Norman Lenger, Nathalie Meyer

Verfassungsbeschwerde in einem Klageerzwingungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung

I. Sachverhalt

Der Entscheidung des BVerfG[1]lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist der Ehemann seiner am 01.06.2010verstorbenen Frau. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist einKlageerzwingungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der fahrlässigen Tötung. DerBeschwerdeführer ist der Auffassung, seine Frau sei aufgrund einer fehlerhaftdurchgeführten Chemotherapie eines Mammakarzinoms verstorben.

Der Beschwerdeführer zeigte die behandelnden Ärzte seinerFrau am 01.06.2010 wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung an. DasErmittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg gemäß §170 II StPO eingestellt. Dies erfolgte mit der Begründung, der erforderlicheUrsachenzusammenhang zwischen dem Tod der Ehefrau und der eingeleiteten5-FU-Therapie sei nicht nachweisbar. Auf das Vorliegen etwaiger Behandlungsfehlerkäme es daher gar nicht an.

Hiergegen legte der Beschwerdeführer fristgerechtBeschwerde ein und begründete diese am 10.04.2015. Die GeneralstaatsanwaltschaftRostock wies die Beschwerde mit Bescheid vom 14.02.2017 als unbegründet zurück,da der Einstellungsbescheid der Sach- und Rechtslage entspreche. Zudem hättensich im Lauf der Ermittlungen keine Anhaltspunkte fürden angezeigten Behandlungsfehler ergeben.

Der Beschwerdeführer reichte gegen diesen Bescheid am17.03.2017 per Fax einen Klageerzwingungsantrag beim Oberlandesgericht Rostockein. Dieser hatte einen Umfang von insgesamt 108 Seiten. Der Antrag umfasstezunächst eine ausführliche und detaillierte Sachverhaltsdarstellung, die unteranderem Auszüge aus einem Gutachten zu relevanten Fragestellungen in Form vonDirektzitaten enthielt. Des Weiteren wurde der Gang des Ermittlungsverfahrensgeschildert, wobei unter anderem wiederum Ausschnitte aus mehrerenmedizinischen Gutachten sowie diesbezügliche Stellungnahmen teilweise alsDirektzitate, teilweise als in die Antragsschrift eingefügte Scanswiedergegeben wurden. Der Beschwerdeführer stellte zudem den Inhalt derEinstellungsverfügung und den Ablauf des Beschwerdeverfahrens dar. Zuletztenthielt der Antrag (Rechts-)Ausführungen bezüglich des Verfahrens und desBeweismittelverzeichnisses.

Das Oberlandesgericht behauptete – entgegen derDarstellung des Beschwerdeführers – die im Antrag aufgeführten Anlagen seienhierbei nicht übermittelt worden, sondern erst am 22.03.2017 im Originaleingegangen. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt.

Mit Beschluss vom 31.03.2017 verwarf dasOberlandesgericht Rostock den Klageerzwingungsantrag als unzulässig, weil dieformalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO nicht eingehalten worden seien.Zur Begründung führte das Gericht aus, es fehle an einer aus sich herausverständlichen, konkreten und substantiierten Sachdarstellung, sodass es demSenat nicht möglich sei, das Begehren lediglich mit dem in dem Antragenthaltenen Informationen ohne Heranziehen der staatsanwaltlichenErmittlungsakten und weiterer Schriftstücke zu überprüfen. Zudem bemängelte dasOberlandesgericht, dass umfangreich auf lediglich als Anlagen angehängteSchriftstücke Bezug genommen wird, obwohl deren genauer und vollständigerWortlaut wesentlich wäre. Dies halte es für unzulässig.

Zuletzt seien die im Antrag genannten Anlagen erst einenTag nach Ablauf der Frist des § 172 II 2 StPO eingegangen.

Dagegen richtete sich der Beschwerdeführer mit einerGehörsrüge, die das Oberlandesgericht mit Beschluss als unbegründet zurückwies.Das Gericht war der Auffassung, eine Gehörsverletzung liege nicht vor und derKlageerzwingungsantrag sei unzulässig gewesen.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Verwerfung desKlageerzwingungsantrags in seinen Rechten aus Art. 103 I GG, Art. 3 I GG, Art.19 IV GG verletzt. Er ist der Ansicht, das Oberlandesgericht habe seinenSachvortrag nicht zur Kenntnis genommen und im Hinblick auf die Voraussetzungendes § 172 Abs. 3 StPO überhöhte Anforderungen gestellt.

II. Die Entscheidung

Das BVerfG bejahte im Ergebnis eine Verletzung desBeschwerdeführers durch den angefochtenen Beschluss des OLG Rostocks in seinemGrundrecht aus Art. 19 IV GG. Die Verfassungsbeschwerde wurde aber dennochnicht zur Entscheidung angenommen, da aufgrund der bereits eingetretenenVerjährung der angezeigten Tat auch eine Annahme der Verfassungsbeschwerde denin § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers nicht zurDurchsetzung verhelfen kann.

Nach Auffassung des BVerfG hat das OLG Rostocküberspannte Anforderungen an den Inhalt des Klageerzwingungsantrags gestelltund den Beschwerdeführer hierdurch in seinem Grundrecht aus Art. 19 IV GGverletzt.

1. Grundsätzliche Anforderungen der Rechtsschutzgarantie

Generell gilt, dass zur effektiven Durchsetzung der durchArt. 19 IV GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie, „(…) der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nichtin unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwertwerden“ darf. Die Anforderungen an Rechtsmittel müssen sich stets im Rahmendes durch den Gesetzeszweck Gebotenen halten.

2. Verfassungsrechtliche Grenzen der Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO

a) Grundsatz

Diese Grundsätze betreffen auch dieDarlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 S. 1 StPO.

Das BVerfG führt hierzu imWesentlichen aus:

„Es begegnet vordiesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, § 172 III 1 StPO soauszulegen, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang desErmittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründefür ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst herausverständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der beiUnterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klagein materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn dieseDarlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastungdurch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lageversetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfungvorzunehmen. (…) Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternenDirektiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnellaufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. (…) DieZulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht dasBestehen eines hinreichenden Tatverdachts. Dessen Vorliegen ist vom Gerichterst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließendeErmittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1StPO verlangen.“

b) Nichteinhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen im vorliegenden Fall

aa) Das BVerfG sieht zunächst, entgegen der Auffassungdes Oberlandesgerichts, die wesentlichen Inhalte der aufgeführten Beweismittelin dem Klageerzwingungsantrag als ausreichend wiedergegeben. Derdahinterstehende Zweck – es dem Gericht zu ermöglichen, eine Schlüssigkeitsprüfungohne Rückgriff auf die Ermittlungsakte durchzuführen – setze keine vollständigeWiedergabe der Ausführungen eines Sachverständigen voraus. Auszüge hierauskönnen ebenso genügen, wenn dem Gericht hierdurch nicht ein unzutreffendes oderentstellendes Bild des Ermittlungsergebnisses präsentiert wird. Die vorliegendeDarstellung erfüllt diese Voraussetzungen.

bb) Des Weiteren führt es vorliegend auch nicht zu einerUnzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags, dass dieser  Sachverständigengutachten in Form von Scansoder Direktzitaten enthält und auf Anlagen Bezug nimmt. Zwar ist einHineinkopieren von in Bezug genommenen Bestandteilen in die Antragsschriftnicht zulässig. Etwas anderes gilt jedoch, wenn gerade der Wortlaut dereingefügten Unterlagen entscheidend ist und hierdurch lediglich dasvollständige Abschreiben der relevanten Passagen ersetzt wird. Dies war hierder Fall.

cc) Das BVerfG widerspricht auch dem Vorbringen des OLGRostocks, die Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO seien nicht erfüllt,nur weil der Klageerzwingungsantrag auf weitere Anlagen mit einigem UmfangBezug nimmt, die für die Beurteilung durch das Gericht notwendigerweise gelesenwerden müssten. Nach Auffassung des BVerfG war der wesentliche Inhalt der inBezug genommenen Anlagen bereits ausreichend im Klageerzwingungsantrag selbstenthalten. Unerheblich ist es daher auch, dass die Anlagen erst nach Ablauf derFrist des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO beim Oberlandesgericht eingegangen sind, dader Antrag auch vor Fristablauf bereits den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz1 StPO entsprochen hatte.

3. Dennoch keine Annahme der Verfassungsbeschwerde

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde dennoch aufgrundder spezifischen Besonderheiten des Falls nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Annahme derVerfassungsbeschwerde ist jedoch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts desBeschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt, weil deutlich abzusehen ist,dass sein Klageerzwingungsantrag auch im Falle einer Zurückverweisung an dasAusgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde. (…) Soweit sich aus demKlageerzwingungsantrag schlüssig dargelegte Anhaltspunkte für eine fahrlässigeTötung ergeben könnten, wäre die Tat unter Zugrundelegung der im Antragenthaltenen Darstellung des Gangs des Ermittlungsverfahrens verjährt.“

Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das BVerfG imvorliegenden Fall auch keine Pflichtverletzung darin sieht, dass dieStrafverfolgungsorgane keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen unternommenhaben.

III. Bewertung

Die vorliegende Entscheidung des BVerfGs überzeugt sowohlim Ergebnis als auch hinsichtlich der zugrundeliegenden Begründung. Es muss einAusgleich gefunden werden zwischen

  • dem Zweck, der mit den formellen Anforderungen an Rechtsmittel erreicht werden soll und
  • der Gewährleistung einer effektiven Rechtsdurchsetzung durch den Bürger.

1. Zweck der formellen Anforderungen und Umfang

Natürlich sollen – und müssen – Gerichte, wie das BVerfGzutreffend ausführt, vor einer Überlastung grundsätzlich bewahrt werden. Dasgilt insbesondere in den Fällen, in denen durch die Bearbeitung unzureichenderAnträge und dem dadurch hervorgerufenen Erfordernis weitere Ermittlungendrohen.

Dies führt dazu, dass dem Antragsteller in erster Linieabverlangt werden kann, das konkrete Ereignis zu schildern, das im angestrebtenHauptverfahren rekonstruiert werden und sodann den Tatvorwurf begründen soll[2].Notwendig ist also eine erschöpfende Sachverhaltsdarstellung, aus der sich diebehauptete Strafbarkeit und deren Verfolgbarkeit ergeben – d.h. also eineSchilderung des objektiven Tatgeschehens und der inneren Tatseite[3]und – bei entsprechendem Anlass – auch die für ein Versuchs-, Unterlassens-oder Beteiligungsdelikt maßgeblichen Umstände.[4]

Ferner hat der Antrag die Beteiligten auszuweisen, alsodie eigene Betroffenheit bzw. Verletzteneigenschaft des Antragstellers zubegründen[5]sowie den oder die Vorwurfsadressaten zu bezeichnen oder jedenfalls derenFeststellbarkeit aufzuzeigen und im Falle einer Personenmehrheit auch dieeinzelnen Tatvorwürfe individuell zuzuordnen.

Das Gesetz fordert ferner die Benennung vonBeweismitteln, die aus Sicht des Antragstellers die Realitätsentsprechung desgeschilderten Sachverhalts und dessen Nachweisbarkeit belegen. Dem entsprichtder Antrag nur, wenn

  • er die Beweismittel auf die betreffendenBeweistatsachen bezieht[6]und
  • ihre dahingehende Aussagekraft erkennen lässt[7]

Auf diese Weise muss die Beweisbarkeit der gesamtendeliktsrelevanten Umstände dargetan werden. Dass die fraglichen Beweise von derStaatsanwaltschaft (ganz oder teilweise) bereits gewürdigt wurden, ist für diegeforderte Darstellung im Antrag unerheblich[8].Mit Blick auf ihre Beweisrelevanz ist eine etwaige Beschuldigteneinlassungstets mitteilungsbedürftig.[9]

2. Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes

Allerdings dürfen gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelauch nicht leerlaufen und dem Bürger seine Rechtsschutzmöglichkeiten genommenwerden, indem die Gerichte weit überhöhte und eventuell kaum tatsächlichumsetzbare formelle Anforderungen an die Rechtsmittel stellen.

Insbesondere hinsichtlich des Klageerzwingungsverfahrens,das für den Antragssteller grundsätzlich die letzte Möglichkeit darstellt, eineAnklageerhebung zu erreichen, sollten die Voraussetzungen nicht überspannt undein Antrag nicht vorschnell abgewiesen werden.

Im vorliegenden Fall war es im Hinblick auf Art. 19 IV GGdaher überzeugend, einen ausreichenden Antrag anzunehmen. Der Beschwerdeführerhat in seinem Antrag die entscheidungserheblichen Inhalte umfangreichdargestellt und dem Oberlandesgericht die Möglichkeit eröffnet, sein Begehrenzu überprüfen. Ein unzutreffendes Bild der Sachlage wurde aufgrund dieserDarstellungsweise gerade nicht hervorgerufen.

IV. Ausblick

Für die Praxis hat diese Entscheidung künftiginsbesondere Auswirkungen im Hinblick auf den Klageerzwingungsantrag, indem dieGrenzen der noch als verfassungsrechtlich zulässig angesehenden Anforderungendurch das BVerfG konkretisiert wurden.

Aber auch für alle weiteren im Gesetz kodifiziertenRechtsmittel hat die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung: Sie ruft abermalsin Erinnerung, ein besonderes Augenmerk auf den bei der Prüfung der formellenAnforderungen einzuhaltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu legen.Formerfordernisse müssen sich im Hinblick auf den damit verfolgtenGesetzeszweck stets noch als geboten erweisen, um den Schutz derRechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG zu gewährleisten.

[1] BVerfG, Beschl. v. 02.07.2018 – 2 BvR 1550/17; Vorinstanz OLG Rostock (1. Strafsenat), Beschluss vom 31.05.2017 – 20 Ws 88/17.

[2] VerfGH 128/03, NJW 2004, 2728 (2729); OLG Celle, NJW 2008, 2202; SK/Wohlers Rn. 72.

[3] OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1998, 365; KK/Moldenhauer Rn. 34; AnwK/Walther Rn. 21.

[4] Zu den die Garantenstellung begründenden Umständen OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 112 (114); OLG Bamberg, NStZ-RR 2012, 248 (250).

[5] So etwa OLG Düsseldorf, NStZ 1995, 49; OLG Köln, NStZ-RR 2003, 212.

[6] OLG Celle, NStZ 1988, 568; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1998, 365.

[7] beispielsweise den betreffenden Inhalt einer Zeugenaussage oder Urkunde behauptet.

[8] vgl. Löwe/Rosenberg/Graalmann-Scheerer Rn. 152.

[9] Dazu im Einzelnen Krumm StraFo 2011, 205 (208 f.) m.w.N.

Autorinnen und Autoren

  • Norman Lenger
    Norman Lenger, LL.M., ist Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht/Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.) und leitet als Partner den Rechtsbereich Gesundheits- und Sozialwirtschaft bei Rödl & Partner in Köln/Nürnberg. Er berät zu sämtlichen rechtlichen- und steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Gesundheits- und Sozialwirtschaft. Seine Schwerpunkte liegen u.a. in der Begleitung von Restrukturierungsmandaten sowie in den Themen Krisenvermeidung- und bewältigung. Dazu gehört auch die Implementierung von Compliance Management Systemen zur Haftungsvermeidung und -reduzierung. Im Falle eines nicht vermeidbaren Insolvenzverfahrens unterstützt er insbesondere Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft und ihre Gesellschafter sowie Insolvenzverwalter bei der ordnungsgemäßen Einleitung, Durchführung und Begleitung.
  • Nathalie Meyer
    Frau Nathalie Meyer ist als Rechtsanwältin in der überörtlichen Kanzlei Rödl & Partner im Bereich Gesundheits- und Sozialwirtschaft in Nürnberg tätig. Sie berät zu sämtlichen rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Gesundheits- und Sozialwirtschaft. Ihre Schwerpunkte liegen im Medizin-, und Insolvenzrecht. Sie promoviert neben ihrer Anwaltstätigkeit im Bereich des Medizinrechts.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

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  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung