Zum Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gem. § 147 StPO nach Einstellung des Verfahrens
Zunehmend wird dem Verteidiger – auch und gerade inSteuer- und Wirtschaftsstrafverfahren – bei Beantragung von Akteneinsicht imNachgang zur Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts oderauch aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO) von Strafverfolgungsbehörden entgegengehalten,dass es für die Gewährung der Akteneinsicht nach Einstellung an einerRechtsgrundlage fehle oder dass jedenfalls diese nur nach den Maßstäben des fürDritte geltenden § 475 StPO zu gewähren sei, insbesondere ein berechtigtesInteresse dargelegt werden müsse. Es bedarf eigentlich keiner weiteren Erläuterung,dass der Verteidiger im Interesse seines Mandanten zumindest wissen muss,welche Begründung die Einstellungsverfügung hat sowie welcher Aktenstand zudiesem Zeitpunkt vorliegt. Eine – wie üblicherweise – nicht näher begründeteschriftliche Einstellungsmitteilung ist insofern völlig unzureichend. Auchwelche Maßnahmen im Vorfeld oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Einstellunggetroffen wurden, ist für die – nicht rechtskräftig geklärte –Verfahrenssituation des (ehemaligen) Beschuldigten wesentlich. Es ist daranfestzuhalten, dass § 147 StPO regelmäßig nicht nur die Rechtsgrundlage hierfür,sondern für eine vollständige ergänzende Akteneinsicht nach Einstellung desVerfahrens – auch zu einem späteren Zeitpunkt – liefert und hilfsweise dieAkteneinsicht nach § 475 StPO nicht verweigert werden dürfte.
I. Kein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gem. § 147 StPO nach Verfahrenseinstellung laut der Rechtsprechung?
Die entgegengesetzte Rechtsauffassung glaubt offenbar,sich auf oberlandesgerichtliche Entscheidungen aus den neunziger Jahren berufenzu können.[1]Auch unabhängig hiervon beziehen sich Staatsanwaltschaften in der Praxis(fernmündlich) mitunter darauf, dass die Regelungen der §§ 475 ff. StPO (vorderen Einführung[2]die entsprechenden Regelungen der Nr. 185 RiStBV a.F.[3])betreffend die Akteneinsicht Dritter (mit den entsprechenden Einschränkungensowie erhöhtem Begründungsaufwand bzgl. des Gesuchs) spezialgesetzlichvorrangig seien oder gehen im Extremfall gar davon aus, dass es für eineAkteneinsicht nach Einstellung völlig an einer Rechtsgrundlage fehle. Soweiteine nähere Begründung
erfolgt, wird mitunter auf OLG-Rechtsprechung aus den 90er Jahren verwiesen:
Das Oberlandesgericht Hamburg etwa hatte mit Beschlussvom 03.09.1997 entschieden, dass bei einer Einstellung des Verfahrens gemäß §154 Abs. 1 StPO eine Akteneinsicht des (ehemaligen) Beschuldigten über dessenBevollmächtigten nicht auf § 147 StPO gestützt werden könne.[4]
Konkret betont das OLG jedoch nur, dass § 147 Abs. 2 StPO – die Vorschrift, auf deren Basis die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren verweigert werden kann – „im vorliegenden Fall“ nicht anwendbar sei. Diese Vorschrift regele nämlich das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten nur für die Dauer des Ermittlungsverfahrens. Wenn das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei, gelten für das Akteneinsichtsrecht des früheren Beschuldigten „die allgemeinen Regeln (vgl. die in Nr. 185 RiStBV niedergelegten Grundsätze ….)“[5]. Diese Auffassung wird von dem OLG auch für den Fall vertreten, dass das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist,[6]weil die Sachverhalte insoweit durchaus miteinander vergleichbar seien. In beiden Fällen würden nämlich keine Ermittlungen mehr geführt, seien diese aber nicht endgültig beendet, sondern können (von entgegenstehenden Verfahrenshindernissen abgesehen) jederzeit wieder aufgenommen werden.[7]Demgemäß ende die Beschuldigteneigenschaft dessen, gegen den die Ermittlungen sich richteten, gleichermaßen – vorläufig – sowohl durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO als auch durch die auf § 154 Abs. 1 StPO gestützte.[8]
Was das OLG Hamburg hiermit im Ergebnis allerdings sagen wollte, ist aber eher das Gegenteil dessen, für das es teilweise in Anspruch genommen wird: Es hob nämlich die Entscheidung auf, mit dem die Akteneinsicht gem. § 147 Abs. 2 StPO verweigert wurde, mit dem Hinweis, dass auf der Basis der oben zitierten „allgemeinen Regeln“ (damals Nr. 185 Abs, 3 RiStBV a. F.) voraussichtlich Akteneinsicht zu gewähren sei. Das OLG wies nämlich darauf hin, dass keine Ermittlungen mehr geführt würden, aber diese nicht endgültig beendet seien, sondern (von entgegenstehenden Verfahrenshindernissen abgesehen) jederzeit wieder aufgenommen werden können, auch um zu verdeutlichen, dass § 147 Abs. 2 StPO sinnvollerweise nicht herangezogen werden könne, um die Akteneinsicht zu verweigern. Zwar meint das OLG, im Einklang mit Nr. 185 Abs. 3 RiStBV a.F., dass für die Akteneinsicht die Geltendmachung eines berechtigten Interesses nötig sei. Zugleich hält es aber auch fest, dass dies „nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei dem Beschuldigten oft gegeben sein wird“, d.h. es hält in vergleichbaren Konstellationen ein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers wohl regelmäßig für gegeben.[9] Der rechtliche Ausgangspunkt des OLG ist zwar – nach heutiger Rechtslage (§§ 147 Abs. 5 S. 1, 475 ff. StPO) – nicht mehr maßgeblich (s.u.), zutreffend ist aber der Gedanke, dass Akteneinsichtsgesuchen des Verteidigers nach Verfahrenseinstellung regelmäßig ein berechtigtes Interesse zugrunde liegt und zugleich, dass der § 147 Abs. 2 StPO zugrunde liegende Gedanke, der die Verweigerung von Akteneinsicht rechtfertigen kann, hier regelmäßig gerade keine Berechtigung hat. Vor diesem Hintergrund wäre – sofern man heute tatsächlich – m.E. zu Unrecht (s.u.) – nicht § 147 StPO, sondern § 475 StPO anwenden wollte, dessen Voraussetzungen zumindest für Fälle der Einsichtnahme unmittelbar nach Einstellung in derart evidenter Weise gegeben, dass die in der Praxis gelegentlich vorkommende Verweisung des Verteidigers auf die Darlegung des berechtigten Interesses ein missbräuchlicher Formalismus wäre. Bereits die (implizite) Mitteilung der Mandatierung des Verteidigers im Akteneinsichtsgesuch nach Verfahrenseinstellung würde dem Maßstab des § 475 StPO genügen und ein berechtigtes Interesse verdeutlichen. Nach zutreffender Auffassung kommt es jedoch auf § 475 StPO gerade nicht an.
II. Unmittelbare Geltung des § 147 StPO für Akteneinsichts-gesuche des Verteidigers nach Einstellung auf Basis der aktuellen Rechtslage
Demgegenüber wird zu Recht – auch in der jüngeren Rechtsprechung – überwiegend und in überzeugender Weise vertreten, dass dem Verteidiger auch nach Einstellung des Verfahrens gegen seinen Mandanten ohne Weiteres und insbesondere ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren ist, entweder auf der Basis einer unmittelbaren Anwendung des § 147 StPO oder aufgrund entsprechender Anwendung dieser Vorschrift.[10]
1. Jüngere BGH-Rechtsprechung
Es ist bereits fraglich, ob die oben zitiertenOLG-Entscheidungen – die ersichtlich noch von der Rechtslage vor Einführung von§ 475 StPO, vor Aufnahme der Akteneinsicht nach rechtskräftiger Entscheidung in§ 147 Abs. 5 S. 1 StPO ergingen und die damals geltende Nr. 185 Abs. 3 RiStBVa.F. in Bezug nahmen – nicht schon länger durch Rechtsprechung höherrangigerGerichte überholt sind. So hat etwa der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshofin einem Beschluss vom 26.01.2011 über die Beantragung von Akteneinsicht durchden Verteidiger gegenüber dem Generalbundesanwalt nach Einstellung des Verfahrens(teilweise gemäß § 153 f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 StPO i.V.m. § 153 cAbs. 1 Nr. 1 StPO, teilweise nach § 153 c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO) inzidententschieden, dass jedenfalls nach einer Verfahrenseinstellung nach diesenVorschriften § 147 StPO im Hinblick auf Akteneinsichtsanträge des Verteidigersdie maßgebliche Entscheidungsgrundlage bleibt.[11]Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof hielt in diesemZusammenhang fest, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Akteneinsichtin diesen Fällen in denen der Abschluss der Ermittlungen (§ 169 a StPO) inder Akte noch nicht vermerkt war (§ 147 Abs. 5 2. Alt. S. 1 StPO) nichtstatthaft war. Der Antrag auf Akteneinsicht „über § 147 Abs. 3 StPO hinaus“ seiauch nicht begründet, da eine Gefährdung des Untersuchungszwecks gemäß § 147Abs. 2 S. 1 StPO sich hier aus der Gefährdung eines anderen Verfahrens als des bereitseingestellten Verfahrens ableiten lasse.[12]Völlig zu Recht wurde durch den BGH § 147 StPO als vorrangige und einzige Entscheidungsgrundlagefür ein Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers nach Einstellung des Verfahrensherangezogen, ohne dass auch nur in Erwägung gezogen wird, ob § 475 StPOeinschlägig sein könnte. Die heutige Relevanz der zu einer früheren Rechtslageergangenen, oben zitierten OLG-Entscheidungen, die nicht auf § 147 StPOrekurrieren, ist schon vor dem Hintergrund der hier zitierten Entscheidung desBGH zu bezweifeln.
2. Stellungnahme
Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gemäß § 147 StPOgilt – an sich wohl unstrittig – in allen Stadien des Strafverfahrens,[13]wobei sich aus der Vorschrift zwar spezifische Besonderheiten undEinschränkungen für das Ermittlungsverfahren ergeben, jedoch offensichtlich (§147 Abs. 5 S. 1 StPO) keine zeitliche Beschränkung, nicht einmal auf dasrechtskräftige Ende des Strafverfahrens hin. Bereits hieraus sollte sich mithinreichender Klarheit ergeben, dass sich das Akteneinsichtsrecht einesVerteidigers bezüglich der Ermittlungsakten, in denen sein Mandant alsBeschuldigter geführt wird oder wurde, stets nach § 147 StPO richtet.
Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass sich hieran nichts durch eine Veränderung des Verfahrensstandes bzw. durch ein Fortschreiten des Verfahrens ändert, sondern nur durch die Auflösung bzw. Suspendierung des Mandatsverhältnisses zwischen dem Verteidiger, nämlich mit Erlöschen der Vollmacht des Wahlverteidigers, einem Widerruf der Bestellung des Pflichtverteidigers (§ 143 StPO), der Zurückweisung eines Verteidigers nach § 146a StPO, der Anordnung des Ruhens der Verteidigung nach § 138c Abs. 3 S. 1 StPO oder der Rechtskraft eines Ausschließungsbeschlusses nach den §§ 138a ff. StPO.[14]
Auch unabhängig vom heutigen Wortlaut § 147 Abs. 5 S. 1StPO spricht hierfür, dass im Wortlaut des § 147 Abs. 1 StPO vomAkteneinsichtsrecht des Verteidigers die Rede ist und nicht darauf rekurriertwird, ob dessen Mandant zum fraglichen Zeitpunkt noch Beschuldigter ist. Darausist abzuleiten, dass es für die Anwendbarkeit des Akteneinsichtsrechts nichtauf das Verfahrensstadium – auch über die rechtskräftige Beendigung hinaus –oder das Fortbestehen der Beschuldigtenstellung ankommen kann, sondernallenfalls auf das Bestehen eines Verteidigungsmandats undVerteidigungsinteresses.
Dass es für das Akteneinsichtsrecht gemäß § 147 StPOnicht auf die formalen zeitlichen Grenzen des Strafverfahrens – von derEinleitung des Ermittlungsverfahrens (§ 160 StPO) bis zur Einstellung desVerfahrens (§§ 170 Abs. 2, 153 ff. StPO) oder zu dessen rechtskräftigenAbschluss durch rechtskräftiges Urteil – ankommen kann, sondern dass es auf das
materielle Bestehen eines Verteidigungsmandats ankommt, welches einEinsichtsbedürfnis rechtfertigen kann, zeigt auch eine jüngere Entscheidung desBGH, die ein Akteneinsichtsrecht i.S.d. § 147 StPO auch für den Fall von„Vorermittlungen“als gegeben ansieht, d.h. wenn
gerade ein Ermittlungsverfahren formal noch nicht eingeleitet ist.[15]
Zutreffend wird im Schrifttum sowie in gerichtlichenEntscheidungen vertreten, dass bei einem Antrag auf Akteneinsicht desVerteidigers oder des unverteidigten Beschuldigten nach Einstellung desVerfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO kein rechtliches Interesse dargelegt werdenmuss (m.a.W., dass § 475 StPO bzw. jedenfalls dessen Anforderungen nichteinschlägig sind).[16]Dem Antrag ist schon deshalb ohne Weiteres stattzugeben, weil die Staatsanwaltschaftdie Ermittlungen nach einer Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO jederzeit wiederaufnehmen kann.[17]
Es dürfte zudem auch teilweise übersehen werden, dass die oben zitierten Entscheidungen von Oberlandesgerichten aus den Jahren 1995/1996, die nach Einstellung des Verfahrens eine Anwendung des § 147 StPO ablehnen, auf einer zwischenzeitlich veralteten Rechtsgrundlage, nämlich der Vorschrift des § 147 StPO in der Fassung vor dem 01.11.2000 ergangen sind. Der Gesetzgeber hat in der am 01.11.2000 in Kraft getretenen Neufassung des § 147 StPO die Zuständigkeit für die Gewährung von Akteneinsicht neu geregelt und gegen die Versagung der Akteneinsicht bzw. die Ablehnung der Erteilung von Auskünften oder Abschriften durch die Staatsanwaltschaft, soweit sie Anträge des Beschuldigten
betreffen, in § 147 Abs. 5 StPO den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vorgesehen. Die damalige gesetzliche Neuregelung bezieht sich nach ihrem Sinngehalt und jedenfalls nach dem heutigen Wortlaut des § 147 Abs. 5 S. 1 und 2 StPO hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Entscheidungen der Staatsanwaltschaft u.a. auch, aber nicht nur auf Akteneinsichtsgesuche des Verteidigers nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss.[18]Der heutige Wortlaut des § 147 Abs. 5 S. 1 StPO lautet bekanntermaßen: „Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem
Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.“ Daraus ist mehreres abzuleiten: Zum einen lässt die Formulierung eindeutig erkennen, dass selbst ein rechtskräftiger Verfahrensabschluss einer Akteneinsicht nach § 147 StPO nicht entgegensteht, weil ansonsten eine Entscheidungszuständigkeit über Gesuche nach Rechtskraft jedenfalls nicht im Kontext des § 147 StPO hätte
statuiert werden müssen. Ersichtlich ist nach der Systematik der Vorschrift auch ein Rechtsbehelf des antragsstellenden Verteidigers für den Fall eines Gesuchs nach Rechtskraft gem. § 147 Abs. 5 S. 2 StPO vorgesehen, ein rechtskräftiger Verfahrensabschluss ist nicht ohne Urteil(-säquivalent) vorstellbar, und dieses nicht ohne den Abschluss der Ermittlungen gem. § 169a StPO.
Bis zum 31.10.2000 lautete § 147 StPO hingegen anders: Insbesondere sein Abs. 5 enthielt gerade keinen Hinweis darauf, dass auch nach (rechtskräftigem oder sonstigem) Verfahrensabschluss über Akteneinsicht nach der Vorschrift durch die Staatsanwaltschaft zu befinden ist (seinerzeitiger Wortlaut: „Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet während des vorbereitenden Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts.“). Zudem existierte die Regelung der §§ 475 ff. StPO für Gesuche Dritter noch nicht, sondern lediglich RiStBV Nr. 185 Abs. 3 a.F.
Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass etwadas OLG Hamburg seinerzeit (1996) § 147 StPO nicht auf Akteneinsichtsgesuchenach Verfahrenseinstellung anwandte. Insbesondere der Wortlaut des § 147 Abs. 5S. 1 StPO drängte damals noch nicht den Erst-recht-Schluss auf, dass dann, wenneine Akteneinsicht des Verteidigers gemäß § 147 StPO sogar nach rechtskräftigem Verfahrensabschlusszulässig ist, diese erst recht im Falle einer nicht rechtskraftfähigen Einstellung durch die Staatsanwaltschaftim Ermittlungsverfahren zulässig sein muss. Heute ist diese Schlussfolgerung allerdingsteleologisch und vor allem auch systematisch zwingend, wie sich u.a. auch ausder Zusammenschau von § 147 Abs. 5 S. 1 StPO mit Abs. 1 und 2 der Vorschrift inihrer aktuellen Fassung ergibt.
Es ist festzuhalten, dass es schlechterdings keinen sinnvollen Grund geben kann, zum einen dem Verurteilten – oder gar dem rechtskräftig Freigesprochenen (s.u.) – ein Akteneinsichtsrecht gemäß § 147 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 StPO im Hinblick etwa auf Wiederaufnahme- und Vollstreckungsfragen ohne Darlegung eines berechtigten Interesses zu gewähren, auf der anderen Seite aber dem Verteidiger eines Beschuldigten, dessen Verfahren ohne jede Rechtskraftwirkung (§ 170 Abs. 2 StPO) oder mit eingeschränkter Rechtskraftwirkung (§ 153 a StPO) eingestellt wurde, zu verweigern.
Es ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass § 147 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 StPO jedenfalls seinem Wortlaut nach nicht nur dem Verteidiger des Verurteilten, sondern auch dem des Freigesprochenen für (nicht näher darzulegende) Verfahrenszwecke Akteneinsicht gewährt. Auch nach dem Sinn der Norm erscheint dies nicht fernliegend: Ein bestehender Verfahrensbezug kann bei rechtskräftigem Freispruch schon im Hinblick auf eine evtl. drohende – wenn auch seltene – Wiederaufnahme zulasten des Freigesprochenen (§ 362 StPO) nie völlig ausgeschlossen werden. Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung ist die Akteneinsicht des Verteidigers gem. § 147 StPO – ohne Darlegung eines berechtigten Interesses – verfahrensbezogen wohl unstrittig zur Vorbereitung oder Stellung eines
Antrags auf Wiederaufnahme (§ 359 StPO), auf Aussetzung der Strafe zur Bewährung, auf Ablehnung des Bewährungswiderrufs oder eines Antrags auf Gewährung von Gnade bzw. der Prüfung oder Vorbereitung solcher Maßnahmen der Verteidigung zulässig.[19]
Angesichts des erheblich geringeren Grades anRechtssicherheit, die eine – und zwar jede – Einstellung des Verfahrens imVerhältnis zum rechtskräftigen Urteil mit sich bringt, erscheint es ausVerteidigersicht zwingend, die Begründung der Einstellungsverfügung und dieexakte zugrunde liegende Aktenlage zum Zeitpunkt der Einstellung zur Kenntniszu nehmen, um zu prüfen, inwieweit hier Risiken bezüglich einer Wiederaufnahmedes Verfahrens – etwa aufgrund von bloßen Gegenvorstellung eines Geschädigtenoder aufgrund möglicher neuer Tatsachen oder Beweismitteln[20] – gegeben sind und ob und wieweit hierzugegebenenfalls noch vorsorglich Stellung zu nehmen ist.
Vor dem Hintergrund des möglichen Zugriffs Geschädigter oder Dritter auf die Akte (§§ 406e, 475 ff. StPO), die sowohl dazu führen kann, dass von dieser Seite das Strafverfahren weiterbetrieben wird (Gegenvorstellungen oder ein Klageerzwingungsverfahren, § 172 StPO) als auch dazu, dass außerhalb des Strafverfahrens gegen den bisherigen Beschuldigten Verfahren geführt oder Maßnahmen verhängt werden, wäre es – aus diesseitiger Sicht – nicht kunstgerecht und möglicherweise haftungsrechtlich relevant, wenn der Verteidiger nicht alles ihm zu Gebote stehende unternimmt, um nach Verfahrenseinstellung ergänzende Akteneinsicht zu nehmen. Dies schließt (falls statthaft) einen ggf. erforderlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder eine Dienstaufsichtsbeschwerde sowie notfalls die Einlegung weiterer Rechtsbehelfe ein. Schon gar nicht ist erkennbar, warum dem
Verteidiger nach Einstellung verwehrt werden soll, was dem Verteidiger nach rechtskräftiger Verurteilung oder rechtskräftigen Freispruch – und zwar ohne Darlegung eines berechtigten Interesses – unstrittig zusteht.
§ 147 Abs. 5 S. 1 StPO setzt zudem zweifelsfrei voraus, dass „im vorbereitenden Verfahren“ grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht besteht. Bei näherer Betrachtung soll durch die Formulierung nicht das Akteneinsichtsrecht nach Verfahrenseinstellung ausgeschlossen werden, sondern lediglich das Ende der Entscheidungszuständigkeit der Anklagebehörde vom Beginn der Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Akteneinsicht abgegrenzt werden, die mit Anklageerhebung beginnt und mit Rechtskraft endet. Es soll somit nicht etwa zum Ausdruck kommen, dass die Akteneinsicht nach Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren ausgeschlossen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Zulässigkeit der Akteneinsicht im vorbereitenden Verfahren und der allein nach Verfahrensabschnitten differenzierenden Zuständigkeitsregelung – jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass unstrittig auch nach Rechtskraft Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zu gewähren ist – dass nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des ehemaligen Beschuldigten unter Berücksichtigung der §§ 169a, 147 Abs. 2 StPO ohne Darlegung eines berichtigten Interesses Akteneinsicht zu gewähren hat. Vor diesem Hintergrund erscheint eine (lediglich) analoge Heranziehung von § 147 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 StPO (mit demselben Ergebnis) entbehrlich.[21]
Bekanntermaßen sieht § 147 Abs. 2 StPO im Ermittlungsverfahren eine Versagung der Akteneinsicht nur für den Fall vor, dass der Abschluss der Ermittlungen (§ 169 a StPO) noch nicht vermerkt wurde. Der Vermerk der Abschluss der Ermittlungen ist zwar im Falle des § 170 Abs. 2 StPO nach h. M. nicht erforderlich,[22]wohl aber ein entsprechender Ermittlungsstand, so dass über das Bestehen des hinreichenden Tatverdachts im Sinne der §§ 170 Abs. 1, 203 StPO befunden werden kann.[23] Da der Ausschlussgrund des § 147 Abs. 2 StPO (Gefährdung des Untersuchungszwecks) in diesem Stadium – jedenfalls bzgl. des einschlägigen Verfahrens[24]und bei sachgerechter Zusammenführung bzw. Trennung von Verfahren gegen mehrere Beschuldigte – regelmäßig nicht mehr vorliegen kann, wird nach dieser Vorschrift ein Gesuch im Nachgang zur Einstellung kaum je zu verweigern sein.
Für den Fall des § 153 a StPO ist die Erforderlichkeit des vorher anzubringenden Vermerks gem. § 169a StPO in der h. Lit. sogar ausdrücklich anerkannt,[25] so dass nach dem systematischen Zusammenhang insofern zwingend auch nach (endgültiger) Einstellung von einem nicht mehr verweigerbaren Akteneinsichtsrecht ausgegangen werden muss, da auch § 153a Abs. 1 S. 5 StPO nur eingeschränkte Rechtskraftwirkung mit sich bringt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, da das Akteneinsichtsrecht gem. § 147 Abs. 5 S. 1 StPO sogar für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung anerkannt ist.
Auch ist zu berücksichtigen, dass für die Anwendbarkeitdes § 147 StPO nach Verfahrenseinstellung weitere systematische Argumentesprechen, die sich insbesondere aus dem Regelungszusammenhang der §§ 475, 477StPO und deren Verhältnis zu § 147 StPO ergeben. Die Formulierung der §§ 475,477 StPO legt nahe, dass diese Vorschriften gerade nicht für den (ehemaligen)Beschuldigten Anwendung finden sollen:
Verwiesen werden muss insbesondere auf § 477 Abs. 3 Nr. 1StPO, wonach in „…Verfahren, in denen 1. der Angeklagte freigesprochen, dieEröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde…Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nurgewährt werden [dürfen], wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis derInformation glaubhaft gemacht ist und der frühereBeschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.“ Die Vorschrift macht durch ihren Regelungsgehaltzum einen deutlich, dass der „ehemalige Beschuldigte“ im Verhältnis zum um Akteneinsichtersuchenden Dritten i.S.d. §§ 475 ff. StPO eine gesonderte – und bessere –Rechtsstellung hat, wenn sein Verfahren durch Freispruch oder Einstellungeingestellt ist, zum anderen aber vor allem auch, dass der Gesetzgeber imSprachgebrauch differenziert und den „früheren Beschuldigten“ gerade nicht dem„Dritten“ gem. §§ 475 ff. StPO gleichsetzt.
Bei näherer Betrachtung ist zudem festzuhalten, dass § 475 StPO von einem Auskunftsrecht bzw. Akteneinsichtsrecht für „Privatpersonen“ spricht und dies ersichtlich nicht Verfahrensbeteiligte erfasst. Diese unterliegen in ihren Verfahrensrollen – sofern vorhanden – einschlägigen Spezialregelungen. Überdies dürfte unumstritten sein, dass § 147 StPO eine vorrangige Spezialregelung gegenüber § 475 StPO darstellt.[26] Auch nach der Einstellung des Verfahrens wirkt die Beschuldigtenstellung ersichtlich fort, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass der des Begriff des „Beschuldigten“ in der Kommentarliteratur auch für die Fälle der Verfahrenserledigung im Sinne des § 477 Abs. 3 Nr. 1 StPO – die nur Fälle der bereits erfolgten Einstellung oder Aburteilung betreffen – (weiterhin) verwandt wird.[27]
Auch unabhängig davon gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Systematik der Regelungen des Akteneinsichtsrechts – oder sonst in der StPO – der (ehemalige) Beschuldigte in seiner Rechtsstellung dem Privaten bzw. Dritten gleichgesetzt werden würde, soweit es um dasjenige Verfahren und diejenigen Verfahrensakten geht, bezüglich derer er die Beschuldigtenstellung innehat bzw. innehatte. Aufgrund dieser – gegebenenfalls durch Einstellung nicht rechtskräftig beendeter – Stellung hat er automatisch jedenfalls bezüglich aller verfahrensrelevanter Aspekte ein berechtigtes – und mit der eines privaten Dritten unvergleichbar intensiveres – berechtigtes Interesse am Akteninhalt, welches eine Darlegung im Sinne des § 475 StPO überflüssig macht. Schon im Hinblick auf das eventuell bestehende Akteneinsichtsrecht Dritter oder von Geschädigten und deren nach Verfahrenseinstellung fortbestehenden Interventionsmöglichkeiten muss sein Verteidiger auch nach einer Verfahrenseinstellung stets unhinterfragt die Rechte des § 147 StPO geltend machen können. Es kann zudem nicht sein, dass der Verteidiger nach Einstellung – um fundiert einem Akteneinsichtsgesuch gemäß §§ 406e, 475 StPO entgegentreten zu können (etwa indem er Ausführungen zu § 477 Abs. 3 Nr. 1 StPO macht) bzw. dieses zunächst auch nur einsehen zu können – selbst auf die Darlegung eines berechtigten Interesses zur Erlangung der Akteneinsicht gemäß § 475 StPO verwiesen und einer Interessenabwägung
ausgesetzt ist. Eine solche Sichtweise würde die fortwirkenden Belastungen und Risiken aus einem gegen den Beschuldigten geführten und nicht rechtskräftig beendeten Verfahren verkennen.
Die Verweigerung von Akteneinsicht nach Einstellunggegenüber dem Verteidiger wäre m.E. zudem auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG– wegen offensichtlicher und objektiv willkürlicher Ungleichbehandlung imVergleich zum rechtskräftig Verurteilten – und im Hinblick auf das Recht aufein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG)
verfassungsrechtlich bedenklich. Eine restriktive Handhabung desAkteneinsichtsrechts des Verteidigers nach Verfahrenseinstellung könnte auch imHinblick auf die (Verteidigungs-)Rechte des Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 1,Abs. 3 Buchst. b und c EMRK – die die Akteneinsicht grundsätzlich umfassen[28]– konventionswidrig sein. Jedenfalls grundsätzlich hat der EGMR nämlich bereitsmehrfach entschieden, dass die Gewährleistungen des Art. 6 EMRK auch nachVerfahrenseinstellung bzw. rechtskräftigem Verfahrensabschluss fortwirken.[29]
III. Ergebnis
Vor diesem Hintergrund sollte es unstreitige Anerkennung finden, dass der Verteidiger nach Verfahrenseinstellung nach den Regeln des § 147 StPO – d.h. insbesondere ohne Darlegung eines berechtigten Interesses und ohne Einschränkungen jenseits des § 147 Abs. 2 StPO – Akteneinsicht zu erhalten hat. Von der verfahrensimmanenten Nutzung der verlangten Akten ist hier – wie im Übrigen bei Einsichtsgesuchen des Verteidigers nach rechtskräftigem Urteil – in Ermangelung tragfähiger konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für eine beabsichtigte verfahrensfremde Nutzung unhinterfragt auszugehen.
[1] OLG Karlsruhe NStZ 1996, 151; OLG Hamburg NJW 1997, 3255. Vgl. auch OLG Hamm NJW 1984, 880 (implizit).
[2] § 475 StPO als Akteneinsichtsrecht Dritter wurde eingeführt mit Wirkung vom 01.11.2000 durch das Gesetz vom 02.08.2000, BGBl. I S. 2208 ff.; zuvor enthielt die Vorschrift völlig andere Regelungen zum Automatisierten Abrufverfahren.
[3] In der Fassung vom 01.01.2000: „Einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand wird Akteneinsicht gewährt, wenn er ein berechtigtes Interesse (z.B. für die Prüfung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche oder für die Vorbereitung eines Verwaltungsstreitverfahrens) darlegt und wenn sonst Bedenken nicht bestehen.“
[4] OLG Hamburg NJW 1997, 3255, 3256.
[5] Zu Unrecht beruft sich das OLG Hamburg auf eine angebliche Entscheidung „OLG Karlsruhe NJW 1996, 265“, die an dieser Stelle unauffindbar ist. Gemeint ist evtl. OLG Karlsruhe NStZ 1996, 151.
[6] So auch OLG Karlsruhe NStZ 1996, 151.
[7] OLG Hamburg NJW 1997, 3255, 3256.
[8] OLG Hamburg NJW 1997, 3255, 3256
[9] OLG Hamburg NJW 1997, 3255, 3256.
[10] LG Frankfurt a.M. StraFo 2005, 379; LG Oldenburg NStZ 1992, 555; KK-StPO/Laufhütte/Willnow § 147 Rn. 21; AK-StPO/Stern § 147 Rn. 33; Graf/Wessing StPO § 147 Rn. 3; Löwe/Rosenberg/Lüderssen/Jahn StPO § 147 Rn. 124 f.; SK-StPO/Wohlers § 147 Rn. 22; MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer StPO § 147 Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 147 Rn. 34; Dölling u.a. (Hrsg.), Gesamtes StrafR/Weiler StPO § 147 Rn. 10; HK-StPO/Julius/Schiemann § 147 Rn. 17; Hüls/Reichling/Reichling SteuerStrR AO § 392 Rn. 68.
[11] BGH (Ermittlungsrichter) NStZ 2012, 223 ff.
[12] BGH NStZ 2012, 223, 224 f.
[13] Bis zur Einführung des § 475 StPO enthielt Nr. 185 Abs. 3 RiStBV eine Vorgabe zur Akteneinsichtsgewährung an von dritter Seite bevollmächtigter Rechtsanwälte („Einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand wird Akteneinsicht gewährt, wenn er ein berechtigtes Interesse (z.B. für die Prüfung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche oder für die Vorbereitung eines Verwaltungsstreitverfahrens) darlegt und wenn sonst Bedenken nicht bestehen.“)
[14] HK-StPO/Julius/Schiemann § 147 Rn. 9.
[15] BGH NStZ-RR 2009, 145: Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens „… gegebenenfalls auch bei der Einleitung von Vorermittlungen – entsteht ein Anspruch auf Akteneinsicht…“
[16] KK-StPO/Laufhütte/Willnow, 7. Aufl. (2013), § 147 Rn. 21, 24; LG Oldenburg NStZ 1992, 555 (entsprechend § 147 StPO).
[17] KK-StPO/Laufhütte/Willnow, 7. Aufl. (2013), § 147 Rn. 21; MüKo-StPO/Thomas/Kämpfer § 147 Rn. 9.
[18] Vgl. OLG Hamm NJW 2003, 768; KG, Beschl. v. 17. 9. 2001 – 4 VAs 24/01 (unv.).
[19] Statt aller KK-StPO/Laufhütte/Willnow § 147 Rn. 22.
[20] Derer es für eine Wiederaufnahme des nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahrens nach h. M. nicht einmal bedarf, vgl. etwa BGH NJW 2011, 2310; Radtke NStZ 1999, 483. Zum beschränktem Strafklageverbrauch nur bei der richterlichen Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO vgl. BGH NJW 2004, 375; dasselbe gilt nicht für die nach h. M. stets zurücknehmbare staatsanwaltliche Einstellung gem. § 153 Abs. 1 StPO, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 153 Rn. 37 m.w.N.
[21]So aber Hüls/Reichling/Reichling SteuerStrR AO § 392 Rn. 68 m.w.N.; ergebnisrelevant wäre dies ohnehin nicht.
[22] Vgl. BeckOK-StPO/Gorf § 169a Rn. 1; KK-StPO/Griesbaum § 169a Rn. 1.
[23] BeckOK-StPO/Gorf § 169a Rn. 1.
[24] Vgl. aber BGH NStZ 2012, 223, 224 f., wonach sich die Gefährdung angeblich ausnahmsweise – es lag eine recht atypische Einstellung nach § 153c, 153f StPO (s.o.) sowie ein frühes Verfahrensstadium vor – auf ein anderes Verfahren beziehen kann. Bei ausermittelten Sachverhaltskomplexen wird diese Argumentation zumeist nicht übertragbar sein.
[25] AK-StPO/Achenbach § 169a Rn. 3; Löwe/Rosenberg/Erb StPO § 169a Rn. 7; SK-StPO/Wohlers § 169a Rn. 5; HK-StPO/Zöller § 169a Rn. 3.
[26] Vgl. MüKo-StPO/Singelnstein § 475 Rn. 8, 9; KK-StPO/Gieg § 475 Rn. 1 m.w.N.
[27] KK-StPO/Gieg § 475 Rn. 4.
[28]Vgl. EGMR, Urt. v. 18.3.1997 – 22209/93, Slg 97 II Rn. 36 – Foucher /Frankreich = NStZ 1998, 429 m. Anm. Deumeland; EGMR, Urt. v. 14.5.2005 – 39553/02, Rn. 46 – Menet/Frankreich; HK-EMRK/Jens Meyer-Ladewig/Stefan Harrendorf/Stefan König, 4. Aufl. 2017, EMRK Art. 6 Rn. 108 ff.
[29] EGMR NJW 1988, 3257 – Englert; HK-EMRK/Jens Meyer-Ladewig/Stefan Harrendorf/Stefan König, 4. Aufl. 2017, EMRK Art. 6 Rn. 32, 211 m.w.N. zur Rspr. des EGMR zu Art. 6 Abs. 2 EMRK.