Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe [1]
I. Allgemeines
1. Der Gesetzentwurf wirft mehr Fragen auf als dass er Antworten bereithielte. Das dürfte vorrangig darauf zurückzuführen sein, dass das BMJV (ebenso wie bereits beim Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen) darauf verzichtete, den Bedarf für eine Regelung mehr als nur gefühlsmäßig darzulegen. Es fehlen sowohl rechtstatsächliche Grundlagen als auch aufgezeigte Regelungslücken. § 265c StGB-E erhebt die Beihilfe zum (Wett-)Betrug unter bestimmten Umständen zu einem eigenen Tatbestand. Angesichts einer Akzessorietät, welche sich nicht auf die (genaue) Höhe des Schadens beziehen muss, wird nicht deutlich, ob die neue Vorschrift mehr als nur symbolisch über die bisherige Rechtslage hinausgeht. Handelt es sich insoweit im Kern wohl noch um eine bloße rechtstechnische Umgestaltung, die überflüssig, aber mit ihrer Verschiebung des Rechtsguts in Richtung Korruption erträglich sein mag, betritt der Entwurf in § 265d StGB-E mit der Pönalisierung der bloßen Spielmanipulation Neuland.
2. Der Entwurf hinterlässt Unklarheiten hinsichtlich seiner systematischen Einordnung. Sie beruhen darauf, dass die Bezüge zu § 263 StGB zwar nicht zu übersehen, aber doch sehr gelockert sind. Im Kern handelt es sich sowohl bei § 265c StGB-E als auch bei § 265d StGB-E um eine Anti-Korruptionsvorschrift. Das kommt auch in der Begründung zum Ausdruck, welche an etlichen Stellen auf § 299 StGB verweist. Es wäre daher sachgerecht, wenn man denn eine solche Vorschrift überhaupt für nötig hält, dass die amtliche Überschrift anstatt Sportwettbetrug richtigerweise Sportwettkorruption und bei § 265d StGB-E: Sportkorruption lautete.
II. Zu einzelnen Vorschriften
1. Zu § 265c StGB-E
Die Formulierung „… erlangt werde“ ist gewöhnungsbedürftig, erklärt sich vermutlich aus dem Streben, für § 265c Abs. 1-4 StGB-E jeweils dieselbe Beschreibung verwenden zu können, und dürfte zumindest insoweit geeignet sein, als sie zum Ausdruck bringt, dass der rechtswidrige Vermögensvorteil nicht erlangt worden sein muss. Auch das Ausreichen einer gegenüber § 263 StGB niedrigeren Schwelle der überschießenden Innentendenz wird deutlich, weil auf das Kriterium der Absicht verzichtet wird. Gleichwohl dürfte es möglich sein, sprachlich auf das aus § 263 StGB bekannte „Verschaffen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils“ abzustellen.
2. Zu § 265d StGB-E
a) Ein klares Rechtsgut, welches die neue Vorschrift schützen soll, ist der Begründung nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht erkennbar. Es finden sich Elemente des Vermögensschutzes, der Korruption, aber auch des Schutzes der allgemeinen Integrität des Sports in seiner Vorbildfunktion. Das trägt eine Tendenz der Entgrenzung in sich und muss notwendig zu Anwendungsschwierigkeiten führen.
b) Mit § 265d StGB-E wird der strafrechtliche Schutz auf Verletzte ausgedehnt, die vom tatbestandlichen Geschehen nicht, wohl aber von den weiteren Folgen einer Tat betroffen sind (Vereine, Mitspieler, Sponsoren, Gewerbetreibende). Der Rechtsgüterschutz durch indirekte Folgen mag im Bereich der Körperverletzungs- und Lebensschutzdelikte angebracht sein. Bei den Vermögensdelikten hat der Gesetzgeber bislang darauf verzichtet, sicherlich nicht zuletzt deswegen, weil sich die Reichweite solchen Schutzes hier kaum eingrenzend beschreiben lässt. Soweit eine (im weitesten Sinne) vermögensschützende Norm nicht nur unmittelbar Betroffene erfasst, griff der Gesetzgeber bislang zu einer anderen Regelungstechnik als dem Schutz auch indirekt Betroffener. Er schuf dann überindividuelle Rechtsgüter (wie im Kapitalmarktstrafrecht; streitig für das Insolvenzstrafrecht). Auch einem derartigen überindividuellen Rechtsgut kann es allerdings leicht an Konturen mangeln. Eine größere Anwendungssicherheit wird jedoch nicht dadurch erreicht, dass ein prinzipiell unbegrenzter Schutz indirekt Betroffener eingeführt wird.
Die Folge davon besteht in einem Schadensbegriff, welcher deutlich weiter reicht als bei §§ 263 und 266 StGB. Die Auswirkungen halten sich nur deshalb in Grenzen, weil die neue Vorschrift im Tatbestand nicht auf den Eintritt eines Schadens abstellt. Spätestens bei der nach dem Entwurf gem. § 265d Abs. 5 StGB-E iVm § 265c Abs. 8 StGB-E für möglich gehaltenen Anordnung eines erweiterten Verfalls könnten sich jedoch schwierige Folgefragen anschließen.
c) Wenn man anders als WisteV ein Bedürfnis für eine Strafnorm wie § 265d StGB-E bejaht, dann bedarf es allerdings einer strikter Rechtsgutsbindung. Das BMJV sieht dieses Problem und problematisiert ersichtlich deswegen den Kreis der Veranstalter betroffener Sportereignisse. Es bittet ausdrücklich um Benennung tauglicher Veranstalter und befürwortet damit eine Einschränkung gegenüber § 265c StGB-E.
Sollte es unvermeidlich sein, eine Vorschrift wie § 265d StGB zu schaffen, so müssen Sport- von Showveranstaltungen geschieden werden, wäre es doch zumindest erstaunlich, fiele z.B. das Wrestling unter § 265d StGB, obwohl die sportliche Betätigung hier vollständig dem Unterhaltungsaspekt untergeordnet ist.
Um dieses Ziel zu erreichen, erscheint es wenig sachgerecht, den Kreis der Veranstalter enumerativ oder auch nur mittels abstrakter Kriterien eingrenzend beschreiben zu wollen. Der Dynamik des Sportgeschehens würde die Bestimmung dann immer hinterherhinken. Besser und spezifisch auf den Integritätsaspekt ebenso wie auf den Vorbildcharakter und die Erwartungshaltung der Zuschauer abgestimmt erscheint es demgegenüber, der Vorschrift keinen umfassenden Anwendungsbereich zu eröffnen. Nur diejenigen Veranstalter verdienen das Vertrauen des Publikums in eine seriöse Sportveranstaltung, die selbst diesen Eindruck nach außen hin erwecken (wollen). Diejenigen hingegen, die Unterhaltung (ggf. auch im besten Sinne) anbieten, sind demgegenüber aus dem Anwendungsbereich des § 265d StGB herauszuhalten. Sinnvollerweise erfasst werden können demnach von vorn herein lediglich Betreiber echter Sportveranstaltungen.
Die Abgrenzung kann allerdings nicht der Justiz allein überlassen werden. Auch der Gesetzgeber kann schlechterdings kein generelles (Unwert-?)Urteil über bestimmte Sportarten abgeben. Daher kommt nur eine verfahrensrechtliche Lösung in Betracht. Gesetzestechnisch lässt sich dieser Differenzierung im Wege einer Art opt-in-Regelung Rechnung tragen. Dazu müsste lediglich eine Datenbank als Register angelegt werden, in welche sich Sportvereine oder ganze Sportverbände selbst eintragen könnten. Sie unterstellten damit von sich aus die von ihnen durchgeführten oder anerkannten Veranstaltungen dem Anwendungsbereich des § 265d StGB-E. Damit dokumentierten sie, auf die Seriosität des sportlichen Wettkampfs Wert zu legen. Ihnen erwüchse zudem ein neues und sehr geeignetes Werbeinstrument, das eine Sogwirkung entfaltete, der sich niemand entziehen könnte, der behauptet, eine (auch: kommerzielle) Sportveranstaltung anzubieten.
d) Mit jeder Einschränkung des erfassten Kreises von Veranstaltern setzt sich der Entwurf allerdings in Widerspruch zu seiner Verweisung in § 265d Abs. 5 StGB-E. Sie erstreckt sich auch auf § 265c Abs. 7 StGB-E, der ja aber für § 265d StGB-E gerade eingeschränkt werden soll. Es bedürfte demnach der Korrektur des § 265d Abs. 5 StGB dahingehend, dass nur auf § 265c Abs. 5, 6 und 8 StGB-E verwiesen wird.
