Peter-Jan Solka

9. Herbsttagung WisteV/Bucerius Law School -Tagungsbericht

Die neunte Herbsttagung der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) und der Bucerius Law School fand am 18. Oktober 2015 unter der Überschrift „Grenzenlose Strafverfolgung? Wirtschaftsstrafrecht mit internationalen Bezügen“ statt.

Redner waren in diesem Jahr Oberstaatsanwalt Carsten Boddin (Wirtschafts- und Steuerabteilung, Staatsanwaltschaft Hamburg), Oberstaatsanwalt Ingo Plewka (Vermögensabschöpfung u.a., Staatsanwaltschaft Kiel), Lloyd Firth (Senior Associate, WilmerHale, London, GB) sowie Prof. Dr. Frank Meyer, LL.M. (Yale) (Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts, Universität Zürich).

Der Vortrag von Oberstaatsanwalt Boddin mit dem Titel „Up, Up and Away… – Schwierigkeiten der Strafverfolgung bei Auslandssachverhalten insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren“ thematisierte die Probleme, die sich bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden ergeben, anhand von anschaulichen Fällen aus der staatsanwaltlichen Praxis. Sollte eine internationale Zusammenarbeit notwendig werden, sei entscheidend, einen persönlichen Kontakt mit einem direkten Ansprechpartner bei der ausländischen Behörde herzustellen. Ansonsten käme es immer wieder zu Koordinationsschwierigkeiten oder Fehleinschätzungen, wie er am Beispiel eines großen Biersteuerverfahrens festmachte, in dem die britischen Behörden zunächst den deutschen Haftbefehl gegen den Hauptverdächtigen vollstreckten, diesen dann aber wieder auf freien Fuß setzten. Fazit: Der Hauptverdächtige flüchtete, angeklagt wurden nur die drei deutschen Beteiligten. Darüber hinaus sprach sich Oberstaatsanwalt Boddin eindringlich dafür aus, trotz der im öffentlichen Dienst herrschenden Personalknappheit in Fällen mit internationalem Bezug stets eine Person als „Koordinator“ abzustellen. Dieser solle mit dem „Tagesgeschäft“ möglichst wenig in Berührung kommen, da sonst oft eine Eigendynamik entstehe, die allen Beteiligten den Überblick raube. Diese Dynamik führe zu Fehlern, die den Erfolg der Ermittlungen oftmals vereitelten.

Der Vortrag von Oberstaatsanwalt Plewka mit dem Titel „Wenn die Beute erst einmal in Luxemburg ist… – Internationale Vermögensabschöpfung“ befasste sich mit der Frage, wie deutsche Behörden Zugriff auf im Ausland befindliche Vermögen erhalten könnten. Dabei stellte er seinem Vortrag folgende Prämisse voran: „Wenn es nicht gerade Europa ist, wird’s verdammt schwer.“ Insbesondere bei Verfahren im Bereich der organisierten Kriminalität blieben Rechtshilfeersuchen an außereuropäische Staaten oftmals unbeantwortet oder eine Antwort käme, wenn die Ermittlungen bereits lange abgeschlossen seien. Oberstaatsanwalt Plewka stellte weiter die Grundlagen der Rechtshilfe innerhalb der EU und die verschiedenen Geschäftswege dar. Vor dem Hintergrund des geringen erforderlichen Prüfungsstandards innerhalb der EU appellierte er an die Anwaltschaft, aus rechtsstaatlichen Gründen darauf hinzuwirken, dass von den deutschen Behörden vor Gewährung von Rechtshilfe immer auch alle dem Ersuchen zugrundeliegenden Unterlagen angefordert würden. Probleme bei der internationalen Vermögensabschöpfung sah er insbesondere im besonderen Eilbedarf, Zuständigkeitskonflikten und den Schwierigkeiten, Vermögensverschiebungen in Echtzeit nachzuvollziehen. Auch er unterstrich, wie wichtig es sei, mit den ausländischen Behörden Hand in Hand und auf persönlicher Ebene zusammenzuarbeiten. Ansonsten käme es oft zu teilweise absurden Ergebnissen, wie er am Beispiel eines grenzüberschreitenden illegalen Arzneimittelhandels verdeutlichte. Dort hatten die deutschen Behörden über Jahre mit Unterstützung der niederländischen Behörden ermittelt und auch diverse Arreste erwirkt, über die allerdings von niederländischer Seite kaum Auskunft erteilt wurde. Den deutschen Behörden übergeben wurde lediglich etwas beschlagnahmter „Elektroschrott“. Für große Verwunderung sorgte daher die Anfrage der niederländischen Behörden – 5 Jahre nach Vollstreckung der ersten Arreste und nach Ergehen der ersten deutschen Urteile – was denn nun eigentlich mit den arrestierten Immobilien und den umfangreichen Gehaltspfändungen geschehen solle.

In seinem   Vortrag   mit   dem   Titel „It should in principle be kept confidential… – International effects of internal investigations – an exterior view“ ging Lloyd Firth in englischer Sprache auf den Problembereich Interne Ermittlungen ein. Besonderes Augenmerk legte er dabei auf die Interviews der Beschäftigten, diese seien in der britischen Diskussion aktuell das „lightning rod problem“. Hier müsse sich der Anwalt stets klarmachen: „We do not represent them!“. Die erhaltenen Informationen seien zwar „privileged“, allerdings bestehe dieser Schutz nur im Verhältnis zwischen Anwalt und dem Unternehmen als Mandant, weswegen auch allein das Unternehmen entscheiden könne, auf diesen Schutz zu verzichten und die gesammelten Unterlagen und Erkenntnisse den Behörden zu übergeben. Es sei daher angezeigt, den befragten Mitarbeiter auf diesen Umstand hinzuweisen und ihn auch über mögliche strafrechtliche Konsequenzen seiner Aussage gegenüber dem internen Ermittler aufzuklären. Dies sei allerdings von den Behörden oft nicht gern gesehen, die natürlich an einer möglichst offenen und unbeschwerten Aussage des Mitarbeiters gegenüber den internen Ermittlern interessiert seien. Besonders wichtig sei daher die Planung, wie und wann die Behörden ins Boot zu holen seien, oder, wie Mr. Firth es ausdrückte „Here is where my boss earns his money.“

Den abschließenden Vortrag im von ihm selbst als „graveyard slot“ bezeichneten letzten Zeitraum vor Feierabend hielt Prof. Dr. Meyer von der Universität Zürich. Unter der Überschrift „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! – Verteidigung gegen einen EU-Haftbefehl – Europäische Grundrechte und Richtervorbehalt“ beschäftigte er sich mit den praktischen und vor allem rechtsstaatlichen Problemen in der Handhabung des europäischen Haftbefehls. Diesem liege ganz essentiell das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zugrunde. Der Rechtsschutz erfolgte geteilt zwischen Anordnungs- und Vollstreckungsstaat. Dieses gegenseitige Vertrauen werde aber dadurch strapaziert, dass kein europaweit harmonisierter Verhältnismäßigkeitsbegriff existiere. Auch der Begriff der Justizbehörde sorge immer wieder für Probleme, wie die Entscheidung des EuGH zur deutschen Staatsanwaltschaft, die mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörde sei, gezeigt habe. Erfolgreiche Rechtsbehelfe seien meist entweder auf den gesetzlichen Richter des Art. 101 GG, oder aber auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützt. Inhaltlich appellierte Prof. Meyer an die Anwaltschaft, diese solle dem europäischen „ordre public“ im Verfahren zur Geltung verhelfen: „Da können Sie ran, da müssen Sie ran!“. Insbesondere vor dem aktuellen Hintergrund der katalonischen Unabhängigkeitsbestrebungen liege besonderes Augenmerk auf der politischen Verfolgung, aber auch Haftbedingungen oder unerträglich harte Strafen könnten Gründe für eine Weigerung der deutschen Behörden sein, den europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Diese Gründe müsse aber die Anwaltschaft gegenüber den Behörden deutlich machen. Dies sei beim Blick über den Tellerrand insbesondere auch bei Auslieferungsersuchen von Staaten außerhalb der EU erforderlich, bei denen vielfach das gegenseitige Vertrauen viel zu weit gehe, obwohl eindeutige vertrauenserschütternde Tatsachen vorliegen.

Autorinnen und Autoren

  • Peter-Jan Solka
    Peter-Jan Solka ist Rechtsreferendar in Hamburg und Promotionsstudent an der Bucerius Law School. Neben dem Referendariat ist er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Hamburger Kanzlei Meyer-Lohkamp & Pragal tätig.

WiJ

  • Jakob Lehners

    Digitale Akteneinsicht in der Untersuchungshaft

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)

  • Sigrid Mehring-Zier

    Wirtschaftsvölkerstrafrecht in der europäischen Praxis – und Deutschland?

    Internationales Strafrecht, EU, Rechtshilfe, Auslandsbezüge

  • Dr. Mayeul Hièramente

    Svenja Jutta Luise Karl, Die Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen. Kritik und Verbesserungsvorschläge unter besonderer Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens.

    Straf- und Bußgeldverfahren (inklusive OWi-Verfahren)