Antje Klötzer-Assion

Tagungsbericht zum 30. Europäischen Zollrechtstag „50 Jahre Zollunion“ am 07. und 08. Juni 2018 in Thun, Schweiz

Zum 30. Mal veranstaltete im Juni 2018 das Europäische Zentrum für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll e.V. (EFA) einen Europäischen Zollrechtstag, DIE Fachveranstaltung im Bereich Zoll- und Außenwirtschaftsrecht, die nicht nur die Länder Deutschland, Österreich und Schweiz im Hinblick auf Rechts- und Praxisfragen verbindet, sondern auch und gerade den interdisziplinären Austausch hierzu fördert. Auch in diesem Jahr fanden folglich Vertreter der Europäischen Kommission, Generaldirektion Zoll und Steuern, der zuständigen Ministerien aller drei Länder und Verantwortliche der nachgeordneten Behörden ebenso Gehör wie Vertreter der Wissenschaft und der Wirtschaft.

Die diesjährige Veranstaltung stand im Zeichen des 50jährigen Bestehens der Europäischen Zollunion – einem Ereignis, das in den öffentlichen Medien angesichts mehr oder minder überraschender „Tweeds“ von Donald Trump praktisch keinen Widerhall findet – und der Bildung eines gemeinsamen Marktes vor 25 Jahren. Es muss nicht hervorgehoben werden, welche Errungenschaften sich damit verbinden.

Den Auftakt der Veranstaltung bildete die feierliche Übergabe der bislang einzigen Festschrift auf dem Gebiet des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts, um das sich Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang (Westfälische Wilhelms-Universität Münster) in unvergleichbarer Weise verdient gemacht hat. Die Festschrift trägt den Titel „Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll im 21. Jahrhundert“, ist im Otto Schmidt Verlag erschienen, und trifft mit den von 38 Autoren beigesteuerten Beiträgen den Geist der Zeit.

Am ersten Veranstaltungstag stand die Digitalisierung der Zollsysteme in den Mitgliedstaaten sowie in der Schweiz im Mittelpunkt der Vorträge und Diskussionen. Die unmittelbare Anwendung weiter Teile des Unionszollrechts setzt die Existenz und Funktionstüchtigkeit der im Unionszollkodex (UZK) vorgegebenen IT-Umgebung voraus. Nach den Ausführungen von Aigner, Generaldirektion Zoll und Steuern der Europäischen Kommission, ist das Ziel, dies 2020 in allen Mitgliedstaaten umfassend realisiert zu haben, absehbar nicht einzuhalten. 2025 (!) wird zurzeit anvisiert.

Zur Erinnerung: die Europäische Kommission hatte das Europäische Zollrecht nach einer ersten kleineren Reform 2005 mit Vorschlag vom 30.11.2005 für eine neue Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) erneuern wollen. Noch vor Anwendbarkeit des Modernisierten Zollkodex (MZK), VO (EG) 450/2008, wurde im Februar 2012 ein Vorschlag zu dessen Neufassung unterbreitet. Dieser Schritt wurde u.a. damit begründet, dass es nach wie vor unterschiedliche elektronische Systeme gebe. Es habe sich gezeigt, dass bis Juni 2013 nur sehr wenige oder sogar keine neuen IT-Systeme im Zollbereich eingeführt werden könnten.

Dass nach Angaben der Kommissionsvertreterin bis 2020 immer noch nur 11 der relevanten Systeme umgesetzt, weitere 6 indes nicht verfügbar sein werden, stimmt insgesamt wenig optimistisch.

Die berühmte Scheibe abschneiden konnte man sich bei den Gastgebern, den Schweizern, die – das gilt es nicht zu übersehen – nicht als einer unter 27 Mitgliedstaaten agieren. Dennoch: bemerkenswert war die Vorstellung des Schweizer Digitalisierungsmodells DaziT durch den Direktor der Eidgenössischen Zollverwaltung und seine Vizedirektorin. Und das „out of the box – Denken“, über das die stellvertretende Direktorin und Chefin Zoll der Eidgenössischen Zollverwaltung Schärer als Chance aus dem Digitalisierungsprojekt berichtete, möchte man auch den Deutschen ans Herz legen. Hercher, Abteilungsleiterin Zölle beim BMF, wartete mit weitaus weniger konkreten Aussagen zur Bewältigung der Herkulesaufgabe auf.

Der zweite Veranstaltungstag offenbarte unter der Überschrift „Compliance“ zunächst das Spannungsfeld zwischen Mitwirkungspflichten der Wirtschaftsbeteiligten anlässlich der Erlangung / Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen als unverzichtbare Voraussetzung für Verfahrenserleichterungen und den damit einhergehenden Pflichten zur Offenlegung etwaiger straf- und / oder bußgeldrechtlicher Verfehlungen in der Zollverwaltung vorzulegenden Fragebögen, anhand derer die Zuverlässigkeit der Antragsteller beurteilt wird.

Dabei fokussierte Witte auf eine mögliche Rechtspflicht zur Einführung von Compliance Strukturen gemäß Art. 39 UZK. Art. 39 UZK setzt für die Bewilligung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter voraus:

„a) Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben,

b) der Antragsteller muss ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen,

c) Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer zufrieden stellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen,

d) in Bezug auf die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a genannte Bewilligung praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, und

e) in Bezug auf die Bewilligung gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b angemessene Sicherheitsstandards, die als erfüllt gelten, wenn der Antragsteller nachweist, dass er angemessene Maßnahmen aufrecht erhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Feststellung seiner Handelspartner zählen.“

Dies wird weiter Diskussionsstoff bieten. Eine die zoll- und exportrechtliche Fachsicht ergänzende „straf- und / oder bußgeldrechtliche Draufschau“ bleibt aus Perspektive des wirtschaftsstrafrechtlichen Beraters dringend empfohlen.

Den Abschluss des Europäischen Zollrechtstags bildeten die Statusberichte der Behördenvertreter aus Deutschland und Österreich zum Stand der Neubewertung der zollrechtlichen Bewilligungen, welche der UZK notwendig macht. Einmal mehr wurde deutlich, dass sich der (administrative) Aufwand bei der Umsetzung des europäischen Rechts in den Mitgliedstaaten deutlich unterscheidet. Während Heyer, Generalzolldirektion Hamburg, darüber berichtete, innerhalb welcher Zeitrahmen und nach welcher Priorisierung in Deutschland die auf 40.000 Unternehmen entfallenden 70.000 (!) Bewilligungen neu bewertet werden, erklärte Reuter, Vorständin des Zollamts St. Pölten Krems Wiener Neustadt, in Österreich seien „nur“ 8.000 solcher Bewilligungen zu behandeln.

Autorinnen und Autoren

  • Antje Klötzer-Assion
    Rechtsanwältin und Diplom-Finanzwirtin (FH) Antje Klötzer-Assion ist Gründerin und Inhaberin der Kanzlei Klötzer-Assion und im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht tätig. Über die klassischen Deliktsbereiche wie z.B. Betrug, Untreue, Korruption, Kapitalmarktstraftaten etc. hinaus zählen u. a. das Arbeitsstrafrecht, das Bau- und Medizinstrafrecht sowie das Außenwirtschafts- und Zollstrafrecht zu ihren Praxisschwerpunkten. Antje Klötzer-Assion ist Mitglied des DAV, des Europäischen Forums für Außenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll e.V. (EFA) sowie der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV).

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

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