Dr. Ulrich Leimenstoll

Editorial

WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., vierte Ausgabe 2016

Das Korruptionsstrafrecht hat das laufende, sich langsam dem Ende zuneigende Kalenderjahr (aus Sicht des Wirtschaftsstrafrechts) maßgeblich geprägt. Das gilt insbesondere für die Einführung der neuen §§ 299a, 299b StGB zur Sanktionierung von Korruption im Gesundheitswesen, die Gegenstand einer lebhaften Diskussion waren und nach wie vor sind. Die in der Entscheidung des Großen Strafsenats aus dem Jahr 2012 aufgrund der Ablehnung einer Beauftragten-Stellung der Vertragsärzte i.S.v. § 299 StGB konstatierte „Gesetzeslücke“ wurde damit (mehr als) geschlossen.

Diese Entscheidung, die sich (erstmals) dezidiert mit dem Verhältnis der Vertragsärzte zu den gesetzlichen Krankenkassen auseinandersetzte, hat allerdings auch die Frage aufgeworfen, ob die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vertragsarztuntreue aufrechterhalten werden kann. Denn der Große Strafsenat hat nicht nur eine (damals angenommene) Vertreter-Stellung des Vertragsarztes in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verneint, sondern auch betont, als primäre Pflicht des Vertragsarztes sei die Patientenfürsorge anzusehen. Die Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Versorgung treffe den Vertragsarzt nicht unmittelbar im Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen und könne „nicht bewirken, dass der Arzt aus dem Auftragsverhältnis zu dem Patienten gleichsam herausgebrochen und zum Beauftragten der Krankenkasse wird“ (BGHSt 57, 202, 217). Der 4. Strafsenat des BGH hat gleichwohl in einer Entscheidung vom 16.08.2016 die vorinstanzliche Verurteilung eines Vertragsarztes wegen Untreue bestätigt (Az. 4 StR 163/16, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=76007& pos=0&anz=1). ­Trotz fehlender unmittelbarer Rechtsbeziehung zu den Krankenkassen und primärer Verpflichtung gegenüber den Patienten treffe den Vertragsarzt aufgrund seiner bedeutenden Rolle bei der Konkretisierung der Ansprüche der gesetzlich Versicherten eine „weitere“ Hauptpflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Sozialversicherungsträger. Überzeugen kann diese Entscheidung nicht, die das Spannungsverhältnis der beiden vermeintlichen „Hauptpflichten“ übergeht und nicht hinreichend zwischen der (vorgelagerten) Fragestellung des Bestehens einer Vermögensbetreuungspflicht und der Frage einer tatbestandsmäßigen Pflichtverletzung differenziert. Wenn schon der nach h.M. „weite“ Beauftragtenbegriff i.S.d. § 299 StGB nicht einschlägig ist, der auch „Außenstehende“ erfassen soll, dann drängt sich – trotz Verschiedenartigkeit und unterschiedlicher Schutzgüter beider Tatbestände – (vor dem Hintergrund der Entscheidung des Großen Strafsenats) die Frage auf, wie die Stellung des Vertragsarztes im System der Gesetzlichen Krankenversicherung ein Näheverhältnis begründen soll, das die Annahme einer Schädigung der Krankenkassen „von innen heraus“ (i.S.v. § 266 StGB) rechtfertigen könnte. Eine überzeugende Antwort bleibt der 4. Strafsenat schuldig; für die Beratungs-Praxis hat die Entscheidung gleichwohl erst einmal Klarheit geschaffen.

Die praktische Bedeutung dieser Thematik wird dem Leser der vorliegenden Ausgabe durch eine von Kathie Schröder angemerkte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur Entziehung der ärztlichen Approbation aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen anschaulich vor Augen geführt. André-M. Szesny widmet sich einem weiteren „Liebling“ der Strafverfolgungsbehörden, dem Banken- und Finanzsektor, und untersucht den Anwendungsbereich des neuen Verbrechenstatbestandes des § 38 Abs. 5 WpHG n.F. Markus Rübenstahl mit seiner Darstellung zur befristeten Möglichkeit einer strafbefreienden Nacherklärung im italienischen Steuerstrafrecht sowie Sandra Alton, Katrin Ehrbar und Marcus Januschek mit ihrem Länderbericht zu Österreich bieten zudem einen interessanten Blick über den berühmten Tellerrand hinaus.

Ebenso zeigen die anschließenden Diskussionsbeiträge zum Arbeitsstrafrecht, zum Sportstrafrecht und zum Bereich Compliance auf, dass auch in der letzten Ausgabe des laufenden Jahres die spannenden wirtschaftsstrafrechtlichen Themen naturgemäß nicht ausgehen… Ich wünsche viel Vergnügen bei der Lektüre.

Dr. Ulrich Leimenstoll, Köln

Autorinnen und Autoren

  • Dr. Ulrich Leimenstoll
    Rechtsanwalt Dr. Ulrich Leimenstoll ist Rechtsanwalt der Kanzlei Gercke | Wollschläger, Köln. Er ist Fachanwalt für Strafrecht.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung