Joachim Schwede

Björn Gercke, Oliver Kraft, Marcus Richter, Arbeitsstrafrecht

2. Auflage, 2015, ISBN 978-3-8114-3972-6, 482 Seiten, 69,99 Euro

Arbeitsstrafrecht ist eine ganz eigene Disziplin: Das Zusammenspiel zwischen dem kompakten und straffen Strafrecht und dem in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen (Europa, Bund, Land, berufsgenossenschaftliches Satzungsrecht) sowie einer Unzahl von Entscheidungen manifestierten Arbeitsrecht stellt diejenigen, die damit in der Rechtspraxis befasst sind, vor einige Herausforderungen. Der Arbeitsrechtler, der selbst bei einer ausgeprägten Spezialisierung, „sein“ Gebiet nur mit Mühe überschauen kann, trifft auf Grenzen, wenn er strafrechtliche Dimensionen richtig bewerten muss. Der Strafrechtler, dem letztere in Fleisch und Blut übergegangen sind und der mit seinen Verfahrensbesonderheiten vertraut ist, erkennt dagegen schnell, dass die richtige Bewertung von Lebenssachverhalten aus dem Arbeitsrecht rasch aus dem engen materiellen Rechtsbereich des StGB in das weite Feld des Nebenstrafrechts hinausführt. In beiden Fällen erwartet der Mandant jedoch eine fundierte Einschätzung der Lage, die nur möglich ist, wenn ein zuverlässiges Arbeitsmittel zur Hand ist.

Die Fachanwälte für Strafrecht Prof. Dr. Björn Gerke und Dr. Oliver Kraft sowie der Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Marcus Richter haben nun bereits in zweiter Auflage ihr Handbuch „Arbeitsstrafrecht“ mit dem Untertitel „Strafrechtliche Risiken und Risikomanagement“ vorgelegt, das ein solches Arbeitsmittel sein will.

In einem ersten Kapitel finden sich arbeitsrechtliche Grundbegriffe (z.B. Arbeitgeber- und Arbeitnehmereigenschaft), Ausführungen zur Haftung von Unternehmen und Unternehmensverantwortlichen und zu prozessualen Besonderheiten des Strafrechts, die natürlich für den Arbeitsrechtler besonders lesenswert und interessant sind. Gerade das Unterkapitel III zum typischen Ermittlungsverlauf (S. 57) hat den Rezensenten sofort interessiert. Dieses fällt dann jedoch ausgesprochen knapp aus, worauf die Autoren auch selbst hin- und hilfsweise auf die angegebene weiterführende Literatur verweisen. Dieser Verweis ist wenig hilfreich, ist dem Buch zwar ein 20-seitiges (!) Literaturverzeichnis vorangestellt, das jedoch leider nicht sachlich geordnet, sondern alphabetisch nach Autoren aufgelistet ist. Hier die weiterführende Literatur aufzufinden ist mühsam, wenn nicht unmöglich. Würde der Rezensent nun von einem Arbeitgeber z.B. in einem arbeitsschutzrechtlichem Umfeld, zu möglicherweise stattfindenden Ermittlungsmaßnahmen befragt, wäre das Buch an dieser Stelle wenig hilfreich. Das wiederum interessiert natürlich den Strafrechtler weniger, weil es für ihn „tägliches Brot“ ist – ein schwieriger Spagat für die Autoren, der an dieser Stelle leider zu Lasten der arbeitsrechtlich orientierten Leser ausgefallen ist.

Kapitel 2 widmet sich dann dem materiellen Arbeitsstrafrecht und ist systematisch nach verschiedenen strafrechtlich relevanten Verhalten geordnet. Aus dem – auch für den Arbeitsrechtler – immer wieder überraschend breiten Fundus an strafrechtlich relevanten Missgriffen sollen nachfolgen exemplarisch einige ausgewählt werden: In der 2. Auflage neu bearbeitet ist das Unterkapitel zum Mindestlohngesetz (MiLoG; S. 217 ff.). Dank der bekannten Sorgfalt unseres Gesetzgebers bei der Schaffung neuer Rechtsvorschriften ist auch das MiLoG sofort vielfältig vor den Arbeitsgerichten thematisiert worden, z.B. zur ganz banalen Frage, welche Lohnbestandteile denn nun in den Mindestlohn einzurechnen sind und welche nicht (dazu z.B. Fuhlrott, ArbRAktuell 2017, 81, 83). Die Nichtzahlung des Mindestlohns ist jedoch eine Ordnungswidrigkeit, der sich der Arbeitgeber bereits deswegen ausgesetzt sieht, weil nicht klar ist, was nun eigentlich „Mindestlohn“ ist. Hier gibt das vorliegende Handbuch gute und richtige Hinweise (Rn. 721).

Alle Straftatbestände sind einheitlich aufgebaut und enthalten auch Hinweise zu Konkurrenzen (was auch und gerade für den arbeitsrechtlich geprägten Leser wichtig ist, weil ihm so aufgezeigt wird, was möglicherweise noch an Straftatbeständen „droht“) und zu den erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen.

Bei einem Blick in das Kapitel der besonders schutzwürdigen Arbeitnehmer (S. 269 ff.) fällt eine weitere Besonderheit auf. Die relevanten Vorschriften sind im Volltext abgedruckt. Das hat Vorteile (gerade für den Strafrechtler, die diese möglicherweise nicht immer gleich greifbar hat und aufgrund des Umstandes, dass die nebenstrafrechtlichen Vorschriften oft durch eine Vielzahl von Aufzählungen lang und unübersichtlich sind), aber auch Nachteile, weil diese möglicherweise schnell veraltet sind. Gerade im Internet-„Zeitalter“ sind diese Volltexte meistens „nur noch einen Klick entfernt“ und so könnte man erwägen, diesen Platz sinnvoller zu nutzen. Gut gefällt die kommentarartige Erläuterung der einzelnen Begriffe aus den Rechtsnormen, die mit einem umfangreichen Fußnotenapparat (alleine in Kapitel 2 sind es 2077), unterstützt werden.

Auch der Blick in das Kapitel der „Straftaten gegen die Betriebsverfassungsorgane“ (S. 297 ff.) zeigt die hohe praktische Relevanz auf: Wahlbehinderungen und -beeinflussungen sind (leider) an der Tagesordnung, aber auch grenzwertige Verhaltensweisen im Zusammenwirken von Arbeitgeber und Betriebsrat (das Beispiel VW ist lediglich die Spitze des Eisberges, http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/zehn-jahre-vw-affaere-gebauer-wo-bleiben-die-weiber/11972752.html) können schnell strafrechtlich relevante Ausmaße erreichen. Darf man dem Betriebsrat Prämien zahlen (sehr ausführlich dazu Rn. 1095 ff.)? Die Grenzwertigkeit zeigt sich auch im Geheimnisverrat nach § 120 BetrVG: Wie weit darf eigentlich das Mitglied des Betriebsrats gehen, wenn „Geheimnisse“ die soziale Existenz seiner Wählerinnen und Wähler bedrohen? Alltäglich ist das nicht, aus der Praxis vieler Gremien trotzdem nicht wegzudenken! Das Handbuch gibt auch hier wichtige Hinweise (Rn. 1136 ff.).

Ebenfalls aus den Grenzbereichen des täglichen Arbeitsumfeldes kommen die Fälle des Verstoßes gegen den Arbeitnehmerdatenschutz (S. 316 ff.), denkt man z.B. an Videoüberwachungsmaßnahmen, die Kontrolle der Internutzung durch den Arbeitnehmer u.ä. Wegen der rasanten technischen wie rechtlichen Entwicklung wird dieses ein Kapitel sein, das bald fortgeschrieben werden muss.

Eigene Kapitel zu Rechtsfolgen im arbeitsstrafrechtlichen Verfahren (S. 340 ff.) und zur Vertretung von Arbeitgebern in Arbeitsstrafverfahren (S. 413 ff.) runden das Buch ab. Interessant ist im Letzteren ein eigener Abschnitt zur Beratung von Arbeitgebern als Opfer von Straftaten (S. 436 ff.), was durchaus eine hohe praktische Relevanz hat (s. Rn. 100 in Kapitel 4). Die Autoren geben eine Vielzahl von Hinweisen, wenn es darum geht, gegen Arbeitnehmer vorzugehen, die mit Schädigungsabsicht gegen den Arbeitgeber agieren.

Die Präventivberatung des Arbeitgebers (neudeutsch als „Compliance“ betitelt und von den Autoren nicht ohne Grund als „It-girl“ der präventiven juristischen Unternehmensberatung identifiziert (Rn. 6 zu Kapitel 4)) ist ebenfalls gut erläutert und mit vielen praktischen Tipps und Hinweisen versehen.

Das Handbuch wird durch ein ca. 10-seitiges Stichwortverzeichnis abgeschlossen, das die Buchinhalte gut erschließt.

Alles in allem liegt ein Kompendium vor, das sowohl dem Arbeitsrechtler als auch dem Strafrechtler gute Dienste leisten kann. Das Buch ist durchgehend klar und verständlich formuliert, umfasst – nach meiner Einschätzung – alle wesentlichen Beratungsschwerpunkte und bietet ein gutes Preis-Leistungsverhältnis, mit anderen Worten: Ich würde es uneingeschränkt empfehlen!

Autorinnen und Autoren

  • Joachim Schwede
    Rechtsanwalt in Aichach

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung