Jonathan Narjes

Tagungsbericht: 4. Unternehmens-strafrechtliche Tage an der Universität Augsburg am 30.11. und 01.12.2018 zum „Unternehmenssanktionenrecht ante portas: Die Folgen für Unternehmen und Rechtsanwaltschaft“ *

Die großeKoalition einigte sich im September 2018 in ihrem Koalitionsvertrag darauf, einUnternehmenssanktionenrecht zu schaffen, um Wirtschaftskriminalität effektiverzu bekämpfen.[1] Diebereits zum vierten Mal stattfindenden Unternehmensstrafrechtlichen Tagestanden daher ganz im Zeichen der aktuellen rechtspolitischen Debatte über denEntwurf eines solchen.[2]Der Augsburger Ordinarius und Gastgeber der Tagung, Prof. Dr. Dr. h.c.
Michael Kubiciel gründete im August 2014 zusammen mit Prof. Dr. Elisa Hoveneine Forschungsgruppe zum Verbandssanktionenrecht, die im Jahr 2017 den „KölnerEntwurf“ vorlegte.[3] DieTagungsteilnehmer aus verschiedenen Bereichen der Praxis diskutierten detailliertdie mögliche Ausgestaltung eines zukünftigen Unternehmenssanktionenrechts unddie Folgen für die Rechtsanwaltschaft und Unternehmen. Auch dieBundesjustizministerin richtete ihren Blick nach Augsburg und nahm die Tagungals willkommenen Anlass zur frühzeitigen Diskussion verschiedenerRegelungsalternativen wahr.[4]

I. Tagungsablauf

Vor dem Hintergrunddes Entschlusses der Politik, ein Unternehmenssanktionenrecht einzuführen,stand nicht die Frage des „Ob“, sondern die Frage nach der Ausgestaltung einessolchen Gesetzes im Zentrum der Tagung. Die Tagung war in fünf Abschnittegegliedert, zu denen jeweils eine anschließende Diskussion stattfand. Nach derfreundlichen Begrüßung durch Herrn Prof. Kubiciel wurde im ersten thematischenAbschnitt der Stand der Reformdiskussion dargestellt und rechtsstaatlicheGrenzen des Unternehmenssanktionenrechts beleuchtet. Nach einer Mittagspausewarfen die Referenten einen Blick über die deutsche Grenze hinaus und stelltenVorzüge und Schwächen bereits existierender Verbandssanktionengesetze andererLänder vor. Anschließend wurden zentrale verfahrensrechtliche
Fragen diskutiert. Am Samstag standen neben den Themen „Compliance und Verfahrenserledigung“auch die zu erwartenden Veränderungen für die anwaltliche Praxis zurDiskussion.

1. Stand der Reformdiskussion

Einleitend stellteProf. Dr. Frank Saliger die denkbaren Modelle eines Unternehmenssanktionenrechtsvor. Er verdeutlichte, dass ein solches dem Strafrecht (wie Art. 102 chStGB),Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 30, 130 OWiG) oder Verwaltungsrecht angegliedert
werden könne, wobei auch eine eigenständige Regelung (öVbVG) denkbar sei. Dabeigelte es zu beachten, dass die Gesetzesanwendung problembelasteter sei, jenäher sich die
Regelung am Strafrecht orientiere.

Als grundlegendeUnterscheidung biete es sich zudem an, zwischen Zurechnungsmodellen, die eineAnknüpfungstat voraussetzten, und kollektivistischen Modellen zu differenzieren.Bei ersteren führe eine Anknüpfungstat direkt, wie in § 3 öVbVG, § 2 Abs. 1NRW-Entwurf[5],§ 3 Abs. 1 S. 1 Kölner Entwurf oder im Unternehmenskontext, § 2 Abs. 2NRW-Entwurf, § 3 Abs. 3 öVbVG, § 3 Abs. 2 Kölner Entwurf, zur Zurechnung derSchuld zum Verband. Bei kollektivistischen Modellen werde hingegen, wie etwa inArt. 102 Abs. 1 S. 1 chStGB, die Schuld des Verbandes unabhängig von einerIndividualstraftat eigenständig begründet. Probleme sah Prof. Saliger bei dersauberen Trennung zwischen Unrecht und Schuld des Verbandes bei derAnknüpfungstat, wenn Exzesstaten eines Mitarbeiters oder eigenwilligeStraftaten von Führungspersonal vorliegen, dann müsse es Enthaftungsmöglichkeitengeben. Zudem stelle sich die Frage, ob bei ordnungsgemäßer Compliance
bereits das Unrecht ausgeschlossen werden solle, oder ob man diese erst,aufgrund der
Relevanz der Umstände des Einzelfalls, bei der Strafzumessung berücksichtigenwolle. Auch stelle sich die Frage nach dem Verhältnis, der Parallelität oderSubsidiarität, zwischen dem Verbands- und Individualstrafverfahren. Bezüglichder Sanktionierung stellte Saliger das Bedürfnis nach einer schuldangemessenund verhältnismäßigen Strafe in den Mittelpunkt seines Vortrags. Die Höhedieser solle auf Grundlage des Tagessatz-Modells, und nicht nach einemprozentualen Anteil am Umsatz des Unternehmens, wie es etwa in § 4 Abs. 2 desKölner Entwurfes vorgesehen ist, bemessen werden. Er begründet diese Ansichtdamit, dass dies erforderlich sei, um existenzgefährdende Strafen zu vermeiden.Jedenfalls sei die Strafzumessung ausführlich regelungsbedürftig, umRechtssicherheit für die Unternehmen zu schaffen.

Prof. Dr. GerhardDannecker widmete seinen Beitrag den rechtsstaatlichen Grenzen der
Reformbemühungen. Als wesentliche Feststellung traf er die Aussage, dassUnternehmensgeldbußen strafrechtlichen Charakter besitzen und daherstrafrechtliche Fundamentalgarantien einzuhalten sein. In diesem Zusammenhangkönne ausschließlich eigenes Verhalten gemäß dem Schuldgrundsatz bestraftwerden. Der Gesetzgeber müsse daher Haftungsfragen für Rechtsnachfolger eineszu sanktionierenden Unternehmens klären. Die Fundamentalgarantien desVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes, das Milderungsgebot sowie denBestimmtheitsgrundsatz bezog Dannecker vor allem auf die Sanktionierung. Somüsse im Sinne einer spezialpräventiven Ausrichtung der Strafe die Möglichkeitder Aussetzung zur Bewährung bestehen. Außerdem bedürfe es einerSanktionsobergrenze sowie, zumindest post factum, Milderungsmöglichkeiten.

Prof. Dr. KaiCornelius, LL.M. wies in einem Impulsvortrag auf die Möglichkeit hin,
Regelungen für die strafrechtliche Haftung des Unternehmens beim Einsatzautonomer Softwareagenten, selbstständig handelnder, intelligenterComputerprogramme[6],in ein Verbandssanktionengesetz einzubetten. Schließlich bedürfe es bezüglicheiner Sanktionierung von autonom handelnden, eventuell mit anderen Maschinenvernetzten Agenten, mangels eigener Schuldfähigkeit einer Zuschreibung derSchuld zu Unternehmen. Dies stelle eine Parallele zum Grundgedanken desVerbandssanktionenrechts dar. Als praktische Möglichkeiten schlug Corneliusvor, die Maschine dem Mitarbeiter gleichzustellen, oder für sie eine eigeneZurechnungskategorie zu schaffen. Zudem könne die Verpflichtung desUnternehmens konstituiert werden, autonome Agenten unter die Aufsicht eineseigens
geschaffenen Compliance-Organs, etwa eines IT-Sicherheitsbeauftragten, zustellen.

2. Der Blick von außen auf die deutsche Diskussion: Lessons to learn

Derösterreichische Gesetzgeber hat sich 2005 dazu entschlossen, mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz(öVbVG) ein Spezialstrafgesetz zur Sanktionierung von Verbänden zu schaffen.Der ehemalige Oberstaatsanwalt und jetzige Richter am Oberlandesgericht GrazRobert Riffel konnte dem Auditorium aus der Anwendungspraxis des öVbVG berichten.In Österreich kann jede gerichtlich strafbare Handlung, die zugunsten desVerbandes oder „unter Verletzungen von Pflichten, die den Verband treffen“, § 3Abs. 1 Z. 1, 2 öVbVG, die durch eine Zurechnungsperson begangen wurde, dieVerantwortlichkeit des Verbandes begründen. Dabei muss eine konkrete Person denobjektiven wie subjektiven Tatbestand einer Anlasstat, jede bundes- oderlandesstrafrechtliche Regelung, erfüllen. Es gelte eine strikte Akzessorietätzwischen der Anlasstat und der Unternehmensstrafbarkeit, das öVbVG dienedemnach nicht der Schließung von Strafbarkeitslücken. Riffel betonte zudem,dass die prozessuale Stellung der Unternehmen gut sei, man befinde sich durchdie Geltung der allgemeinen Vorschriften des Individualstrafrechts imVollanwendungsbereich des Art. 6 EMRK. Auch die sehr konkreten Regelungen zustrafschärfenden und -mildernden Umständen in § 5 Abs. 2 öVbVG, wie die besondereBedeutung der Schadenswiedergutmachung und des Tatfolgenausgleichs zeichnetendas öVbVG aus.  Bei der Sanktionshöhe saher Defizite, das Tagessatzmodell biete zurAbschreckung möglicherweise zu
geringe Geldstrafen. Allerdings beweise sich die Wirksamkeit des öVbVG in derPraxis,
insbesondere im Finanzstrafrecht.

Bei derVorstellung des „Schweizer Modells“ wurde klar, dass dieses mit einigenkonstruktionsbedingten Mängeln behaftet ist. Zum einen kann nach dem SchweizerRecht eine
subsidiäre Haftung desUnternehmens aus Art. 102 Abs. 1 chStGB begründet werden,
sofern eine Anlasstat vorliegt, die keiner konkreten Person zugerechnet werdenkann. Der Strafgrund besteht in der Schließung von Strafbarkeitslücken bei„organisierten Unverantwortlichkeit“.[7]Die Regelung kommt Prof. Dr. Frank Meyer, LL.M. zufolge in der Praxis allerdingsselten zur Anwendung. Mit Art. 102 Abs. 2 chStGB wurde zudem einekonkurrierende Unternehmensstrafbarkeit für bestimmte Katalogtaten eingeführt.Wenn unter Missachtung von Organisationspflichten, einem objektiviertenStandard, eine Katalogtat nicht
verhindert werden könne, obwohl dem Unternehmen dies durch zumutbare Vorkehrungenmöglich gewesen wäre, hafte dieses. Prof. Dr. Marianne Johanna Hilf gab zubedenken, dass der Deliktskatalog sehr eng gefasst ist. Lediglich aufgrundinternationaler Verpflichtung[8]zu sanktionierende Kriminalitätsbereiche wurden in Art. 102 Abs. 2 chStGB aufgenommen,andere Wirtschaftsstraftaten, beispielsweise Steuerstraftaten und die Untreue,wurden indes nicht erfasst. Darüber hinaus sei die Präventionswirkung aufgrundzu geringer Höchststrafen und zu seltener Anwendung gering. Zudem wurde dieUnbestimmtheit der Haftungsvoraussetzungen sowie die fehlende Möglichkeit zurErteilung von Auflagen kritisiert.

Prof. Dr. ElisaHoven und Prof. Dr. Thomas Weigend berichteten über eine Forschungsreise nachAmerika und konnten dem Auditorium Ergebnisse von Umfragen unter Praktikern zumamerikanischen Verbandssanktionenrecht, das hauptsächlich in der richterlichenRechtsfortbildung begründet liegt, liefern.[9]Insgesamt seien die Geldsanktionen zu
Abschreckungszwecken zwar hoch und der Anwendungsbereich groß, da bereitseinzelne Verfehlungen von Mitarbeitern justiziabel sind, allerdingsfunktioniere aus diesem Grund die Umerziehung zu einem „good corporatecitizen“, und damit die spezialpräventive
Ausrichtung, gut. Zudem sei mit dem großen Anwendungsbereich der Gefahr derVerantwortungsverlagerung in untere Managementebenen begegnet worden. BesondereAngst herrsche in den USA vor dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. AlsSanktionen haben neben Geldstrafen auch Bewährungsauflagen (conditions ofprobation), wie Schadenswiedergutmachung, die Einrichtung einesCompliance-Systems oder die regelmäßige Information des Gerichts überFortschritte in der internen Aufarbeitung eine herausgehobene Bedeutung.  Bei den Teilnehmern der Tagung rief das„Monitoring“, die Einsetzung eines externen Beobachters, der die Anstrengungendes Unternehmens sich zukünftig compliant zu verhalten beurteilt, kontroverseMeinungen hervor. Dass die Monitore zwar vom Unternehmen bezahlt werden, aberim Wesentlichen frei ermitteln können und so selbst die – mitunter ausufernde -Grundlage für ihre zukünftige Beschäftigung legen können, stieß auf massiveBedenken. Als weiterer kritisch zu sehender Aspekt des amerikanischen Unternehmenssanktionenrechtswurde die „Privatisierung“ von Untersuchungen, die Praxis der InternalInvestigations, genannt. Unternehmen müssten, um schwerere Sanktionen zu umgehen,stets umfassend kooperieren und alle aufgedeckten Tatsachen an die Ermittlungsbehördenmelden. Die Unternehmen haben, indem sie sich auch selbst belasten müssen, kaumdie Möglichkeit, sich effektiv gegen Vorwürfe zu verteidigen. Prof. Dr. Hovenund Prof. Dr. Weigend stellten fest, dass eine solche Ausgestaltung vonInternal Investigations in Deutschland kaum mit der Beschuldigtenstellung desUnternehmens in Einklang
gebracht werden könne.

Prof. Dr. WolfgangSpoerr kritisierte im abschließenden Vortrag des rechtsvergleichendenThemenblocks, dass ausufernde Zuständigkeiten im Unternehmensstrafrecht dazuführten, dass Unternehmen Offenlegungspflichten gegenüber Staatsanwaltschaftenin vielen verschiedenen Ländern faktisch nicht nachkommen können. Internal Investigationsmüssten daher grundlegend ein Recht des Unternehmens zur internenSachverhaltsaufklärung bleiben und dürften nicht der zunehmenden staatlichenKontrolle dienen. Bezüglich der Einführung eines dem angelsächsischen Begriffdes „Privilege“[10] ähnelndenRechtsstatus gelte es, zunächst Rollenerwartungen an Rechtsanwälte bei internenUntersuchungen zu klären. Er stellte zudem heraus, dass die internationaleGeltungskraft der deutschen Rechtsordnung dadurch gestärkt werden kann, dassstaatsanwaltliche Verfolgungszuständigkeiten stärker konzentriert werden.

3. Zentrale verfahrensrechtliche Fragen

Nach einer kurzenKaffeepause schloss sich ein Vortrag zur Sanktionierung von Unternehmen derDüsseldorfer Strafverteidigerin Dr. Simone Kämpfer an. Sie stellte zunächstdar, dass unter politischem und öffentlichem Druck und aufgrund derMöglichkeit, enorme Summen als Abschöpfungsbetrag bzw. Geldbuße einzunehmen,ein zunehmender Trend zur Sanktionierung von Unternehmen zu erkennen sei. DerÖffentlichkeit sei jedoch kaum bekannt, dass regelmäßig der Abschöpfungsteilden Ahndungsteil einer solchen Geldbuße um ein Vielfaches übersteige. Frau Dr. Kämpfer knüpfte nachfolgend an dieArgumentation Prof. Spoerrs an und argumentiere, dass die lokalunterschiedliche Verfolgungspraxis Rechtsunsicherheit bei den Unternehmenschaffe. Rechte dürften hingegen nicht in Hand der Staatsanwaltschaft liegen,denn das Unternehmen sei faktisch bereits Beschuldigter. Zukünftig bedürfe es,um auch spezifische Beschuldigtenrechte wahrnehmen zu können, der gesetzlichenManifestation der Beschuldigtenstellung. Dr. Kämpfer forderte das Recht aufeine geschützte Verteidigungssphäre, wie beispielsweise dieBeschlagnahmefreiheit bei der internen Sachverhaltsaufklärung, das mit derSelbstbelastungsfreiheit einhergehe. Zudem machte Dr. Kämpfer deutlich, dassihr der Schutz vor existenzvernichtenden Sanktionen wichtig ist.

WeiterführendeWorte fand Rechtsanwalt Mario Schmieder zu alternativen Erledigungsmöglichkeitennach dem österreichischen öVbVG. Die Staatsanwaltschaft könne gem. § 18 öVbVGentscheiden, ob auf die Verfolgung verzichtet werde, sofern keine Tat mitschweren Folgen vorliegt, oder an der Verfolgung ein besonderes öffentlichesInteresse besteht. Dabei werde insbesondere das Nachtatverhalten des Verbandes,wie etwa die Schadensgutmachung oder die Implementierung vonPräventionsmaßnahmen, berücksichtigt. Sofern der Gebrauch desVerfolgungsverzichts nicht in Betracht kommt, könne das Verfahren durchDiversion gem. § 19 öVbVG erledigt werden. Voraussetzung dafür sei die hinreichendeAufklärung des Sachverhalts und die Schadensgutmachung wie Tatfolgenbeseitigung.Zudem könne dem Unternehmen eine Probezeit zur Bewährung oder gemeinnützigeArbeit auferlegt werden. Der österreichische Gesetzgeber hat die diversionelleErledigung jedoch bei Finanzstrafverfahren ausgeschlossen.[11]

Der Rechtsanwaltund Lehrbeauftragte Christoph Dannecker stellte verschiedene zivilrechtlicheHaftungskonstellationen bei Unternehmensstraftaten vor. Das Unternehmen sei imAußenverhältnis Täter und zugleich Geschädigter der jeweiligenIndividualstraftäter im Innenverhältnis. Bisher ist im Innenverhältnis, wie esz.B. im ARAG-Garmenbeck-Fall[12]oder Neubürger-Falls[13]zu sehen ist, der Regressausgleich möglich. Die Unternehmensstrafe impliziertnach Dannecker im Innenverhältnis jedoch einen Regressausschluss für Sanktionenund Verteidigungskosten, wenn sie einen originärenUnternehmenssanktionscharakter aufweise. In der Frage nach diesemCharakteristikum liege bei einem zukünftigen Verbandssanktionengesetz fürRegressansprüche im Innenverhältnis die „Gretchenfrage“. Dannecker mahnte daheran, Systemkonformität zwischen zivil- und strafrechtlicher
Haftung zu schaffen. Im Außenverhältnis impliziere die Unternehmensstrafte eineStärkung der zivilprozesslichen Durchsetzung von Regressansprüchen gegen dasUnternehmen, da durch die Aufklärung des Sachverhalts durch dieStaatsanwaltschaft die Möglichkeit zum Informationstransfer geschaffen werde.

4. Compliance und Einstellung des Verfahrens

Die Richterin amBGH Renate Wimmer und der Münchner Strafverteidiger Prof. Dr. Christoph Knauer,die Beiträge zu „Compliance und Einstellung des Verfahrens“ aus Sicht derStaatsanwaltschaft bzw. Verteidigung vorbereitet hatten, konnten leiderkurzfristig nicht an der Tagung teilnehmen. Dafür referierte der eigentlich alsModerator vorgesehene Thomas Knierim über diese Themen.Zunächst definierte der erfahrene Strafverteidiger die „criminalcompliance“ im Zusammenhang mit der Beratung von Verbänden als Bewältigungeiner strafrechtlichen Krise. Er kritisierte, dass der Kölner Entwurf neben derEinstellung des Verfahrens keine anderen Erledigungsmöglichkeiten beinhalte.Insbesondere bei großen Unternehmen könne es viele Anlasstaten geben. Dabei seimöglicherweise nicht bei allen ein öffentliches Verfolgungsinteresse gegebenund gleichzeitig teilweise mit erheblichem Verfolgungsaufwand zu rechnen.[14]Anschließend stellte er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 14 I undAuflagen bei Einstellung des Verfahrens des § 14 III, IV des KölnerEntwurfes vor. Danach soll die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen,wenn bei Begehung der Verfehlung Maßnahmen zur Verhütung der Verfehlungbestanden, Informationen zur Aufklärung mit der Staatsanwaltschaft geteiltwurden, Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verfehlungen ergriffen wurden undder angerichtete Schaden wieder gut gemacht wurde. Kritisch sah Knierim dieUnbestimmtheit von Art und Umfang notwendiger Präventivmaßnahmen. Auch, was zurSchadensgutmachung erforderlich ist, und was passiere, wenn es keinenIndividualschaden gebe, sei fraglich. Knierimwarf zudem die grundlegende Frage auf, ob die Staatsanwaltschaft autonom überAuflagen entscheiden solle. Bei Einstellungen gegen Geldzahlung stelle sich dieFrage, welche schon getätigten Zahlungen berücksichtigt werden, und warum dieStaatskasse und nicht etwa die Geschädigten dieses Geld bekommen sollen. Auchbeim Monitoring, das nach dem Kölner Entwurf als Auflage festgesetzt werdenkann, hatte er Bedenken. Wer einen solchen auswählen und dessen Kompetenzbeurteilen kann, erschließe sich aus dem Gesetzentwurf nicht. Es sei darüberhinaus nicht klar, ob die Kosten des Monitors beim Verband liegen sollen und,ob bei Befangenheitsbedenken der Monitor ausgetauscht werden kann.

Knierimresümierte, die Compliance sei zum einen unterbewertet, da sie sie vor allemals Mittel zur „Schadensbeseitigung“ wahrgenommen werde, dabei stelle sie mitder Wahrung der innerbetrieblichen Ordnung auch einen Selbstzweck dar. Zumanderen sei sie innerhalb des Strafverfahrens überbewertet, sie spiele nur danneine größere Rolle, wenn sie zur Bedingung der Verfahrenseinstellung würde.

Prof. Kubicielreagierte auf die Kritik an den Monitoren und stellte klar, dass alsAlternative zu diesen auch Sachverständigengutachten in Betracht kämen. Prof.Weigend argumentierte, dass auch Monitoren der gerichtlichen Kontrolle über dieEinhaltung von Einstellungsvoraussetzungen unterliegen würden.

5. Die Veränderung des anwaltlichen Berufsbildes

Der WienerStrafverteidiger und Universitätsprofessor Prof. Dr.  Richard Soyer griff in
seinem Vortrag die Frage auf, ob der Unternehmensverteidiger einen neuenAnwaltstypus darstelle. Dabei berief er sich vor allem auf die strafprozessualeStellung des Anwalts und argumentierte, dass dieser, weil er dieBeschuldigtenrechte des Unternehmens wahrnehme, auch als Strafverteidiger desUnternehmens bezeichnet werden könne.[15]Zwar müsse der Unternehmensverteidiger neue Fähigkeiten mitbringen, wie etwaKenntnisse in der
forensischen Beratung bei unternehmensinternen Ermittlungen, und betriebs- bzw.sozial-wissenschaftliche Erfahrung aufweisen können, im Ergebnis gebe es aberkeinen neuen Anwaltstypus, sondern mit dem Unternehmen im Strafprozess einenneuen Mandantentypus. Dem widersprach unter anderem der Strafverteidiger ThomasKnierim, der aufgrund der doch erheblichen neuen Anforderung von einem neuenAnwaltstypus ausgeht.

Der an der Universität Linz lehrende Ass. Prof. Dr.Stefan Schumann konnte im Rahmen seines Vortrags „Compliance ausVerteidigerperspektive“ erste Daten zur Einstellungspraxis vonUnternehmensstrafverfahren in Österreich präsentieren. So kommen dort etwa10-15% der Verfahren zur Anklage. Im Vergleich zu Individualstrafverfahren gebees deutlich mehr Einstellungen, da nur im Verbandsverantwortlichkeitsverfahrendie Möglichkeit besteht, sog. „Deals“ mit der Staatsanwaltschaft zu schließen.Compliance-Strukturen können aus Perspektive Schumanns als Vermeide- undExit-Strategie wirksam sein.

Rechtsanwalt Prof.Dr. Norbert Nolte referierte zur Koordinationsfunktion des Unternehmensverteidigersfür das Bereitstellen von Strafverteidigern für die individuell Beteiligten undZeugenbeiständen. Als grundlegende Aufgaben nannte er, Individualverteidigerund Zeugenbeistände „bereitzuhalten“, als auch das Informationsmanagementzwischen dem Unternehmensverteidiger, den Individualverteidigern und derStaatsanwaltschaft. Dabei müsse klar sein, dass die Unternehmens- undIndividualinteressen voll oder teilweise übereinstimmen, aber auch gegenläufigsein können. Jedenfalls könne der Unternehmensverteidiger demIndividualverteidiger, unter der Voraussetzung der teilweisen Befreiung von derVerschwiegenheitspflicht, den häufig komplexen und von wirtschaftlichen Unternehmensinteressenbestimmten Sachverhalt in nüchterner Weise näherbringen.

Nolte berichtetezudem über Probleme bei der Vernehmung von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft,wenn diese bereits im Rahmen einer internen Untersuchung durch das Unternehmenmit einem Sachverhalt befasst wurden. Zwar gebe es kein „Zustimmungserfordernis“,die Staatsanwaltschaft wirke der Erstbefragung durch das Unternehmen
jedoch bereits heute mit dem Drohpotential des § 258 StGB entgegen. Zwarbeseitige die volle Kooperation des Unternehmens diesen Verdacht regelmäßig,allerdings dürfe daraus kein faktischer Zwang zur Kooperation werden. Darausschloss Prof. Dr. Nolte, dass es dringend einer gesetzlichen Regelung zu diesemZwiespalt bedarf.

Einig waren sichNolte und Soyer bei einer anschließenden Diskussion darüber, dass einegemeinsame Sockelverteidigung zeitlich erst nach der Erfüllung dergesellschaftsrechtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung aufgenommen werdenkönne. Völlig unproblematisch ist eine solche, wie Prof. Dr. Nolte vortrug,lediglich dann, wenn das Unternehmen nach der Sachverhaltsaufklärung zu demSchluss kommt, dass gar keine Ordnungswidrigkeit oder Straftat des Mitarbeitersvorliegt.

Prof. Dr. JürgenWessing, der ebenfalls als Strafverteidiger tätig ist und an der UniversitätDüsseldorf einen Lehrauftrag für Strafprozessrecht und Steuerstrafrechtinnehat, beleuchtete die Rolle des Zeugenbeistandes.[16]  Die rechtliche Grundlage derZeugenbeistandschaft leite sich neben § 68b StPO vor allem aus der Rechtsprechungdes Bundesverfassungs-gerichts ab.[17]Mit der Ausübung der prozessualen Rechte des Zeugen solle demnach sichergestelltwerden, dass dieser nicht zum „bloßen Objekt“ des Verfahrens werde. Aus der
Praxis berichtete Prof. Wessing, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften derBeiziehung eines Zeugenbeistandes kritisch gegenüberständen, da diese dieVerfälschung der
Spontanität und Originalität des Zeugen befürchten. Zwar besitze derZeugenbeistand grundsätzlich kein eigenes Rederecht, könne aber durchaus, umAussagefehlern und
Missverständnissen vorzubeugen, aktiv werden.

II. Resümee

Die Tagungvereinigte Wissenschaft und Praxis zu einer dogmatischen und äußerst detailreichenDiskussion zur praktischen Ausgestaltung eines Verbandssanktionengesetzes undder Diskussion des Kölner Entwurfs in diesem Zusammenhang. Grundlegend erfuhrder spezialpräventive Ansatz des Kölner Entwurfs große Zustimmung. Einigkeitbestand darin, nicht dem „Schweizer Modell“ zu folgen, indem die möglichenAnknüpfungstaten nicht zu stark eingeschränkt werden und eine parallele Haftungzwischen Verband und Individuum geschaffenwerden solle. Große Einigkeit herrschte auch darin, dem Unternehmen als
Beschuldigten weitgehende prozessuale Rechte einzuräumen. Die Beschlagnahmefreiheitbei internen Ermittlungen und die Verhinderung eines Kooperationszwangs wurdendabei in verschiedenen Vorträgen besonders betont.

Zwar waren sichdie Teilnehmer darüber einig, dass Sanktionen in US-Ausmaß unverhältnismäßigsein, Differenzen gab es jedoch bei der Diskussion über die Form der Sanktionierung.So traten einige für ein Tagessatzsystem, andere für eine Sanktionsbemessung
anhand des Umsatzes des Unternehmens ein. Auch das Monitoring wurde sehrkontrovers diskutiert. Die Rolle des Anwalts in Verbandssanktionsverfahrengegen Unternehmen rief, besonders im Verhältnis zum Individualstrafrecht,unterschiedliche Meinungen hervor. Letztendlich wird über die Rolle desRechtsanwalts wohl der Gesetzgeber durch die
Entscheidung, wie nah sich das Verbandssanktionenrecht am Strafrechtorientiert,
entscheiden.

Insgesamt ist derPraxis, wie auch Korte[18]schrieb, mit der zeitlich bereits vor einem Referentenentwurf liegendenDiskussion zu Verbandssanktionen ein wertvoller Beitrag zur Gesetzesfindunggelungen. Für den hervorragenden organisatorischen Ablauf der Tagung ist HerrnProf. Kubiciel und seinem Lehrstuhlteam, sowie den Mitveranstaltern und Sponsoren,herzlich zu danken.

[*] Tagungsunterlagen unter:
https://www.jura.uni-augsburg.de/forschung/forschungsstellen/unternehmensstrafrecht/veranstaltungen/, abgerufen am 24.01.2019.

[1] Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode des Bundestags zwischen CDU, CSU und SPD, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1, S. 126, abgerufen am 24.01.2019.

[2] Zu einem zeitlichen Überblick über die Diskussion eines Verbandssanktionenrechts siehe Korte, NZWiST 2018, S. 393 f.

[3]Henssler/Hoven/Kubiciel/Weigend, NZWiSt 2018, 18.

[4]Barley, Grußwort zu den 4. Unternehmensstrafrechtlichen Tagen in Augsburg, S. 2, abrufbar unter:
https://www.jura.uni-augsburg.de/forschung/forschungsstellen/unternehmensstrafrecht/downloads/4_Unternehmens
straftrechtliche_Tage-GW-Barley.pdf
, abgerufen am 24.01.2019.

[5] Entwurf abrufbar unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMI16-127.pdf, abgerufen am 24.01.2019.

[6]Cornelius, MMR 2002, S. 353 f.

[7] Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21.9.1998, BBl. 1999 S. 2141 f.

[8]Hilf, ZStW 2014, 126 (1), S. 73 (75) m.w.N. in Fn. 16.

[9] Vollständiger Bericht in Hoven/Weigend, ZStW 2018, 130 (1), S. 213 f.

[10] Wohl mit „Anwaltsprivileg“ zu übersetzen, dieses umfasst aber weit mehr als das deutsche Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO; vgl. Rieder/Menne, CCZ 2018, S.203 , S. 206.

[11] Der österreichische Verfassungsgerichtshof hielt diese Entscheidung im Rahmen des rechtpolitischen Gestaltungsspielraums für verfassungsgemäß, VfGH G241/2017-11.

[12] BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95.

[13] LG München, Urt. v. 10.12.2013 – 5 HK O 1387/10

[14] Zu alternativen Beendigungsmöglichkeiten im öVbVG Knierim/Schumann, NZWiSt 2016 (5), S. 194 (196 f.).

[15] So auch Jahn, ZWH 2013, S. 1 ff in Widerspruch zu den Thesen der BRAK, Stellungsnahmennr. 35/2010, die lediglich vom „Unternehmensanwalt im Strafrecht“ spricht.

[16] Weiterführend Wessing/Ahlbrecht, Der Zeugenbeistand (München 2013); interessant insbes. Kapitel 10 (S.161 ff.) zur Zeugenbeistandschaft bei internen Untersuchungen.

[17] Recht auf Zuziehung in 2 BvR 747/73 anerkannt, um den Zeugen im laufenden Verfahren zu schützen, da er mitunter in einer beschuldigtenähnlichen Situation sei, näher NJW 1975, S. 103 f.; fortgesetzt und eingeschränkt in 2 BvR 941/09.

[18]Korte, NZWist 2018, S. 393 f.

Autorinnen und Autoren

  • Jonathan Narjes
    Jonathan Narjes studiert an der Universität Regensburg Rechtswissenschaft. Er ist als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht von Prof. Dr. Henning Ernst Müller tätig.

WiJ

  • Dr. Tino Haupt

    Der Zugriff auf Fahrzeugdaten aus strafprozessualer Perspektive

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Florian Neuber

    Verteidigung ohne Grenzen?

    Internationales Strafrecht

  • Dr. Max Schwerdtfeger , Philip N. Kroner

    Parlamentarische Untersuchungsausschüsse und parallel geführte Wirtschaftsstrafverfahren

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)