Dr. André-M. Szesny, LL.M.

Editorial

Liebe Leser der WiJ,

der Bundesjustizminister wurde in der vergangenen Woche zum bestgekleideten Mann Deutschlands gekürt: Seine maßgeschneiderten Anzüge, so liest man, säßen stets perfekt, was – so versteht man – gerade für einen Bundesbeamten beachtlich sei. Ich gebe der Jury Recht. Und bin beruhigt. Denn guter Stil geht oft mit einem gewissen Maß an Telegenität einher, und Heiko Maas wird im neuen Jahr oft im Fernsehen zu sehen sein. Denn gemeinsam mit dem Finanzministerium plant sein Ressort beachtliche Neuerungen im Bereich des Strafrechts – Manches ist schon umgesetzt:

Da wäre zunächst die Einführung des sog. „Geschäftsherrenmodells“ in § 299 StGB, die die Frage aufwirft, wie weit der strafrechtliche Schutz der Dispositionsfreiheit des Unternehmens gehen darf. Reichen zivil-, insbesondere arbeitsrechtliche Instrumente nicht aus, um die Beachtung auch unternehmensinternen Rechts ausreichend zu gewährleisten? Mit Blick auf die nur geringe Zahl höchstrichterlicher Entscheidungen zum alten Tatbestand steht zu befürchten, dass auch das Geschäftsherrenmodell noch lange einer verlässlichen richterlichen Konkretisierung harren muss. Dass das Geschäftsherrenmodell – wie teilweise zu lesen ist – nicht mehr ist als ein Auffangtatbestand für Fälle, die der strafbaren Korruption nur deshalb nicht unterfallen, weil sie keinen Wettbewerbsbezug haben, lässt sich dem Tatbestand nicht ohne Weiteres entnehmen. Wenn dem so ist, fragt sich, was denn das geschützte Rechtsgut der Neuregelung ist. Über rechtsgutemanzipierte Gesetzgebung wurde auf der WisteV-wistra-Neujahrstagung leidenschaftlich diskutiert. Es bleibt der Appell, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung neuen Strafrechts den Rechtsgutsbezug im Auge behalten muss, will er sich verfassungskonform verhalten. Der neue § 299, dem sich Kubiciel und Rheinländer in dieser Ausgabe widmen, könnte ein weiteres Negativbeispiel in diesem Zusammenhang sein.

Dasselbe lässt sich gegen die im Entwurf vorliegenden Tatbestände zur Einführung eines Korruptionsstrafrechts im Gesundheitswesen einwenden. Die Initiative zur Schaffung der §§ 299a, 299b StGB-E geht auf die Entscheidung des Großen Strafsenats aus dem Jahr 2012 zurück, ausweislich derer sich Vertragsärzte mangels Tätertauglichkeit nicht wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit i. S. der §§ 331 f., 299 StGB strafbar machen können. Zum Schließen dieser Gesetzeslücke hatte der Senat damals geradezu aufgefordert. Die geplanten Tatbestände erfassen nunmehr Angehöriger aller Heilberufe; zudem soll nicht nur das „Abkaufen“ des Verschreibens z. B. bestimmter Medikamente, sondern auch von Verstößen gegen einschlägige Berufsvorschriften strafbar sein.

Und damit nicht genug: Mit dem Entwurf eines „Ersten (sic!) Finanzmarktnovellierungsgesetzes“ legt das Finanzministerium den Plan einer völligen Umgestaltung des Marktmissbrauchs- und Transparenzrechts im WpHG vor. Das Gesetz ist geprägt von Verweisungen in die Marktmissbrauchsverordnung, MaKonV und Bußgeldleitlinien der BaFin werden obsolet – es entsteht eine ganz neue Struktur. Und auch inhaltlich tut sich Einiges: Sanktionen gegen Einzelpersonen und Unternehmen sollen erheblich verschärft werden, neue Sanktionsformen eingeführt werden. Die BaFin soll strafprozessuale Befugnisse erhalten und damit nun auch offiziell eine Strafverfolgungsbehörde werden. Wie sich das mit ihrer Tätigkeit als Aufsichts- und Regulierungsbehörde und damit durchaus auch Partner der Kapitalmarktteilnehmer vertragen kann, wird sich zeigen müssen. Für den Strafrechtler besonders interessant: Bestimmte Begehungsformen des Marktmissbrauchs werden zum Verbrechen stilisiert. Das betrifft das gewerbs- bzw. bandenmäßige Handeln sowie die Begehung der Tat durch Kapitalmarktprofis wie Börsenangehörige oder BaFin-Bedienstete.

Damit nicht genug der Neuigkeiten: Am Horizont zeichnet sich schon die Überarbeitung des Abschöpfungsrechts ab.

Prosit Neujahr!

Ihr André-M. Szesny, LL.M., Düsseldorf

[:en]

Liebe Leser der WiJ,

der Bundesjustizminister wurde in der vergangenen Woche zum bestgekleideten Mann Deutschlands gekürt: Seine maßgeschneiderten Anzüge, so liest man, säßen stets perfekt, was – so versteht man – gerade für einen Bundesbeamten beachtlich sei. Ich gebe der Jury Recht. Und bin beruhigt. Denn guter Stil geht oft mit einem gewissen Maß an Telegenität einher, und Heiko Maas wird im neuen Jahr oft im Fernsehen zu sehen sein. Denn gemeinsam mit dem Finanzministerium plant sein Ressort beachtliche Neuerungen im Bereich des Strafrechts – Manches ist schon umgesetzt:

Da wäre zunächst die Einführung des sog. „Geschäftsherrenmodells“ in § 299 StGB, die die Frage aufwirft, wie weit der strafrechtliche Schutz der Dispositionsfreiheit des Unternehmens gehen darf. Reichen zivil-, insbesondere arbeitsrechtliche Instrumente nicht aus, um die Beachtung auch unternehmensinternen Rechts ausreichend zu gewährleisten? Mit Blick auf die nur geringe Zahl höchstrichterlicher Entscheidungen zum alten Tatbestand steht zu befürchten, dass auch das Geschäftsherrenmodell noch lange einer verlässlichen richterlichen Konkretisierung harren muss. Dass das Geschäftsherrenmodell – wie teilweise zu lesen ist – nicht mehr ist als ein Auffangtatbestand für Fälle, die der strafbaren Korruption nur deshalb nicht unterfallen, weil sie keinen Wettbewerbsbezug haben, lässt sich dem Tatbestand nicht ohne Weiteres entnehmen. Wenn dem so ist, fragt sich, was denn das geschützte Rechtsgut der Neuregelung ist. Über rechtsgutemanzipierte Gesetzgebung wurde auf der WisteV-wistra-Neujahrstagung leidenschaftlich diskutiert. Es bleibt der Appell, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung neuen Strafrechts den Rechtsgutsbezug im Auge behalten muss, will er sich verfassungskonform verhalten. Der neue § 299, dem sich Kubiciel und Rheinländer in dieser Ausgabe widmen, könnte ein weiteres Negativbeispiel in diesem Zusammenhang sein.

Dasselbe lässt sich gegen die im Entwurf vorliegenden Tatbestände zur Einführung eines Korruptionsstrafrechts im Gesundheitswesen einwenden. Die Initiative zur Schaffung der §§ 299a, 299b StGB-E geht auf die Entscheidung des Großen Strafsenats aus dem Jahr 2012 zurück, ausweislich derer sich Vertragsärzte mangels Tätertauglichkeit nicht wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit i. S. der §§ 331 f., 299 StGB strafbar machen können. Zum Schließen dieser Gesetzeslücke hatte der Senat damals geradezu aufgefordert. Die geplanten Tatbestände erfassen nunmehr Angehöriger aller Heilberufe; zudem soll nicht nur das „Abkaufen“ des Verschreibens z. B. bestimmter Medikamente, sondern auch von Verstößen gegen einschlägige Berufsvorschriften strafbar sein.

Und damit nicht genug: Mit dem Entwurf eines „Ersten (sic!) Finanzmarktnovellierungsgesetzes“ legt das Finanzministerium den Plan einer völligen Umgestaltung des Marktmissbrauchs- und Transparenzrechts im WpHG vor. Das Gesetz ist geprägt von Verweisungen in die Marktmissbrauchsverordnung, MaKonV und Bußgeldleitlinien der BaFin werden obsolet – es entsteht eine ganz neue Struktur. Und auch inhaltlich tut sich Einiges: Sanktionen gegen Einzelpersonen und Unternehmen sollen erheblich verschärft werden, neue Sanktionsformen eingeführt werden. Die BaFin soll strafprozessuale Befugnisse erhalten und damit nun auch offiziell eine Strafverfolgungsbehörde werden. Wie sich das mit ihrer Tätigkeit als Aufsichts- und Regulierungsbehörde und damit durchaus auch Partner der Kapitalmarktteilnehmer vertragen kann, wird sich zeigen müssen. Für den Strafrechtler besonders interessant: Bestimmte Begehungsformen des Marktmissbrauchs werden zum Verbrechen stilisiert. Das betrifft das gewerbs- bzw. bandenmäßige Handeln sowie die Begehung der Tat durch Kapitalmarktprofis wie Börsenangehörige oder BaFin-Bedienstete.

Damit nicht genug der Neuigkeiten: Am Horizont zeichnet sich schon die Überarbeitung des Abschöpfungsrechts ab.

Prosit Neujahr!

Ihr André-M. Szesny, LL.M., Düsseldorf

Autorinnen und Autoren

  • Dr. André-M. Szesny, LL.M.
    Dr. André-M. Szesny, LL.M. ist Partner bei Heuking Kühn Lüer Wojtek und leitet die dortige Praxisgruppe Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Er berät und verteidigt Unternehmen und Einzelpersonen in Strafverfahren und allen Fragen der Compliance. Daneben ist er Sprecher des Arbeitskreises Kapitalmarktstrafrecht der WisteV und Redaktionsmitglied der WiJ.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung