Antje Klötzer-Assion

Tagungsbericht zum 28. Europäischen Zollrechtstag: „Der Unionszollkodex“, am 23. und 24. Juni 2016 in Köln

Am 23. und 24. Juni 2016 trafen sich in Köln Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung zum 28. Europäischen Zollrechtstag des Europäischen Forums für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll e.V. (EFA), um über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts sowie des angrenzenden Umsatzsteuerrechts und Herausforderungen der Exportkontrolle zu sprechen. Das EFA veranstaltet in jedem Jahr einen Europäischen Zollrechtstag mit dem Ziel, rechtliche Entwicklungen aufzuzeigen und den Erfahrungsaustausch zwischen Vertretern aller Berufsgruppen, die in der Praxis mit grenzüberschreitendem Warenverkehr zu tun haben, weiter zu fördern. Es ist ein großer Verdienst des EFA, stets auch internationale, höchst fachkundige Referenten als Vortragende und Diskutierende für Round-Table-Gespräche zu gewinnen. Die Veranstaltung wird simultan englisch und französisch übersetzt und findet Niederschlag im zugehörigen Tagungsband.Die vielschichtigen Themen in diesem Jahr hätte man gut auch unter der Überschrift „Import – Export – Brexit“ diskutieren können.

I. Import

Einen Schwerpunkt bildete die Reform des Europäischen Zollrechts in Form des seit Mai 2016 anzuwendenden Unionszollkodex (UZK), der nunmehr zwar vollständig wirksam ist, aufgrund zahlreicher Übergangsvorschriften seiner endgültigen Umsetzung aber wohl bis voraussichtlich Ende 2020 harren wird.Man mag überrascht sein, dass so kurz nach Anwendbarkeit des UZK bereits über Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf diskutiert wurde. Diesbezüglichen Fragen stellte sich Dr. Susanne Aigner von der Europäischen Kommission, Generaldirektion Steuern und Zoll, Leiterin der Abteilung Customs Legislation. Aigner hob zutreffend hervor, dass die Zollunion und das harmonisierte Zollrecht, das über die VO (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 952/13 vom 09.10.2013 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar Anwendung findet, DAS Beispiel gelungener europäischer Integration und Fundament für die wirtschaftliche Integration und das Wachstum Europas ist.Man müsse den seit 01.05.2016 anzuwendenden UZK vor dem Hintergrund der Herausforderungen an die Wirtschaft und den Zoll sehen. Der Zoll bewältige 15% des Welthandels. Die Zollunion sei „der operative Arm für den Großteil der handelspolitischen Maßnahmen der EU“. Es werde seit vielen Jahren an der Modernisierung des Zollrechts gefeilt, um Vorschriften zu vereinfachen, Handelserleichterungen sicherzustellen, zugleich aber auch dem Sicherheitsbedürfnis im grenzüberschreitenden Warenverkehr gerecht zu werden.Eine enorme Herausforderung stelle die Fertigstellung der IT-Systeme bzw. deren Anpassung auf das neue Recht dar. Solange die elektronische Datenverarbeitung, die nach dem UZK in vielen Regelungen vorausgesetzt wird, nicht reibungslos möglich ist, muss auf Basis von Übergangsregelungen operiert werden. Übergangsweise sei daher die Verwendung von papierhaften Formularen oder bereits bestehender IT-Systeme festgelegt. Einzelheiten ergeben sich aus den sog. IT-Übergangsregeln in der Delegierte-VO der Kommission (IT-Übergangsfristen) Nr. 2016/341 vom 17.12.2015.Laut Aigner ist der UZK „relativ gelungen“, wenn man bedenke, dass 28 Mitgliedstaaten am Rechtstext im Umfang von mehr als 1.500 Seiten mitgewirkt haben und es erforderlich war, Kompromisse zu erzielen. Die sehr zeitaufwendigen Verhandlungen hätten letztlich dazu geführt, dass der UZK sowie die zu seiner Durchführung erlassene Durchführungsverordnung einschließlich der Delegierte-Verordnung (IT-Übergangsfristen) mit einiger Verzögerung fertiggestellt wurden. Verschiedene Prozesse seien nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Neuland sowohl für die europäischen Institutionen, als auch die Mitgliedstaaten gewesen. Erfahrungen mit dem Verfassen bzw. dem Verabschieden von Delegierten- und Durchführungsverordnungen in einem solchen Umfang hätten nicht bestanden.Es sei ein wesentliches Ziel des UZK, Zollverfahren zu modernisieren und zu digitalisieren, um die Abläufe für die Wirtschaftsteilnehmer zu vereinfachen und in der Europäischen Union gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.Im Anschluss an Aigner wurden Fragen rund um die Schnittstellen, welche das Unionszollrecht zum nationalen Steuerrecht und Verbrauchsteuerrecht aufweist, erörtert. Vertreter der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Münster berichteten über die Auswirkungen des UZK auf das Verbrauchsteuerecht sowie das Verhältnis zur Abgabenordnung.Dr. Nathalie Harksen stellte Wechselwirkungen zwischen UZK und UStG vor. Sowohl im Zusammenhang mit der Untersuchung der Auswirkungen des UZK auf die Verbrauchsteuern als auch auf die Umsatzsteuer wurde deutlich, dass der UZK bzw. die beachtlichen EU-Richtlinien unterschiedliche Verweise enthalten (nämlich entweder statische oder dynamische), welche insoweit Anwendungsschwierigkeiten hervorrufen, als eine konsequente Anpassung an das neue Unionszollrecht (noch) nicht in allen Punkten stattgefunden hat.

II. Export

Der zweite Veranstaltungstag widmete sich dem Thema Exportkontrolle, hier den (vermeintlichen) Lockerungen von Sanktionen gegen den Iran. Dr. Gerd Schwendinger erläuterte die aktuelle Rechtslage aus Perspektive der EU nach dem Wiener Nuklearabkommen vom 14. Juli 2015 (Joint Comprehensive Plan of Action, Anhang A der UN-Resolution 2231(2015)). Schnell wurde den Teilnehmern klar, dass entgegen der zum Teil irreführenden öffentlichen Darstellung längst nicht alle Exporte und sonstigen Rechtsgeschäfte in den bzw. mit dem Iran zulässig sind. Schwendiger erläuterte, dass es bei einem abgestuften System verbotener und genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte bzw. Handlungen bleibe und das denkbare Wiederaufleben von Sanktionen („Snap-Back“) viele Fragen rund um den Vertrauensschutz aufwerfe.Aus Perspektive der USA berichtete Rechtsanwalt Douglas N. Jacobsen über – vermeintliche – Lockerungen der US-Sanktionsvorschriften. Sinngemäß führte Jacobson in seinen Vortrag ein mit dem Hinweis „nothing changed“. Dargelegt wurde, dass die USA – anders als die EU – den Großteil der seit Langem bestehenden Embargovorschriften gerade nicht gelockert oder gar aufgehoben hat, sondern lediglich einige wenige sekundäre Sanktionen, d.h. Restriktionen, die sich für ausländische, US-gesteuerte Unternehmen ergeben, gelockert hat. Mit diesem Themenblock wurde den Wirtschaftsbeteiligten vor Augen geführt, dass sich die Risiken, welche sich aus den Iran-Embargovorschriften ergeben, keineswegs in Luft aufgelöst haben.

III. „Brexit“

Eine mit politischem Zündstoff und weitreichenden Auswirkungen für die Praxis versehene Diskussionsrunde wurde am zweiten Veranstaltungstag spontan als Reaktion auf das in Großbritannien tags zuvor durchgeführte Referendum über den Verbleib des Landes in der Europäischen Union eingerichtet.Wolffgang hatte noch am Vortag an die Vertreterin der Europäischen Kommission die ernsthaft – ironische Frage gerichtet, ob die Europäische Kommission „einen Plan B“ für den Fall vorsehe, dass Großbritannien tatsächlich die Europäische Union verlässt – was Aigner klar verneinte.Einen solchen „Plan B“ wird man vor dem Hintergrund der zahlreichen zollrechtlichen und handelspolitischen Auswirkungen eines solchen Austritts eines Mitgliedstaats nun wohl erarbeiten müssen.Die vielschichtigen Herausforderung rund um das neue Unionszollrecht werden – da waren alle einig – ausreichend Stoff für die Veranstaltungen der kommenden Jahre bieten.

Autorinnen und Autoren

  • Antje Klötzer-Assion
    Rechtsanwältin und Diplom-Finanzwirtin (FH) Antje Klötzer-Assion ist Gründerin und Inhaberin der Kanzlei Klötzer-Assion und im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht tätig. Über die klassischen Deliktsbereiche wie z.B. Betrug, Untreue, Korruption, Kapitalmarktstraftaten etc. hinaus zählen u. a. das Arbeitsstrafrecht, das Bau- und Medizinstrafrecht sowie das Außenwirtschafts- und Zollstrafrecht zu ihren Praxisschwerpunkten. Antje Klötzer-Assion ist Mitglied des DAV, des Europäischen Forums für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll e.V. (EFA) sowie der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV).

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung