Dr. Henner Apfel

Editorial

WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., erste Ausgabe 2018 Menschliches Verhalten ist grundsätzlich straflos, nur ausnahmsweise strafbewehrt. Befeuert durch die Medien und starke gesellschaftliche Strömungen drängt der Gesetzgeber unter Hinweis auf „Strafbarkeitslücken“ den Grundsatz zurück und weitet die Ausnahme aus, etwa durch Modifikation bestehender oder Schaffung neuer Strafvorschriften, z.B. im Wirtschaftsstrafrecht. Begleitet wird diese materiell-rechtliche Entwicklung dadurch, dass den Ermittlungsbehörden immer weitere Befugnisse bzw. Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, um „Verfolgungslücken“ schließen zu können. Es finden sich aber auch, u.a. in dieser Ausgabe des Journals der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V., Gegenbewegungen: Waßmer tritt den Stimmen in der Literatur, die der subjektiven Verletzteneigenschaft einer Personengesellschaft in Bezug auf den Untreuetatbestand und damit der Strafbarkeit der Gesellschafter das Wort reden, entgegen. Meyer und Behrend befassen sich durchaus kritisch mit dem Instrumentarium des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes, welches dem Steuerpflichtigen und Dritten weitgehende Mitwirkungspflichten „jenseits von Panama“ auferlegt. Zimmermann erläutert, warum der Bundesgerichtshof den landgerichtlichen Freispruch in Sachen HSH Nordbank im konkreten Einzelfall zwar einerseits aufgehoben hat, dabei aber andererseits allgemeingültig die Straflosigkeit bei Einhaltung der Business-Judgement-Rule ebenso thematisiert hat wie den zutreffenden Widerspruch gegen den Automatismus, aus jeder (aktienrechtlichen) Pflichtverletzung eo ipso auf eine Untreuestrafbarkeit zu schließen. Eine Nichteröffnungsentscheidung des Landgerichts Düsseldorf nimmt schließlich Eggers zum Anlass, sich u.a. mit dem Rückwirkungsverbot und der Straflosigkeit von Scalping per Telefonwerbung und durch Ad-hoc Mitteilungen des Emittenten zu befassen. Möglicherweise stehen die benannten Beiträge in guter Tradition zur Glosse „Strafbarkeitslücken“, die Vormbaum unter Anwendung des Art. 103 Abs. 2 GG mit dem Fazit abschloss (JZ 1999, 613): „Es gibt keine Strafbarkeitslücken – es gibt nur Straflosigkeitslücken.“ Etwaig vorhandene Wissenslücken können Sie, lieber Leser, durch das Studium sämtlicher Beiträge der hiesigen Ausgabe schließen.

Autorinnen und Autoren

  • Dr. Henner Apfel
    Dr. Henner Apfel ist seit 2005 mit Kanzleisitz in Düsseldorf als Strafverteidiger tätig, seit Oktober 2010 in der Kanzlei Albert & Piel Rechtsanwälte. Dr. Henner Apfel ist Fachanwalt für Strafrecht. Besondere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen im Betäubungsmittel- und Wirtschaftsstrafrecht.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung