Prof. Dr. Dennis Bock

Aktuelle Fragen des § 74c GVG – zugleich Anm. zu BGH, Beschluss vom 25.04.2014 – 1 StR 13/13 und BGH, Beschluss vom 07.04.2016 – 1 StR 579/15

Der folgende Beitrag befasst sich – teils zustimmend, teils kritisch – mit zwei aktuellen Entscheidungen des BGH zur Auslegung des § 74c GVG. Zugleich soll ein Überblick über die normativen Grundlagen der Wirtschaftsstrafkammer gegeben werden.

I. Einführung; Grundlagen des § 74c GVG

Der 1971[1] in das GVG aufgenommene und seitdem mehrfach umgestaltete und erweiterte (zuletzt geändert mit Wirkung zum 04.06.2016 ) § 74c GVG normiert die Wirtschaftsstrafkammer als echten Spezialspruchkörper.[2] Für Zuständigkeitsüberschneidungen bzw. positive Kompetenzkonflikte gilt innerhalb der Spezialkammern die Rangfolgeregelung des § 74e GVG (vgl. auch § 2 I 2 StPO), i.Ü. ist die allgemeine Strafkammer zuständig. Erstreckt sich der Bezirk einer Wirtschaftsstrafkammer auf mehrere Landgerichtsbezirke (§ 74c III, IV GVG), so gilt die Vorrangregelung auch im Verhältnis zu den Staatsschutzstrafkammern und allgemeinen Strafkammern der anderen Landgerichte des Bezirks.

Intention des Gesetzgebers war und ist eine sachlich verbesserte (und gewiss verfahrensökonomischere[3] sowie gerichtsintern einheitliche[4]) Aufarbeitung der Wirtschaftskriminalität[5] mit ihrer rechtlichen und phänomenologischen Komplexität dadurch, dass die Richter der Wirtschaftsstrafkammer Spezialkenntnisse erwerben sowie laufend erweitern und vertiefen (durch Schulungen und insbesondere Prozesserfahrungen, die sich gerade auch auf wirtschaftliche Fragen beziehen).[6] Die Realisierung dieser Intention beschränkt sich allerdings auf die Berufsrichter, da die Schöffen ohne Beachtung ihres wirtschaftlichen Sachverstands aus der allgemeinen Schöffenliste herangezogen werden.[7] Auch hinsichtlich der Berufsrichter gelten aber keine formalen Qualifikationserfordernisse; es ist Aufgabe des Gerichtspräsidenten, geeignete Richter mit der Aufgabe zu betrauen.[8] Aufgrund § 74c I GVG ist es Aufgabe des Präsidiums, zumindest einer Strafkammer die Aufgaben der Wirtschaftsstrafkammer zuzuweisen, sofern das LG über mehr als eine Strafkammer verfügt.

74c I GVG enthält einen abschließenden[9] Katalog von Delikten, die die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer begründen. Entgegen der früheren Gesetzesfassung kommt es auf ein Schwergewicht der Straftaten nicht an.[10] Ob die Beteiligung als Täter oder Teilnehmer erfolgt[11], ob das Delikt vollendet oder bloß versucht wird, ist irrelevant.[12] Das Gericht ist an die Bewertung durch die Staatsanwaltschaft, die die Zuständigkeitsvoraussetzungen bei Abschluss des Ermittlungsverfahrens prüft, nicht gebunden[13], sondern entscheidet im Zwischenverfahren selbst.[14] Hierbei prüft die Wirtschaftsstrafkammer in erster Instanz ihre Zuständigkeit nach § 6a S. 1, 2, 3 StPO bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen, danach nur noch auf Rüge des Angeklagten; dessen Einwand ist nur bis zum Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zu beachten.[15]

Klagt die Staatsanwaltschaft eine Strafsache bei der Wirtschaftsstrafkammer an, verneint diese aber die Voraussetzungen des § 74c I GVG und hält sich mithin für unzuständig, so kann die Wirtschaftsstrafkammer das Hauptverfahren vor der allgemeinen Strafkammer eröffnen[16]: Gem. § 209 I StPO kann nämlich ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor einem Gericht niederer Ordnung eröffnen, gem. § 209a Nr. 1 StPO i.V.m. § 74e GVG steht die Wirtschaftsstrafkammer gegenüber der allgemeinen Strafkammer einem Gericht höherer Ordnung gleich. Gegen die Eröffnung vor der allgemeinen Strafkammer steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu, § 210 II StPO.[17] Das Katalog-Delikt muss Gegenstand der zugelassenen Anklage sein; scheidet das Delikt durch den von der Anklage abweichenden Eröffnungsbeschluss aus, gelten – auch i.F.d. § 154a StPO – wiederum §§ 209 I, 209a Nr. 1 StPO.[18] Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gelten die §§ 225a, 270 StPO.[19] Klagt die Staatsanwaltschaft eine Strafsache bei der allgemeinen Strafkammer an, bejaht diese aber die Voraussetzungen des § 74c I GVG und hält mithin die Wirtschaftsstrafkammer für zuständig, so legt es die Akten gem. § 209 II StPO dieser vor.[20]

Die Zuständigkeitsbegründung gilt auch für verbundene Sachen (vgl. auch § 2 I 2 StPO), und zwar unabhängig davon, ob das Schwergewicht bei der Wirtschaftsstrafsache liegt.[21] Wird das Verfahren gegen den die Zuständigkeit begründenden Angeklagten gem. § 2 II StPO abgetrennt, endet auch die entsprechende Zuständigkeitsbegründung[22]: Da die Zuständigkeit durch § 74c GVG gesetzlich festgelegt wird, kann dies in diesem Fall nicht durch Verfügung des Präsidiums, d.h. durch Zuständigkeitsperpetuierung im Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 21e GVG), abweichend geregelt werden. Bei einer Wiedereinbeziehung nach § 154a III StPO nach Anklageerhebung, aber vor Eröffnung des Hauptverfahrens ist nach § 209a II StPO vorzulegen, nach Eröffnung des Hauptverfahrens gelten die §§ 225a, 270 StPO.[23] Auch bereits bei im Ermittlungsverfahren zu treffenden Entscheidungen des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts (z.B. §§ 81 III, 153 I, 153a I StPO) greift die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer.[24]

Die in § 74c I Nr. 6 GVG aufgeführten Delikte begründen nicht stets die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer, sondern nur soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind. Bei dieser Einschränkung handelt es sich um ein sog. „normatives Zuständigkeitsmerkmal“[25], das nur bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu prüfen ist[26]; nach der Eröffnung ist eine Verweisung an die allgemeine Strafkammer nicht mehr möglich, wenn sich die Beurteilung des normativen Merkmals ändert[27], vgl. § 6a StPO. Nach einer Zurückverweisung gem. § 354 III StPO aufgrund erfolgreicher Revision hat die Kammer aber erneut ihre Zuständigkeit zu überprüfen.[28]

Besondere Kenntnisse sind erforderlich, wenn ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der nur besonderen Wirtschaftskreisen eigen und geläufig ist und der durch die komplizierten und schwer durchschaubaren Mechanismen des Wirtschaftslebens geprägt wird, deren raffinierten Missbrauch Wirtschaftsstrafsachen kennzeichnet.[29] Eine Begehung im Wirtschaftsleben ist nicht ausreichend, ebenso wenig eine Kaufmannseigenschaft.[30] Bereits nach Maßgabe des Wortlauts[31] kommt es nicht auf Bedeutung und Umfang der Sache (vgl. § 24 I Nr. 3 GVG) an; im Einzelnen folgt keineswegs aus der Schadenshöhe, der volkswirtschaftlichen Bedeutung und Sozialschädlichkeit[32], der Zahl der Beschuldigten oder (geschädigten) Zeugen, der Stofffülle, aus Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art oder der Schwierigkeit der Ermittlungen[33], dass besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.[34]

Naturgemäß bleibt vage, wann besondere Kenntnisse erforderlich sind bzw. was als allgemeiner Kenntnisstand anzusehen ist. Aus dieser Vagheit[35] mag (ähnlich wie bei den vergleichbar offenen §§ 24 I Nr. 2, 25 Nr. 3 GVG) noch keine Verfassungswidrigkeit sub specie Art.101 I 2 GG folgen[36], es ist allerdings eine möglichst operable, konkrete Auslegung anzustreben. Immerhin ist „nur“ die funktionelle Zuständigkeit betroffen, so dass kein Verlust der Berufungsinstanz im Raum steht.[37]

Festzuhalten ist zunächst, dass „Kenntnisse“ gerade nicht nur rechtlich gemeint ist, sondern dass es gerade um solche „des Wirtschaftslebens“ geht, mithin auch und gerade um tatsächliche und technische Besonderheiten.[38]

Bei alledem muss als Vergleichsmaßstab der normative Kenntnisstand eines durchschnittlich befähigten und erfahrenen, sich in zumutbarem Rahmen fortbildenden Richters angenommen werden.[39] Dies führt insofern kaum weiter, als Anhaltspunkte zur Ausfüllung der Termini nicht existieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Richter sich durch Einschaltung von Sachverständigen im Grunde alle (nichtrechtlichen) Kenntnisse vermitteln lassen kann[40], so dass § 74c I Nr. 6 GVG vom Gedanken der wiederum vagen Verfahrensökonomie geprägt ist. In vielen Fällen wird auch die Anklageschrift in der Lage sein, alle wirtschaftsrelevanten Kenntnisse zu vermitteln, wenn sie im Rahmen der Konkretisierung eine verständliche Darstellung enthält.[41] Letztlich wird sich jede Wirtschaftsstrafkammer eher in Ansehung ihrer Fallbelastung der Frage des § 74c I Nr. 6 GVG widmen. Die in der Rspr. durchaus vorhandene Kasuistik[42] ist kaum vereinheitlichungsfähig, gerade weil es auch um faktische Fragen wirtschaftlicher Komplexität im Einzelfall geht.

Die rechtliche Handhabung des normativen Zuständigkeitsmerkmal ist mit der Revision nicht überprüfbar: Mit der Revision kann nicht geltend gemacht werden, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil das Merkmal zu Unrecht verneint oder bejaht worden sei.[43] Anders ist dies bei Willkür.[44]

II. Zum Problem der Gesetzeskonkurrenz: BGH, Beschluss vom 07.04.2016 – 1 StR 579/15

1. Die Entscheidung

Der hier zu besprechende Beschluss ist u.a. in der NStZ-RR veröffentlicht (2016, 245). Bemerkenswert ist der dort zu findende redaktionelle Leitsatz (Nr. 2):

„Ist Gegenstand des Verfahrens nach der zugelassenen Anklage die Katalogtat eines Kreditbetrugs (StGB § 265b), so verbleibt es bei der sachlichen Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer, auch wenn die Strafbarkeit insoweit wegen der Subsidiarität des § 265b StGB von dem angeklagten Betrug (StGB § 263) konsumiert wird.“

Weder nämliche noch eine vergleichbare Formulierung ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Diese nämlich beschäftigen sich an dieser Stelle mit der Unzulässigkeit einer Rüge der funktionellen Unzuständigkeit aufgrund Nichteinhaltung der Anforderungen des § 344 II 2 StPO. Der Revisionsbegründung sei ein Eingreifen des Zuständigkeitskatalogs des § 74c I 1 Nr. 5 GVG nicht zu entnehmen. Es ergebe sich nicht, dass das dem Angekl. vorgeworfene Verhalten an sich zumindest geeignet war, den Tatbestand des § 265b I StGB zu erfüllen.

Da der BGH somit auf den Maßstab der Tatbestandserfüllung abstellt, lässt sich i.V.m. dem lapidaren Zitat („vgl. hierzu OLG Celle, wistra 1991, 359 mit Anm. Kochheim; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 74 c GVG Rn 4 a; Siolek, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 74 c GVG Rn 6; enger OLG Stuttgart, wistra 1991, 236“) der Schluss ziehen, dass es für den BGH in der Tat auf ein Zurücktreten eines verwirklichten Tatbestands im Wege der Gesetzeskonkurrenz nicht ankommen soll.

2. Würdigung

1) Hingewiesen sei zunächst darauf, dass die – herrschende – Auffassung, dass § 263 StGB qua Gesetzeskonkurrenz die in § 74c I Nr. 5 GVG genannten Delikte Subventionsbetrug (§ 264 StGB)[45], Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)[46] und Kreditbetrug (§ 265b StGB)[47] verdränge, nicht überzeugt. Angesichts nicht deckungsgleicher Schutzgüter ist es vorzugswürdig, von Tateinheit auszugehen.[48]

2) Freilich kann das für die hier interessierende Frage der sich aus § 74c I Nr. 5 GVG ergebenden Zuständigkeit letztlich offen bleiben, da dem BGH mit der schon bislang h.L. darin zuzustimmen ist, dass das Spannungsverhältnis[49] zwischen § 74c I Nr. 5 und 6 (bezogen auf den Betrug) GVG im entschiedenen Sinne ungeachtet einer etwaigen materiell-rechtlichen Gesetzeskonkurrenz zugunsten des § 74c I Nr. 5 GVG aufzulösen ist.[50]

Der BGH knüpft an die Entscheidung OLG Celle, wistra 1991, 359 an und distanziert sich zugleich von der gegenteiligen Entscheidung OLG Stuttgart, wistra 1991, 236.

a) Das OLG Celle verweist in seiner Begründung im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte: Erstens sei es angesichts des Zwecks des § 74c I Nr. 5 GVG – Einsatz von Fachkräften zur schnellen und sachgerechten Ahndung von Wirtschaftsstrafsachen – geboten, eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer auch bei Gesetzeskonkurrenz anzunehmen, da eine solche nichts am Sachverhalt inkl. wirtschaftlichem Hintergrund ändere. Zweitens zeige ein Vergleich mit § 74c I Nr. 3 GVG, dass sich der Gesetzgeber der Frage der Gesetzeskonkurrenz sehr wohl bewusst war, aber eine entsprechende Regelung in § 74c I Nr. 5 GVG nicht geschaffen hat.

b) Das OLG Stuttgart verneinte demgegenüber die Anwendung des § 74c I Nr. 5 GVG und begründete dies knapp mit der Subsidiarität des Kreditbetrugs. Allerdings ging das OLG davon aus, dass die Tatbestandserfüllung „Rückwirkungen auf die Bewertung einer Sache als Wirtschaftsstrafsache gem. § 74c I Nr. 6 GVG“ habe. Im konkreten Fall verneinte das OLG freilich die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Kreditbetrugs, so dass es allein im Lichte einer Betrugsstrafbarkeit nicht als gegeben ansah, dass i.S.d. § 74c I Nr. 6 GVG „zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich“ wären.

3) Es ist nicht dem OLG Stuttgart, sondern dem BGH und dem OLG Celle beizupflichten. Die Vorgehensweise des OLG Stuttgart ist schon prima facie ein Umweg, den zu beschreiten angesichts der damaligen Verneinung der Tatbestandserfüllung nicht einmal nötig gewesen wäre. Verstünde man die propagierte „Rückwirkung“ als Automatismus, so gäbe es ohnehin keine Abweichungen im Ergebnis, lediglich die Variante differiert (Nr. 6 statt Nr. 5). Ist eine flexiblere Handhabung gemeint, so entbehrt dies jeder Rechtssicherheit, da innerhalb der ohnehin kaum greifbaren Frage des Erfordernisses besonderer Kenntnisse des Wirtschaftslebens weitere Kriterien (nämlich Tatbestandserfüllungen vorheriger Nr.) eingeflochten werden, ohne dass deren Gewicht operabel wäre.

Die vom BGH in Bezug genommenen teleologischen und systematischen Erwägungen sind von durchgreifender Überzeugungskraft.[51] An der Sinnhaftigkeit, Spezialisten zu betrauen, ändert Gesetzeskonkurrenz nichts. Ergänzt sei, dass der Wortlaut des § 74c I Nr. 5 GVG („Für Straftaten […] des Kreditbetruges“) der weiten Auslegung nicht entgegensteht, ändert doch eine Gesetzeskonkurrenz nichts am Charakter einer Straftat, was im materiellen Strafrecht vielfach eine Rolle spielt, z.B. bei Fragen der Teilnahme[52] oder bei Anschlussdelikten[53].

III. Zum Konzentrationsgrundsatz: BGH, Beschluss vom 25.04.2014 – 1 StR 13/13

1. Die Entscheidung

Der (1.) amtliche Leitsatz der sehr umfangreichen Entscheidung[54], deren zweiter Schwerpunkt bei materiell-rechtlichen Fragen des Betrugs liegt, lautet:

„Die Aufteilung der Wirtschaftsstrafsachen eines Landgerichts auf zwei Wirtschaftsstrafkammern (§ 74c I GVG) erfordert nicht zwingend, dass der Geschäftsanfall an Wirtschaftsstrafsachen für jede der beiden Wirtschaftsstrafkammern mehr als 50 Prozent beträgt.“

Aufgrund des Konzentrationsgrundsatzes in § 74c GVG dürfe zwar eine weitere Wirtschaftsstrafkammer nur dann eingerichtet werden, wenn die vorhandene Wirtschaftsstrafkammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Geschäftsanfall zu bewältigen. Es würde dem Konzentrationsgrundsatz zuwiderlaufen, Spezialsachen auf alle oder auf mehrere Kammern so zu verteilen, dass kein eindeutiger Zuständigkeitsschwerpunkt mehr besteht. Eine gleichmäßige Verteilung auf zwei Kammern sei aber jedenfalls dann zulässig, wenn der Schwerpunkt der Zuständigkeit eindeutig bei den Wirtschaftsstrafverfahren bleibe. Mache die Überlastung der bislang einzigen Wirtschaftsstrafkammer die Errichtung einer zweiten Wirtschaftsstrafkammer erforderlich, reiche der Geschäftsanfall jedoch nicht aus, um bei beiden Wirtschaftsstrafkammern einen eindeutigen Schwerpunkt bei den Wirtschaftsstrafverfahren zu setzen, sei es nicht zu beanstanden, die Verteilung zwischen den beiden Wirtschaftsstrafkammern in der Weise vorzunehmen, dass eine der Kammern fast ausschließlich mit Wirtschaftsstrafsachen ausgelastet wird und der anderen Kammer lediglich die verbleibenden Wirtschaftsstrafsachen zugewiesen werden.

2. Würdigung

1) § 74c I GVG ordnet die Zuständigkeit einer Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer an, so dass bereits der Wortlaut („eine“)[55] den sog. Konzentrationsgrundsatz[56] nahelegt, dass nämlich grundsätzlich nur eine einzige Wirtschaftsstrafkammer existiert und eine weitere Wirtschaftsstrafkammer nur dann eingerichtet werden darf, wenn dies wegen des voraussichtlichen Geschäftsanfalls notwendig ist[57], also bei Überlastung.[58] Der Konzentrationsgrundsatz soll eine einheitliche Rechtshandhabung gewährleisten und sicherstellen, dass die speziellen Erfahrungen und Kenntnisse der Richter optimal genutzt werden.[59] Verstöße führen zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung i.S.d. § 338 Nr. 1 StPO sowie zu einer Entziehung des gesetzlichen Richters, Art. 101 I 2 GG, § 16 GVG.[60]

2) Es gelten zwei Prämissen: Erstens darf keine Wirtschaftsstrafkammer überlastet werden (Pensum von mehr als 100 Prozent). Hierbei ist natürlich zu berücksichtigen, dass die Auslastung in Wirtschaftsstrafsachen aufgrund Umfang und Schwierigkeit dieser Sachen im Vergleich zu allgemeinen Strafsachen angepasst beurteilt werden muss.[61] Zweitens gilt es, die (kostenträchtige und steuerfinanzierte) Arbeitskraft der Richter voll auszuschöpfen.[62]

Ist die bislang einzige Wirtschaftsstrafkammer überlastet, so muss eine zweite gebildet werden. Hier stellt sich nun die Frage, ob der zweiten Wirtschaftsstrafkammer lediglich der Überschuss zugewiesen werden darf oder ob eine gleichmäßige Verteilung der Wirtschaftsstrafsachen auf beide Kammern zulässig ist. Der BGH hat bereits früher entschieden, dass letzteres zulässig ist, „wenn der Schwerpunkt eindeutig bei den Wirtschaftsstrafverfahren bleibt“.[63] Sofern allerdings ohnehin nur eine Verteilung auf zwei Kammern zur Debatte steht, folgt daraus zwingend, dass Schwerpunkt bzw. Schwergewicht lediglich bedeutet, dass jeweils die 50-Prozent-Marke überschritten ist, was bei hälftiger Aufteilung eines Überlastungspensums stets der Fall ist.

3) Gebietet das Gesamtpensum die Einrichtung zahlreicher Wirtschaftsstrafkammern, gelten obige Erwägungen gleichermaßen. Fraglich ist nur, ob es ausreicht, wenn bei jeder einzelnen Kammer der 50-Prozent-Anteil überschritten wird oder ob § 74c I GVG eine optimal minimierte Kammeranzahl verlangt. Nach einhelliger Auffassung ist jedenfalls eine Minimierung der Anzahl nicht geboten, so dass es z.B. einerlei ist, wenn statt fünf Wirtschaftsstrafkammern auch vier ausgereicht hätten.[64] In der Tat gibt der Wortlaut des § 74c I GVG nicht vor, wie der Geschäftsanteil bewältigt wird und wie viele Kammern es gibt.[65] Die Rspr. weist ferner zu Recht darauf hin, dass die Ausschöpfung der Arbeitskraft die Zuweisung eines von ihr sog. „Bodensatzes“[66] bedingt, da bei langdauernden Großverfahren erfahrungsgemäß unvermeidbare Terminsaufhebungen erfolgen oder auch einmal ein umfangreiches Verfahren früher abgeschlossen wird. Zumal ein Geschäftsverteilungsplan eine Prognose darstellt, ist es deutlich sinnvoller, nicht erst die letzte (überlastete) Kammer zu teilen, sondern gewissermaßen überzählige Kammern einzurichten. Aufgrund der Unwägbarkeiten in Wirtschaftsstrafverfahren ist der Konzentrationsmaxime jedenfalls Genüge getan, wenn pro Wirtschaftsstrafkammer mehr als 50 Prozent Wirtschaftsstrafsachen anfallen. Der von der früheren Rspr.[67] im Einzelfall gewürdigte Schwerpunkt von 73 Prozent genügte ohne Weiteres; diese Einzelfallzahl war aber schon keine verbindliche Untergrenze.[68] Die Heranziehung der gemäßigt großzügigeren 50-Prozent-Grenze erübrigt Spekulationen, ab welchem Wert ein Schwerpunkt oder ein Schwergewicht anzunehmen ist; bei Vorstellung einer Waage oder Wippe entspricht dies ohnehin einander.

4) Logische Folge aus den Prämissen Vermeidung der Überlastung und Ausschöpfung der Arbeitskraft ist, dass es bis zu einer Grenze von 50 Prozent zulässig ist, einer Wirtschaftsstrafkammer allgemeine Strafsachen zuzuweisen.[69] In den Entscheidungen muss dabei stets zum Ausdruck kommen, ob die Kammer als Wirtschaftsstrafkammer entscheidet oder nicht.[70] Nicht zulässig ist es, beim Bestehen mehrerer Wirtschaftsstrafkammern im Geschäftsverteilungsplan eine Zuweisung nach bestimmten Katalogtaten vorzunehmen.[71] Für den Fall einer erfolgreichen Revision gegen Urteile der Wirtschaftsstrafkammer und der Zurückverweisung (vgl. § 354 II 1 StPO) ist eine Auffangkammer zu bilden[72], dieser dürfen aber ohne Überlastung der anderen Kammer keine anderen Sachen zugewiesen werden.[73] Zwar erhalten Richter der Auffangkammer insofern noch weniger Erfahrung, aber ein zurückverweisendes Revisionsurteil ist (bezogen auf ein einzelnes Landgericht) ohnehin ein seltener Ausnahmefall; außerdem sind dem Urteil oft noch Anhaltspunkte für die neue Beurteilung zu entnehmen, so dass die hintanstehende Rolle der Auffangkammer in Kauf zu nehmen ist.[74]

5) Wie niedrig darf der Prozentsatz an Wirtschaftsstrafsachen pro Wirtschaftsstrafkammer sein? Die Entscheidung des BGH vom 25.04.2014 betritt hier Neuland, indem auch ein Anteil von – deutlich – unter 50 % für ausreichend erachtet wird, ja es sogar normkonform soll, dass „eine der Kammern fast ausschließlich mit Wirtschaftsstrafsachen ausgelastet wird und der anderen Kammer lediglich die verbleibenden Wirtschaftsstrafsachen zugewiesen werden“ [75]. Dem ist zu widersprechen; ein Absinken unter 50 Prozent verbietet die Konzentrationsmaxime.

Nun ist der Leitsatz ausdrücklich auf die Situation der Aufteilung auf zwei Kammern beschränkt. Zuzugeben ist, dass die Anzahl der Wirtschaftsstrafkammern hier nicht unnötig erhöht wird. Während der BGH nunmehr eine Zuweisung allein der verbleibenden, d.h. die Überlast erzeugenden Wirtschaftssachen für zulässig hält[76], ist nach der hier vertretenen Auffassung lediglich eine Aufteilung mit der Maßgabe zulässig, dass jede Kammer mindestens 50 Prozent der Sachen übernehmen muss. Wieso ist diese Aufteilung vorzugswürdig? Zum einen fällt auf, dass der BGH zwar den Konzentrationsgrundsatz und auch die bisherige Rspr. anführt, für den darüber hinausweisenden, entscheidend neuen Ausspruch aber keine Begründung gibt. Augenscheinlich ist es das Anliegen der Entscheidung, die Spielräume der Tatgerichtspräsidien möglichst weit zu halten und so revisible und verfahrensökonomisch ärgerliche Fehlerquellen im Bereich der ohnehin komplexen Geschäftsverteilung zu minimieren. Dieses kriminalpolitisch legitime Anliegen steht allerdings im Spannungsverhältnis zu der Tatsache, dass eine Wirtschaftsstrafkammer mit nur wenigen Wirtschaftsstrafsachen nicht geeignet dafür ist, dass die Berufsrichter zahlreiche Erfahrungen sammeln, um aus diesen für künftige Wirtschaftsstrafverfahren zu profitieren, so wie es der Grundgedanke des § 74c GVG ist. Zwar mag man anführen, dass im Gegenzug die stark mit Wirtschaftsstrafsachen betraute Kammer umso mehr Erfahrungen sammeln kann. Hierdurch würde aber ein Erfahrungsgefälle zwischen den beiden Wirtschaftsstrafkammern entstehen, welches sich auch sonst freilich nie ganz vermeiden lässt, aber durch ganz asymmetrische Verteilung erheblich verstärkt würde. Das dürfte dem hinter § 74c GVG stehenden Willen des Gesetzgebers widersprechen. Daher ist auch bei der Aufteilung zwischen lediglich zwei Kammern ein eindeutiger Zuständigkeitsschwerpunkt jeder Kammer zu verlangen, welcher erst ab 50 Prozent anzunehmen ist, keinesfalls also bei einer Zuteilung eines Restes gegeben ist.

(6) Die nunmehrige Positionierung des BGH führt dazu, dass von einem Konzentrationsgrundsatz nur noch in dem Sinne die Rede sein kann, dass im Hinblick auf die anfallenden Wirtschaftssachen nicht derart viele Wirtschaftsstrafkammern errichtet werden dürfen, dass keine mehr einen Schwerpunkt in Wirtschaftssachen hat (insofern eine rein kammerzahlorientierte Konzentration), während hingegen nicht (mehr) jede einzelne Wirtschaftsstrafkammer für sich genommen einen Arbeitsschwerpunkt bei Wirtschaftssachen haben muss (Verneinung eines kammerinternen Konzentrationsgrundsatzes) – de lege lata im Lichte des Normzwecks bedenklich. Eine andere Frage – de lege ferenda – ist es, ob der Kenntnis- und Erfahrungsvorsprung derartiger „Rest“-Wirtschaftsstrafkammern noch signifikant genug ist, dass es der Sonderregelung des § 74c GVG überhaupt bedarf.

[1] BGBl. I, S. 1513.

[2] Vgl. Katholnigg NJW 1978, 2375 (2376); Firgau wistra 1988, 140 (141).

[3] Vgl. auch OLG Celle wistra 1991, 359.

[4] S. Degener, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 2.

[5] Vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 74c Rn. 1: „Teil der Bemühungen zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität“.

[6] Vgl. BTDrs.VI/670 S. 3; BTDrs. VI/2257, S. 1; OLG Koblenz NStZ 1986, 327 (328); OLG Koblenz NStZ 1986, 425; OLG Stuttgart wistra 1991, 236; OLG Celle wistra 1991, 359; OLG Saarbrücken wistra 2007, 360; Degener, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 2; Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 1.

[7] Vgl. Degener, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 9; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 74c Rn. 4, 12.

[8] Vgl. Degener, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 12.

[9] Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 18; vgl. aber OLG Stuttgart MDR 1982, 252 (253), welches bzgl. § 74c I GVG a.F. offen ließ, ob § 283b StGB als Vorfeldtat unter Bankrott subsumiert werden könnte.

[10] Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 74c Rn. 3.

[11] Vgl. auch OLG Schleswig SchlHA 2005, 257 (258).

[12] Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 74c Rn. 3; Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 18; Siolek, in: LR, StPO, 26. Aufl. 2010, § 74c GVG Rn. 4; Degener, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 4.

[13] Siolek, in: LR, StPO, 26. Aufl. 2010, § 74c GVG Rn. 7.

[14] Vgl. Degener, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 10.

[15] Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 16.

[16] Ausf. Meyer-Goßner NStZ 1981, 168 (169).

[17] S. nur OLG Stuttgart wistra 1991, 236; OLG Celle wistra 1991, 359 (Anm. Kochheim wistra 1991, 360); OLG Köln wistra 1991, 79; OLG Saarbrücken wistra 2007, 360; Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 6; Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 16.

[18] Degener, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 4; Siolek, in: LR, StPO, 26. Aufl. 2010, § 74c GVG Rn. 6; vgl. auch KG NJW 2010, 3464 (3465); BGH NStZ 1987, 132.

[19] Ausf. Meyer-Goßner NStZ 1981, 168 (169f.).

[20] Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 74c Rn. 5; Meyer-Goßner NStZ 1981, 168 (171).

[21] Diemer, in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 74c GVG Rn. 2.

[22] BGHSt 38, 376 = NJW 1993, 672 = NStZ 1993, 248.

[23] Siolek, in: LR, StPO, 26. Aufl. 2010, § 74c GVG Rn. 3.

[24] Rieß NStZ 1986, 425; Degener, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 7; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 74c Rn. 7.

[25] Vgl. nur BGH NStZ 1985, 464 (466).

[26] Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 37.

[27] Diemer, in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 74c GVG Rn. 4; Huber, in: Beck-OK-StPO, Stand 01.10.2016, § 74c GVG Rn. 5; Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 37.

[28] Huber, in: Beck-OK-StPO, Stand 01.10.2016, § 74c GVG Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 10.

[29] Vgl. BTDrs. VI/2257, S. 1; OLG München JR 1980, 77(79) (Anm. Rieß JR 1980, 79); OLG Koblenz NStZ 1986, 327 (328); OLG Köln wistra 1991, 79 (80); OLG Stuttgart wistra 1991, 236; OLG Düsseldorf wistra 1993, 277 (277f.); LG Lübeck SchlHA 2002, 287; OLG Saarbrücken wistra 2007, 360; Kochheim wistra 1991, 360; Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 5; Huber, in: Beck-OK-StPO, Stand 01.10.2016, § 74c GVG Rn. 5; Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 27.

[30] Rieß JR 1980, 79; OLG Köln wistra 1991, 79 (80).

[31] Vgl. OLG Köln wistra 1991, 79 (80).

[32] OLG Köln wistra 1991, 79 (80).

[33] Vgl. OLG Stuttgart wistra 1991, 236.

[34] OLG München JR 1980, 77 (79); OLG Koblenz NStZ 1986, 327 (328); OLG Köln wistra 1991, 79 (80); OLG Saarbrücken wistra 2007, 360; Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 5; Diemer, in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 74c GVG Rn. 4; Huber, in: Beck-OK-StPO, Stand 01.10.2016, § 74c GVG Rn. 5; Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, 2002, S. 655.

[35] Ausf. Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, 2002, S. 653ff.

[36] OLG München JR 1980, 77 (79); zust. Rieß JR 1980, 79.

[37] S. Degener, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 11.

[38] Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 28; vgl. z.B. OLG Saarbrücken wistra 2007, 360.

[39] Vgl. Diemer, in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 74c GVG Rn. 4; krit. Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 28; vgl. auch die Differenzierung bei OLG Saarbrücken wistra 2007, 360 zwischen (normalen) datenverarbeitungstechnischen Kenntnissen und besonderen Kenntnissen i.S.d. § 74c I Nr. 6 GVG; a.A., aber ohne Begründung oder Alternativansatz, LG Lübeck SchlHA 2002, 287.

[40] Vgl. auch OLG Saarbrücken wistra 2007, 360, welches darauf hinweist, dass datenverarbeitungstechnische Kenntnisse ggf. durch einen Sachverständigen zu vermitteln sind.

[41] Vgl. OLG Saarbrücken wistra 2007, 360: Auch bereits in der Anklageschrift bestimmte Abläufe verständlich und nachvollziehbar beschrieben.

[42] Vgl. Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 28; bejaht z.B. für Bewertung von Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen: OLG Stuttgart wistra 1991, 236; hierzu vgl. Kochheim wistra 1991, 360; verneint z.B. für Scheckreiterei: OLG Düsseldorf wistra 1993, 277 (277f.); Abrechnungsbetrug eines Arztes: OLG Köln wistra 1991, 79 (79f.) und OLG Saarbrücken wistra 2007, 360, hierzu z.T. krit. Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 28.

[43] BGH NStZ 1985, 464 (464, 466); Rieß NJW 1978, 2265 (2268); Rieß JR 1980, 79 (81f.); Diemer, in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 74c GVG Rn. 4; Huber, in: Beck-OK-StPO, Stand 01.10.2016, § 74c GVG Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 10; vgl. auch Meyer-Goßner NStZ 1981, 168 (170).

[44] BGH NStZ 1985, 464 (466); BGHSt 38, 376 = NJW 1993, 672 = NStZ 1993, 248 (einen Fall der Willkür bejahend); Siolek, in: LR, StPO, 26. Aufl. 2010, § 74c GVG Rn. 7; Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 37; krit. zur Beschränkung der Kontrolle auf Willkür Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, 2002, S. 655f.

[45] Hierzu s. nur Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 264 Rn. 5, 54a.

[46] Hierzu s. Bock, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 264a Rn. 75 m.w.N.

[47] Vgl. nur BGHSt 36, 130; OLG Stuttgart wistra 1991, 236; zsf. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 265b Rn. 3, 41.

[48] S. nur Bock, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 264a Rn. 75 m.w.N.

[49] So Kochheim wistra 1991, 360.

[50] S. auch Kochheim wistra 1991, 360; Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 26; Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 4a; Siolek, in: LR, StPO, 26. Aufl. 2010, § 74c GVG Rn. 6.

[51] Vgl. auch schon Franzheim wistra 1991, 360; ferner z.B. Degener, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 8; Siolek, in: LR, StPO, 26. Aufl. 2010, § 74c GVG Rn. 6.

[52] Zur Teilnahmefähigkeit eines qua Gesetzeskonkurrenz verdrängten Tatbestands vgl. aus der Rspr. BGH NJW 1975, 2109 (Anm. Hübner NJW 1975, 2110); BGHSt 30, 28 = NJW 1981, 1325 = NStZ 1981, 147 = StV 1981, 180.

[53] Zur Hehlereitauglichkeit eines qua Gesetzeskonkurrenz verdrängten Tatbestands vgl. aus der Rspr. BGH NJW 1959, 1377 (Anm. Mittelbach JR 1959, 468); BGH NJW 1969, 1260; BGH StV 1985, 135.

[54] BGHSt 59, 205 (Schwielowsee) = NJW 2014, 2295 = StV 2015, 339 (Anm. Bosch JK 2014 StGB § 263/105; Gaede NJW 2014, 2298; Küpper jurisPR-StrafR 14/2014 Anm. 1; Börner StV 2015, 343).

[55] Katholnigg NJW 1978, 2375 (2376); Degener, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 3; Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 8.

[56] Vgl. schon BGH NJW 1978, 1273 (für § 74 II GVG); BGHSt 31, 323 (326) = NJW 1983, 2335; BGHSt 34, 379 (380); Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 7; Huber, in: Beck-OK-StPO, Stand 01.10.2016, § 74c GVG Rn. 7.

[57] Vgl. BTDrs. VIII/976, S. 67; BGH NJW 1978, 1273 (zu § 74 II GVG); Diemer, in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 74c GVG Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 7.

[58] Vgl. auch BGHSt 27, 349 zu § 74 II GVG.

[59] Siolek, in: LR, StPO, 26. Aufl. 2010, § 74c GVG Rn. 8; vgl. auch BGH NJW 1978, 1273 (1274) zu § 74 II GVG.

[60] Vgl. BGHSt 31, 323 (326); BGHSt 34, 379 (380); BGHSt 38, 376 = NJW 1993, 672 = NStZ 1993, 248.

[61] Vgl. Katholnigg NJW 1978, 2375 (2376).

[62] Vgl. nur Katholnigg NJW 1978, 2375 (2376).

[63] BGHSt 31, 323 (326); BGHSt 34, 379 (380); vgl. auch BTDrs. VIII/ 976, S. 104, 111; BTDrs. VIII/1844, S. 33; Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 1; Degener, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 74c GVG Rn. 3.

[64] S. schon BGHSt 34, 379 (380).

[65] Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 10.

[66] S. schon BGHSt 34, 379 (380); Katholnigg NJW 1978, 2375 (2376).

[67] S. schon BGHSt 34, 379 (380); vgl. auch Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 10.

[68] Ähnlich zum Ganzen Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 12.

[69] Statt aller zur Zulässigkeit der Zuweisung allgemeiner Strafsachen Huber, in: Beck-OK-StPO, Stand 01.10.2016, § 74c GVG Rn 1.

[70] Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 3; Siolek, in: LR, StPO, 26. Aufl. 2010, § 74c GVG Rn. 8.

[71] Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 11.

[72] BTDrs. VIII/1844, S. 33; Niesler, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, 2011, § 74c GVG Rn. 12; Siolek, in: LR, StPO, 26. Aufl. 2010, § 74c GVG Rn. 8; vgl. auch BGH NJW 1978, 1273 (1274) zu § 74 II GVG.

[73] Vgl. auch BGH NJW 1978, 1273 (1274) zu § 74 II GVG.

[74] Vgl. BGH NJW 1978, 1273 (1274) zu § 74 II GVG.

[75] Rn. 22 der Entscheidung.

[76] Wiederum Rn. 22 der Entscheidung.

Autorinnen und Autoren

  • Prof. Dr. Dennis Bock
    Prof. Dr. Dennis Bock, geb. 1978, Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, insbesondere Wirtschaftsstrafrecht, an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel. Zuvor war Inhaber eines Lehrstuhls an der Universität Jena und davor einer Professur für Strafrecht (Lehrprofessur) an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg. 2005-2010 wiss. Assistent in Kiel. Promotion zu einem strafrechtshistorischen Thema bei Prof. Dr. Andreas Hoyer; ebenda Habilitation zum Thema "Criminal Compliance: Strafrechtlich gebotene Aufsicht in Unternehmen - zugleich ein Beitrag zu den Grenzen strafrechtlicher Steuerung der Unternehmensführung".

WiJ

  • Dr. Elias Schönborn , Jan Uwe Thiel

    Gesetzliche Regelungen zur Handy-Sicherstellung sind verfassungswidrig (Österreich)

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Tino Haupt

    Der Zugriff auf Fahrzeugdaten aus strafprozessualer Perspektive

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Florian Neuber

    Verteidigung ohne Grenzen?

    Internationales Strafrecht