Probleme im Zusammenhang mit der Vernehmung von Richtern als Zeugen vom Hörensagen in Wirtschaftsstrafverfahren
In der Praxis deutscher Strafprozesse ist es durchaus üblich, dass Richterim Rahmen einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung als Zeugen auftreten, etwaum zur Rekonstruktion von Aussagen eines Zeugen oder Angeklagten beizutragen.Denkbar ist hierbei etwa die Vernehmung des im Ermittlungsverfahren tätigenErmittlungsrichters hinsichtlich der
Erkenntnisse einer von diesem durchgeführten Vernehmung eines Beschuldigten,der nunmehr im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens als Angeklagtervon seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Gleiches kann auch für eine während desErmittlungsverfahrens durchgeführte richterliche Zeugenvernehmung gelten, wenn derZeuge sich später im Rahmen der Hauptverhandlung berechtigterweise auf sein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht beruft.Ein weiterer Anwendungsfall ist die Vernehmung des Richters zum Nachweis vonStraftaten, die in dessen Hauptverhandlung begangen wurden (z.B. Aussage- undÄußerungsdelikte).
Überaus praxisrelevant ist auch die Konstellation, in welcher ein bereits verurteilter Angeklagter in einem Strafverfahren, welches dieselbe prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO zum Gegenstand hat, wegen der er bereits verurteilt wurde, gegen den dort gesondert Verfolgten als Zeuge aussagen soll, bevor in seinem eigenen Verfahren Rechtskraft eingetreten ist. In aller Regel wird der verurteilte Angeklagte sich vor dem rechtskräftigen Abschluss seines eigenen Verfahrens berechtigterweise auf sein Aussageverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen. Hier kann die Vernehmung von Mitgliedern des vormals erkennenden Spruchkörpers zur Rekonstruktion der früheren Einlassung im Rahmen der aktuell durchgeführten Hauptverhandlung erforderlich sein. Eine ähnliche Situation kann sich ergeben, wenn Zeugen in der nachfolgenden Hauptverhandlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (Tod, Unerreichbarkeit) nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch hier kann unter dem Aspekt der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ein Interesse bestehen, auf die Richter des ersten Verfahrens als Zeugen zurückzugreifen.
In diesem Beitrag sollen die möglichen Konsequenzen einer richterlichen Zeugenaussage vor Eintritt der Rechtskraft des von diesem Richter gesprochenen Urteils genauer unter die Lupe genommen werden. Diese Fallkonstellation wird vor allem in wirtschaftsstrafrecht-lichen Umfangsverfahren immer virulenter. Das hat mehrere Gründe: So ist wiederholt zu beobachten, dass Staatsanwaltschaften in umfangreichen Verfahren den Versuch unternehmen, diese „abzuschichten“, um der Materie unter prozessökonomischen Gesichtspunkten Herr zu werden und nicht die räumlichen und strafprozessualen Kapazitäten der Landgerichte zu sprengen. Eine Aufspaltung nach hierarchischen Ebenen oder zwischen Unternehmensvertretern und (rechtlichen oder steuerlichen) Beratern ist keine Seltenheit. Daneben kann es bei Ermittlungen mit Auslandsbezug dazu kommen, dass nicht alle Beschuldigten dem (sofortigen) Zugriff der Ermittlungsbehörden unterliegen und ein Zuwarten auf die hinsichtlich einzelner Verfahrensbeteiligter erforderliche Rechtshilfe nicht angemessen wäre. Dies gilt insbesondere für sog. „Haftsachen“. Eine Hauptverhandlung in mehreren „Runden“ ist daher wahrlich keine Seltenheit. Vielmehr kommt es in der Praxis häufig vor, dass es erstinstanzlich zu mehreren separat stattfindenden Hauptverhandlungen kommt.
Bei umfangreichen Verfahren führt dies – aus Verhältnismäßigkeits- und Verjährungs-gesichtspunkten – regelmäßig zu zeitlichen Überschneidungen der einzelnen Straf-prozesse. Das ist auch deshalb der Fall, weil sich bei komplexen Strafverfahren nach der erfolgten Urteilsverkündung regelmäßig noch eine längere Phase der Urteilsabsetzung anschließt. In einem Strafverfahren mit über 50 bis 60 Hauptverhandlungstagen kann diese Phase mehrere Monate betragen, vgl. § 275 Abs. 1 S. 2 StPO. Im Falle der Einlegung einer Revision vergeht bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils weitere Zeit.
I. Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
In diesem Zusammenhang entstehen häufig, nicht zuletztaufgrund der Regelung des § 22 StPO, interessante strafprozessuale Fragen undProbleme.
1. § 22 StPO: Die Grundlagen
Die strafprozessuale Regelung des § 22 StPO normiert diejenigen Fälle, in denen ein Richter bereits kraft Gesetzes von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist. Die Norm ergänzt insoweit die Befangenheitsvorschriften der §§ 24 ff. StPO und ist eine einfach-gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen
Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[1] Anders als in den Fällen des § 24 StPO, der Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit, ist im Falle des § 22 StPO kein gesonderter Antrag eines Verfahrensbeteiligten sowie die Geltendmachung und Begründung eines Umstands, der die Besorgnis der Befangenheit darlegt, erforderlich. Es bedarf in den Fällen des § 22 StPO auch keiner gesonderten gerichtlichen Entscheidung. Dies erklärt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Norm, der vom Bundesgerichtshof wie folgt zusammengefasst wird: „§ 22 StPO will mit Rücksicht auf das Ansehen der Strafrechtspflege schon den Anschein eines Verdachtes der Parteilichkeit vermeiden und deshalb alle Personen von der Ausübung des Richteramtes ausschließen, wenn aus den in § 22 Ziff. 1 bis 5 StPO angeführten Gründen allgemein die Möglichkeit einer Voreingenommenheit besteht“.[2] Das Vorliegen des § 22 StPO hat zur Folge, dass der Richter sich jedweder weiteren Handlung im Rahmen des Verfahrens enthalten muss sowie dass für den Fall der Zuwiderhandlung, jedenfalls eine getroffene Entscheidung nach § 338 Nr. 2 StPO anfechtbar wird.[3] Zeitlich gilt der Ausschluss für das gesamte Strafverfahren, wirkt fort bis in das Vollstreckungsverfahren und ein mögliches Wiederaufnahmeverfahren.[4]
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang ungeklärt ist die Konstellation, in welcher der gesetzliche Ausschlussgrund nach dem Urteilsspruch jedoch vor der end-gültigen Absetzung des Urteils nach § 275 StPO und der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls nach § 273 StPO erfolgt.[5] Hierauf soll im Folgenden eingegangen werden.
2. § 22 Nr. 5 bei Sachidentität
Besondere Bedeutung kommt in diesem Kontext der Regelung des § 22 Nr. 5 StPO zu, wonach ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, wenn er in der Sache als Zeuge vernommen wird. Mit anderen Worten: Was passiert, wenn ein zur Entscheidung berufener Richter vor der Fertigstellung und Unterzeichnung eines durch ihn ausgesprochenen Urteils sowie des dazugehörigen Hauptverhandlungsprotokolls als Zeuge in einem Parallelverfahren geladen und dort auch zeugenschaftlich vernommen[6] wird?[7]
Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Norm ist die Sachidentität der beiden Verfahren. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Begriff der „Sache“ nicht etwa lediglich im Sinne desselben Strafverfahrens, etwa beschränkt auf den konkreten Strafprozess oder gar dasselbe „Aktenzeichen“ zu verstehen ist, sondern vielmehr im Sinne desselben tatsächlichen Lebenssachverhalts, ähnlich der prozessualen Tat gemäß § 264 StPO.[8] Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit sehr deutlich. So heißt es zur Frage der Sachidentität i.S.d. § 22 Nr. 5 StPO: „Daß Sachgleichheit nicht Verfahrensidentität bedeutet, hat der BGH zu § 22 Nr. 4 StPO bereits mehrfach entschieden. Für das gleichlautende Abgrenzungskriterium des § 22 Nr. 5 StPO kann nichts anderes gelten. § 22 StPO will mit Rücksicht auf das Ansehen der Strafrechtspflege schon den Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit vermeiden […]. Diese Möglichkeit ist allgemein jedenfalls auch dann gegeben, wenn jemand, der in einem anderen Verfahren zu einem Geschehen als Zeuge ausgesagt hat, dieses Geschehen später als Richter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewerten muß. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er auch die eigene Zeugenaussage mit zu beurteilen hat und das Geschehen, zu dem er ausgesagt hat, für die Beurteilung des ihm vorliegenden Falles tatsächlich herangezogen wird. Denn bereits die Entscheidung, die eigene Aussage oder das genannte Geschehen nicht zu verwerten, kann von der Tatsache beeinflußt sein, daß der Richter als Zeuge ausgesagt hat.“[9]
Es muss auch keine Personenidentität bei den Beschuldigten bestehen.[10]Insoweit also der gleiche Lebenssachverhalt in mehreren unterschiedlichen Strafverfahren oder bei unterschiedlichen Strafkammern verhandelt wird, etwa aus Gründen der Abtrennung einzelner Beteiligter oder einer erst später erfolgten Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft, welche turnusmäßig die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers begründen kann, sind leicht diverse Konstellationen denkbar, in denen die Vernehmung eines Richters als Zeuge erfolgen kann.[11] Tritt ein Richter als Zeuge auf, um seine Wahrnehmung im Rahmen des eigenen Strafverfahrens zu schildern, ist ihm die Mitwirkung an jeder weiteren Entscheidung hinsichtlich desselben Lebenssachverhalts, losgelöst von der Frage des konkreten Beschuldigten bzw. Angeklagten, gemäß § 22 Nr. 5 StPO verwehrt.
Wesentlich spannender ist jedoch die Beantwortung der zuvor aufgeworfenen Frage, inwieweit der Richter auch von solchen Handlungen ausgeschlossen ist, welche er nach einem erfolgten Urteilsspruch bis zu dessen vollständiger Absetzung, endend mit den Unterschriften auf der Urteilsurkunde sowie der Zustellung an die Verfahrensbeteiligten, zu leisten hat.
3. Urteilsabsetzung und Protokollerstellung als verfahrenswesentliche Handlungen
Im Folgenden soll auf die strafprozessuale Bedeutung der Urteilsabsetzung und der Fertigung des Hauptverhandlungsprotokolls eingegangen werden, um aufzeigen, dass diesen Tätigkeiten ein verfahrenswesentlicher Stellenwert zukommt. Hierzu lohnt sich ein kurzer Exkurs zu der Bedeutung der §§ 273, 275 StPO und deren Behandlung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gesetzgeber und Rechtsprechung sehen die der Urteilsverkündung nachfolgende Phase der Urteilsabsetzung keinesfalls als materiell unwichtige Förmelei an. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit u.a. immer wieder Urteile der Instanzgerichte wegen einer Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 S. 2 StPO aufgehoben.[12] Der Bundesgerichtshof bringt deutlich zum Ausdruck, dass er der schriftlichen Urteilsabsetzung eine gesteigerte Bedeutung beimisst: „Diese Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und sichert zugleich die Übereinstimmung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis […]. Ein längeres Hinausschieben der Urteilsabfassung könnte die Zuverlässigkeit der Erinnerung des Urteilsverfassers und der mitunterzeichnenden Richter beeinträchtigen und damit zu einer schriftlichen Urteilsbegründung führen, die möglicherweise nicht mehr durch die beratenen Entscheidungsgründe gedeckt ist.“[13]
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt der Verschriftlichung der Urteilsgründe mithin eine eigenständige Bedeutung neben dem in der öffentlichen Hauptverhandlung mündlich verkündeten Urteilstenor und der summarischen Erläuterung der Gründe, welche die Entscheidung tragen sollen, zu.[14] Die schriftlichen Urteilsgründe sind auch Grundlage für eine etwaige Revision.[15] Ist erkennbar, dass diese das Beratungsergebnis nicht mehr richtig bekunden, kann dies zur Aufhebung des Urteils führen.[16] Das erkennende Gericht ist – soweit kein Ausnahmefall des § 267 Abs. 4, 5 S. 2 StPO vorliegt – zur Analyse der Beweisaufnahme und zur Darstellung der wesentlichen Erkenntnisse verpflichtet. Der Bundesgerichtshof fordert daher in diesem Zusammenhang: „Es ist Aufgabe des Richters, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründung seiner Entscheidungen so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen kann.“[17]Die Begründung des Urteils nach §§ 267, 275 StPO ist mithin ein fundamentaler Bestandteil der Urteilsfindung. Auch die Erstellung des Hauptverhandlungsprotkolls gewinnt in Zeiten revisionsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Durchleuchtung, u.a. von Verständigungen, an Bedeutung. Verstöße gegen § 273 Abs. 1a StPO können beachtliche Konsequenzen in der Revision zeitigen.[18]
Seitens der erkennenden Gerichte wird daher sowohl beim Abfassen der Urteilsgründe als auch bei der Erstellung des Protokolls besonders sorgfältig gearbeitet, um das eigene Urteil „revisionssicher“ zu machen. Dieser Eindruck gewinnt verstärkt an Bedeutung, wenn Instanzrichter über eine etwaige Angreifbarkeit ihres Urteils mutmaßen und in diesem Rahmen äußern, etwaige Erwägungen allein zur „Befriedigung“ der Revisionsrichter in Karlsruhe aufzunehmen, obgleich sie deren Anforderungen als praxisfern erachten.
4. § 22 Nr. 5 StPO auch nach mündlicher Urteilsverkündung
Die vorgenannten Gründe unterstreichen die Notwendigkeit, die Regelung des § 22 Nr. 5 StPO auch auf die Phase nach der mündlichen Urteilsverkündung anzuwenden. Gerade bei größeren Strafverfahren, mit einer langandauernden Hauptverhandlungen sowie umfangreichen Urteilsgründen, die ggf. mehrere hundert Seiten umfassen, dürfte es üblich sein, dass nach dem erfolgten Urteilsspruch noch eine Vielzahl von Korrekturen an dem bislang „vorläufig“ schriftlich fixierten Urteil erfolgen. Hier würde es mehr als bedenklich anmuten, wenn ein Richter noch während der Absetzung des Urteils in „derselben Sache“ als Zeuge aussagt. Legt man den zuvor aufgezeigten Maßstab des Bundesgerichtshofs zu Grunde, der jedwede Gefahr der Abweichung der schriftlichen Urteilsgründe von den beratenen Entscheidungsgründen verhindern will, verbietet sich eine Aussage der erkennenden Richter vor der Fertigstellung von Urteil und Hauptverhandlungsprotokoll per se. Der Bundesgerichtshof hebt überdies hervor, dass § 22 Nr. 5 StPO bereits jedwede Aussage zu Fragen erfasst, „die im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage später richterlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet werden müssen“.[19] Ferner ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nicht einmal erforderlich, dass die Vernehmung tatsächlich relevantes Wissen zur Sache erbracht hat[20] oder dass der Richter die eigene Aussage im anderen Verfahren zu bewerten hätte.[21]
Dogmatisch könnte man sich zwar auf den Standpunkt stellen, dass nach der erfolgten mündlichen Urteilsverkündung und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens keine gesonderte Entscheidung mehr seitens des Richters getroffen wird, sondern lediglich eine schriftliche Fixierung der zuvor bereits mündlich verkündeten Entscheidung erfolgt, weshalb auch eine zwischenzeitliche Zeugenaussage unschädlich i.S.d § 22 Nr. 5 StPO wäre.[22] Dies würde jedoch grundlegend verkennen, dass der im Rahmen der Absetzung des Urteils ausgeübten richterlichen Tätigkeit für einen Verurteilten maßgebliche Bedeutung zukommt. Gerade bei komplexen Sachverhalten liegt hier ein Schwerpunkt des richterlichen Aufgabenbereichs, wobei die Präzision der Tätigkeit entscheidend für die Frage des späteren Erfolges eines seitens des Betroffenen eingelegten Rechtsmittels sein kann. Insofern kommt diesem Verfahrensabschnitt unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten eine besondere Bedeutung zu. Gerade hier steht zu befürchten, dass einem Richter infolge seiner zeugenschaftlichen Vernehmung Schwächen der eigenen Begründung oder bislang lediglich oberflächlich gewürdigter Umstände aufgezeigt werden, was zu einer Anpassung der bisherigen Ausführungen führt. Insoweit der Gesetzgeber mit der Regelung des § 22 Nr. 5 StPO intendiert, jedweden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden, liegt es auf der Hand, dass der Richter sich bis zur vollständigen Absetzung des Urteils einer Tätigkeit als Zeuge zwingend zu enthalten hat. Dies muss umso mehr gelten, da es dem Verurteilten schlichtweg nicht möglich ist zu prüfen, inwiefern eine etwaige Aussage in einem anderen Verfahren die Absetzung des Urteils sowie die inhaltlichen Ausführungen beeinflusst.
Siolek weistinsofern zutreffend darauf hin, dass der Ausschluss des § 22 Nr. 5 StPO sichnicht nur auf die Mitwirkung an Entscheidungen bezieht, sondern dazu führt,dass der Richter „von jeder richterlichenTätigkeit im Verfahren schlechthin ausgeschlossen“ wird.[23]Dies findet im Wortlaut der Norm ihren Niederschlag. Die Absetzung desschriftlichen Urteils ist ureigenste Aufgabe des Richters und stellt mithin denKernbereich der Ausübung des Richteramtes dar.
II. Weitere Aspekte der zeugenschaftlichen Vernehmung von Richtern
Neben der zuvor aufgeworfenen Frage lohnt es sich, ergänzendnoch einen weiteren strafprozessualen Aspekt in den Blick zunehmen:
Voraussetzung jeder Zeugenaussage eines Richters, wie auch aller anderen Beamten, ist aufgrund der Regelung des § 54 Abs. 1 StPO stets, dass diesem zuvor die erforderliche Aussagegenehmigung durch seinen Dienstherrn erteilt wird. Auf die Einholung der dienstlichen Aussagegenehmigung hat das erkennende Gericht hinzuwirken (vgl. Nr. 66 Abs. 1 S. 1 RiStBV). Eine Vernehmung des Zeugen darf vor deren Vorliegen nicht erfolgen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Frage, ob dem jeweiligen Richter eine Aussagegenehmigung zu erteilen ist, nur im Rahmen der engen gesetzlichen Regelungen der Landesrichtergesetze (vgl. u.a. § 2 Abs. 2 LRiStaG NRW) sowie des § 37 BeamtStG zu entscheiden ist.[24] Eine Versagung darf nach § 37 Abs. 4 BeamtStG nur dann erfolgen, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereitet oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernsthaft gefährden oder erheblich erschweren würde. Bereits der Wortlaut dieser Vorschriften zeigt, dass die Hürden für eine Versagung der Aussagegenehmigung durchaus hoch sind. Bei wirtschaftsstrafrechtlichen Umfangsverfahren kann die Versagung der Aussagegenehmigung allerdings unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und mit Blick auf die Regelung des § 22 Nr. 5 StPO im Einzelfall zulässig sein. [25] Etwa um der Gefahr eines gesetzlichen Ausschlusses einzelner Mitglieder einer Strafkammer, welche sich bereits umfangreich in das konkrete Verfahren eingearbeitet haben, zu begegnen und diesen die Möglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens – etwa wegen einer zeitnah drohenden Verjährung – zu erhalten.
Gleichwohl ist es in der Praxis durchaus empfehlenswert, die Gründe für eine mögliche Versagung der Aussagegenehmigung kritisch zu hinterfragen. Eine etwaige Versagung der Aussagegenehmigung, die einen Verwaltungsakt darstellt,[26] ergeht in der Regel in Form eines begründeten Schreibens, welches durch den Präsidenten des Landgerichts oder den Direktor des Amtsgerichts erlassen wird. Die seitens des Dienstherrn getroffene Entscheidung ist seinerseits auf dem Verwaltungsgerichtsweg – auch im Eilverfahren – vollständig überprüfbar.[27]
III. Zusammenfassung
Die zeugenschaftliche Vernehmung von Richtern ist in derStrafprozessordnung anerkannt und gängige Praxis im gerichtlichen Alltag.Hiermit korrespondiert die Regelung des § 22 Nr. 5 StPO, die verhindert, dassein als Zeuge vernommener Richter in der derselben Sache eine richterlicheTätigkeit ausübt. Darunter fallen neben der Durchführung der Hauptverhandlungauch die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe sowie die Finalisierung desHauptverhandlungsprotokolls.
[1] Conen/Tsambikakis, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. 2014, § 22, Rn. 1; BGH, NJW 1998, 1234, 1235.
[2] BGH, NJW 1960, 301, 302. Vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., 2018, § 22, Rn. 17.
[3] Vgl. Conen/Tsambikakis, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. 2014, § 22, Rn. 37, 42; Siolek, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 22, Rn. 60, 65.
[4] Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., 2018, § 22, Rn. 17; siehe auch Scheuten, in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 22, Rn. 21; Siolek, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 22, Rn. 25.
[5] Unklar bei Rissing-van Saan MDR 1993, 310, die – allerdings nur am Rande – den erkennenden Richter bis „Urteilsfällung“ annimmt.
[6] Zum Begriff der Vernehmung siehe ausführlich BGH, NJW 1998, 1234 ff. Kritisch hinsichtlich einer restriktiven Lesart Siolek, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 22, Rn. 41.
[7] Die reine Ladung ist nach Rechtsprechung des BGH nicht ausreichend, vgl. BGH NJW 1960, 301; BGH NJW 1993, 2758. Siehe hierzu auch Conen/Tsambikakis, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. 2014, § 22, Rn. 30.
[8] Siehe auch Weßlau/Deiters, in: SK-StPO, 4. Aufl. 2014, § 22, Rn. 2 m.w.N., 8 m.w.N., 17; Siolek, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 22, Rn. 5, 24 f., 40.
[9] BGH NJW 1983, 2711. Vgl. auch BGH NStZ 2007, 711; BGH, Beschluss v. 22.1.2008, 4 StR 507/07, BeckRS 2008, 03946.
[10] So implizit BGH, Beschluss v. 12.3.2003, 1 StR 68/03, BeckRS 2003, 03279; BGH, NStZ 2007, 711.
[11] Siehe auch Siolek, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 22, Rn. 25.
[12] Vgl. beispielsweise BGH, NStZ-RR 2011, 118; BGH, Beschluss v. 1.4.2010, 3 StR 30/10, BeckRS 2010, 10345.
[13] BGH, NJW 1980, 298, 299.
[14] Zur geringen Bedeutung der mündlichen Urteilsgründe siehe auch Moldenhauer, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. 2016, § 268, Rn. 16.
[15] Vgl. Wenske, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. 2016, § 267, Rn. 4
[16] BGH, Beschluss v. 15.2.2018, 4 StR 594/17, BeckRS 2018, 4981, Rn. 9.
[17] BGH, NStZ 2007, 720
[18] Valerius, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. 2016, § 273, Rn. 74 mwN.
[19] BGH, NStZ 2007, 711. Zur Weite des Begriffs siehe auch Weßlau/Deiters, in: SK-StPO, 4. Aufl. 2014, § 22, Rn. 21.
[20] BGH, NStZ 1998, 93. Zum Ausschluss beim reinen Erscheinen siehe auch BGH, NJW 1955, 152; Conen/Tsambikakis, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. 2014, § 22, Rn. 30; Scheuten, in KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 22, Rn. 17. Siehe allerdings auch BGH, NJW 1998, 1234, 1235.
[21] BGH, NJW 1983, 2711.
[22] Siehe Meyer-Mews, JuS 2002, 376, 377.
[23] Siolek, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 22, Rn. 52.
[24] Percic, in: MüKO-StPO, 1. Aufl. 2014, § 54, Rn. 3. Im Bundesrecht siehe auch § 46 DRiG, § 67 BBG.
[25] In BGH, Beschluss v. 22.1.2008, 4 StrR 507/07, BeckRS 2008, 03946, wird die Verweigerung einer Aussagegenehmigung für den Fall angedeutet, dass die Vernehmung eines Richters dazu führen könnte, dass dieser im eigenen Verfahren nach § 22 Nr. 5 StPO ausgeschlossen werden müsste.
[26] Percic, in: MüKO-StPO, 1. Aufl. 2014, § 54, Rn. 30.
[27] BVerwG, NJW 1983, 638, 639. S