3. Zu Gemeinsamkeiten von § 265c und § 265d StGB-E
a) Die Strafrahmen beider Bestimmungen werfen Fragen auf. Im Normalfall sind jeweils maximal drei Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen.
Bei § 265c StGB-E führt die Begrenzung auf drei Jahre Freiheitsstrafe zu einer widersprüchlichen Situation. Die Bestimmung gilt nur für bestimmte Personen, nimmt nicht Aufgeführte damit aus dem Kreis der tauglichen Täter aus. Das bedeutet, dass der (erfasste) Trainer eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren riskiert, während der (nicht erfassten) Torwart- oder Ko-Trainer wegen Beihilfe zum Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten bedroht bliebe. Allerdings verweist die Begründung darauf, dass regelmäßig § 265c StGB-E in Tateinheit mit § 263 StGB stünde. Abgesehen von der Antwort auf die offene Frage, ob das auch für die Fälle der Beihilfe zum Betrug gilt, zeigt sich hier deutlich die Überflüssigkeit der neuen Bestimmung.
Unstimmig erscheint es zudem sowohl bei § 265c als auch bei § 265d StGB-E, dass der Zechbetrüger nach § 263 StGB mit einer um 2/5 höheren Strafe (wenngleich nur abstrakt) bedroht ist als Täter nach den neuen Vorschriften.
b) Unklarheiten eröffnet die Begründung im Hinblick auf das Verständnis der tatbestandlichen Unrechtsvereinbarung.
Während auf S. 13 im 3. und 4. Absatz im Hinblick auf § 265c StGB-E und auf S. 18 im 2. Absatz § 265d StGB-E betreffend betont wird, dass nur solche Tathandlungen erfasst würden, welche sich zum Vorteil des Wettkampfgegners (genügend allerdings: nur „irgendwie“, so S. 13, 4. Absatz) auswirkten – schon das ein Erfordernis, welches mit jeder Einschränkung des vollständigen Einsatzes vorhandener Leistungsstärke quasi automatisch einher geht – lassen die weiteren Ausführungen auf S. 13 im 3. Absatz sogar ausreichen Verhaltensweisen vor oder während des Wettbewerbs, die darauf gerichtet sind, den Verlauf des Wettbewerbs zu manipulieren und die auf eine Aufhebung oder Einschränkung der Unvorhersehbarkeit des Wettbewerbsgeschehens zielen. Dies öffnet eine Weite der Strafbarkeit, welche mit Gewissheit nicht strafwürdiges Verhalten einschließt.
Das mag sich bei § 265c StGB-E nicht so sehr auswirken, weil die Bestimmung weitere Tatbestandsmerkmale aufweist, welche konturierend wirken. Bei § 265d StGB-E verhält es sich jedoch anders. Hier findet sich nur das einhegende Kriterium der Wettkampfwidrigkeit. Dies wiederum ist sehr interpretationsfähig und weist einen bei unterschiedlichen Sportarten verschiedenen Inhalt auf. Während früher, als es noch keine automatische elektronische Anzeige gab, vom Fechter verlangt wurde, selbst anzuzeigen, wenn er getroffen wurde, ist es im Fußball erlaubt, trotz eines verletzt am Boden liegenden Gegners ein Tor zu erzielen, nur weil der Schiedsrichter nicht abgepfiffen hat. Liegt es da fern, die Rotation als wettkampfwidrig aufzufassen? Nach kräftezehrenden internationalen Spielen zur Wochenmitte schonen Spitzentrainer am Wochenende (oder umgekehrt) gern einige ihrer Stars, um ihnen die Regeneration zu ermöglichen, die sie bis zum Abschluss der Saison fit halten soll. Gewinnt dann der Außenseiter gegen eine Quasi-B-Mannschaft, so ist ebenso schnell wie am Ende der Saison, wenn „gerettete“ Vereine Nachwuchsspieler testen und sich in Zweikämpfen mehr zurückhalten, um Verletzungen zu vermeiden, von Wettbewerbsverzerrung die Rede – keineswegs ohne guten Grund. Nun muss man sich nur vorstellen, dass der Sportdirektor, Vereinspräsident, Mäzen oder sonstige starke Mann, erfasst über § 265d Abs. 5 iVm § 265c Abs. 7 S. 2 StGB-E, derartiges Verhalten vom Trainer verlangt, etwa um einen umworbenen Spieler teuer verkaufen oder bei einem Turnier glänzen und nicht ausgebrannt herumschleichen zu lassen. Das wäre in Zukunft strafbar!
c) Das Strafantragserfordernis stellte keine ernsthafte Hürde dar: Anhänger, zumal Hooligans oder Ultras der drittbetroffenen Vereine würden mit Begeisterung Strafanzeige erstatten!
Bedenken gegen das Antragserfordernis bestehen allerdings aus anderen Gründen. Es ist zwar auch bei der Korruption im Gesundheitswesen und bei der Wettbewerbskorruption normiert, ist aber auch auf diesen beiden Gebieten alles andere als systemgerecht. Bei der Sportkorruption kommt hinzu, dass es unausgewogen erscheint, die Strafbarkeit der tauglichen Täter von einem Strafantrag abhängen zu lassen, während die insoweit nicht tauglichen und deswegen gemäß § 263 StGB haftbaren Täter oder Teilnehmer ohne Antrag verfolgt werden können. Die Lösung dieses Widerspruchs im tateinheitlich verwirklichten Betrug zu sehen, belegte erneut die Überflüssigkeit der neuen Vorschrift.
III. Zum Entwurf insgesamt
1. Mit dem Gesetzesentwurf zögen an einer 3. Stelle des StGB Korruptionsregeln in das Strafrecht ein. Das könnte Anlass sein, einen eigenen Abschnitt „Korruption“ zu bilden mit den Unterabschnitten „Amtsträgerkorruption“; „Wettbewerbskorruption“, „Korruption im Gesundheitswesen“ und „Sportkorruption“. Damit würde (räumlich) zusammengeführt, was (inhaltlich-systematisch) zusammengehört. Damit dürfte dann allerdings auch das überkommene Ordnungsprinzip des Besonderen Teils des StGB (Abschnitte zu einzelnen Rechtsgütern bzw. inhaltlich zusammengehörigen Rechtsgütergruppen) gesprengt sein, was indes lediglich eine Fortsetzung bzw. Illustration der bereits unter II.2. angesprochenen inhaltlichen Entgrenzung darstellen würde.
2. Zu bedenken könnte noch sein, ob bzw. inwieweit es zu Friktionen mit dem Zivilrecht kommen könnte. Selbst im Bereich des Profisports ist die Frage, ob bzw. inwieweit Regelungen der Sportverbände vor ordentlichen Gerichten überhaupt justiziabel sind, häufig hoch umstritten (vgl. dazu etwa die Causa Pechstein). Es sollte – insbesondere bei den Fallgestaltungen des § 265d StGB-E eventuell noch einmal abgewogen werden, ob die ultima ratio des Strafrechts hier tatsächlich alternativlos ist bzw. ob eine indirekte Einführung von Schadensersatzklagen über § 823 Abs. 2 BGB iVm § 265d StGB-E zu erwarten und erwünscht wäre.
3. Wird der Entwurf nicht insgesamt zurückgezogen, so ist ihm vor dem bisherigen Art. 3 ein weiterer Artikel einzufügen, mit dem § 74c Abs. 1 Nr. 6 lit a GVG dahingehend ergänzt wird, dass die Wirtschaftsstrafkammer für Verfahren nach den §§ 265c bis 263e StGB-E zuständig ist. Bei dieser Einordnung wäre gewährleistet, dass dies nur dann der Fall ist, wenn es zur Beurteilung besonderer Kenntnisse des Wirtschaftslebens bedarf.
[:en]
I. Allgemeines
1. Der Gesetzentwurf wirft mehr Fragen auf als dass er Antworten bereithielte. Das dürfte vorrangig darauf zurückzuführen sein, dass das BMJV (ebenso wie bereits beim Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen) darauf verzichtete, den Bedarf für eine Regelung mehr als nur gefühlsmäßig darzulegen. Es fehlen sowohl rechtstatsächliche Grundlagen als auch aufgezeigte Regelungslücken. § 265c StGB-E erhebt die Beihilfe zum (Wett-)Betrug unter bestimmten Umständen zu einem eigenen Tatbestand. Angesichts einer Akzessorietät, welche sich nicht auf die (genaue) Höhe des Schadens beziehen muss, wird nicht deutlich, ob die neue Vorschrift mehr als nur symbolisch über die bisherige Rechtslage hinausgeht. Handelt es sich insoweit im Kern wohl noch um eine bloße rechtstechnische Umgestaltung, die überflüssig, aber mit ihrer Verschiebung des Rechtsguts in Richtung Korruption erträglich sein mag, betritt der Entwurf in § 265d StGB-E mit der Pönalisierung der bloßen Spielmanipulation Neuland.
2. Der Entwurf hinterlässt Unklarheiten hinsichtlich seiner systematischen Einordnung. Sie beruhen darauf, dass die Bezüge zu § 263 StGB zwar nicht zu übersehen, aber doch sehr gelockert sind. Im Kern handelt es sich sowohl bei § 265c StGB-E als auch bei § 265d StGB-E um eine Anti-Korruptionsvorschrift. Das kommt auch in der Begründung zum Ausdruck, welche an etlichen Stellen auf § 299 StGB verweist. Es wäre daher sachgerecht, wenn man denn eine solche Vorschrift überhaupt für nötig hält, dass die amtliche Überschrift anstatt Sportwettbetrug richtigerweise Sportwettkorruption und bei § 265d StGB-E: Sportkorruption lautete.
II. Zu einzelnen Vorschriften
1. Zu § 265c StGB-E
Die Formulierung „… erlangt werde“ ist gewöhnungsbedürftig, erklärt sich vermutlich aus dem Streben, für § 265c Abs. 1-4 StGB-E jeweils dieselbe Beschreibung verwenden zu können, und dürfte zumindest insoweit geeignet sein, als sie zum Ausdruck bringt, dass der rechtswidrige Vermögensvorteil nicht erlangt worden sein muss. Auch das Ausreichen einer gegenüber § 263 StGB niedrigeren Schwelle der überschießenden Innentendenz wird deutlich, weil auf das Kriterium der Absicht verzichtet wird. Gleichwohl dürfte es möglich sein, sprachlich auf das aus § 263 StGB bekannte „Verschaffen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils“ abzustellen.
2. Zu § 265d StGB-E
a) Ein klares Rechtsgut, welches die neue Vorschrift schützen soll, ist der Begründung nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht erkennbar. Es finden sich Elemente des Vermögensschutzes, der Korruption, aber auch des Schutzes der allgemeinen Integrität des Sports in seiner Vorbildfunktion. Das trägt eine Tendenz der Entgrenzung in sich und muss notwendig zu Anwendungsschwierigkeiten führen.
b) Mit § 265d StGB-E wird der strafrechtliche Schutz auf Verletzte ausgedehnt, die vom tatbestandlichen Geschehen nicht, wohl aber von den weiteren Folgen einer Tat betroffen sind (Vereine, Mitspieler, Sponsoren, Gewerbetreibende). Der Rechtsgüterschutz durch indirekte Folgen mag im Bereich der Körperverletzungs- und Lebensschutzdelikte angebracht sein. Bei den Vermögensdelikten hat der Gesetzgeber bislang darauf verzichtet, sicherlich nicht zuletzt deswegen, weil sich die Reichweite solchen Schutzes hier kaum eingrenzend beschreiben lässt. Soweit eine (im weitesten Sinne) vermögensschützende Norm nicht nur unmittelbar Betroffene erfasst, griff der Gesetzgeber bislang zu einer anderen Regelungstechnik als dem Schutz auch indirekt Betroffener. Er schuf dann überindividuelle Rechtsgüter (wie im Kapitalmarktstrafrecht; streitig für das Insolvenzstrafrecht). Auch einem derartigen überindividuellen Rechtsgut kann es allerdings leicht an Konturen mangeln. Eine größere Anwendungssicherheit wird jedoch nicht dadurch erreicht, dass ein prinzipiell unbegrenzter Schutz indirekt Betroffener eingeführt wird.
Die Folge davon besteht in einem Schadensbegriff, welcher deutlich weiter reicht als bei §§ 263 und 266 StGB. Die Auswirkungen halten sich nur deshalb in Grenzen, weil die neue Vorschrift im Tatbestand nicht auf den Eintritt eines Schadens abstellt. Spätestens bei der nach dem Entwurf gem. § 265d Abs. 5 StGB-E iVm § 265c Abs. 8 StGB-E für möglich gehaltenen Anordnung eines erweiterten Verfalls könnten sich jedoch schwierige Folgefragen anschließen.
c) Wenn man anders als WisteV ein Bedürfnis für eine Strafnorm wie § 265d StGB-E bejaht, dann bedarf es allerdings einer strikter Rechtsgutsbindung. Das BMJV sieht dieses Problem und problematisiert ersichtlich deswegen den Kreis der Veranstalter betroffener Sportereignisse. Es bittet ausdrücklich um Benennung tauglicher Veranstalter und befürwortet damit eine Einschränkung gegenüber § 265c StGB-E.
Sollte es unvermeidlich sein, eine Vorschrift wie § 265d StGB zu schaffen, so müssen Sport- von Showveranstaltungen geschieden werden, wäre es doch zumindest erstaunlich, fiele z.B. das Wrestling unter § 265d StGB, obwohl die sportliche Betätigung hier vollständig dem Unterhaltungsaspekt untergeordnet ist.
Um dieses Ziel zu erreichen, erscheint es wenig sachgerecht, den Kreis der Veranstalter enumerativ oder auch nur mittels abstrakter Kriterien eingrenzend beschreiben zu wollen. Der Dynamik des Sportgeschehens würde die Bestimmung dann immer hinterherhinken. Besser und spezifisch auf den Integritätsaspekt ebenso wie auf den Vorbildcharakter und die Erwartungshaltung der Zuschauer abgestimmt erscheint es demgegenüber, der Vorschrift keinen umfassenden Anwendungsbereich zu eröffnen. Nur diejenigen Veranstalter verdienen das Vertrauen des Publikums in eine seriöse Sportveranstaltung, die selbst diesen Eindruck nach außen hin erwecken (wollen). Diejenigen hingegen, die Unterhaltung (ggf. auch im besten Sinne) anbieten, sind demgegenüber aus dem Anwendungsbereich des § 265d StGB herauszuhalten. Sinnvollerweise erfasst werden können demnach von vorn herein lediglich Betreiber echter Sportveranstaltungen.
Die Abgrenzung kann allerdings nicht der Justiz allein überlassen werden. Auch der Gesetzgeber kann schlechterdings kein generelles (Unwert-?)Urteil über bestimmte Sportarten abgeben. Daher kommt nur eine verfahrensrechtliche Lösung in Betracht. Gesetzestechnisch lässt sich dieser Differenzierung im Wege einer Art opt-in-Regelung Rechnung tragen. Dazu müsste lediglich eine Datenbank als Register angelegt werden, in welche sich Sportvereine oder ganze Sportverbände selbst eintragen könnten. Sie unterstellten damit von sich aus die von ihnen durchgeführten oder anerkannten Veranstaltungen dem Anwendungsbereich des § 265d StGB-E. Damit dokumentierten sie, auf die Seriosität des sportlichen Wettkampfs Wert zu legen. Ihnen erwüchse zudem ein neues und sehr geeignetes Werbeinstrument, das eine Sogwirkung entfaltete, der sich niemand entziehen könnte, der behauptet, eine (auch: kommerzielle) Sportveranstaltung anzubieten.
d) Mit jeder Einschränkung des erfassten Kreises von Veranstaltern setzt sich der Entwurf allerdings in Widerspruch zu seiner Verweisung in § 265d Abs. 5 StGB-E. Sie erstreckt sich auch auf § 265c Abs. 7 StGB-E, der ja aber für § 265d StGB-E gerade eingeschränkt werden soll. Es bedürfte demnach der Korrektur des § 265d Abs. 5 StGB dahingehend, dass nur auf § 265c Abs. 5, 6 und 8 StGB-E verwiesen wird.
3. Zu Gemeinsamkeiten von § 265c und § 265d StGB-E
a) Die Strafrahmen beider Bestimmungen werfen Fragen auf. Im Normalfall sind jeweils maximal drei Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen.
Bei § 265c StGB-E führt die Begrenzung auf drei Jahre Freiheitsstrafe zu einer widersprüchlichen Situation. Die Bestimmung gilt nur für bestimmte Personen, nimmt nicht Aufgeführte damit aus dem Kreis der tauglichen Täter aus. Das bedeutet, dass der (erfasste) Trainer eine Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren riskiert, während der (nicht erfassten) Torwart- oder Ko-Trainer wegen Beihilfe zum Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten bedroht bliebe. Allerdings verweist die Begründung darauf, dass regelmäßig § 265c StGB-E in Tateinheit mit § 263 StGB stünde. Abgesehen von der Antwort auf die offene Frage, ob das auch für die Fälle der Beihilfe zum Betrug gilt, zeigt sich hier deutlich die Überflüssigkeit der neuen Bestimmung.
Unstimmig erscheint es zudem sowohl bei § 265c als auch bei § 265d StGB-E, dass der Zechbetrüger nach § 263 StGB mit einer um 2/5 höheren Strafe (wenngleich nur abstrakt) bedroht ist als Täter nach den neuen Vorschriften.
b) Unklarheiten eröffnet die Begründung im Hinblick auf das Verständnis der tatbestandlichen Unrechtsvereinbarung.
Während auf S. 13 im 3. und 4. Absatz im Hinblick auf § 265c StGB-E und auf S. 18 im 2. Absatz § 265d StGB-E betreffend betont wird, dass nur solche Tathandlungen erfasst würden, welche sich zum Vorteil des Wettkampfgegners (genügend allerdings: nur „irgendwie“, so S. 13, 4. Absatz) auswirkten – schon das ein Erfordernis, welches mit jeder Einschränkung des vollständigen Einsatzes vorhandener Leistungsstärke quasi automatisch einher geht – lassen die weiteren Ausführungen auf S. 13 im 3. Absatz sogar ausreichen Verhaltensweisen vor oder während des Wettbewerbs, die darauf gerichtet sind, den Verlauf des Wettbewerbs zu manipulieren und die auf eine Aufhebung oder Einschränkung der Unvorhersehbarkeit des Wettbewerbsgeschehens zielen. Dies öffnet eine Weite der Strafbarkeit, welche mit Gewissheit nicht strafwürdiges Verhalten einschließt.
Das mag sich bei § 265c StGB-E nicht so sehr auswirken, weil die Bestimmung weitere Tatbestandsmerkmale aufweist, welche konturierend wirken. Bei § 265d StGB-E verhält es sich jedoch anders. Hier findet sich nur das einhegende Kriterium der Wettkampfwidrigkeit. Dies wiederum ist sehr interpretationsfähig und weist einen bei unterschiedlichen Sportarten verschiedenen Inhalt auf. Während früher, als es noch keine automatische elektronische Anzeige gab, vom Fechter verlangt wurde, selbst anzuzeigen, wenn er getroffen wurde, ist es im Fußball erlaubt, trotz eines verletzt am Boden liegenden Gegners ein Tor zu erzielen, nur weil der Schiedsrichter nicht abgepfiffen hat. Liegt es da fern, die Rotation als wettkampfwidrig aufzufassen? Nach kräftezehrenden internationalen Spielen zur Wochenmitte schonen Spitzentrainer am Wochenende (oder umgekehrt) gern einige ihrer Stars, um ihnen die Regeneration zu ermöglichen, die sie bis zum Abschluss der Saison fit halten soll. Gewinnt dann der Außenseiter gegen eine Quasi-B-Mannschaft, so ist ebenso schnell wie am Ende der Saison, wenn „gerettete“ Vereine Nachwuchsspieler testen und sich in Zweikämpfen mehr zurückhalten, um Verletzungen zu vermeiden, von Wettbewerbsverzerrung die Rede – keineswegs ohne guten Grund. Nun muss man sich nur vorstellen, dass der Sportdirektor, Vereinspräsident, Mäzen oder sonstige starke Mann, erfasst über § 265d Abs. 5 iVm § 265c Abs. 7 S. 2 StGB-E, derartiges Verhalten vom Trainer verlangt, etwa um einen umworbenen Spieler teuer verkaufen oder bei einem Turnier glänzen und nicht ausgebrannt herumschleichen zu lassen. Das wäre in Zukunft strafbar!
c) Das Strafantragserfordernis stellte keine ernsthafte Hürde dar: Anhänger, zumal Hooligans oder Ultras der drittbetroffenen Vereine würden mit Begeisterung Strafanzeige erstatten!
Bedenken gegen das Antragserfordernis bestehen allerdings aus anderen Gründen. Es ist zwar auch bei der Korruption im Gesundheitswesen und bei der Wettbewerbskorruption normiert, ist aber auch auf diesen beiden Gebieten alles andere als systemgerecht. Bei der Sportkorruption kommt hinzu, dass es unausgewogen erscheint, die Strafbarkeit der tauglichen Täter von einem Strafantrag abhängen zu lassen, während die insoweit nicht tauglichen und deswegen gemäß § 263 StGB haftbaren Täter oder Teilnehmer ohne Antrag verfolgt werden können. Die Lösung dieses Widerspruchs im tateinheitlich verwirklichten Betrug zu sehen, belegte erneut die Überflüssigkeit der neuen Vorschrift.
III. Zum Entwurf insgesamt
1. Mit dem Gesetzesentwurf zögen an einer 3. Stelle des StGB Korruptionsregeln in das Strafrecht ein. Das könnte Anlass sein, einen eigenen Abschnitt „Korruption“ zu bilden mit den Unterabschnitten „Amtsträgerkorruption“; „Wettbewerbskorruption“, „Korruption im Gesundheitswesen“ und „Sportkorruption“. Damit würde (räumlich) zusammengeführt, was (inhaltlich-systematisch) zusammengehört. Damit dürfte dann allerdings auch das überkommene Ordnungsprinzip des Besonderen Teils des StGB (Abschnitte zu einzelnen Rechtsgütern bzw. inhaltlich zusammengehörigen Rechtsgütergruppen) gesprengt sein, was indes lediglich eine Fortsetzung bzw. Illustration der bereits unter II.2. angesprochenen inhaltlichen Entgrenzung darstellen würde.
2. Zu bedenken könnte noch sein, ob bzw. inwieweit es zu Friktionen mit dem Zivilrecht kommen könnte. Selbst im Bereich des Profisports ist die Frage, ob bzw. inwieweit Regelungen der Sportverbände vor ordentlichen Gerichten überhaupt justiziabel sind, häufig hoch umstritten (vgl. dazu etwa die Causa Pechstein). Es sollte – insbesondere bei den Fallgestaltungen des § 265d StGB-E eventuell noch einmal abgewogen werden, ob die ultima ratio des Strafrechts hier tatsächlich alternativlos ist bzw. ob eine indirekte Einführung von Schadensersatzklagen über § 823 Abs. 2 BGB iVm § 265d StGB-E zu erwarten und erwünscht wäre.
3. Wird der Entwurf nicht insgesamt zurückgezogen, so ist ihm vor dem bisherigen Art. 3 ein weiterer Artikel einzufügen, mit dem § 74c Abs. 1 Nr. 6 lit a GVG dahingehend ergänzt wird, dass die Wirtschaftsstrafkammer für Verfahren nach den §§ 265c bis 263e StGB-E zuständig ist. Bei dieser Einordnung wäre gewährleistet, dass dies nur dann der Fall ist, wenn es zur Beurteilung besonderer Kenntnisse des Wirtschaftslebens bedarf.
[1] Abrufbar unter:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Ref_Spielmanipulation.pdf;jsessionid=DE7E2744FBC3EB018968B3347C181754.1_cid297?__blob=publicationFile&v=1