Die Reform der Vermögensabschöpfung aus Sicht des Verletzten
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 08.03.2016 den Referentenentwurf zum „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ vorgelegt (nachfolgend: Referentenentwurf). Anlass für das Gesetzesvorhaben sind einerseits eine entsprechende Vereinbarung im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sowie die Umsetzung der Rechtlinie 2014-42-IU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der europäischen Union (Abl. L 127 vom 29.04.2014, S. 39; L 138 vom 13.05.2014, S. 114).
Die wirtschaftliche Bedeutung der Vermögensabschöpfung, die sicherstellen soll, dass das aus einer Straftat erlangte Vermögen nicht dem Täter verbleibt, sondern den Geschädigten oder dem Staat zugutekommt, nimmt zu. So wurden 2013 im gesamten Bundesgebiet Vermögenswerte in Höhe von etwa € 463 Mio. vorläufig sichergestellt, ein Großteil davon (82% / € 381 Mio.) im Rahmen der Zurückgewinnungshilfe. Im Jahr 2010 waren es noch insgesamt € 379 Mio., wovon 57% auf die Rückgewinnungshilfe entfielen.[1]
Der Referentenentwurf sieht eine vollständige Neufassung des materiellen und prozessualen Rechts der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vor, deren Kernstück die vollständige Neugestaltung der Opferentschädigung ist.
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Neuregelung der Entschädigung des Verletzten einer Straftat nach der Streichung der Vorschriften über die Rückgewinnungshilfe in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB und den §§ 111g ff. StPO, die vom Gesetzgeber nach Eberbach[2] als „Totengräber des Verfalls“ und damit als Hindernis für eine effektive Vermögensabschöpfung gesehen werden. Dabei soll die Neuregelung primär aus der Sicht eines Geschädigten von Wirtschaftsstraftaten bzw. seines Bevollmächtigten dargestellt werden.
I. Mitteilungen an den Verletzten, § 111l StPO-E und § StPO–E
Der neue § 111l StPO-E regelt die Mitteilung an den Verletzten darüber, dass Vermögenswerte sichergestellt wurden. Die Vorschrift ersetzt damit die bisherigen Regelungen in § 111e Abs. 3 und 4 StPO. Mit der Mitteilung erfolgt zugleich der Hinweis auf die jeweiligen Entschädigungsverfahren und die notwendigen Mitwirkungshandlungen.
In § 111l Abs. 1 StPO-E wurde bewusst auf das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ der Mitteilung an die Geschädigten verzichtet und der Mitteilungszeitpunkt in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Grund hierfür ist die Abschaffung des bisher geltenden Prioritätsgrundsatzes, der in der Vergangenheit regelmäßig zu einem sogenannten „Windhundrennen“ zwischen mehreren Verletzten führte. § 111l Abs. 2 StPO-E regelt die Informationspflichten der Staatsanwaltschaft über den Herausgabeanspruch nach § 111n Abs. 2 StPO-E und dessen verfahrensrechtliche Geltendmachung nach § 111o StPO-E in den Fällen der Beschlagnahme. § 111l Abs. 3 StPO-E befasst sich hingegen mit den Fällen der Vollziehung eines Vermögensarrests und fordert die Geschädigten in Satz 1 auf, sich über die Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche zu erklären. Grund für die frühzeitige Erklärung ist der neue § 111i Abs. 2 StPO-E.[3] § 111l Abs. 3 S. 2 StPO-E normiert weitere Informationspflichten, deren Mitteilung mit einem Hinweis auf § 111h Abs. 2 StPO-E und die Verfahren nach §§ 111i Abs. 2, 459h Abs. 2 und 459k StPO-E zu verbinden ist. § 111l Abs. 4 StPO-E deckt sich weitestgehend mit der bisherigen Regelung des § 111e Abs. 4 StPO.
§ 459i StPO-E regelt die Mitteilungspflichten der Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Verletzten. Die Mitteilung muss dabei nach § 459i Abs. 1 S. 2 StPO-E förmlich zugestellt werden, da mit der Zustellung dieser Mitteilung die sechsmonatige Frist für die Anmeldung möglicher Ansprüche nach §§ 459j Abs. 1 S. 1 und 459k Abs. 1 S. 1 StPO-E beginnt. Insofern ist diese Mitteilung weit bedeutsamer als die Mitteilung über die Sicherstellung gem. § 111l StPO-E.
Ob sich allerdings der Wunsch des Gesetzgebers, dass sich die Entschädigungsmöglichkeiten den Tatopfern in aller Regel ohne rechtskundige Beratung aus der Mitteilung erschließen,[4] erfüllen wird, bleibt abzuwarten, wenn man die Mitteilungen nach dem derzeit geltenden Recht zum Maßstab nimmt. Diese sind oft auch für Rechtskundige, die sich mit der Materie nicht regelmäßig befassen, keine leichte Kost.
II. Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe, §§ 459h Abs. 1 und 459j StPO-E
Die zentrale Norm des Reformmodells der Opferentschädigung ist § 459h StPO-E. Die Entschädigung der Verletzten soll danach zukünftig im strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde erfolgen. Funktionell zuständig soll nach § 3 Nr. 4 lit. c), § 31 Abs. 2 Satz 1 RPflG der Rechtspfleger sein.
Grundlage für die Entscheidungen des Rechtspflegers im Verfahren zur Entschädigung des Verletzten soll regelmäßig das rechtskräftige Strafurteil und dessen Feststellungen zum Anspruchsgrund des Verletzten und zur Anspruchshöhe sein. Zudem sollen dem Rechtspfleger die Strafakten als „verlässliche Erkenntnisquelle“ zur Verfügung gestellt werden. Dieser soll dadurch „ohne weiteres in der Lage [sein], Anspruchsgrund und Anspruchshöhe und die zivilrechtlichen Einwendungen des Täters, Teilnehmers oder Drittbegünstigten aufgrund einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage zu prüfen“.[5] In den Fällen, in denen der Gegenstand der Einziehung noch vorhanden ist, trifft dies wohl regelmäßig zu. Zu den Fällen des Wertersatzes sogleich unten unter III.
Anlass zur weiteren Diskussion geben die Überlegungen des Gesetzgebers zur Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche des Verletzten. In dem Referentenentwurf wird vertreten, dass die Rechte des Einziehungsadressaten (also des Täters, Teilnehmers oder Dritten, dem die Sache rechtlich nicht zugewiesen ist) gewahrt seien, da aufgrund der kurzen Anmeldefrist von sechs Monaten kaum Fälle denkbar seien, in denen die Ansprüche des Verletzten verjährt seien. In der Praxis ist dies in größeren Wirtschaftsstrafverfahren jedoch die Regel, da sehr oft Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die zivilrechtliche Verjährung zu verhindern, bevor das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist. Die sechsmonatige Frist, innerhalb derer der Verletzte seine Ansprüche anmelden muss, beginnt jedoch erst, wenn die Rechtskraft der Einziehungsanordnung eingetreten ist. Im Falle der Abtrennung des Verfahrens gem. den §§ 422 ff. StPO-E erst nach Abschluss der Hauptsacheverfahrens. Der Gesetzgeber scheint davon auszugehen, dass der Verletzte vorher keine Kenntnis von der im Hauptsacheverfahren abgeurteilten, unerlaubten Handlung hat. Dies dürfte jedoch im Wirtschaftsstrafrecht eher selten der Fall sein, da meist Zeugen aus den Unternehmen vernommen oder Unterlagen sichergestellt werden. Auch wegen der Benachrichtigung nach § 111l StPO-E wird der Verletzte wohl häufig vor Beginn der Anmeldefrist Kenntnis von seinen Ansprüchen haben.
§ 459h Abs. 1 StPO-E regelt die Befriedigung der Geschädigten in den Fällen der Einziehung des deliktisch erlangten Vermögensgegenstandes selbst. Dieser ist auf den Verletzten zurück zu übertragen oder an ihn herauszugeben. In der Praxis wird dies allerdings, wie die Beschlagnahme nach den § 111b Abs. 1 und § 111c StPO, wohl auch zukünftig eher die Ausnahme bleiben.[6]
Die Neuregelung der Vermögensabschöpfung in § 75a Abs. 1 Satz 1 StGB-E sieht vor, dass das Eigentum an einer Sache oder ein eingezogenes Recht mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung, über die das Strafgericht im Hauptsacheverfahren oder in dem nach den §§ 422 ff. StPO-E abgetrennten Verfahren entscheidet, auf den Staat übergeht. Dies soll vor allem für Betrugstaten gelten, bei denen der Verletzte das Eigentum durch wirksame Übereignung an den Täter verliert. In diesem Fall soll der Staat den Vermögensgegenstand auf den Verletzten zurückübertragen. Bittman[7] sieht hierin eine konstitutive Anspruchsgrundlage des Übertragungsanspruches gegen den Staat. In den Fällen in denen die Sache dem Verletzen abhandenkommt und er gem. § 935 BGB das Eigentum an dieser nicht verliert (was insbesondere bei Diebstahl der Fall ist), soll die Sache bzw. der Gewahrsam oder unmittelbare Besitz an dieser gem. § 111n StPO-E an den Verletzten herausgegeben werden.
Das Verfahren der Rückübertragung und Herausgabe ist in § 459j StPO-E geregelt. Nach § 459j Abs. 1 StPO-E hat der Verletzte seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Mitteilung der Rechtskraft der Einziehung anzumelden. Zur Darlegung des Anspruchs sollen der Anmeldung bereits Urkunden, wie zum Beispiel Quittungen, beigefügt werden. An die Geltendmachung dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da die Vorschrift vor allem dem Opferschutz dient und die Geltendmachung für den Verletzten einfach und kostenlos sein soll.[8]
Bevor jedoch in der Sache entschieden wird, ist der Einziehungsadressat zu hören, damit er die Möglichkeit hat, (zivilrechtliche) Einwendungen zu erheben (§ 459j Abs. 2 StPO-E).
Das Verfahren des § 459j Abs. 1 StPO-E erinnert an die Anmeldung von Ansprüchen zur Insolvenztabelle. Der Hauptunterschied wird wohl darin bestehen, dass der Rechtspfleger, anders als der Insolvenzverwalter, den vom Strafgericht festgestellten Anspruch nicht bestreiten kann. Ob dieses Verfahren jedoch in Wirtschaftsstrafsachen der Regelfall sein wird bzw. die Beschaffung eines Titels überflüssig macht, wird sich zeigen, da der Geschädigte in diesem Fall das Risiko der zivilrechtlichen Verjährung seiner Ansprüche bzw. eines Teiles davon eingeht, da die zivilrechtliche Verjährung auf seine Kenntnis von dem Anspruch abstellt und nicht auf die Dauer des strafrechtlichen Verfahrens. Ob ein Organ einer Gesellschaft ein derartiges Risiko überhaupt eingehen darf, soll hier nicht untersucht werden. In Wirtschafsstrafsachen, insbesondere bei Umfangsverfahren, wird man sich auf den ersten Blick aber zur Vermeidung der eigenen Haftung von Organen und Bevollmächtigten nicht allein auf das Verfahren nach § 459j Abs. 1 StPO-E verlassen. Dann kommt aber auch das Verfahren nach § 459j Abs. 4 StPO-E in Betracht. In diesem Verfahren kann der Verletzte die Rückübertragung oder die Herausgabe verlangen, wenn er einen zivilrechtlichen Titel gegen den Einziehungsadressaten hat und glaubhaft macht, dass ihm der titulierte Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. Rein praktisch wird dadurch das Verfahren nach dem derzeitigen § 111g StPO durch das nach § 459j Abs. 4 StPO-E ersetzt. Die Entschädigungsmöglichkeit nach § 459j Abs. 4 StPO-E ist grundsätzlich auch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist möglich, sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 459j Abs. 3 StPO-E in Betracht kommt.
III. Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses, §§ 459h Abs. 2 und 459k StPO-E
§ 459h Abs. 2 StPO-E regelt die Entschädigung des Verletzten für den Fall der Einziehung des Wertersatzes. Der aus der Verwertung der gepfändeten Gegenstände gewonnene Erlös wird dabei an den Verletzten ausgekehrt. Ob der vom Rechtspfleger, als funktionell Zuständigem, erzielte Verwertungserlös der Bestmögliche ist, erscheint vor dem Hintergrund fraglich, dass er derweil noch nicht mit Verwertungsfragen befasst und mit strategischen oder wirtschaftlichen Entscheidungen, wie zum Beispiel der Stellung eines 7/10 Antrages nach § 74a Abs. 1 S. 1 ZVG im Zwangsvollstreckungsverfahren, zumindest aus Sicht eines Gläubigers, nicht betraut ist. Anders als Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter oder Gläubigerausschussmitglieder kann er für fehlerhafte Entscheidungen auch nicht persönlich haftbar gemacht werden. Inwiefern dies Auswirkungen auf die Praxis der Verwertung hat und ob und wann die zuständigen Rechtspfleger entsprechendes Know – How erwerben, wird sich in der Praxis zeigen. Die Mangelfälle (dazu unten unter IV) werden in der Praxis ohnehin den Regelfall darstellen und die Verwertung daher von Insolvenzverwaltern vorgenommen werden.
Der Vermögensarrest sichert die Wertersatzeinziehung jedoch nur in Höhe desjenigen Vermögenswertes, den der Täter tatsächlich auch aus der Tat erlangt hat. Der Anspruch des Verletzten ist damit die Kehrseite des Erlangten und kann nur in dieser Höhe bestehen.[9] Im Falle eines Betruges entspricht dies dem sich für den Täter aus der Tat ergebenden Vorteil, der gleichzeitig dem Vermögensnachteil auf Opferseite entspricht und damit „stoffgleich“ ist.
Begehren mehrere Verletzte die Befriedigung ihrer Ansprüche und reichen die arrestierten Vermögenswerte hierfür nicht aus, so verweist § 459h Abs. 2 S. 2 StPO-E wiederum auf § 111i Abs. 2 und 3 StPO-E und bestimmt damit den Vorrang der insolvenzrechtlichen Entschädigungslösung (hierzu sogleich unter IV).
Das Verfahren bei der Geltendmachung des Auskehrungsanspruches ist in § 459k StPO-E geregelt, wobei die Norm systematisch wie § 459j StPO-E aufgebaut ist. § 459k Abs. 1 StPO-E sieht ebenfalls eine sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer der Verletzte den Anspruch auf Auskehrung anmelden muss. Die inhaltlichen Anforderungen an die Anmeldung entsprechen denen in § 459j Abs. 1 StPO-E. § 459k Abs. 2 StPO-E regelt auch hier die Anhörung und § 459k Abs. 3 StPO-E die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Säumnis. Wie § 459j StPO-E enthält § 459k Abs. 4 StPO-E eine weitere Möglichkeit der Geltendmachung des Auskehrungsanspruches. Diese besteht insbesondere auch nach Ablauf der in § 459k Abs. 1 StPO-E genannten Frist. Voraussetzung ist allerdings auch hier die vorherige Titulierung des zivilrechtlichen Anspruches. Geht der Verletzte nur nach § 459k Abs. 4 StPO-E vor, so trägt er das Risiko seiner eigenen Untätigkeit, da die Befriedigung der Ansprüche der Höhe nach auf den im Einzelfall durch die Verwertung der gepfändeten Gegenstände erzielten Erlös beschränkt ist. Wird er also zu spät tätig, kann es passieren, dass der Erlös bereits an andere Geschädigte ausgekehrt wurde und sein Anspruch nicht mehr befriedigt werden kann. Der Anspruch geht dann ins Leere. Ihm verbleibt jedoch die Möglichkeit, sich an seinen deliktischen Schuldner zu halten.
Mehr als im Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe eines Vermögensgegenstandes, erscheint es für den Verletzten von Wirtschaftsstraftaten angezeigt sich, ungeachtet der Möglichkeiten seine Ansprüche auf Auskehr des Verwertungserlöses im vereinfachten Verfahren nach § 459j Abs. 1 StPO-E geltend zu machen, seine Ansprüche zivilrechtlich titulieren zu lassen, da die Praxis zeigt, dass die im Rahmen der Rückgewinnungshilfe von der Staatsanwaltschaft gem. § 111d StPO ausgebrachten Arreste häufig geringere Summen aufweisen als die zivilrechtlichen Titel wegen der die Zulassung gem. § 111g StPO beantragt wird. Dies führt dazu, dass die Organe der geschädigten Gesellschaft bzw. der Geschädigte selbst, will er nicht auf seine, den im Strafurteil festgestellten Schaden übersteigende Ansprüche von vornherein verzichten, zumindest wegen eines Teils seiner Ansprüche zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen muss.[10] Allerdings ist seine Stellung bei der Durchsetzung der übersteigenden Ansprüche nicht besser, als die des im Windhundrennen Unterlegenen, da er, will er schnell agieren, einen Arrestgrund glaubhaft machen muss, was ihm – anders als der Staatsanwaltschaft – in der Regel nicht gelingen wird. Denn nach § 917 Abs. 1 ZPO liegt ein Arrestgrund nur dann vor, wenn zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Der BGH hat in einem Beschluss im Jahre 1983 entschieden, dass regelmäßig ein Arrestgrund besteht, wenn das vorsätzliche, vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfällt.[11] Unter Berufung auf diesen Beschluss wurde das Vorliegen eines Arrestgrundes dann lange Zeit angenommen, wenn der Schuldner eine gegen das Vermögen des Antragstellers gerichteten Straftat begangen hatte. Der BGH konnte sich zu dieser Frage ausnahmsweise (obwohl gem. § 542 Abs. 2 ZPO gegen Urteile in einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Revision stattfindet) äußern, da ihm ein Rechtsstreit über die Vergütung eines Rechtsanwaltes zur Entscheidung vorlag.
Die vom BGH vertretene Ansicht wird heute allerdings von der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Landesarbeitsgerichte als unzureichend abgelehnt.[12] Die Gerichte begründen ihre Ansicht insbesondere damit, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dafür gäbe, dass ein Beschuldigter, der fremdes Vermögen durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt hat, grundsätzlich auch zu einer Vollstreckungsvereitelung bereit sei. Für die Bejahung des Arrestgrundes seien vielmehr zusätzliche Umstände erforderlich, die auf eine konkrete Vollstreckungsvereitelung oder eine wesentliche Vollstreckungserschwerung hindeuten. Solche zusätzlichen Umstände seien beispielsweise dann gegeben, wenn trotz Inhaftierung Vermögensverschiebungen getätigt werden[13], der Antragsgegner Guthaben von dem für den Antragsteller treuhänderisch verwalteten Konto abhebt[14], das Betriebsgrundstück als einziger körperlicher Vermögensgegenstand veräußert wird[15], sich der Antragsgegner wahrheitswidrig zu seinen Vermögensverhältnissen äußert[16] oder der Arrestgegner gegenüber Dritten die Veräußerung vorhandener Vermögenswerte erklärt[17].
Die Darlegung derartiger zusätzlicher Umstände ist für den Geschädigten in der Praxis aber nur in Ausnahmefällen möglich. Selbst wenn das Strafverfahren vom Geschädigten selbst initiiert wurde, liegen diesem in der Regel keine ausreichenden Informationen über die Vermögensverhältnisse des Täters vor, um nachvollziehen zu können, ob dieser Vermögen verschiebt bzw. verschoben hat.
Zivilverfahren dauerten im Jahr 2014 in der Regel aber bis zur Entscheidung in erster Instanz bei den Amtsgerichten 7,5 Monate[18] und bei den Landgerichten 14,5 Monate.[19] Ging die Sache in Berufung so kamen noch einmal 12 Monate bei einer Berufung beim Oberlandesgericht[20] und 9,2 Monate bei einer Berufung zum Landgericht[21] hinzu. Der Verletzte wird daher nur, wenn er die Straftat nicht anzeigt und sie auch sonst nicht aktenkundig macht, wegen seiner Ansprüche, die den im Strafurteil festgestellten Schaden übersteigen, erfolgreich vollstrecken können. Die Beitreibung eines über dem Verwertungserlös des Rechtspflegers liegenden Betrags wird daher wohl selten zu erwarten sein. Es besteht sogar das Risiko, dass der Geschädigte noch die Kosten des Verfahrens als Sekundärschuldner tragen muss. Insofern wird die Neuregelung in vielen Fällen zu einer Reduzierung der Haftung des Einziehungsadressaten auf den vom Strafgericht der Höhe nach festgestellten Schaden führen. Dies scheint wohl der Preis für den Wegfall des Risikos zu sein, im Windhundrennen nicht als Erster zu vollstrecken.
IV. Schutz des Einziehungsadressaten
Die Inanspruchnahme durch den Staat kann abgewendet werden, soweit der Anspruch des Verletzten bis zur tatrichterlichen Entscheidung erfüllt wird. In diesem Fall ist die Einziehung nach § 73d StGB-E ausgeschlossen. Erfolgt die Erfüllung nach Anordnung der Einziehung, so richtet sich der Ausschluss der Vollstreckung nach § 459g Abs. 3 StPO-E.
Erfolgt eine Befriedigung der Ansprüche des Verletzten im Rahmen des Strafvollstreckungsverfahrens oder im Insolvenzverfahren durch die Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde, so wird der Einziehungsadressat von seiner Schuld befreit. Rechtstechnisch leistet der Staat demnach als Dritter i. S. d. § 267 BGB auf die zivilrechtliche Schuld des von der Einziehung Betroffenen.[22]
Das neue Regelungsmodell sieht in § 459l StPO-E auch Handlungs- und Ausgleichsansprüche des Betroffenen gegen den Staat vor. Hierdurch soll der Einziehungsadressat vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn der Verletzte einerseits seine Schadensersatzansprüche außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend macht und der Staat andererseits die Einziehung anordnet.
So kann der Einziehungsadressat nach § 459l Abs. 1 StPO-E verlangen, dass der eingezogene Gegenstand nach § 459h Abs. 1 StPO-E an den Verletzten zurückübertragen oder herausgegeben wird. Befriedigt der Einziehungsadressat hingegen den aus der Straftat erwachsenen Anspruch des Verletzten, so kann er vom Staat Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, in der Höhe wie er an den Verletzten nach § 459h Abs. 2 StPO-E auszukehren gewesen wäre.
Eine vorherige Befriedigung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sich der Einziehungsadressat mit dem Verletzten auf Anregung der Staatsanwaltschaft gem. § 160 Satz 2 StPO-E vergleicht.
V. Insolvenzverfahren, §§ 111i StPO-E und § 459m StPO-E
Der Referentenentwurf enthält in den §§ 111d Abs. 1 und 111h Abs. 1 StPO-E erstmals Regelungen zum Verhältnis der strafprozessualen Sicherung und dem Insolvenzrecht.[23]
Die Vollziehung der Beschlagnahme wirkt wie ein gesetzliches Veräußerungsverbot und gestaltet diese insolvenzfest aus. Im Falle des Vermögensarrestes bewirkt dessen Vollziehung ein abgesondertes Befriedigungsrecht, soweit die Rückschlagsperre (§ 88 InsO) oder die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) nicht eingreifen.
Stellt ein Verletzter oder ein anderer Gläubiger einen Insolvenzantrag und wird aufgrund dessen ein Insolvenzverfahren eröffnet, entscheidet sich der Referentenwurf in § 111i Abs. 1 StPO-E zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen strafprozessualer Sicherung und Insolvenzrecht für den Vorrang des Insolvenzrechts. Dementsprechend erlischt das Sicherungsrecht an den gepfändeten Gegenständen oder an dem Erlös aus deren Verwertung. Die Verletzten stehen dann den anderen Insolvenzgläubigern gleich und der Staat hat aus dem Vermögensarrest nur ein nachrangiges Recht.
Gibt es mehrere Verletzte und reicht der Wert der sichergestellten Gegenstände nicht aus, um die geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen („Mangelfall“), gilt die Staatsanwaltschaft gem. § 111i Abs. 2 StPO-E, wegen der dann festgestellten Zahlungsunfähigkeit des Einziehungsbetroffenen, als ermächtigt für die Verletzten einen Gläubigerantrag zu stellen. Die Rechtsfolgen richten sich nach § 111i Abs. 1 StPO-E.
VI. Fazit
Mit dem Referentenentwurf ist es gelungen, dass legislatorische Monstrum[24] der Rückgewinnungshilfe durch eine vereinfachte und systematisch durchdachte Regelung zu ersetzen, die insbesondere das als ungerecht empfundene Windhundrennen abschafft und an dessen Stelle mehr Verteilungsgerechtigkeit schafft. Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veranlasste Debatte über den Entwurf wird wohl noch einige Änderungen und Verbesserungen mit sich bringen, aber auch schon die jetzige Fassung dürfte geeignet sein, die Bedeutung der Vermögensabschöpfung noch deutlich zu steigern und deren Akzeptanz in der Praxis zu erhöhen.
[:en]
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 08.03.2016 den Referentenentwurf zum „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung“ vorgelegt (nachfolgend: Referentenentwurf). Anlass für das Gesetzesvorhaben sind einerseits eine entsprechende Vereinbarung im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sowie die Umsetzung der Rechtlinie 2014-42-IU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der europäischen Union (Abl. L 127 vom 29.04.2014, S. 39; L 138 vom 13.05.2014, S. 114).
Die wirtschaftliche Bedeutung der Vermögensabschöpfung, die sicherstellen soll, dass das aus einer Straftat erlangte Vermögen nicht dem Täter verbleibt, sondern den Geschädigten oder dem Staat zugutekommt, nimmt zu. So wurden 2013 im gesamten Bundesgebiet Vermögenswerte in Höhe von etwa € 463 Mio. vorläufig sichergestellt, ein Großteil davon (82% / € 381 Mio.) im Rahmen der Zurückgewinnungshilfe. Im Jahr 2010 waren es noch insgesamt € 379 Mio., wovon 57% auf die Rückgewinnungshilfe entfielen.[1]
Der Referentenentwurf sieht eine vollständige Neufassung des materiellen und prozessualen Rechts der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vor, deren Kernstück die vollständige Neugestaltung der Opferentschädigung ist.
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Neuregelung der Entschädigung des Verletzten einer Straftat nach der Streichung der Vorschriften über die Rückgewinnungshilfe in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB und den §§ 111g ff. StPO, die vom Gesetzgeber nach Eberbach[2] als „Totengräber des Verfalls“ und damit als Hindernis für eine effektive Vermögensabschöpfung gesehen werden. Dabei soll die Neuregelung primär aus der Sicht eines Geschädigten von Wirtschaftsstraftaten bzw. seines Bevollmächtigten dargestellt werden.
I. Mitteilungen an den Verletzten, § 111l StPO-E und § StPO–E
Der neue § 111l StPO-E regelt die Mitteilung an den Verletzten darüber, dass Vermögenswerte sichergestellt wurden. Die Vorschrift ersetzt damit die bisherigen Regelungen in § 111e Abs. 3 und 4 StPO. Mit der Mitteilung erfolgt zugleich der Hinweis auf die jeweiligen Entschädigungsverfahren und die notwendigen Mitwirkungshandlungen.
In § 111l Abs. 1 StPO-E wurde bewusst auf das Merkmal der „Unverzüglichkeit“ der Mitteilung an die Geschädigten verzichtet und der Mitteilungszeitpunkt in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt. Grund hierfür ist die Abschaffung des bisher geltenden Prioritätsgrundsatzes, der in der Vergangenheit regelmäßig zu einem sogenannten „Windhundrennen“ zwischen mehreren Verletzten führte. § 111l Abs. 2 StPO-E regelt die Informationspflichten der Staatsanwaltschaft über den Herausgabeanspruch nach § 111n Abs. 2 StPO-E und dessen verfahrensrechtliche Geltendmachung nach § 111o StPO-E in den Fällen der Beschlagnahme. § 111l Abs. 3 StPO-E befasst sich hingegen mit den Fällen der Vollziehung eines Vermögensarrests und fordert die Geschädigten in Satz 1 auf, sich über die Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche zu erklären. Grund für die frühzeitige Erklärung ist der neue § 111i Abs. 2 StPO-E.[3] § 111l Abs. 3 S. 2 StPO-E normiert weitere Informationspflichten, deren Mitteilung mit einem Hinweis auf § 111h Abs. 2 StPO-E und die Verfahren nach §§ 111i Abs. 2, 459h Abs. 2 und 459k StPO-E zu verbinden ist. § 111l Abs. 4 StPO-E deckt sich weitestgehend mit der bisherigen Regelung des § 111e Abs. 4 StPO.
§ 459i StPO-E regelt die Mitteilungspflichten der Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Verletzten. Die Mitteilung muss dabei nach § 459i Abs. 1 S. 2 StPO-E förmlich zugestellt werden, da mit der Zustellung dieser Mitteilung die sechsmonatige Frist für die Anmeldung möglicher Ansprüche nach §§ 459j Abs. 1 S. 1 und 459k Abs. 1 S. 1 StPO-E beginnt. Insofern ist diese Mitteilung weit bedeutsamer als die Mitteilung über die Sicherstellung gem. § 111l StPO-E.
Ob sich allerdings der Wunsch des Gesetzgebers, dass sich die Entschädigungsmöglichkeiten den Tatopfern in aller Regel ohne rechtskundige Beratung aus der Mitteilung erschließen,[4] erfüllen wird, bleibt abzuwarten, wenn man die Mitteilungen nach dem derzeit geltenden Recht zum Maßstab nimmt. Diese sind oft auch für Rechtskundige, die sich mit der Materie nicht regelmäßig befassen, keine leichte Kost.
II. Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe, §§ 459h Abs. 1 und 459j StPO-E
Die zentrale Norm des Reformmodells der Opferentschädigung ist § 459h StPO-E. Die Entschädigung der Verletzten soll danach zukünftig im strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde erfolgen. Funktionell zuständig soll nach § 3 Nr. 4 lit. c), § 31 Abs. 2 Satz 1 RPflG der Rechtspfleger sein.
Grundlage für die Entscheidungen des Rechtspflegers im Verfahren zur Entschädigung des Verletzten soll regelmäßig das rechtskräftige Strafurteil und dessen Feststellungen zum Anspruchsgrund des Verletzten und zur Anspruchshöhe sein. Zudem sollen dem Rechtspfleger die Strafakten als „verlässliche Erkenntnisquelle“ zur Verfügung gestellt werden. Dieser soll dadurch „ohne weiteres in der Lage [sein], Anspruchsgrund und Anspruchshöhe und die zivilrechtlichen Einwendungen des Täters, Teilnehmers oder Drittbegünstigten aufgrund einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage zu prüfen“.[5] In den Fällen, in denen der Gegenstand der Einziehung noch vorhanden ist, trifft dies wohl regelmäßig zu. Zu den Fällen des Wertersatzes sogleich unten unter III.
Anlass zur weiteren Diskussion geben die Überlegungen des Gesetzgebers zur Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche des Verletzten. In dem Referentenentwurf wird vertreten, dass die Rechte des Einziehungsadressaten (also des Täters, Teilnehmers oder Dritten, dem die Sache rechtlich nicht zugewiesen ist) gewahrt seien, da aufgrund der kurzen Anmeldefrist von sechs Monaten kaum Fälle denkbar seien, in denen die Ansprüche des Verletzten verjährt seien. In der Praxis ist dies in größeren Wirtschaftsstrafverfahren jedoch die Regel, da sehr oft Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die zivilrechtliche Verjährung zu verhindern, bevor das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist. Die sechsmonatige Frist, innerhalb derer der Verletzte seine Ansprüche anmelden muss, beginnt jedoch erst, wenn die Rechtskraft der Einziehungsanordnung eingetreten ist. Im Falle der Abtrennung des Verfahrens gem. den §§ 422 ff. StPO-E erst nach Abschluss der Hauptsacheverfahrens. Der Gesetzgeber scheint davon auszugehen, dass der Verletzte vorher keine Kenntnis von der im Hauptsacheverfahren abgeurteilten, unerlaubten Handlung hat. Dies dürfte jedoch im Wirtschaftsstrafrecht eher selten der Fall sein, da meist Zeugen aus den Unternehmen vernommen oder Unterlagen sichergestellt werden. Auch wegen der Benachrichtigung nach § 111l StPO-E wird der Verletzte wohl häufig vor Beginn der Anmeldefrist Kenntnis von seinen Ansprüchen haben.
§ 459h Abs. 1 StPO-E regelt die Befriedigung der Geschädigten in den Fällen der Einziehung des deliktisch erlangten Vermögensgegenstandes selbst. Dieser ist auf den Verletzten zurück zu übertragen oder an ihn herauszugeben. In der Praxis wird dies allerdings, wie die Beschlagnahme nach den § 111b Abs. 1 und § 111c StPO, wohl auch zukünftig eher die Ausnahme bleiben.[6]
Die Neuregelung der Vermögensabschöpfung in § 75a Abs. 1 Satz 1 StGB-E sieht vor, dass das Eigentum an einer Sache oder ein eingezogenes Recht mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung, über die das Strafgericht im Hauptsacheverfahren oder in dem nach den §§ 422 ff. StPO-E abgetrennten Verfahren entscheidet, auf den Staat übergeht. Dies soll vor allem für Betrugstaten gelten, bei denen der Verletzte das Eigentum durch wirksame Übereignung an den Täter verliert. In diesem Fall soll der Staat den Vermögensgegenstand auf den Verletzten zurückübertragen. Bittman[7] sieht hierin eine konstitutive Anspruchsgrundlage des Übertragungsanspruches gegen den Staat. In den Fällen in denen die Sache dem Verletzen abhandenkommt und er gem. § 935 BGB das Eigentum an dieser nicht verliert (was insbesondere bei Diebstahl der Fall ist), soll die Sache bzw. der Gewahrsam oder unmittelbare Besitz an dieser gem. § 111n StPO-E an den Verletzten herausgegeben werden.
Das Verfahren der Rückübertragung und Herausgabe ist in § 459j StPO-E geregelt. Nach § 459j Abs. 1 StPO-E hat der Verletzte seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Mitteilung der Rechtskraft der Einziehung anzumelden. Zur Darlegung des Anspruchs sollen der Anmeldung bereits Urkunden, wie zum Beispiel Quittungen, beigefügt werden. An die Geltendmachung dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da die Vorschrift vor allem dem Opferschutz dient und die Geltendmachung für den Verletzten einfach und kostenlos sein soll.[8]
Bevor jedoch in der Sache entschieden wird, ist der Einziehungsadressat zu hören, damit er die Möglichkeit hat, (zivilrechtliche) Einwendungen zu erheben (§ 459j Abs. 2 StPO-E).
Das Verfahren des § 459j Abs. 1 StPO-E erinnert an die Anmeldung von Ansprüchen zur Insolvenztabelle. Der Hauptunterschied wird wohl darin bestehen, dass der Rechtspfleger, anders als der Insolvenzverwalter, den vom Strafgericht festgestellten Anspruch nicht bestreiten kann. Ob dieses Verfahren jedoch in Wirtschaftsstrafsachen der Regelfall sein wird bzw. die Beschaffung eines Titels überflüssig macht, wird sich zeigen, da der Geschädigte in diesem Fall das Risiko der zivilrechtlichen Verjährung seiner Ansprüche bzw. eines Teiles davon eingeht, da die zivilrechtliche Verjährung auf seine Kenntnis von dem Anspruch abstellt und nicht auf die Dauer des strafrechtlichen Verfahrens. Ob ein Organ einer Gesellschaft ein derartiges Risiko überhaupt eingehen darf, soll hier nicht untersucht werden. In Wirtschafsstrafsachen, insbesondere bei Umfangsverfahren, wird man sich auf den ersten Blick aber zur Vermeidung der eigenen Haftung von Organen und Bevollmächtigten nicht allein auf das Verfahren nach § 459j Abs. 1 StPO-E verlassen. Dann kommt aber auch das Verfahren nach § 459j Abs. 4 StPO-E in Betracht. In diesem Verfahren kann der Verletzte die Rückübertragung oder die Herausgabe verlangen, wenn er einen zivilrechtlichen Titel gegen den Einziehungsadressaten hat und glaubhaft macht, dass ihm der titulierte Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. Rein praktisch wird dadurch das Verfahren nach dem derzeitigen § 111g StPO durch das nach § 459j Abs. 4 StPO-E ersetzt. Die Entschädigungsmöglichkeit nach § 459j Abs. 4 StPO-E ist grundsätzlich auch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist möglich, sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 459j Abs. 3 StPO-E in Betracht kommt.
III. Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses, §§ 459h Abs. 2 und 459k StPO-E
§ 459h Abs. 2 StPO-E regelt die Entschädigung des Verletzten für den Fall der Einziehung des Wertersatzes. Der aus der Verwertung der gepfändeten Gegenstände gewonnene Erlös wird dabei an den Verletzten ausgekehrt. Ob der vom Rechtspfleger, als funktionell Zuständigem, erzielte Verwertungserlös der Bestmögliche ist, erscheint vor dem Hintergrund fraglich, dass er derweil noch nicht mit Verwertungsfragen befasst und mit strategischen oder wirtschaftlichen Entscheidungen, wie zum Beispiel der Stellung eines 7/10 Antrages nach § 74a Abs. 1 S. 1 ZVG im Zwangsvollstreckungsverfahren, zumindest aus Sicht eines Gläubigers, nicht betraut ist. Anders als Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter oder Gläubigerausschussmitglieder kann er für fehlerhafte Entscheidungen auch nicht persönlich haftbar gemacht werden. Inwiefern dies Auswirkungen auf die Praxis der Verwertung hat und ob und wann die zuständigen Rechtspfleger entsprechendes Know – How erwerben, wird sich in der Praxis zeigen. Die Mangelfälle (dazu unten unter IV) werden in der Praxis ohnehin den Regelfall darstellen und die Verwertung daher von Insolvenzverwaltern vorgenommen werden.
Der Vermögensarrest sichert die Wertersatzeinziehung jedoch nur in Höhe desjenigen Vermögenswertes, den der Täter tatsächlich auch aus der Tat erlangt hat. Der Anspruch des Verletzten ist damit die Kehrseite des Erlangten und kann nur in dieser Höhe bestehen.[9] Im Falle eines Betruges entspricht dies dem sich für den Täter aus der Tat ergebenden Vorteil, der gleichzeitig dem Vermögensnachteil auf Opferseite entspricht und damit „stoffgleich“ ist.
Begehren mehrere Verletzte die Befriedigung ihrer Ansprüche und reichen die arrestierten Vermögenswerte hierfür nicht aus, so verweist § 459h Abs. 2 S. 2 StPO-E wiederum auf § 111i Abs. 2 und 3 StPO-E und bestimmt damit den Vorrang der insolvenzrechtlichen Entschädigungslösung (hierzu sogleich unter IV).
Das Verfahren bei der Geltendmachung des Auskehrungsanspruches ist in § 459k StPO-E geregelt, wobei die Norm systematisch wie § 459j StPO-E aufgebaut ist. § 459k Abs. 1 StPO-E sieht ebenfalls eine sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer der Verletzte den Anspruch auf Auskehrung anmelden muss. Die inhaltlichen Anforderungen an die Anmeldung entsprechen denen in § 459j Abs. 1 StPO-E. § 459k Abs. 2 StPO-E regelt auch hier die Anhörung und § 459k Abs. 3 StPO-E die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Säumnis. Wie § 459j StPO-E enthält § 459k Abs. 4 StPO-E eine weitere Möglichkeit der Geltendmachung des Auskehrungsanspruches. Diese besteht insbesondere auch nach Ablauf der in § 459k Abs. 1 StPO-E genannten Frist. Voraussetzung ist allerdings auch hier die vorherige Titulierung des zivilrechtlichen Anspruches. Geht der Verletzte nur nach § 459k Abs. 4 StPO-E vor, so trägt er das Risiko seiner eigenen Untätigkeit, da die Befriedigung der Ansprüche der Höhe nach auf den im Einzelfall durch die Verwertung der gepfändeten Gegenstände erzielten Erlös beschränkt ist. Wird er also zu spät tätig, kann es passieren, dass der Erlös bereits an andere Geschädigte ausgekehrt wurde und sein Anspruch nicht mehr befriedigt werden kann. Der Anspruch geht dann ins Leere. Ihm verbleibt jedoch die Möglichkeit, sich an seinen deliktischen Schuldner zu halten.
Mehr als im Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe eines Vermögensgegenstandes, erscheint es für den Verletzten von Wirtschaftsstraftaten angezeigt sich, ungeachtet der Möglichkeiten seine Ansprüche auf Auskehr des Verwertungserlöses im vereinfachten Verfahren nach § 459j Abs. 1 StPO-E geltend zu machen, seine Ansprüche zivilrechtlich titulieren zu lassen, da die Praxis zeigt, dass die im Rahmen der Rückgewinnungshilfe von der Staatsanwaltschaft gem. § 111d StPO ausgebrachten Arreste häufig geringere Summen aufweisen als die zivilrechtlichen Titel wegen der die Zulassung gem. § 111g StPO beantragt wird. Dies führt dazu, dass die Organe der geschädigten Gesellschaft bzw. der Geschädigte selbst, will er nicht auf seine, den im Strafurteil festgestellten Schaden übersteigende Ansprüche von vornherein verzichten, zumindest wegen eines Teils seiner Ansprüche zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen muss.[10] Allerdings ist seine Stellung bei der Durchsetzung der übersteigenden Ansprüche nicht besser, als die des im Windhundrennen Unterlegenen, da er, will er schnell agieren, einen Arrestgrund glaubhaft machen muss, was ihm – anders als der Staatsanwaltschaft – in der Regel nicht gelingen wird. Denn nach § 917 Abs. 1 ZPO liegt ein Arrestgrund nur dann vor, wenn zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Der BGH hat in einem Beschluss im Jahre 1983 entschieden, dass regelmäßig ein Arrestgrund besteht, wenn das vorsätzliche, vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfällt.[11] Unter Berufung auf diesen Beschluss wurde das Vorliegen eines Arrestgrundes dann lange Zeit angenommen, wenn der Schuldner eine gegen das Vermögen des Antragstellers gerichteten Straftat begangen hatte. Der BGH konnte sich zu dieser Frage ausnahmsweise (obwohl gem. § 542 Abs. 2 ZPO gegen Urteile in einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Revision stattfindet) äußern, da ihm ein Rechtsstreit über die Vergütung eines Rechtsanwaltes zur Entscheidung vorlag.
Die vom BGH vertretene Ansicht wird heute allerdings von der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Landesarbeitsgerichte als unzureichend abgelehnt.[12] Die Gerichte begründen ihre Ansicht insbesondere damit, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dafür gäbe, dass ein Beschuldigter, der fremdes Vermögen durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt hat, grundsätzlich auch zu einer Vollstreckungsvereitelung bereit sei. Für die Bejahung des Arrestgrundes seien vielmehr zusätzliche Umstände erforderlich, die auf eine konkrete Vollstreckungsvereitelung oder eine wesentliche Vollstreckungserschwerung hindeuten. Solche zusätzlichen Umstände seien beispielsweise dann gegeben, wenn trotz Inhaftierung Vermögensverschiebungen getätigt werden[13], der Antragsgegner Guthaben von dem für den Antragsteller treuhänderisch verwalteten Konto abhebt[14], das Betriebsgrundstück als einziger körperlicher Vermögensgegenstand veräußert wird[15], sich der Antragsgegner wahrheitswidrig zu seinen Vermögensverhältnissen äußert[16] oder der Arrestgegner gegenüber Dritten die Veräußerung vorhandener Vermögenswerte erklärt[17].
Die Darlegung derartiger zusätzlicher Umstände ist für den Geschädigten in der Praxis aber nur in Ausnahmefällen möglich. Selbst wenn das Strafverfahren vom Geschädigten selbst initiiert wurde, liegen diesem in der Regel keine ausreichenden Informationen über die Vermögensverhältnisse des Täters vor, um nachvollziehen zu können, ob dieser Vermögen verschiebt bzw. verschoben hat.
Zivilverfahren dauerten im Jahr 2014 in der Regel aber bis zur Entscheidung in erster Instanz bei den Amtsgerichten 7,5 Monate[18] und bei den Landgerichten 14,5 Monate.[19] Ging die Sache in Berufung so kamen noch einmal 12 Monate bei einer Berufung beim Oberlandesgericht[20] und 9,2 Monate bei einer Berufung zum Landgericht[21] hinzu. Der Verletzte wird daher nur, wenn er die Straftat nicht anzeigt und sie auch sonst nicht aktenkundig macht, wegen seiner Ansprüche, die den im Strafurteil festgestellten Schaden übersteigen, erfolgreich vollstrecken können. Die Beitreibung eines über dem Verwertungserlös des Rechtspflegers liegenden Betrags wird daher wohl selten zu erwarten sein. Es besteht sogar das Risiko, dass der Geschädigte noch die Kosten des Verfahrens als Sekundärschuldner tragen muss. Insofern wird die Neuregelung in vielen Fällen zu einer Reduzierung der Haftung des Einziehungsadressaten auf den vom Strafgericht der Höhe nach festgestellten Schaden führen. Dies scheint wohl der Preis für den Wegfall des Risikos zu sein, im Windhundrennen nicht als Erster zu vollstrecken.
IV. Schutz des Einziehungsadressaten
Die Inanspruchnahme durch den Staat kann abgewendet werden, soweit der Anspruch des Verletzten bis zur tatrichterlichen Entscheidung erfüllt wird. In diesem Fall ist die Einziehung nach § 73d StGB-E ausgeschlossen. Erfolgt die Erfüllung nach Anordnung der Einziehung, so richtet sich der Ausschluss der Vollstreckung nach § 459g Abs. 3 StPO-E.
Erfolgt eine Befriedigung der Ansprüche des Verletzten im Rahmen des Strafvollstreckungsverfahrens oder im Insolvenzverfahren durch die Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde, so wird der Einziehungsadressat von seiner Schuld befreit. Rechtstechnisch leistet der Staat demnach als Dritter i. S. d. § 267 BGB auf die zivilrechtliche Schuld des von der Einziehung Betroffenen.[22]
Das neue Regelungsmodell sieht in § 459l StPO-E auch Handlungs- und Ausgleichsansprüche des Betroffenen gegen den Staat vor. Hierdurch soll der Einziehungsadressat vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn der Verletzte einerseits seine Schadensersatzansprüche außerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend macht und der Staat andererseits die Einziehung anordnet.
So kann der Einziehungsadressat nach § 459l Abs. 1 StPO-E verlangen, dass der eingezogene Gegenstand nach § 459h Abs. 1 StPO-E an den Verletzten zurückübertragen oder herausgegeben wird. Befriedigt der Einziehungsadressat hingegen den aus der Straftat erwachsenen Anspruch des Verletzten, so kann er vom Staat Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, in der Höhe wie er an den Verletzten nach § 459h Abs. 2 StPO-E auszukehren gewesen wäre.
Eine vorherige Befriedigung kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sich der Einziehungsadressat mit dem Verletzten auf Anregung der Staatsanwaltschaft gem. § 160 Satz 2 StPO-E vergleicht.
V. Insolvenzverfahren, §§ 111i StPO-E und § 459m StPO-E
Der Referentenentwurf enthält in den §§ 111d Abs. 1 und 111h Abs. 1 StPO-E erstmals Regelungen zum Verhältnis der strafprozessualen Sicherung und dem Insolvenzrecht.[23]
Die Vollziehung der Beschlagnahme wirkt wie ein gesetzliches Veräußerungsverbot und gestaltet diese insolvenzfest aus. Im Falle des Vermögensarrestes bewirkt dessen Vollziehung ein abgesondertes Befriedigungsrecht, soweit die Rückschlagsperre (§ 88 InsO) oder die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) nicht eingreifen.
Stellt ein Verletzter oder ein anderer Gläubiger einen Insolvenzantrag und wird aufgrund dessen ein Insolvenzverfahren eröffnet, entscheidet sich der Referentenwurf in § 111i Abs. 1 StPO-E zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen strafprozessualer Sicherung und Insolvenzrecht für den Vorrang des Insolvenzrechts. Dementsprechend erlischt das Sicherungsrecht an den gepfändeten Gegenständen oder an dem Erlös aus deren Verwertung. Die Verletzten stehen dann den anderen Insolvenzgläubigern gleich und der Staat hat aus dem Vermögensarrest nur ein nachrangiges Recht.
Gibt es mehrere Verletzte und reicht der Wert der sichergestellten Gegenstände nicht aus, um die geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen („Mangelfall“), gilt die Staatsanwaltschaft gem. § 111i Abs. 2 StPO-E, wegen der dann festgestellten Zahlungsunfähigkeit des Einziehungsbetroffenen, als ermächtigt für die Verletzten einen Gläubigerantrag zu stellen. Die Rechtsfolgen richten sich nach § 111i Abs. 1 StPO-E.
VI. Fazit
Mit dem Referentenentwurf ist es gelungen, dass legislatorische Monstrum[24] der Rückgewinnungshilfe durch eine vereinfachte und systematisch durchdachte Regelung zu ersetzen, die insbesondere das als ungerecht empfundene Windhundrennen abschafft und an dessen Stelle mehr Verteilungsgerechtigkeit schafft. Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veranlasste Debatte über den Entwurf wird wohl noch einige Änderungen und Verbesserungen mit sich bringen, aber auch schon die jetzige Fassung dürfte geeignet sein, die Bedeutung der Vermögensabschöpfung noch deutlich zu steigern und deren Akzeptanz in der Praxis zu erhöhen
[1] Rönnau, Vermögensabschöpfung in der Praxis, München, 2. Auflage 2015, Rn. 1. Weitere Zahlen finden sich ebd. in Rn. 219.
[7] Bittmann, Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung: Folgen für das Insolvenzfahren, ZInsO 2016 (im Erscheinen), III. 6. a) bb) (2).
[10] Zu weiteren Gründen warum ein zivilrechtlicher Titel beschafft werden sollte, Bittmann, ZinsO 2016 (im Erscheinen), III. 6. b) cc).
[12] LAG Ba-Wü, Urteil vom 23.03.2011 – 13 SaGa 2/10; LAG Köln, Beschluss vom 02.03.2011 – 9 Ta 21/11; OLG Bamberg, Urteil vom 12.11.2012 – 4 U 168/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2006 – I-7 U 68/06; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2011 – 19 W 10/11; OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2006 – 20 U 84/06; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2001 – 5 W 665/01; OLG Köln, Beschluss vom 16.02.2011 – 4 W 1/11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2013 – 2 Ws 533/12; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.05.2009 – 1 Ws 293/09; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.09.2005 – 4 U 226/05-128; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.06.2014 – 5 W 24/14; OLG Thüringen, Urteil vom 22.03.2006 – 6 U 442/05.