Dr. Sibylle von Coelln

Berndt/ Theile, Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung

C.F. Müller, Reihe Praxis der Strafverteidigung, Heidelberg, 2016, 342 S., ISBN 978-3-8114-5463-7, EUR 54,99

Das „Unternehmensstrafrecht“ ist seit einigen Jahren Gegenstand zahlreicher Publikationen im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts. Das Besondere an dem hier zu untersuchenden Werk von Berndt und Theile ist der von der Unternehmenstat über die angedrohten Sanktionen bis hin zum Verteidigungsfall gespannte thematische Bogen, bei dem die praktische Relevanz der Ausführungen nicht aus dem Blick gerät.

Das Buch ist in insgesamt 5 Teile untergliedert, wobei die ersten 4 Teile von Theile und der letzte von Berndt bearbeitet wurden: Nach einer kurzen Einführung in das Thema befasst sich der 2. Teil mit den Spezifika von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von, in bzw. für Unternehmen begangen werden. Im Anschluss an die Darstellung dieser Besonderheiten nimmt Theile die entsprechende Rechtsfolgenseite de lege lata in den Blick (Teil 3). Teil 4 gewährt in aller Kürze einen Ausblick auf das Unternehmensstrafrecht de lege ferenda. Der 5. Teil schließlich analysiert die Unterschiede zwischen Individual- und „Unternehmensverteidigung“ und gibt für letztere Praxishinweise. Im Einzelnen:

Einleitend erläutert Theile sehr wissenschaftlich, aber durchaus informativ die Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der – bereits begrifflich schwer fassbaren – Unternehmenskriminalität im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ergeben (Teil 1). In Teil 2 stellt Theile zunächst die Haftung von Personen auf Leitungsebene (im Horizontalverhältnis sowie im Vertikalverhältnis) nach straf- und bußgeldrechtlichen Vorschriften dar. Der strafrechtlichen Produkthaftung sowie den Problemen der Organ-, Vertreter- und Beauftragtenhaftung werden eigenständige Unterpunkte gewidmet.

Im Anschluss daran befasst sich Theile mit der straf- und ordnungsrechtlichen Haftung von Mitgliedern der Aufsichtsgremien (S. 98 ff.). Der Teil schließt mit „weiteren einschlägigen dogmatischen Problemfeldern“ (S. 102 ff.). Hier stellt der Autor unter anderem den allgemeinen Vertrauensgrundsatz als Haftungsgrenze sowie die Bewertungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit sogenannten „neutralen Verhaltensweisen“ dar. Zudem geht er auf entlastende Gesichtspunkte wie Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sowie das „Handeln auf Weisung“ ein. Abschließend wird in diesem Teil untersucht, welche Wechselwirkungen zwischen Compliance und straf- bzw. ordnungsrechtlicher Haftung bestehen: Einerseits könne Compliance haftungsbegründend, andererseits haftungs- und sanktionsbeschränkend wirken.

Im 3. Teil der Arbeit (S. 121 ff.) befasst sich Theile mit den speziell unternehmensbezogenen Sanktionen. Sehr ausführlich geht er auf das Instrument der Gewinnabschöpfung ein und erläutert die Unterschiede zwischen dem Verfall, der Abführung des Mehrerlöses nach § 8 WiStG sowie der Einziehung. Aufgrund des am 01.07.2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist diese Passage nicht mehr ganz aktuell. Für die Arbeit am praktischen Fall müsste sie daher noch einmal überarbeitet werden – was freilich nicht den Autoren anzulasten ist.

Sodann stellt der Verfasser die wesentlichen Regelungen vor, die die Verhängung einer Unternehmensgeldbuße ermöglichen. Dabei nimmt er zunächst § 30 OWiG in den Blick (S. 137 ff.). Nach einer Darstellung des Regelungsgehalts der Norm geht Theile kurz auf die Vorschriften ein, aus denen sich die Höhe des Bußgeldes ergeben könne. Dabei hebt er hervor, dass die enormen Bußgelder, von denen gelegentlich in der Presse zu lesen sei, im Wesentlichen auf den Abschöpfungsteil zurückzuführen seien. Speziell für den Praktiker weist Theile darauf hin, dass und inwieweit Compliance-Maßnahmen nicht nur die Geldbuße als solche, sondern auch den Abschöpfungsanteil verringern könnten.

An die vergleichsweise knappe Darstellung der allgemeinen und wohl weitestgehend bekannten Vorschrift des § 30 OWiG schließen sich umfangreichere Ausführungen zu Spezialvorschriften an, nämlich zur Unternehmensgeldbuße nach deutschem und europäischem Kartellrecht (S. 147 ff.).

Aufgrund des normhierarchisch bedingten Anwendungsvorrangs des europäischen Kartellrechts setzt sich Theile zunächst mit den Vorschriften des AEUV bzw. mit den Vorgaben der zentralen europäischen Bußgeldvorschrift des Art. 23 VO 1/2003 auseinander. Diese Vorschrift, die als Bestandteil einer Verordnung unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten entfalte, erfasse ausschließlich Unternehmen und Unternehmensvereinigungen. An dieser Stelle arbeitet Theile die Unterschiede zwischen dem Normadressaten des § 30 OWiG und dem des Art. 23 VO 1/2003 heraus: Bei letzterem komme es nicht auf die Eigenschaft als Rechtsträger, sondern vielmehr darauf an, dass faktisch eine wirtschaftliche Einheit bestehe. Entscheidend seien letztlich rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten, die sich in Informations- und Weisungskanälen oder Verflechtungen von Kapital und Personal ausdrückten. Bei Unternehmensvereinigungen komme es auf die interne Organisation zur Willensbildung und Beschlussfassung an.

Zudem machte Art. 23 VO 1/2003 die Bebußung des Verbandes nicht von der Zurechnung des Verhaltens einer natürlichen Person abhängig. Vielmehr genüge „jeder Verstoß einer befugtermaßen tätig werdenden Person, was sogar Außenstehende einschließt. An diesem Punkt wird die auf dem europäischen Recht basierende Vorstellung deutlich, dass Unternehmen und Unternehmensvereinigungen selbst Täter des wettbewerbswidrigen Verhaltens und keineswegs nur Adressaten der Verhaltens- und Sanktionsnormen sind.“ Folglich könne das europäische Kartellordnungswidrigkeitenrecht auf Zurechnungsvorschriften verzichten. Die Vorhersehbarkeit des Verhaltens knüpfe – anders als das deutsche Recht – an das Unterlassen organisatorischer Maßnahmen an, die erforderlich gewesen wären, um Rechtsverstöße zu vermeiden. Da mit dieser Sichtweise das Risiko verbunden sei, vorschnell vom bloßen Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes auf ein Organisationsverschulden des Verbandes zu schließen, müsse der Verteidiger den Nachweis eines konkreten vorwerfbaren Fehlverhaltens innerhalb der maßgeblichen Entscheidungsinstanz des betroffenen Verbandes fordern.

An diese grundlegenden Erläuterungen schließt sich die Darstellung der konkreten Bußgeldvorschriften des Art. 23 VO 1/2003 an, die Bußgeldsanktionen für Verstöße gegen Verfahrensvorgaben (Abs. 1), gegen das in Art. 101, 102 AEUV geregelte materielle Kartellrecht sowie gegen Entscheidungen nach Art. 8, 9 VO 1/2003 enthielten. Erneut geht Theile auf die Unterschiede ein, die zwischen den nationalen und den europäischen Regelungen bei der Sanktionszumessung bestehen. Zum einen knüpfe das EU-Recht den Sanktionsrahmen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbandes. Damit bestehe die Gefahr, dass fiskalisch motiviert statt schuldangemessen sanktioniert werde. Zum anderen existierten auch auf europäischer Ebene Abschöpfungsmöglichkeiten, die freilich nicht auf den ersten Blick erkennbar seien. Zudem dürften Compliance-Maßnahmen nach dem Willen der Kommission bei der Sanktionszumessung keine Berücksichtigung finden: Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht belege nach Auffassung der Kommission – die aus der nachvollziehbar dargelegten Sicht des Verfassers kritisch zu sehen ist –, dass gerade kein effektives Compliance-Programm vorgelegen habe.

Dass mehrere Unternehmen eines Verbandes gesamtschuldnerisch haften sollen (Durchgriffshaftung), kritisiert Theile mit Blick auf den Grundsatz der individuellen Vorwerfbarkeit (der freilich im Spannungsverhältnis zur Regelung des § 81 Abs. 4 S. 3 GWB stehe). Zwar sei ihm bewusst, dass gem. Art. 23 Abs. 5 VO 1/2003 die Kommissionsentscheidungen keinen strafrechtlichen Charakter haben sollen. Er betont indes, dass „die bloße Denomination der Entscheidung als „nichtstrafrechtlich“ […] eine solche pauschalierende Gesamthaftung nicht legitimieren“ könne.

Schließlich umreißt Theile noch knapp die Regelung und die Voraussetzungen der Kronzeugenregelung. Hierbei weist er für die anwaltliche Praxis insbesondere auf das strikte Prioritätsprinzip hin sowie auf die als Nebeneffekt der Kronzeugenstellung zu befürchtende geschwächte Verhandlungsposition im Rahmen etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzprozesse.

Demselben Aufbau wie die Darstellung des europäischen Kartellordnungswidrigkeitenrechts folgt diejenige des deutschen Rechts nach §§ 81 ff. GWB, wobei der Verfasser an den jeweiligen Gliederungspunkten nochmals die Unterschiede zu Art. 23 VO 1/2003 hervorhebt.

Auch verweist er auf den Bußgeldrahmen, dessen aus § 30 Abs. 2 OWiG folgende Obergrenze durch die Vorschriften des § 81 Abs. 4 S. 2 bis 4 GWB aufgebrochen werde. Sie werde für bestimmte Verfehlungen ersetzt durch den Ansatz von 10 Prozent des Jahresumsatzes für vorsätzliche Verfehlungen und 5 Prozent für Fahrlässigkeitstaten (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG). Der Verfasser setzt sich an dieser Stelle mit den verfassungsrechtlichen Bedenken auseinander, die gegen diese Regelung vorgebracht werden.

Bei der Zumessung des Bußgeldes sei – wie im übrigen Ordnungswidrigkeitenrecht – zwischen dem Ahndungsteil und dem Abschöpfungsteil zu unterscheiden. Kritisch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG sieht Theile jedoch die in § 81 Abs. 6 S. 1 GWB normierte Verzinsung der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße.

Der Teil 4 („Perspektiven eines Unternehmensstrafrechts“) fällt zwar mit 14 Seiten recht knapp aus, ist aber angesichts des Anspruchs der Autoren, für Praktiker zu schreiben, durchaus ausreichend. Dass die Frage nach einem echten „Unternehmensstrafrecht“ de lege ferenda überhaupt aufgeworfen wurde, erklärt sich der Verfasser mit den Friktionen, die sich bei der Sanktionierung von Unternehmen im Vergleich zu den tradierten Zurechnungsgrundsätzen des Individualstrafrechts ergeben. Er weist allerdings darauf hin, dass sich eine potentielle echte Unternehmensstrafe in die Systematik und Dogmatik des geltenden Strafrechts einfügen müsse.

Genau hierin würden die größten Probleme gesehen. Theile führt zur Verdeutlichung die wesentlichen gegen das Unternehmensstrafrecht ins Feld geführten Argumente an, insbesondere also die fehlende Handlungsfähigkeit von Unternehmen, deren fehlende Schuld- und Straffähigkeit. Der Verfasser selbst erachtet diese Argumente aus gut nachvollziehbar geschilderten Gründen für nicht überzeugend.

Unter der Vielzahl der aktuell propagierten Modelle zu einer Gesetzesänderung, die nahezu unüberschaubar seien, müsse letztlich eines gewählt werden, mit dem der Zweck der Gesetzesänderung, nämlich die verbesserte Kriminalprävention, am ehesten erreicht werde. Unabhängig von der damit von Theile postulierten Möglichkeit der Einführung eines „Unternehmensstrafrechts“ hält er deren kriminalpolitische Sinnhaftigkeit für zweifelhaft. Er hielte ein genuines Unternehmensstrafrecht für ein weiteres Beispiel für „ein im schlechten Sinne symbolisch wirkendes Strafrecht“ und geht davon aus, dass das „übrige öffentliche Recht“ oder ein „völlig neuer Regulierungstypus in Form eines Unternehmensinterventionsrechts“ erfolgversprechender wäre.

Der sich anschließende Teil 5 (S. 193 ff.) wurde passend zu seiner inhaltlichen Ausrichtung – der „Unternehmensverteidigung“ – von einem Strafverteidiger verfasst. Berndt knüpft hierbei an die vorangegangenen Teile des Buches an und erläutert zunächst einleitend, warum trotz fehlenden echten Unternehmensstrafrechts durchaus von einer Unternehmensverteidigung gesprochen werden könne. Er stellt die Unterschiede dar, die im Vergleich zur Individualverteidigung bestehen, und geht auf den praktischen Umgang mit diesen ein. Dabei differenziert er zwischen Straftaten zum Nachteil und Straftaten im (vermeintlichen) Interesse des Unternehmens.

Der „Unternehmensverteidiger“ oder „strafrechtliche Unternehmensanwalt“ (der Verfasser setzt sich mit den Begrifflichkeiten intensiv auseinander) sei als Vertreter des Unternehmens ausschließlich dessen Interessen verpflichtet. Daher sei es die Aufgabe des Unternehmensverteidigers, das – im Einzelfall schwer zu bestimmende – Unternehmensinteresse (jenseits der ohnehin selbstverständlichen Sicherung von Bestand und Ertragsfähigkeit) gemeinsam mit dem Auftraggeber herauszuarbeiten. Dem Unternehmensverteidiger müsse in jedem Fall bewusst sein, dass die gleichzeitige Vertretung des Unternehmens und eines in demselben Verfahren beschuldigten Mitarbeiters dieses Unternehmens das hohe Risiko einer Interessenkollision in sich berge, so dass hiervon dringend abzuraten sei.

Weitere Schwierigkeiten bringe die nicht unübliche Konstellation mit sich, dass das Organ, das für das Unternehmen handele, einerseits das Mandatsverhältnis mitbestimme, andererseits selbst Beschuldigter in dem Ermittlungsverfahren sei, dessentwegen der Unternehmensverteidiger beauftragt wurde. Für den Unternehmensverteidiger führe diese Konstellation zu dem Dilemma, dass er zwischen dem potentiell beschuldigten Organmitglied und seinem eigentlichen Auftraggeber, dem Unternehmen, stehe, das möglicherweise eine Geldbuße nach § 30 OWiG abwenden möchte.

Als wäre die Rolle des „Unternehmensverteidigers“ hierdurch nicht schon kompliziert genug, müsse er seine Tätigkeit auch stets mit Rücksicht auf und ggf. in Zusammenarbeit mit den Inhouse-Juristen, also insbesondere dem Syndikusanwalt und dem (ggf. personenidentischen) Compliance-Officer ausüben. Berndt setzt sich an dieser Stelle quasi en passant kritisch mit der vom 5. Strafsenat des BGH in einem Obiter Dictum angenommenen Garantenpflicht des Compliance-Officers auseinander. Dem Grunde nach lehnt er eine solche ab, da er sie für kontraproduktiv erachtet: „Ein Klima des Wegschauens und der Unverantwortlichkeit würde gerade befördert und nicht verhindert.“

Unabhängig von einer Garantenhaftung sei über § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG aber jedenfalls der Anwendungsbereich des § 130 OWiG für Compliance-Officer eröffnet, da sie als Beauftragte des Unternehmens angesehen würden. Um zu verdeutlichen, welche ordnungsrechtlichen Vorwürfe den Compliance-Officer treffen könnten, skizziert Berndt in aller Kürze die Mindestanforderungen an eine funktionierende Compliance-Organisation. Wer hier mehr als eine Seite z.T. stichpunktartiger Ausführungen erwartet, darf nicht übersehen, dass sich dieses Kapitel nicht in erster Linie mit dem (internen oder externen) Compliance-Officer befasst, sondern mit dem Unternehmensverteidiger. Der knappe Ausblick kann und muss daher an dieser Stelle genügen.

Dem Thema der „echten“ Unternehmensverteidigung (S. 208 ff.) ist entsprechend mehr Raum gewidmet. Ein Unternehmen könne, wie Berndt zu Recht erläutert, durchaus in die Situation gelangen, einen Verteidiger zu benötigen. Dies sei dann der Fall, wenn das Unternehmen im Strafverfahren gegen eine natürliche Person als Nebenbeteiligter geladen werde. Eine Stellung als Nebenbeteiligter wiederum komme in Betracht, wenn gegen das Unternehmen eine Geldbuße verhängt oder der Verfall bzw. die Einziehung von Gegenständen angeordnet werden sollen.

Die Verteidigung des Unternehmens mit dem Ziel, die Verhängung einer Geldbuße zu vermeiden bzw. deren Höhe möglichst gering zu halten, ähnele strukturell der Individualverteidigung, wie bereits die §§ 137 – 139, 145a-149 und 218 StPO zeigten, die über §§ 444 Abs. 3, 434 Abs. 1 StPO auch im selbständigen Verfahren gegen Unternehmen anwendbar seien. Da Theile bereits in Teil 3 ausführlich die Voraussetzungen, die potentielle Höhe sowie die Kriterien der Sanktionszumessung im Zusammenhang mit einer Geldbuße geschildert hat, verzichtet Berndt an dieser Stelle darauf. Ebenso hätte er freilich von erneuten Ausführungen allgemeiner Art zu Verfall und Einziehung absehen können und dies unabhängig von der mittlerweile in Kraft getretenen Gesetzesänderung. Einen praktischen Gewinn für den Leser bringt jedoch der Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit, die einem Unternehmen durch einen Arrest drohen könne, so dass es „dringende Aufgabe des Unternehmensanwalts [sei], den dinglichen Arrest möglichst vollständig abzuwenden“. Dazu gibt Berndt dem Unternehmensverteidiger potentielle Argumente an die Hand.

Das Kernbetätigungsfeld des strafrechtlichen Unternehmensanwalts sei indes die Vertretung des Unternehmens im Fall einer Nebenbeteiligung bei drohender Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG, vgl. §§ 444, 434 Abs. 1 S. 2 StPO. Berndt schildert die für die Nebenbeteiligung wesentlichen Vorschriften und weist darauf hin, dass die Anordnung der Nebenbeteiligung zwar erst nach Anklageerhebung gegen die natürliche Person zulässig sei, dem Unternehmen jedoch bereits vorher ein Schweigerecht zustehe. Dieses folge aus der entsprechenden Anwendung des § 432 StPO im Ermittlungsverfahren, wenn sich in diesem bereits konkret andeute, dass die Verhängung einer Geldbuße gegen das Unternehmen in Betracht komme.

Schließlich verdeutlicht der Verfasser in einem eigenständigen Abschnitt die Unterschiede zwischen der Individual- und der Unternehmensverteidigung. So könne etwa die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden für das Unternehmen ebenso sinnvoll sein wie für eine natürliche beschuldigte Person. Allerdings beinhalte sie das Risiko, dass etwa Beschuldigtenrechte bzw. Rechte von Mitarbeitern ausgehebelt würden. Hier müsse der Unternehmensverteidiger gerade dann aufmerksam agieren, „wenn eine abgestimmte Verteidigung des Unternehmens und der Individualbeschuldigten verfolgt werden“ solle. Maßgeblich sei dabei allein das Interesse des Mandanten, also des Unternehmens. Hierin ist Berndt zwar zuzustimmen. Der Leser vermisst an dieser Stelle allerdings Beispiele für diese im Einzelfall doch sehr unterschiedlich ausgeprägten Friktionen und die hieraus jeweils resultierenden Handlungsempfehlungen.

Für die Praxis wichtig sind die sich anschließenden Ausführungen zur „Sockelverteidigung“ sowie zu den Voraussetzungen und Folgen der potentiellen Einstellung eines Verfahrens gegen Unternehmensmitarbeiter aus Opportunitätsgründen. Hier müsse der Verteidiger zum einen bedenken, dass durch eine solche Einstellung die Verhängung einer Unternehmensgeldbuße nicht gesperrt werde und auch die Eintragung in ein Korruptionsregister noch möglich sei. Zudem müsse er ein für mögliche zivil- oder verwaltungsrechtliche Verfahren präjudizielles Schuldeingeständnis seitens des betroffenen Mitarbeiters vermeiden.

Ebenfalls äußerst praxisrelevant ist die Überlegung, ob und wann ein Unternehmen die einem Mitarbeiter entstehenden Verteidigungskosten, fällige Geldauflagen oder gar Geldsanktionen übernehmen darf und soll. Bejaht werde dies etwa vom BAG unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, wenn die Kostenursache in der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu verorten sei. Darüber hinaus könne die Kostenübernahme auch im Unternehmensinteresse liegen. Zu klären wäre indes, ob nicht bereits eine Spezialstrafrechtsschutzversicherung abgeschlossen worden und ein Versicherungsfall zu bejahen sei.

Freilich bestünde unter bestimmten Voraussetzungen das Risiko, dass durch die Kostenübernahme der Tatbestand der Untreue, § 266 StGB, erfüllt werde. Wann dies der Fall und wann die Kostenübernahme im Ergebnis unkritisch ist, stellt Berndt anhand ausgewählter Gerichtsentscheidungen dar. Als Fazit hält er fest, dass die Frage der Kostenübernahme stets nur für den konkreten Einzelfall anhand des Unternehmensinteresses beantwortet werden könne. Sicherheitshalber solle ggf. ein Rückforderungsvorbehalt vereinbart werden oder die Kostenübernahme als Darlehen ausgestaltet werden. Zudem seien übernommene Geldsanktionen vom Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern, die Einordnung von Verteidigungskosten als steuerpflichtiger Arbeitslohn sei hingegen umstritten.

Abschließend weist der Verfasser noch auf die außerstrafrechtlichen Folgen hin, die ein Unternehmen treffen können. Genannt seien insbesondere vergabe- und wettbewerbsrechtliche (z.B. die Eintragung in ein Korruptionsregister und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen) sowie gewerberechtliche (§ 35 GewO) und gesellschaftsrechtliche (§ 62 GmbHG, § 396 AktG) Konsequenzen, die aus einem Fehlverhalten resultieren und sich ggf. allesamt existentiell auswirken könnten. Daneben erfolge ab einem Bußgeld von EUR 200 eine Eintragung in das Gewerbezentralregister, wodurch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Unternehmens gefährdet werden könne.

Der nächste Abschnitt befasst sich mit den prozessualen Ermittlungsmaßnahmen, die das Unternehmen treffen können, also insbesondere Durchsuchung, Beschlagnahme und Durchsicht. Hier stellt Berndt die wesentlichen Rechtsgrundlagen dar und verdeutlicht dem Praktiker, worauf dieser im Falle einer Durchsuchung zu achten habe. An dieser Stelle hätte sich eine schlagwortartige „Checkliste“ angeboten, die all diejenigen Punkte enthält, die bei einer Durchsuchung für den Unternehmensverteidiger zu beachten sind und die ihm seine Aufgaben im Falle einer Beschlagnahme bzw. Durchsicht von Unterlagen noch einmal vor Augen führen. Von hohem praktischem Nutzen sind indes die ausführlichen Schilderungen betreffend die Frage, für welche Unterlagen räumlich, persönlich und zeitlich Beschlagnahmefreiheit besteht.

Im vorletzten Abschnitt geht Berndt auf die Tätigkeit des Unternehmensverteidigers für den Fall ein, dass das Unternehmen selbst geschädigt wurde. Hier böten sich die Vorbereitung und Stellung einer Strafanzeige im Namen des Unternehmens an, wobei die damit zusammenhängenden Nachteile (z.B. Presseberichterstattung) nicht ausgeblendet werden dürften. Weitere Risiken, denen der Unternehmensverteidiger indes durch geeignete Formulierungen begegnen könne, resultierten etwa aus den Vorschriften der §§ 145d, 164, 186 StGB. Zu Recht weist Berndt darauf hin, dass die Arbeit des Unternehmensverteidigers mit der Abgabe einer solchen Anzeige nicht abgeschlossen sei, sondern dass im Nachgang auf eine enge Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden geachtet werden müsse.

Zudem müsse der Unternehmensverteidiger das Unternehmen bei der Ausübung des Akteneinsichtsrechts (§§ 406e, 475 StPO) sowie der Rechte unterstützen, die aus der Neben- (§§ 395 ff. StPO) oder Privatklägerstellung (§§ 374 ff. StPO) des Unternehmens oder aus den §§ 111b Abs. 5 i.V.m. 111d StPO a.F. (Rückgewinnungshilfe) resultierten.

Das Buch schließt mit einem Blick auf das Thema Compliance, deren Bedeutung für Unternehmen im Allgemeinen und im Falle eines Strafverfahrens im Besonderen. Für die Verteidigung relevant sei insbesondere, ob und inwieweit das Vorhandensein eines Compliance-Programms (oder auch die Zusage, ein solches einzurichten) bei der Strafzumessung positiv berücksichtigt werden könne. Berndt verweist auf die de lege lata bestehenden Rechtsunsicherheiten, weil dies mangels konkreter Vorgaben von Behörde zu Behörde unterschiedlich gehandhabt werde. Möglichkeiten zur gesetzlichen Fixierung als Sanktionszumessungsfaktor hätten in der jüngeren Vergangenheit zwar bestanden – an dieser Stelle erwähnt Berndt auch kurz die Regelungsinhalte und Ziele der bekannten Entwürfe zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts aus NRW, des DICO und des BUJ –, wären aber nicht ergriffen worden.

Schließlich existiere auch eine repressive Seite der Compliance, die sich in den unternehmensinternen Untersuchungen („Internal Investigations“) wiederspiegele. Eine Pflicht zu deren Durchführung folge letztlich aus § 130 OWiG. Berndt zeigt die Ziele solcher Untersuchungen auf und was sie für das Unternehmen leisten können, verdeutlicht die Rolle des Unternehmensverteidigers dabei, setzt sich mit den Thesen der BRAK zur Durchführung von internen Untersuchungen kritisch auseinander und gibt eigene Handlungsempfehlungen ab. Schließlich hebt er noch die wenigen, etwa aus § 153 AO und § 11 GWG resultierenden Berichtigungs- und Meldepflichten hervor, und beleuchtet die fakultativen Anzeigen sowie deren Vor- und Nachteile.

Insgesamt bietet das Buch mehr als ein reines Nachschlagewerk. Es lässt sich angesichts des Aufbaus wie ein Lehrbuch lesen, ohne dass dabei seine Funktion als Praxisleitfaden verlorenginge. Zwar zeigt bereits der Umfang des Werkes, dass hier nur Grundzüge aufgezeigt und allenfalls Einzelaspekte ausführlicher dargestellt werden können. Die im Zusammenhang mit der Beratung und Verteidigung von Unternehmen wesentlichen Fragen werden jedoch benannt und beantwortet, auf vertiefende Literatur wird stets verwiesen. Zudem erhält der Leser Tipps für den praktischen Fall. Damit ist auch dieser Band aus der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ eine empfehlenswerte Lektüre, insbesondere für denjenigen, der sich erstmals und zugleich fundiert mit der Materie der „Unternehmensverteidigung“ befassen möchte.

Autorinnen und Autoren

  • Dr. Sibylle von Coelln
    Dr. Sibylle von Coelln ist Rechtsanwältin in der Sozietät HEUKING ? VON COELLN Rechtsanwälte in Düsseldorf. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf der klassischen Strafverteidigung von Individualpersonen und Unternehmen in allen Bereichen des Wirtschafts-, Steuer- und Insolvenzstrafrechts sowie auf der Erstellung strafrechtlicher Gutachten.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung