Raimund Weyand

Editorial

Ob die seit mehr als zwei Jahren geltenden neuen Regeln zur strafrechtlichen Einziehung tatsächlich insgesamt der sprichwörtliche „große Wurf“ sind, sei hier dahingestellt. Augenscheinlich wird durch Staatsanwaltschaften und Gerichte durchaus fleißig abgeschöpft – in der Praxis regelmäßig im Bereich der mittleren und – vor allem – der Kleinkriminalität (Stichwort: Ebay-Betrug); einzelne Großverfahren (Stichwort: Clan-Kriminalität) ragen überdies medienwirksam heraus.

Was tatsächlich letztlich in allen diesen Bereich vollstreckt wird, bliebt indes vielfach unklar. Jedenfalls vermelden zahlreiche Gerichte einen rapiden Anstieg von Anträgen der bei den Ermittlungsbehörden zuständigen Rechtspfleger, nach § 459g Abs. 5 StPO zu verfahren, also von der Vollstreckung rechtskräftiger Einziehungsentscheidungen abzusehen. Eigentlich ist dieses Absehen an hohe Hürden gebunden: Neben den – praktisch wohl eher seltenen – Fällen der nachträglichen Entreicherung des Betroffenen kommt hier allein der Fall in Frage, in dem die Vollstreckung „sonst unverhältnismäßig“ ist. Laut Köhler (in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 459g Rn. 13a m.w.N.) kann dies nur angenommen werden, wenn anderenfalls „das Übermaßverbot verletzt wäre“, sich etwa nachträglich eine schwere Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit eingestellt hat, was zu unerträglichen Mehrbelastungen des Betroffenen führte, würde man die Einziehung weiter betreiben. In der Praxis mehren sich indes die Hinweise, dass schon einem vergeblichen Vollstreckungsversuch sehr schnell die Feststellung des Vollstreckungsrechtspflegers folgt, die Sache sei keiner weiteren Aktivitäten mehr wert. Die Gerichte setzen dem anschließenden Antrag nach § 459g Abs. 5 StPO keine Widerstände entgegen („Die Staatsanwaltschaft wird sich schon etwas dabei gedacht haben…“). Eine solche Handlungsweise ist sicher nicht im Sinne des Gesetzes, aber Folge einerseits der allgemeinen Unlust gegenüber der Vermögensabschöpfung, andererseits der hohen Fallzahlen: Die mit vielfältigen Vollstreckungsaufgaben beschäftigten Rechtspfleger sind mit den ihnen zusätzlich aufgebürdeten Aufgaben unzufrieden und fühlen sich sowieso nicht richtig gewürdigt, die Gerichte beschäftigen sich verständlicherweise lieber mit von ihnen noch nicht behandelten Verfahren. Dass die Vollstreckung, was nach § 459g Abs. 5 S. 2 StPO theoretisch möglich wäre, später irgendwann wieder aufgenommen wird, ist völlig unrealistisch: Einmal erledigte Akten wandern dauerhaft ins Archiv. Die mit hehren Zielen gestartete Vermögensabschöpfung droht hier mindestens partiell zu scheitern.

Gleiches gilt überdies für das mit viel öffentlichem Getöse geschaffene Recht der Staatsanwaltschaft, in geeigneten Fällen einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 111i StPO). Die hierzu existierende Literatur füllt Bände. Blickt man in die Rechtsprechung, findet der Interessierte aber zwei Jahre nach Inkrafttreten der Norm gerade zwei veröffentlichte Entscheidungen zu dieser Thematik: den – völlig falschen – Beschluss des LG Bad Kreuznach vom 12.04.2019 (1 T 29/19, ZWH 2019, 223 m. krit. Anm. Bittmann) zu den allgemeinen Anforderungen an einen solchen Antrag und den Beschluss des OLG Hamm vom 03.06.2019 (1 VAs 38/19, ZInsO 2019, 2111) zur bejahten Frage, ob derartige Anträge nach § 23 EGGVG angefochten werden können. Wohl zu Recht kann man unterstellen, dass tatsächlich vorgelegte Insolvenzanträge der Ermittlungsbehörden praktisch vielfach angefochten würden. Schon die ersichtlich fehlende Auseinandersetzung der Rechtsprechung mit dieser Thematik belegt ihre reale Irrelevanz – auch dies sicher nicht im Sinn der eigentlichen gesetzgeberischen Intention.

Die neue Vermögensabschöpfung: Als Tiger gestartet, als Bettvorleger gelandet? DerEindruck drängt sich auf.

OStA Raimund Weyand, Saarbrücken

Autorinnen und Autoren

  • Raimund Weyand
    Raimund Weyand war bis zum seinem Eintritt in den Ruhestand am 31.12.2021 stellvertretender Leiter der Staatsanwaltschaft Saarbrücken. Er beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Insolvenz-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und hat auf diesen Themengebieten bereits zahlreiche Beiträge publiziert. Weyand ist (Mit-)Verfasser mehrerer insolvenz- und wirtschaftsstrafrechtlicher Buchveröffentlichungen, Mitautor des Kommentars von Graf/Jäger/Wittig zum Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht und gehört seit deren Gründung dem Herausgebergremium der Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (ZInsO) an.

WiJ

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    Gesetzliche Regelungen zur Handy-Sicherstellung sind verfassungswidrig (Österreich)

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  • Dr. Tino Haupt

    Der Zugriff auf Fahrzeugdaten aus strafprozessualer Perspektive

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