Dr. Ulrich Leimenstoll

Die Verjährung von Taten nach § 266a StGB – Anmerkung zu LG Baden-Baden, Urteil v. 12.11.2018 – 6 Ns 305 Js 5919/16

Die Verjährung von Taten nach § 266a StGB ist zwar seit langer Zeit umstritten. Angesichts einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einer flächendeckend hieran ausgerichteten Handhabung von Staatsanwaltschaften und Instanzgerichten ist dem Meinungsstreit allerdings aus Sicht des im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts tätigen Beraters oder Verteidigers bislang in aller Regel keine besondere praktische Relevanz zugekommen. Eine Entscheidung des LG Baden-Baden, welche die bisherige Rechtsprechung des BGH ausdrücklich ablehnt, verspricht nicht nur die Diskussion insoweit neu anzufachen; sie macht auch Hoffnung, in der Praxis Gehör für die überzeugenden Argumente finden zu können, die gegen einen nahezu endlos erscheinenden Verjährungszeitraum von im Extremfall bis zu 40 Jahren sprechen.

I. Die herrschende Meinung zur Verjährung von Taten nach § 266a StGB

Die herrschende Meinung stellt bei Straftaten im Sinne von § 266a Abs. 1 u. 2 StGB hinsichtlich der Beendigung der Tat i.S.v. § 78a StGB auf den Wegfall der Pflicht zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge ab.[1] Da das Vergehen des Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung ein echtes Unterlassungsdelikt darstelle, beginne die Strafverfolgungsverjährung erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht (und der hieraus resultierenden Handlungspflicht) zu laufen.[2]

Gibt es für ein solches Erlöschen keinen besonderen Grund – wie beispielsweise die (verspätet noch erfolgte) Entrichtung der Beträge,[3] den Wegfall des Beitragsschuldners[4] oder das Ausscheiden des Verantwortlichen aus der Vertreterstellung für das Unternehmen[5] –, so kann die sozialversicherungsrechtliche Beitragsschuld wegen der Regelung des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV im Falle der vorsätzlichen Beitragsvorenthaltung im Extremfall erst nach 30 Jahren und 11 Monaten verjähren.[6] Nach herrschender Auffassung soll deshalb bis zum Eintritt der strafrechtlichen Verjährung nach der Vollendung der Tat – dem (vorsätzl.) Nichtabführen bei Fälligkeit – ein Zeitraum von bis zu 35 Jahren (und bei verjährungsunterbrechenden Maßnahmen sogar noch länger) vergehen können.[7]

II. Die Gegenauffassung: Beendigung mit Nichtabführung der Beiträge bei Fälligkeit

Die Gegenansicht vertritt die Auffassung, dass die Tat bereits dann als beendet anzusehen sei, wenn die Beiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nicht gezahlt wurden.[8] Hierfür spricht nicht nur die Vermeidung von Ungleichheiten – denn nach der herrschenden Auffassung wird beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig bessergestellt als etwa ein Einzelkaufmann.[9] Eine so lange dauernde Verjährung steht auch dem rechtspolitischen Ansatz der Verjährungsregelungen entgegen, nach einem gewissem Zeitablauf Rechtsfrieden zu schaffen.[10] Denn der Zeitraum von im Extremfall bis zu 40 Jahren und 11 Monaten (bei Unterbrechungshandlung nach § 78c StGB), der bei Zugrundelegung der herrschenden Meinung bis zum Eintritt der Verjährung vergehen können soll, ist länger als die absolute Verjährungsfrist für die höchstmöglichen zeitigen Freiheitsstrafen in § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB.[11] Eine Tat nach § 266a StGB kann danach also de facto später als Raub oder sogar Totschlag verjähren.[12]

Den Argumenten der Gegenauffassung halten Vertreter der herrschenden Ansicht entgegen, diese seien eher kriminalpolitisch motiviert, sie könnten jedenfalls rechtsdogmatisch aber nicht überzeugen.[13] Dagegen ist u.a. vorgebracht worden, dass sowohl § 266a Abs. 1 StGB als auch Abs. 2 als Erfolgsdelikte einzustufen seien und auf diesen Charakter abzustellen sei – mit der Konsequenz, dass die Verjährung mit dem vollständigen Eintreten des Vorenthaltungserfolges im Fälligkeitszeitpunkt zu laufen beginne.[14]

III. Das Urteil des LG Baden-Baden vom 12. November 2018

In einer vor wenigen Monaten veröffentlichten Entscheidung vom November 2018 hat sich nunmehr das LG Baden-Baden (6. Kleine Strafkammer) klar gegen die herrschende Auffassung ausgesprochen.[15]

Es hat dabei die von der herrschenden Meinung vertretene Einordnung des § 266a StGB als Unterlassungsdelikt nicht grundsätzlich in Frage gestellt, unter Hinweis auf den ultima-ratio-Grundsatz aber die Auffassung vertreten, für ein Auseinanderfallen von Vollendung und Beendigung einer Straftat bedürfe es einer besonderen Begründung, warum ein bestimmtes Verhalten in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich sei.[16] Hieran anschließend hat das Gericht in einer Analyse der Rechtsprechung zu (verschiedenen) Unterlassungsdelikten[17] und anhand einer Betrachtung anderer Tatbestände herausgearbeitet, dass dieser Gesichtspunkt einer anhaltenden Gefahr für das geschützte Rechtsgut auch in vergangenen Entscheidungen zu echten Unterlassungsdelikten durchaus bereits Berücksichtigung gefunden hat.[18] So bestehe beispielsweise bei anhaltenden Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften die hieraus resultierende Gefahr für die Gesundheit der durch den Verstoß Gefährdeten oder im Falle des § 138 StGB (bis zur Ausführung) die Gefahr für die Opfer der geplanten Straftat fort. Für die Frage des Hinausschiebens der Beendigung sei ein solches Fortbestehen einer Gefahr für das Rechtsgut, die mit dem Gebot oder Verbot gebannt werden solle, von entscheidender Bedeutung.[19]

An diese Vorüberlegungen anknüpfend hat das LG Baden-Baden in seiner Entscheidung die Position eingenommen, dass davon in Bezug auf den Tatbestand des § 266a (Abs. 1) StGB „jedoch nicht die Rede sein“ könne.[20] Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt seien jeweils mit der Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge zum Fälligkeitstag vollendet; damit sei zugleich der entsprechende Vermögensschaden bei der Einzugsstelle eingetreten. Es sei in dieser Konstellation nicht ersichtlich, welche weiteren Gefahren dem geschützten Beitrags­auf­kommen zur Sozialversicherung durch das weitere Unterlassen drohen sollten. Das Nichtabführen von weiteren Beiträgen könne schon deshalb nicht als weiterbestehende Gefahr angesehen werden, weil es jeweils eine eigene, neue Tat darstelle. Tatbestandsmäßige Schäden, die mit der Vollendung der Tat einträten oder bei Vollendung bereits eingetreten gewesen seien, könnten mithin nicht nochmals zur Begründung einer künftigen Gefahr herangezogen werden.[21]

Dass die Forderung der Sozialversicherung fortbestehe, begründe daher keine Handlungspflicht, die Auswirkungen auf die Beendigung der Tat haben könne. Denn insoweit handele es sich um einen bloßen Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens. Es sei aber für das Gericht kein Unterschied erkennbar zwischen dem weiter bestehenden Erfüllungsanspruch, den das Opfer eines Betrugs habe, und dem Anspruch der Sozialversicherung. Im Beispiel des Betruges käme auch keiner auf die Idee, eine Beendigung der Tat erst mit der zivilrechtlichen Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Opfers anzunehmen.[22] Unmissverständlich heißt es weiter: „Die Behauptung der herrschenden Meinung, die Beendigung der Tat trete erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht ein, erweist sich danach als unzutreffend, weil sie fälschlich von einer weiter bestehenden Handlungspflicht ausgeht.”[23] Wenn nach Tatvollendung keine weiteren spezifischen Gefahren für das geschützte Rechtsgut mehr gegeben seien, könnten an diese auch keine Handlungspflichten angeknüpft werden; es widerstrebe zudem bereits dem umgangssprachlichen Verständnis, die nachträgliche Bezahlung von Sozialversicherungs­beiträgen allein als Beendigung der Tat anzusehen und nicht als Schadenswiedergutmachung nach einer bereits vollendeten und beendeten Tat.[24]

Im Anschluss hat das Gericht deutlich gemacht, dass man sich nicht an die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung von Taten nach § 266a StGB gebunden fühle. Denn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.1991 (2 StR 315/91),[25] die der herrschenden Auffassung zugrunde liege (und von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden regelmäßig in Bezug genommen wird[26]), stelle ein reines obiter dictum dar, da das dortige Verfahren in der Revisionsinstanz gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, soweit es § 266a StGB betroffen habe. Die nachfolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie auch einiger Oberlandesgerichte nähmen lediglich auf dieses obiter dictum Bezug und enthielten selbst keine ratio decidendi, weshalb man an diese Rechtsprechung auch nicht gebunden sei.[27]

IV. Bewertung und Ausblick

Die Entscheidung des LG Baden-Baden verdient Zustimmung. Die herrschende Auffassung unterscheidet nicht zwischen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Handlungspflicht. Letztere bezieht sich aber (nur) auf die Zahlung „bei Fälligkeit“.[28] Bereits mit der Nichtzahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit ist der tatbestandlich relevante Schaden irreversibel eingetreten;[29] auch § 266a Abs. 6 StGB lässt die Tatbestandsmäßigkeit nicht entfallen.[30] Eine (Handlungs-) Pflicht zur Nachzahlung ergibt sich nicht (mehr) aus der maßgeblichen Strafnorm selbst, sondern nur noch aus dem Sozialrecht bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 266a StGB).[31] Überzeugend legt das Gericht dar, dass die Annahme der Beendigung mit Nichtzahlung bei Fälligkeit nicht nur zu „kriminalpolitisch“ vorzugswürdigeren Ergebnissen führt, sondern dass der pauschale Verweis der herrschenden Auffssung auf den Charakter des § 266a StGB als echtes Unterlassungsdelikt allein eine über den Vollendungszeitpunkt hinausgehende Strafbarkeit nicht zu begründen vermag.[32]

Das Urteil des LG Baden-Baden verdient insbesondere auch deshalb Beifall, weil das Gericht die Courage gezeigt hat, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur kritisch zu beleuchten, sondern auch tatsächlich auf den Prüfstand zu stellen – und damit die Spirale unkritischer Verweise auf das obiter dictum aus dem Jahre 1991 zu durchbrechen, welche als so bezeichnete „gefestigte Rechtsprechung“[33] in den letzten Jahrzehnten die praktische Handbung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte maßgeblich bestimmt hat. In einem Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom Dezember 2018 heißt es zur Verjährung von Taten nach § 266a StGB noch  kurz und knapp:[34] „Nach gefestigter Rechtsprechung – von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass gibt – tritt bei Taten nach § 266a Abs. 1 StGB als echtem Unterlassungsdelikt Beendigung erst ein, wenn die Beitragspflicht erloschen ist.“

Es ist zu vermuten, dass diese Entscheidung – obgleich zeitlich nachgelagert – (noch) in Unkenntnis des Urteils des LG Baden-Baden vom November 2018 ergangen ist. Es darf daher mit Spannung erwartet werden, wie sich die nächste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Thermatik der Verjährung von Taten nach § 266a StGB zu den überzeugenden Ausführungen des LG Baden-Baden verhalten wird.

[1] BGH wistra 2018, 206; BGH wistra 1992, 23; OLG Bamberg wistra 2018, 487; OLG Jena NStZ-RR 2006, 170; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 266a Rn. 18a m.w.N.

[2] BGH wistra 1992, 23; Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 266a Rn. 31.

[3] Vgl. BGH ZWH 2019, 91; BGH wistra 2012, 235.

[4] BGH wistra 2010, 408, 409; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 266a Rn. 18a.

[5] Vgl. hierzu BGH wistra 2014, 180, 182.

[6] Krug/Pannenborg ArbRAktuell 2019, 243, 245; Lübbersmann StRR 2010, 14, 16.

[7] BGH wistra 2014, 180, 182; BGH NZWiSt 2013, 64; BGH wistra 1992, 23; OLG Jena NStZ-RR 2006, 170; Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 266a Rn. 31; Radke in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 266a Rn. 116 m.w.N.; Lübbersmann StRR 2010, 14, 16.

[8] Bente in: Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2012, 12. Teil Kap. 2 Rn. 81; Gercke/Leimenstoll in: Böttger, Wirtschaftsstrafrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2015, Kap. 11 Rn. 58; Möhrenschlager in: LK-StGB, 12. Aufl. 2012, § 266a Rn. 113 f. m.w.N.; Loose, Das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a Abs. 2 StGB, S. 165 ff.; Hüls/Reichling StraFo 2011, 305, 307.

[9] Beukelmann, in: Dölling/Duttge/König/Rössner, NK Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017, § 78a Rn. 6; Gercke in: Gercke/Kraft/Richter, Arbeitsstrafrecht, 2. Aufl. 2015, Kap. 2 Rn. 131.

[10] Loose, Das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a Abs. 2 StGB, S. 184; Gercke/Leimenstoll WiJ 2014, 1, 4.

[11] Vgl. LG Baden-Baden, Urt. v. 12.11.2018 – 6 Ns 305 Js 5919/16 (Rz. 58 bei juris).

[12] Gercke in: Gercke/Kraft/Richter, Arbeitsstrafrecht, 2. Aufl. 2015, Kap.  2 Rn. 132.

[13] Radke in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2019, § 266a Rn. 116 m.w.N.

[14] Möhrenschlager in: LK-StGB, 12. Aufl. 2012, § 266a Rn. 112 ff; Loose, Das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a Abs. 2 StGB, S. 165 ff.; ders. wistra 2018, 207.

[15] LG Baden-Baden, Urt. v. 12.11.2018 – 6 Ns 305 Js 5919/16 (bei juris).

[16] LG Baden-Baden, Urt. v. 12.11.2018 – 6 Ns 305 Js 5919/16 (Rz. 83-88 bei juris).

[17] Angeführt werden die Entscheidungen RGSt 9, 353; RGSt 59, 6; BGHSt 53, 24.

[18] Diese Entscheidungen betrafen jeweils nicht den Tatbestand des § 266a StGB.

[19] LG Baden-Baden, Urt. v. 12.11.2018 – 6 Ns 305 Js 5919/16 (Rz. 90-97 bei juris).

[20] LG Baden-Baden, Urt. v. 12.11.2018 – 6 Ns 305 Js 5919/16 (Rz. 100 bei juris).

[21] LG Baden-Baden, Urt. v. 12.11.2018 – 6 Ns 305 Js 5919/16 (Rz. 101-102 bei juris).

[22] LG Baden-Baden, Urt. v. 12.11.2018 – 6 Ns 305 Js 5919/16 (Rz. 103 bei juris).

[23] LG Baden-Baden, Urt. v. 12.11.2018 – 6 Ns 305 Js 5919/16 (Rz. 104 bei juris).

[24] LG Baden-Baden, Urt. v. 12.11.2018 – 6 Ns 305 Js 5919/16 (Rz. 105 f. bei juris).

[25] BGH wistra 1992, 23.

[26] Das LG Baden-Baden setzt sich nicht ausdrücklich mit der Handhabung durch die Strafverfolgungsbehörden auseinander; insoweit handelt es sich um eine ergänzenden Anmerkung des Verfassers, nicht um Ausführungen in den Urteilsgründen.

[27] LG Baden-Baden, Urt. v. 12.11.2018 – 6 Ns 305 Js 5919/16 (Rz. 108-109 bei juris).

[28] Brüssow/Petri, ArbeitsstrafR, 2. Aufl. 2016, Kap. C Rn. 54; Gercke/Leimenstoll WiJ 2014, 1, 4.

[29] Loose, Das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a Abs. 2 StGB, S. 181 f. m.w.N.

[30] Gercke in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, 4. Aufl. 2015, 12. Teil Kap. 2 Rn. 79.

[31] Vgl. hierzu Gercke/Leimenstoll WiJ 2014, 1, 4 m.w.N.

[32] Vgl. dazu insbes. die Ausführungen unter Rz. 86 ff. (s.o., Fn. 16); vgl. zum ultima ratio Gedanken auch Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 77. Aktualisierung 2018, Art. 2 Rn. 300; Hüls ZWH 2012, 233 f.

[33] Vgl. beispielsweise BGH, Beschl. v. 07.03.2012 – 1 StR 662/11, wistra 2012, 235.

[34] BGH, Urt v. 19.12.2018 – 1 StR 444/18, ZWH 2019, 91.

Autorinnen und Autoren

  • Dr. Ulrich Leimenstoll
    Rechtsanwalt Dr. Ulrich Leimenstoll ist Rechtsanwalt der Kanzlei Gercke | Wollschläger, Köln. Er ist Fachanwalt für Strafrecht.

WiJ

  • Dr. Simon Ulc , Marc Neuhaus

    Übernahme von Kosten für Verteidiger und Zeugenbeistände – eine Praxisübersicht

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Dr. Ricarda Schelzke

    BGH, Urteil vom 6. März 2024 – 1 StR 308/23

    Individual- und Unternehmenssanktionen

  • Dr. Marius Haak , Joshua Pawel LL.M.

    Umweltkriminalität im Visier der EU – Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom Rat beschlossen

    Produkthaftung, Umwelt, Fahrlässigkeit und Zurechnung