effektiven negativen Generalprävention erforderlich sei. Die Sprecher von WisteV gaben hierzu zu bedenken, dass eine entsprechende generalpräventive Wirkung bereits von der Verfolgung verantwortlich handelnder Individuen ausgehe und dass für das Unternehmen als Ganzes nicht nur die bereits jetzt schon gegebenen Gewinnabschöpfungs- und Bebußungsmöglichkeiten präventiv wirken würden, sondern schon schlicht die Führung eines Ermittlungsverfahrens als extreme Belastung empfunden werde, insbesondere wenn dies mit Presseöffentlichkeit verbunden sei und die Erfahrung eines solchen jahrelangen Ermittlungsverfahrens bei Unternehmen handlungswirksam sein könne.

Gegenstand längerer Diskussionen war weiter, dass zentrale Aufgabe jedes eigenständigen Verbandsstrafrechts sein müsse, das originäre Verbandsunrecht materiell zu beschreiben, wenn nicht eine lediglich akzessorische Haftung befürwortet werden soll (der etwa die Annahme einer „Betriebsgefahr“ eines jeden wirtschaftlich tätigen Unternehmens zugrunde liegt). Dabei wurde alsbald konsentiert, dass generalklauselartige Beschreibungen – wie das Unterlassen zumutbarer Maßnahmen, welche die Begehung einer Tat durch einen Unternehmensmitarbeiter voraussichtlich erschwert hätten – weder für Unternehmen als Orientierungsmaßstab zur Vermeidung eigener Strafbarkeit, noch für eine dem Legalitätsprinzip verpflichtete Staatsanwaltschaft ohne weiteres praktikabel sein dürften, von extremen Ausnahmefällen (dem in der Diskussion erwähnten nur halbtags tätigen Chief Compliance Officer für einen weltweit agierenden Konzern) abgesehen.

Die WisteV-Sprecher wiesen auf die insbesondere im Fall der Schaffung einer Verbandsstrafbarkeit bestehende Notwendigkeit hin, die inhaltlichen Anforderungen an die Organisation eines Unternehmens und dessen Compliance-Bemühungen im Sachrecht zu definieren, bevor auf einen Verstoß repressiv reagiert werden dürfe. Auf die Gefahr mangelhafter Bestimmtheit bei Schaffung einer generalklauselartigen Strafnorm hatte der Leiter des WisteV-AK-Compliance, Dr. Christian Wagemann, im Rahmen der vereinsinternen Vorabstimmung vor der Veranstaltung in Berlin zu Recht und nachdrücklich aufmerksam gemacht.

Angesprochen wurden auch prozessuale Probleme, insbesondere in Anbetracht der Schwierigkeit der Materie naheliegende Verlagerungen von Darlegungs- und Beweislast auf die strafbedrohten Unternehmen, ferner:

– die unproduktive Zusatzbelastung von Betrieben und Justiz im Fall nach dem Legalitätsprinzip vermehrter, aber vielfach kaum mit einem dem Aufwand angemessenen Ergebnis endender Verfahren gegen Unternehmen;

– Schwierigkeiten bei der Vertretung des Unternehmens, wenn Organmitglieder individuell Beschuldigte sind;

– mangelnde Praktikabilität und Gefahr der Unverhältnismäßigkeit bei einer Höhe der Strafe von bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes.

Demgegenüber böte die Fortentwicklung des geltenden Rechts verschiedene Vorteile:

– die größere Rechtsfolgenflexibilität des OWiG;

– die Möglichkeit, die Verbindung von Verfahren gegen natürliche Personen und gegen den Verband zu lösen, § 30 Abs. 4 OWiG;

– die Sachgerechtigkeit, im Tenor zwischen Ahndungs- und Abschöpfungskomponente zu differenzieren; und

– die Bestimmung der Wirtschaftsstrafkammer als zuständiges Gericht.

Einigkeit bestand, dass Rückwirkungen auf das Individualstrafrecht im Sinne einer Erosion etablierter Garantien auf jeden Fall vermieden werden müssten.

Die Mitglieder der BAG interessierte schließlich, ob Compliancemaßnahmen sich zur Reduzierung von Strafbarkeitsrisiken bewähren würden bzw. welche solcher Maßnahmen sich als so effektiv erwiesen hätten, dass sie ggf. in einem Unternehmensstrafrecht als denkbare Anordnung für den Fall einer Zuwiderhandlung aufgenommen werden könnten. Hier berichteten die WisteV-Sprecher von verschiedenen Ansatzpunkten, insbesondere der Installation eines externen Compliance-Monitors, also eines mentralen externen Kontrolleurs der Einrichtung und der Effizienz von ergriffenen Compliance-Maßnahmen.

Die Diskussion wurde auf hohem fachlichen Niveau geführt, was neben dem Umstand, dass sich in den Reihen der Arbeitsgemeinschaft viele praktisch tätige Rechtsanwälte, aber auch ein einschlägig erfahrener Kriminalbeamter befand, auch durch das erkennbar hohe Interesse aller Beteiligten an der Thematik begründet gewesen sein dürfte.

Dass Bündnis90/DieGrünen die WisteV-Argumente für eine Alternative zum Verbandsstrafrecht mittels Weiterentwicklung des OWiG ernst nahmen, zeigte sich nicht nur an der sehr nachdenklichen Bemerkung, wir hätten ja viele schwerwiegende Argumente für unsere Position vorgebracht, sondern vor allem auch an der Entwicklung der Äußerungen derjenigen, die sich aus den Reihen der Grünen zu Beginn für ein Verbandsstrafrecht ausgesprochen hatten: mit zunehmender Dauer der Diskussion konzentrierten sie sich auf ihr inhaltliches Anliegen und konzedierten, dass es auch im Rahmen einer OWi-Novelle erreicht werden könne.

Autorinnen und Autoren

  • Folker Bittmann
    Nach dem ersten Staatsexamen 1980 in Heidelberg und dem zweiten 1985 in Stuttgart war LOStA a.d. Rechtsanwalt Folker Bittmann zunächst kurze Zeit Rechtsanwalt in Heidelberg. 1986 wechselte er zur Staatsanwaltschaft Darmstadt, 1987 zur Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und übernahm dort nach gut einem halben Jahr ein insolvenzrechtliches Dezernat und 1992 zusätzlich die Koordination der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, bevor ihm 1993 die Leitung der Wirtschafts- und Korruptionsabteilungen der Staatsanwaltschaft Halle übertragen wurde. Seit 2005 leitete er die Staatsanwaltschaft Dessau, seit 2007 Dessau-Roßlau. Seit Sommer 2018 ist er Rechtsanwalt bei verte|rechtsanwälte.
  • Dr. Thomas Nuzinger
    Thomas Nuzinger hat nach Promotion zur einer Frage der Harmonisierung des Strafrechts mit dem Zivilrecht im Frühjahr 2002 seine anwaltliche Tätigkeit zunächst im Bereich Vertrags- und Gesellschaftsrecht, insbesondere Mergers & Acquistions sowie Private Equity / Venture Capital aufgenommen und sich danach auf die Strafverteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren spezialisiert. Er ist Mitbegründer und seit 2014 Sprecher von WisteV.

WiJ

  • Dr. Tino Haupt

    Der Zugriff auf Fahrzeugdaten aus strafprozessualer Perspektive

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Florian Neuber

    Verteidigung ohne Grenzen?

    Internationales Strafrecht

  • Dr. Max Schwerdtfeger , Philip N. Kroner

    Parlamentarische Untersuchungsausschüsse und parallel geführte Wirtschaftsstrafverfahren

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)