Folker Bittmann

WisteV – Standards Nr. 15: Verhältnis zwischen Strafrechtswissenschaft und Strafrechtspraxis

In der WiJ werden aktuelle Thesen und Fragestellungen von Folker Bittmann, Dessau-Roßlauer Leitender Oberstaatsanwalt, in aufbereiteter und von ihm redaktionell verantworteter Form vorgestellt. Sie versuchen, den innerhalb von WisteV erzielten Diskussionsstand repräsentativ widerzuspiegeln, können aber nicht durchweg Ergebnis eines vereinsweiten Diskussionsprozesses sein. Sie stellen schon deshalb nie unverrückbare Endpunkte dar.

Vielmehr sind die Leser, ob WisteV-Mitglieder oder nicht, aufgerufen, sich am steten Prozess der Aktualisierung und Weiterentwicklung zu beteiligen und sich unter Angabe ihres Berufes zu einzelnen, bereits benannten oder auch zusätzlichen Aspekten zu positionieren. Im besten Falle findet so eine permanente Qualifizierung statt, die allen Interessierten eine verlässliche Orientierung bietet.

Anregungen, Kritik oder Widerspruch können gerichtet werden an: standards@wi-j.de.[1]

Die vorliegenden Thesen beruhen auf einem Vortrag, den Prof. Dr. Jens Bülte auf der wistra-WisteV-Neujahrstagung 2015 in Frankfurt am Main gehalten hat und der außerordentlich wohlwollend diskutiert wurde. Da er ohne Widerspruch blieb, fehlt es an kontroversen Thesen.

I. Grundlegendes

  1. Die Wissenschaft unterliegt keiner Obhutspflicht gegenüber der Justiz.
  2. a) Es ist demnach völlig in Ordnung, wenn sich ein Wissenschaftler in seinen Elfenbeinturm zurückzieht und sich (frei nach Rudolf von Jhering) selbst einen Kranz aus gespaltenen Haaren flicht.    b) Solcherart Wissenschaft ist allerdings nicht mit dem Anspruch vereinbar, Gehör in der Praxis finden zu wollen, sondern wird (in der Formulierung Miguel de Unamuno y Yugos) zu einem „Friedhof toter Ideen“.
  3. Nicht der einzelne Wissenschaftler, aber die Hochschul-Wissenschaft als solche ist denselben Zielen verpflichtet wie die Justiz, nämlich der Fortentwicklung und Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen, effektiven, am Verfassungsrecht im Allgemeinen und dem Grundrechtsschutz im Besonderen orientierten Strafrecht und einer ebensolchen Strafrechtspflege.

II. Anforderungen an Wissenschaft und Praxis

  1. Die Übereinstimmung im Ziel verlangt nach einer vertrauensvollen und effizienten Zusammenarbeit.
  2. Trotz der Ausrichtung von Wissenschaft und Praxis auf ein Ziel stellen sich beiden unterschiedliche Aufgaben undvoneinander abweichende Wege.
  3. Selbst ein noch so intensiver Gedankenaustausch ändert nichts an der institutionellen Selbständigkeit von Wissenschaft und Justiz.
  4. Ebenso wie der einzelne Strafrechtspraktiker sich nicht ausschließlich an einer bestimmten Lehrmeinung orientieren darf, ist es dem konkreten Wissenschaftler verwehrt, sich als solcher in den Dienst eines konkreten justitiellen Ziels zu stellen.
  5. Der Gedankenaustausch ist von beiden Seiten intellektuell in dem Sinne redlich zu führen, dass

a) nicht von vorn herein die eigene Fehlsamkeit ausgeschlossen wird,

b) sachliche Differenzen nicht als persönliche Vorwürfe diskreditiert werden,

c) das Klärungspotential einer schrittweise Auseinandersetzung anerkannt wird,

d) die Berufung auf Autoritäten ebensowenig wie

e) die Verwendung von sog. Totschlagargumenten (Neid; gesunder Menschenverstand; Populismus; Alternativlosigkeit oder inflationäre Berufung auf nur partiell Zutreffendes, z.B. Widersprüchlichkeit, Verfassungswidrigkeit oder Verschleifungsverbot) fehlende sachliche Argumente ersetzt,

f) wahrhaftig argumentiert wird,

g) die subjektive Wahrheit ausgesprochen werden darf und soll, und

h) gemäß der Einsicht Karl Poppers dem Hinweis auf einen Fehler mit Dankbarkeit zu begegnen ist.

III. Anforderungen an die Wissenschaft

  1. Es ist legitim, sich auf die Kritik an der von der Praxis gefundenen Lösung zu beschränken.
  2. a) Weil die Justiz aber im Gegensatz zur Wissenschaft im konkreten Fall zu einer Entscheidung verpflichtet ist, ist ihr nur dann wirklich weitergeholfen, wenn der Ablehnung ein konstruktiver, d.h. praxistauglicher Vorschlag folgt.  b) Um der Justizpraxis zu ermöglichen, vorhersehbare Entscheidungen auf der Basis dem Gebot der Bestimmtheit weitestmöglich Rechnung tragender Vorschriften zu treffen, hat sich die Wissenschaft zu bemühen, praxistaugliche, in sich systematisch schlüssige dogmatische Lösungen zu entwickeln. c) Das ist insbesondere für die Gebiete wichtig, die noch nicht ausreichend erschlossen sind (z.B. neutrale Teilnahme; Geschäftsherrenhaftung; Rechtsgutslehre, Unterlassungsdogmatik).
  3. Das berechtigte Verlangen, Alternativlösungen zu entwerfen, läßt sich dort nicht einlösen, wo die Verfassung entweder der Auslegung einer konkreten Norm (Art. 103 Abs. 2 GG) oder der Rechtssetzungsbefugnis des (Straf-)Gesetzgebers nicht zu überwindende Grenzen setzt. Hier ist die Straffreiheit zwingende Folge.
  4. Weil die Wissenschaft im Sinne Tucholskys tolerant zu sein und daher den Verdacht zu hegen hat, auch der andere könne Recht haben, muss sie anerkennen, dass

a) die Praxis eine dem Einzelfall gerecht werdende Entscheidung treffen muss, und

b) dass ein Strafrechtssystem auf Normakzeptanz angewiesen ist,

c) dies zwar nicht für Einzelfälle gilt, aber generell, so dass die Wissenschaft die Justizpraxis in der Erklärung der Rechtssätze und ihrer Folgen gegenüber Politik, Presse und Bevölkerung unterstützen muss.

5. Wissenschaft ist mit Interessenvertretung nicht prinzipiell unvereinbar.

a) Interessenvertretung ist jedoch offenzulegen,

b) damit der Leser (nach Thomas Fischer) nicht stets den Verdacht hegen muss, die Aussagen schwömmen auf einer Pfütze von Geld statt auf einer Woge der Gelehrsamkeit.

6.

a) Wissenschaftssprache hat sich am Empfängerhorizont auszurichten.

b) Dies kann jedoch nur eine Anforderung an das Schreiben und Vortragen des Wissenschaftlers sein, die nicht durchweg erfüllt zu werden vermag,

(1) wenn die Sachmaterie schwierig und komplex ist,

(2) und weil Vereinfachung nicht zur Verfälschung führen darf.

IV. Anforderungen an die Strafrechtspraxis

  1. Auch die Praxis hat sich um eine verlässliche Strafrechtsdogmatik zu bemühen, weil nur sie in für den Adressaten vorhersehbarer Weise hinreichend bestimmte Strafen ermöglicht.
  2. Das Beklagen fehlender Unterstützung seitens der Wissenschaft ist nur dann redlich, wenn wissenschaftliche Bemühungen um sowohl systematisch stimmige als auch praxistaugliche Lösungen nicht

(a) ignoriert und/oder

(b) als Abwehr aufgedrängter Nothilfe zugunsten eines bestimmtes Ergebnisses, das erzielt werden soll, abgelehnt oder zurückgewiesen werden.

3.

a) Dogmatische Stimmigkeit und Einzelfallgerechtigkeit stehen nicht in einem prinzipiellen Gegensatz.

b) Löst die Praxis das in einem konkreten Sachverhalt zwischen beidem zutage tretende Spannungsfeld jedoch zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit auf, so hat sie die dafür sprechenden Gründe zu offenbaren.

In der WiJ werden aktuelle Thesen und Fragestellungen von Folker Bittmann, Dessau-Roßlauer Leitender Oberstaatsanwalt, in aufbereiteter und von ihm redaktionell verantworteter Form vorgestellt. Sie versuchen, den innerhalb von WisteV erzielten Diskussionsstand repräsentativ widerzuspiegeln, können aber nicht durchweg Ergebnis eines vereinsweiten Diskussionsprozesses sein. Sie stellen schon deshalb nie unverrückbare Endpunkte dar.

Vielmehr sind die Leser, ob WisteV-Mitglieder oder nicht, aufgerufen, sich am steten Prozess der Aktualisierung und Weiterentwicklung zu beteiligen und sich unter Angabe ihres Berufes zu einzelnen, bereits benannten oder auch zusätzlichen Aspekten zu positionieren. Im besten Falle findet so eine permanente Qualifizierung statt, die allen Interessierten eine verlässliche Orientierung bietet.

Anregungen, Kritik oder Widerspruch können gerichtet werden an: standards@wi-j.de.[1]

Die vorliegenden Thesen beruhen auf einem Vortrag, den Prof. Dr. Jens Bülte auf der wistra-WisteV-Neujahrstagung 2015 in Frankfurt am Main gehalten hat und der außerordentlich wohlwollend diskutiert wurde. Da er ohne Widerspruch blieb, fehlt es an kontroversen Thesen.

I. Grundlegendes

  1. Die Wissenschaft unterliegt keiner Obhutspflicht gegenüber der Justiz.
  2. a) Es ist demnach völlig in Ordnung, wenn sich ein Wissenschaftler in seinen Elfenbeinturm zurückzieht und sich (frei nach Rudolf von Jhering) selbst einen Kranz aus gespaltenen Haaren flicht.    b) Solcherart Wissenschaft ist allerdings nicht mit dem Anspruch vereinbar, Gehör in der Praxis finden zu wollen, sondern wird (in der Formulierung Miguel de Unamuno y Yugos) zu einem „Friedhof toter Ideen“.
  3. Nicht der einzelne Wissenschaftler, aber die Hochschul-Wissenschaft als solche ist denselben Zielen verpflichtet wie die Justiz, nämlich der Fortentwicklung und Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen, effektiven, am Verfassungsrecht im Allgemeinen und dem Grundrechtsschutz im Besonderen orientierten Strafrecht und einer ebensolchen Strafrechtspflege.

II. Anforderungen an Wissenschaft und Praxis

  1. Die Übereinstimmung im Ziel verlangt nach einer vertrauensvollen und effizienten Zusammenarbeit.
  2. Trotz der Ausrichtung von Wissenschaft und Praxis auf ein Ziel stellen sich beiden unterschiedliche Aufgaben undvoneinander abweichende Wege.
  3. Selbst ein noch so intensiver Gedankenaustausch ändert nichts an der institutionellen Selbständigkeit von Wissenschaft und Justiz.
  4. Ebenso wie der einzelne Strafrechtspraktiker sich nicht ausschließlich an einer bestimmten Lehrmeinung orientieren darf, ist es dem konkreten Wissenschaftler verwehrt, sich als solcher in den Dienst eines konkreten justitiellen Ziels zu stellen.
  5. Der Gedankenaustausch ist von beiden Seiten intellektuell in dem Sinne redlich zu führen, dass

a) nicht von vorn herein die eigene Fehlsamkeit ausgeschlossen wird,

b) sachliche Differenzen nicht als persönliche Vorwürfe diskreditiert werden,

c) das Klärungspotential einer schrittweise Auseinandersetzung anerkannt wird,

d) die Berufung auf Autoritäten ebensowenig wie

e) die Verwendung von sog. Totschlagargumenten (Neid; gesunder Menschenverstand; Populismus; Alternativlosigkeit oder inflationäre Berufung auf nur partiell Zutreffendes, z.B. Widersprüchlichkeit, Verfassungswidrigkeit oder Verschleifungsverbot) fehlende sachliche Argumente ersetzt,

f) wahrhaftig argumentiert wird,

g) die subjektive Wahrheit ausgesprochen werden darf und soll, und

h) gemäß der Einsicht Karl Poppers dem Hinweis auf einen Fehler mit Dankbarkeit zu begegnen ist.

III. Anforderungen an die Wissenschaft

  1. Es ist legitim, sich auf die Kritik an der von der Praxis gefundenen Lösung zu beschränken.
  2. a) Weil die Justiz aber im Gegensatz zur Wissenschaft im konkreten Fall zu einer Entscheidung verpflichtet ist, ist ihr nur dann wirklich weitergeholfen, wenn der Ablehnung ein konstruktiver, d.h. praxistauglicher Vorschlag folgt.  b) Um der Justizpraxis zu ermöglichen, vorhersehbare Entscheidungen auf der Basis dem Gebot der Bestimmtheit weitestmöglich Rechnung tragender Vorschriften zu treffen, hat sich die Wissenschaft zu bemühen, praxistaugliche, in sich systematisch schlüssige dogmatische Lösungen zu entwickeln. c) Das ist insbesondere für die Gebiete wichtig, die noch nicht ausreichend erschlossen sind (z.B. neutrale Teilnahme; Geschäftsherrenhaftung; Rechtsgutslehre, Unterlassungsdogmatik).
  3. Das berechtigte Verlangen, Alternativlösungen zu entwerfen, läßt sich dort nicht einlösen, wo die Verfassung entweder der Auslegung einer konkreten Norm (Art. 103 Abs. 2 GG) oder der Rechtssetzungsbefugnis des (Straf-)Gesetzgebers nicht zu überwindende Grenzen setzt. Hier ist die Straffreiheit zwingende Folge.
  4. Weil die Wissenschaft im Sinne Tucholskys tolerant zu sein und daher den Verdacht zu hegen hat, auch der andere könne Recht haben, muss sie anerkennen, dass

a) die Praxis eine dem Einzelfall gerecht werdende Entscheidung treffen muss, und

b) dass ein Strafrechtssystem auf Normakzeptanz angewiesen ist,

c) dies zwar nicht für Einzelfälle gilt, aber generell, so dass die Wissenschaft die Justizpraxis in der Erklärung der Rechtssätze und ihrer Folgen gegenüber Politik, Presse und Bevölkerung unterstützen muss.

5. Wissenschaft ist mit Interessenvertretung nicht prinzipiell unvereinbar.

a) Interessenvertretung ist jedoch offenzulegen,

b) damit der Leser (nach Thomas Fischer) nicht stets den Verdacht hegen muss, die Aussagen schwömmen auf einer Pfütze von Geld statt auf einer Woge der Gelehrsamkeit.

6.

a) Wissenschaftssprache hat sich am Empfängerhorizont auszurichten.

b) Dies kann jedoch nur eine Anforderung an das Schreiben und Vortragen des Wissenschaftlers sein, die nicht durchweg erfüllt zu werden vermag,

(1) wenn die Sachmaterie schwierig und komplex ist,

(2) und weil Vereinfachung nicht zur Verfälschung führen darf.

IV. Anforderungen an die Strafrechtspraxis

  1. Auch die Praxis hat sich um eine verlässliche Strafrechtsdogmatik zu bemühen, weil nur sie in für den Adressaten vorhersehbarer Weise hinreichend bestimmte Strafen ermöglicht.
  2. Das Beklagen fehlender Unterstützung seitens der Wissenschaft ist nur dann redlich, wenn wissenschaftliche Bemühungen um sowohl systematisch stimmige als auch praxistaugliche Lösungen nicht

(a) ignoriert und/oder

(b) als Abwehr aufgedrängter Nothilfe zugunsten eines bestimmtes Ergebnisses, das erzielt werden soll, abgelehnt oder zurückgewiesen werden.

3.

a) Dogmatische Stimmigkeit und Einzelfallgerechtigkeit stehen nicht in einem prinzipiellen Gegensatz.

b) Löst die Praxis das in einem konkreten Sachverhalt zwischen beidem zutage tretende Spannungsfeld jedoch zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit auf, so hat sie die dafür sprechenden Gründe zu offenbaren.

[1] Weiter Hinweise zu den WisteV-Standards unter www.wi-j.de.

Autorinnen und Autoren

  • Folker Bittmann
    Nach dem ersten Staatsexamen 1980 in Heidelberg und dem zweiten 1985 in Stuttgart war LOStA a.d. Rechtsanwalt Folker Bittmann zunächst kurze Zeit Rechtsanwalt in Heidelberg. 1986 wechselte er zur Staatsanwaltschaft Darmstadt, 1987 zur Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und übernahm dort nach gut einem halben Jahr ein insolvenzrechtliches Dezernat und 1992 zusätzlich die Koordination der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, bevor ihm 1993 die Leitung der Wirtschafts- und Korruptionsabteilungen der Staatsanwaltschaft Halle übertragen wurde. Seit 2005 leitete er die Staatsanwaltschaft Dessau, seit 2007 Dessau-Roßlau. Seit Sommer 2018 ist er Rechtsanwalt bei verte|rechtsanwälte.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung