IP-Strafrecht – der Schutz geistigen Eigentums
I. Einleitung
Gibt es Eigentum an Gedanken? Ist geistiges Eigentum schützenswert? Oder ist Intellectual Property (IP) nichts anderes als eine moderne „interessengesteuerte Floskel der Rechteindustrie“?[1]
Die Strafbarkeit der Verletzung von Intellectual Property reicht bis ins alte Rom zurück. Der Schlüssel zum Ganzen ist im Wort „Plagiat“ zu finden. Dieses leitet sich vom lat. Begriff plagium für Menschenraub ab. Diese Bezeichnung für den „Diebstahl geistigen Eigentums“ soll wiederum auf den römischen Dichter Martial zurückgehen. Ein Dritter, ein gewisser Fidentinus, hatte sich als Verfasser von Geschichten geriert, die tatsächlich von dem Dichter Martial verfasst worden waren. Daraufhin bezeichnete Martial den Fidentinus öffentlich als plagiarii, als Menschenräuber. Denn seine Werke, seine freigelassenen geistigen Kinder, seien durch den Fidentus geraubt und versklavt worden.[2]
Unterschiedliche Auffassungen zu Rechten an geistigem Eigentum sind mithin kein modernes Phänomen. Aber gerade die Sachverhalte der Gegenwart haben aufgrund der erheblichen finanziellen Auswirkungen große Brisanz. So findet sich in der Ausgabe Nr. 37/2015 des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ der Bericht „Wirtschaftskrimi bei SAP“. Danach soll nach Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters der größte europäische Sofwarehersteller SAP geistiges Eigentum eines Mitbewerbers in erheblichem Umfang „geraubt“ haben. SAP spricht hingegen von Erpressung und zeigte den ehemaligen Mitarbeiter an.
Die wirtschaftliche Relevanz hinter Rechtsverletzungen an geistigem Eigentum ist höher denn je. So erklärt sich auch der zunehmende Rückgriff auf das schärfste Schwert im Arsenal des Rechts[3]: das Strafrecht.
Unter den Sammelbegriff IP-Strafrecht fallen sämtliche geistigen Eigentumsrechte. Hierunter sind all die Rechte zu fassen, deren Gegenstand die Ergebnisse geistiger Tätigkeit auf industriellem, wirtschaftlichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet sind.[4]
Es wird zwischen den gewerblichen Schutzrechten und dem Urheberecht mit seinen verwandten Schutzrechten differenziert.[5] Gewerbliche Schutzrechte sind das Gebrauchsmuster, der Halbleiterschutz, das Patent und das Sortenrecht als sog. technische Schutzrechte und das Design und die Marke als nichttechnische Schutzrechte. Eine Sonderstellung nimmt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein, da es sowohl dem Wettbewerbsrecht als auch dem Bereich des gewerblichen Rechtschutzes zuzuordnen ist (vgl. auch § 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO). Letztlich dürfte auf die eine oder andere Art auch immer ein Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem UWG bei der Verletzung spezifischer geistiger Eigentumsrechte naheliegend sein. Die Straftatbestände sind normiert in § 142 PatG, § 25 GebrMG, § 51 DesignG, §§ 143-144 MarkenG, § 10 HalblSchG, § 39 SortSchG und §§ 106–108b, 111a UrhG und damit in strafrechtlichen Nebengesetzen.
Verstöße gegen die gewerblichen Schutzrechte bzw. das Urheberrecht haben als Produkt- und Markenpiraterie mit einer erheblichen Dunkelziffer einen beachtlichen Anteil an der Wirtschaftskriminalität in Deutschland.[6] Gleiches gilt für die wirtschaftlichen Auswirkungen der Urheberrechtsverletzungen. Die Business Software Alliance bezifferte bereits im Jahr 2007 alleine den Schaden durch Softwarepiraterie in Deutschland auf annähernd zwei Milliarden Euro.[7] Die bestehenden Verfahren bzw. Methoden zur Einschätzung des Gesamtvolumens des Piraterieaufkommens erscheinen jedoch generell eher unzureichend und befinden sich noch in einer Phase der methodischen Weiterentwicklung. Aus diesen Gründen sind auch die Ergebnisse der im Rahmen von Studien durchgeführten Erhebungen mit gewissen Unsicherheitsfaktoren behaftet und können allenfalls nur Näherungswerte des „wahren“ Ausmaßes sein.[8]
Das IP-Strafrecht weist eine erhebliche Schnittmenge mit der Computer-, Internet- und Datenkriminalität insgesamt auf. Bei Sachverhalten aus dem Bereich IP-Strafrecht ist daher regelmäßig auch das IT- und Datenschutzstrafrecht bzw. das Multimediarecht mitbetroffen. Entsprechend sind hier auch die Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computerdaten und -systemen (§§ 202a, 202b, 202c, 303a, 303b, 317 und 206 StGB) und der computerbezogenen Delikte (§§ 263a, 265a, 268, 269, 274 StGB) von übergeordneter Bedeutung.
Insgesamt ist seit dem Streit um sog. file-Tauschbörsen wie Napster das Thema Urheberrecht und Internet in das Bewusstsein nicht nur interessierter Juristen, sondern einer breiten Öffentlichkeit geraten. Das Internet hat sich zu dem zentralen Medium entwickelt, über das in erster Linie Angriffe auf geistiges Eigentum stattfinden. Grund hierfür ist die Digitalisierung des Content, also der Informationsinhalte, die wiederum Angriffe und das Hacken vereinfachen. Urheberrechtliche Fragen spielen auch bei Angriffen auf Homepages eine zentrale Rolle.[9] Ebenso bedeutsam für das IP-Strafrecht aber auch für die EU-rechtliche Warenverkehrsfreiheit und den Urheberrechtsschutz sind die jeweiligen Normen des nationalen Strafrechts der EU-Mitgliedsstaaten.[10]
Der Beitrag befasst sich im ersten Schritt mit einer Auswahl der „klassischen“ IP-Straftatbestände, um sodann die gemeinsamen verfahrensrechtlichen Besonderheiten zu erläutern. Abgerundet wird der Beitrag mit Hinweisen zu Präventionsmöglichkeiten für betroffene Unternehmen.
II. Ausgewählte IP-Straftatbestände
Exemplarisch wird nachfolgend auf das Markenrecht als nicht technisches Schutzrecht, auf das Patentrecht als technisches Schutzrecht und das Urheberrecht als gewerbliches Schutzrecht sui generis eingegangen.
1. Gemeinsamkeiten
Für alle Straftatbestände liegt die Obergrenze des Strafrahmens bei drei Jahren (außer § 108b Abs. 1 UrhG). Damit ist zwar noch nicht der für Diebstahl, Betrug oder Steuerhinterziehung angesetzte Rahmen von fünf Jahren erreicht, wie es im Bestreben einer Gleichbehandlung von sächlichem und geistigem Eigentum gefordert worden war. Dennoch ist mit dieser Strafandrohung, die etwa auch beim Kreditbetrug oder Wucher angesetzt ist und die den Rahmen etwa der Sachbeschädigung (zwei Jahre) übertrifft, deutlich gemacht, dass die Verletzung geistigen Eigentums nicht zum Bereich der Bagatellkriminalität zählt. Dementsprechend enthalten die bundeseinheitlichen Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Kriterien zur Bewertung des (besonderen) öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung.[11]
Die Möglichkeit, dass ein Strafe aussprechendes Urteil als dessen Nebenfolge durch Presseveröffentlichungen bekannt gemacht wird, ist ebenfalls einheitlich geregelt und von zentraler Bedeutung (vgl. § 111 UrhG, § 144 Abs. 5 MarkenG sowie jeweils Abs. 6 der § 142 PatG, § 25 GebrMG, § 51 DesignG, § 10 HalblSchG, § 39 SortSchG, § 143 MarkenG).
Die Begrenzung des Regelstrafrahmens auf drei Jahre findet dadurch Ausgleich, dass für alle Schutzrechte ein qualifizierter Tatbestand für schwerwiegende Schutzrechtsverletzungen besteht, durch den sich die Höchststrafe auf 5 Jahre erhöht (§ 108b UrhG: 3 Jahre). Eine Mindeststrafe sieht nur § 143 Abs. 2 MarkenG vor. Denn der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 17.10.2013 die Tatbestandsqualifikation des § 143 Abs. 2 MarkenG geändert und sieht nunmehr eine Mindeststrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren vor. Sämtliche Qualifikationstatbestände stellen auch die Gewerbsmäßigkeit unter Strafe (vgl. §§ 108a, 108b Abs. 3 UrhG und jeweils Abs. 2 der § 142 PatG, § 25 GebrMG, § 10 HalblSchG, § 51 DesignG, § 39 SortSchG); seit der Gesetzesänderung sanktioniert § 143 Abs. 2 MarkenG zudem das Handeln als Mitglied einer Bande. Denn, so die Beschlussempfehlung vom 26.06.2013[12], Produkt- und Markenpiraterie wird überwiegend durch Zusammenschlüsse von Personen oder Vereinigungen betrieben. Die einzelnen Mitglieder können so unter die strafschärfende Begehungsform der Bande subsumiert werden. Sowohl der Begriff der Gewerbsmäßigkeit als auch der Begriff der Bande knüpfen an die Straftatbestände des Kernstrafrechts an (vgl. bspw. §§ 243 Abs. 1 Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Bei sämtlichen Schutzrechten ist inzwischen auch der Versuch strafbar (§§ 108 Abs. 2, 108a Abs. 2 UrhG und jeweils Abs. 3 der § 142 PatG, § 25 GebrMG, § 10 HalblSchG, § 51 DesignG, § 39 SortSchG, § 143 MarkenG). Die Sanktionierung des Versuchs ist für den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (erst) mit dem Produktpirateriegesetz zum 01.07.1990 eingeführt worden.[13] Bis dahin existierte eine Versuchsstrafbarkeit lediglich bei einer gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung nach § 108a UrhG. Nach der Gesetzesbegründung sei eine effektive Bekämpfung der Schutzrechtsverletzungen nur durch Einführung eines allgemein strafbaren Versuchs gewährleistet.[14]
2. Markenrecht
Mit dem ab dem 1.1.1995 geltenden Markengesetz ist das deutsche Markenrecht grundlegend reformiert und vereinheitlich worden. Insbesondere sind sämtliche Kennzeichenrechte in das Markengesetz mit einbezogen worden, die vorher teilweise im UWG (vgl. §§ 3, 4 und 16 UWG a.F.) geregelt waren. Demgemäß enthält das Markengesetz nunmehr die abschließende und vollständige Regelung des Markenstrafrechts.[15]
Wirtschaftlich erfolgreiche Erfindungen und andere Innovationen, die sich auf dem Markt durchsetzen, finden häufig Nachahmer. Ein effektives Vorgehen gegen Plagiate und Imitationen ist nicht zuletzt auch im Interesse der Deutschen Wirtschaft im Hinblick auf die Standortsicherung geboten. Das mit Hauptsitz in München ansässige Deutsche Marken- und Patentamt (DPMA) ist als eine dem BMJ nachgeordnete Zentralbehörde damit befasst, Schutzrechte für technische und gewerbliche Innovationen zu erteilen, einzutragen, zu verwalten und zu veröffentlichen. Im Jahre 2013 wurden dort 60.161 Markenanmeldungen verzeichnet. Die Boehringer Ingelheim International GmbH war die Anmelderin mit den meisten Eintragungen (138), gefolgt von der Deutschen Telekom (84) und der Vodafone GmbH (67).[16]
Die Straftatbestände sind in den §§ 143, 144 MarkenG normiert. Es handelt sich um „unechte Sanktionsblankett(straf)tatbestände“, so dass der objektive Tatbestand der strafrechtlichen Norm mit dem korrespondierenden zivilrechtlichen Tatbestand identisch ist.[17] Unter Strafe ist nur vorsätzliches Handeln gestellt. Bei der strafrechtlichen Bewertung, ob Vorsatz bejaht werden kann, sind die umfassenden Prüfungspflichten des Handelnden zu hinterfragen. Angesichts der in jüngster Zeit bekannt gewordenen Häufung von Markenpirateriefällen ist der Herkunft der Waren besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Sollten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ernsthafte Zweifel an der Herkunft der Waren angebracht sind, so treffen den Erwerber zusätzliche Nachforschungspflichten.[18] Die zivilrechtlichen Ansprüche bestehen hiervon allerdings unabhängig auch bei Fahrlässigkeit (vgl. §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG) oder aber verschuldensunabhängig (vgl. §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4, 18 ff. MarkenG).
Kern des Markenstrafrechts ist die Kennzeichenverletzung in Form der Verletzung von eingetragenen Marken und geschäftlichen Bezeichnungen nach § 143 MarkenG sowie der Gemeinschaftsmarke nach § 143a MarkenG. Weiterhin die Verletzung geographischer Herkunftsangaben nach § 144 MarkenG. Darüber hinaus werden einzelne Handlungen minderen Unrechts betreffend des Missbrauchs von Wappen, Flaggen u.a. sowie der Verletzung bestimmter Mitwirkungs- und Auskunftspflichten als Bußgeldvorschrift nach § 145 MarkenG sanktioniert.
Geschütztes Rechtsgut der Strafvorschriften ist – ebenso wie der spiegelbildlichen zivilrechtlichen Schutzvorschriften – in erster Linie das förmliche und sachliche Markenrecht und die sachliche geschäftliche Bezeichnung zur Gewährleistung des Ausschließlichkeitsrechts des Inhabers.[19]
3. Patent- und Gebrauchsmusterrecht
Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht schützt Erfindungen auf technischem Gebiet. Die Erteilung eines nationalen Patents setzt die Anmeldung der Erfindung beim DPMA gem. § 34 Abs. 1 PatG vom 16.12.1980 voraus. Als Gebrauchsmuster werden nach § 1 Abs. 1 GebrMG vom 28.8.1986 Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Anders als bei Patenten ist der Prüfungsumfang im Eintragungsverfahren im Hinblick auf die materiellen Schutzvoraussetzungen beschränkt, da das DPMA die Schutzvoraussetzungen Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit nicht prüft (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 GebrMG).
a) Das Patent
Das Patent stellt das wichtigste technische Schutzrecht dar. Es gewährt Schutz auf nationaler Ebene und gilt nur in dem Land, in dem es weltweit erteilt wird (Territorialprinzip). Das DPMA hat im Jahr 2012 insgesamt 63.158 Patentanmeldungen verzeichnet. Mit 4.144 Anmeldungen ist die Robert Bosch GmbH das Unternehmen mit den meisten Anmeldungen in 2013, gefolgt von der Schaeffler Technologies AG & Co. KG (2.100) und sodann der Daimler AG (1.854).[20]
Hingegen hat das DPMA im Jahr 2012 „nur“ 15.427 Gebrauchsmusteranmeldungen verzeichnet. Grund hierfür dürfte der geringere Schutz bzw. Rechtssicherheit im Rahmen der gesetzlichen Gewährungen sein. Andererseits dürften insbesondere Einzelerfinder sowie kleine und mittelständische Unternehmen auf die Gebrauchsmuster zurückgreifen, da dies im Anfangsstadium weniger Kosten verursacht und dennoch zu einem durchsetzbaren Schutzrecht führt.[21] Letztlich dürfte dies aber zu Lasten der Rechtssicherheit und des Wettbewerbs des innovativen Mittelstandes gehen. Denn der Mittelstand verfügt in der Regel auch nicht über die erforderliche IT-Infrastruktur, um sich vor Cyberattacken und Hackerangriffen zu schützen, um so dem internetgesteuerten Abfluss von geistigem Eigentum zu begegnen.
Hinzu kommt, dass das PatG es dem Wettbewerb besonders leicht macht, auf die zentralen Köpfe der Entwicklungsabteilungen in unlauterer Weise Zugriff zu nehmen. Denn das PatG sieht in § 37 Abs. 1 PatG für das Patentregister voraus, das innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmeldetag der Erfinder zu benennen ist. Nach § 63 PatG ist auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2 PatG), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3 PatG) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1 PatG) der Erfinder zu nennen. Die Nennung ist im Register (§ 30 Abs. 1 PatG) zu vermerken. Bereits während des Anmeldeverfahrens steht praktisch jedermann Akteneinsicht zu (§ 31 Abs. 2 PatG). Es ist daher aufgrund der Gesetzeslage gängige Praxis kreative Köpfe „abzuwerben“. An dieser Stelle greift dann regelmäßig § 17 UWG als wettbewerbsstrafrechtliche Sondernorm unter dem Gesichtspunkt des gewerblichen Rechtsschutzes ein.
§ 142 PatG enthält die zentrale Strafvorschrift innerhalb des Patentgesetzes. Der objektive Tatbestand der Patentverletzung im strafrechtlichen Sinne entspricht auch hier den wichtigsten zivilrechtlichen Tatbeständen, wie die ausdrückliche Verweisung auf § 9 Satz 2 Nr. 1-3 PatG verdeutlicht. In ihrer jetzigen Fassung wurde die Norm durch das Produktpirateriegesetz vom 07.03.1990[22] mit Wirkung zum 01.07.1990 eingefügt. Der Schutzumfang bezieht sich nicht nur auf nationale Patente, sondern auch auf europäische Patente mit Schutzerstreckung auf Deutschland und ergänzende Schutzzertifikate (vgl. §§ 16a, 49a PatG). Strafbar ist nach § 142 PatG jede Beeinträchtigung des mit der Patenterteilung geschaffenen ausschließlichen Rechts des Patentinhabers, also jede Benutzung des Produkts oder Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, ohne Zustimmung des Rechteinhabers.
Strafbar ist nur die vorsätzliche Patentverletzung. Bedingter Vorsatz genügt. Wegen des Ausschlusses der Strafbarkeit von fahrlässigen Patentverletzungen war es auch überflüssig, die in § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG formulierte positive Kenntnis bzw. Offensichtlichkeit, „dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist“, in den Straftatbestand des § 142 PatG zu übernehmen; denn diese Kenntnis vom bestehenden Patent ist bereits Voraussetzung für alle strafbaren Begehungsformen einer Patentverletzung. Vorsatz bedeutet nämlich Kenntnis aller Tatbestandsmerkmale, wobei der Fall der Offensichtlichkeit trotz fehlender positiver Kenntnis im Rahmen des bedingten Vorsatzes ebenfalls erfasst sein dürfte.[23]
b) Das Gebrauchsmuster
§ 1 GebrMG verdeutlicht, dass der Schutzbereich des Gebrauchsmusters dem des Patents nahezu entspricht, weshalb das Gebrauchsmuster auch als „kleines Patent“ bezeichnet werden kann. Der wesentliche Unterschied zum Patent liegt darin, dass das Gebrauchsmuster nur bis zu 10 Jahre ab Anmeldung geschützt werden kann (§ 23 Abs. 1 GebrMG); hingegen kann das Patent bis zu 20 Jahre geschützt werden (§ 16 Abs. 1 Satz PatG). Es gibt auch keine europäische oder internationale Gebrauchsmusteranmeldung. Auch erfolgt seitens des DPMA keine Prüfung dahingehend, ob überhaupt ein schutzfähiges Muster vorliegt. Denn bereits die ordnungsgemäße Anmeldung gem. § 4 GebrMG führt zur Eintragung und Entstehung des Schutzrechts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 GebrMG). Demgemäß erfolgt aber auch die Eintragung des Gebrauchsmusters deutlich schneller als die eines Patents.
Der Straftatbestand findet sich in § 25 GebrMG. Wegen der engen Verwandtschaft des Gebrauchsmusters zum Patent decken sich die Tatbestände weitgehend. In ihrer jetzigen Fassung wurde die Norm ebenfalls durch das Produktpirateriegesetz vom 07.03.1990[24] mit Wirkung zum 01.07.1990 eingefügt. Der zentrale Unterschied zu § 142 Abs. 1 PatG besteht darin, dass inzident die Prüfung der tatsächlichen Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters im Rahmen des objektiven Tatbestands zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass die Ermittlungsbehörden zu prüfen haben, ob ein schutzfähiges Muster nach §§ 1 ff. GebrMG vorliegt. Anlässlich der Erstattung einer Strafanzeige ist es ratsam, bereits ein entsprechendes Sachverständigengutachten mit zur Akte zu reichen; ergänzend bzw. alternativ kann es sich anbieten, die Frage vorab durch ein Zivilgericht klären zu lassen und das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren so lange auszusetzen (vgl. § 19 GebrMG i.V.m. § 262 Abs. 2 StPO bzw. § 154d StPO).
4. Urheberrecht
Das Urheberstrafrecht ist lange wie das „Aschenputtel“ des Urheberrechts behandelt worden.[25] So endete die Rechtsprechung zum Urheberstrafrecht mit der reichsgerichtlichen Entscheidung vom 07.03.1916.[26] Dies änderte sich erst mit der zunehmenden Online-, Software und Videopiraterie insbesondere im Hinblick auf die sog. Filesharing-Fälle[27] bzw. Streaming-Fälle und die sog. Kino.to-Entscheidung des LG Leipzig[28]. Allerdings dürfte das reine Betrachten eines Videostreams keine Urheberrechtsverletzung (vgl. §§ 44a, 53 UrhG) begründen.[29]
Im Hinblick auf die (straf-)rechtliche Verantwortlichkeit von sog. Filehostern, welche Speicherplatz im Internet zur Verfügung stellen, soll nach der vielbeachteten Entscheidung des BGH[30] vom 12.07.2012 in Sachen Rapidshare es für den Gehilfenvorsatz nicht ausreichen, wenn der Filehoster nur von gelegentlichen Rechtsverletzungen seiner Nutzer ausgeht; erforderlich soll vielmehr eine konkrete Kenntnis von drohenden Haupttaten sein. Für die Rechteinhaber ist die Entscheidung mehr als unbefriedigend. Bei der Erstattung von Strafanzeigen ist daher besonderes Gewicht auf die Darstellung der positiven Kenntnis zu legen. Aber auch wenn Kenntnis nicht nachweisbar ist, so kann durch den strafrechtlichen Vorwurf einer vorsätzlichen Tatbegehung, die Störerhaftung für das Unterlassungsbegehren als „wesensgleiches Minus“ gegen das verletzende Unternehmen begründet werden. Dies bietet den Vorteil, dass der Nachweis eines Verschuldens des in Anspruch Genommenen nicht erforderlich ist.[31]
Massiv ist auch die Games- und Softwareindustrie von Urheberrechtsverletzungen betroffen. Für Computerprogramme bestimmt § 69a Abs. 3 UrhG, dass diese dem Urheberrechtsschutz unterliegen, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Der Schutz von Computerprogrammen ist damit schon auf relativ niedrigem Schöpfungsniveau gegeben. Nach der jüngsten „2011 Piracy Study“ der BSA beträgt die Raubkopierate in Deutschland 26 %, der entgangene Umsatz alleine in Deutschland belief sich auf 2,26 Mrd. US$. Weltweit entgehen den Herstellern 63,4 Mrd. US$ Umsatz – Geld, das also für neue Arbeitsplätze sowie für Forschung und Entwicklung nicht mehr zur Verfügung steht. Für kleine und innovative Software-Häuser können diese Urheberrechtsverletzungen existenzgefährdend sein.[32]
Die Film- und Videobranche hat sich im Hinblick auf die Bedrohungslage in der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V. (GVU) mit Sitz in Berlin zusammengeschlossen. Soweit für Filmtitel noch keine Videorechte vergeben wurden, übt die Schutzrechte der Verband der Filmverleiher in Wiesbaden aus. In diese Zusammenarbeit ist die GEMA in München mit einbezogen. Die GVU hat eine eigene Abteilung zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen für solche Fälle und unterstützt proaktiv die Ermittlungsbehörde im Rahmen von privaten Ermittlungen und anlässlich der Erstattung von Strafanzeigen.[33]
Der strafrechtliche Schutz der Urheberrechte ist in den §§ 106 ff. des UrhG geregelt. Daneben definiert § 111a UrhG einen Bußgeldtatbestand. Wesentlich ist, dass der Grundtatbestand des § 106 Abs. UrhG ausgeschlossen wird, wenn eine sog. Schrankenregelung vorliegt, zu denen die Normen der §§ 44a ff., 69a ff. und 87c UrhG gehören. In diesen Fällen wird nicht unzulässiger Weise in ein fremdes Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht oder das Recht auf öffentliche Wiedergabe eingegriffen. Von besonderer praktischer Relevanz im Rahmen der Schrankenregelungen ist § 53 UrhG, der Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gestattet, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwebszwecken dienen und soweit nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird (sog. Privatkopie).
Rechtspolitisch ist der Einsatz des Strafrechts gegen Urheberrechtsverletzungen im großen Stil, die zunehmend dem Bereich organisierter Kriminalität zuzuordnen sind, notwendig. Dagegen sollte der Einsatz des Strafrechts gegen den Endabnehmer, der Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich begeht, unterbleiben.[34] Dabei ist ersichtlich, dass der zivilrechtliche Schutz des Urheberrechts insgesamt weiter geht als der strafrechtliche. Während in den §§ 97 ff. UrhG umfassende zivilrechtliche Unterlassungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche gegen jede Form der Verletzung vorgesehen sind, werden strafrechtlich in erster Linie die urheberrechtlichen Verwertungsrechte geschützt. Wegen der Verweisung aus den strafrechtlichen in die zivilrechtlichen Vorschriften des UrhG wird auch vom „Primat des Zivilrechts“ gesprochen.[35]
Mittels der Erstattung von Strafanzeigen kann aus Sicht des betroffenen Unternehmens das Strafrecht zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG zielführend eingesetzt werden. Die hiergegen vorgebrachte Kritik[36] der Instrumentalisierung des Strafverfahrens überzeugt nicht, da die gesamtwirtschaftlichen Schäden immens sind und es wettbewerbsrechtlich auch den Abfluss von geistigem Eigentum im öffentlichen Interesse zu verhindern gilt. Hinzu kommt, dass neben den „klassischen“ urheberrechtlichen Straftatbeständen in der Vielzahl der Fälle auch Straftaten aus dem Kernstrafrecht und damit Offizialdelikte, wie der Angestelltenbestechung, der Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Betrug und Urkundenfälschung ebenso wie Steuerstraftaten, in Betracht kommen.
III. Besonderheiten des Verfahrens
Das strafprozessuale Verfahren bei den unterschiedlichen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums erfolgt nach einem gleichlaufenden Muster. Abweichungen von diesem finden sich insbesondere bei den Delikten des UWG. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die zusätzliche bzw. abweichende Schutzrichtung und den erhöhten Unrechtswert bei Verstößen in diesem Bereich. Während es bei den Delikten aus dem „klassischen“ IP-Strafrecht um den Schutz des Ausschließlichkeits- bzw. Verwertungsrechts des Berechtigten geht[37], soll im UWG zusätzlich die Redlichkeit des Wettbewerbs geschützt und der insoweit unredliche Eingriff in Unternehmen besonders geahndet werden.[38]
Bei allen nebenstrafrechtlichen Tatbeständen zum Schutze des geistigen Eigentums stellen sich die gleichen strafprozessualen Fragen. Typische Konstellationen, die angesichts der stark zunehmenden Anzahl von Verfahren aus diesem Bereich, häufiger relevant werden.
1. Zuständigkeit
Für Straftaten aus dem Bereich „IP-Strafrecht“ sind gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 1 GVG die Wirtschaftsstrafkammern zuständig. Dies gilt soweit solche Verfahren erstinstanzlich einer großen Strafkammer zufallen, § 74 GVG. Da aufgrund der verhältnismäßig geringen Strafandrohung bei diesen Delikten wohl seltener die erforderliche Straferwartung von über vier Jahren die erstinstanzliche Anklage zum Landgericht rechtfertigen dürfte, ist eher § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG Hauptanwendungsfall der „Kammerzuständigkeit“. Hiernach klagt die Staatsanwaltschaft u. a. wegen besonderen Umfangs und Komplexität der Sache zum Landgericht an.
In der Berufungsinstanz – nach erstinstanzlichem Verfahren bei Strafrichter oder Schöffengericht (ggf. auch nach Einspruch gegen den Strafbefehl) – ist ebenfalls die Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Eine abweichende Regelung ist auch in der zweiten Tatsacheninstanz nicht statthaft.[39]
Die Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaften richtet sich durch entsprechende Ausgestaltung der Geschäftsverteilungspläne nach der gerichtlichen Zuweisung. Die Führung der Ermittlungsverfahren obliegt daher den Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaften. Innerhalb dieser haben größere Staatsanwaltschaften wiederum eine gesonderte Zuweisung für Ermittlungen im Bereich der typischen IP-Straftaten. Es ist wiederholt zu beobachten, dass sich ein „Spezialdezernent“ der Abteilung Verfahren aus diesem Segment annimmt. Teilweise sieht die interne Geschäftsverteilung aber auch schon eine Spezialzuständigkeit mehrerer Staatsanwälte vor. Treffen Vermögensdelikte mit denen des IP-Strafrechts zusammen, wird regelmäßig nach dem Schwergewicht der verdächtigen Taten bewertet. Ansprechpartner bleibt in jedem Fall die Wirtschaftsabteilung.
2. Strafantrag
Die Strafverfolgung bei Verletzungen des geistigen Eigentums erfolgt grundsätzlich auf Antrag (vgl. §§ 77 ff. StGB) oder im Falle der Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft. Dies gilt einheitlich für die Grunddelikte der jeweiligen Strafnormen (§ 142 Abs. 4 des PatentG, § 25 Abs. 4 des GebrMG, § 10 Abs. 4 des HalblSchG, § 39 Abs. 4 des SortschG, § 143 Abs. 4 des MarkenG, § 51 Abs. 4 des DesignG, , § 109 des UrhG, §§ 17 Abs. 5, 18 Abs. 4, 19 Abs. 4 UWG). Auch die Bewertung, wann ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen ist, erfolgt nach einem einheitlichen Leitfaden. Nr. 261a RiStBV weist die Staatsanwaltschaften für Straftaten nach den Gesetzen zum Schutze des geistigen Eigentums konkret an, in welchen Fällen die Strafverfolgungsorgane auch ohne Strafantrag Ermittlungen führen sollen. Namentlich besteht ein solches Interesse, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist, die Tat den Verletzten in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht oder die öffentliche Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährdet ist.
Leicht abweichend wird das besondere öffentliche Interesse bei den zusätzlich den Wettbewerb schützenden Straftaten des UWG statuiert. Nach Nr. 260a Abs. 1 RiStBV soll ein solches schon anzunehmen sein, wenn es sich bei der Tat um ein planvoll gegen mehrere gerichtetes Vorgehen gehandelt hat oder – in Abweichung zur einschlägigen Vorverurteilung – eine Vorstrafe in (auch) anderweitigen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts vorliegt. Der theoretisch weitere Anwendungsbereich wird in der praktischen Behandlung wohl kaum zu spüren sein.
Will man sich auf Ermittlungen von Amts wegen nicht verlassen, gilt es Fristen im Auge zu behalten. Grundsätzlich muss der Strafantrag gemäß § 77b StGB innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis von der Tat und der Person des Täters gestellt werden. Die Frage, wann vollständige Kenntnis im Sinne der Norm vorgelegen hat, liefert in den zumeist komplexen Sachverhalten und dem regelmäßig sukzessiven Erkenntnisgewinn sicherlich einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. § 77b Abs. 2 S. 1 StGB). Strafantragberechtigt ist nach § 77 Abs.1 StGB der Verletzte, somit grundsätzlich der Marken-[40], Patent-[41], also der Verwertungsberechtigte.
Um ein Offizialdelikt handelt es sich hingehen, wenn der Verdacht einer „qualifizierten“ Verletzung des geistigen Eigentums besteht. Mit Ausnahme des UWG, welches die gewerbsmäßige Begehung rechtlich als (einen) besonders schweren Fall bewertet (vgl. Nr. 260a Abs. 2 RiStBV), verfügen alle sonstigen Straftatbestände über eine Qualifikation, die bei objektiv und subjektiv gewerbsmäßiger Begehung erfüllt ist. Besteht Anfangsverdacht auch in Bezug auf die Gewerbsmäßigkeit, sind Ermittlungen von Amts wegen zu führen. Ein Strafantrag oder ein besonderes Interesse sind nicht erforderlich.
3. Privatklage
Alle Straftaten nach den Gesetzen zum Schutze des geistigen Eigentums sind privatklagefähig und können vom Verletzten auf diesem Wege eigenständig verfolgt werden. Gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO gilt dies für die „§ 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes (und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie)“; nach Nr. 7 ferner für Straftaten der §§ 16 – 19 UWG.
Dies bedeutet, besteht kein (weiteres) öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, verweisen die Staatsanwaltschaften den verletzten Anzeigeerstatter auf eine Verfolgung ohne staatliche Unterstützung. Wann öffentliches Interesse anzunehmen ist, wird wiederum in den Strafverfahrensrichtlinien festgelegt. Hohe Anforderungen werden jedoch nicht statuiert. So soll ein öffentliches Interesse in der Regel bestehen und nur dann zu verneinen sein, wenn lediglich geringfügige Schutzrechtsverletzung vorliegen, Nr. 261 RiStBV (mit den wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten vgl. Nr. 260 RiStBV).
Verneint die Staatsanwaltschaft trotz der geringen Anforderungen ein öffentliches Interesse, verweist sie die Sache gemäß Nr. 87 Abs. 1 RiStBV auf den sog. Privatklageweg. Eine Ausnahme zur sofortigen Verweisung sieht die RiStBV in Abs. 2 vor. Hiernach soll eine Verweisung zunächst unterbleiben, wenn der Verletzte die Straftat nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten selbstständig aufklären könnte. In diesem Fall soll die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Ermittlungen unternehmen, bevor sie den (unterstützten) Verletzten auf die Privatklage verweist. Die Kenntnis dieser äußerst geschädigtenfreundlichen Richtlinie hilft möglicherweise bei der Argumentation gegenüber wenig verfolgungseifrigen Behörden. Die Anwendung scheint angesichts der Auslastung der Justiz und den unscharfen Trennlinien bei der Bewertung des öffentlichen Interesses gleichwohl wenig praxisrelevant.
4. Nebenklage
Die Befugnis zur Nebenklage besteht bei allen Straftaten zum Schutze des geistigen Eigentums. § 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO zählt diese in ihrer Gesamtheit auf. Der Begriff des Verletzten deckt sich mit der Verletzteneigenschaft der Strafantragsberechtigung nach § 77 StGB[42], wonach der Träger des durch die Tat unmittelbar verletzten Rechtsguts, also derjenige, in dessen Rechtskreis eingegriffen worden ist, berechtigt ist.[43] Das ist unproblematisch der Inhaber des Ausschließlichkeits- oder Verwertungsrechts. In Zweifelsfällen wird eine weite Auslegung praktiziert. Wer jedoch im Einzelfall als Verletzter angesehen wird, ist anhand einer Auslegung des Schutzbereichs des jeweiligen Straftatbestandes zu bestimmen.[44]
5. Folgen der Verurteilung / Adhäsionsverfahren
Neben dem eigentlichen Strafverfahren bzw. der dort ausgeurteilten Strafe kommen zwei weitere Folgen besonders in Betracht – hier sind die Tatbestände des UWG ausgenommen.
Zum einen die bereits erwähnte Veröffentlichung der Verurteilung (vgl. Aufzählung unter II. 1.). Dieses besondere Sanktionsmittel ist in den Tatbeständen zum Schutze des geistigen Eigentums durch separate Regelung zu finden und ermöglicht es dem verletzten Rechtsinhaber, im Falle eines berechtigten Interesses die Verurteilung öffentlich zu machen. Die Anknüpfung an eine strafrechtliche Verurteilung verleiht der Urteilsveröffentlichung den Charakter einer Genugtuung in Form der Nebenstrafe.[45] Die Anordnung der Urteilsveröffentlichung wird durch die Vollstreckungsbehörden vollstreckt. Sie wird nach § 463c Abs. 2 StPO nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung (§ 463c Abs. 1 StPO) verlangt.[46]
Zum anderen kann gemäß § 74 StGB die Einziehung der im Zusammenhang mit der Tat stehenden Gegenstände erfolgen. Auch auf Dritte wird die Einziehung zudem gemäß § 74a StGB erweitert. Die Tatbestände zum Schutze des geistigen Eigentums verweisen ausdrücklich auf dieses Blankett und eröffnen damit die Möglichkeit, auch in ungeklärten oder gerade fremdnützigen Konstellationen umfassend einzuziehen. Für Täter und Tatbeteiligte ist die Einziehung zugleich Sanktionsmaßnahme.[47] So gelangen beispielweise hergestellte Waren ungeachtet ihres jetzigen Ortes, aber auch die zur Herstellung verwendeten Maschinen in den Bereich der einziehbaren Gegenstände.[48] Nicht erst nach Abschluss des Verfahrens droht jedoch der Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft. §§ 111b ff. StPO ermöglicht es den Staatsanwaltschaften – teilweise auch ihren Hilfsbeamten –, die vorgenannten Gegenstände bei zu erwartender Einziehung vorläufig sicherzustellen.
Die strafrechtliche Einziehung tritt jedoch zurück, sofern den zivilrechtlichen Ansprüchen im sogenannten Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff StPO) stattgegeben wird. Dazu zählt insbesondere der zivilrechtliche Vernichtungsanspruch, der bei Entwendungen/Weiterverarbeitung geistigen Eigentums eine hohe praktische Relevanz hat. Beim Adhäsionsverfahren handelt es sich grundsätzlich um die Möglichkeit, nach entsprechendem Antrag im Rahmen des Strafurteils auch die aus der Straftat entstanden zivilrechtlichen Ansprüche mit auszuurteilen. Sein Stellenwert in der Praxis ist immer noch nicht hoch und seine Anwendung die Ausnahme.[49]
6. Inanspruchnahme der Zivilgerichtbarkeit
Sowohl die Staatsanwaltschaft gemäß § 154d StPO, als auch das Strafgericht gemäß § 262 Abs. 2 StPO, können die Sache an die Zivilgerichtsbarkeit verweisen, wenn die Sache von zivilrechtlichen Vorfragen abhängt. Aufgrund des großen normativen Bereichs bei Straftatbeständen zum Schutze des geistigen Eigentums, nämlich vordringlich wohl der nicht strafrechtlichen Frage, wer an diesem berechtigt ist, kann die Sache „in kompetentere Hände“ gelegt werden. Darin liegt nicht das Eingeständnis eigener Unzulänglichkeit. Vielmehr gestattet der Gesetzgeber, Rechtsverfolgungskosten „abzuwälzen“ und so strafprozessuale Ressourcen zu schonen.
Die Ermittlungsbehörden haben dabei die Möglichkeit unter Festsetzung einer Frist, das zivilrechtliche Betreiben zu verlangen. Verstreicht diese, wird das Verfahren gemäß § 154d StPO eingestellt. Im Hauptverfahren gestattet § 262 Abs. 2 StPO einerseits – ebenfalls unter Fristsetzung – zum zivilrechtlichen Betreiben zu „nötigen“. Andererseits das Verfahren auszusetzen und die parallel erwartete zivilgerichtliche Entscheidung zum interessierenden Teil abzuwarten. Dabei werden dem Zivilgericht keine zeitlichen Einschränkungen gemacht.
In der Praxis dürfte die Verweisung auf die Zivilgerichtsbarkeit häufig von der Motivation getragen sein, die Sache zunächst „vom Tisch zu bekommen“. Gleichwohl stellt § 262 Abs. 1 StPO klar: Dies entbindet die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte nicht davon, die normative Rechtsfrage anschließend nach strafprozessualen Grundsätzen zu bewerten.
IV. Unternehmerische Präventionsmöglichkeiten
Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bestehen erhebliche Gefahren, mögliche Schutzrechte zu verlieren, weil Mitarbeiter Neuentwicklungen nicht rechtzeitig schützen lassen oder weil Informationen an Dritte „gelangen“. An dieser Stelle ist es unerlässlich, sowohl über die geltenden Gesetze aufzuklären, als auch den Mitarbeitern interne Richtlinien an die Hand zu geben. Nur wenn klare Handlungsvorgaben definiert sind, kann dem Abfluss unternehmerischen Know-hows vorgebeugt werden.
Mit den betroffenen Abteilungen im Unternehmen müssen somit gemeinsam konkrete interne Arbeitsabläufe und Prüfungsprozesse entwickelt werden, die eine frühzeitige Klärung der Rechte Dritter, der Neuanmeldung von Schutzrechten und deren präventiver Überwachung sicherstellen. Geboten ist dabei ein eng verzahntes Zusammenarbeiten der Marketing- mit der Rechtsabteilung. Denn letztendlich geht es um die Frage der Umsetzung einer angemessenen IP-Compliance im Unternehmen.
Folgende Checkliste sollten Unternehmen daher als Rüstzeug bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Produkt- und Markenpiraterie nutzen:
1. Entwicklungs-, Marketing- und Vertriebsabteilung sind über geltendes Recht aufzuklären und regelmäßig zu schulen.
2. Die erforderlichen internen Richtlinien sind zu erstellen und durch die Compliance Abteilung auf dem aktuellen Stand zu halten.
3. Eine frühestmögliche Schutzrechtsanmeldung sollte die Pflicht sein.
4. Erfolgte Schutzrechtsanmeldungen sind dauerhaft zu überwachen und durch regelmäßige präventive interne Untersuchungen, u.a. der Entwicklungsabteilungen, sicherzustellen, um einen wettbewerbswidrigen Zugriff auf die innovativen Köpfe zu verhindern.
5. Etwaige Verletzungen durch Marktteilnehmer sind nachhaltig zu beweiszwecken zu dokumentieren.
6. Verstöße von Marktteilnehmern sind zur Anzeige zur bringen und Ermittlungsbehörden effektiv zu unterstützen.
7. Es sollte einen externen Ansprechpartner im Unternehmen für die Strafverfolgungsbehörden für Fälle von Marken- und Produktpiraterie geben; ebenso einen Ombudsmann dem Verstöße und drohender Abfluss von geistigem Eigentum durch Mitarbeiter zur Kenntnis gebracht werden kann.
8. Die Möglichkeit einer detaillierten Produktesicherung sollte geprüft werden, um Original und Fälschung schnellstmöglich auseinander zu dividieren.
9. Gezielte Öffentlichkeitsarbeit für das von einer gewerblichen Rechtsschutzverletzung betroffene Unternehmen nebst Veröffentlichung etwaiger Urteile ist ein Muss.
10. Geschäftspartner – insbesondere in fraglichen Drittländern – sind eingehend katalogisiert einer Prüfung zu unterziehen.
I. Einleitung
Gibt es Eigentum an Gedanken? Ist geistiges Eigentum schützenswert? Oder ist Intellectual Property (IP) nichts anderes als eine moderne „interessengesteuerte Floskel der Rechteindustrie“?[1]
Die Strafbarkeit der Verletzung von Intellectual Property reicht bis ins alte Rom zurück. Der Schlüssel zum Ganzen ist im Wort „Plagiat“ zu finden. Dieses leitet sich vom lat. Begriff plagium für Menschenraub ab. Diese Bezeichnung für den „Diebstahl geistigen Eigentums“ soll wiederum auf den römischen Dichter Martial zurückgehen. Ein Dritter, ein gewisser Fidentinus, hatte sich als Verfasser von Geschichten geriert, die tatsächlich von dem Dichter Martial verfasst worden waren. Daraufhin bezeichnete Martial den Fidentinus öffentlich als plagiarii, als Menschenräuber. Denn seine Werke, seine freigelassenen geistigen Kinder, seien durch den Fidentus geraubt und versklavt worden.[2]
Unterschiedliche Auffassungen zu Rechten an geistigem Eigentum sind mithin kein modernes Phänomen. Aber gerade die Sachverhalte der Gegenwart haben aufgrund der erheblichen finanziellen Auswirkungen große Brisanz. So findet sich in der Ausgabe Nr. 37/2015 des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ der Bericht „Wirtschaftskrimi bei SAP“. Danach soll nach Aussagen eines ehemaligen Mitarbeiters der größte europäische Sofwarehersteller SAP geistiges Eigentum eines Mitbewerbers in erheblichem Umfang „geraubt“ haben. SAP spricht hingegen von Erpressung und zeigte den ehemaligen Mitarbeiter an.
Die wirtschaftliche Relevanz hinter Rechtsverletzungen an geistigem Eigentum ist höher denn je. So erklärt sich auch der zunehmende Rückgriff auf das schärfste Schwert im Arsenal des Rechts[3]: das Strafrecht.
Unter den Sammelbegriff IP-Strafrecht fallen sämtliche geistigen Eigentumsrechte. Hierunter sind all die Rechte zu fassen, deren Gegenstand die Ergebnisse geistiger Tätigkeit auf industriellem, wirtschaftlichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet sind.[4]
Es wird zwischen den gewerblichen Schutzrechten und dem Urheberecht mit seinen verwandten Schutzrechten differenziert.[5] Gewerbliche Schutzrechte sind das Gebrauchsmuster, der Halbleiterschutz, das Patent und das Sortenrecht als sog. technische Schutzrechte und das Design und die Marke als nichttechnische Schutzrechte. Eine Sonderstellung nimmt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein, da es sowohl dem Wettbewerbsrecht als auch dem Bereich des gewerblichen Rechtschutzes zuzuordnen ist (vgl. auch § 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO). Letztlich dürfte auf die eine oder andere Art auch immer ein Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem UWG bei der Verletzung spezifischer geistiger Eigentumsrechte naheliegend sein. Die Straftatbestände sind normiert in § 142 PatG, § 25 GebrMG, § 51 DesignG, §§ 143-144 MarkenG, § 10 HalblSchG, § 39 SortSchG und §§ 106–108b, 111a UrhG und damit in strafrechtlichen Nebengesetzen.
Verstöße gegen die gewerblichen Schutzrechte bzw. das Urheberrecht haben als Produkt- und Markenpiraterie mit einer erheblichen Dunkelziffer einen beachtlichen Anteil an der Wirtschaftskriminalität in Deutschland.[6] Gleiches gilt für die wirtschaftlichen Auswirkungen der Urheberrechtsverletzungen. Die Business Software Alliance bezifferte bereits im Jahr 2007 alleine den Schaden durch Softwarepiraterie in Deutschland auf annähernd zwei Milliarden Euro.[7] Die bestehenden Verfahren bzw. Methoden zur Einschätzung des Gesamtvolumens des Piraterieaufkommens erscheinen jedoch generell eher unzureichend und befinden sich noch in einer Phase der methodischen Weiterentwicklung. Aus diesen Gründen sind auch die Ergebnisse der im Rahmen von Studien durchgeführten Erhebungen mit gewissen Unsicherheitsfaktoren behaftet und können allenfalls nur Näherungswerte des „wahren“ Ausmaßes sein.[8]
Das IP-Strafrecht weist eine erhebliche Schnittmenge mit der Computer-, Internet- und Datenkriminalität insgesamt auf. Bei Sachverhalten aus dem Bereich IP-Strafrecht ist daher regelmäßig auch das IT- und Datenschutzstrafrecht bzw. das Multimediarecht mitbetroffen. Entsprechend sind hier auch die Straftaten gegen die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit von Computerdaten und -systemen (§§ 202a, 202b, 202c, 303a, 303b, 317 und 206 StGB) und der computerbezogenen Delikte (§§ 263a, 265a, 268, 269, 274 StGB) von übergeordneter Bedeutung.
Insgesamt ist seit dem Streit um sog. file-Tauschbörsen wie Napster das Thema Urheberrecht und Internet in das Bewusstsein nicht nur interessierter Juristen, sondern einer breiten Öffentlichkeit geraten. Das Internet hat sich zu dem zentralen Medium entwickelt, über das in erster Linie Angriffe auf geistiges Eigentum stattfinden. Grund hierfür ist die Digitalisierung des Content, also der Informationsinhalte, die wiederum Angriffe und das Hacken vereinfachen. Urheberrechtliche Fragen spielen auch bei Angriffen auf Homepages eine zentrale Rolle.[9] Ebenso bedeutsam für das IP-Strafrecht aber auch für die EU-rechtliche Warenverkehrsfreiheit und den Urheberrechtsschutz sind die jeweiligen Normen des nationalen Strafrechts der EU-Mitgliedsstaaten.[10]
Der Beitrag befasst sich im ersten Schritt mit einer Auswahl der „klassischen“ IP-Straftatbestände, um sodann die gemeinsamen verfahrensrechtlichen Besonderheiten zu erläutern. Abgerundet wird der Beitrag mit Hinweisen zu Präventionsmöglichkeiten für betroffene Unternehmen.
II. Ausgewählte IP-Straftatbestände
Exemplarisch wird nachfolgend auf das Markenrecht als nicht technisches Schutzrecht, auf das Patentrecht als technisches Schutzrecht und das Urheberrecht als gewerbliches Schutzrecht sui generis eingegangen.
1. Gemeinsamkeiten
Für alle Straftatbestände liegt die Obergrenze des Strafrahmens bei drei Jahren (außer § 108b Abs. 1 UrhG). Damit ist zwar noch nicht der für Diebstahl, Betrug oder Steuerhinterziehung angesetzte Rahmen von fünf Jahren erreicht, wie es im Bestreben einer Gleichbehandlung von sächlichem und geistigem Eigentum gefordert worden war. Dennoch ist mit dieser Strafandrohung, die etwa auch beim Kreditbetrug oder Wucher angesetzt ist und die den Rahmen etwa der Sachbeschädigung (zwei Jahre) übertrifft, deutlich gemacht, dass die Verletzung geistigen Eigentums nicht zum Bereich der Bagatellkriminalität zählt. Dementsprechend enthalten die bundeseinheitlichen Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Kriterien zur Bewertung des (besonderen) öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung.[11]
Die Möglichkeit, dass ein Strafe aussprechendes Urteil als dessen Nebenfolge durch Presseveröffentlichungen bekannt gemacht wird, ist ebenfalls einheitlich geregelt und von zentraler Bedeutung (vgl. § 111 UrhG, § 144 Abs. 5 MarkenG sowie jeweils Abs. 6 der § 142 PatG, § 25 GebrMG, § 51 DesignG, § 10 HalblSchG, § 39 SortSchG, § 143 MarkenG).
Die Begrenzung des Regelstrafrahmens auf drei Jahre findet dadurch Ausgleich, dass für alle Schutzrechte ein qualifizierter Tatbestand für schwerwiegende Schutzrechtsverletzungen besteht, durch den sich die Höchststrafe auf 5 Jahre erhöht (§ 108b UrhG: 3 Jahre). Eine Mindeststrafe sieht nur § 143 Abs. 2 MarkenG vor. Denn der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 17.10.2013 die Tatbestandsqualifikation des § 143 Abs. 2 MarkenG geändert und sieht nunmehr eine Mindeststrafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren vor. Sämtliche Qualifikationstatbestände stellen auch die Gewerbsmäßigkeit unter Strafe (vgl. §§ 108a, 108b Abs. 3 UrhG und jeweils Abs. 2 der § 142 PatG, § 25 GebrMG, § 10 HalblSchG, § 51 DesignG, § 39 SortSchG); seit der Gesetzesänderung sanktioniert § 143 Abs. 2 MarkenG zudem das Handeln als Mitglied einer Bande. Denn, so die Beschlussempfehlung vom 26.06.2013[12], Produkt- und Markenpiraterie wird überwiegend durch Zusammenschlüsse von Personen oder Vereinigungen betrieben. Die einzelnen Mitglieder können so unter die strafschärfende Begehungsform der Bande subsumiert werden. Sowohl der Begriff der Gewerbsmäßigkeit als auch der Begriff der Bande knüpfen an die Straftatbestände des Kernstrafrechts an (vgl. bspw. §§ 243 Abs. 1 Nr. 3, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Bei sämtlichen Schutzrechten ist inzwischen auch der Versuch strafbar (§§ 108 Abs. 2, 108a Abs. 2 UrhG und jeweils Abs. 3 der § 142 PatG, § 25 GebrMG, § 10 HalblSchG, § 51 DesignG, § 39 SortSchG, § 143 MarkenG). Die Sanktionierung des Versuchs ist für den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (erst) mit dem Produktpirateriegesetz zum 01.07.1990 eingeführt worden.[13] Bis dahin existierte eine Versuchsstrafbarkeit lediglich bei einer gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung nach § 108a UrhG. Nach der Gesetzesbegründung sei eine effektive Bekämpfung der Schutzrechtsverletzungen nur durch Einführung eines allgemein strafbaren Versuchs gewährleistet.[14]
2. Markenrecht
Mit dem ab dem 1.1.1995 geltenden Markengesetz ist das deutsche Markenrecht grundlegend reformiert und vereinheitlich worden. Insbesondere sind sämtliche Kennzeichenrechte in das Markengesetz mit einbezogen worden, die vorher teilweise im UWG (vgl. §§ 3, 4 und 16 UWG a.F.) geregelt waren. Demgemäß enthält das Markengesetz nunmehr die abschließende und vollständige Regelung des Markenstrafrechts.[15]
Wirtschaftlich erfolgreiche Erfindungen und andere Innovationen, die sich auf dem Markt durchsetzen, finden häufig Nachahmer. Ein effektives Vorgehen gegen Plagiate und Imitationen ist nicht zuletzt auch im Interesse der Deutschen Wirtschaft im Hinblick auf die Standortsicherung geboten. Das mit Hauptsitz in München ansässige Deutsche Marken- und Patentamt (DPMA) ist als eine dem BMJ nachgeordnete Zentralbehörde damit befasst, Schutzrechte für technische und gewerbliche Innovationen zu erteilen, einzutragen, zu verwalten und zu veröffentlichen. Im Jahre 2013 wurden dort 60.161 Markenanmeldungen verzeichnet. Die Boehringer Ingelheim International GmbH war die Anmelderin mit den meisten Eintragungen (138), gefolgt von der Deutschen Telekom (84) und der Vodafone GmbH (67).[16]
Die Straftatbestände sind in den §§ 143, 144 MarkenG normiert. Es handelt sich um „unechte Sanktionsblankett(straf)tatbestände“, so dass der objektive Tatbestand der strafrechtlichen Norm mit dem korrespondierenden zivilrechtlichen Tatbestand identisch ist.[17] Unter Strafe ist nur vorsätzliches Handeln gestellt. Bei der strafrechtlichen Bewertung, ob Vorsatz bejaht werden kann, sind die umfassenden Prüfungspflichten des Handelnden zu hinterfragen. Angesichts der in jüngster Zeit bekannt gewordenen Häufung von Markenpirateriefällen ist der Herkunft der Waren besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Sollten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ernsthafte Zweifel an der Herkunft der Waren angebracht sind, so treffen den Erwerber zusätzliche Nachforschungspflichten.[18] Die zivilrechtlichen Ansprüche bestehen hiervon allerdings unabhängig auch bei Fahrlässigkeit (vgl. §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG) oder aber verschuldensunabhängig (vgl. §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4, 18 ff. MarkenG).
Kern des Markenstrafrechts ist die Kennzeichenverletzung in Form der Verletzung von eingetragenen Marken und geschäftlichen Bezeichnungen nach § 143 MarkenG sowie der Gemeinschaftsmarke nach § 143a MarkenG. Weiterhin die Verletzung geographischer Herkunftsangaben nach § 144 MarkenG. Darüber hinaus werden einzelne Handlungen minderen Unrechts betreffend des Missbrauchs von Wappen, Flaggen u.a. sowie der Verletzung bestimmter Mitwirkungs- und Auskunftspflichten als Bußgeldvorschrift nach § 145 MarkenG sanktioniert.
Geschütztes Rechtsgut der Strafvorschriften ist – ebenso wie der spiegelbildlichen zivilrechtlichen Schutzvorschriften – in erster Linie das förmliche und sachliche Markenrecht und die sachliche geschäftliche Bezeichnung zur Gewährleistung des Ausschließlichkeitsrechts des Inhabers.[19]
3. Patent- und Gebrauchsmusterrecht
Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht schützt Erfindungen auf technischem Gebiet. Die Erteilung eines nationalen Patents setzt die Anmeldung der Erfindung beim DPMA gem. § 34 Abs. 1 PatG vom 16.12.1980 voraus. Als Gebrauchsmuster werden nach § 1 Abs. 1 GebrMG vom 28.8.1986 Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Anders als bei Patenten ist der Prüfungsumfang im Eintragungsverfahren im Hinblick auf die materiellen Schutzvoraussetzungen beschränkt, da das DPMA die Schutzvoraussetzungen Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit nicht prüft (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 GebrMG).
a) Das Patent
Das Patent stellt das wichtigste technische Schutzrecht dar. Es gewährt Schutz auf nationaler Ebene und gilt nur in dem Land, in dem es weltweit erteilt wird (Territorialprinzip). Das DPMA hat im Jahr 2012 insgesamt 63.158 Patentanmeldungen verzeichnet. Mit 4.144 Anmeldungen ist die Robert Bosch GmbH das Unternehmen mit den meisten Anmeldungen in 2013, gefolgt von der Schaeffler Technologies AG & Co. KG (2.100) und sodann der Daimler AG (1.854).[20]
Hingegen hat das DPMA im Jahr 2012 „nur“ 15.427 Gebrauchsmusteranmeldungen verzeichnet. Grund hierfür dürfte der geringere Schutz bzw. Rechtssicherheit im Rahmen der gesetzlichen Gewährungen sein. Andererseits dürften insbesondere Einzelerfinder sowie kleine und mittelständische Unternehmen auf die Gebrauchsmuster zurückgreifen, da dies im Anfangsstadium weniger Kosten verursacht und dennoch zu einem durchsetzbaren Schutzrecht führt.[21] Letztlich dürfte dies aber zu Lasten der Rechtssicherheit und des Wettbewerbs des innovativen Mittelstandes gehen. Denn der Mittelstand verfügt in der Regel auch nicht über die erforderliche IT-Infrastruktur, um sich vor Cyberattacken und Hackerangriffen zu schützen, um so dem internetgesteuerten Abfluss von geistigem Eigentum zu begegnen.
Hinzu kommt, dass das PatG es dem Wettbewerb besonders leicht macht, auf die zentralen Köpfe der Entwicklungsabteilungen in unlauterer Weise Zugriff zu nehmen. Denn das PatG sieht in § 37 Abs. 1 PatG für das Patentregister voraus, das innerhalb von 15 Monaten nach dem Anmeldetag der Erfinder zu benennen ist. Nach § 63 PatG ist auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2 PatG), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3 PatG) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1 PatG) der Erfinder zu nennen. Die Nennung ist im Register (§ 30 Abs. 1 PatG) zu vermerken. Bereits während des Anmeldeverfahrens steht praktisch jedermann Akteneinsicht zu (§ 31 Abs. 2 PatG). Es ist daher aufgrund der Gesetzeslage gängige Praxis kreative Köpfe „abzuwerben“. An dieser Stelle greift dann regelmäßig § 17 UWG als wettbewerbsstrafrechtliche Sondernorm unter dem Gesichtspunkt des gewerblichen Rechtsschutzes ein.
§ 142 PatG enthält die zentrale Strafvorschrift innerhalb des Patentgesetzes. Der objektive Tatbestand der Patentverletzung im strafrechtlichen Sinne entspricht auch hier den wichtigsten zivilrechtlichen Tatbeständen, wie die ausdrückliche Verweisung auf § 9 Satz 2 Nr. 1-3 PatG verdeutlicht. In ihrer jetzigen Fassung wurde die Norm durch das Produktpirateriegesetz vom 07.03.1990[22] mit Wirkung zum 01.07.1990 eingefügt. Der Schutzumfang bezieht sich nicht nur auf nationale Patente, sondern auch auf europäische Patente mit Schutzerstreckung auf Deutschland und ergänzende Schutzzertifikate (vgl. §§ 16a, 49a PatG). Strafbar ist nach § 142 PatG jede Beeinträchtigung des mit der Patenterteilung geschaffenen ausschließlichen Rechts des Patentinhabers, also jede Benutzung des Produkts oder Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, ohne Zustimmung des Rechteinhabers.
Strafbar ist nur die vorsätzliche Patentverletzung. Bedingter Vorsatz genügt. Wegen des Ausschlusses der Strafbarkeit von fahrlässigen Patentverletzungen war es auch überflüssig, die in § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG formulierte positive Kenntnis bzw. Offensichtlichkeit, „dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist“, in den Straftatbestand des § 142 PatG zu übernehmen; denn diese Kenntnis vom bestehenden Patent ist bereits Voraussetzung für alle strafbaren Begehungsformen einer Patentverletzung. Vorsatz bedeutet nämlich Kenntnis aller Tatbestandsmerkmale, wobei der Fall der Offensichtlichkeit trotz fehlender positiver Kenntnis im Rahmen des bedingten Vorsatzes ebenfalls erfasst sein dürfte.[23]
b) Das Gebrauchsmuster
§ 1 GebrMG verdeutlicht, dass der Schutzbereich des Gebrauchsmusters dem des Patents nahezu entspricht, weshalb das Gebrauchsmuster auch als „kleines Patent“ bezeichnet werden kann. Der wesentliche Unterschied zum Patent liegt darin, dass das Gebrauchsmuster nur bis zu 10 Jahre ab Anmeldung geschützt werden kann (§ 23 Abs. 1 GebrMG); hingegen kann das Patent bis zu 20 Jahre geschützt werden (§ 16 Abs. 1 Satz PatG). Es gibt auch keine europäische oder internationale Gebrauchsmusteranmeldung. Auch erfolgt seitens des DPMA keine Prüfung dahingehend, ob überhaupt ein schutzfähiges Muster vorliegt. Denn bereits die ordnungsgemäße Anmeldung gem. § 4 GebrMG führt zur Eintragung und Entstehung des Schutzrechts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 GebrMG). Demgemäß erfolgt aber auch die Eintragung des Gebrauchsmusters deutlich schneller als die eines Patents.
Der Straftatbestand findet sich in § 25 GebrMG. Wegen der engen Verwandtschaft des Gebrauchsmusters zum Patent decken sich die Tatbestände weitgehend. In ihrer jetzigen Fassung wurde die Norm ebenfalls durch das Produktpirateriegesetz vom 07.03.1990[24] mit Wirkung zum 01.07.1990 eingefügt. Der zentrale Unterschied zu § 142 Abs. 1 PatG besteht darin, dass inzident die Prüfung der tatsächlichen Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters im Rahmen des objektiven Tatbestands zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass die Ermittlungsbehörden zu prüfen haben, ob ein schutzfähiges Muster nach §§ 1 ff. GebrMG vorliegt. Anlässlich der Erstattung einer Strafanzeige ist es ratsam, bereits ein entsprechendes Sachverständigengutachten mit zur Akte zu reichen; ergänzend bzw. alternativ kann es sich anbieten, die Frage vorab durch ein Zivilgericht klären zu lassen und das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren so lange auszusetzen (vgl. § 19 GebrMG i.V.m. § 262 Abs. 2 StPO bzw. § 154d StPO).
4. Urheberrecht
Das Urheberstrafrecht ist lange wie das „Aschenputtel“ des Urheberrechts behandelt worden.[25] So endete die Rechtsprechung zum Urheberstrafrecht mit der reichsgerichtlichen Entscheidung vom 07.03.1916.[26] Dies änderte sich erst mit der zunehmenden Online-, Software und Videopiraterie insbesondere im Hinblick auf die sog. Filesharing-Fälle[27] bzw. Streaming-Fälle und die sog. Kino.to-Entscheidung des LG Leipzig[28]. Allerdings dürfte das reine Betrachten eines Videostreams keine Urheberrechtsverletzung (vgl. §§ 44a, 53 UrhG) begründen.[29]
Im Hinblick auf die (straf-)rechtliche Verantwortlichkeit von sog. Filehostern, welche Speicherplatz im Internet zur Verfügung stellen, soll nach der vielbeachteten Entscheidung des BGH[30] vom 12.07.2012 in Sachen Rapidshare es für den Gehilfenvorsatz nicht ausreichen, wenn der Filehoster nur von gelegentlichen Rechtsverletzungen seiner Nutzer ausgeht; erforderlich soll vielmehr eine konkrete Kenntnis von drohenden Haupttaten sein. Für die Rechteinhaber ist die Entscheidung mehr als unbefriedigend. Bei der Erstattung von Strafanzeigen ist daher besonderes Gewicht auf die Darstellung der positiven Kenntnis zu legen. Aber auch wenn Kenntnis nicht nachweisbar ist, so kann durch den strafrechtlichen Vorwurf einer vorsätzlichen Tatbegehung, die Störerhaftung für das Unterlassungsbegehren als „wesensgleiches Minus“ gegen das verletzende Unternehmen begründet werden. Dies bietet den Vorteil, dass der Nachweis eines Verschuldens des in Anspruch Genommenen nicht erforderlich ist.[31]
Massiv ist auch die Games- und Softwareindustrie von Urheberrechtsverletzungen betroffen. Für Computerprogramme bestimmt § 69a Abs. 3 UrhG, dass diese dem Urheberrechtsschutz unterliegen, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. Der Schutz von Computerprogrammen ist damit schon auf relativ niedrigem Schöpfungsniveau gegeben. Nach der jüngsten „2011 Piracy Study“ der BSA beträgt die Raubkopierate in Deutschland 26 %, der entgangene Umsatz alleine in Deutschland belief sich auf 2,26 Mrd. US$. Weltweit entgehen den Herstellern 63,4 Mrd. US$ Umsatz – Geld, das also für neue Arbeitsplätze sowie für Forschung und Entwicklung nicht mehr zur Verfügung steht. Für kleine und innovative Software-Häuser können diese Urheberrechtsverletzungen existenzgefährdend sein.[32]
Die Film- und Videobranche hat sich im Hinblick auf die Bedrohungslage in der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e. V. (GVU) mit Sitz in Berlin zusammengeschlossen. Soweit für Filmtitel noch keine Videorechte vergeben wurden, übt die Schutzrechte der Verband der Filmverleiher in Wiesbaden aus. In diese Zusammenarbeit ist die GEMA in München mit einbezogen. Die GVU hat eine eigene Abteilung zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen für solche Fälle und unterstützt proaktiv die Ermittlungsbehörde im Rahmen von privaten Ermittlungen und anlässlich der Erstattung von Strafanzeigen.[33]
Der strafrechtliche Schutz der Urheberrechte ist in den §§ 106 ff. des UrhG geregelt. Daneben definiert § 111a UrhG einen Bußgeldtatbestand. Wesentlich ist, dass der Grundtatbestand des § 106 Abs. UrhG ausgeschlossen wird, wenn eine sog. Schrankenregelung vorliegt, zu denen die Normen der §§ 44a ff., 69a ff. und 87c UrhG gehören. In diesen Fällen wird nicht unzulässiger Weise in ein fremdes Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht oder das Recht auf öffentliche Wiedergabe eingegriffen. Von besonderer praktischer Relevanz im Rahmen der Schrankenregelungen ist § 53 UrhG, der Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gestattet, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwebszwecken dienen und soweit nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird (sog. Privatkopie).
Rechtspolitisch ist der Einsatz des Strafrechts gegen Urheberrechtsverletzungen im großen Stil, die zunehmend dem Bereich organisierter Kriminalität zuzuordnen sind, notwendig. Dagegen sollte der Einsatz des Strafrechts gegen den Endabnehmer, der Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich begeht, unterbleiben.[34] Dabei ist ersichtlich, dass der zivilrechtliche Schutz des Urheberrechts insgesamt weiter geht als der strafrechtliche. Während in den §§ 97 ff. UrhG umfassende zivilrechtliche Unterlassungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche gegen jede Form der Verletzung vorgesehen sind, werden strafrechtlich in erster Linie die urheberrechtlichen Verwertungsrechte geschützt. Wegen der Verweisung aus den strafrechtlichen in die zivilrechtlichen Vorschriften des UrhG wird auch vom „Primat des Zivilrechts“ gesprochen.[35]
Mittels der Erstattung von Strafanzeigen kann aus Sicht des betroffenen Unternehmens das Strafrecht zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG zielführend eingesetzt werden. Die hiergegen vorgebrachte Kritik[36] der Instrumentalisierung des Strafverfahrens überzeugt nicht, da die gesamtwirtschaftlichen Schäden immens sind und es wettbewerbsrechtlich auch den Abfluss von geistigem Eigentum im öffentlichen Interesse zu verhindern gilt. Hinzu kommt, dass neben den „klassischen“ urheberrechtlichen Straftatbeständen in der Vielzahl der Fälle auch Straftaten aus dem Kernstrafrecht und damit Offizialdelikte, wie der Angestelltenbestechung, der Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Betrug und Urkundenfälschung ebenso wie Steuerstraftaten, in Betracht kommen.
III. Besonderheiten des Verfahrens
Das strafprozessuale Verfahren bei den unterschiedlichen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums erfolgt nach einem gleichlaufenden Muster. Abweichungen von diesem finden sich insbesondere bei den Delikten des UWG. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die zusätzliche bzw. abweichende Schutzrichtung und den erhöhten Unrechtswert bei Verstößen in diesem Bereich. Während es bei den Delikten aus dem „klassischen“ IP-Strafrecht um den Schutz des Ausschließlichkeits- bzw. Verwertungsrechts des Berechtigten geht[37], soll im UWG zusätzlich die Redlichkeit des Wettbewerbs geschützt und der insoweit unredliche Eingriff in Unternehmen besonders geahndet werden.[38]
Bei allen nebenstrafrechtlichen Tatbeständen zum Schutze des geistigen Eigentums stellen sich die gleichen strafprozessualen Fragen. Typische Konstellationen, die angesichts der stark zunehmenden Anzahl von Verfahren aus diesem Bereich, häufiger relevant werden.
1. Zuständigkeit
Für Straftaten aus dem Bereich „IP-Strafrecht“ sind gemäß § 74c Abs. 1 Nr. 1 GVG die Wirtschaftsstrafkammern zuständig. Dies gilt soweit solche Verfahren erstinstanzlich einer großen Strafkammer zufallen, § 74 GVG. Da aufgrund der verhältnismäßig geringen Strafandrohung bei diesen Delikten wohl seltener die erforderliche Straferwartung von über vier Jahren die erstinstanzliche Anklage zum Landgericht rechtfertigen dürfte, ist eher § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG Hauptanwendungsfall der „Kammerzuständigkeit“. Hiernach klagt die Staatsanwaltschaft u. a. wegen besonderen Umfangs und Komplexität der Sache zum Landgericht an.
In der Berufungsinstanz – nach erstinstanzlichem Verfahren bei Strafrichter oder Schöffengericht (ggf. auch nach Einspruch gegen den Strafbefehl) – ist ebenfalls die Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Eine abweichende Regelung ist auch in der zweiten Tatsacheninstanz nicht statthaft.[39]
Die Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaften richtet sich durch entsprechende Ausgestaltung der Geschäftsverteilungspläne nach der gerichtlichen Zuweisung. Die Führung der Ermittlungsverfahren obliegt daher den Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaften. Innerhalb dieser haben größere Staatsanwaltschaften wiederum eine gesonderte Zuweisung für Ermittlungen im Bereich der typischen IP-Straftaten. Es ist wiederholt zu beobachten, dass sich ein „Spezialdezernent“ der Abteilung Verfahren aus diesem Segment annimmt. Teilweise sieht die interne Geschäftsverteilung aber auch schon eine Spezialzuständigkeit mehrerer Staatsanwälte vor. Treffen Vermögensdelikte mit denen des IP-Strafrechts zusammen, wird regelmäßig nach dem Schwergewicht der verdächtigen Taten bewertet. Ansprechpartner bleibt in jedem Fall die Wirtschaftsabteilung.
2. Strafantrag
Die Strafverfolgung bei Verletzungen des geistigen Eigentums erfolgt grundsätzlich auf Antrag (vgl. §§ 77 ff. StGB) oder im Falle der Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft. Dies gilt einheitlich für die Grunddelikte der jeweiligen Strafnormen (§ 142 Abs. 4 des PatentG, § 25 Abs. 4 des GebrMG, § 10 Abs. 4 des HalblSchG, § 39 Abs. 4 des SortschG, § 143 Abs. 4 des MarkenG, § 51 Abs. 4 des DesignG, , § 109 des UrhG, §§ 17 Abs. 5, 18 Abs. 4, 19 Abs. 4 UWG). Auch die Bewertung, wann ein besonderes öffentliches Interesse anzunehmen ist, erfolgt nach einem einheitlichen Leitfaden. Nr. 261a RiStBV weist die Staatsanwaltschaften für Straftaten nach den Gesetzen zum Schutze des geistigen Eigentums konkret an, in welchen Fällen die Strafverfolgungsorgane auch ohne Strafantrag Ermittlungen führen sollen. Namentlich besteht ein solches Interesse, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist, die Tat den Verletzten in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht oder die öffentliche Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährdet ist.
Leicht abweichend wird das besondere öffentliche Interesse bei den zusätzlich den Wettbewerb schützenden Straftaten des UWG statuiert. Nach Nr. 260a Abs. 1 RiStBV soll ein solches schon anzunehmen sein, wenn es sich bei der Tat um ein planvoll gegen mehrere gerichtetes Vorgehen gehandelt hat oder – in Abweichung zur einschlägigen Vorverurteilung – eine Vorstrafe in (auch) anderweitigen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts vorliegt. Der theoretisch weitere Anwendungsbereich wird in der praktischen Behandlung wohl kaum zu spüren sein.
Will man sich auf Ermittlungen von Amts wegen nicht verlassen, gilt es Fristen im Auge zu behalten. Grundsätzlich muss der Strafantrag gemäß § 77b StGB innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis von der Tat und der Person des Täters gestellt werden. Die Frage, wann vollständige Kenntnis im Sinne der Norm vorgelegen hat, liefert in den zumeist komplexen Sachverhalten und dem regelmäßig sukzessiven Erkenntnisgewinn sicherlich einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. § 77b Abs. 2 S. 1 StGB). Strafantragberechtigt ist nach § 77 Abs.1 StGB der Verletzte, somit grundsätzlich der Marken-[40], Patent-[41], also der Verwertungsberechtigte.
Um ein Offizialdelikt handelt es sich hingehen, wenn der Verdacht einer „qualifizierten“ Verletzung des geistigen Eigentums besteht. Mit Ausnahme des UWG, welches die gewerbsmäßige Begehung rechtlich als (einen) besonders schweren Fall bewertet (vgl. Nr. 260a Abs. 2 RiStBV), verfügen alle sonstigen Straftatbestände über eine Qualifikation, die bei objektiv und subjektiv gewerbsmäßiger Begehung erfüllt ist. Besteht Anfangsverdacht auch in Bezug auf die Gewerbsmäßigkeit, sind Ermittlungen von Amts wegen zu führen. Ein Strafantrag oder ein besonderes Interesse sind nicht erforderlich.
3. Privatklage
Alle Straftaten nach den Gesetzen zum Schutze des geistigen Eigentums sind privatklagefähig und können vom Verletzten auf diesem Wege eigenständig verfolgt werden. Gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO gilt dies für die „§ 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes (und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie)“; nach Nr. 7 ferner für Straftaten der §§ 16 – 19 UWG.
Dies bedeutet, besteht kein (weiteres) öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, verweisen die Staatsanwaltschaften den verletzten Anzeigeerstatter auf eine Verfolgung ohne staatliche Unterstützung. Wann öffentliches Interesse anzunehmen ist, wird wiederum in den Strafverfahrensrichtlinien festgelegt. Hohe Anforderungen werden jedoch nicht statuiert. So soll ein öffentliches Interesse in der Regel bestehen und nur dann zu verneinen sein, wenn lediglich geringfügige Schutzrechtsverletzung vorliegen, Nr. 261 RiStBV (mit den wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten vgl. Nr. 260 RiStBV).
Verneint die Staatsanwaltschaft trotz der geringen Anforderungen ein öffentliches Interesse, verweist sie die Sache gemäß Nr. 87 Abs. 1 RiStBV auf den sog. Privatklageweg. Eine Ausnahme zur sofortigen Verweisung sieht die RiStBV in Abs. 2 vor. Hiernach soll eine Verweisung zunächst unterbleiben, wenn der Verletzte die Straftat nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten selbstständig aufklären könnte. In diesem Fall soll die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Ermittlungen unternehmen, bevor sie den (unterstützten) Verletzten auf die Privatklage verweist. Die Kenntnis dieser äußerst geschädigtenfreundlichen Richtlinie hilft möglicherweise bei der Argumentation gegenüber wenig verfolgungseifrigen Behörden. Die Anwendung scheint angesichts der Auslastung der Justiz und den unscharfen Trennlinien bei der Bewertung des öffentlichen Interesses gleichwohl wenig praxisrelevant.
4. Nebenklage
Die Befugnis zur Nebenklage besteht bei allen Straftaten zum Schutze des geistigen Eigentums. § 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO zählt diese in ihrer Gesamtheit auf. Der Begriff des Verletzten deckt sich mit der Verletzteneigenschaft der Strafantragsberechtigung nach § 77 StGB[42], wonach der Träger des durch die Tat unmittelbar verletzten Rechtsguts, also derjenige, in dessen Rechtskreis eingegriffen worden ist, berechtigt ist.[43] Das ist unproblematisch der Inhaber des Ausschließlichkeits- oder Verwertungsrechts. In Zweifelsfällen wird eine weite Auslegung praktiziert. Wer jedoch im Einzelfall als Verletzter angesehen wird, ist anhand einer Auslegung des Schutzbereichs des jeweiligen Straftatbestandes zu bestimmen.[44]
5. Folgen der Verurteilung / Adhäsionsverfahren
Neben dem eigentlichen Strafverfahren bzw. der dort ausgeurteilten Strafe kommen zwei weitere Folgen besonders in Betracht – hier sind die Tatbestände des UWG ausgenommen.
Zum einen die bereits erwähnte Veröffentlichung der Verurteilung (vgl. Aufzählung unter II. 1.). Dieses besondere Sanktionsmittel ist in den Tatbeständen zum Schutze des geistigen Eigentums durch separate Regelung zu finden und ermöglicht es dem verletzten Rechtsinhaber, im Falle eines berechtigten Interesses die Verurteilung öffentlich zu machen. Die Anknüpfung an eine strafrechtliche Verurteilung verleiht der Urteilsveröffentlichung den Charakter einer Genugtuung in Form der Nebenstrafe.[45] Die Anordnung der Urteilsveröffentlichung wird durch die Vollstreckungsbehörden vollstreckt. Sie wird nach § 463c Abs. 2 StPO nur vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der rechtskräftigen Entscheidung (§ 463c Abs. 1 StPO) verlangt.[46]
Zum anderen kann gemäß § 74 StGB die Einziehung der im Zusammenhang mit der Tat stehenden Gegenstände erfolgen. Auch auf Dritte wird die Einziehung zudem gemäß § 74a StGB erweitert. Die Tatbestände zum Schutze des geistigen Eigentums verweisen ausdrücklich auf dieses Blankett und eröffnen damit die Möglichkeit, auch in ungeklärten oder gerade fremdnützigen Konstellationen umfassend einzuziehen. Für Täter und Tatbeteiligte ist die Einziehung zugleich Sanktionsmaßnahme.[47] So gelangen beispielweise hergestellte Waren ungeachtet ihres jetzigen Ortes, aber auch die zur Herstellung verwendeten Maschinen in den Bereich der einziehbaren Gegenstände.[48] Nicht erst nach Abschluss des Verfahrens droht jedoch der Verlust der tatsächlichen Sachherrschaft. §§ 111b ff. StPO ermöglicht es den Staatsanwaltschaften – teilweise auch ihren Hilfsbeamten –, die vorgenannten Gegenstände bei zu erwartender Einziehung vorläufig sicherzustellen.
Die strafrechtliche Einziehung tritt jedoch zurück, sofern den zivilrechtlichen Ansprüchen im sogenannten Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff StPO) stattgegeben wird. Dazu zählt insbesondere der zivilrechtliche Vernichtungsanspruch, der bei Entwendungen/Weiterverarbeitung geistigen Eigentums eine hohe praktische Relevanz hat. Beim Adhäsionsverfahren handelt es sich grundsätzlich um die Möglichkeit, nach entsprechendem Antrag im Rahmen des Strafurteils auch die aus der Straftat entstanden zivilrechtlichen Ansprüche mit auszuurteilen. Sein Stellenwert in der Praxis ist immer noch nicht hoch und seine Anwendung die Ausnahme.[49]
6. Inanspruchnahme der Zivilgerichtbarkeit
Sowohl die Staatsanwaltschaft gemäß § 154d StPO, als auch das Strafgericht gemäß § 262 Abs. 2 StPO, können die Sache an die Zivilgerichtsbarkeit verweisen, wenn die Sache von zivilrechtlichen Vorfragen abhängt. Aufgrund des großen normativen Bereichs bei Straftatbeständen zum Schutze des geistigen Eigentums, nämlich vordringlich wohl der nicht strafrechtlichen Frage, wer an diesem berechtigt ist, kann die Sache „in kompetentere Hände“ gelegt werden. Darin liegt nicht das Eingeständnis eigener Unzulänglichkeit. Vielmehr gestattet der Gesetzgeber, Rechtsverfolgungskosten „abzuwälzen“ und so strafprozessuale Ressourcen zu schonen.
Die Ermittlungsbehörden haben dabei die Möglichkeit unter Festsetzung einer Frist, das zivilrechtliche Betreiben zu verlangen. Verstreicht diese, wird das Verfahren gemäß § 154d StPO eingestellt. Im Hauptverfahren gestattet § 262 Abs. 2 StPO einerseits – ebenfalls unter Fristsetzung – zum zivilrechtlichen Betreiben zu „nötigen“. Andererseits das Verfahren auszusetzen und die parallel erwartete zivilgerichtliche Entscheidung zum interessierenden Teil abzuwarten. Dabei werden dem Zivilgericht keine zeitlichen Einschränkungen gemacht.
In der Praxis dürfte die Verweisung auf die Zivilgerichtsbarkeit häufig von der Motivation getragen sein, die Sache zunächst „vom Tisch zu bekommen“. Gleichwohl stellt § 262 Abs. 1 StPO klar: Dies entbindet die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte nicht davon, die normative Rechtsfrage anschließend nach strafprozessualen Grundsätzen zu bewerten.
IV. Unternehmerische Präventionsmöglichkeiten
Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bestehen erhebliche Gefahren, mögliche Schutzrechte zu verlieren, weil Mitarbeiter Neuentwicklungen nicht rechtzeitig schützen lassen oder weil Informationen an Dritte „gelangen“. An dieser Stelle ist es unerlässlich, sowohl über die geltenden Gesetze aufzuklären, als auch den Mitarbeitern interne Richtlinien an die Hand zu geben. Nur wenn klare Handlungsvorgaben definiert sind, kann dem Abfluss unternehmerischen Know-hows vorgebeugt werden.
Mit den betroffenen Abteilungen im Unternehmen müssen somit gemeinsam konkrete interne Arbeitsabläufe und Prüfungsprozesse entwickelt werden, die eine frühzeitige Klärung der Rechte Dritter, der Neuanmeldung von Schutzrechten und deren präventiver Überwachung sicherstellen. Geboten ist dabei ein eng verzahntes Zusammenarbeiten der Marketing- mit der Rechtsabteilung. Denn letztendlich geht es um die Frage der Umsetzung einer angemessenen IP-Compliance im Unternehmen.
Folgende Checkliste sollten Unternehmen daher als Rüstzeug bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Produkt- und Markenpiraterie nutzen:
1. Entwicklungs-, Marketing- und Vertriebsabteilung sind über geltendes Recht aufzuklären und regelmäßig zu schulen.
2. Die erforderlichen internen Richtlinien sind zu erstellen und durch die Compliance Abteilung auf dem aktuellen Stand zu halten.
3. Eine frühestmögliche Schutzrechtsanmeldung sollte die Pflicht sein.
4. Erfolgte Schutzrechtsanmeldungen sind dauerhaft zu überwachen und durch regelmäßige präventive interne Untersuchungen, u.a. der Entwicklungsabteilungen, sicherzustellen, um einen wettbewerbswidrigen Zugriff auf die innovativen Köpfe zu verhindern.
5. Etwaige Verletzungen durch Marktteilnehmer sind nachhaltig zu beweiszwecken zu dokumentieren.
6. Verstöße von Marktteilnehmern sind zur Anzeige zur bringen und Ermittlungsbehörden effektiv zu unterstützen.
7. Es sollte einen externen Ansprechpartner im Unternehmen für die Strafverfolgungsbehörden für Fälle von Marken- und Produktpiraterie geben; ebenso einen Ombudsmann dem Verstöße und drohender Abfluss von geistigem Eigentum durch Mitarbeiter zur Kenntnis gebracht werden kann.
8. Die Möglichkeit einer detaillierten Produktesicherung sollte geprüft werden, um Original und Fälschung schnellstmöglich auseinander zu dividieren.
9. Gezielte Öffentlichkeitsarbeit für das von einer gewerblichen Rechtsschutzverletzung betroffene Unternehmen nebst Veröffentlichung etwaiger Urteile ist ein Muss.
10. Geschäftspartner – insbesondere in fraglichen Drittländern – sind eingehend katalogisiert einer Prüfung zu unterziehen.
[1] Vgl. auch Gaede unter: http://meedia.de/2012/04/17/an-die-freunde-gepflegten-mitessertums/ (zuletzt abgerufen am 21.09.2015).
[6] Vgl. zur Dunkelziffer Möller in: Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, Kap. 17, Rn. 1.
[8] Vgl. Forschungsbericht Nr. 579 des BMWI „Die volkswirtschaftliche Bedeutung geistigen Eigentums und dessen Schutzes mit Fokus auf den Mittelstand“ (Stand 2009) unter https://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Dokumentationen/forschungsbericht-579,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf (zuletzt abgerufen am 21.09.2015).
[15] Vgl. Ebert-Weidenfeller in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 11. Teil, 4. Kap., Rn.8.
[23] Nentwig in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 11. Teil, 2. Kap., Rn. 54.
[25] Nordemann in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 11.Teil, 1 Kap., Rn. 3.
[29] Vgl. BT-Drucks. 18/195, zu den Konsequenzen aus der Abmahnwelle gegen Nutzerinnen und Nutzer des Videostream-Portals Redtube.com; vgl. hierzu auch die Abhilfeentscheidung LG Köln MMR 2014, 193.
[31] Zu den Voraussetzungen der Störerhaftung: Hoeren in: Hoeren/Sieber, Mulitmedia-Recht, Teil 18.2., Rn. 18.
[37] Bspw. Kaiser in: Erbs/Kohlhaas, MarkenG § 143, Rn. 2; Dreier in Dreier/Schulze UrhG, § 106, Rn. 5.