Stud. iur. Marcel Beck, Stud. iur. Marilena Giesen, Stud. iur. Sarah Zink

Teamwork, Sackgassen und das Erkunden von neuen Wegen

Die Teilnahme am wirtschaftsrechtlich-strafprozessualen Moot Court an der Goethe-Universität Frankfurt – Ein Erfahrungsbericht

„Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil…“ Gespannt warten Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf die Entscheidung des Gerichtes. Auch die Zuschauer[1] und die Reporter von der Presse blicken durch die schusssichere Plexiglaswand voller Erwartung zum vorsitzenden Richter. Das Besondere an dieser Verhandlung ist, dass das Urteil keine Rechtswirkung entfalten wird. Der Angeklagte wird den Gerichtssaal als freier Mann verlassen, gleich welche Entscheidung das Gericht treffen wird. Es handelt sich um den krönenden Abschluss des diesjährigen[2], durch das Institut für das Gesamte Wirtschaftsstrafrecht (IGW) an der Goethe-Universität Frankfurt in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) veranstalteten und durch die European Law Students Association (ELSA) unterstützten, zweiten wirtschaftsrechtlich-strafprozessualen Moot Courts. Aber fangen wir von vorne an…

I. Wie alles begann…

Im Oktober 2016 fand ein Vorbesprechungstermin an der Goethe-Universität statt, in der uns der Moot Court vorgestellt wurde. Schon vor Beginn der Veranstaltung hatten wir über Bekannte einiges über den letzten und zugleich ersten wirtschaftsrechtlich-strafprozessualen Moot Court der Goethe-Universität Frankfurt erfahren. Was uns konkret erwarten würde, wussten wir zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht.

Prof. Dr. Matthias Jahn, Richter am OLG im zweiten Hauptamt sowie Co-Direktor des IGW und Rechtsanwalt Dr. Fabian Meinecke, die den Moot Court an der Goethe-Universität Frankfurt gemeinsam mit WisteV ins Leben gerufen haben und seine Leitung übernahmen, stellten sich vor und erklärten uns das Rollenspiel. Gespielt werden sollte ein Strafverfahren. Vom Anfangsverdacht bis zum Urteil sollten alle Stationen der Praxis durchlaufen werden. Die Teilnehmer des Moot Courts wurden hierfür in vier Teams (zwei Staatsanwalts-Teams und zwei Verteidiger-Teams) eingeteilt. Die Rollen des Angeklagten und der Zeugen übernahmen ebenfalls Studenten. Einzig die Richter wurden von Volljuristen gespielt, die bereits über große Erfahrung und Bekanntheit auf ihrem Gebiet verfügen. Der Ablauf des Moot-Courts wurde uns grob geschildert. Es werde eine Akte geben. Diese erhalte die Staatsanwaltschaft zuerst. Das Kernstück der Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei es sodann, die Anklageschrift zu schreiben. Später erlange dann auch die Verteidigung Einsicht in die Akte und müsse dann eine Schutzschrift erstellen. Außerdem finde zu einem noch unbekannten Termin eine Hausdurchsuchung statt, in der Beweismittel gefunden werden sollten. Den krönenden Abschluss stelle dann eine Gerichtsverhandlung in einem Sitzungssaal am Landgericht Frankfurt am Main dar, was in diesem Rahmen durch die Unterstützung der Landgerichtsverwaltung ermöglicht werden konnte. Hier sollte mit beiden Teams verhandelt werden. Wie sich noch zeigen sollte, auch mit zwei unterschiedlichen Ausgängen.

Im Anschluss an den Vorbesprechungstermin fand ein Bewerbungsverfahren statt. Wir gehörten zu den 14 Studenten, die an dem Moot Court teilnehmen durften und bildeten das zweite Team der Staatsanwaltschaft.

II. Die Akte

An dem Tag, als das Aktenstück freigegeben wurde, warteten wir, Team Staatsanwaltschaft, gespannt vor unseren Rechnern, bis die Akte endlich zum Download bereit stand. Sie war 25 Seiten stark und enthielt einen Auszug aus dem Bundeszentralregister und eine „Strafanzeige“, in der ein Institutszwangsverwalter um die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen bat, weil eine Person namens Manfred Klein versuche, die Zwangsvollstreckung in das vom Anzeigeerstatter verwaltete Grundstück zu verhindern, indem er eine Mietung des Objektes vortäusche; außerdem enthielt die Akte ein Zivilurteil, durch das im Eilverfahren der Antrag vom Beschuldigten Klein auf Einräumung des Besitzes des in Frage stehenden Anwesens zurückgewiesen worden war. Angehängt waren zahlreiche Gutachten sowie ein angeblicher Mietvertrag über das Anwesen.

Angefügt war überdies ein Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Beschuldigten, in dem ein Verdacht wegen Betrugs gem. § 263 StGB als Durchsuchungsgrund angegeben war.

Damit war die Marschrichtung für uns vorgegeben. Zunächst hatten wir viele Fragen. Es verging einige Zeit, bis wir uns in der Akte zurecht gefunden hatten und wir stellten schnell fest, dass nicht annähernd alle unserer Fragen beantwortet werden würden. Also arbeiteten wir zunächst mit dem, was wir hatten, was für Jura-Studenten immerhin nichts Ungewöhnliches ist, ist man doch in Klausuren gezwungen, mit dem Sachverhalt zu arbeiten, den man vorgegeben bekommt. Und doch fiel uns das im Moot Court wesentlich schwerer: Dadurch sollen reale Prozesse simuliert werden und wir sollten versuchen, so realistisch wie möglich als Staatsanwaltschaft zu agieren und dazu gehört doch auch, von seinen Befugnissen als Ermittlungsbehörde Gebrauch zu machen, oder?

Das Reizvolle und gleichzeitig sehr Schwierige an einem solchen Prozessspiel ist es, dass man in alle Richtungen zu denken versucht, weil unbekannt ist, in welche Richtung es letztlich führen soll. Gleichzeitig weiß man nicht, wo die Grenzen sind. Unser erster Anhaltspunkt führte uns deshalb in eine Sackgasse: Wir fanden einige Ungereimtheiten in der Akte und insbesondere im Zivilurteil. So waren Daten vertauscht, Begriffe verwechselt sowie Ansprüche geprüft worden, die aus unserer Sicht nicht einschlägig waren. Einmal blieben wir bis spät in die Nacht in einem der Seminarräume in der Uni, denn nur hier hatten wir genug Platz für den Zeitstrahl, der sich über die komplette vierseitige Tafel erstreckte und der auch beim zehnten Mal noch nicht so richtig Sinn zu machen schien.

Das führte uns auf die falsche Fährte, dass es sich hier womöglich um eine ganz andere als die in der Anzeige und dem Durchsuchungsbeschluss bezeichnete Sache handeln könnte: Irgendeine Form von Prozessbetrug bzw. Fälschung eines Urteils und weiterer Unterlagen, die der Akte beigelegt waren.

Wenn man einen – vermeintlichen – Fehler im Sachverhalt einer Klausur oder Hausarbeit findet, kann man sich an die Aufsicht oder den Veranstalter wenden. Im Moot Court hingegen stellt man den Realitätsanspruch in Frage, wenn man sich an die Spielleiter wendet. Glücklicherweise war uns als Staatsanwaltschaft ein Strafverteidiger in Wirtschaftsstrafsachen, Rechtsanwalt Björn Krug, Mainz, als Mentor zur Verfügung gestellt, der unsere Zweifel an der Echtheit der in der Akte enthaltenen Unterlagen etwas auffangen konnte. Den Verteidigern stand Rechtsanwalt Ulf Reuker, Dortmund, mit Rat und Tat zur Seite.

Dass wir die Grenzen des Prozessspiels ausgelotet haben, war aber nicht das letzte Mal: Inspiriert durch unseren Mentor versuchten wir unter anderem, die Akte des Zivilgerichts sowie eine Übersicht sämtlicher Kontoverbindungen des Beschuldigten durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu erhalten. Dies war aber im Spiel wohl nicht vorgesehen und so blieben wir enttäuscht mit all` unseren Fragen zurück.

Das ist einerseits der Tatsache geschuldet, dass man als Spielleiter ein solches Spiel mit allen Abzweigungen, die es nehmen kann, nur schwer antizipieren kann zu dem Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Spielzüge geplant werden.

Andererseits kommt dies der Realität wohl auch sehr nahe: Viele Ermittlungsmaßnahmen verlaufen schließlich im Sande.

Nun aber noch einmal zur Perspektive der Spielleiter: Gerade wegen der eben angesprochenen Unvorhersehbarkeit des Spielverlaufs lässt sich nur erahnen, wie viel Arbeit in der Vorbereitung steckt – Wie plant man eigentlich einen Moot Court? Bezüglich der Erstellung der Akte haben wir – jetzt wo wir wieder aus der Rolle fallen dürfen – bei Prof. Dr. Jahn und Rechtsanwalt Dr. Meinecke nachgefragt:

Die Akte ist an einen Fall aus der Realität angelehnt, die Rechtsanwalt Dr. Meinecke in seiner beruflichen Praxis als Verteidiger in Wirtschaftsstrafsachen in einem Austausch unter Kollegen mitbekommen hat. Dabei musste der Fall wesentlich abgespeckt werden und insbesondere die Anzahl der angeklagten Personen reduziert werden, um den komplexen Sachverhalt für uns einigermaßen beherrschbar zu machen. Zu diesem Zweck ist der Eigentümer des bereits erwähnten Anwesens, um das es sich in der Akte dreht, in unserem Spiel zum Beispiel ins Ausland verzogen und nicht auffindbar. Eine „Musterlösung“ hatten die Spielleiter in dem Sinne vorgesehen, dass diese Raum für das Fortschreiben des Sachverhaltes und die prozessualen Handlungen der Beteiligten lassen musste. Wichtig war ihnen, dass in der Anklageschrift möglichst jedes potentiell strafwürdige Verhalten berücksichtigt wird; ob es nun in die eine oder andere vertretbare Richtung ausgelegt oder etwa zu manchen Delikten ein Vermerk mit der Begründung, warum es nicht angeklagt wird, geschrieben wird, war dabei gleichfalls zulässig.

Eine interessante Anekdote wurde uns im Nachhinein noch mitgeteilt: In der Realität wurde im Wesentlichen, ebenfalls wie von uns, wegen gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenen versuchten Betrugs angeklagt – das „echte“ Verfahren wurde aber nach § 153a StPO eingestellt.

Damit konnten wir noch einige Puzzleteile in das Gesamtbild einfügen, das das Mysterium der „perfekten Lösung“ des Moot Courts für uns darstellte und wohl immernoch darstellt – mit der Tatsache, dass wir dies akzeptieren müssen, ist dann wohl auch das Lernziel erreicht: „Welcome to reality“.

III. Die Hausdurchsuchung

Teil des Moot Courts war die Durchführung einer Hausdurchsuchung bei dem Beschuldigten, um weitere Beweisstücke auffinden zu können. Zu dieser Maßnahme berechtigte der oben schon erwähnte richterliche Durchsuchungsbeschluss, welcher der Akte beigefügt war.

Wir erhofften uns dadurch, Dokumente, die Klarheit über Kontobewegungen verschaffen, sowie etwaigen Schriftverkehr zwischen den beiden Beschuldigten aufzuspüren, um Tatentschluss sowie –motivation nachzuweisen. Bezüglich dieser Aspekte hatten wir zu diesem Zeitpunkt mehrere Ansätze, jedoch war die Akte für sich genommen nicht ergiebig genug, um diese auch tatsächlich nachweisen zu können. Letztlich handelte es sich hierbei nur um denkbare Konstellationen, die ohne weitere Beweisstücke lediglich den Charakter von Spekulationen hatten. Insofern war die angesetzte Durchsuchung für uns von großer Bedeutung.

Angetrieben von der Hoffnung, Details bezüglich des Vorhabens der Beschuldigten zu erhalten, arbeiteten wir uns im Vorfeld vertieft in die Durchsuchungsthematik ein, um auf potentiell aufkommende Situationen souverän vorbereitet zu sein.

Anspruchsvoll, aber gleichwohl interessant, war es in diesem Kontext, zu antizipieren, wie die andere Gruppe – die Strafverteidiger des Beschuldigten – in dieser Situation strategisch vorgehen und was sie beabsichtigen würden. Diese Vorbereitung geschah auf verschiedenste Art und Weise.

Im Vordergrund stand dabei die Erörterung innerhalb des Teams, welche Vorgehensweise wir selbst – gesetzt dem Falle, wir wären in der Rolle der Strafverteidiger – wählen würden, damit die Durchsuchung für unseren Mandanten nicht zum Nachteil gereichen würde.

Weiterhin wurde einerseits die Kommentarliteratur zu dieser Thematik herangezogen sowie andererseits die zur Durchsuchungsmaterie ergangene Rechtsprechung ausgewertet.

Unter besonderer Berücksichtigung standen dabei auch einschlägige verfassungsrechtliche Überlegungen.

Weiterhin gehörte zu unserer Planungsphase die Ausarbeitung von Fragen, die wir dem Beschuldigten vor Ort stellen wollten sowie dessen Belehrung, dass er Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist.

Im Rahmen der Durchsuchung machte dieser sodann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Am Tag der Durchsuchung, dem 21.12.2016, den wir per Mail zwei Tage zuvor mitgeteilt bekamen, wurde der Beschuldigte nebst seinen Rechtsanwälten – verkörpert durch das andere Team – in seiner Wohnung angetroffen.

Als Wohnung diente dabei ein Seminarraum der Goethe-Universität, der durch die Veranstaltungsleiter mit Beweisstücken und anderen Dokumenten präpariert und umfunktioniert war. Hier sollte der Beschuldigte mit seiner Familie leben. Dies wurde auch durch ein an der Tür des Raumes angebrachtes Türschild mit der Aufschrift „Familie Klein“ deutlich.

Das gegnerische Team versuchte – wie erwartet – die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme sämtlicher Beweisstücke zu verhindern. Besonders energisch gingen die Strafverteidiger gegen die geplante Durchsicht eines in einem Umschlag verpackten USB-Sticks, der die Aufschrift „Anwaltskorrespondenz“ trug, vor.

Wir einigten uns sodann mit den Strafverteidigern darauf, zu überprüfen, ob es sich tatsächlich um vertrauliche Anwaltskorrespondenz handelt. Wäre dies in Wahrheit der Fall gewesen, so hätten wir, sobald sich dies bestätigt hätte, selbstverständlich, ohne die Korrespondenz im Einzelnen zu lesen, von einer Beschlagnahme abgesehen.

Letztlich stellte sich heraus, dass es sich hierbei um einen Versuch des Beschuldigten handelte, die Beschlagnahme zu verhindern. Es handelte sich um eine schriftliche Korrespondenz zwischen den beiden Beschuldigten, die Hinweise darauf gab, dass es sich um mittäterschaftliches Vorgehen handelte. Zudem verdichtete sich hierdurch der Verdacht hinsichtlich der Begehung des gewerbsmäßigen Betrugs.

Unsere energische Strategie bewährte sich also und wir konnten auf diese Weise einige verwertbare Informationen für das weitere Verfahren gewinnen, die sich insbesondere bei der Verfassung der Anklageschrift auszahlten.

Im Anschluss daran fertigten wir ein Durchsuchungsprotokoll, ein Beschlagnahmeverzeichnis sowie Kopien hiervon an und gaben die Dokumente an die Strafverteidiger des Beschuldigten aus. Dieser Schlussakt stellte sich jedoch als echte Herausforderung dar, da das gegnerische Team uns diese Arbeit erheblich erschwerte, indem es deren mündliches Vorbringen berücksichtigt haben wollte und durch die Art und Weise des Vortrags zu einer hektischen Situation beitrug.

IV. Die Hauptverhandlung

Der Tag der Hauptverhandlung rückte näher. Die Anklageschrift war bereits an das Gericht weitergeleitet worden und nun galt es sich Gedanken über die Rolle der Staatsanwaltschaft im Gerichtssaal zu machen. Den Gerichtsvorsitz übernahm der bekannte Frankfurter Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Taschke – zugleich Präsident des Hessischen Anwaltsgerichtshofs –, dem die Rechtsanwälte Dr. Rudolf Kriszeleit, ebenfalls Frankfurt am Main, und Dr. Christian Rathgeber, Mainz, beisaßen. Als Schöffen waren die Frankfurter Rechtsanwältin Dr. Anette Hartung und der amtierende Präsident von ELSA Frankfurt am Main zur Teilnahme an der Verhandlung und der Beratung berufen.

Wir sahen uns den Ablauf einer Hauptverhandlung an und versuchten, unser Plädoyer weitestgehend vorzubereiten. Da wir noch nicht wussten, welche Erkenntnisse wir aus der Hauptverhandlung ziehen würden und inwieweit unsere Anklageschrift danach noch haltbar sein würde, versuchten wir bei der Vorbereitung alle möglichen Ausgänge zu beachten und ihre Bedeutsamkeit für unser Plädoyer zu durchdenken.

Der Tag der Hauptverhandlung begann für uns mit einer längeren Wartezeit in der Gerichtsmensa. Wir waren das zweite Team und die Verhandlung des ersten Teams dauerte einige Stunden länger, als sie eigentlich angesetzt war. Umso überraschender war es für uns, dass unser Urteil bereits nach eineinhalb Stunden verkündet wurde. Immerhin handelte es sich doch um dieselbe Akte. Was uns merkwürdig erschien, spiegelte jedoch die Realität wider. Der Angeklagte des ersten Teams hatte sich zur Sache eingelassen. Unser Angeklagter hingegen machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Im Anschluss an die Hauptverhandlung erklärte uns Rechtsanwalt Dr. Meinecke, dass im Falle einer Aussage des Angeklagten immer eine sehr umfassende Befragung durch das Gericht erfolge, sodass dies in der Regel enorme zeitliche Auswirkungen auf die Verhandlung habe.

Die zeitliche Komponente war jedoch nicht der einzige Punkt, in dem sich unsere Verhandlung von der Verhandlung des ersten Teams unterschied. Auch die Urteile fielen anders aus. So gab es in einer Verhandlung einen Freispruch und in der anderen Verhandlung zumindest eine Teilverurteilung. Dieses Ergebnis zeigt, dass die Aktenlage und eine fundierte Anklageschrift für sich genommen nicht zwingend über den Schuld- oder Freispruch entscheiden. Neben diesen kam es in unserem Fall auch ganz entscheidend auf das weitere Verhalten der Prozessbeteiligten an.

V. Fazit

Der wirtschaftsrechtlich-strafprozessuale Moot Court hat uns einen ersten tieferen Einblick in die Praxis am Strafgericht und vor allem in die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft gewährt.

Wir mussten sowohl bei der Hausdurchsuchung als auch bei der Hauptverhandlung spontan und schnell auf unerwartete Begebenheiten reagieren. Im Gegensatz zum Schreiben einer Hausarbeit hatten wir nicht die Zeit, in der Bibliothek nach dem besten Weg für unser weiteres Vorgehen zu recherchieren. Gerade das machte diesen Moot Court aber so spannend und realitätsnah. Lediglich an einigen Stellen war erkennbar, dass es sich doch bloß um ein Rollenspiel und nicht um einen realen Prozess handelte. So wussten die Zeugen nicht immer eine Antwort auf eine ihnen gestellt Frage, da sie den Fall eben nur spielten und nicht lebten und ihr Drehbuch nicht auf alle potentiellen Fragen vorbereitet war.

Abschließend lässt sich sagen, dass der Moot Court eine lehrreiche Erfahrung war und darüber hinaus auch Spaß gemacht hat. Wir können eine Teilnahme daher nur weiterempfehlen.

[1] Im Zuge der Erreichung einer besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

[2] Siehe bereits Behrendt/Schmack, Vom Schwimmen im kalten Wasser – Erfahrungen aus einem wirtschaftsstrafrechtlich-/strafprozessualen Moot Court, WiJ 2015, 205.

Autorinnen und Autoren

  • Stud. iur. Marcel Beck
    Studium der Rechtswissenschaft an der Goethe Universität, Frankfurt a.M.. Schwerpunktmäßige Beschäftigung mit der Internationalisierung und Europäisierung des Rechts.
  • Stud. iur. Marilena Giesen
    Studentin der Rechtswissenschaft an der Goethe-Universität Frankfurt mit Schwerpunktbereichsstudium der Kriminalwissenschaften.
  • Stud. iur. Sarah Zink
    Sarah Zink studiert Rechtswissenschaft an der Goethe-Universität Frankfurt am Main mit dem Schwerpunkt Kriminalwissenschaften und arbeitet am Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie als studentische Hilfskraft. Nachdem sie dieses Jahr den staatlichen Teil ihrer Ersten Juristischen Prüfung absolviert hat, wird sie in Kürze auch den universitären Teil abschließen.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung