Jes Meyer-Lohkamp

5. Herbsttagung WisteV/BLS – Tagungsbericht

Die fünfte Herbsttagung der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e. V. (WisteV) und der Bucerius Law School fand am 20. November 2015 unter dem Leitmotto „Zwischen Konsens und Konfrontation – Aktuelle Entwicklungen im Strafverfahren“ statt. Redner waren in diesem Jahr Dr. Nikolaus Berger (Richter am 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs), Prof. Dr. Hans Kudlich (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Otmar Kury (Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer) sowie Rechtsanwalt Johann Schwenn.

Der Vortrag von Dr. Berger mit dem Titel „Hauptsache revisionsfest!“ thematisierte die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verständigung und damit einhergehende Mitteilungs-, Dokumentations- und Belehrungspflichten. Zwar sei der Streit, ob es überhaupt eine Verständigung im Strafprozess geben solle, mittlerweile ausgestanden. Der Gesetzgeber habe sich hier für eine offene und transparente Lösung entschieden. Einzelheiten bedürften jedoch weiterhin der Klärung durch die Rechtsprechung. Dem Zusammenspiel zwischen BGH und BVerfG komme daher große Bedeutung zu.

Der Vortrag von Prof. Dr. Kudlich mit dem Titel „Konsens und gut? Verständigung und Verteidigungsrechte – auf einem guten Weg?“ befasste sich mit dem Verhältnis von Verständigung und Verteidigungsrechten. Dabei wurde deutlich, dass die gesetzlichen Neuerungen zur Verständigung die Verteidigung zwar vor einige Herausforderungen stellen, dass in einer Verständigung aber auch viele Chancen liegen können. Die in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten seien zum Teil erheblich mehr durch die Normanwender, als durch die anzuwendenden Normen selbst bedingt. Das in Deutschland traditionell inquisitorische Strafsystem sei nicht etwa durch ein adversatorisches Model ersetzt worden – vielmehr hätten verstärkt konsensuale Elemente in den Strafprozess Eingang gefunden. Dies sei zu begrüßen.

In seinem Vortrag mit dem Titel „Der hochgemute, voreilige Griff nach der Wahrheit…Gestaltungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung durch Beweisanträge“ ging Rechtsanwalt Kury ausführlich auf die Möglichkeit des Beweisantrags durch die Verteidigung ein. Beleuchtet wurde dabei sowohl die Bedeutung des Beweisantragsrechts im deutschen Strafprozess allgemein, als auch die praktische und prozesstaktische Handhabe. In der sich anschließenden Diskussion wurden Fragen zu einer möglichen Begrenzung des Beweisantragsrechts aufgrund des Vorwurfs des Missbrauchs durch die Verteidigung erörtert.

Der Vortrag von Rechtsanwalt Schwenn mit dem Titel „Wo Rauch ist, da ist auch Feuer?! Mediale Berichterstattung über streitige Verfahren“ befasste sich mit den Auswirkungen medialer Berichterstattung auf den Strafprozess. Beleuchtet wurden dabei einzelne prominente Verfahren, jedoch wurden auch alltägliche Konstellationen in den Blick genommen. Die sich anschließenden Diskussion nahm Bezug auf die Frage, inwieweit die Verteidigung – gezielt – mit Medienvertretern zusammenarbeiten solle, bzw. inwieweit eine solche Zusammenarbeit dem Interesse des Mandanten dient und kam zu einem zurückhaltend ablehnenden Ergebnis.

[:en]

Die fünfte Herbsttagung der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e. V. (WisteV) und der Bucerius Law School fand am 20. November 2015 unter dem Leitmotto „Zwischen Konsens und Konfrontation – Aktuelle Entwicklungen im Strafverfahren“ statt. Redner waren in diesem Jahr Dr. Nikolaus Berger (Richter am 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs), Prof. Dr. Hans Kudlich (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Otmar Kury (Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer) sowie Rechtsanwalt Johann Schwenn.

Der Vortrag von Dr. Berger mit dem Titel „Hauptsache revisionsfest!“ thematisierte die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verständigung und damit einhergehende Mitteilungs-, Dokumentations- und Belehrungspflichten. Zwar sei der Streit, ob es überhaupt eine Verständigung im Strafprozess geben solle, mittlerweile ausgestanden. Der Gesetzgeber habe sich hier für eine offene und transparente Lösung entschieden. Einzelheiten bedürften jedoch weiterhin der Klärung durch die Rechtsprechung. Dem Zusammenspiel zwischen BGH und BVerfG komme daher große Bedeutung zu.

Der Vortrag von Prof. Dr. Kudlich mit dem Titel „Konsens und gut? Verständigung und Verteidigungsrechte – auf einem guten Weg?“ befasste sich mit dem Verhältnis von Verständigung und Verteidigungsrechten. Dabei wurde deutlich, dass die gesetzlichen Neuerungen zur Verständigung die Verteidigung zwar vor einige Herausforderungen stellen, dass in einer Verständigung aber auch viele Chancen liegen können. Die in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten seien zum Teil erheblich mehr durch die Normanwender, als durch die anzuwendenden Normen selbst bedingt. Das in Deutschland traditionell inquisitorische Strafsystem sei nicht etwa durch ein adversatorisches Model ersetzt worden – vielmehr hätten verstärkt konsensuale Elemente in den Strafprozess Eingang gefunden. Dies sei zu begrüßen.

In seinem Vortrag mit dem Titel „Der hochgemute, voreilige Griff nach der Wahrheit…Gestaltungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung durch Beweisanträge“ ging Rechtsanwalt Kury ausführlich auf die Möglichkeit des Beweisantrags durch die Verteidigung ein. Beleuchtet wurde dabei sowohl die Bedeutung des Beweisantragsrechts im deutschen Strafprozess allgemein, als auch die praktische und prozesstaktische Handhabe. In der sich anschließenden Diskussion wurden Fragen zu einer möglichen Begrenzung des Beweisantragsrechts aufgrund des Vorwurfs des Missbrauchs durch die Verteidigung erörtert.

Der Vortrag von Rechtsanwalt Schwenn mit dem Titel „Wo Rauch ist, da ist auch Feuer?! Mediale Berichterstattung über streitige Verfahren“ befasste sich mit den Auswirkungen medialer Berichterstattung auf den Strafprozess. Beleuchtet wurden dabei einzelne prominente Verfahren, jedoch wurden auch alltägliche Konstellationen in den Blick genommen. Die sich anschließenden Diskussion nahm Bezug auf die Frage, inwieweit die Verteidigung – gezielt – mit Medienvertretern zusammenarbeiten solle, bzw. inwieweit eine solche Zusammenarbeit dem Interesse des Mandanten dient und kam zu einem zurückhaltend ablehnenden Ergebnis.

Autorinnen und Autoren

  • Jes Meyer-Lohkamp

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung