Raimund Weyand

Entscheidungen zum Insolvenzstrafrecht

I. Strafprozessrecht

Anordnung eines Vermögensarrestes undVerhältnismäßigkeit – § 111 StPO

Der Vermögensarrest muss auch nach dem neuenEinziehungsrecht verhältnismäßig sein; die Streichung des § 111b Abs. 3 StPOa.F. gebietet keine andere Beurteilung.

OLG Rostock, Beschluss vom 12.04.2018 – 20 Ws42/18, StraFo 2018, 350.

Im Nachgang hierzu hat sich das OLG Rostock im selbenVerfahren mit Beschluss vom 07.06.2018 – 20 Ws 42/18, JurBüro 2018, 407, nochmit der Frage auseinandergesetzt, wie der Gegenstandswert anwaltlicherTätigkeit im Beschwerdeverfahren zur Abwendung/Aufhebung von Vermögensarrestberechnet werden muss; s. dazu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.04.2014 – 1Ws 212/13, wistra 2014, 365, sowie OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2017 – 1 U203/17, StRR 2017, 22.

II. Materielles Strafrecht

Strafvereitelung des Strafverteidigers durch Entziehungvon Überführungsstücken vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden durchBerufsträger – § 258 StGB

Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, für die kein Beschlagnahmeverbot besteht, indem er absichtlich oder wissentlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen macht, überschreitet er die Grenzen zulässiger Verteidigung. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung, wenn dadurch das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert wird.

BGH, Beschluss vom 08.08.2018 – 2 ARs 121/18,ZInsO 2018, 2297 = NJW 2018, 3260.

Mit seiner Entscheidung billigte der BGH dievorangegangene Ausschließung eines Verteidigers durch das OLG Oldenburg auf derGrundlage des § 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO. S. zu dem Beschluss die krit. Anm. vonMitsch, NJW 2018, 3260.

III. Zivilrechtliche Entscheidung mit strafrechtlicher Relevanz

1. Anwaltliche Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber Insolvenzverwalter – §§80, 97 Abs. 1 InsO

Ein Anwalt ist nach § 9 RVG berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen zu fordern. Er hat hierüber nach § 23 BORA bzw. §§ 675 Abs. 1, 666 BGB Rechenschaft zu geben. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mandanten geht das Recht, diesen Anspruch geltend zu machen, auf den Insolvenzverwalter über. Die anwaltliche Schweigepflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO steht dem nicht entgegen.

BGH, Beschluss vom 18.06.2018 – AnwZ (Brfg) 61/17,ZInsO 2018, 1794.

Die Frage, wer Berufsgeheimnisträger gerade im Insolvenzfall wirksam vom beruflichen Schweigerecht entbinden kann ist seit geraumer Zeit umstritten; vgl. aus der aktuellen Rechtsprechung etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2009 – 1 Ws 289/09, ZInsO 2009, 2399, OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2015 – III-2 Ws 544/15, ZInsO 2016, 157 mit zust. Anm. Kirsch, NZWiSt 2016, 287, OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 – 4 Ws 130/17, ZInsO 2017, 2316, einerseits, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2016 – 1 Ws 334/16, ZInsO 2017, 443 mit abl. Anm. Weyand sowie mit Anm. Raschke, NZWiSt 2017, 226 andererseits. S. jüngst zudem OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2018 – 4 Ws 9/18, ZInsO 2018, 1152. Allgemein und umfassend zum aktuellen Stand der Problematik s. Weyand, ZInsO 2018, 1889.

Soweit ersichtlich, hat sich der BGH jetzt erstmals inseinem Beschluss vom 18.06.2018 explizit zu dem Übergang der diesbezüglichenDispositionsbefugnis geäußert. Er führt in Rn. 7 der Entscheidung insoweit aus:„…Mit der Insolvenz des Mandanten gehtdie Dispositionsbefugnis des „Geheimnisherrn“, soweit Angelegenheiten derMasse betroffen sind, auf den Verwalter über. Gegenteiliges folgt nicht aus dervom Kläger angeführten Vorschrift des § 97 Abs. 1 InsO, nach welcher derSchuldner gegenüber dem Verwalter über alle das Verfahren betreffendenVerhältnisse Auskunft zu geben hat. Aus dieser Auskunftspflicht hat der BGHgerade hergeleitet, dass der Schuldner nicht berechtigt ist, Dritte wegen ihnenanvertrauter Geheimnisse von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. AusRechten des Insolvenzschuldners kann der Anwalt deshalb keine Einwendungengegen das Auskunftsverlangen des Verwalters herleiten. …“

2. Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers im Handelsregister von Amts wegen – § 395 Abs. 1 FamFG, § 6 Abs. 2 GmbHG

Das Registergericht kann den Geschäftsführer einer GmbH gem. § 395 Abs. 1 FamFG auch dann im Handelsregister löschen, wenn sich seine Eintragung erst aufgrund einer nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer erfolgten Verurteilung als unrichtig erweist. Dabei steht ein Strafbefehl nach § 407 Abs. 1 StPO einer Verurteilung i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG gleich.

KG, Beschluss vom 17.07.2018 – 22 W 34/18, ZInsO2018, 2374.

Der Betroffene wollte die Löschung verhindern, weil gegenihn kein Urteil, sondern ein – mittlerweile rechtskräftiger – Strafbefehlergangen war. Dem erteilte das KG eine Absage: Zwar stellt § 6 Abs. 2 Satz 2Nr. 3 GmbHG ausdrücklich darauf ab, dass jemand „verurteilt“ worden ist.Daraus kann man jedoch nicht folgern, dass nur „Urteile“ den Ausschlussvom Geschäftsführeramt zur Folge hätten, nicht aber auch Strafbefehle, was dieGleichstellung beider Entscheidungsformen durch § 410 Abs. 3 StPO zweifelsfreibelege. Vgl. in diesem Zusammenhang noch Weiß, GmbHR 2013, 1076.

IV. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen mit strafrechtlicher Relevanz

Gewerbeuntersagung gegen GmbH-Geschäftsführerwegen Unzuverlässigkeit – §§ 12, 35 GewO

Eine Untersagungsverfügung auf der Grundlage des § 35Abs. 7a GewO kann sich allein auf die künftige Gewerbeausübung beziehen;Gewerbe, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommen werden,sind von § 12 GewO nicht erfasst.

OVG Münster, Beschluss vom 02.07.2018 – 4 A987/17, ZInsO 2018, 2142.Das OVG lehnt in seinemBeschluss Präventivmaßnahmen auf der Basis gewerberechtlicherSchutzbestimmungen (§ 12 GewO) explizit ab. Zu der Entscheidung s. ausführlichBuchholz, jurisPR-InsR 17/2018 Anm. 2.

Autorinnen und Autoren

  • Raimund Weyand
    Raimund Weyand war bis zum seinem Eintritt in den Ruhestand am 31.12.2021 stellvertretender Leiter der Staatsanwaltschaft Saarbrücken. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Insolvenz-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und hat auf diesen Themengebieten bereits zahlreiche Beiträge publiziert. Weyand ist (Mit-)Verfasser mehrerer insolvenz- und wirtschaftsstrafrechtlicher Buchveröffentlichungen, Mitautor des Kommentars von Graf/Jäger/Wittig zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht und gehört seit deren Gründung dem Herausgebergremium der Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZInsO) an.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung